Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet der Abs. 2 und wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(2) Zu Glücksspielen gehören insbesondere Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

           1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder anbietet und

           2. bei denen der Spieler, Mitspieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dem Glücksspiel erbringen und

           3. bei denen vom Unternehmer, von Mitspielern oder von anderen dem Spieler eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird.

(2) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte organisierte Erwerbsgelegenheit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmerschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, selbst wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mittels Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 ausgenommen sind.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Glücksspiele sind vom Glücksspielmonopol ausgenommen, wenn sie

           1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

           2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt werden.“

b) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann die Berechnung der Betragsgrenzen im Verordnungsweg näher regeln. Überdies kann er unter Berücksichtigung von Spielerschutzerfordernissen eine zeitliche Mindestspieldauer eines Spiels sowie zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Spielen auf Glücksspielautomaten festlegen. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten am Aufstellungsort jederzeit zugänglich schriftlich aufliegen. Dem Bundesminister für Finanzen ist auf sein Verlangen von den Bundesländern eine Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten im Sinne des Abs. 2 unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Bewilligungswerbers und Betreibers in elektronisch verarbeitbarer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen zu übermitteln.“

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „Warenausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögenswerte Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.

d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

           1. die vermögenswerten Leistungen (Einsätze) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

           2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

           3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

           4. die Ausspielung

                a) entweder im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 94 Z 26 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt oder

               b) von einem gemeinnützigen Verein in den Vereinsräumen oder an einem in den Statuten dauerhaft festgelegten Veranstaltungsort stattfindet und sie bei offenem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Quartal oder bei auf die Vereinsmitglieder beschränktem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Monat erfolgt, wobei alle Einsätze ausschließlich für die Gewinndotation des Turniers verwenden werden dürfen.

Ausspielungen nach Abs. 6 dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist vor ihrer Durchführung dem örtlich für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Kopie der Anzeige samt Postnachweis über ihre Vorlage aufzubewahren.“

4. § 5 lautet samt Überschrift:

„Automatensalons

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons mit jeweils mindestens 15 Glücksspielautomaten durch Erteilung einer Konzession übertragen.

Der Konzessionswerber muss die in Abs. 3 normierten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Konzessionär hat

           1. ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen Zutritt zu den Automatensalons erhalten; bei Verzicht auf eine Besucheridentifizierung bei jedem einzelnen Zutritt ist eine eigene Zutrittskarte durch den Konzessionär für den Spielteilnehmer auszustellen und sind auf dieser Name des Konzessionärs, (Erst-)Ausstellungsdatum sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers anzubringen; der Konzessionär hat über die Besuche Aufzeichnungen zu führen;

           2. ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) zu entwickeln und dieses dem Bundesminister für Finanzen zur Bewilligung vorzulegen;

           3. dem Bundesminister für Finanzen ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons des Konzessionswerbers verpflichtend vorschreibt und

           4. die Abrechnung von Glücksspielautomaten zu Kontrollzwecken über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen und sicherzustellen, dass das Aufbuchen von Spielguthaben sowohl durch Banknoteneinzug als auch mittels eines mit Barcode versehenen Tickets möglich ist, wobei die technische Möglichkeit einer elektronischen Anbindung an ein vom Bundesminister für Finanzen einzurichtendes Datenrechenzentrum gemäß Abs. 9 vorzusehen ist.

(3) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat,

           2. den Betrieb der Automatensalons zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

           3. in ordnungspolitischer Hinsicht zuverlässig ist und keine Gesellschafter aufweist, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist;

           4. ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von zumindest 50 Millionen Euro hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist, und in geeigneter Form eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 10 Millionen Euro leistet;

           5. einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

           6. durch die Struktur des allfälligen Konzerns oder der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert;

           7. ein technisches Gutachten vorlegt, das die Einhaltung der Abs. 6 und 7 bestätigt, und

           8. die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Nachweis einschlägiger Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet und aufgrund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für Bund, Länder und Gemeinden den besten Abgabenertrag erzielt.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der ordnungspolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

           1. die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

           2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung gemäß Abs. 3 Z 4;

           3. die Öffnungs- und Betriebszeit in den Automatensalons

           4. die Höchstzahl der aufgrund der Konzession betreibbaren Glücksspielautomaten und

           5. der Umstand, dass die Konzession vom Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 12 im dort genannten Ausmaß zurückgenommen werden kann.

Darüber hinaus kann eine regionale Verteilung der Spielautomaten festgelegt werden.

Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, einen fortlaufenden Betrieb der Automatensalons zu gewährleisten. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Automatensalons während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen kann.

(6) Für Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons muss sichergestellt sein, dass

           1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt,

           2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreiten,

           3. jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird,

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte vermögenswerte Leistung pro Spiel den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt,

           5. eine         Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

           6. in den Automatensalons keine Jackpots ausgespielt werden und

           7. die Glücksspielautomaten nach einer vom Bundesminister für Finanzen festgelegten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers automatisch abschalten (Abkühlungsphase).

§ 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a gelten sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten nach Abs. 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Automatensalonleitung Zutritt.

(7) Bei Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten haben Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abzuhängen. Eine allfällige Verbindung zwischen den Glücksspielautomaten darf nicht die Gewinnausschüttungen beeinflussen, die auf den einzelnen Glücksspielautomaten nach festgelegten Gewinnwahrscheinlichkeiten selbsttätig zu erfolgen haben. Das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Spieleinsätze ist vom Bundesminister für Finanzen in einer Bandbreite festzulegen. Eine Änderung des Spielangebotes und eine damit allenfalls einhergehende Änderung der Gewinnausschüttungsquote muss dem Bundesminister für Finanzen angezeigt werden. Die Glücksspielautomaten müssen im Falle eines Stromausfalls die Sicherung der Daten gewährleisten und vor äußeren, elektromagnetischen, elektrostatischen sowie aus Radiowellen resultierenden Einflüssen geschützt sein. Glücksspielautomaten dürfen nur diejenigen Funktionseigenschaften haben, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

(8) Die Automatensalons unterliegen Kontrollen durch Organe der öffentlichen Aufsicht (§ 50 Abs. 2) und des Bundesministers für Finanzen auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen. § 19 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 24 und 24a sowie § 27 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Erforderliche Aufzeichnungen nach § 5 sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Datenrechenzentrum einzurichten, an das alle in Automatensalons aufgestellten Glücksspielautomaten anzuschließen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen durch Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.

(10) Für jeden Standort eines Automatensalons ist – nach Anhörung des Bundeslandes und der Gemeinde - eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, die auch die Höchstzahl der an diesem Standort betriebenen Automaten festlegt. Dem Antrag ist ein Sozialverträglichkeitskonzept für den Standort anzuschließen, das auf das örtlich verfügbare terrestrische Glücksspiel Bezug nimmt. Bei der Bewilligung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu keiner zu hohen regionalen Konzentration von Glücksspielangeboten gemäß §§ 5, 12a Abs. 2 Z 1und § 21 kommt.

(11) Treten mehrere geeignete Konzessionswerber im Sinne des Abs. 3 gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 3 Z 8 zu entscheiden.

(12) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.“

5. In § 12a werden der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:

„(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals in öffentlich zugänglichen Betriebsräumlichkeiten (Video Lotterie Terminals - VLT) angeboten, gilt Folgendes:

           1. In Betriebsräumlichkeiten mit mehr als drei Video Lotterie Terminals (VLT-Outlets) ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

           2. In Betriebsräumlichkeiten mit bis zu drei Video Lotterie Terminals (VLT-Einzelaufstellungen) ist für Spielteilnehmer ein Identifikations- und Zeiterfassungssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Video Lotterie Terminals spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen ermöglicht. Dazu ist für den Spielteilnehmer durch den Konzessionär oder dessen Vertragspartner eine eigene Spielerkarte auszustellen, auf der der Name des Konzessionärs sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das Ausstellungsdatum anzubringen sind. Dem Bundesminister für Finanzen ist ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielteilnehmers verpflichtend vorschreibt.

Für die Eröffnung von VLT-Outlets nach Z 1 an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen notwendig, für deren Erteilung § 5 Abs. 10 sinngemäß gilt. Für die Bewilligung von VLT-Einzelaufstellungen nach Z 2 ist eine Standortbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Dem Bundesminister für Finanzen ist eine aktualisierte Liste aller VLT-Standorte einmal monatlich vom Konzessionär vorzulegen.

(3) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Outlets gelten § 5 Abs. 6 Z 1 bis 7, § 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a und § 27 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT nach Abs. 2 Z 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Leitung des VLT-Outlets Zutritt.

(4) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen muss sichergestellt sein, dass

           1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt,

           2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreiten,

           3. jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird,

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem VLT spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte vermögenswerte Leistung pro Spiel den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt,

           5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

           6. keine Jackpots ausgespielt werden und

           7. der Spielteilnehmer auf Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellung nur für eine Höchsttagesspieldauer von drei Stunden spielen kann, wobei der Bundesminister für Finanzen für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25.°Lebensjahres zusätzlich eine niedrigere Tagesspieldauer festlegen kann.

(5) Für Ausspielungen mittels VLT gilt § 5 Abs. 7 sinngemäß.

(6) Für die Aufstellung von VLT gilt § 5 Abs. 9 sinngemäß. Erforderliche Aufzeichnungen im Sinne des § 12a sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“

c) In Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“

7. In § 14 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a und § 17 wird jeweils das Wort „Wettgebühren“ durch das Wort „Lotterienabgabe“, in § 11 und § 16 wird jeweils das Wort „Wetteinsatzes“ durch das Wort „Einsatzes“, in § 16 wird das Wort „Wetteinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ und in § 15 Abs. 1 wird das Wort „HGB“ durch das Wort „UGB“ ersetzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, es sei denn § 12a Abs. 2 kommt zur Anwendung. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.“

b) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Elektronische Lotterien“ die Wortfolge „außerhalb von Video Lotterie Terminals“ eingefügt.

c) Abs. 10 lautet:

„(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.“

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne, für die in Z 8 und 9 genannten Ausspielungen die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konzessionsabgabe beträgt:

           1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro.......................................................................... .......................... 18,5 vH,
für alle weiteren Beträge ........................................................................................ ......................... 27,5 vH;

           2. für Sofortlotterien ................................................................................................... ......................... 17,5 vH;

           3. für die Klassenlotterie ............................................................................................ .............................. 2 vH;

           4. für das Zahlenlotto ................................................................................................. ......................... 27,5 vH;

           5. für Nummernlotterien ............................................................................................. ......................... 17,5 vH;

           6. für Bingo und Keno ................................................................................................ .......................... 27,5 vH.

           7. für Elektronische Lotterien .................................................................................... ............................ 24 vH;

           8. für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminalsnach § 12a Abs. 2 Z 1 (VLT-Abgabe)…...                25 vH;

           9. für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2 Z 2 (VLT-Abgabe)…..                20 vH.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist.“

d) In Abs. 5 entfällt der erste Satz.

e) Abs. 6 lautet:

„(6) Der Konzessionär trägt die Lotterienabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.“

10. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 8 und 9“ durch die Wortfolge „§ 16 Abs. 10 und 11“ ersetzt.

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“

c) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“

12. In § 27 lautet Abs. 1:

„(1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein.“

13. § 28 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.“

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.“

15. § 31a lautet:

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als die Veranstaltung von Glücksspielen zu Grunde liegt.“

16. Vor § 50 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN“

17. § 50 samt Überschrift lautet:

„Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Für Strafverfahren, Einziehungen und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig.

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und bei der Feststellung der Glücksspieleigenschaften von Spielen die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie angeschlossene Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Bundespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(8) Die Strafgerichte haben den Bundesminister für Finanzen zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben der Abgabenverwaltung über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen. Hierzu ist ihm unmittelbar nach Urteilsverkündung eine Urteilsausfertigung vom entscheidenden Gericht zu übermitteln.

Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.“

18. In § 51 Abs. 2 lautet die Z 6:

         „6. in den Fällen des § 5 Abs. 8 sowie der §§ 19 und 31.“

19. § 52 lautet:

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

           1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

           2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

           3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

           6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;

           7. wer in einer Spielbank, in einem Automatensalon, in einem VLT-Outlet oder an Orten von VLT-Einzelaufstellungen technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf am Glücksspielautomaten zu beeinflussen;

           8. wer als Verantwortlicher eines Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

           9. wer Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

         10. wer als Kreditinstitut die vermögenswerte Leistung eines Spielers zur Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

         11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Werden im Zuge von Ausspielungen Einsätze von über 10 Euro von einem Spielteilnehmer geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt  oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.“

20. § 52a lautet:

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

21. In § 53 entfällt das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparate,“ und jeweils das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparaten,“ sowie wird in Abs. 1 Z 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und lautet die Überschrift:

„Beschlagnahme und Einziehung“

22. § 54 lautet:

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 sowie 4 bis 7 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmung(en) des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.“

23. In § 55 lautet der Abs. 3:

„(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst auf allfällige Abgabenrückstände, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen, ansonsten auszufolgen.“

24. Vor § 57 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:

„GLÜCKSSPIELABGABEN“

25. § 59 wird zu § 61 und § 60 wird zu § 62.

26. Die §§ 57 bis 60 jeweils samt Überschrift lauten:

„Lotterienabgabe auf spielbankferne Ausspielungen

§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die weder in Spielbanken im Sinne des § 21 noch mittels Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3, noch mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 stattfinden, unterliegen einer Lotterienabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

(2) Bei Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), für deren Durchführung eine Konzession nach § 14 erteilt worden ist, gilt Folgendes:

An die Stelle der Einsätze treten die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der Gewinne eines Kalenderjahres. § 17 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ausspielungen nach § 4 Abs. 6 sind von der Lotterienabgabe nach Abs. 1 befreit.

(4) Besteht keine Abgabepflicht nach § 17, so unterliegen Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 einer Lotterienabgabe von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. § 29 gilt sinngemäß.

Lotterienabgabe auf Sonstige Ausspielungen

§ 58. (1) Sonstige Ausspielungen im Sinne der §§ 32 bis 35 unterliegen einer Lotterienabgabe. Die Lotterienabgabe beträgt 12 vH vom vierfachen Wert der als Spielgewinne bestimmten Waren und geldwerten Leistungen sowie 25 vH von den in Geld bestehenden Spielgewinnen oder vom Ablösebetrag, wenn Waren und geldwerte Leistungen in Geld abgelöst werden.

(2) Die Lotterienabgabe von 12 vH nach Abs. 1 ermäßigt sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.

Bundesautomatensteuer auf spielbankferne Ausspielungen

§ 59. (1) Außerhalb von Spielbanken im Sinne des § 21 unterliegen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten - vorbehaltlich des Abs. 2 - einer Bundesautomatensteuer von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. § 29 gilt sinngemäß.

Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 20 Z 6 oder auf Grund des § 4 Abs. 3 aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, unterliegen nicht der Bundesautomatensteuer.

(2) Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons im Sinne des § 5 unterliegen einer Bundesautomatensteuer von 25 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld

§ 60. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 bis 59:

           1. bei Spielgewinnen im Sinne von § 58 mit deren Fälligkeit;

           2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.

(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 sind

           1. bei Ausspielungen gemäß § 57:

                  - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);

                  - bei Fehlen eines Konzessionsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand.

           2. bei Ausspielungen gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die Ausspielungen gemäß § 58 anbieten oder organisieren;

           3. bei Ausspielungen gemäß § 59 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand, in den Fällen der § 59 Abs. 2 der Konzessionär.

(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand

           a) bei Ausspielungen gemäß § 57 der wirtschaftliche Eigentümer des physischen Austragungsortes der Ausspielung;

          b) bei Ausspielungen gemäß § 59 derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).

(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.

(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 bis 59 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.“

27. In § 61 lautet der Abs. 20 und wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(20) Die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten wie folgt in Kraft:

           1. Die Änderungen in § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 mit 1. Jänner 2009.

           2. § 12a Abs. 2 Z 2 und § 12a Abs. 4 am 1. Juni 2009.

           3. § 12a Abs. 2 Z 1 und § 12a Abs. 3 am 1. Juni 2010.

           4. Für die Eröffnung von Betriebsräumlichkeiten mit mehr als drei Zugängen zu elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 an neuen Standorten ist im Zeitraum Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt iS Z 5 bis 30. Juni 2010 eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen notwendig, für deren Erteilung § 5 Abs. 10 sinngemäß gilt.

           5. Alle anderen Änderungen treten erst mit Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Liegt dieser Tag nach dem 1. Jänner 2009, ändert sich der Zeitpunkt in Z 1 von 1. Jänner 2009 auf diesen Tag. Liegt dieser Tag nach dem 1. Juni 2009, ändern sich die Zeitpunkte in Z 1 und 2 von 1. Jänner 2009 bzw. 1. Juni 2009 auf diesen Tag.

           6. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 betrieben werden (Übergangszeit). Mit dem Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes dürfen keine landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 mehr erteilt werden.

           7. Während der Übergangszeit nach Z 6 kann die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 vergebene Konzession zum Betrieb von Automatensalons nur beschränkt ausgeübt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen der Standortbewilligung nach § 5 Abs. 10 nur insoweit Glücksspielautomaten in einem Bundesland bewilligen, als aufrechte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden und dies vom Bundesland dem Bundesminister für Finanzen angezeigt wird. Auf diese aus Spielerschutzgründen notwendige Einschränkung der Konzession in der Übergangszeit ist im Rahmen der Konzessionsvergabe nach § 5 ausdrücklich hinzuweisen.

(21) § 4 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 lautet der Unterabsatz:

„Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals (§ 12a Abs. 2 Satz 1 GSpG) sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Spieleinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne) eines Kalenderjahres.“

2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d wird wie folgt geändert:

a) Die sublit. aa lautet:

       „aa) Die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 oder unter §§ 57 Abs. 1 und 58 GSpG fallen,“

b) Die sublit. bb lautet:

      „bb) die mit der Durchführung von Ausspielungen vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetz) gewährten Vergütungen für die Mitwirkung an diesen Ausspielungen, ausgenommen die Vergütungen aufgrund von Ausspielungen nach § 12a Abs. 2 GSpG,“

3. In § 28 wird nach Abs. 32 als Abs. 33 angefügt:

„(33) § 4 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 Z 9 lit.d sublit. aa und bb jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausgeführt werden.“

Artikel 3

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.“

2. In § 16 lautet der Abs. 5:

„(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.“

3. In § 28 lautet der Abs. 3:

„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.“

4. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, Spieleinsätze oder Gewinste der Glückspiele“.

5. In § 33 lautet die Tarifpost 17 samt Überschrift:

„17 Glücksverträge

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

           1. Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz ...........................................................  2 vH;

           2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise ..................................................................  2 vH;

           3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte                           2 vH;

           4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen                   2 vH;

(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.

(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind

           1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

           2. Differenzgeschäfte.“

Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 lauten der 2. und 3. Satz:

„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung oder zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden.“

2. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Wort samt Satzzeichen “Spielbankabgabe.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG.“ ersetzt und folgende Sätze nach dem ersten Satz eingefügt:

„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Spielbankabgabe nach § 28 GSpG, der Konzessionsabgabe nach § 17 GSpG sowie der Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG, soweit sie von einem Konzessionär nach §§ 5 oder 14 GSpG geschuldet werden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis nach § 3 Abs. 4 kann auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches vornehmen.“

3. In § 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen “der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „und der Feuerschutzsteuer.“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

In § 2 lautet der Abs. 2:

„(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 - keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.“

Artikel 6

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Z 2 lautet:

         „2. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Lotterienabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;“

2. § 8 Abs. 1 lautet:

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Bundesautomatensteuer, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.“

3. § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

Bundesautomatensteuer

xx,000

xx,000

xx,000

Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes

xx,000

xx,000

xx,000

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 1 bis 7 des Glücksspielgesetzes und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:“

4. In § 9 Abs. 7: Regelung der länderweisen Anteile an der Bundesautomatensteuer und an der Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes folgt.

5. § 13 entfällt:

6. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 7 Z 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz und § 9 Abs. 7  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“