Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41  Direktvergabe“ der Eintrag „§ 41a  Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“, nach dem Eintrag „§ 201  Direktvergabe“ der Eintrag „§ 201a  Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ eingefügt; die Überschriften der Hauptstücke vor den §§ 336 und 338 entfallen.

2. Die Einträge zu den §§ 337 und 338 im Inhaltsverzeichnis lauten:

       „§ 337  Schadenersatzansprüche    
                § 338  Rückgriff gegen den begünstigten Bieter“

3. § 2 Z 10 lautet:

„10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf  zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung).“

4. In § 2 Z 16 lit. a) sublit. nn) wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende sublit. oo) wird angefügt:

                   „oo) bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung sowie die weiteren Unterlagen über die zu vergebende Leistung und den weiteren Verfahrensablauf gemäß § 41a Abs. 3 Z 3.“

5. In § 2 Z 19, in Anhang IX A. Z 19 und 22, B. Z 17 und 20 und C. Z 16, 18 und 21, Anhang XI A. I. Z 4, Anhang XII I. in der Überschrift und Z 4 lit. b, Anhang XIII Z 15, Anhang XIV Z 11 und Anhang XVI Z 1 lit. a bis c wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

6. In § 10 Z 4 wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt; in § 10 Z 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union (Union)“ ersetzt.

7. In den §§ 11 zweiter Satz, 19 Abs. 1 erster Satz, 141 Abs. 2 erster Satz, 145 Abs. 1 erster Satz, 177 zweiter Satz, 178 Abs. 1 zweiter Satz, 187 Abs. 1 erster Satz und 280 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.“

9. In den §§ 18 Abs. 1 und 186 Abs. 1 wird die Wortfolge „soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise“ durch die Wortfolge „soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise“ ersetzt; in § 18 Abs. 1 wird der Verweis „41 Abs. 2 Z 1" durch den Verweis „41 Abs. 2 Z 1, 41a Abs. 2“, in § 186 Abs. 1 wird der Verweis „201 Abs. 2“ durch den Verweis „201 Abs. 2, 201a Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 10 lautet:

„(10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

12. In § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

13. In § 31 Abs. 2 wird die Bezeichnung „oder 30 Abs. 1 Z 1“ durch die Bezeichnung „, 30 Abs. 1 Z 1 oder 38 Abs. 1“ ersetzt.

14. § 37 lautet:

§ 37. Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht.“

15. § 38 lautet:

§ 38. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.

(2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           1. der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht, oder

           2. auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

           3. Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder

           4. im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens

                a) kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder

               b) keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder

                c) kein Teilnahmeantrag gestellt

worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.

(3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht. Der Auftraggeber hat einen nach dieser Bestimmung vergebenen Auftrag spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß § 55 Abs. 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers,

           2. Beschreibung des Auftragsgegenstandes und

           3. Gesamtpreis.“

16. § 41 lautet:

§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn

           1. der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder

           2. es sich um ein aus Unionsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 nicht erreicht, und

                a) nach einer Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche die Entscheidung über die Auswahl des Projektes oder der Projektidee durch ein transnationales Lenkungsgremium oder durch ein Gremium, in dem mehrere Mitgliedstaaten vertreten sind, erfolgt, oder

               b) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens das Projekt von der Kommission ausgewählt wurde.

(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

17. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung

§ 41a. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4, 25 Abs. 11, 42 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 6.

(2) Eine Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.

(3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung in dem gemäß § 55 Abs. 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung des Auftraggebers,

           2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,

           3. Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf (Kriterien gemäß Abs. 4) eingesehen oder beschafft werden können und

           4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung.

(4) Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer die Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(5) Der Auftraggeber hat einen Auftrag, den er im Wege einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben hat, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß § 55 Abs. 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:

           1. Hinweis auf die erfolgte Bekanntmachung gemäß Abs. 3,

           2. Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers,

           3. Beschreibung des Auftragsgegenstandes und

           4. Gesamtpreis.

(6) Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigem Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

18. § 42 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

19. In § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

20. In den §§ 44 Abs. 3, 205 Abs. 4 und 349 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt; in den §§ 116, 134 Abs. 3, 262 Abs. 2 und 275 wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ ersetzt.

21. In den Überschriften zu den §§ 49, 50, 210 und 211  wird das Wort „Gemeinschaftsebene“ jeweils durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt.

22. § 52 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.

(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

23. In den §§ 54 Abs. 6 zweiter Satz und 217 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Auftragswert“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt.

24. § 55 lautet:

§ 55. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. Für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes sind die Bezeichnungen und Klassen des CPV zu verwenden.

(2) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.

(3) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 und 2 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, gemäß Abs. 1 und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

25. § 67 erster Satz lautet:

„Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Leistungen mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen.“

26. Die §§ 68 Abs. 1 Z 2 und 229 Abs. 1 Z 2 lauten:

         „2. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde;“

27. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 2 und 3 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

28. § 69 Z 1 und 2 lauten:

         „1. beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

           2. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,“

29. § 70 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

30. In den §§ 77 Abs. 2 erster Satz und 234 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Gemeinschaftssystem“ durch das Wort „Unionssystem“ ersetzt; in den §§ 77 Abs. 2 erster Satz, 234 Abs. 2 zweiter Satz, 312 Abs. 2 Einleitungssatz, 312 Abs. 3 Z 1, 312 Abs. 4 Z 1, 331 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5, 336 Abs. 1 und 341 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

31. In § 80 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, in § 237 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, in der Überschrift zu § 351 und in § 351  Einleitungssatz wird das Wort „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und die Wortfolge „gemeinschaftliche Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt; in § 80 Abs. 4 dritter Satz,  Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz sowie in § 237 Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftlichen Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt.

32. § 83 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.“

33. In den §§ 98 Abs. 2 und 247 Abs. 4 wird im Einleitungssatz das Wort „gemeinschaftsrechtskonformen“ durch das Wort „unionsrechtskonformen“ ersetzt.

34. § 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.“

35. § 103 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.“

36. § 125 Abs. 5 letzter Satz, § 126 Abs. 1 letzter Satz und § 268 Abs. 3 letzter Satz lauten:

„Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.“

37. In § 131 Abs. 1 zweiter Satz und § 272 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Vergabesumme“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt; § 131 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 2 Z 3, 6 oder 7, § 30 Abs. 2 Z 3 oder  § 38 Abs. 2 Z 1 oder ein nicht offenes Verfahren gemäß § 37 durchgeführt wurde, oder“

38. In § 132 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des § 131 Abs. 1“.

39. In § 135 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

40. § 136 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.“

41. In § 153 wird die Wortfolge „54 und 55“ durch die Wortfolge „54, 55 und 68 bis 77“ersetzt.

42. In § 175 Z 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

43. In § 175 Z 21 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. für Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

                a) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international;

               b) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international;

                c) nationale Expresspaketdienste;

               d) Kombifrachtdienste;

                e) Kontraktlogistik.

44. In den §§ 179 Abs. 2 Z 1 und 334 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

45. In § 192 Abs. 1 wird die Wortfolge „, einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe, einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ ersetzt.

46. § 192 Abs. 9 lautet:

„(9) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

47. In § 192 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bei der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

48. In § 201 Abs. 1 wird der Verweis „187 Abs. 1“ durch den Verweis „187 Abs. 1 bis 4“ ersetzt; § 201 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(5) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

49. Nach § 201 wird folgender § 201a samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung

§ 201a. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176, 181 bis 184, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 10, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 7.

(2) Eine Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro nicht erreicht.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung in dem gemäß § 219 Abs. 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,

           2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,

           3. Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf (Kriterien gemäß Abs. 4) eingesehen oder beschafft werden können und

           4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung.

(4) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer die Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(5) Der Sektorenauftraggeber hat einen Auftrag, den er im Wege einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben hat, spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung in dem gemäß § 219 Abs. 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:

           1. Hinweis auf die erfolgte Bekanntmachung gemäß Abs. 3,

           2. Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers sowie des Auftragnehmers,

           3. Beschreibung des Auftragsgegenstandes und

           4. Gesamtpreis.

(6) Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigem Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(7) Bei einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

50. § 216 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.

(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

51. § 219 lautet:

§ 219. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind. Für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes sind die Bezeichnungen und Klassen des CPV zu verwenden.

(2) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.

(3) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 und 2 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.

(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf  zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, gemäß Abs. 1 und 2 bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

52. § 229 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

53. § 230 Z 1 und 2 lauten:

         „1. beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

           2. beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,“

54. § 231 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 180 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

55. § 240 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 231 Abs. 2 bis 4 nachweisen.“

56. In § 270 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

57. In § 273 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des § 272 Abs. 1“.

58. In § 285 wird der Verweis „219,“ durch den Verweis „219, 228 bis 234,“ersetzt.

59. In § 293 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

60. Im 5. Teil entfallen die Überschriften „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“.

61. In § 336 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrechtes“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

62. Die §§ 337 und 338 samt Überschriften lauten:

„Schadenersatzansprüche

§ 337. (1) Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Schadenersatz.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auf bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

§ 338. Der gemäß § 337 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.“

63. In § 341 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 338 und 339“ durch den Verweis „§§ 337 bis 339“ ersetzt.

64. § 341 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde.“

65. In § 344 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

66. Dem § 345 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 10, 16 lit. a sublit nn und oo und 19, § 10 Z 4 und 5, § 11 zweiter Satz, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 10 und 11, § 31 Abs. 2, § 37, § 38, § 41, § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 2 erster Satz, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 49, § 50, § 52 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 6 zweiter Satz, § 55, § 67 erster Satz, § 68 Abs. 1 Z 2, § 68 Abs. 2, § 69 Z 1 und 2, § 70 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 2 erster Satz, § 80 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz und Abs. 6 dritter und vierter Satz, der § 83 Abs. 3 angefügte Satz, § 98 Abs. 2, § 102 Abs. 3, § 103 Abs. 6, § 116, § 125 Abs. 5 letzter Satz, § 126 Abs. 1 letzter Satz, § 131 Abs. 1 zweiter Satz, § 131 Abs. 2 Z 2, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 3, § 141 Abs. 2 erster Satz, § 145 Abs. 1 erster Satz, die Wortfolge in § 153, § 175 Z 4, 21 und 22, § 177 zweiter Satz, § 178 Abs. 1 zweiter Satz, § 179 Abs. 2 Z 1, § 186 Abs. 1, § 187 Abs. 1 erster Satz, § 192 Abs. 1, 9 und 10, § 201 Abs. 1 und 3 bis 5, § 201a samt Überschrift, § 205 Abs. 4, § 210, § 211, § 216 Abs. 1 und 2, § 217 Abs. 7 zweiter Satz, § 219, § 229 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 230 Z 1 und 2, § 231 Abs. 3 zweiter Satz, § 234 Abs. 2 zweiter Satz, § 237 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz und Abs. 6 dritter und vierter Satz, der § 240 Abs. 3 angefügte Satz, § 247 Abs. 4, § 262 Abs. 2, § 268 Abs. 3 letzter Satz, § 270 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Satz, § 272 Abs. 1 zweiter Satz, § 275, § 280 Abs. 2 erster Satz, der Verweis in § 285, § 312 Abs. 2 Einleitungssatz, § 312 Abs. 3 Z 1, § 312 Abs. 4 Z 1, § 331 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, § 334 Abs. 3, § 336 Abs. 1 und 3, die §§ 337 und 338 samt Überschriften, der Verweis in § 341 Abs. 1, § 341 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5, § 341 Abs. 3 erster Satz, § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, die Überschrift zu § 351, § 351 Einleitungssatz, § 351 Z 16 bis 19, Anhang IX A. Z 19 und 22, B. Z 17 und 20 und C. Z 16, 18 und 21, Anhang XI A. I. Z 4, die Überschrift in Anhang XII I., Anhang XII I. Z 4 lit. b, Anhang XIII Z 15, Anhang XIV Z 11 und Anhang XVI Z 1 lit. a bis c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten die Wortfolgen in § 132 Abs. 1 zweiter Satz, § 273 Abs. 1 zweiter Satz, § 293 Abs. 1 erster Satz, die Überschrift vor § 336 „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und die Überschrift vor § 338 „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“ außer Kraft.

           2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.“

67. § 349 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der §§ 18, 44 Abs. 3, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 116, 134 Abs. 3, 186, 205 Abs. 4, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 262 Abs. 2, 270 Abs. 3, 275, 349 Abs. 2 der Bundeskanzler,“

68. In § 349 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlicher“ sowie das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.

69. In § 351 wird folgende Z 19 angefügt:

            „ 19. Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.“

70. In Anhang XII II. Z 16 wird das Wort „Gemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Unionsursprung“ und das Wort „Nichtgemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Nichtunionsursprung“ ersetzt; in Anhang XVIII in der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.