VORBLATT

Probleme:

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

–      Die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) ist in österreichisches Recht umzusetzen.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Die Regelung hinsichtlich Forschungseinrichtungen als begünstigter Spendenempfänger entspricht nicht in allen Fällen dem Unionsrecht.

–      Die Möglichkeit, dass pensionsauszahlende Stellen abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges berücksichtigen, ist auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkt.

–      Bislang kann der Verlustausgleich im neuen Kapitalertragsteuersystem nur im Wege der Veranlagung vorgenommen werden. Dies erscheint weder anlegerfreundlich noch verwaltungseffizient.

–      Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. April 2012 eingegangenen stillen Beteiligungen würden ab 1. April 2012 keiner Besteuerung unterliegen.

–      Die steuerliche Forschungsförderung für Auftragsforschung ist durch eine Deckelung der Bemessungsgrundlage gegenüber der Forschungsförderung für eigenbetriebliche Forschung benachteiligt.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art umfasst neben kapitalertragsteuerpflichtigen und vergleichbaren ausländischen Einkünften lediglich bestimmte ausdrücklich genannte Kapitaleinkünfte. So bleiben besonders riskante Investments, wie unverbriefte Derivate, unbesteuert, was nicht gewollte Anreize setzt.

Umgründungssteuergesetz:

–      Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.6.2011, G 15/11-7, Teile des § 9 Abs. 8 als verfassungswidrig aufgehoben, sodass künftig keine Einschränkung für die Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen bestünde.

–      Die als Übergangslösung konzipierten Regelungen über die Steuerspaltung sind letztmalig auf Umgründungsstichtage bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für die Spaltung von Genossenschaften wäre zweckmäßig.

Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungseingangssteuergesetz:

–      Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich in einem Erkenntnis (VfGH 2.3.2011, G 150/10-8) die grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig eingestuft. Als Reaktion auf dieses Erkenntnis muss die Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Privatstiftungen verfassungskonform ausgestaltet werden, wobei eine Einbeziehung solcher Erwerbsvorgänge in das GrEStG zweckmäßig erscheint.

Bundesabgabenordnung:

–      Abweichende Regelung über den Ort der Einbringung von Berufungen in der BAO und im AVG.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Die Bestimmungen zur bisherigen Beitreibungsrichtlinie der EU entsprechen nicht mehr zur Gänze der ab 1. Jänner 2012 zur Anwendung gelangenden neuen Beitreibungsrichtlinie.

 

Ziele/Inhalt:

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

–      Mit dem EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG) wird die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die geltende Beitreibungsrichtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008. In Anbetracht wesentlicher Änderungen durch die neue Richtlinie erscheint eine Neufassung des geltenden EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) sinnvoll.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Spendenabzuges und Einbeziehung der Internationalen Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in den Kreis begünstigter Spendenempfänger.

–      Wegfall der zeitlichen Beschränkung für die pensionsauszahlenden Stellen, abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges zu berücksichtigen.

–      Ermöglichung eines umfassenden Verlustausgleichs beim KESt-Abzug durch die depotführenden Kreditinstitute.

–      Einbeziehung der Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. April 2012 eingegangenen stillen Beteiligungen in die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

–      Entfall der Bemessungsgrundlagendeckelung bei der Prämie für Auftragsforschung.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf sämtliche Kapitaleinkünfte, die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, und Überführung der Einkünfte, die bislang als fiktiver Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs. 2 Z 4 steuerpflichtig waren, in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art.

Umgründungssteuergesetz:

–      Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses zur Mindestkörperschaftsteuer durch Schaffung eines Betriebsfortführungskriteriums.

–      Verlängerung der Steuerspaltung um ein Jahr.

Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungseingangssteuergesetz:

–      Grundstückserwerbe von Stiftungen sollen zukünftig stets dem GrEStG unterliegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5% (Stiftungseingangssteueräquivalent) zur Anwendung kommen soll. Daher sollen diese Vorgänge im StiftEG befreit werden.

Bundesabgabenordnung:

–      Die Änderung in § 249 BAO dient der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Die geltenden Bestimmungen zur Beitreibungsrichtlinie sollen an die geänderte neue Richtlinie angepasst werden.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswertung bzw. Überprüfung der Zuwendungen an Forschungseinrichtungen kann zu einem vermehrten Aufwand bei Betriebsprüfungen in Zusammenhang mit der Überprüfung der Spendenempfänger führen.

Durch die verstärkte IT-Unterstützung und den einheitlichen Vollstreckungstitel ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie nur zu einem geringen zusätzlichen personellen Mehraufwand führt.

Die finanziellen Auswirkungen der IT-Umsetzung aller vorgeschlagenen Änderungen werden nach einer ersten Grobschätzung mit ca. 70 000 Euro beziffert.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Aufhebung der Deckelung der Bemessungsgrundlage bei der Prämie für Auftragsforschung führt zu einem Minderaufkommen von 5 Mio. Euro pro Jahr ab 2012.

Die Verlagerung der Besteuerung von unentgeltlichen Grundstückszuwendungen vom Stiftungseingangssteuergesetz in das Grunderwerbsteuergesetz führt zu einem Minderaufkommen von 5 Mio. Euro im Stiftungseingangssteuergesetz und zu einem Mehraufkommen von 5 Mio. Euro im Grunderwerbsteuergesetz.

Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile von Bund, Länder und Gemeinden:

 

 

2011

2012

2013

2014

Bund

-

-6,5

-6,5

-6,5

Länder

-

-2,2

-2,2

-2,2

Gemeinden

-

+3,6

+3,6

+3,6

Summe

-

-5,0

-5,0

-5,0

 

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die induzierte effizientere und erweiterte Verwaltungszusammenarbeit bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im europäischen Raum unterstützt die Sicherung des Steueraufkommens und trägt damit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute.

Die Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen, die begünstigte Zwecke verfolgen, auf die Mitgliedsstaaten der EU sowie Staaten, mit welchen umfassende Amtshilfeabkommen geschlossen wurden, unterstützt die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die vorgesehenen Änderungen in Bezug auf die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Spendenabzuges im EStG und die Verlagerung der Besteuerung von unentgeltlichen Grundstückszuwendungen vom Stiftungseingangssteuergesetz in das GrEStG verursachen zwar Verwaltungslasten für Unternehmen, aber auf Grund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen liegen diese unter der Bagatellgrenze.

Durch die Verpflichtung von depotführenden Banken zur Erteilung von Bescheinigungen iZm dem Verlustausgleich innerhalb eines Depots entstehen für die Kreditinstitute zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 340 000 Euro. Für Bürger/innen entsteht dadurch eine Reduktion der ursprünglich dafür kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von 93 360 Stunden.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche Umsetzungsmaßnahmen von Unionsrecht vor.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ersetzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie), EG-ABl. L 84/1 vom 31.3.2010, die bisherige, aus 1976 stammende Beitreibungsrichtlinie (im Jahre 2008 als RL 2008/55/EG neu kodifiziert).

Mit der neuen Beitreibungsrichtlinie sollen der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet, die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet und dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen, als auch eine Förderung der Inanspruchnahme der Amtshilfe.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen vier Bereiche, nämlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Vollstreckungsamtshilfe, die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die Schaffung eines wirksameren Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Eine verbesserte gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist erforderlich, um den Anforderungen des Binnenmarktes besser gerecht zu werden, die Neutralität des Binnenmarktes aber auch die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. War bisher der Anwendungsbereich auf bestimmte, taxativ aufgezählte Steuern und Abgaben begrenzt, wird diese Begrenzung nun aufgegeben und die Möglichkeit geschaffen, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher, insbesondere auch lediglich regional oder lokal erhobener Steuern und Abgaben zu ersuchen. Auch der persönliche Anwendungsbereich wird erweitert, neben juristischen und natürlichen Personen werden auch Rechtsvereinbarungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen, oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt.

Eine weitere wichtige Veränderung betrifft die Vereinfachung der Behördenkommunikation, insbesondere durch elektronische Übermittlung von Formblättern. Ersuchen und sonstige Schriftstücke werden durch das neue System „automatisch“ in die Sprache des anderen Mitgliedstaates übersetzt, wodurch Sprachbarrieren überwunden und Ersuchen rascher und leichter zu bearbeiten sein werden.

Mit der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und der Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch werden die Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaates, die eine der Hauptursache der mangelnden Wirksamkeit der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt.

Wie auch für die geltende Beitreibungsrichtlinie (Verordnung (EG) Nr. 1179/2008) wird es für die neue Beitreibungsrichtlinie Durchführungsvorschriften auf EU-Ebene geben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Mit dem Urteil vom 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind. Diesem Urteil Rechnung tragend soll § 4a unionsrechtskonform ausgestaltet werden und zudem die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden.

Im neuen Kapitalertragsteuersystem soll im Sinne der Anlegerfreundlichkeit eine Verpflichtung der depotführenden Stellen zur Vornahme des Verlustausgleichs vorgesehen werden. Überdies soll das neue Kapitalertragsteuersystem durch weitere Anpassungen optimiert werden.

Bei der Forschungsprämie für Auftragsforschung soll die Deckelung der Bemessungsgrundlage (100 000 Euro) entfallen und insoweit ein Gleichklang mit der Prämie für eigenbetriebliche Forschung hergestellt werden.

Die derzeit auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkte Möglichkeit, dass pensionsauszahlende Stellen als Sonderausgaben abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges berücksichtigen, soll ohne zeitliche Beschränkung möglich sein.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art soll zur Vermeidung negativer Anreize auch auf nicht verbriefte Derivate und andere, nicht dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Bei Umwandlungen soll in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses vom 30.6.2011, G 15/11-7, für die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen ein Betriebserfordernis vorgesehen werden. Bei Erweiterung des österreichischen Besteuerungsanspruchs auf den Anteil an der Personengesellschaft soll künftig an Stelle der Aufwertung auf den gemeinen Wert eine Besteuerung zum bisher geltenden Steuersatz von 25% bei der späteren Realisierung vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sollen Grundstückserwerbe durch Stiftungen zukünftig stets der Grunderwerbsteuer unterliegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5% (Stiftungseingangssteueräquivalent) zur Anwendung kommen soll.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz:

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sollen Grundstückszuwendungen an Stiftungen zukünftig nicht mehr der Stiftungseingangssteuer sondern der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Änderung in § 249 BAO dient der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Statt der bisherigen Beitreibungsrichtlinie kommt mit 1. Jänner 2012 die neue Richtlinie der Europäischen Union, RL 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, zur Anwendung. Es sind daher betroffene Bestimmungen des ZollR-DG an die neue Richtlinie anzupassen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

In § 4a wird zwecks Unionrechtskonformität eine Ausweitung der Definition der Einrichtungen, die begünstigte Zwecke verfolgen, vorgeschlagen. Diese Änderung führt jedoch zu keinen wesentlichen neuen Verwaltungslasten für Unternehmen.

Mit der Einführung des eingeschränkten Verlustausgleichs in § 93 Abs. 6 bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird eine wichtige Erleichterung für Bürger/innen geschaffen. Anleger/innen müssen dadurch nur noch dann eine steuerliche Veranlagung vornehmen, wenn sie offene Verluste (nach der Berücksichtigung durch die depotführenden Stellen) mit bei anderen depotführenden Stellen bzw. außerhalb von Depots erzielten Gewinnen ausgleichen möchten. Dadurch entsteht eine Reduktion der ursprünglich dafür kalkulierten Verwaltungskosten für Bürger/innen in Höhe von 93 360 Stunden. Die depotführenden Kreditinstitute übernehmen künftig den Verlustausgleich innerhalb eines Depots (bzw. depotübergreifend bei Depots desselben Inhabers) und müssen den Anlegerinnen/Anlegern darüber eine gesonderte Bescheinigung für jedes Depot erteilen. Dadurch entstehen 340 000 Euro Verwaltungskosten für Unternehmen.

Zu den Auswirkungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987 und im Stiftungseingangssteuergesetz:

Durch die vorgeschlagene Änderung kommt es lediglich zu einer Verlagerung der Erklärungspflicht. Während Grundstückszuwendungen an Stiftungen bisher vom Stiftungseingangssteuergesetz erfasst und entsprechend zu erklären waren (Selbstberechnung), werden solche Zuwendungen zukünftig ausschließlich dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen. In einzelnen Fällen, nämlich wenn mit einem einheitlichen Zuwendungsakt sowohl Grundstücke als auch sonstige Vermögenswerte an Stiftungen zugewendet werden, kommt es zukünftig zu einer geteilten Erklärungspflicht, somit für Grundstücke nach dem GrEStG und für sonstige Vermögenswerte nach dem StiftEG. Aufgrund der geringen Anzahl der Fälle sind dadurch jedoch keine neuen Verwaltungskosten zu erwarten.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch für Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz)

Zum 1. Teil (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht):

Die Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Die Beitreibungsrichtlinie umfasst die Amtshilfe zur Geltendmachung der in Abs. 2 aufgezählten Abgabenansprüche. Im Gegensatz zu Artikel 2 lit. a bis h der Richtlinie 2008/55/EG bzw. § 1 Abs. 1 EG-VAHG wurde auf die Aufzählung einzelner Abgaben und Steuern verzichtet. Der Anwendungsbereich wurde erweitert, stellt abstrakt auf Steuern und Abgaben aller Art – mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der durch die Zollämter erhobenen Einfuhrumsatzsteuer – ab und erfasst dadurch z.B. auch Landes- und Gemeindeabgaben.

Abs. 3 entspricht Artikel 2 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie. Die bisher in Artikel 2 lit. i der Richtlinie 2008/55/EG bzw. § 1 Abs. 1 Z 5 EG-VAHG erwähnten Nebenansprüche, nämlich Zinsforderungen, Kosten, Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge, werden detaillierter als bisher geregelt.

In Abs. 4 wird in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 3 der Beitreibungsrichtlinie der nunmehr sehr weit gefasste Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie durch einen Negativkatalog wieder etwas begrenzt. Insbesondere werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, strafrechtliche Sanktionen und bestimmte Gebühren ausgenommen. Klargestellt sei, dass Gebühren im Sinne des GebG 1957, BGBl. Nr. 267 idgF, von dieser Ausnahme nicht erfasst werden und daher – was Österreich auch in einer Protokollerklärung niedergelegt hat – der Beitreibungsrichtlinie unterliegen.

Abs. 5 verweist auf die für die Erledigung ausländischer Amtshilfeersuchen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

§ 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Beitreibungsrichtlinie.

Zu § 3 (Zuständigkeit):

Die Beitreibungsrichtlinie sieht eine vereinheitlichte nationale Struktur vor, die sowohl die Kommunikation der Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vereinfachen soll. § 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 der Beitreibungsrichtlinie und legt die innerstaatlichen Zuständigkeiten fest.

Abs. 1 legt das Bundesministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter als die ausschließlich nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Beitreibungsrichtlinie zuständige Behörde und als zentrales Verbindungsbüro für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten fest.

Abs. 2 enthält nähere Regelungen zur Prüfung und Weiterleitung ein- und ausgehender Ersuchen.

Abs. 3 sieht vor, dass auch Länder und Gemeinden Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Bis auf weiteres werden sowohl eingehende Ersuchen um Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben als auch ausgehende Ersuchen betreffend solche Abgaben ausschließlich von den Abgabenbehörden des Bundes behandelt.

Zu § 4 (Vollstreckungsbehörden):

§ 4 legt die Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Amtshilfe fest und regelt deren jeweilige Zuständigkeiten. Vollstreckungsbehörden sind jene örtlich zuständigen Finanz-/Zollämter, die mit den vom Ersuchen erfassten Vollstreckungs- bzw. Sicherstellungshandlungen betraut werden.

Zum 2. Teil (Erteilung von Auskünften):

Zu § 5 (Erteilung von Auskünften auf Ersuchen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 5 der Beitreibungsrichtlinie. Nach Abs. 1 teilt die zuständige Behörde der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Damit wird der Standard des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens über Transparenz und Informationsaustausch für Zwecke des in der Beitreibungsrichtlinie eingeschränkt vorgesehenen Informationsaustausches umgesetzt. Die zuständige Behörde veranlasst alle erforderlichen Ermittlungen, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind. Die Regelung betrifft den Umfang sowohl in sachlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die durchzuführenden Ermittlungen. Das Ersuchen erfolgt auf einem Standardformblatt, dessen Inhalt durch eine Druchführungsverordnung der EU vorgegeben wird.

Abs. 2 stellt in einem Negativkatalog dar, wann eine Auskunftserteilung nicht stattfindet. Auch dieser Absatz entspricht dem OECD-Standard (Artikel 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens).

Abs. 3 stellt – wie in Artikel 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommen vorgesehen – klar, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung von Informationen nicht ausschließlich deshalb verweigern können, weil sich diese bei Banken, sonstigen Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Vertretern oder Treuhändern befinden. Das Bankgeheimnis kann somit nicht mehr als alleiniger Ablehnungsgrund für die Leistung von Auskunftsamtshilfe ins Treffen geführt werden.

Sofern einem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann, sind der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen (Abs. 4).

Zu § 6 (Erteilen von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen):

Durch diese Bestimmung soll Artikel 6 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt und eine erleichterte Auskunftserteilung in den Fällen ermöglicht werden, in denen es um die Erstattung von Steuern und Abgaben geht. Die Beitreibungsrichtlinie ist diesbezüglich nicht verpflichtend, sondern lässt den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum („kann“). Bei der Umsatzsteuer ist eine Auskunftserteilung ohne Ersuchen nicht vorgesehen.

Zu § 7 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen):

Durch diese Regelung wird eine auf dem Boden einschlägiger Amtshilfebestimmungen im Wege der Interpretation von der Verwaltungspraxis bereits jetzt genutzte Möglichkeit der Anwesenheit ausländischer Bediensteter bei inländischen Amtshilfehandlungen rechtlich einwandfrei klargestellt. Die Anwesenheit ausländischer Bediensteter käme nur bei entsprechender Amtshilfevereinbarung und auf Grund einer von der zuständigen Behörde erteilten Vollmacht in Betracht (Abs. 1 und 2). In Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses wird sichergestellt, dass der Bedienstete des anderen Mitgliedstaates nur Informationen erhält, die von der Offenbarungsvorschrift des § 5 Abs. 1 gedeckt sind, mithin solche, die bei der Vollstreckung des betreffenden Abgabenanspruchs voraussichtlich erheblich sein werden und deren Beschaffung durch behördliche Ermittlungen erfolgt, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.

Zum 3. Teil (Zustellung von Dokumenten):

Zu § 8 (Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 8 der Beitreibungsrichtlinie. Abs. 1 legt den Umfang der zuzustellenden Dokumente fest und erklärt bezüglich der Art und Weise das Zustellgesetz für grundsätzlich anwendbar, soweit durch dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dem Ersuchen ist ein entsprechendes Standardformblatt (einheitliches Zustellungsformblatt) beizufügen, das dem Empfänger auszuhändigen ist. Die ersuchende Behörde soll während des gesamten Verfahrens über dessen Fortgang informiert sein (Abs. 2).

Zu § 9 (Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Auch § 9 dient wie § 8 der Umsetzung von Artikel 8 der Beitreibungsrichtlinie. Während die Beitreibungsrichtlinie die Bestimmungen für ausgehende und eingehende Ersuchen einheitlich regelt, finden sich in diesem Bundesgesetz differenzierte Regelungen einerseits für eingehende Ersuchen und andererseits für ausgehende Ersuchen.

Abs. 1 legt fest, in Bezug auf welche Dokumente ein ausgehendes Zustellungsersuchen zulässig ist und sieht die Beifügung eines Standardformblattes vor, dessen Mindestinhalt durch eine entsprechende Verordnung der Europäischen Kommission geregelt werden wird, in der die erforderlichen Angaben festgelegt werden.

Ein Zustellungsersuchen ist nur dann vorgesehen, wenn keine Zustellung nach dem Zustellgesetz erfolgen kann oder diese Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Möglichkeit der direkten Postzustellung wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

Zum 4. Teil (Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen):

Zu § 10 (Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Abs. 1 legt fest, dass die Vollstreckung eines Abgabenanspruchs nur bei Bestehen eines Exekutionstitels im ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen wird und dass in diesem Fall der Abgabenanspruch wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt wird. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der übersandte „einheitliche Vollstreckungstitel“. Das Ersuchen erfolgt auf einem Standardformblatt.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 der Beitreibungsrichtlinie. Sofern der Abgabenanspruch sich auf vergleichbare Steuern oder Abgaben bezieht, erfolgt die Vollstreckung nach den entsprechenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts betreffend vergleichbare österreichische Abgabenansprüche. Sofern sich der Abgabenanspruch nicht auf gleiche oder vergleichbare Steuern oder Abgaben bezieht, wird die Vollstreckung entsprechend den für Einkommensteueransprüche geltenden Vorschriften durchgeführt, womit die Vollstreckung solcher Abgabenansprüche in Österreich sicher gestellt wird.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie. Auch innerhalb der Vollstreckung soll die ersuchende Behörde Kenntnis von dem Verlauf der Maßnahmen, die auf Grund des Ersuchens durchgeführt werden, erlangen.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 3 und 4 der Beitreibungsrichtlinie und verweist hinsichtlich allenfalls einzuräumender Zahlungserleichterungen auf die entsprechende Anwendung der Bundesabgabenordnung. Sofern eine Zahlungsfrist eingeräumt oder eine Ratenzahlung gewährt wird, ist die ersuchende Behörde hiervon zu unterrichten.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 5 der Beitreibungsrichtlinie. Die ersuchte Behörde überweist sämtliche eingebrachte Beträge mit Ausnahme der Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind und die sie nach § 17 Abs. 1 bei dem Vollstreckungsschuldner selbst eintreiben darf und einbehält.

Ein Vollstreckungsersuchen kann auch bezüglich eines angefochtenen Abgabenanspruchs gestellt werden (Artikel 14 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Beitreibungsrichtlinie), sofern dies im innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates vorgesehen ist. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Hat das Rechtsmittel Erfolg, so haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge sowie etwaiger Entschädigungsleistungen, die nach dem Recht des ersuchten Staates entstehen (Abs. 6).

Zu § 11 (Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Durch diese Bestimmung werden Artikel 10 Abs. 2 sowie Artikel 11 und 12 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt. Nach Abs. 1 ist ein Ersuchen nur möglich, sofern die Voraussetzungen für die Vollstreckung in Österreich gegeben sind. Ein Vollstreckungsansuchen für einen gänzlich oder teilweise angefochtenen Abgabenanspruch kann gemäß Abs. 2 nur dann gestellt werden, wenn es begründet wird.

Nach Abs. 3 sind zuerst alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor ein Vollstreckungsersuchen gestellt wird. Dies gilt nicht, soweit die Ausnahmetatbestände der Z 1 oder 2 vorliegen.

Nach Abs. 4 ist dem Vollstreckungsersuchen ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, der inhaltlich dem ursprünglichen Exekutionstitel entspricht, ist Vollstreckungsgrundlage. Neben dem einheitlichen Vollstreckungstitel können weitere zusammenhängende Dokumente beigefügt werden. Das Vollstreckungsersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes.

Die ersuchende Behörde ist nach Abs. 5 angehalten, auch während des bereits laufenden Vollstreckungsverfahrens weitere Informationen, die der ersuchten Behörde bei der Durchführung der Vollstreckung hilfreich sein können, an die ersuchte Behörde weiter zu leiten.

Zu § 12 (Änderung oder Rücknahme des Vollstreckungsersuchens):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 15 der Beitreibungsrichtlinie.

Ist das Ersuchen ein ausgehendes Ersuchen, so teilt die österreichische zuständige Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe von Gründen jede Änderung oder Rücknahme ihres Vollstreckungsersuchens mit. Bei Änderungen übersendet die ersuchende österreichische Behörde einen entsprechend geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel.

Ist die Änderung oder Rücknahme Folge eines in Österreich gemäß § 14 Abs. 1 erfolgreich eingelegten Rechtsmittels, so übermittelt die österreichische Behörde sowohl die Entscheidung als auch eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels. Sofern ein Vollstreckungstitel auf Grund eines Rechtsmittels in dem anderen Mitgliedstaat geändert wird, ergreift die österreichische Behörde nach der Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels.

Wurden bereits Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen, können diese auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern dieser nicht ungültig ist. Die Maßnahmen bleiben damit auch nach Änderung des Titels wirksam und rechtmäßig.

Die Vorschriften über Form, Inhalt und Rechtsfolgen des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten entsprechend auch für den geänderten Titel.

Zu § 13 (Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 16 der Beitreibungsrichtlinie.

Die nach § 4 Abs. 1 zuständigen Vollstreckungsbehörden ergreifen die nach innerstaatlichem Recht zulässigen Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen (Abs. 1). Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen bei eingehenden Ersuchen ist, dass die Sicherungsmaßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis sowohl des Mitgliedstaates der ersuchenden als auch jenem der ersuchten Behörde in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können. Das Ersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes.

Nach Abs. 1 können Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen gestellt werden, wenn der Abgabenanspruch oder der Vollstreckungstitel angefochten ist oder ein Ersuchen um die Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann.

Das Dokument, das in Österreich die Sicherungsmaßnahmen ermöglicht, ist dem Ersuchen beizufügen. Auch weitere Dokumente können beigefügt werden. Das Ersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes (Abs. 2 und 3).

Die Verweise in Abs. 4 beziehen sich auf die Anwendung der Vorschriften über die Erledigung des Ersuchens entsprechend den nationalen Vorschriften, die Mitteilungspflichten, die Weiterleitung zweckdienlicher Informationen, sowie die Rechtsfolgen von Rechtsmittelverfahren und Änderungen bzw. Rücknahme von Ersuchen.

Zu § 14 (Einwendungen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 14 der Beitreibungsrichtlinie.

Abs. 1 stellt klar, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenanspruch selbst, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel sowie die Gültigkeit der Zustellung durch eine Behörde des ersuchenden Staates angefochten wird, diese Rechtsmittel im ersuchenden Staat einzubringen sind. Gegebenenfalls trifft den ersuchten Staat eine Rechtsbelehrungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen des ersuchten Staates sind gemäß Abs. 2 dem ersuchten Staat zur Entscheidung zu überlassen. Der ersuchende Staat informiert den ersuchten Staat über die Einbringung eines Rechtsmittels (Abs. 3). Der ersuchte Staat setzt das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des angefochtenen Betrages des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht, nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 vorzugehen (Abs. 4). Auch ohne ein Ersuchen nach § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, soweit dies durch das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist (Abs. 5).

Nach Abs. 6 werden die Vollstreckungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, wenn ein für die Höhe des zu vollstreckenden Abgabenanspruchs maßgebliches Verständigungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eingeleitet wird, es sei denn, dass auf Grund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Es können entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit und ohne Ersuchen durchgeführt werden.

Zu § 15 (Ablehnungsgründe):

Durch diese Bestimmung wird Artikel 18 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Entsprechend der Beitreibungsrichtlinie kann ein Ersuchen abgelehnt werden, wenn die Vollstreckung des Abgabenanspruchs aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken können.

Ist der Abgabenanspruch – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – im Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre, ist die ersuchte Behörde nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten. Die Maximalfrist beträgt zehn Jahre und wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gerechnet. Im Fall der Anfechtung beginnt die Fünfjahresfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Im Falle der Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung beginnt die Frist mit Ablauf der gesamten Zahlungsfrist (Abs. 2).

Für Fälle, in denen unter dieses Bundesgesetz fallende Abgabenansprüche insgesamt 1 500 Euro nicht erreichen, wird keine Amtshilfe geleistet (Abs. 3).

Das zentrale Verbindungsbüro teilt im Falle der Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe die Gründe für die Ablehnung dem anderen Mitgliedstaat mit (Abs. 4).

Zu § 16 (Verjährung):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 19 der Beitreibungsrichtlinie.

Für die Verjährung von Abgabenansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staats maßgeblich (Abs. 1). In Österreich sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Abs. 2 bezieht sich auf die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen des ersuchten Mitgliedstaates auf die Rechtssituation im ersuchenden Mitgliedstaat. Führen diese Maßnahmen zu einer Hemmung oder Unterbrechung oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist, tritt diese Wirkung auch in Österreich als ersuchendem Staat ein. Sofern eine Vollstreckungsmaßnahme nicht wie in Abs. 2 beschrieben in dem ersuchten Mitgliedstaat zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt, tritt nach Abs. 3 eine solche Wirkung dennoch ein, wenn nach § 238 der Bundesabgabenordnung eine solche Wirkung durch die Vornahme der Maßnahmen in Österreich bewirkt worden wäre.

Ungeachtet der Abs. 2 und 3 kann die ersuchende österreichische Behörde Maßnahmen ergreifen, die die in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Wirkungen haben, soweit dies nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässig ist (Abs. 4).

Abs. 5 dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 3 der Beitreibungsrichtlinie.

Zu § 17 (Kosten):

Diese Bestimmung soll Artikel 20 der Beitreibungsrichtlinie umsetzen.

Die ersuchte Behörde ist nicht nur zur Vollstreckung der Abgabenansprüche der ersuchenden Behörde sowie Säumniszuschläge und Zinsen verpflichtet, sondern darf auch die ihr zustehenden Abgabenansprüche in Bezug auf die ihr entstandenen Kosten eintreiben. Durch Absatz 1 wird ermöglicht, dass die ersuchte Behörde direkt beim Vollstreckungsschuldner ihre Kosten eintreibt und einbehält.

Abs. 2 regelt den Verzicht Österreichs als Staat der ersuchten Behörde auf jegliche Erstattung der durch die Amtshilfe entstandenen Kosten. In den genannten Ausnahmefällen ist eine einzelfallbezogene Vereinbarung von Erstattungen möglich.

Österreich haftet gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden, die diesem in Zusammenhang mit der Amtshilfe in Bezug auf einen nicht begründeten Abgabenanspruch oder einen unwirksamen Vollstreckungstitel entstanden sind.

Zum 5. Teil (Allgemeine Durchführungsvorschriften):

Zu § 18 (Standardformblätter und Kommunikationsmittel):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 21 der Beitreibungsrichtlinie. Die Benutzung von Standardformblättern in den genannten Fällen erleichtert die Zusammenarbeit und überbrückt weitgehend die auftretenden sprachlichen Hürden. Die elektronische Übermittlung trägt stark zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bei.

Auch bei anderen als den in Abs. 1 genannten Dokumenten erfolgt eine elektronische Übermittlung, wie auch bei Dokumenten, die den Standardformblättern beigefügt werden, sowie der Erteilung von Auskünften ohne Ersuchen.

Sofern jedoch Auskünfte oder Unterlagen im Zuge der Anwesenheit in den Amtsräumen eines anderen Mitgliedstaates oder auf Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen erlangt werden, sind diese nicht elektronisch zu übermitteln.

Die Nichteinhaltung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Übermittlungsformen und -wege berührt weder die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte noch die Gültigkeit der ergriffenen Maßnahmen.

Zu § 19 (Sprachen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 22 der Beitreibungsrichtlinie.

Die genannten Dokumente sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates zu fassen. Teile dieser Dokumente können auch in einer Sprache verfasst sein, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Die Übersetzung erfolgt größtenteils „automatisch“ im Zuge der elektronischen Übermittlung.

Die Dokumente, für die um Zustellung ersucht wird, können in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.

Sofern andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Dokumente dem Ersuchen beigelegt sind, sind diese auf Verlangen der ersuchten Behörde entsprechend zu übersetzen und beizufügen.

Zu § 20 (Weitergabe von Auskünften und Dokumenten):

Durch diese Bestimmung wird Artikel 23 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Das Steuergeheimnis und der Schutz, den die Bundesabgabenordnung für entsprechende Informationen vorsieht, gelten auch für die im Rahmen dieses Bundesgesetzes erteilten Auskünfte anderer Staaten. Auskünfte dürfen grundsätzlich nur für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Zwecke verwendet werden. Bei eingehenden Auskünften ist die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates zur Nutzung für einen anderen Zweck einzuholen (Abs. 1 und 3).

Sofern die von Österreich erteilten Auskünfte für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden sollen, ist dies nur zulässig, wenn diese erweiterte Verwendung auch in Österreich zulässig wäre (Abs. 3).

Eine Weiterleitung der Auskünfte an einen dritten Mitgliedstaat ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes möglich. Die Weiterleitungsabsicht ist dem Staat, aus dem die Auskünfte stammen, mitzuteilen. Unter Einhaltung der genannten Fristen kann die österreichische Vollstreckungsbehörde die Weiterleitung der von ihr erteilten Auskünfte durch einen anderen Mitgliedstaat verweigern. Die Daten unterliegen auch hier dem Schutz des Steuergeheimnisses (Abs. 4).

Bei der Weiterleitung von Auskünften, die anderen als den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken dienen, darf nur der Mitgliedstaat die Einwilligung, das heißt die vorherige Zustimmung, erteilen, aus dem die Auskünfte stammen (Abs. 5). Die erlangten Auskünfte können wie inländische Auskünfte angeführt oder als Beweismittel verwendet werden (Abs. 6).

Zum 6. Teil (Schlussbestimmungen):

Zu § 21 (Anwendung anderer Amtshilfeabkommen):

Durch diese Bestimmung wird Artikel 24 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Sofern in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen weitergehende Amtshilfemöglichkeiten geregelt sind, finden diese Bestimmungen vorrangig Anwendung. Die Anwendung solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen steht nicht der Nutzung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommunikationsmittel und -wege entgegen.

Zu § 22 (Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes mit demselben Tag, an dem die Beitreibungsrichtlinie erstmals Wirksamkeit erlangt (1. Jänner 2012). Gleichzeitig wird das alte EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz außer Kraft gesetzt.

Zu § 23 (Vollziehung):

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für den Vollzug dieses Bundesgesetzes geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 12 (§ 4a Abs. 2, 3 und 4 sowie § 124b Z 203 EStG 1988):

Mit dem Urteil vom 16. Juni 2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Mit der nunmehrigen Änderung soll – diesem Urteil Rechnung tragend – § 4a unionsrechtskonform ausgestaltet werden.

Einrichtungen, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 verfolgen, sollen daher auch dann begünstigt sein, wenn sie

                         - ihren Sitz (§ 27 BAO) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Staat, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen geschlossen wurde, haben und

                         - einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Spenden an Forschungs- oder Bildungseinrichtungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die Einrichtung begünstigte Zwecke verfolgt. Begünstigte Zwecke sind nach der bisherigen Fassung des § 4a Abs. 2 Z 1 die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen. Diese Bestimmung soll für wissenschaftliche Einrichtungen und Lehreinrichtungen durch eine im österreichischen Allgemeininteresse gelegene Zweckbestimmung erweitert werden, die in der Bezugnahme auf die österreichische Wissenschaft und Lehre liegt.

Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) ist eine internationale Organisation, die sich auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und -bekämpfung weitreichenden Aufgabenstellungen – insbesondere im Bereich der Schulung, der Informationsweitergabe, der Zurverfügungstellung als Plattform für einen Wissens-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch – widmet sowie als „Think Tank“ auf diesem Gebiet fungiert. Österreich gehört dieser Organisation bereits seit ihrer Gründung an. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Organisation über ausreichende Mittel verfügt, um die ihr zugedachten Zwecke erfüllen zu können. Aus diesem Grund soll die IACA in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden.

Die Bestimmung soll in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden sein.

Zu Z 2 und 12 (§ 19 Abs. 1 Z 2 und § 124b Z 204 EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nur Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln von der Neuregelung erfasst sein sollen und dass hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Hochrechnung steuerfreier Bezüge keine Änderung eintritt.

Zu Z 3 und 12 (§ 27 Abs. 2 Z 2, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 8 Z 1 sowie § 124b Z 205 EStG 1988):

Einkünfte aus Nullkuponanleihen sollen – unabhängig davon, ob sie bei der Einlösung anfallen oder als Stückzinsen beim Verkauf vor Fälligkeit – künftig stets als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst werden. Damit wird insbesondere eine Ungleichbehandlung im zwischenstaatlichen Steuerrecht und auch im Rahmen der betrieblichen Kapitaleinkünfte, wo die Steuerabgeltungswirkung auf Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 beschränkt ist, vermieden. Dazu soll der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ aus § 27 Abs. 2 Z 2 gestrichen und in § 27 Abs. 3 übernommen werden.

Weiters soll klargestellt werden, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen, die unter § 27 Abs. 5 Z 7 fallen, vom Verlustausgleichsverbot des § 27 Abs. 8 Z 1 erfasst sind. Der in diesem Zusammenhang unklare Verweis auf Zuwendungen „von Privatstiftungen“ soll daher im Sinne eines generellen Verweises auf Zuwendungen gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 entfallen.

Die Änderungen bzw. Klarstellungen sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 3, 5, 8 und 12 (§ 27 Abs. 8, § 93 Abs. 6, § 96 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 124b Z 205 und 206 EStG 1988):

Im BBG 2011 wurde der Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen auf die Veranlagung beschränkt. Nun soll, im Sinne eines besseren Service für den Anleger und zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der heimischen Kreditwirtschaft, ein umfassender Verlustausgleich durch die depotführenden Kreditinstitute vorgesehen werden. Dazu soll der in § 27 Abs. 8 enthaltene Veranlagungsvorbehalt entfallen und ein neu eingefügter Abs. 6 soll in § 93 den Verlustausgleich durch die Kreditinstitute näher regeln:

                         - Das depotführende Kreditinstitut soll den Verlustausgleich übergreifend für sämtliche  Depots des Steuerpflichtigen nach den Regelungen des § 27 Abs. 8 durchführen. Dabei soll sich das Kreditinstitut für diesen Zweck darauf verlassen dürfen, dass der jeweilige Depotinhaber auch der wirtschaftliche Eigentümer des Depots ist, außer der Depotinhaber hat angegeben, dass es sich um ein treuhändig gehaltenes Depot (vgl. Z 34 ABB, sog. Ander-Depot) handelt.

                         - Das Kreditinstitut soll sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Früchte, Substanzgewinne und -verluste sowie Derivate, soweit nach § 27 Abs. 8 zulässig) in den Verlustausgleich einfließen lassen.

                         - Fallen zunächst negative Einkünfte und später positive Einkünfte an, sollen die negativen Einkünfte gegen die positiven Einkünfte verrechnet werden können und der Kapitalertragsteuerabzug von einem allfälligen positiven Saldo vorgenommen werden (§ 93 Abs. 6 Z 1).

Beispiel:

A hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13 veräußert er die Aktien mit einem Verlust von 50, im September des Jahres 13 macht er bei der Veräußerung der Anleihen einen Gewinn von 100. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher KESt in Höhe von 12,5 ab und führt diese bis 15. November ab.

                         - Fallen dagegen zunächst positive Einkünfte und später negative Einkünfte an, soll die für die positiven Einkünften einbehaltene Kapitalertragsteuer in jenem KESt-Vorauszahlungszeitraum, in den die negativen Einkünfte fallen, gutgeschrieben werden können. Die Gutschrift ist mit 25% der negativen Einkünfte gedeckelt (§ 93 Abs. 6 Z 2).

Beispiele:

1. B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, die Y-AG hat KESt in Höhe von 25 abgezogen und binnen einer Woche abgeführt. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Dem Anleger kann KESt in Höhe von 12,5 gutgeschrieben werden; die X-Bank hat die Gutschrift im Rahmen der KESt-Vorauszahlung zum 15. September zu berücksichtigen.

2. C hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13 veräußert er die Aktien mit einem Gewinn von 100, die Anleihen mit einem Verlust von 50. Die X-Bank zieht KESt in Höhe von 12,5 ab und führt diese bis 15. März ab.

                         - Verluste können immer nur einmal berücksichtigt werden: Soweit Verluste daher nach § 93 Abs. 6 Z 2 zu einer KESt-Gutschrift geführt haben, können sie nicht mehr nach § 93 Abs. 6 Z 1 mit später anfallenden positiven Einkünften verrechnet werden (§ 93 Abs. 6 Z 3).

Beispiel:

D hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13 veräußert er einen Teil der Aktien mit einem Gewinn von 100. Im Juli veräußert er die Anleihen mit einem Verlust von 200. Im September veräußert D die restlichen Aktien mit einem Gewinn von 150.

Für die Veräußerung der Aktien im Jänner zieht die X-Bank KESt in Höhe von 25 ab und führt diese bis 15. März ab. Diese KESt kann dem Anleger aufgrund des Verlustes bei der Anleihenveräußerung wieder zur Gänze gutgeschrieben werden; die X-Bank hat die Gutschrift im Rahmen der KESt-Vorauszahlung zum 15. September zu berücksichtigen. Bei der Veräußerung der Aktien im September ist jener Teil der Verluste, der zu keiner KESt-Gutschrift geführt hat (100), gegen den Veräußerungsgewinn auszugleichen. Es ist daher KESt in Höhe von 12,5 ([150-100]*25%) einzubehalten und bis 15. November abzuführen.

                         - Neben den Einkünften aus treuhändig gehaltenen Depots (siehe erster Teilstrich) sollen verschiedene andere Einkünfte gänzlich vom Verlustausgleich durch das Kreditinstitut ausgeschlossen werden:

                                  - Da § 6 Z 2 lit. c eigenständige Bestimmungen bezüglich der Bewertung und des Verlustausgleichs für betrieblich gehaltenes Kapitalvermögen enthält, sollen vom Depotinhaber gegenüber dem Kreditinstitut deklarierte Betriebsdepots nicht in den Verlustausgleich einbezogen werden können. Dies soll erstens eine Vermischung betrieblicher und außerbetrieblicher Kapitaleinkünfte verhindern, und zweitens dafür sorgen, dass der Kapitalertragsteuerabzug auf betrieblich erzielte Früchte korrekt vorgenommen wird und somit Endbesteuerungswirkung entfalten kann.

                                  - Einkünfte, denen nach § 93 Abs. 4 pauschal ermittelte Werte zu Grunde liegen, sind von der Endbesteuerung ausgeschlossen. Eine Vermischung mit anderen, der Endbesteuerung unterliegenden Einkünften soll daher vermieden werden. Daher sollen solche Einkünfte auch generell vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden.

                                  - Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots (vgl. Z 35 ABB, sog. Und-/Oder-Depots) sollen aus Praktikabilitätsgründen nicht in den depotübergreifenden Verlustausgleich einbezogen werden. Allerdings soll ein auf das jeweilige Gemeinschaftsdepot beschränkter Verlustausgleich möglich sein.

In § 96 Abs. 1 Z 2, bei den KESt-Abfuhrbestimmungen, soll zur Klarheit ein Verweis auf den Verlustausgleich durch die Kreditinstitute aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass der Verlustausgleich durch die Kreditinstitute für den Anleger und die Finanzverwaltung nachvollziehbar bleibt und um eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden, sollen Kreditinstitute zukünftig auch eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs erteilen. Eine entsprechende Verpflichtung soll in § 96 Abs. 4 aufgenommen und der Absatz neu gegliedert werden. Die Bescheinigung muss gesondert für jedes Depot die positiven und negativen Einkünfte, gegliedert nach Früchten einerseits und Substanzgewinnen und Derivaten andererseits, angeben. Überdies sind die im jeweiligen Kalenderjahr hinzugetretenen und ausgeschiedenen Depotinhaber chronologisch zu nennen. Schließlich soll die Summe der insgesamt beim Verlustausgleich berücksichtigten Verluste sowie erteilten Gutschriften angegeben werden.

Um den depotführenden Kreditinstituten einen angemessenen Zeitrahmen zur Implementierung des Verlustausgleichs einzuräumen, soll der laufende Verlustausgleich erst ab 1. Jänner 2013 erfolgen. Für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 sollen die depotführenden Stellen den Verlustausgleich im Rahmen einer Art Endabrechnung (Rollung) bis zum 30. April 2013 durchführen. Um eine Doppelverlustverwertung im Rahmen der Veranlagung 2012 zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass die von den Kreditinstituten zu erteilende Bescheinigung zwingend im Rahmen der Veranlagung vorgelegt werden muss, wenn ein Verlustausgleich unter Einbeziehung inländischer Depots erfolgen soll.

Zu Z 4, 9 und 12 (§ 27a Abs. 5, § 97 Abs. 2 und § 124b Z 205):

Schon vor der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011 war eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Regelbesteuerung nur soweit möglich, als der Steuerpflichtige nicht einem (Ehe)Partner den Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag vermittelt hat. Diese Einschränkung wurde im BBG 2011 in § 97 belassen und lediglich in dessen zweiten Absatz verschoben. Da § 97 Abs. 2 jedoch bloß eine Verlustausgleichsoption vorsieht, bei der es bei der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% bleibt, soll die Einschränkung der KESt-Erstattung an dieser Stelle entfallen und an Stelle des Verweises auf § 97 in § 27a Abs. 5, direkt in die Regelbesteuerungsoption, übernommen werden und nur für diese gelten.

Die Änderungen sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1 April 2012) wirksam werden.

Zu Z 5 und 12 (§ 93 Abs. 5 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Beim Zuzug ist bei steuerverfangenem Kapitalvermögen aus systematischen Gründen ein „step-up“ auf den gemeinen Wert im Zuzugszeitpunkt notwendig und in § 27 Abs. 6 Z 2 vorgesehen. Im AbgÄG 2011 wurde in § 93 Abs. 5 vierter Teilstrich für Zwecke des KESt-Abzugs die Fiktion verankert, dass der gemeine Wert den (dem Abzugsverpflichteten bekannten) Anschaffungskosten entspricht. Da der „step-up“ auch im Wege des Abzugsverfahrens im Sinne des Anlegers ist und auch technisch umsetzbar erscheint, soll diese Fiktion entfallen. Die Änderung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 6 und 12 (§ 94 Z 10 und 11, § 95 Abs. 2 Z 1, § 97 Abs. 1, § 124b Z 181, Z 184, Z 185 lit. a, Z 192 und Z 205 EStG 1988):

Es soll klarstellend eine Anpassung an die im InvFG 2011 verwendeten Begriffe erfolgen.

Zu Z 7 und 12 (§ 94 Z 13 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Das Verhältnis der KESt-Befreiung zu den Befreiungen in der beschränkten Steuerpflicht soll geklärt und ein Zirkelverweis beseitigt werden. Die Klarstellung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 9 und 12 (§ 97 Abs. 1 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzuges nicht greift und Veranlagungspflicht (zum besonderen Steuersatz) besteht, wenn beim KESt-Abzug eine pauschale Bewertung nach § 93 Abs. 4 erfolgt ist oder eine – nur für den KESt-Abzug geltende – Fiktion des § 93 Abs. 5 angewendet wurde, die aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Beispiel:

Die X-Bank kann bei einem ausländischen Forderungswertpapier ausnahmsweise nicht beurteilen, ob ein öffentliches Angebot vorliegt. Daher zieht sie KESt aufgrund der Fiktion gemäß § 93 Abs. 5 Z 2 ab. Tatsächlich liegt kein öffentliches Angebot vor. Den Anleger trifft daher Veranlagungspflicht, wobei die entrichtete KESt angerechnet wird.

Die Klarstellung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Weiters soll vorgesehen werden, dass der KESt-Abzug keine Endbesteuerungswirkung entfaltet, wenn das Kreditinstitut einen Verlustausgleich auf Basis unrichtiger Angaben des Depotinhabers gemacht hat.

Zu Z 10 und 12 (§ 108c Abs. 2 Z 2 und § 124b Z 207 EStG 1988):

In Bezug auf die 10%igen Prämie für Auftragsforschung soll die bisherige Deckelung mit 100 000 Euro der in Auftrag gegebenen Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) entfallen. Im Interesse der Forschungsförderung soll damit der Gleichklang mit der eigenbetrieblichen Forschung herbeigeführt werden, bei der schon bisher keine Begrenzung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Prämie vorgesehen ist.

Zu Z 11 (§ 124b Z 152 und 185 EStG 1988):

Zu Z 152:

Pensionsauszahlende Stellen können befristet bis zum Jahr 2010 Spenden nach § 18 Abs. 1 Z 8 direkt bei der Lohnverrechnung im Rahmen der Aufrollung berücksichtigen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll für pensionsauszahlende Stellen die Berücksichtigung von Spenden im Rahmen der Aufrollung unbefristet möglich sein.

Zu Z 185:

Abschichtungsüberschüsse aus stillen Beteiligungen, die bislang stets im Rahmen des § 27 steuerpflichtig waren, würden aufgrund eines Redaktionsversehens ab dem 1. April 2012 keiner Besteuerung mehr unterliegen. Dieses Redaktionsversehen soll beseitigt werden, indem die generelle Steuerpflicht solcher Abschichtungsüberschüsse direkt in Z 185 lit. a verankert wird. Veräußerungsgewinne sollen dagegen – der allgemeinen Inkrafttretensregelung entsprechend – nur dann steuerpflichtig sein, wenn die stille Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben wurde.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 2 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 3 und § 26c Z 28, 29 und 30 KStG 1988):

Die beschränkte Steuerpflicht soll auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert werden, die gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen. Daher kann die explizite Nennung der Einkünfte aus stillen Gesellschaften sowie aus nicht öffentlich begebenen Forderungsgwertpapieren und Immofondsanteilen entfallen. Die Erweiterung soll insbesondere sicherstellen, dass auch ihrer Natur nach riskantere Investments, wie nicht verbriefte Derivate, besteuert werden, und so keine Anreize zum Erwerb solcher riskanten Investments durch Körperschaften öffentlichen Rechts gesetzt werden.

Da die Änderung einerseits bereits von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Investments (stille Gesellschaften, nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere und Immofondsanteile), andererseits neue Investments (nicht verbriefte Derivate, Versicherungsleistungen, Privatdarlehen, Diskontbeträge) betrifft, soll beim Inkrafttreten differenziert werden:

                         ­ bei bislang nicht steuerpflichtigen Investments soll auf Vertragsabschlüsse bzw. entgeltliche Erwerbe ab 1. April 2012 abgestellt werden; Einkünfte, die bislang zu einem Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 geführt haben, sollen ab 1. April 2012 im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art erfasst werden; § 2 Abs. 2 Z 4 kann daher ab 1. April 2012  entfallen.

                         ­ bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren und Immofondsanteilen wird die Inkrafttretensbestimmung aus § 26c Z 25 übernommen;

                         ­ Gewinnanteile und Abschichtungsüberschüsse aus stillen Gesellschaften sollen grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs steuerpflichtig sein. Einkünfte aus der Veräußerung der stillen Beteiligung sollen – den Übergangsvorschriften im EStG 1988 entsprechend – nur steuerpflichtig sein, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 erworben worden ist.

Zu Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 5 Z 2 und § 26c Z 29 KStG 1988):

Der Verweis auf Zuwendungen von Privatstiftungen im EStG 1988 soll ab 1. April 2012 an den neuen Aufbau von § 27 EStG 1988 angepasst werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 4 (§ 9 Abs. 1 Z 3, Abs. 8 und 3. Teil Z 18 und 19 UmgrStG):

Zu § 9 Abs. 1 Z 3:

Sind ausländische Anteilseigner an einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird diese errichtend in eine Personengesellschaft umgewandelt, wird bei natürlichen Personen als Anteilseigner das Besteuerungsrecht Österreichs von einer bloßen Besteuerung mit 25% auf Ebene der Kapitalgesellschaft auf die progressive Einkommensbesteuerung ausgedehnt. Vermögen, das bislang zu 25% steuerverstrickt war, wird in Folge der Umwandlung zum progressiven Einkommensteuer-Tarif steuerverstrickt. Bislang wurde dieser Erweiterung des österreichischen Besteuerungsrechts durch eine Aufwertung des Anteils an der Personengesellschaft auf den gemeinen Wert bis zur Realisierung Rechnung getragen. Dabei war nicht zweifelsfrei erkennbar, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der bis zur Umwandlung bestehenden stillen Reserven der Kapitalgesellschaft erhalten bleiben muss. Künftig soll stattdessen vorgesehen werden, dass die Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft stets nur jenem Steuersatz unterliegt, mit dem das Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zur Umwandlung steuerverstrickt war. Es ist daher der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Anteils (der sich aus den aliquoten Buchwerten des Betriebsvermögens ergibt) und seinem gemeinen Wert in Evidenz zu nehmen. Soweit dieser Unterschiedsbetrag bei einer künftigen Realisation im Veräußerungsgewinn Deckung findet, ist er mit 25% zu besteuern.

Zu § 9 Abs. 8:

Der Verfassungsgerichtshof, G 15/11-7, hat in § 9 Abs. 8 vorletztem Satz die Wortfolge „nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge“ als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine Anrechnung der Mindeststeuer „sinnvollerweise auf die Fortführung des Betriebes abzustellen hätte und dass es dem Gedanken der Umwandlung entspricht, die Verrechnungsmöglichkeit ab der Betriebsveräußerung bzw. -einstellung auszuschließen“. An diesen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes orientiert sich die Neuregelung und stellt auf das Vorhandensein des aus der Umwandlung hervorgegangenen Betriebes ab. Aus Praktikabilitätsgründen soll das bloße Vorhandensein des Betriebes ausreichen, wodurch weder eine sinngemäße „Vergleichbarkeitsprüfung“ im Sinne des § 4 Z 1 lit. c noch eine Zuordnung der Mindeststeuern zu allfälligen Teilbetrieben vorzunehmen ist. Erforderlich ist, dass am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, zu dem eine Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuern erfolgen kann, dieser Betrieb noch vorhanden ist. Sollte der Betrieb vor Ende des Kalenderjahres aufgegeben oder veräußert werden, ist auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 eine Anrechnung vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 44 UmgrStG):

Im Zuge der Neukodifizierung der Fusionsrichtlinie wurde die Nummerierung geändert, inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Zu Z 3 (3. Teil Z 6 lit. h UmgrStG):

Die Steuerspaltung war seit Einführung der Spaltung nach dem Spaltungsgesetz im Jahr 1996 als bloßes Übergangsregime gedacht; ihr Auslaufen soll noch einmal um ein Jahr verschoben werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 8, § 7 Z 4 und § 18 Abs. 2i GrEStG 1987):

Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig (VfGH 2.3.2011, G 150/10-8) macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Grundstücksübertragungen an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen, womit die bisherige Befreiung für Vorgänge, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz gefallen sind, entfallen kann.

Als Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer soll ein erhöhter Steuersatz (Stiftungseingangssteueräquivalent) in Höhe von insgesamt 6% (3,5% + 2,5%) immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein Grundstückserwerb durch die Stiftung unentgeltlich (dh ohne Gegenleistung) erfolgt oder wenn die Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des erworbenen Grundstücks. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass das Stiftungseingangssteuergesetz nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst, womit zukünftig auch im Grunderwerbsteuergesetz nur jene Zuwendungen dem erhöhten Steuersatz unterliegen sollen, die nach der Systematik des Stiftungseingangssteuergesetzes – noch – unentgeltliche Zuwendungen darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine vorhandene Gegenleistung nicht höher ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes.

Der erhöhte Steuersatz soll weiters nur in den Fällen des § 4 Abs. 1 (Gegenleistung höher als der dreifache Einheitswert) und § 4 Abs. 2 Z 1 (Gegenleistung nicht vorhanden oder geringer als der dreifache Einheitswert) zur Anwendung kommen, nicht aber etwa im Fall der Vereinigung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Hand einer Privatstiftung (Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs. 3 GrEStG), weil nach der Systematik des Stiftungseingangssteuergesetzes bei einem solchen Vorgang ausschließlich die Zuwendung der Gesellschaftsanteile der Besteuerung unterliegt und nicht ein damit möglicherweise verbundener – indirekter – Erwerb eines Grundstückes.

Beispiel 1:

Einer Privatstiftung wird ein Grundstück mit einem Einheitswert von 50 (dreifacher Einheitswert daher 150) und einem gemeinen Wert von 600 zugewendet. Dabei wird

a)     keine Gegenleistung,

b)     eine Gegenleistung in Höhe von 100,

c)     eine Gegenleistung in Höhe von 250,

d)     eine Gegenleistung in Höhe von 450

vereinbart.

 

Die Steuer beträgt:

bei a und b): 3,5%+2,5% von 150 (dreifacher EW).

bei c): 3,5%+2,5% von 250 (Gegenleistung).

bei d): 3,5% von 450 (Gegenleistung).

 

Beispiel 2:

Einer Privatstiftung, die zu 15% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, werden die restlichen 85% unentgeltlich zugewendet. Im Vermögen der Kapitalgesellschaft befinden sich auch Grundstücke. Die unentgeltliche Zuwendung der 85%igen Beteiligung unterliegt dem StiftEG, gleichzeitig wird der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt, womit dieser Vorgang dem GrEStG unterliegt, allerdings unabhängig von einer allfälligen Gegenleistung stets nur dem 3,5%igen Steuersatz.

Der Entfall der Befreiungsbestimmung soll mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft treten, der erhöhte Steuersatz soll korrespondierend dazu mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 5 und § 5 Z 4 StiftEG):

Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig (VfGH 2.3.2011, G 150/10-8) macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Übertragungen inländischer Grundstücke an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen (siehe dazu die Erläuterungen zum Grunderwerbsteuergesetz).

Um dieses Ziel zu erreichen, soll eine neue Befreiungsbestimmung eingefügt werden, die Zuwendungen von Grundstücken – wobei auf den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes abgestellt wird – generell von der Stiftungseingangssteuer ausnimmt. Da im Grunderwerbsteuergesetz nur inländische Grundstücke erfasst werden, führt dies dazu, dass die Zuwendung ausländischer Grundstücke an Stiftungen zukünftig keiner Besteuerung mehr unterliegt.

Die Ausnahme der Grundstückszuwendungen macht auch die Anpassung der entsprechenden Bewertungsvorschriften notwendig.

Sämtliche Änderungen sollen mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu § 249 Abs. 1 BAO:

Berufungen werden in der Praxis nahezu ausschließlich bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht. Dies dient der Vermeidung von Verzögerungen und von Verwaltungsmehraufwand, ist somit im Interesse des Berufungswerbers sowie der Abgabenbehörden.

Die Gleichrangigkeit der Einreichung auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht zweckmäßig. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für jene Berufungswerber, die – aus welchem Grund auch immer – das Rechtsmittel unmittelbar bei der Rechtmittelinstanz einbringen, ist eine am Vorbild des § 63 Abs. 5 AVG orientierte Regelung ausreichend. Die Novellierung des § 249 Abs. 1 BAO dient überdies der Harmonisierung der beiden Verfahrensordnungen.

Der letzte Satz des § 249 Abs. 1 BAO ist eine speziellere Norm im Verhältnis zu § 50 zweiter Satz BAO. Daher hat die Weiterleitung der Berufung nicht auf Gefahr des Berufungswerbers zu erfolgen.

Nach § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO gilt unter anderem § 249 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Daher hat die Weiterleitung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereichter fristgerechter Vorlageanträge an die Abgabenbehörde erster Instanz gleichfalls nicht auf Gefahr des Antragstellers zu erfolgen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 und 4 (§ 117 Abs. 1 lit. b und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Bei der Zitierung der Beitreibungsrichtlinie ist die neue ab 1. Jänner 2012 zu Anwendung gelangende Richtlinie 2010/24/EU des Rates anzuführen.

Zu Z 2 und 4 (§ 118 Abs. 3 und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Nach Art. 4 der RL 2010/24/EU sind von jedem Mitgliedstaat eine (oder mehrere) zuständige Behörde (n) zu benennen, die für Zwecke der Richtlinie zuständig sind. Die zuständige Behörde hat ein zentrales Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist. Als zuständige Behörde soll – wie bisher – der Bundesminister für Finanzen bestimmt werden, als neu zu benennendes zentrales Verbindungsbüro der Bundesminister für Finanzen oder sein ermächtigter Vertreter.

Zu Z 3 und 4 (§ 119 und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Die Richtlinie 2010/24/EU sieht in Art. 12 Abs. 2 vor, dass der dem Beitreibungsersuchen beizulegende einheitliche Vollstreckungstitel die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist und im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss. Die Bestimmung des § 119 Abs. 1 ZollR-DG, welche die Anerkennung des ausländischen Vollstreckungstitels mit Bescheid vorsieht, kann daher ersatzlos entfallen.

 


 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

BUDGETBEGLEITGESETZ 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

22. September 2011

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

-93.360

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 1 - VERLUSTAUSGLEICH IM RAHMEN DER VERANLAGUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Zur Durchführung des Verlustausgleichs sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz zu veranlagen (Veranlagungsoption). Aufgrund der vorgesehenen Bescheinigungen seitens der Kreditinstitute ist diesbezüglich eine Entlastung zu erwarten.

Fundstelle

§ 96 Abs. 4 EStG 1988 bzw.
§ 27 Abs. 8 iVm § 97 Abs. 2 EStG 1988

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-93.360

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

private Haushalte, welche Wertpapiere halten

Fallzahl pro Jahr

529.900

Quellenangabe

BMF Schätzung, Statistik Austria, Wiener Börse

Die Aufwendungen zur Informationseinholung reduzieren sich bei allen Anlegerinnen/Anlegern aufgrund der Bescheinigungen.

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-44.158

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Private Haushalte, bei welchen Meldung entfällt

Fallzahl pro Jahr

227.100

Quellenangabe

Bei ca. einem Drittel der privaten Haushalte entfällt die Informationseinholung und Meldung (Vornahme durch Bank).

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

13

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-49.205

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

10

 

Verwaltungstätigkeit 2

Meldung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

03

 


 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Budgetbegleitgesetz 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

Bundesministerium für Finanzen

Berechnungs­datum

21. September 2011

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

340.000

 

IVP 1 - BESCHEINIGUNG ÜBER VERLUSTAUSGLEICH

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Abzugsverpflichtete (Kreditinstitute) haben den Empfängern der Kapitalerträge (Anlegern) eine gesonderte Bescheinigung für jedes Depot über die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte und über die Höhe der im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften zu erteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 96 Abs. 4 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

340.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute - vor Ort

Fallzahl

12.000

Quellenangabe

BMF interne Annahme; Angenommen wurden 1.500.000 Depots insgesamt in Österreich. Von diesen sind ca. 80% bei Retailbanken. Es wurde zudem davon ausgegangen, dass in 10 % der Fälle Anleger/innen die Bescheinigungen in den Filialen persönlich einholen.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erstellung und Aushändigung der Bescheinigung vor Ort

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

3,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

36.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

36.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute elektronisch

Fallzahl

1.500.000

Quellenangabe

BMF-interne Schätzung, dass die elektronische Anzeige der Bescheinigung im eBanking für alle Depots umgesetzt wird.

Von der von den Stakeholdern genannten Schätzung iHv 30 Mio. € (insgesamt für materielle Verpflichtung) würde ein Bruchteil, geschätzte 1% auf die Anzeige der Bescheinigung anfallen.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Elektronische Anzeige

Externe Kosten pro
Jahr

0,20

Geschätzte Kosten pro elektronischer Bescheinigung

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

0,20

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

300.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

300.000