ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VORBEREITENDEN KOMMISSION FÜR DIE ORGANISATION DES VERTRAGES ÜBER DAS UMFASSENDE VERBOT VON NUKLEARVERSUCHEN

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

 

 

Die Republik Österreich und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen sind im Hinblick auf die Abschnitte 30 und 31 des am 18. März 1997 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission wie folgt übereingekommen:


TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen:

           1. bedeutet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktion und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;

           2. bezieht sich der Begriff „Exekutivsekretär“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin der Kommission oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;

           3. bezieht sich der Begriff „Amtssitzabkommen“ auf das am 18. März 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission in der jeweils geltenden Fassung;

           4. bezieht sich der Begriff „Angestellte“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin und alle Angehörigen des Personals der Kommission mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

           5. bezieht sich der Begriff „Vorsorgefonds“ auf den Vorsorgefonds der Kommission;

           6. bezieht sich der Begriff „ASVG“ auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

           7. bezieht sich der Begriff „AlVG“ auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 setzt mit dem tatsächlichem Beginn der Beschäftigung des/der Angestellten bei der Kommission ein, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung des/der Angestellten bei der Kommission.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit dem tatsächlichen Beginn einer Entsendung eines/einer Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, die Versicherung wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten.

(4) Bei Beendigung der Versicherung nach Absatz 3 kann diese nach dem Ende der Entsendung des/der Angestellten gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 im ursprünglichen Deckungsumfang fortgesetzt werden.

(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Vorsorgefonds oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

           1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,

           2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,

           3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

           4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.

Artikel 5

Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

TEIL III

Aufnahme in den Vorsorgefonds und Ausscheiden aus dem Vorsorgefonds

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter/eine Angestellte in den Vorsorgefonds als Vollmitglied aufgenommen, so werden ihm/ihr über seinen/ihren Antrag die von ihm/ihr für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Tag der Aufnahme des/der Angestellten in den Vorsorgefonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, anderenfalls der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Bei verspäteter Zahlung sind sie zu verzinsen entsprechend dem jeweils geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt jeder Anspruch auf laufende Leistungen, wobei die Pension und alle zusätzlichen Zuschüsse noch für den Monat fällig sind, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter/eine Angestellte aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ohne Anspruch für sich oder seine/ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Vorsorgefonds aus, so können der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden den Betrag nach Absatz 2 an die Pensionsversicherungsanstalt überweisen. Innerhalb der gleichen Frist können der/die Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem/der Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kommission zugebrachten Monat, in dem der/die ausgeschiedene Angestellte dem Vorsorgefonds angehört hat und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25 % des auf den Monat entfallenden pensionsfähigen Bezuges, auf den der/die Angestellte im letzten Monat vor seinem/ihrem Ausscheiden Anspruch gehabt hatte; wobei jener Teil des Bezuges nicht zu berücksichtigen ist, der über dem 30fachen Betrag der im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung liegt. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 sind mit dem Aufwertungsfaktor aufzuwerten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung gültig war.

(3) Der in Absatz 2 genannte Prozentsatz ändert sich in derselben Höhe wie der Prozentsatz für die Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten.

(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

(5) Soweit der Betrag, den der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an Stelle der laufenden Leistungen aus dem Vorsorgefonds erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom/von der Angestellten oder seinen/ihren aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Der/die Exekutivsekretär/in und die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Die Kommission wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 10

Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Kommission für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 11

Die Kommission erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.

Artikel 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 30 und 31 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 55 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der Kommission einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der Kommission bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

(1) Für Angestellte, die bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Vorsorgefonds angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte dem Vorsorgefonds angehörte, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte vor In-Kraft-Treten des Abkommens dem Vorsorgefonds angehörte, als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Vorsorgefonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Vorsorgefonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der Kommission beschäftigt sind und bis zum 31. Oktober 2015 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.

TEIL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem/der Exekutivsekretär/in und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich erfolgt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 sind Angestellte österreichischer Staatsangehörigkeit mit dem In-Kraft-Treten des Amtssitzabkommens von der Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt, dass diesen Angestellten ein gleichwertiger sozialer Schutz von der Kommission gewährt wird.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

                a) wenn darüber zwischen der Kommission und der Regierung der Republik Österreich Einvernehmen herrscht; oder

               b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; in diesem Fall wird die Kommission mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten; oder

                c) nach Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.

Artikel 21

Durch das Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworben Rechte nicht beeinträchtigt.

 

GESCHEHEN zu Wien, am ................. in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

 

Für die Republik Österreich:

Für die Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen: