Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 9

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 10

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird in Z 2 nach dem Begriff „Hauptschule“ der Klammerausdruck „(auslaufend mit 31. August 2018)“ eingefügt und folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. die Neue Mittelschule,“

2. In § 3 Abs. 6 Z 1 wird im Klammerausdruck nach dem Begriff „Hauptschulen,“ der Begriff „Neue Mittelschulen,“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.“

4. § 7a samt Überschrift lautet:

„Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 7a. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

(4) Voraussetzung für die Einrichtung von Modellversuchen an der allgemein bildenden höheren Schule ist, dass der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule darüber nach Maßgabe des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes entschieden hat.

(5) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.“

5. In § 8e Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschulen,“ die Wortfolge „Neuen Mittelschulen,“ eingefügt.

6. In § 8e Abs. 2 Z 2 wird nach dem Gesetzeszitat „§ 16 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „, in der Neuen Mittelschule an Stelle der in § 21b Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

7. (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ der Begriff „, Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

8. In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) oder der Neuen Mittelschule (§ 21b) zu orientieren.“

9. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 2a Z 2 wird nach der Wendung „die einer Hauptschule“ die Wendung „, einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

10. Im II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I wird nach dem 2. Unterabschnitt (Hauptschulen) folgender 2a. Unterabschnitt eingefügt:

„2a. Neue Mittelschulen

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Aufgabe der Neuen Mittelschule

§ 21a. (1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, den Schülern auf allen vier Schulstufen eine vertiefte, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln und diese je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen bzw. auf das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Die Schüler sind nach Klassen, nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend in den differenzierten Pflichtgegenständen (in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie im alternativen Pflichtgegenstand gemäß § 21b Abs. 1 Z 1 lit. a bis c) durch

           a) temporäre Bildung von Schülergruppen,

          b) Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und

           c) Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching)

unter Anwendung pädagogischer und didaktischer Maßnahmen gemäß § 31a Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu fördern. Der Schulleiter hat die geeigneten Fördermaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a bis c auszuwählen und die erfolgten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Organ des Qualitätsmanagements zu melden.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport sowie weiters als alternative Pflichtgegenstände entweder

                a) Latein/eine weitere Lebende Fremdsprache bei sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktsetzung oder

               b) Geometrisches Zeichnen bei naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktsetzung oder

                c) Ernährung und Haushalt bei ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktsetzung;

           2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;

           3. als unverbindliche Übung: Einführung in die Informatik.

(2) Im Lehrplan sind in den differenzierten Pflichtgegenständen der Lehrstoff der grundlegenden und jener der vertieften Allgemeinbildung gesondert auszuweisen. Die Lernangebote im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung haben in Hinblick auf den Grad der Komplexität eine vertiefte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art zu ermöglichen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 21c. (1) Die Aufnahme in die Neue Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Neue Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

Aufbau der Neuen Mittelschule

§ 21d. (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

Organisationsformen der Neuen Mittelschule

§ 21e. (1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder

           2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

           3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

Sonderformen der Neuen Mittelschule

§ 21f. Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Lehrer

§ 21g. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Klassenschülerzahl

§ 21h. Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

11. In § 22 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „oder Hauptschulen“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

12. In § 22 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „auf den Lehrplan der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

13. In § 23 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

14. In § 23 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Hauptschule“ die Wortfolge „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

15. (Grundsatzbestimmung) § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.“

16. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge „oder Hauptschule“ die Wortfolge „oder einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

17. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 3 wird nach dem unter Anführungszeichen gesetzten Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und der unter Anführungszeichen gesetzte Begriff „Neue Mittelschule“ eingefügt.

18. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „der Hauptschule,“ die Wortfolge „der Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

19. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

20. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Volks- und Hauptschulen“ durch die Wortfolge „an Volksschulen, Hauptschulen und Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

21. (Grundsatzbestimmung) In § 31 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer Hauptschule“ die Wortfolge „,einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

22. In § 33a Abs. 1 wird die Wortfolge „Volksschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen“ ersetzt.

23. Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 1., 2. und 3. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in die jeweils nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde oder – sofern dieser in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wurde – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Anderenfalls ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerber einen Gegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Neuen Mittelschule oder der Sonderschule voraus.“

24. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.“

25. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

26. In § 68 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio zu berücksichtigen.“

27. In § 68 Abs. 1 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

28. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

29. Nach § 105 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

30. Nach § 130 werden folgende §§ 130a und b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule

§ 130a. (1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Neuen Mittelschule nach Maßgabe des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 einzurichten. Die Führung als Neue Mittelschule ist durch den Landesschulrat zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen und einzurichten.

(2) Klassen der Neuen Mittelschule, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuch an Hauptschulstandorten geführt wurden, sind nach den Bestimmungen zur Neuen Mittelschule (§§ 21a bis h) weiterzuführen.

(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen die Neue Mittelschule eingeführt wird, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule einzurichten, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.

(4) Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, findet auf die Neue Mittelschule Anwendung.“

31. Dem § 131 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 4 Z 2 und 2a, § 3 Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 7, § 7a samt Überschrift, § 8e Abs. 1 und 2 Z 2, § 10 Abs. 3, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21 a bis c (nach Maßgabe des § 129), § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 2a und 3a, § 55 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 Z 3 und 4, § 97 Abs. 1a, § 105 Abs. 1a, sowie § 130a samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitts hinsichtlich der §§ 21 d bis h (nach Maßgabe des § 129), § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4 und 6 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Schüler der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache und dem alternativen Pflichtgegenstand gemäß § 21b Abs. 1 Z 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes) den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.“

2. In § 12 Abs. 7 wird nach der Wendung „gemäß Abs. 6“ die Wendung „oder 6a“ eingefügt.

3. In § 13b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Hauptschule,“ die Wortfolge „der Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

4. Nach § 17 Abs. 1a wird folgender § 17 Abs. 1b eingefügt:

„(1b) An der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht auf allen vier Schulstufen durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.“

5. § 18 Abs. 2 und 2a lauten:

„(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schrifliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(2a) An der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei nur in der 7. und 8. Schulstufe bei einer Beurteilung im Rahmen der Vertiefung zur Note ein auf die Vertiefung hinweisender Zusatz aufzunehmen ist. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung im Wesentlichen zur Gänze erfüllt werden, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“

6. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An der Neuen Mittelschule ist im Rahmen der Sprechtage bzw. Einzelaussprachen insbesondere der Leistungsstand der Schüler in Hinblick auf das Bildungsziel der grundlegenden bzw. der vertieften Allgemeinbildung zu erörtern.“

7. In § 19 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „entbehrlich ist.“ folgender Satz eingefügt:

„An Neuen Mittelschulen sind in der Schulnachricht in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf den Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule unter sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 6b, in der 7. und 8. Schulstufe aber jedenfalls die Beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen mit einem Zusatz zu versehen, ob diese nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung erfolgten.“

8. Nach § 19 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.“

9. In § 19 Abs. 8 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „und in der 8. Schulstufe“ die Wortfolge „, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe,“ eingefügt.

10. Nach § 20 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule, in eine höhere Schule oder in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.

(6b) An der Neuen Mittelschule hat jeweils der den entsprechenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf einen Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes) festzustellen, ob und mit welcher Beurteilung der Schüler den Anforderungen der Vertiefung in dem entsprechenden Gegenstand entsprochen hat.“

11. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis ein Schülerportfolio auszustellen, das in schriftlicher Form die individuellen Begabungen des Schülers ausweist.“

12. In § 22 Abs. 2 lit. d wird nach der Wendung „wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist;“ folgender Satzteil eingefügt:

„an Neuen Mittelschulen sind in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf den Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule, in der 7. und 8. Schulstufe aber jedenfalls die Beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen mit einem Zusatz zu versehen, ob diese nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung erfolgten;“

13. In § 22 Abs. 2 lit. f wird nach lit. aa) folgende lit. ab) eingefügt:

            „ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule oder in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,“

14. In § 22 Abs. 2 lit. g wird nach der Wortfolge „über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;“ folgender Satz eingefügt:

„in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus;“

15. In § 22 Abs. 2 lit. g und h wird jeweils im Klammerausdruck nach der Wortfolge „ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

16. In § 22 Abs. 2 lit. h wird nach der Wortfolge „aufweist wie mit „Befriedigend;“ folgender Satz eingefügt:

„in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus;“

17. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Wechsel von der allgemein bildenden höheren Schule in die Hauptschule“ die Wortfolge „oder in die Neue Mittelschule“ eingefügt.

18. In § 26a Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:

„(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn“

19. In § 28 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wendung „1. Stufe einer Hauptschule“ der Begriff „, einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

20. In § 28 Abs. 1 wird im dritten Satz nach der Wendung „mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule“ die Wortfolge „, eine Neue Mittelschule“ eingefügt.

21. In § 28 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „der 4. Stufe der Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

22. In § 28 Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wendung „3. Klasse Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

23. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule bzw. der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.“

24. In § 28 Abs. 6 wird nach der Wendung „einer Hauptschule“ die Wendung „oder einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

25. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.“

26. § 29 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule bzw. Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.“

27. Nach § 30a wird folgender § 30b samt Titel eingefügt:

„Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen

§ 30b. Für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.“

28. § 31a samt Überschrift lautet:

„Differenzierung an der Neuen Mittelschule

§ 31a. (1) An der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler im Bereich der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung zu unterrichten und nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) Bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung in den differenzierten Pflichtgegenständen sind folgende pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter flexibel anzuwenden, um die Schüler zum Bildungsziel der vertieften, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen:

           1. Individualisierung des Unterrichts,

           2. differenzierter Unterricht in der Klasse,

           3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

           4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

           5. temporäre Bildung von Schülergruppen,

           6. Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und

           7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).“

29. In § 31e Abs. 2 wird nach dem Begriff „Hauptschule,“ die Wortfolge „die Neue Mittelschule,“ eingefügt.

30. § 32 Abs. 2a lautet:

„(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

31. In § 32 Abs. 7 wird nach der Wendung „in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

32. In § 57 Abs. 4 wird nach dem Gesetzeszitat „§ 20 Abs. 6“ die Wortfolge „und 6a“ eingefügt.

33. § 59 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,“

34. In § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Volks-, Haupt- oder Sonderschule“ durch die Wendung „Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder Sonderschule“ ersetzt.

35. In § 63a Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wortfolge „, Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

36. In § 64 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. o durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. p angefügt:

              „p) die Antragsstellung über die Einführung eines Modellversuchs gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes an der Unterstufe;“

37. In § 64 Abs. 11 wird die Wendung „in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o“ durch die Wendung „in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m, o und p“ ersetzt.

38. In § 82 wird nach Abs. 5r folgender Abs. 5s eingefügt:

„(5s) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a und 6b, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d, f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. o und p und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“

2. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „, Neuen Mittelschule“ eingefügt.

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder  Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.“

4. In § 8 Abs. 3 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder die Neue Mittelschule“ eingefügt.

5. In § 8a Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ der Begriff „, Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

6. In § 8a Abs. 2 und 3 sowie in § 8b wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder Neue Mittelschule“ eingefügt.

7. § 18 samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der Volksschule, der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule oder Sonderschule im 9. Schuljahr

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.“

8. § 19 samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule oder Sonderschule weiter zu besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Hauptschule, Neuen Mittelschule  oder Sonderschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.“

9. Dem § 30 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 5, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Haupt- und Sonderschulen,“ die Wortfolge „Neue Mittelschulen,“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Haupt- oder Sonderschule“ die Wortfolge „, einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

3. § 3 lautet:

§ 3. Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden  Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.“

4. In § 4 wird nach der Wortfolge „Volks- oder Hauptschulen“ die Wortfolge „oder Neue Mittelschulen“ eingefügt.

5. In § 4a wird nach der Wortfolge „Haupt- oder Sonderschulen“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Neuen Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen und Neuen Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.“

7. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wendung „Haupt- und Sonderschulen“ die Wendung „sowie für Neue Mittelschulen“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Berechtigungssprengel der Hauptschulen“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

9. In § 13 Abs. 3b wird nach dem Begriff „Hauptschulklassen“ die Wortfolge „sowie für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

10. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 5

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ der Begriff „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. (Grundsatzbestimmung) In Abschnitt II (Grundsatzbestimmungen), Unterabschnitt A lautet die Überschrift:

„Grundsätze für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“

3. Dem § 16a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio zu berücksichtigen.“

2. In § 12 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 3h angefügt:

„(3h) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.48/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Z 9 wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „an Hauptschulen,“ die Wortfolge „Neuen Mittelschulen,“ eingefügt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 10  angefügt:

„(10) Die Anlage 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. I Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.136/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen“

2. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

           1. Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

           2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.“

3. In § 8 Abs. 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „, Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

4. (Grundsatzbestimmung) In § 10 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „, Neue Mittelschulen“ eingefügt.

5. (Grundsatzbestimmung) In § 10 Abs. 2 und § 11 wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „, Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

6. (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

           1. eine Klasse ab neun Anmeldungen,

           2. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.“

7. (Grundsatzbestimmung) In § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „sind weiterhin“ die Wortfolge „als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „und für Hauptschulen gemäß § 8“ durch die Wortfolge „und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß § 8“ ersetzt.

9. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten wie folgt in Kraft:

           1. Die Überschrift des 3. Abschnitts, § 8, § 9 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 treten mit 1. September 2012 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 10 und 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 9

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

§ 33a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in welchen auf die Hauptschule verwiesen wird, finden sinngemäß auf Neue Mittelschulen gemäß dem II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis h) des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, Anwendung.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“