Vorblatt

Problem:

Die fortschreitende Heterogenisierung auf der Sekundarstufe I und regionale spezifische Herausforderungen erfordern eine wesentlich stärkere Individualisierung des Lernens und Lehrens. Es ist daher notwendig, eine Leistungsschule mit einer breiten Palette an individuellen Fördermöglichkeiten einzurichten sowie Möglichkeiten zu schaffen, die Bildungswegentscheidung gezielt vorzubereiten und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dieses Ziel verfolgt die Neue Mittelschule, die im Jahr 2007 schulorganisationsrechtlich als Modellversuch eingeführt wurde. Viele Schulen, darunter vor allem Hauptschulen, nützten die Möglichkeit, in den vierjährigen Modellversuch zu optieren. Für eine flächendeckende Führung der Neuen Mittelschule ist es jedoch nötig, diese vom Versuch ins Regelschulwesen zu überführen.

Ziel:

Nachdem sich die Neue Mittelschule als Modellversuch in Österreich bewährt hat, ist es das Ziel, diese ins Regelschulwesen zu überführen, sodass diese bis zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule ersetzt. Die Neue Mittelschule soll als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule anschließen und die Schülerinnen und Schüler auf allen vier Schulstufen eine vertiefte, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln und diese je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen bzw. auf das Berufsleben vorzubereiten. Die pädagogische Konzeption der Neuen Mittelschule (Bildung von Förder- und Leistungskursen, Maßnahmen der Individualisierung und Förderung, temporäre Bildung von Schülergruppen und Teamteaching) soll diese als Leistungsschule positionieren. Allgemein bildende höhere Schulen (AHS) sollen nach wie vor die Möglichkeit haben, Modellversuche zur Neuen Mittelschule zu führen und zwar unter der Voraussetzung, dass der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule darüber entschieden hat, die Schulbehörde 1. Instanz ihre Zustimmung erteilt und die zuständige Bundesministerin den Modellplan nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit verordnet.

Inhalt/Problemlösung:

Zur Umsetzung des definierten Ziels ist die Neue Mittelschule als neue Schulart (vorerst neben der Hauptschule) zu verankern. Weiters sind die für die Neue Mittelschule spezifischen Bestimmungen in den Bereich des Schulunterrichts aufzunehmen. Dafür ist eine Reihe von Gesetzen (und Verordnungen) zu ändern, allen voran das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, und das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Im SchOG erfolgt die organisationsrechtliche Verankerung der Neuen Mittelschule und der Übertrittsbestimmungen in andere Schularten. Die für die Neue Mittelschule spezifischen Bestimmungen zu Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnis, Differenzierung usw. werden im SchUG geregelt. Weitere vorwiegend redaktionelle Änderungen finden sich im Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, im Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in den Minderheitenschulgesetzen für das Burgenland und für Kärnten, BGBl. Nr. 641/1994 und BGBl. Nr. 101/1959 sowie im Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962.

Alternativen:

Das Regierungsprogramm 2008-2013 rückt Individualisierung und Differenzierung in den Vordergrund der bildungspolitischen Zielsetzungen und definiert den Auftrag, die Weiterentwicklung der Sekundarstufe I sicherzustellen.

In Hinblick auf das Bestreben, allen Hauptschulen die Möglichkeit zur Entwicklung in eine neue innovative Schulart zu geben, die sich in Österreich bereits bewährt hat, und in Hinblick auf die Zielsetzungen des Regierungsprogrammes besteht keine Alternative zum gegenständlichen Regelungsvorhaben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch spezifische Fördermethoden soll es in der Neuen Mittelschule gelingen, eine höhere Anzahl an Schülerinnen und Schülern zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen. Folglich ist davon auszugehen, dass sich ein höheres Ausbildungsniveau und die damit verbundenen weiterführenden Bildungsmöglichkeiten positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmer oder Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Neue Mittelschule verfolgt als Leistungsschule das Ziel, alle Schülerinnen und Schüler zu ihrem höchstmöglichen Leistungsstand zu führen. Im Rahmen des Unterrichts und der Leistungsfeststellung erhalten sie dieselben Möglichkeiten, ihr Wissen und Können unter Beweis zu stellen. Ausschlaggebend für die Feststellung, welches Bildungsziel erreicht wurde, ist schließlich deren Reüssieren im Bereich der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Rechtsvorschriften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Neue Mittelschule wird seit dem Schuljahr 2008/09 in allen Bundesländern als vierjähriger Modellversuch auf Grundlage der „Modellversuchsbestimmung“ des § 7a SchOG vorwiegend an Hauptschulen geführt. Nachdem der Modellversuch sich bewährt hat, sollen die Neuen Mittelschulen beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 als Pflichtschulen ins Regelschulwesen überführt werden und mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschulen komplett ersetzen, wobei die ersten Klassen der Hauptschulen bundesländerweise nach Maßgabe gesetzlich bestimmter und mit den Präsidenten der Landesschulräte akkordierter Kontingente in die neue Schulart umgewandelt werden.

Die AHS soll nach wie vor die Möglichkeit haben, Modellversuche nach Maßgabe des § 7a SchOG im Sinne der neuen Schulart einzurichten.

Die Neue Mittelschule ist eine Leistungsschule mit einer breiten Palette an individuellen Fördermöglichkeiten. Die Bildungswegentscheidung kann gezielt vorbereitet werden. Besonders hilfreich für diese Entscheidungen sind auch die im Rahmen von Modellversuchen durchgeführten und auch hinkünftig angestrebten Kooperationen mit mittleren und höheren Schulen im Sinne des § 65a SchUG.

Die Neue Mittelschule verfolgt das Konzept eines gemeinsamen Unterrichts bei intensiver individueller Förderung, die durch die Bereitstellung entsprechender Ressourcen gewährleistet wird. So bedarf es diverser pädagogischer Maßnahmen, um jede Schülerin und jeden Schüler bestmöglich zu fördern wie beispielsweise Begabungs- und Begabtenförderung. Dabei können lernorganisatorische Maßnahmen wie temporäre Bildung von Schülergruppen oder Teamteaching zum Einsatz kommen. Die Schule hat die Möglichkeit, autonom nach Maßgabe ihrer pädagogischen Einschätzung selbst zu entscheiden, welche organisatorische Differenzierungsmaßnahme am angemessensten erscheint.

Im Sinne der Individualisierung wird jeder Schülerin bzw. jedem Schüler am Ende jedes Schuljahres zusätzlich zum Zeugnis ein Schülerportfolio ausgestellt, das ihre bzw. seine individuellen Begabungen enthält.

Die Neue Mittelschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache sowie ein alternativer Pflichtgegenstand der Schwerpunktsetzung) zum Bildungsziel der Vertiefung zu führen, der Unterricht erfolgt daher grundsätzlich nach den Anforderungen der vertieften, jedenfalls aber nach jenen der grundlegenden Allgemeinbildung.

Die Leistungsfeststellung erfolgt sowohl nach Gesichtspunkten der grundlegenden als auch der vertieften Allgemeinbildung. Somit wird jeder Schülerin bzw. jedem Schüler stets die Möglichkeit geboten, die Anforderungen der Vertiefung zu erreichen. An das Erreichen des jeweiligen Bildungsziels (grundlegend oder vertieft) geknüpft sind die Übertrittsbestimmungen nach der 8. Schulstufe. Der Übertritt erfolgt nach Maßgabe von Berechtigungen. Wird eine Berechtigung nicht erteilt, besteht die Möglichkeit einer Aufnahmsprüfung, womit die Durchlässigkeit im Schulsystem stets gewährleistet ist.

Zu den verschiedenen Rechtsmaterien:

Das differenzierte Schulsystem im Sinne des Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, wird durch die Einführung einer Neuen Mittelschule ins Regelschulwesen nicht beeinträchtigt. Die Neue Mittelschule ist eine allgemein bildende Schulart, die zu den bestehenden Schularten auf der Sekundarstufe I hinzutritt. Die Neue Mittelschule sieht Formen der inneren Differenzierung vor, um die Schülerinnen und Schüler in ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern wie zB Begabungs- und Begabtenförderung, Teamteaching oder die Bildung von Förder- und Leistungskursen. Die Berechtigungen richten sich nach den erreichten Bildungszielen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass sich die Neue Mittelschule in die Gliederung des österreichischen Schulsystems einfügt und dem Erfordernis der „weiteren angemessenen Differenzierung bei den Sekundarschulen“, wie in Abs. 6a gefordert, entsprechend Rechnung getragen wird.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen werden im SchOG und im SchUG vorgenommen, in den restlichen Gesetzen erfolgen vorwiegend redaktionelle Änderungen.

Kosten:

Mengengerüst:

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Schaffung einer neuen Schulart sowie eine Überführung von Schulversuchen ins Regelschulwesen per se noch keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nach sich ziehen. Da jedoch der Bund zur Durchführung der zusätzlichen Fördermaßnahmen zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellt, erfolgt die nachfolgende Darstellung auf dieser Grundlage.

In Hinblick auf den Ausbau der Neuen Mittelschule wird unter Zugrundelegung von § 130a SchOG ein Szenario zur Entwicklung der Anzahl der als Neue Mittelschulen beginnenden Standorte mit deren Einstiegsklassen in den einzelnen Bundesländern angenommen. Betrachtet werden zunächst all jene Standorte, deren Beginn finanzielle Auswirkungen auf das Haushaltsjahr 2012 und die darauf folgenden Haushaltsjahre hat. Dabei sind die Zahlen aus 2011/12 Realwerte und die Werte der übrigen Schuljahre Planungsgrößen, die von einer maximalen Ausschöpfung der in §130a SchOG genannten Grenzen ausgehen.

 

 

SJ 11/12

SJ 12/13

SJ 13/14

SJ 14/15

SJ 15/16

BL

Schulen

Kl.

Schulen

Kl,

Schulen

Kl.

Schulen

Kl.

Schuln

Kl.

BGLD

8

14

3

10

1

2

0

0

0

0

KTN

9

28

8

16

5

14

9

19

2

4

28

62

54

137

50

100

50

100

30

60

29

55

55

137

45

90

40

80

27

54

SBG

0

0

15

30

15

30

15

30

15

30

STMK

16

46

56

125

58

120

5

13

5

12

TI

24

58

20

68

15

30

10

20

5

10

VBG

0

0

5

12

0

0

0

0

0

0

WI

0

0

45

125

36

110

25

52

20

46

Summen

114

263

261

660

225

496

154

314

104

216

 

Die folgende Gesamtübersicht zeigt die (jeweils neu beginnenden) 1. Klassen sowie die Gesamtzahl der Klassen der Neuen Mittelschule in den einzelnen Schuljahren:

 

 

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

2015/16

2016/17

2017/18

2018/19

1.Kl.

263

660

496

314

216

0

0

0

alle Kl.

263

1 186

2 605

4 338

6 024

7 050

7 580

7 796

 

Erkennbar wird, dass im Schuljahr 2015/16 die letzten 1. Klassen der Hauptschulen durch Klassen der Neuen Mittelschule ersetzt werden und damit nach drei weiteren Schuljahren (2018/19) der Vollausbau der Neuen Mittelschule erreicht ist.

Für jede Klasse der Neuen Mittelschule werden wie bisher 6 zusätzliche Unterrichtstunden zur Verfügung gestellt, die für zusätzliche Angebote im Bereich der Förderung und Individualisierung einzusetzen sind. Wird davon ausgegangen, dass sich die für die Umsetzung der Maßnahme zusätzlich notwendige Personalkapazität aus dem Bereich der Bundeslehrerinnen und -lehrer (AHS und BMHS) rekrutiert, sind Wochenstunden in Werteinheiten (WE) umzurechnen. Auf Grund einer Analyse der bisher in der Neuen Mittelschule eingesetzten Ressourcen, ergibt sich ein durchschnittlicher Aufwand von 6,878 WE je Klasse (annähernd alle Gegenstände befinden sich in der Lehrverpflichtungsgruppe I). Daraus leitet sich in Verbindung mit den oben dargestellten Klassenzahlen folgendes Mengengerüst ab:

 

 

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

2015/16

2016/17

2017/18

2018/19

alle Kl.

263

1 186

2 605

4 338

6 024

7 050

7 580

7 796

Std. je Kl.

6

6

6

6

6

6

6

6

WE je Kl.

6,878

6,878

6,878

6,878

6,878

6,878

6,878

6,878

WE Ges.

1 808,9

8 157,3

17 917,2

29 836,8

41 433,1

48 489,9

52 135,2

53 620,9

Der zielgerichtete Einsatz dieser Mittel wird durch ein begleitendes Controlling sichergestellt werden. Berichte von Schulen an das Organ des Qualitätsmanagements werden auch den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern und pädagogische Maßnahmen wie zB Teamteaching darstellen und erläutern.

 

Ausgabenentwicklung:

Die im Jahr 2011 für eine WE dem Bund anfallenden Personalausgaben (inkl. Lohnnebenkosten) betragen 3 000 EUR. Dieser Parameter wird nun als Basis für die zu berechnenden Ausgaben herangezogen (unberücksichtigt bleiben zukünftige Bezugserhöhungen und Struktureffekte; alle Geldangaben in den folgenden Tabellen in EUR).

 

Schuljahr

WE Gesamt

Ausgaben

je WE

Ausgaben Schuljahr

Finanzjahr

Ausgaben Finanzjahre

2011/12

1 808,9

3 000

5. 426 742,0

2011

1 808 914,0

2012/13

8 157,3

3 000

24 471 924,0

2012

11 775 136,0

2013/14

17 917,2

3 000

53 751 570,0

2013

34 231 806,0

2014/15

29 836,8

3 000

89 510 292,0

2014

65 671 144,0

2015/16

41 433,1

3 000

124 299 216,0

2015

101 106 600,0

2016/17

48 489,9

3 000

145 469 700,0

2016

131 356 044,0

2017/18

52 135,2

3 000

156 405 720,0

2017

149 115 040,0

2018/19

53 620,9

3 000

160 862 664,0

2018

157 891 368,0

2019/20

53 620,9

3 000

160 862 664,0

2019

160 862 664,0

 

Bemerkt wird, dass es sich hierbei um maximale Rahmenzahlen handelt, die dann geringer ausfallen werden, wenn die zusätzlichen Ressourcen auch von Landeslehrerinnen und -lehrern übernommen werden. Das genaue Ausmaß kann heute schwer prognostiziert werden, da es von der konkreten Bedarfssituation bei Bundes- und Landeslehrerinnen und -lehrern abhängen wird, die sich in jedem Schuljahr beträchtlich ändern können.

Eine Bedeckung dieser Mehrausgaben ist in dem zu beschließenden Bundesfinanzgesetz 2012 und dem Bundesfinanzrahmengesetz 2012-2015 gegeben. Auswirkungen auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften sind unter den oben dargestellten Annahmen keine ableitbar.

Für eine Gesamtbetrachtung sind darüber hinaus noch all jene Schulen bzw. Klassen zu betrachten, die bereits 2008/09 schulversuchsweise als Klassen der Neuen Mittelschule gelaufen sind. Diese Standorte sind mit dem SJ 2013/14 im Vollausbau. Eine Übersicht dazu zeigt die folgende Tabelle:

 

SJ

Klassen

WE Gesamt

Ausgaben

je WE

Ausgaben Schuljahr

Finanzjahr

Ausgaben Finanzjahre

2011/12

2 481

17 064,3

3 000

51 192 954,0

2011

39 775 474,0

2012/13

3 139

21 590,0

3 000

64 770 126,0

2012

55 718 678,0

2013/14

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2013

66 015 044,0

2014/15

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2014

68 504 880,0

2015/16

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2015

68 504 880,0

2016/17

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2016

68 504 880,0

2017/18

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2017

68 504 880,0

2018/19

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2018

68 504 880,0

2019/20

3 320

22 835,0

3 000

68 504 880,0

2019

68 504 880,0

Bemerkt wird, dass diese Ausgaben bereits in den Budgetplanungen des Unterrichtsministeriums und damit auch in den Budgetierungen für die Haushalte 2012ff berücksichtigt sind und daher für alle genannten Ausgaben eine finanzielle Bedeckung vorhanden ist.

Die Übersicht über die Summe aller Ausgaben (Personalausgaben für den Bund) für die Neue Mittelschule zeigt folgende Tabelle:

 

Finanzjahre

Ausgaben NMS gesamt

2011

41 584 388,0

2012

67 493 814,0

2013

100 246 850,0

2014

134 176 024,0

2015

169 611 480,0

2016

199 860 924,0

2017

217 619 920,0

2018

226 396 248,0

2019

229 367 544,0

 

Hinsichtlich der möglichen Schulversuche nach dem Modell der Neuen Mittelschule an der AHS kann hier eine Prognose aufbauend auf der derzeitigen Anzahl der AHS-Standorte mit Schulversuchen zur Neuen Mittelschule angestellt werden. Von den insgesamt 435 Standorten mit Schulversuchen zur Neuen Mittelschule sind 13 Standorte aus dem Bereich der AHS; das entspricht rd. 3%. Diese Schulversuche sind nach § 7a SchOG mit 10% der Klassen der AHS-Unterstufe beschränkt, jedenfalls wird die mögliche Durchführung derartiger Modellversuche im Einzelfall in Abhängigkeit der im jeweiligen BFG zur Verfügung stehenden Mittel zu prüfen sein.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz beruht auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetz umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG, und hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland auf Art. 14 Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist in Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 Z 2 und 2a):

§ 3 SchOG enthält korrespondierend zu Art. 14 Abs. 6a B-VG die Gliederung der österreichischen Schulen nach Bildungsinhalt und Bildungshöhe. Die Neue Mittelschule wird als Sekundarschule ergänzt, die Hauptschule wird als auslaufend gekennzeichnet.

Zu Z 2, 5 bis 9, 11 bis 22 (§ 3 Abs. 6 Z 1, § 8e Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4 und 6, § 31 Z 2 und § 33a Abs. 1):

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen zur Einführung der Neuen Mittelschule ins Regelschulwesen. In sämtlichen Bestimmungen (darunter einigen Grundsatzbestimmungen) wird die Neue Mittelschule neben der Hauptschule als neue Schulart der Sekundarstufe I ergänzt.

Zu Z 3 und 4,  (§ 7 Abs. 7 und § 7a):

Die Modellversuche zur Sekundarstufe I werden derzeit in § 7a SchOG geregelt, der für die Hauptschule und die AHS gleichermaßen gilt. Durch die Überführung der Neuen Mittelschulen ins Regelschulwesen bei gleichzeitigem Auslaufen der Hauptschule bis Ende des Schuljahres 2017/18 wird die Modellversuchsbestimmung für die Hauptschule obsolet. Für die AHS soll nach wie vor die Möglichkeit bestehen, Modellversuche (im Sinne der Bestimmungen der Neuen Mittelschule) zu führen, weshalb sich § 7a künftig nur auf die AHS bezieht. Das Instrument der Modellpläne soll vor allem aus Publizitätsgründen am Schulstandort erhalten bleiben. Eine AHS hat nicht nur einzelne Klassen, sondern die ganze Unterstufe als Modellversuch (aufsteigend) einzurichten (Abs. 1). Der Schulgemeinschaftsausschuss hat hinsichtlich der geplanten Einführung eines Modellversuchs einen qualifizierten Beschluss zu fällen (eine korrespondierende Bestimmung wird in § 64 SchUG eingefügt). Die prozentuelle Beschränkung für Modellversuche an AHS liegt bei 10vH (Abs. 5).

Zu Z 10 (2a. Unterabschnitt, §§ 21a bis h):

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um das eigentliche Kernstück der gegenständlichen SchOG-Novelle.

In den §§ 21a bis h wird die Neue Mittelschule als neue Schulart ins Regelschulwesen überführt und hinsichtlich ihrer Aufgabe, dem Lehrplan, den Aufnahmsvoraussetzungen, dem Aufbau, der Organisations- und Sonderformen, der zum Einsatz kommenden Lehrer und der Klassenschülerzahl geregelt. Da es sich bei der Neuen Mittelschule um eine Pflichtschule handelt, sind entsprechend den verfassungsgesetzlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG die Regeln über die äußere Organisation (§§ 21 d bis h) grundsatzgesetzlich zu regeln. Die Länder haben nach Maßgabe dessen die Ausführungsgesetze zu erlassen.

Die Neue Mittelschule ist als eine Schule der Sekundarstufe I als vierjähriger Bildungsgang konzipiert. Sie schließt an die 4. Klasse der Volksschule an und setzt deren positiven Abschluss voraus.

Die Neue Mittelschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler durch gezielte und intensive Förderung zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen. Zur speziellen Förderung kommen lernorganisatorische Methoden wie Teamteaching, temporäre Bildung von Schülergruppen oder die Einrichtung von Förder- bzw. Leistungskursen zum Einsatz. Zur Evaluierung der einzelnen Fördermaßnahmen und im Sinne einer österreichweiten Qualitätssicherung sind die jeweiligen (organisatorischen) Maßnahmen der Qualitätssicherung an die Organe des Qualitätsmanagements im Sinne des § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zu melden.

Jene Schüler der 7. und 8. Schulstufe (nur hier wird die Beurteilung in der Vertiefung ausgewiesen), die das Bildungsziel der Vertiefung aufgrund ihrer individuellen Leistungsfähigkeit nicht erreichen können, erreichen (korrespondierend zu den Bestimmungen der Hauptschule) bei positivem Abschluss das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung.

Im Lehrplan ist der Lehrstoff der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung getrennt voneinander auszuweisen.

Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein besonderes Anliegen dieser Schule. Dies spiegelt sich sowohl in den Regeln zur Aufgabe der Schule (Integration), zum Lehrplan (Abweichungen vom Lehrplan im Sinne der Flexibilität), zum Aufbau (Möglichkeit des zeitweise gemeinsamen Unterrichts), zu den Lehrern (Einsatz von entsprechend ausgebildeten Lehrern) und zur Klassenschülerzahl (Herabsetzung der Klassenschülerzahl unter den Richtwert) wider.

§ 21b enthält die Bestimmungen zum Lehrplan. Dieser entspricht im Wesentlichen jenem der AHS, was insbesondere durch die typenbildenden Gegenstände, die an der Neuen Mittelschule als alternative Pflichtgegenstände (im Sinne einer sprachlichen, humanistischen oder geisteswissenschaftlichen oder einer naturwissenschaftlichen, mathematischen oder einer ökonomischen, lebenskundlichen Schwerpunktsetzung) anzubieten sind, zum Ausdruck kommt.

Neue Mittelschulen werden künftig auch als Schulen mit sportlichem oder musischem Schwerpunkt geführt. Auch auf diese Schwerpunktsetzung ist im Lehrplan Bedacht zu nehmen.

Die Organisation der Neuen Mittelschule erfolgt in Anlehnung an die allgemein bildenden Pflichtschulen. Im Unterschied zur Hauptschule sind in der Neuen Mittelschule Maßnahmen der inneren Differenzierung vorgesehen. Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulformen geführt werden. Weiters können sie durch die flexiblen Regelungen zur Organisation als selbstständige Schulen oder im Verbund (als Expositur bzw. angeschlossen) geführt werden. Hinsichtlich der Qualifikation der Lehrenden und der Klassenschülerzahl gelten die Bestimmungen zu den allgemein bildenden Pflichtschulen (grundsatzgesetzlicher Richtwert von 25).

Zu Z 23 bis 29 (§ 40 Abs. 2a und 3a, § 55 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 Z 3 und 4, § 97 Abs. 1a und § 105 Abs. 1a):

Hinsichtlich der Übertrittsbestimmungen verfolgt die Neue Mittelschule ein neues System, das sowohl die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistungsbereitschaft als auch die Schule in ihrer Verantwortung fordert.

Eine Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule (AHS oder BHS) oder in eine Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (BAKIP, BASOP) auf der 8. Schulstufe erhält ein Schüler jedenfalls dann, wenn er in sämtlichen differenzierten Gegenständen (Deutsch, Mathematik, Englisch, Pflichtgegenstand der Schwerpunktsetzung) nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde – dies korreliert mit den Übertrittsbestimmungen der AHS. Erreicht ein Schüler das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand nicht, so wird es der Entscheidung der Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule überlassen, ob die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule erteilt wird oder nicht. Dabei sind die Leistungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen und die im Schülerportfolio ausgewiesenen Leistungsstärken und Begabungen zu berücksichtigen. Wird die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht erteilt, so besteht im Sinne der Durchlässigkeit des Bildungssystems stets die Möglichkeit, aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Die Anforderungen für einen Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung werden mit jenen der höheren Schule gleichgeschaltet. Die Bildungsanstalten für Kindergarten- und für Sozialpädagogik sind Einrichtungen, die nach einer fünfjährigen Ausbildung zur Reife- und Diplomprüfung führen. Im Sinne der Qualitätssicherung und der Verantwortung der Absolventinnen und Absolventen dieser Einrichtungen ist es angebracht, die Aufnahmsvoraussetzungen in diese Schulart ebenso entsprechend hoch anzusetzen.

Für einen Übertritt in die AHS auf der 5., 6. oder 7. Schulstufe werden die Aufnahmsvoraussetzungen im Einklang mit jenen auf der 8. Schulstufe definiert. Die Differenzierung auf der 5. und 6. Schulstufe ist in Hinblick auf einen Schulwechsel auf Antrag in der Schulnachricht und im Zeugnis auszuweisen (siehe dazu § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 6b und §22 Abs. 2 lit. d SchUG).

Für den Übertritt in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule ist Voraussetzung, dass der Schüler in sämtlichen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung mit mindestens „Befriedigend“ beurteilt wurde. Bei (nur) einer Beurteilung mit „Genügend“ ist ein Übertritt wiederum dann möglich, wenn die Klassenkonferenz zustimmt, anderenfalls eine Aufnahmsprüfung abzulegen ist.

Für den Fall, dass eine Berechtigung nicht erteilt wurde oder eine Aufnahmsprüfung nicht bestanden wurde, besteht jedenfalls die Möglichkeit, in eine Polytechnische Schule überzutreten.

Zu Z 30 (§ 130a):

Die Einführung der Neuen Mittelschule erfolgt ab dem Schuljahr 2012/13 nach Maßgabe von Kontingenten. Im Schuljahr 2015/16 werden jedenfalls alle Klassen der Hauptschule in das neue System der Neuen Mittelschule überführt, was bedeutet, dass im Schuljahr 2014/15 die letzten ersten Klassen der Hauptschule starten, die im Schuljahr 2017/18 auslaufen. Jene Klassen der Hauptschulen, die zum Zeitpunkt der Überführung der Hauptschulen ins Regelschulwesen bereits Modellversuche geführt haben, werden automatisch in die neuen Bestimmungen des 2a. Unterabschnitts überführt. Somit wird mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule in allen Klassen durch die Neue Mittelschule ersetzt. Die Einrichtung der Hauptschulklassen als Neue Mittelschulen erfolgt auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung der Unterrichtsministerin.

Der Schulvertrag mit dem Heiligen Stuhl, BGBl. Nr. 273/1962, Art. I § 2 Abs. 1, sowie das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche (Protestantengesetz 1961, BGBl. Nr. 182/1961) sehen vor, dass Religionsunterricht an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Pflichtgegenstand ist. Dem wird in der Bestimmung zum Lehrplan durch die Auflistung von Religion als Pflichtgegenstand entsprochen. Eine Novellierung des Religionsunterrichtsgesetzes ist nicht erforderlich, dessen Regelungen sind aufgrund des Abs. 4 anzuwenden.

Zu Z 31 (§ 131 Abs. 25):

Die Neue Mittelschule wird beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 ins Regelschulwesen überführt. Die unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen für die Neue Mittelschule haben daher mit 1. September 2012 in Kraft zu treten. Die Grundsatzbestimmungen dieser Novelle treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung gegenüber den Ländern in Kraft, die Länder haben ein Jahr Zeit, um die entsprechenden Ausführungsgesetze zu erlassen, diese sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

Die Streichung der Hauptschule wird in einer weiteren legistischen Iteration vorgenommen.

Zu Artikel 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1, 2, 4, 5, und 28 (§ 12 Abs. 6a und 7, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, sowie § 31a):

Diese Bestimmungen können unter der Überschrift „Individualisierung und Differenzierung an der Neuen Mittelschule“ zusammengefasst werden.

§ 31a kommt in Hinblick auf die von Art. 14 Abs. 6a B-VG geforderte „angemessene Differenzierung in den Sekundarschulen“ eine besondere Bedeutung zu. Er stellt fest, dass die Orientierung im Unterricht am Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber der grundlegenden Allgemeinbildung erfolgt. Die Schülerinnen und Schüler sind unter Wahrnehmung unterschiedlicher Betreuungsbedürfnisse nach ihrer Leistungsfähigkeit dahingehend zu fördern, dieses Bildungsziel nach Möglichkeit zu erreichen. Dafür stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die eine flexible, der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler entsprechende Differenzierung ermöglichen wie differenzierter Unterricht in der Klasse, Begabungs- und Begabtenförderung (zB Angebote zum Erwerb verschiedener Kompetenzen im Rahmen von Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen), Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität (zB Förderangebote für Kinder mit anderen Erstsprachen als Deutsch) oder Hilfestellungen an den Nahtstellen. Ergänzend dazu sind weitere lernorganisatorische Maßnahmen wie die temporäre Bildung von Schülergruppen, Leistungs- oder Förderkursen bzw. das Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) in § 21a Abs. 2 SchOG vorgesehen.

Der neue § 17 Abs. 1b korreliert mit dieser Bestimmung. Er besagt, dass die Lehrkraft in ihrer Unterrichtsarbeit an der Neuen Mittelschule entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung anzuwenden hat.

Die Leistungsfeststellung erfolgt nach grundlegenden und nach vertieften Gesichtspunkten. Die Schüler haben stets die Möglichkeit, unter Beweis zu stellen, dass sie den Anforderungen der Vertiefung gerecht werden. Dabei müssen die Aufgabenstellungen der Vertiefung so dimensioniert sein, dass sie ein solides Erfüllen der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung bereits voraussetzen. Eine Beurteilung mit „Nicht Genügend“ in der Vertiefung ist nicht vorgesehen, zumal dann eine Beurteilung im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen hat. Sofern also die Aufgabenstellungen der Vertiefung nicht bewältigt werden, jene aus dem Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung jedoch positiv absolviert werden, ist die Schülerin bzw. der Schüler nur nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen. In der 5. und 6. Schulstufe wird die Beurteilung im Rahmen der Vertiefung (mit Ausnahme der Antragsstellung im des Falles des Übertritts in eine AHS) nicht ausgewiesen, um eine längerfristige Beobachtung und Analyse der Leistungen, Talente und Begabungen sicherstellen zu können. Die Beurteilungen erfolgen somit (unter Berücksichtigung der Leistungen des Schülers im Rahmen der Vertiefung) nach der Beurteilungsskala gemäß § 18 Abs. 1. In der 7. und 8. Schulstufe hingegen ist zur Note ein entsprechender Zusatz aufzunehmen, der auf die Vertiefung hinweist. Genaueres ist in der Leistungsbeurteilungsverordnung, LBVO, BGBl. Nr. 371/1974, festzulegen.

§ 12 Abs. 6a legt fest, dass der Besuch des Förderunterrichts für jene Schülerinnen und Schüler verpflichtend ist, sofern sie bzw. er die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllen und negativ beurteilt zu werden drohen (siehe hiezu auch § 19 Abs. 3a).

Zu Z 3, 17 bis 26, 29 bis 35 (§ 13b Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 und 7, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a, § 32 Abs. 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1):

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen zur Einführung der Neuen Mittelschule ins Regelschulwesen. An sämtlichen Bestimmungen wird die Neue Mittelschule neben der Hauptschule als neue Schulart der Sekundarstufe I ergänzt.

Zu Z 6 bis 9 (§ 19 Abs. 1a, 2, 3a und 8):

§ 19 behandelt den Informationsaustausch zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. An Neuen Mittelschulen sind die Erziehungsberechtigten regelmäßig darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Schülerinnen und Schüler nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung beurteilt werden. Zu diesem Zweck hat die Lehrkraft Aufzeichnungen über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu führen.

Die Schulnachricht weist die Beurteilung in der Vertiefung erst in der 7. und 8. Schulstufe aus. Möchte eine Schülerin bzw. ein Schüler jedoch von einer Neuen Mittelschule nach der 5. oder 6. Schulstufe in eine AHS übertreten, so ist auf Antrag die Beurteilung der Vertiefung im Zeugnis auszuweisen, siehe dazu auch die Ausführungen in Z 10 zu § 20 Abs. 6b.(Die korrespondierende Aufnahmebestimmung findet sich in § 40 Abs. 2a SchOG.)

§ 19 Abs. 3b ist dem Frühwarnsystem des Abs. 3a nachempfunden. Sofern die Gefahr besteht, dass am Ende des Jahres die Beurteilung in einem differenzierten Pflichtgegenstand in der 7. und 8. Schulstufe nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung erfolgen wird, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich zu melden. Die Folgen eines solchen „Abrutschens“ sind zwar im Vergleich zu Abs. 3a weniger drastisch, da ja eine positive Beurteilung nach den grundlegenden Anforderungen immer noch möglich ist, es wird jedoch im Sinne der Transparenz und Kommunikation als nötig erachtet, dass die Erziehungsberechtigten über einen solchen Leistungsabfall informiert werden, zumal eine niedrigere Übertrittsberechtigung damit verbunden sein kann.

In Abs. 7 wird festgelegt, dass eine Eignungsabklärung mit den Erziehungsberechtigten in Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin bzw. des Schülers schon möglichst frühzeitig, nämlich erstmals bereits auf der 7. Schulstufe erfolgen soll.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 6a und 6b):

Die Notenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 hat am Ende des Jahres über die Leistungsbeurteilungen der Schülerinnen und Schüler und über deren Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu entscheiden. Der neue Abs. 6a sieht vor, dass in dieser Konferenz dort, wo dies nach den Aufnahmsvoraussetzungen des SchOG gefordert ist, die Klassenkonferenz feststellt, ob die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule vorliegt oder nicht. Für den Übertritt in eine höhere Schule oder in eine Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist ein solcher Beschluss dann nötig, wenn in (nur) einem Pflichtgegenstand keine Beurteilung nach den Anforderungen der Vertiefung erfolgt ist, für den Übertritt in eine mittlere Schule hingegen dann, wenn nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Genügend“ erfolgt ist.

Bei dieser Entscheidung hat die Klassenkonferenz die übrigen Leistungen des Schülers sowie das Schülerportfolio zu beachten.

Eine Berufungsmöglichkeit ist nicht nötig, da jedenfalls immer noch die Möglichkeit einer Aufnahmsprüfung besteht. Wird diese nicht bestanden, besteht die Berufungsmöglichkeit nach § 71 Abs. 2 SchUG.

§ 20 Abs. 6b bildet die rechtliche Brücke zwischen den Bestimmungen zur Leistungsbeurteilung, zur Schulnachricht und zum Zeugnis in der 5. und 6. Schulstufe einerseits und der Übertrittsbestimmung des § 40 Abs. 2a SchOG in die AHS andererseits.

Da im seltenen Fall des Übertritts auf der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag eine Beurteilung in der Vertiefung im Zeugnis nachzuweisen ist, bedarf es einer Feststellung der Lehrkraft des betreffenden differenzierten Pflichtgegenstandes, ob und mit welcher Beurteilung die Schülerin bzw. der Schüler diesen Anforderungen gerecht wurde. Dabei werden entsprechende Aufzeichnungen von großer Bedeutung sein.

Zu Z 11 bis 16 (§ 22 Abs. 1a, Abs. 2 lit. d und f, g und h):

Gegenstand des § 22 ist das Zeugnis.

In der Neuen Mittelschule ist korrelierend zu den Bestimmungen der Schulnachricht (§ 19) ab der 7. und 8. Schulstufe auszuweisen, ob die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung erfolgt. Im Zeugnis steht damit eine Note mit einem entsprechenden Zusatz. In der 5. und 6. Schulstufe wird diese Differenzierung auf Antrag dann ausgewiesen, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler in eine AHS übertreten möchte.

Das Zeugnis der 8. Schulstufe hat weiters die Berechtigung auszuweisen, die der Schüler aufgrund seiner Leistungen erlangt hat, allenfalls nach Feststellung der Klassenkonferenz.

Das Zeugnis kann weiters die Feststellung über den ausgezeichneten oder den guten Erfolg enthalten, diese Feststellungen sind jedoch nur dann möglich, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen in der Vertiefung beurteilt wurde.

Zusätzlich zum Zeugnis ist Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule ein Schülerportfolio auszustellen, das in schriftlicher und verbaler Form über die Talente, Neigungen, Begabungen und Leistungsstärken der Schülerinnen und Schüler Auskunft zu geben hat.

Zu Z 27 (§ 30b):

Dabei handelt es sich um eine Übertrittsregel korrelierend zum bestehenden § 30, der die besonderen Übertrittsregeln von einer Neuen Mittelschule in eine allgemeinbildende Schule unter Verweis auf § 40 Abs. 2a und 3a enthält.

Zu Z 36 und 37 (§ 64 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11):

Korrespondierend zu § 7a Abs. 4 (Zustimmungserfordernis zur Durchführung eines Modellversuchs an der AHS) wird in § 64 Abs. 2 Z 1 die Entscheidung über die Antragsstellung über die Einführung eines Modellversuchs an der Unterstufe der AHS ergänzt. Da es sich dabei um eine tiefgreifende Entscheidung handelt, die die gesamte AHS-Unterstufe betrifft, ist ein qualifiziertes Konsensquorum von zwei Dritteln der Vertreterinnen und Vertretern der Lehrer, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nötig, wobei diese Mehrheit in jeder einzelnen Gruppe vorliegen muss.

Zu Z 38 (§ 82 Abs. 5s):

Nachdem die Neue Mittelschule mit 1. September 2012 beginnend schrittweise ins Regelschulwesen überführt wird, ist es nötig, die schulunterrichtsrechtlichen Regelungen mit eben diesem Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen.

 

Zu Artikel 3: Änderung des Schulpflichtgesetzes

Zu Z 1 bis 9 (§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 und § 8b, § 18 sowie § 19):

Mit der Neuen Mittelschule wird eine allgemein bildende Pflichtschule ins Regelschulwesen überführt, auf die die Regeln zur Erfüllung der Schulpflicht, des Schulbesuchs bei sonderpädagogischem Förderbedarf (§§ 8, 8a und b) wie auch die Regeln zum Weiterbesuch im 9. wie auch in einem freiwilligen 10. Schuljahr anzuwenden sind.

Das Schulpflichtgesetz beinhaltet redaktionelle Änderungen. Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Zu Z 1 bis 10 (§ 1 Abs. 1 und 2. § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 19):

Auch diese Änderungen sind redaktioneller Natur. Als Pflichtschule unterliegt die öffentliche Neue Mittelschule den Regeln der Schulerhaltung wie die übrigen Pflichtschulen. Dies trifft auch auf die Sprengelregelung zu. Inhaltlich unberührt bleibt daher auch die Bestimmung zu den Berechtigungssprengeln für Neue Mittelschulen mit sportlichem oder musischem Schwerpunkt.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem SchOG (Grundsatzbestimmungen) festgesetzt.

 

Zu Artikel 5: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 4, Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II, § 16 Abs. 8):

Auch hier handelt es sich um kurze redaktionelle Änderungen, die jeweils ein Hinzutreten der Neuen Mittelschule vorsehen.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt, hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen in Abstimmung mit jenen des SchOG.

 

Zu Artikel 6: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Zu Z 1 bis 3 (§ 12 Z 1a, § 12 vorletzter Satz, § 35 Abs. 3h):

In § 12 wird die Aufnahmsvoraussetzung gleichlautend mit jener für höhere Schulen gemäß SchOG verankert, auch eine Aufnahmsprüfung wird vorgesehen.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt.

 

Zu Artikel 7: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (Anlage 1 Z 9, § 12 Abs. 7):

Auch hier handelt es sich eine um kurze redaktionelle Änderung in der Anlage.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt.

 

Zu Artikel 8: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Zu Z 1 bis 8 (§ 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 11, § 13 Abs. 2 sowie § 19 Abs. 5) und

zu Artikel 9: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Zu Z 1 und 2 (§ 33a und § 34 Abs. 4):

Auch hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Neue Mittelschule ist wie die Hauptschule eine Pflichtschule der Sekundarstufe I, die unter den historischen Begriff der „Mittelschule“ des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zu subsumieren ist.

Nachdem die Hauptschule bis Ende des Schuljahres 2017/18 ausläuft und durch die Neue Mittelschule ersetzt wird, hat diese neue Schulart auch in den Minderheiten-Schulgesetzen verankert zu werden.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt, hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen in Abstimmung mit jenen des SchOG.

 

Zu Artikel 10: Privatschulgesetz

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5):

Der Schulvertrag 1962 sieht vor, dass die katholische Kirche berechtigt ist, Schulen aller Art zu führen. Art. II § 2 des Schulvertrags 1962 sieht vor, dass der Staat für die Schulen mit Öffentlichkeitsrecht Personalsubventionen in jenem Ausmaß gewähren wird, wie sie zur Erfüllung der Lehrpläne erforderlich sind, wobei der Vergleichsmaßstab das Verhältnis Schüler je Lehrkraft an öffentlichen Schulen ist.

Eine Aufnahme der Neuen Mittelschule in § 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes könnte einen flexiblen Personaleinsatz unnötig einschränken. Die Finanzierungsverpflichtung für den Bund ergibt sich ohnehin bereits aus § 19 Abs. 2 leg. cit.

Eine Aufnahme der Neuen Mittelschule in § 21 Abs. 2 des Privatschulgesetzes wäre nicht zweckmäßig, da insbesondere in der Übergangsphase von Hauptschulen zu Neuen Mittelschulen die Frage, ob eine Organisationsminderung durch die Privatschule eintritt, mit vertretbarem Aufwand nicht feststellbar wäre.

Um die Neue Mittelschule im Privatschulgesetz zu verankern, wird diese in der Bestimmung zur Behördenzuständigkeit in § 23 Abs. 3 aufgenommen.

Das Inkrafttreten wird in Abstimmung mit dem Gesamtgesetzespaket mit 1. September 2012 festgesetzt.