VORBLATT

Probleme:

-       Glücksspielgesetz: In den letzten Jahren hat sich der österreichische Glücksspielmarkt stark verändert. Neue Medien, modernste Technik und Elektronik, vermehrt grenzüberschreitende Aktivitäten sowie Richtlinien und Rechtsprechung der Europäischen Union haben das Glücksspiel stark beeinflusst. Die glücksspielrechtlichen Regelungen werden diesen Anforderungen nicht mehr ausreichend gerecht. Die Regelungen im Bereich des kleinen Automatenglücksspiels sind verbesserungswürdig. Begriffliche Unklarheiten und unklare Zuständigkeitsregelungen erschweren den Vollzug des Glücksspielrechts.

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Eine Evaluierung betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Glücksspielautomaten ist derzeit nicht möglich.

-       Gebührengesetz 1957: Das Gebührengesetz knüpft zivilrechtlich an den Ort des Zustandekommens eines Vertrages an, was regelmäßig bei Vertragsabschlüssen bei Wetten im Ausland vorkommt und damit wird Österreich die Besteuerungsgrundlage entzogen.

-       Finanzstrafgesetz: Die Wettgebühren des Gebührengesetzes sind vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes ausgenommen.

Ziele und Lösungen:

-       Glücksspielgesetz: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig die Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Beim Automatenglücksspiel sollen noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sollen unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln mit einer eigenen Bundesautomatensteuer belegt sein. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten nun auch in Automatensalons und für Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets). Durch klare Zuständigkeiten und gesetzliche Informationsverpflichtungen soll Verfahrenseffizienz erreicht werden.

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Es soll durch verpflichtende Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Evaluierungs- und damit Kontrollmöglichkeit geschaffen werden.

-       Gebührengesetz 1957: Zunächst sollen ausschließlich Abgaben auf Wetten im Gebührengesetz geregelt sein und Glücksspielabgaben im Glücksspielgesetz. Die Besteuerung soll bei Wetten dann greifen, wenn die Teilnahme an der Wette vom Inland aus erfolgt.

-       Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Es soll die Abgabeneinhebung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und jenen allgemeinen Finanzämtern obliegen, die für Gebühren zuständig sind. Besondere Kontrollkompetenz für das Glücksspiel soll den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zugewiesen werden.

-       Finanzstrafgesetz: Die Wettgebühren sollen in Hinkunft unter den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fallen.

-       Finanzausgleichsgesetz 2008: Die neue Lotterienabgabe, die neue Bundesautomatensteuer und die neue Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 GSpG werden als ausschließliche bzw. gemeinschaftliche Bundesabgaben eingeordnet.

Alternativen:

-       Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen folgende finanziellen (Folge)Kosten für die Finanzverwaltung zu erwarten:

Einmalkosten: 3 Mio. Euro im Jahr 2009 (davon Personalschulungskosten 0,3 Mio. Euro).

Laufende Kosten im Vollausbau: 4,8 Mio. Euro (davon Personalkosten in den Finanzämtern 2,8 Mio. Euro).

Betreffend Kosten für das Datenrechenzentrum wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die laufenden Kosten vom jeweiligen Konzessionär nach dem Verursachungsprinzip zu tragen sind und die Einmalkosten auf zehn Jahre verteilt ebenfalls nach dem Verursachungsprinzip vom jeweiligen Konzessionär zu tragen sind.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Das Aufkommen an der neuen Bundesautomatensteuer inkl. Abgabe auf neue VLTs und abzüglich Entgang von Spielbankabgabe wird mit 130 bis 150 Mio. Euro jährlich geschätzt. Etwaige Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (Anschluss der Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie VLTs an ein Datenrechenzentrum) können deshalb nicht ausgewiesen werden, da bereits bisher Umsatzsteuerpflicht bestand.

Die neue Lotterienabgabe ist abgesehen von der Ausweitung auf verbotene Ausspielungen ein Ersatz für die bisherigen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Z 7 und 8 Gebührengesetz 1957, sodass mit keinem messbaren Mehraufkommen zu rechnen ist.

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes

Durch Eingliederung des kleinen Automatenglücksspiels in das Glücksspielmonopol des Bundes und die Neuregelung dieses Marktsegmentes sowie die Erweiterung der Besteuerung auf verbotene Ausspielungen sind in den Bereichen der Abgabeneinhebung und -sicherung sowie der Glücksspielaufsicht zusätzliche Planstellen von 45 Vollbeschäftigungsäquivalenten erforderlich.

Auswirkungen auf Gebietskörperschaften

Die bisherigen landesrechtlichen Abgaben auf Glücksspielautomaten und die Zuschlagsabgaben sollen entfallen. Als Ausgleich sollen die Gebietskörperschaften Anteile der neuen gemeinschaftlichen Bundesautomatensteuer im Wege des Finanzausgleichs erhalten. Die Ergebnisse der Verhandlungen iS § 6 FAG 2008 sind abzuwarten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Die Gesetzesänderungen verbessern die Standortbedingungen für bestehende Konzessionäre sowie einen bestimmten Teil der Unterhaltungs- und Freizeitwirtschaft in Österreich. Gleichzeitig wird die Akzeptanz der Konsumenten und der Gesellschaft durch erhöhten Spielerschutz und fairen Wettbewerb verbessert. Damit werden Arbeitsplätze in Österreich abgesichert und allenfalls auch neu geschaffen.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Für Konzessionäre von Automatensalons und VLTs ergeben sich durch die Anbindung von Glücksspielautomaten und VLTs an ein Datenrechenzentrum des BMF neue Informationsverpflichtungen. Für Veranstalter des hinkünftig erlaubten „Wirtshauspoker“ bestehen geringe und für alle anderen Unternehmen keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten der Unternehmen.

Gender Mainstreaming - Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu. Genderspezifische Auswirkungen sind daher nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenpolitischer und sozialer Hinsicht

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Das Regelungsvorhaben verbessert durch umfangreiche ordnungspolitische Maßnahmen den Jugend- und Spielerschutz, beugt der Spielsuchtgefährdung vor und trägt zur sozialen Sicherheit von Familien und Jugendlichen bei.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

-       Umsatzsteuergesetz 1994: Die Änderungen stehen im Einklang mit EU-Recht.

-       Alle anderen Änderungen: Der Gesetzentwurf betrifft einen nicht harmonisierten Regelungsbereich und entspricht dem Recht der Europäischen Union. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie ABl. L 204 vom 21. Juli 1998) wird eine technische Notifikation erfolgen. Die Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG wird eingehalten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

-       Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Glücksspiel ist ein Thema, das europaweit von Interesse ist, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und ordnungspolitisch relevant ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten).

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

-       Jugendschutz

Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre an erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).

-       Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder

Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns, Mindestspieldauern, den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.

-       Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Glücksspielanbieter, Spielteilnehmer und Vollzugsbehörden sind ebenfalls wichtige Anliegen. Diesen Zielen soll die vorliegende Gesetzesnovelle insbesondere im Automatenbereich umfassend Rechnung tragen. Die nicht ausreichenden Definitionen im Glücksspielgesetz selbst führten letztendlich zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus soll der Gesetzestext auch höchstgerichtliche Judikatur stärker berücksichtigen und ausdrückliche Klarstellungen treffen. So ist Poker beispielsweise bereits derzeit auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur Glücksspiel und somit ausschließlich einem Bundeskonzessionär zur Ausspielung vorbehalten.

-       Gebote statt Verbote

Bloße Verbote hindern nicht die Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Sanktionen nicht vollzogen werden. Legalisierung entkriminalisiert und lenkt das Spielsuchtverhalten durch effektive Kontrolle von Geboten. Daher soll in Hinkunft auch die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Durch eine regionale Verteilung der Spielautomaten soll sichergestellt werden, dass es in Teilen von Österreich nicht zu einer Überschwemmung von Glücksspielangeboten kommt. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.

-       Effiziente Kontrolle und Verfahrenseffizienz

Der Vollzug im Bereich des illegalen Glücksspiels ist derzeit von einer weit reichenden Kompetenzzersplitterung (bei Kontrollbehörden und bei Strafverfolgung) gekennzeichnet. Eine Kompetenzzersplitterung lähmt die Kontrolle. Eindeutige Regelungen, ab wann Finanzbehörden, Bezirksverwaltungsbehörden und Gerichte zuständig sind, schaffen erstmals die Grundlage für Verfahrenseffizienz. Ein Umgehen des Glücksspielgesetzes muss sanktioniert werden. Durch die Vernetzung mit einem Datenrechenzentrum des BMF soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.

-       Verantwortungsvolle Aufsicht

Durch die Einbeziehung des bisherigen kleinen Automatenglücksspiels in das Glücksspielgesetz und Unterwerfung desselben unter die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen sowie die Einbeziehung anderer einer erhöhten Suchtgefahr unterliegender Glücksspiele wird die Kohärenz des österreichischen Glücksspielgesetzes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gestärkt.

-       Wettbewerbsfairness

Die Besteuerungsrechtslage soll Wettbewerbsfairness zwischen den Anbietern bringen und sieht im Konzessionsbereich nach dem erlaubten Angebot abgestufte Steuersätze vor. Besteuerungslücken für konzessionslose Anbieter werden geschlossen.

Die vorliegende Änderung des Glücksspielgesetzes ist die erste tiefgreifende und umfassende Reform zur Anpassung der Rechtslage an die Entwicklungen der letzten Jahre im Glücksspielbereich. Mit ihr soll die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden. Für diese Novelle sind auch Begleitmaßnahmen in anderen Abgabengesetzen, im Finanzausgleichsgesetz sowie im Organisationsbereich der Finanzverwaltung erforderlich.

Zu den einzelnen Artikeln:

Glücksspielgesetz

Glücksspielautomaten

-       Konzentration des Automatenglücksspiels in Bundesgesetzgebung.

-       Schaffung einer eigenen Bundesautomatenkonzession.

-       Bundesautomatensteuer von 25% als geteilte Abgabe.

-       Großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für die Automatensalons.

-       Glücksspielaufsicht über die neuen Automatensalons.

-       Vernetzung von Glücksspielautomaten mit Datenrechenzentrum des BMF (elektronische Anbindung) zur Hebung der Abgabenmoral.

-       Steuerung der Automatenlandkarte durch Standortbewilligungen des BMF (nach Rücksprache mit den Ländern).

-       Automatenhöchstzahl für Österreich in Konzession festgelegt.

-       Fünfjährige Übergangslösung für landesrechtliche Bewilligungen nach dem bisherigen Kleinen Automatenglücksspiel.

Video Lotterie Terminals

-       Gleichbehandlung von Video Lotterie Terminal Outlets und Bundesautomatensalons.

-       Ebenfalls großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für Video Lotterie Terminals (analog zu Automatensalons).

-       Vernetzung von Video Lotterie Terminals mit Datenrechenzentrum des BMF (elektronische Anbindung).

-       Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten wird durch Einzelaufstellung von Video Lotterie Terminals abgelöst.

-       Spezifische Spielerschutzmaßnahmen für Einzelaufstellungen.

-       Höchstzahl von Video Lotterie Terminals für Österreich in Konzession festgelegt.

Spielbanken

-       Absenkung der Spielbankabgabe für umfassende Spielbankkonzession auf einen Einheitssatz von 30%.

Konzessionsloses Durchführen von Poker und anderen Ausspielungen

-       Eindeutige Definition im Gesetz als Glücksspiel.

-       16% Glücksspielabgabe vom Einsatz.

-       Klare Strafzuständigkeit der Bezirksgerichte.

-       Ausnahme von kleinen Ausspielungen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib.

Verfahrensrecht

-       Eigene Amtssachverständige für Glücksspiel.

-       Abgabenbehörde hat Parteistellung, ist Amtspartei vor Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS), wenn sie selbst Verfahren durch eine Anzeige ausgelöst haben.

-       Klare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen UVS und Strafgerichten.

-       Vorläufige Beschlagnahme durch Abgabenbehörde möglich, Zuständigkeit bleibt bei Bezirksverwaltungsbehörden, die gegebenenfalls auch als Sicherungsmaßnahme auch eine Einziehung zu erklären haben.

-       BMF ist Amtspartei bei VwGH/VfGH-Verfahren.

Umsatzsteuergesetz 1994

-       Die Anzahl der Glücksspielautomaten und der daraus erzielten Umsätze sind in der Jahreserklärung anzugeben.

Gebührengesetz 1957

-       Übergang auf Leistungsempfängerortprinzip: Erfolgt die Teilnahme an der Wette vom Inland aus, gilt sie als im Inland abgeschlossen. Folglich ist in diesen Fällen die Wette gebührenpflichtig im Inland.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

-       Zuständigkeit für die Einhebung von Glücksspielabgaben (Bundesautomatensteuer sowie Lotterienabgabe) soll dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und jenen allgemeinen Finanzämtern obliegen, die für Gebühren zuständig sind. Besondere Kontrollkompetenz für das Glücksspiel soll den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zugewiesen werden.

Finanzstrafgesetz

-       In Hinkunft fallen auch Wettgebühren unter das Finanzstrafgesetz.

Finanzausgleichsgesetz 2008

-       Die neue Lotterienabgabe ersetzt die bisherigen Gebühren auf Glücksspiele und Ausspielungen (§ 33 TP 17 Z 7 und 8 GebG) und ist daher wie diese als ausschließliche Bundesabgabe einzuordnen. Die neue Bundesautomatensteuer und die ebenfalls neue Konzessionsabgabe für Video Lotterie Terminals (VLTs) nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 GSpG werden als gemeinschaftliche Bundesabgaben in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen. Im Gegenzug entfallen die vom Aufkommen her vernachlässigbaren Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr.

-       Über die Verteilung der neuen Abgaben sind noch weitere Gespräche zwischen den Finanzausgleichspartnern zu führen. Um deren Ergebnissen nicht vorzugreifen, werden im Entwurf noch keine Aussagen zu den Verteilungsschlüsseln getroffen.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Zu Z 1 und 27 (§ 1 Abs. 2 und 3 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten des Glücksspiels in Abs. 2 soll ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen werden, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005). Von der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Bezeichnung bestimmter Spiele als Glücksspiel soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn es die Rechtssicherheit der Anwender verlangt.

Mit dem neuen Abs. 3 wird den Anforderungen der Praxis nach Amtssachverständigen insbesondere im Automatenbereich Rechnung getragen.

Zu Z 2 und 27 (§ 2 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Abs. 1 soll übersichtlicher und klarer gefasst werden. Der Unternehmensbegriff orientiert sich an jenem des Unternehmensgesetzbuches (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Keine Ausspielungen sind Glücksspiele in privatem Umfeld. Der bisherige Abs. 4 wurde in Abs. 1 integriert.

Abs. 2 wurde an die insbesondere in den letzten zehn Jahren am Automatenglücksspielmarkt zu beobachtenden technischen Errungenschaften angepasst. Die hohe Flexibilität derartiger technischer Geräte erfordert eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, mit der rasch auf Änderungen reagiert werden kann.

Abs. 3 wurde für den Rechtsanwender klarer und übersichtlicher gefasst. Zudem kommt es zum Entfall des Begriffs Glücksspielapparat, um Begriffsverwirrungen in Hinkunft zu vermeiden.

Abs. 4 enthält eine Definition von verbotenen Ausspielungen.

Zu Z 3 und 27 (§ 4 Abs. 1 bis 3 und 6, § 61 Abs. 20 Z 5 und 5 sowie Abs. 21 GSpG):

Zu Abs. 1 bis 3:

Eine Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol setzt das Vorliegen sowohl der Voraussetzung nach Z 1 und nach Z 2 voraus. Das heißt im Umkehrschluss: Bei Erfüllung des Ausspielungsbegriffes nach § 2 kann die Monopolausnahme schon nicht mehr anwendbar werden. Dies erklärt sich daraus, dass Glücksspiel mit unternehmerischer Mitwirkung nach dem Glücksspielgesetz ja aus ordnungspolitischen Gründen (insb Beachtung von Spielerschutzerfordernissen, Abwehr von Kriminalität und Geldwäsche sowie Gewährleistung von Abwicklungssicherheit für Spielgewinne) gerade allein im Konzessionssystem durchgeführt werden soll. Die Voraussetzungen nach Z 2 sind § 168 StGB nachentwickelt.

Abs. 2 konkretisiert die Verordnungsermächtigung. Zudem wird die Festlegung einer Mindestspieldauer und eines Mindestzeitabstandes zwischen zwei Spielen ermöglicht. Außerdem sollen auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen seitens der Bundesländer Details zu bewilligten Glücksspielautomaten elektronisch übermittelt werden. Abs. 2 entfällt nach Ablauf der Übergangsfrist von 5 Jahren nach § 61 Abs. 21 ersatzlos.

Abs. 3 passt den Gesetzeswortlaut an den Entfall des Begriffs Glücksspielapparat in § 2 Abs. 3 an.

Zu Abs. 6:

Zur Entkriminalisierung vom so genannten „kleinen Wirtshauspoker“ soll klargestellt werden, dass eine Ausspielung von Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib keinen Eingriff ins Glücksspielmonopol und damit keine Strafbarkeit bedeutet, wenn vorgegebene Grenzen nicht überschritten werden. Diese Grenzen sind dann nicht überschritten, wenn der Einsatz geringfügig ist (maximal 10 Euro pro Teilnehmer und Turnier) und derartige Veranstaltungen einmal pro Quartal stattfinden. Zudem soll die vorgesehene Anzeigeverpflichtung der Veranstaltung an das zuständige Finanzamt - mit Aufbewahrungspflicht für den Veranstalter - die Kontrollierbarkeit erleichtern.

Diese neu eingeführte Informationsverpflichtung betrifft nur die Inhaber einer aufrechten Gastgewerbekonzession, sofern sie solche Ausspielungen in Turnierform veranstalten, und nur im Ausmaß von maximal 4 Turnieren pro Jahr. Unter der Annahme, dass 10% der rd. 69.000 Unternehmen im Gaststättenwesen die maximale Turnieranzahl nutzen und weitere 20% nur zu vereinzelten Anlässen, ergeben sich durch die Anzeigepflicht an die zuständigen Finanzämter Verwaltungslasten für diese rd. 20.700 Unternehmen von insgesamt rd. 108.000 Euro pro Jahr.

Zu Z 4 und 27 (§ 5, § 61 Abs. 20 Z 5 und 7 GSpG):

Automatenhallen sind derzeit in einigen Bundesländern bereits etabliert. Kontrollen haben gezeigt, dass immer wieder Eingriffe in das Glücksspielmonopol durch Überschreiten der Bagatellegrenzen des § 4 Abs. 2 vorliegen. Die Konsequenz wäre die Beschlagnahme dieser Automaten. Durch bislang unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Kontrolldichten ging die Intention des Gesetzgebers beim kleinen Automatenglücksspiel verloren. Nunmehr soll durch Präzisierung Rechtsklarheit und durch begleitende Maßnahmen Spielerschutz erreicht werden.

Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 15 Automaten) gesetzlich verankert werden. Dazu wird eine eigene Automatenkonzession gesetzlich verankert, die durch den Bundesminister für Finanzen nach Durchführung einer transparenten europarechtskonformen Interessentensuche zu vergeben ist. An der Bewerbung um eine solche Konzession können sich sämtliche Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union bewerben. Bei Zuschlag ist allerdings eine Gesellschaft mit Aufsichtsrat in Österreich erforderlich, um eine effektive Glücksspielaufsicht gewährleisten zu können. Die Glücksspielaufsicht reicht dabei von der Überwachung der Gesellschaftsbeschlüsse im Aufsichtsrat durch behördliche Staatskommissäre (zwecks Ausübung einer begleitenden ex-ante-Kontrolle) über einzelne Bewilligungspflichten im laufenden Betrieb bis zu Einschauen vor Ort. Das Sitzerfordernis in der Betriebsphase nach einem erfolgreichen Konzessionszuschlag ist aus den beschriebenen Aufsichtsgründen auch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Das Eigenkapitalerfordernis trägt dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen im Rahmen einer bundesweiten Konzession Rechnung. Die vorgesehene Konzessionsdauer entspricht der Laufzeit für Spielbanken. Sie stellt einerseits einen ausreichenden Amortisationszeitraum für die zu tätigenden Investitionen dar. Andererseits trägt sie auch dem Konzessionsgedanken Rechnung, dass in einem wiederkehrenden Zeitraum eine Neuvergabe und damit eine Öffnung des Zugangs für andere Anbieter möglich sind.

Mit der Konzession verbunden ist das grundsätzliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, wobei in der Konzession eine Höchstzahl festgelegt werden wird. Jeder einzelne Standort muss allerdings auf Basis eines Sozialverträglichkeitskonzeptes gesondert beantragt und vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder und Gemeinden genehmigt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die örtlichen Gegebenheiten ausreichend Berücksichtigung finden.

Um in der Übergangszeit von fünf Jahren keine Automatenflut in Österreich zu haben, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, kann die Konzession in den ersten fünf Jahren nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren ausdrücklich hinzuweisen.

Die Einsatz- und Gewinnlimits für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben. Durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste, von Parallelspielen und Einführung einer Mindestspieldauer werden erstmals faire und überprüfbare Grenzen festgeschrieben. Zudem sollen deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen eingeführt werden.

In Hinkunft wird es nicht mehr möglich sein, dass ein pathologischer Spieler stundenlang vor einem Glücksspielautomaten sitzen und so sein ganzes Vermögen verspielen kann. Das Gerät schaltet sich nämlich nach einer gewissen vom BMF zu bewilligenden Zeit automatisch ab (Abkühlphase). Zusätzlich ist durch die Einführung eines Warnsystems in Hinkunft gewährleistet, dass Spieler, die eine auffällige Besuchshäufigkeit aufweisen, vom Konzessionär zu Beratungsgesprächen gebeten werden. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut und endet bei der Sperre des betroffenen Spielers. Der Spieler soll aber im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Konzessionär einen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs. 3). Durch die Konzentration der Automaten in der Hand eines Konzessionärs ist sichergestellt dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann, weil eine Sperre auch in einem anderen Salonstandort des Konzessionärs wirkt.

Um auch die Wettbewerbsneutralität zum Spielbanken- und Lotterienkonzessionär zu erreichen, unterliegen die Automatensalons einer Bundesautomatenabgabe. Die Automatensalons bzw. die Automaten sollen mit der technischen Möglichkeit einer elektronischen Anbindung an ein Datenrechenzentrum des BMF (Verordnungsermächtigung) ausgerüstet werden. Auf diesem Weg wird ein Monitoring durch die Finanzverwaltung erreicht, das zugleich auch eine Abgabenkontrolle ermöglicht. Die Einmalkosten werden vom Bund vorfinanziert und über zehn Jahre auf den Konzessionär entsprechend seiner Nutzung überwälzt. Die laufenden Kosten sind verursacherbezogen vom Konzessionär zu tragen.

Die mit der Anbindung der Glücksspielautomaten und VLTs an das Datenrechenzentrum verbundene neu eingeführte Informationsverpflichtung betrifft nur die Konzessionäre von Automatensalons und VLTs. Die Kosten der Verwaltungslasten hängen wesentlich von der Anzahl der konzessionierten Glücksspielautomaten und VLTs ab und können derzeit nicht angegeben werden.

Bewilligungswerber müssen jedenfalls ordnungspolitisch zuverlässig sein, da mit Glücksspiel auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht. Aus diesem Grund sind aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert.

Bei allen Automatensalons haben Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten ausschließlich auf Zufallsentscheidungen zu beruhen. Zentrale Einflussnahme auf die Gewinnausschüttung ist ausgeschlossen. Die Gewinnwahrscheinlichkeit wird in einer Bandbreite vom BMF bewilligt.

Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gelten sinngemäß. Verstöße gegen die normierten Auflagen sind nach § 52 Abs. 1 Z 3 strafbar.

Zu Z 5 und 27 (§ 12a, § 61 Abs. 20 Z 2 bis 4 GSpG):

Bei VLTs soll Jugend- und Spielerschutz weiter gestärkt werden, wobei zwischen Einzelaufstellungen (bis zu 3 VLTs) und VLT-Outlets unterschieden wird. Der Spielerschutz und das Standortbewilligungsverfahren für VLT-Outlets sind deckungsgleich mit dem für Automatensalons. Neue Standorte von VLT-Outlets werden schon mit Inkrafttreten dieses BGBl. bewilligungspflichtig.

Für Einzelaufstellungen sind situationsbedingte Anpassungen notwendig, da VLT-Einzelaufstellungen in Tourismusbetrieben zum Einsatz kommen sollen und nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist die Automaten des Kleinen Glücksspiels ersetzen. Neue Standorte werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt. Der Konzessionär legt der Glücksspielaufsicht dazu eine aktualisierte Standortliste vor.

Den Spielteilnehmern wird für die Nutzung der VLTs in Einzelaufstellung eine eigene Spielerkarte nach Identitätsnachweis ausgestellt. Die Spielerkarte ist nicht übertragbar. Durch die Beschränkung der Tagesspieldauer können die Spielteilnehmer nur eine gewisse maximale Zeitdauer pro Tag das Spielangebot auf VLTs in Einzelaufstellung nutzen. Dabei ist automatisch sichergestellt, dass sie auch durch Wechsel des Standortes von VLTs in Einzelaufstellung die höchstzulässige Tagesspieldauer nicht umgehen.

Auch VLTs – sei es VLT-Outlets oder in Einzelaufstellung - werden mit dem Datenrechenzentrum des BMF vernetzt, um dadurch eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten. Für die Kostentragung gelten die gleichen Prinzipien wie bei Automatensalons.

Zu Z 6 und 27 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Mit der Ergänzung von § 14 Abs. 1 wird das bisherige Verständnis des GSpG durch das BMF, dass in der Bewerbungsphase um eine österreichische Konzession kein österreichisches Sitzerfordernis vorgeschrieben ist, gesetzlich bekräftigt. Das Sitzerfordernis in der Betriebsphase nach § 14 Abs. 2 Z 1 – nach erfolgreichem Konzessionszuschlag - ist dagegen gemeinschaftsrechtlich aus Aufsichtsgründen gerechtfertigt. An ihm wird festgehalten. Durch die Beschränkung auf Interessenten aus der Europäischen Union in der Bewerbungsphase kommt es durch die gesetzliche Regelung zu einer im Ergebnis etwas restriktiveren Regelung der Bewerbungsphase als nach der bisherigen Rechtsauffassung des BMF.

Festgeschrieben wird nunmehr auch erstmals gesetzlich, dass der Konzessionsvergabe eine öffentliche Interessentensuche vorausgehen muss. Das bedeutet, dass das BMF die Absicht einer Konzessionsneuverteilung (etwa auf seiner Homepage oder in seinem Amtsblatt) öffentlich bekannt zu geben und dabei die Bedingungen und Merkmale, nach denen die Konzessionen vergeben werden, grob zu skizzieren hat. Den Interessenten ist sodann ein angemessener Zeitraum für die Abgabe von Bewerbungen zu geben.

Zu Z 7 und 27 (§ 11, § 14 Abs. 2 Z 5, Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 16, § 17 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Begriffliche Klarstellungen („Wettgebühr“ als Bezeichnung der Abgabe für Glücksspiele ist irreführend; dies trifft auch auf die Bezeichnung „Wetteinsätze“ zu) sowie redaktionelle Berichtigung (Aufnahme Bingo) und Anpassung an die neue Bezeichnung Lotterienabgabe (statt „Wettgebühren“) in § 57. Die Bezeichnung der zuständigen Abgabenbehörde in § 17 Abs. 4 wurde an die Formulierung des § 7 AVOG angepasst.

Zu Z 8 und 27 (§ 16 Abs. 1, 7 und 10 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Die Änderungen von Abs. 1 und 7 ermöglichen Rahmenbewilligungen an Stelle von Einzelbewilligungen, was der Verfahrensökonomie Rechnung trägt.

In Abs. 10 wird die taxative Aufzählung der notarpflichtigen Ausspielungen um „Bingo“ ergänzt.

Zu Z 9 und 27 (§ 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Abs. 2 definiert die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe. In Abs. 3 werden eine neue Z 8 und 9 für Elektronische Lotterien über VLTs nach § 12a Abs. 2 angefügt. Die Abgabensätze spiegeln die Abstufung im erlaubten Spielangebot wider. Während Spielbanken künftig einem Abgabensatz von 30% gemäß § 28 Abs. 3 unterliegen, sollen Automatensalons (§ 5 Abs. 1) und VLT-Outlets einem Abgabensatz von 25% unterliegen. VLTs in Einzelaufstellung sollen einem Abgabensatz von 20% unterliegen. Für die Erhebung der Spielbankabgabe gilt § 7 Abs. 1 AVOG.

Zu Z 10 und 27 (§ 19 Abs. 5 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 11 und 27 (§ 21 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Mit der Ergänzung von § 21 Abs. 1 wird das bisherige Verständnis des GSpG durch das BMF, dass in der Bewerbungsphase um eine österreichische Konzession kein österreichisches Sitzerfordernis vorgeschrieben ist, gesetzlich bekräftigt. Das Sitzerfordernis in der Betriebsphase – nach erfolgreichem Konzessionszuschlag - ist dagegen gemeinschaftsrechtlich aus Aufsichtsgründen gerechtfertigt. An ihm wird festgehalten. Durch die Beschränkung auf Interessenten aus der Europäischen Union in der Bewerbungsphase kommt es durch die gesetzliche Regelung zu einer im Ergebnis etwas restriktiveren Regelung der Bewerbungsphase als nach der bisherigen Rechtsauffassung des BMF.

Festgeschrieben wird nunmehr auch erstmals gesetzlich, dass der Konzessionsvergabe eine öffentliche Interessentensuche vorausgehen muss. Das bedeutet, dass das BMF die Absicht einer Konzessionsneuverteilung (etwa auf seiner Homepage oder in seinem Amtsblatt) öffentlich bekannt zu geben und dabei die Bedingungen und Merkmale, nach denen die Konzessionen vergeben werden, grob zu skizzieren hat. Den Interessenten ist sodann ein angemessener Zeitraum für die Abgabe von Bewerbungen zu geben.

Zu Z  12 und 27 (§ 27 Abs. 1 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 13 und 27 (§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Abs. 2 definiert die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe; Gemäß Abs. 3 beträgt die Spielbankabgabe einheitlich 30% an Stelle bisher gestaffelter Sätze.

Zu Z 14 und 27 (§ 29 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Die Bezeichnung der zuständigen Abgabenbehörde wurde an die Formulierung des § 7 AVOG angepasst.

Durch den neuen einheitlichen Abgabensatz muss der nach Spielarten getrennte Ausweis gesondert vorgeschrieben werden, um einen Überblick über die Annahme des Spielangebotes zu erhalten. Abs. 2 wird daher um die Wortfolge „und Spielarten“ ergänzt. Für die Erhebung der Spielbankabgabe gilt ebenfalls § 7 Abs. 1 AVOG.

Zu Z 15 und 27 (§ 31a und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Um eine unsachgemäße Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen Konzessionäre und deren Spielteilnehmer weder dem Grunde noch der Höhe nach mit weiteren Abgaben belastet werden. Die Veranstaltung von Glücksspielen wird bereits mit vorliegendem Gesetz einer Besteuerung unterzogen.

Zu Z 16 und 19 sowie 27 (Zwischenüberschrift vor § 50 und § 50 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Durch die vollständige Neufassung der Verfahrensvorschriften soll Klarheit bei der Zuständigkeit der Behörden und damit Verfahrenseffizienz erreicht werden.

Strafbehörde erster Instanz sowie für Betriebsschließungen bleiben die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Bundespolizeidirektionen und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate. Diese Behörden allein sind für Betriebsschließungen und Einziehungen zuständig. Für Zwecke der Vollzugsstärkung können sich diese der Organe der öffentlichen Aufsicht und der Amtssachverständigen (siehe Z 1, § 1 Abs. 3) bedienen.

Organe der öffentlichen Aufsicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden, die auch von sich aus tätig werden können. Organe der Abgabenbehörden werden den Sicherheitsdienst um Unterstützung ersuchen können. Bei der Ausübung der Überwachung dürfen die Organe der öffentlichen Aufsicht erforderlichenfalls die Betriebsräumlichkeiten betreten, wobei ihnen Glücksspielbetreiber Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie umfassende Auskünfte zu erteilen haben, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nötig sind.

Im Falle der Anzeige durch die Abgabenbehörde soll dieser im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommen mit der Möglichkeit der Berufung bzw. des Einspruchs.

Um ausreichend Datenmaterial und Erfahrung für eine Evaluierung der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung zu haben, sollen Strafgerichte dazu verpflichtet sein, das ausgefertigte Urteil an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Im Falle des Zurücklegens von Anzeigen oder der Einstellung von Verfahren soll hingegen die Begründung für diesen Schritt dargelegt werden. Dem Bundesminister für Finanzen soll auch eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen stehen.

Zu Z 18 und 27 (§ 51 Abs. 2 Z 6 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Einbeziehung der Automatensalons in die Ausnahme vom Spielgeheimnis gegenüber der Glücksspielaufsicht.

Zu Z 19 und 27 (§§ 52 und 61 Abs. 20 Z 1 GSpG):

Die Wiederverlautbarung von Textteilen des BGBl. I Nr. 126/2008 erfolgt mit der Absicht, der Europäischen Kommission eine Gesamtfassung der systematischen und kohärent wirksamen Änderungen des Glücksspielgesetzes („GSpG-Novelle 2008“) vorzulegen.

Zu Z 19 und 27 (§ 52 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Verbotene Ausspielungen sollen dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland aus angeboten oder veranstaltet werden. Bei Glücksspielautomaten sind die Strafbestimmungen um Automaten im Sinne von Automatensalons gemäß § 5 zu erweitern, wenn sie außerhalb von diesen betrieben werden und die Grenzen des § 4 Abs. 2 übersteigen. Insbesondere die Förderung, Vermittlung, Teilnahme bei verbotenen Internetglücksspielen ist strafbar.

Unter die Strafbestimmung fallen auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.

Zur Verstärkung des Spielerschutzgedankens soll auch die Verletzung derartiger Obliegenheiten strafbar sein, gleichermaßen wie die Verletzung von Meldepflichten und Mitwirkungspflichten.

Strafzuständigkeit ist ausschließlich bei Einsätzen pro Spiel bis zu 10 Euro nach diesem Bundesgesetz gegeben. Ab Übersteigen dieses Betrages ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln und besteht Gerichtszuständigkeit.

Die subsidiäre Tatortbestimmung im neuen Abs. 3 soll eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der Tatort nach VStG im Ausland wäre, durch das Angebot zur Teilnahme vom Inland aus aber ein ausreichender Inlandsbezug für eine österreichische Strafverfolgung besteht. Derartige Tatortbestimmungen sind anderen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen nachempfunden.

Zu Z 20, 21 und 27 (§§ 52a, 53 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung und Anpassung an den Entfall des Begriffes „Glücksspielapparat“.

Zu Z 22 und 27 (§ 54 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Die Einziehung wird als selbstständige Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang zum Strafverfahren besteht nicht. § 54 GSpG ist vielmehr ein Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz beim UVS. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz vom UVS zu verfügen.

Zu Z 23 und 27 (§ 55 Abs. 3 und § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Durch die Änderung wird klargestellt, dass das Geld in beschlagnahmten Gegenständen (in der Regel Glücksspielautomaten) zunächst für fällige Abgabenschuldigkeiten, dann für Geldstrafen und zwar beides für Schuldigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers (Betreibers) zu verwenden ist. Erst verbleibendes Geld wird zurückgegeben.

Zu Z 25 bis 27 (Zwischenüberschrift vor § 57, §§ 57 bis 60 sowie § 61 Abs. 20 Z 5 GSpG):

Das In-Kraft-Treten sowie die Bestimmungen über die Vollziehung des Glücksspielgesetzes sind umzunummerieren und sollen am Ende des Gesetzes normiert sein. Glücksspielabgaben sind nun in den §§ 57 bis 60 zusammengefasst, wobei die Wettgebühr in § 57 die neue Bezeichnung „Lotterienabgabe“ auf spielbankferne Ausspielungen (in Unterscheidung zur Spielbankabgabe) erhält. Wettgebühren auf Wetten im engeren Sinn bleiben unverändert im Gebührengesetz geregelt.

Zu §§ 57 bis 59 GSpG:

Die Spielbankabgabe für Glücksspielautomaten beträgt 30% der Jahresbruttospieleinnahmen (nach Umsatzsteuer) und ist nur bei Spielbanken im Sinne des § 21 anzuwenden (Spielbankkonzessionär).

Die Lotterienabgabe beträgt unverändert 16% der Jahresbruttospieleinnahmen bei Elektronischen Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 (Elektronische Lotterien – Konzessionär) zuzüglich unverändert 24% Konzessionsabgabe.

Die Lotterienabgabe bei turnierförmigen Ausspielungen (zB verbotenes Pokerturnier) beträgt 16% der Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen des Turniers. Aus dem Monopol ausgenommene „Wirtshauspokerturniere“ sind von der Lotterienabgabe befreit.Die Lotterienabgabe außerhalb von Spielbanken und bei nicht mit Glücksspielautomaten durchgeführten Ausspielungen (z. B. verbotenes Internetglücksspiel) beträgt 16% der Einsätze.

Die Lotterienabgabe von 12% samt Sondersätzen gemäß § 58 ist unverändert zur bestehenden Rechtslage (Sonstige Ausspielungen nach §§ 32 ff).

Abgelöste Waren-/Dienstleistungstreffer unterlagen bisher einer Gebühr von 12% auch dann, wenn eine Ablöse in Bargeld vorgesehen und diese Ablösesumme mit 25% zu vergebühren war. Die bisherige „Doppelbesteuerung“ solcher in Bargeld abgelöster Waren-/Dienstleistungstreffer entfällt.

Neu ist die Bundesautomatensteuer auf Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken nach § 21 (Spielbanken des Konzessionärs), die grundsätzlich 30% der Jahresbruttospieleinnahmen (nach Umsatzsteuer) beträgt. Sie fällt auch immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat den gesetzlichen Vorgaben (z. B. in Automatensalons) nicht entspricht oder keine Bewilligung vorliegt, er also nicht legal ist.

Die Bundesautomatensteuer für Glücksspielautomaten in Spielbanken beträgt ebenfalls 30%, in Automatensalons 25% in Abstufung zu den Einschränkungen für die dort erlaubten Automaten. Bemessungsgrundlage sind jeweils die Jahresbruttospieleinnahmen (nach Umsatzsteuer).

Die bestehenden Automaten des Kleinen Glücksspiels nach § 4 Abs. 2 bleiben auch in der Übergangszeit von der Bundesautomatensteuer ausgenommen.

Zu § 60 GSpG:

In § 60 sind die Entstehung der Steuerschuld, der Abgabenschuldner, die Bestimmungen zur Selbstbemessungsabgabe, Haftung geregelt und bewertungsrechtliche Bestimmungen enthalten.

Zu Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa und bb UStG 1994):

Durch die Neuordnung des Bereiches von Glücksspielautomaten und VLTs sind die Zitierungen des Umsatzsteuergesetzes anzupassen. Inhaltlich bleibt es bei einer Umsatzsteuerpflicht bei Glücksspielautomaten, wobei für VLTs dasselbe gelten soll. Hinkünftig soll die Angabe der Anzahl betriebener Glücksspielautomaten sowie der daraus erzielten Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung der Abgabenbehörde erstmals eine Evaluierung der Umsatzbesteuerung von Glücksspielautomaten ermöglichen.

Zu Artikel 3

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Z 1 bis 5 (§ 9 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 33 TP 17 GebG 1957):

Mit der Änderung der TP 17 Glücksverträge soll einerseits eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben und die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben. Das Urkundenerfordernis entfällt.

Eine Gebührenpflicht soll immer dann anfallen, wenn die Teilnahme an der Wette vom Inland aus erfolgt. Umgehungsmöglichkeiten durch Vertragsabschluss im Ausland sind somit nicht mehr möglich.

Zu Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 AVOG):

Das Glücksspielgesetz wurde betreffend Überwachung in § 50 GSpG den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachempfunden. Die Abgabenbehörden sollen stärker bei der Überwachung und Kontrolle des Glücksspielgesetzes mitwirken. Aus diesem Grund ist bei den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis die Organisationsbestimmung entsprechend zu erweitern.

Zu Z 2 und 3 (§ 7 Abs. 1 und § 9 AVOG):

Zuständigkeit für die Einhebung von Glücksspielabgaben von Konzessionären (Spielbankabgabe, Bundesautomatensteuer sowie Lotterienabgabe) soll dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zukommen.

In allen anderen Fällen obliegt die Erhebung von Glücksspielabgaben den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 70 Z 2 der Bundesabgabenordnung (Betriebsstandort oder Tätigkeitsort). Wird daher beispielsweise in der Stadt Graz von einem ausländischen Glücksspielanbieter, der nicht Konzessionär ist, ein Pokerturnier veranstaltet, fällt die Zuständigkeit der Erhebung von Abgaben kraft Tätigkeitsortes in den Wirkungsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt.

Zu Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu § 2 Abs. 2 FinStrG:

Die Instrumentarien des Finanzstrafgesetzes sollen auch für Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 anwendbar sein.

Zu Artikel 6

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Zu Z 1 (§ 7 FAG Z 2 2008):

Die neue Lotterienabgabe gemäß den §§ 57 und 58 des Glücksspielgesetzes auf spielbankferne und sonstige Ausspielungen ersetzt die bisherigen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Z 7 und Z 8 des Gebührengesetzes 1957, welche ausschließliche Bundesabgaben sind, und ist daher ebenfalls als solche einzustufen.

Die Gebühren „von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)“ waren bisher aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben ausgenommen, weil diese in § 13 FAG 2008 als Zuschlagsabgaben geregelt waren. Durch den Wegfall dieser Zuschlagsabgaben kann auch diese Ausnahme entfallen.

Zu Z 2 bis 4 (§§ 8 und 9 FAG 2008):

Die neue Bundesautomatensteuer und die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes werden als gemeinschaftliche Bundesabgaben in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen.

Zu Z 5 (§ 13 FAG 2008):

Nach § 13 FAG 2008 sind Zuschlagsabgaben die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben, wobei die Zuschläge der Länder (Gemeinden) 90% zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30% zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen dürfen. Die Zuschläge werden gemeinsam mit der Stammabgabe im Wege der Selbstberechnung angemeldet und entrichtet.

Die Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr ist bereits mit einer früheren Novelle zum Gebührengesetz entfallen, die Regelung eines Zuschlags der Länder geht daher ins Leere. Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr werden nach derzeitiger Rechtslage von den Ländern Wien (LGBl. Nr. 23/1983), Niederösterreich (LGBl. Nr. 58/1979) und Oberösterreich (LGBl. Nr. 106/2007) erhoben.

Das aus den Zuschlägen erzielte Aufkommen ist geradezu vernachlässigbar: Im Jahr 2007 hat dieses betragen (in Mio. Euro):

Niederösterreich: 0,051

Oberösterreich: 0,001

Wien: 0,160

Diesem geringen Aufkommen steht ein relativ hoher Verwaltungsaufwand in den Finanzbehörden des Bundes, vor allem aber der betroffenen Unternehmer gegenüber. Erschwerend kommt hinzu, dass das Land Oberösterreich seine Gemeinden ermächtigt hat, einen Zuschlag zu erheben. Diese – finanzverfassungsrechtlich zulässige und nicht zu beanstandende – Regelung führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, weil die Unternehmer die „zuschlagspflichtigen Gemeinden“ aus Landesgesetzen, Sammlungen von Gemeindeverordnungen, mitunter aus dem Anschlag auf der Amtstafel) zu ermitteln, für jede einzelne Wette den Ort der Veranstaltung festzustellen, die „zuschlagspflichtige Gemeinden“ zu filtern (zB wo findet das Tennisturnier, das Fußballspiel,... statt?), bei der Quotenerstellung für die Wette den entsprechenden Abgabenbetrag für die Zuschlagsgebühr zu berücksichtigen und bei der Abgabenanmeldung die einzelnen Zuschlagsabgaben pro Gemeinde aufzuteilen haben.

Die vorgesehene Neuordnung des Glücksspiel und dessen Besteuerung wird daher zum Anlass genommen, diese Zuschläge der Länder und Gemeinden ersatzlos entfallen zu lassen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(2) Zu Glücksspielen gehören insbesondere Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.

 

 

(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.

 

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

 

 

           1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder anbietet und

 

 

           2. bei denen der Spieler, Mitspieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dem Glücksspiel erbringen und

 

 

           3. bei denen vom Unternehmer, von Mitspielern oder von anderen dem Spieler eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird.

 

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(2) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte organisierte Erwerbsgelegenheit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

 

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmerschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, selbst wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(3) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mittels Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

 

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 ausgenommen sind.

 

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

§ 4. (1) Glücksspiele sind vom Glücksspielmonopol ausgenommen, wenn sie

 

 

           1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

 

 

           2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt werden.

 

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

 

           1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

           1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

 

           2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

           2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

 

Der Bundesminister für Finanzen kann die Berechnung der Betragsgrenzen im Verordnungsweg näher regeln. Überdies kann er unter Berücksichtigung von Spielerschutzerfordernissen eine zeitliche Mindestspieldauer eines Spiels sowie zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Spielen auf Glücksspielautomaten festlegen. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten am Aufstellungsort jederzeit zugänglich schriftlich aufliegen. Dem Bundesminister für Finanzen ist auf sein Verlangen von den Bundesländern eine Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten im Sinne des Abs. 2 unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Bewilligungswerbers und Betreibers in elektronisch verarbeitbarer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen zu übermitteln.

 

(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(3) Warenausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögenswerte Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

 

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

 

 

           1. die vermögenswerten Leistungen (Einsätze) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

 

 

           2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

 

 

           3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Geld- und Sachgewinne) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

 

 

           4. die Ausspielung

 

 

                a) entweder im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 94 Z 26 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt oder

 

 

               b) von einem gemeinnützigen Verein in den Vereinsräumen oder an einem in den Statuten dauerhaft festgelegten Veranstaltungsort stattfindet und sie bei offenem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Quartal oder bei auf die Vereinsmitglieder beschränktem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Monat erfolgt, wobei alle Einsätze ausschließlich für die Gewinndotation des Turniers verwenden werden dürfen.

 

 

Ausspielungen nach Abs. 6 dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf.

 

 

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist vor ihrer Durchführung dem örtlich für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Kopie der Anzeige samt Postnachweis über ihre Vorlage aufzubewahren.

 

 

Automatensalons

 

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons mit jeweils mindestens 15 Glücksspielautomaten durch Erteilung einer Konzession übertragen.

 

 

Der Konzessionswerber muss die in Abs. 3 normierten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

 

 

(2) Der Konzessionär hat

 

 

           1. ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen Zutritt zu den Automatensalons erhalten; bei Verzicht auf eine Besucheridentifizierung bei jedem einzelnen Zutritt ist eine eigene Zutrittskarte durch den Konzessionär für den Spielteilnehmer auszustellen und sind auf dieser Name des Konzessionärs, (Erst-)Ausstellungsdatum sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers anzubringen; der Konzessionär hat über die Besuche Aufzeichnungen zu führen;

 

 

           2. ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) zu entwickeln und dieses dem Bundesminister für Finanzen zur Bewilligung vorzulegen;

 

 

           3. dem Bundesminister für Finanzen ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons des Konzessionswerbers verpflichtend vorschreibt und

 

 

           4. die Abrechnung von Glücksspielautomaten zu Kontrollzwecken über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen und sicherzustellen, dass das Aufbuchen von Spielguthaben sowohl durch Banknoteneinzug als auch mittels eines mit Barcode versehenen Tickets möglich ist, wobei die technische Möglichkeit einer elektronischen Anbindung an ein vom Bundesminister für Finanzen einzurichtendes Datenrechenzentrum gemäß Abs. 9 vorzusehen ist.

 

 

(3) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

 

 

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat,

 

 

           2. den Betrieb der Automatensalons zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

 

 

           3. in ordnungspolitischer Hinsicht zuverlässig ist und keine Gesellschafter aufweist, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist;

 

 

           4. ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von zumindest 50 Millionen Euro hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist und in geeigneter Form eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 10 Millionen Euro leistet;

 

 

           5. einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

 

 

           6. durch die Struktur des allfälligen Konzerns oder der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert;

 

 

           7. ein technisches Gutachten vorlegt, dass die Einhaltung der Abs. 6 und 7 bestätigt, und

 

 

           8. die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Nachweis einschlägiger Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet und aufgrund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für Bund, Länder und Gemeinden den besten Abgabenertrag erzielt.

 

 

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der ordnungspolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

 

 

           1. die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

 

 

           2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung gemäß Abs. 3 Z 4;

 

 

           3. die Öffnungs- und Betriebszeit in den Automatensalons

 

 

           4. die Höchstzahl der aufgrund der Konzession betreibbaren Glücksspielautomaten und

 

 

           5. der Umstand, dass die Konzession vom Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 12 im dort genannten Ausmaß zurückgenommen werden kann.

 

 

Darüber hinaus kann eine regionale Verteilung der Spielautomaten festgelegt werden.

 

 

Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

 

 

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, einen fortlaufenden Betrieb der Automatensalons zu gewährleisten. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Automatensalons während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen kann.

 

 

(6) Für Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons muss sichergestellt sein, dass

 

 

           1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt,

 

 

           2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreitet,

 

 

           3. jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird,

 

 

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte vermögenswerte Leistung pro Spiel den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt,

 

 

           5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

 

 

           6. in den Automatensalons keine Jackpots ausgespielt werden und

 

 

           7. die Glücksspielautomaten nach einer vom Bundesminister für Finanzen festgelegten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers automatisch abschalten (Abkühlungsphase).

 

 

§ 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a gelten sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten nach Abs. 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Automatensalonleitung Zutritt.

 

 

(7) Bei Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten haben Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abzuhängen. Eine allfällige Verbindung zwischen den Glücksspielautomaten darf nicht die Gewinnausschüttungen beeinflussen, die auf den einzelnen Glücksspielautomaten nach festgelegten Gewinnwahrscheinlichkeiten selbsttätig zu erfolgen haben. Das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Spieleinsätze ist vom Bundesminister für Finanzen in einer Bandbreite festzulegen. Eine Änderung des Spielangebotes und eine damit allenfalls einhergehende Änderung der Gewinnausschüttungsquote muss dem Bundesminister für Finanzen angezeigt werden. Die Glücksspielautomaten müssen im Falle eines Stromausfalls die Sicherung der Daten gewährleisten und vor äußeren, elektromagnetischen, elektrostatischen sowie aus Radiowellen resultierenden Einflüssen geschützt sein. Glücksspielautomaten dürfen nur diejenigen Funktionseigenschaften haben, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

 

 

(8) Die Automatensalons unterliegen Kontrollen durch Organe der öffentlichen Aufsicht (§ 50 Abs. 2) und des Bundesministers für Finanzen auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen. § 19 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 24 und 24a sowie § 27 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Erforderliche Aufzeichnungen nach § 5 sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

 

 

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Datenrechenzentrum einzurichten, an das alle in Automatensalons aufgestellten Glücksspielautomaten anzuschließen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen durch Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.

 

 

(10) Für jeden Standort eines Automatensalons ist – nach Anhörung des Bundeslandes und der Gemeinde - eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, die auch die Höchstzahl der an diesem Standort betriebenen Automaten festlegt. Dem Antrag ist ein Sozialverträglichkeitskonzept für den Standort anzuschließen, das auf das örtlich verfügbare terrestrische Glücksspiel Bezug nimmt. Bei der Bewilligung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu keiner zu hohen regionalen Konzentration von Glücksspielangeboten gemäß §§ 5, 12a Abs. 2 Z 1und § 21 kommt.

 

 

(11) Treten mehrere geeignete Konzessionswerber im Sinne des Abs. 3 gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 3 Z 8 zu entscheiden.

 

 

(12) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

 

 

           1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

 

 

           2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

 

 

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

 

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.

§ 11. Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes.

 

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

§ 12a. (1) Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

 

 

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals in öffentlich zugängliche Betriebsräumlichkeiten (Video Lotterie Terminals - VLT) angeboten, gilt Folgendes:

 

 

           1. In Betriebsräumlichkeiten mit mehr als drei Video Lotterie Terminals (VLT-Outlets) ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

 

           2. In Betriebsräumlichkeiten mit bis zu drei Video Lotterie Terminals (VLT-Einzelaufstellungen) ist für Spielteilnehmer ein Identifikations- und Zeiterfassungssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Video Lotterie Terminals spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen ermöglicht. Dazu ist für den Spielteilnehmer durch den Konzessionär oder dessen Vertragspartner eine eigene Spielerkarte auszustellen, auf der der Name des Konzessionärs sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das Ausstellungsdatum anzubringen sind. Dem Bundesminister für Finanzen ist ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielteilnehmers verpflichtend vorschreibt.

 

 

Für die Eröffnung von VLT-Outlets nach Z 1 an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen notwendig, für deren Erteilung § 5 Abs. 10 sinngemäß gilt. Für die Bewilligung von VLT-Einzelaufstellungen nach Z 2 ist eine Standortbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Dem Bundesminister für Finanzen ist eine aktualisierte Liste aller Video-Lotterie-Standorte einmal monatlich vom Konzessionär vorzulegen.

 

 

(3) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Outlets gelten § 5 Abs. 6 Z 1 bis 7, § 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a und § 27 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT nach Abs. 2 Z 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Leitung des VLT-Outlets Zutritt.

 

 

(4) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen muss sichergestellt sein, dass

 

 

           1. die Vermögensleistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt,

 

 

           2. der in Aussicht gestellte Gewinn einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreitet,

 

 

           3. jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird,

 

 

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte Vermögensleistung den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt,

 

 

           5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist,

 

 

           6. keine Jackpots ausgespielt werden und

 

 

           7. der Spielteilnehmer auf Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellung nur für eine Höchsttagesspieldauer von drei Stunden spielen kann, wobei der Bundesminister für Finanzen für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zusätzlich eine niedrigere Tagesspieldauer festlegen kann.

 

 

(5) Für Ausspielungen mittels VLT gilt § 5 Abs. 7 sinngemäß.

 

 

(6) Für die Aufstellung von VLT gilt § 5 Abs. 9 sinngemäß. Erforderliche Aufzeichnungen im Sinne des § 12a sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

 

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

 

(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

(2) Die Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

 

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist,

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt sowie

           5. auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Lotterienabgabe) erzielt sowie

 

           6. …

           6. …

 

 

Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

 

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Lotterienabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 HGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Lotterienabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

 

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Lotterienabgabe zu erwarten ist.

 

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Lotterienabgabe zu erwarten ist.

 

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, es sei denn § 12a Abs. 2 Z°2 kommt zur Anwendung. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

 

(2) …

(2) …

 

           1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

           4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;

           4. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;

 

           5. und 6. …

           5. und 6. …

 

(3) …

(3) …

 

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;

 

           3. …

           3. …

 

(4) …

(4) …

 

           1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

(5) …

(5) …

 

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

           4. die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           4. die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

 

           5. …

           5. …

 

(6) …

(6) …

 

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

 

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;

 

           3. …

           3. …

 

(8) …

(8) …

 

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

 

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

 

(9) …

(9) …

 

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

 

(11) bis (14) …

(11) bis (14) …

 

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

 

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005)

(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne, für die in Z 8 und 9 genannten Ausspielungen die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.

 

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:

(3) Die Konzessionsabgabe beträgt:

 

           1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro........... 18,5 vH
für alle weiteren Beträge.......................... 27,5 vH

           1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro........... 18,5 vH
für alle weiteren Beträge.......................... 27,5 vH

 

           2. für Sofortlotterien................................... 17,5 vH;

           2. für Sofortlotterien................................... 17,5 vH;

 

           3. für die Klassenlotterie................................. 2 vH;

           3. für die Klassenlotterie................................. 2 vH;

 

           4. für das Zahlenlotto................................. 27,5 vH;

           4. für das Zahlenlotto................................. 27,5 vH;

 

           5. für Nummernlotterien............................. 17,5 vH;

           5. für Nummernlotterien............................. 17,5 vH;

 

           6. für Elektronische Lotterien....................... 24 vH;

           6. für Bingo und Keno................................ 27,5 vH;

 

           7. für Bingo und Keno................................ 27,5 vH.

           7. für Elektronische Lotterien ...................... 24 vH;

 

 

           8. für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2 Z 1 (VLT-Abgabe)............. 25 vH;

 

 

           9. für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2 Z 2 (VLT-Abgabe)............ 20 vH.“

 

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.

(4) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist.

 

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(5) Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

 

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.

(6) Der Konzessionär trägt die Lotterienabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.

 

(7) …

(7) …

 

§ 19. (1) bis (4) …

§ 19. (1) bis (4) …

 

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 8 und 9 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

(5) Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an den Bundesminister für Finanzen für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.

 

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen. Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich. Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.

 

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der

 

           1. eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,

           1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;

 

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

 

 

Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein.

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

 

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

 

(3) Die Spielbankabgabe beträgt:

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

 

           1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:
für die ersten       35 000 Euro ................... 35 vH,
für die weiteren   35 000 Euro.................... 40 vH,
für die weiteren   35 000 Euro.................... 45 vH,
für die weiteren   35 000 Euro.................... 50 vH,
für die weiteren   75 000 Euro.................... 55 vH,
für die weiteren  110 000 Euro................... 60 vH,
für die weiteren  185 000 Euro................... 65 vH,
für die weiteren  220 000 Euro................... 70 vH,
für alle weiteren Beträge............................ 80 vH.

 

 

           2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.

 

 

           3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.

 

 

§ 29. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.

§ 29. (1) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.

 

(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als die Veranstaltung von Glücksspielen zu Grunde liegt.

 

 

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

 

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

 

§ 50. Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen.

§ 50. (1) Für Strafverfahren, Einziehungen und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig.

 

 

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und bei der Feststellung der Glücksspieleigenschaften von Spielen die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

 

 

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

 

 

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie angeschlossene Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und die nach diesem Bundesgesetz aufzulegende Spielbeschreibungen zu gewähren.

 

 

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

 

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Bundespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

 

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

 

 

(8) Die Strafgerichte haben den Bundesminister für Finanzen zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben der Abgabenverwaltung über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen. Hierzu ist ihm unmittelbar nach Urteilsverkündung eine Urteilsausfertigung vom entscheidenden Gericht zu übermitteln.

 

 

Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.

 

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

 

         (2) 1. bis 5. …

         (2) 1. bis 5. …

 

           6. in den Fällen der §§ 19 und 31.

           6. in den Fällen des § 5 Abs. 8 sowie der §§ 19 und 31.

 

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

 

           1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;

           1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

           5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

           5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

 

           6. wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;

           6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;

 

           7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel (zB eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf an Glücksspielapparaten oder an Glücksspielautomaten zu beeinflussen;

           7. wer in einer Spielbank, in einem Automatensalon, in einem VLT-Outlet oder an Orten von VLT-Einzelaufstellungen technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf am Glücksspielautomaten zu beeinflussen;

 

           8. wer als Verantwortlicher des Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 oder § 25a verletzt;

           8. wer als Verantwortlicher eines Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 oder § 25a verletzt;

 

           9. bis 11. …

           9. bis 11. …

 

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.

(2) Werden im Zuge von Ausspielungen Einsätze von über 10 Euro von einem Spielteilnehmer geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt.

 

 

(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem  Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

 

(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

 

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

 

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

 

 

Beschlagnahme und Einziehung

 

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der  Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

 

           1. der Verdacht besteht, dass

           1. der Verdacht besteht, dass

 

                a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

                a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

 

               b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

               b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

 

           2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

           2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

 

           3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

           3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bestraft wurde.

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 sowie 4 bis 7 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

 

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

 

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind, und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verwendet werden.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

 

(4) …

(4) …

 

§ 55. (1) und (2) …

§ 55. (1) und (2) …

 

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst auf allfällige Abgabenrückstände, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen, ansonsten auszufolgen.

 

 

GLÜCKSSPIELABGABEN

 

Erhöhte Beugestrafen

Lotterienabgabe auf spielbankferne Ausspielungen

 

§ 57. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die weder in Spielbanken im Sinne des § 21 noch mittels Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3, noch mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 stattfinden, unterliegen einer Lotterienabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

 

§ 57. (1) Die Bediensteten der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung werden mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 Bedienstete der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Bei Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), für deren Durchführung eine Konzession nach § 14 erteilt worden ist, gilt Folgendes:

 

 

An die Stelle der Einsätze treten die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der Gewinne eines Kalenderjahres. § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

(2) Die bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Bediensteten eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen.

(3) Ausspielungen nach § 4 Abs. 6 sind von der Lotterienabgabe nach Abs. 1 befreit.

 

 

(4) Besteht keine Abgabepflicht nach § 17, so unterliegen Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 einer Lotterienabgabe von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. § 29 gilt sinngemäß.

 

 

Lotterienabgabe auf Sonstige Ausspielungen

 

§ 58. (1). Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.

§ 58. (1) Sonstige Ausspielungen im Sinne der §§ 32 bis 35 unterliegen einer Lotterienabgabe. Die Lotterienabgabe beträgt 12 vH vom vierfachen Wert der als Spielgewinne bestimmten Waren und geldwerten Leistungen sowie 25 vH von den in Geld bestehenden Spielgewinnen oder vom Ablösebetrag, wenn Waren und geldwerte Leistungen in Geld abgelöst werden.

 

(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.

(2) Die Lotterienabgabe von 12 vH nach Abs. 1 ermäßigt sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.

 

 

Bundesautomatensteuer auf spielbankferne Ausspielungen

 

 

§ 59. (1) Außerhalb von Spielbanken im Sinne des § 21 unterliegen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten - vorbehaltlich des Abs. 2 - einer Bundesautomatensteuer von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. § 29 gilt sinngemäß.

 

 

Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 21 Z 5 oder auf Grund des § 4 Abs. 3 aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, unterliegen nicht der Bundesautomatensteuer.

 

 

(2) Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons im Sinne des § 5 unterliegen einer Bundesautomatensteuer von 25 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

 

 

Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld

 

 

§ 60. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 bis 59:

 

 

           1. bei Spielgewinnen im Sinne von § 58 mit deren Fälligkeit;

 

 

           2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.

 

 

(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 sind

 

 

           1. bei Ausspielungen gemäß § 57:

 

 

                  - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);

 

 

                  - bei Fehlen eines Konzessionsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand.

 

 

           2. bei Ausspielungen gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die Ausspielungen gemäß § 58 anbieten oder organisieren;

 

 

           3. bei Ausspielungen gemäß § 59 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand, in den Fällen der § 59 Abs. 2 der Konzessionär.

 

 

(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

 

 

(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand

 

 

           a) bei Ausspielungen gemäß § 57 der wirtschaftliche Eigentümer des physischen Austragungsortes der Ausspielung;

 

 

          b) bei Ausspielungen gemäß § 59 derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).

 

 

(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.

 

 

(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 bis 59 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.

 

§ 60. 1. bis 3. …

§ 62. 1. bis 3. …

 

Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

 

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

 

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

 

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals (§ 12a Abs. 2 Satz 1 GSpG) sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Spieleinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne) eines Kalenderjahres.

 

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

 

§ 6. (1) 1. bis 8. …

§ 6. (1) 1. bis 8. …

 

           9. a) bis c) …

           9. a) bis c) …

 

                d) aa) die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen,

               d) aa) Die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 oder unter §§ 57 Abs. 1 und 58 GSpG fallen,

 

                    bb) die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen,

                    bb) die mit der Durchführung von Ausspielungen vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetz) gewährten Vergütungen für die Mitwirkung an diesen Ausspielungen, ausgenommen die Vergütungen aufgrund von Ausspielungen nach § 12a Abs. 2 GSpG,

 

                     cc) und dd) …

                     cc) und dd) …

 

         10. bis 28. …

         10. bis 28. …

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Artikel 3 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

 

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

 

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

 

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

 

(5) Die Gebührenschuld entsteht

(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.

 

                a) bei Wetteinsätzen anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes;

 

 

               b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;

 

 

                c) bei Gewinsten mit der Fälligkeit.

 

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

 

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

 

(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.

(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.

 

§ 33. TP 1 bis 16 …

§ 33. TP 1 bis 16 …

 

17 Glücksverträge

17 Glücksverträge

 

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:

 

           1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise.....                               2 v.H.;

           1. Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz........ 2 vH;

 

           2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise......... 2 v.H.;

           2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise.......... 2 vH;

 

           3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte.. 2 v.H.;

           3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte... 2 vH;

 

           4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen................ 2 v.H.;

           4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen................. 2 vH;

 

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

 

 

           6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos vom Wert des bedungenen Entgelts                               2 vH.

 

 

Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.

 

 

           7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,

 

 

                a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze...                          12 vH,

 

 

               b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst......... 25 vH,

 

 

                c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen....................................                          12 vH,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten..... 25 vH.

 

 

Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:

 

 

             - Ausspielungen gemäß Z 8,

 

 

             - Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,

 

 

             - Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,

 

 

             - Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

 

 

           8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).

 

 

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.

 

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2005)

(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

 

(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z. 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.

(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind

 

 

           1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

 

 

           2. Differenzgeschäfte.

 

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.

 

 

(6) Gebührenfrei sind

 

 

           1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,

 

 

           2. Differenzgeschäfte.

 

 

TP 18 bis 22 …

TP 18 bis 22 …

 

Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

 

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis(3) …

 

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung oder zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen Amtsbereiches vorgenommen werden.

 

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

 

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

 

(5) …

(5) …

 

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG. Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Spielbankabgabe nach § 28 GSpG, der Konzessionsabgabe nach § 17 GSpG sowie der Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG, soweit sie von einem Konzessionär nach §§ 5 oder 14 GSpG geschuldet werden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis nach § 3 Abs. 4 kann auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches vornehmen. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

 

(2) …

(2) …

 

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer.

 

Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

 

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 - keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

 

(3) …

(3) …

 

Artikel 6 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

 

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind

 

           1. …

           1. …

 

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Lotterienabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

 

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Bundesautomatensteuer, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.

 

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

 

Bund

Länder

Gemeinden

 

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

 

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

 

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

 

Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

 

 

 

 

 

Bundesautomatensteuer

xx,000

xx,000

xx,000

 

 

 

 

 

Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes

xx,000

xx,000

xx,000

 

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 1 bis 7 des Glücksspielgesetzes und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

 

           1. bis 5. …

(folgt)

 

§ 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 % zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 % zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.