Vorblatt

 

 

 

Problem:

Die Struktur der öffentlichen Verwaltung bedingt eine Vielzahl von Zugängen, die sowohl für Unternehmen als auch die Verwaltung einen hohen Aufwand bedeuten. Darüberhinaus haben Österreichs Unternehmen eine Vielzahl von gesetzlichen Informationsverpflichtungen zu erfüllen, deren Abwicklung hohe Verwaltungskosten verursacht. Oftmals haben Unternehmen gleiche oder ähnlich aufbereitete Informationen mehrfach an verschiedene Behörden zu melden. Klein- und Mittelbetriebe sind überproportional stark betroffen.

Ziel:

Durch die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals als neue E-Government Querschnittsanwendung soll ein zentraler Zugang zu den für Unternehmen relevanten E-Governmentanwendungen der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden. Gleichzeitig wird damit ein wesentlicher Schritt im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ gesetzt, die zum Ziel hat, Unternehmen bei der Erfüllung von gesetzlichen Informationsverpflichtungen um mehr als 1 Mrd. EUR bis zum Jahr 2012 zu entlasten. Mit dem Vorhaben soll der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Vorreiterrolle Österreichs im E-Government ausgebaut werden. Vorteile ergeben sich auch für die Verwaltung, insbesondere durch bessere Qualität der Daten und geringere Wartungsaufwände.

 

Inhalt/Problemlösung:

Einrichtung eines One-Stop-Shop-Unternehmensserviceportals mit Single-Sign-On als Dienstleister für Unternehmen und Behörden sowie einer Informationsverpflichtungsdatenbank, um zukünftige Überregulierung und Mehrfachabfrage von Informationen zu verhindern.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

 

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs:

Die externen Kosten für das in diesem Bundesgesetz geregelte Vorhaben werden nach den derzeitigen Kalkulationen bis Ende 2010 zwischen 7,9 und 9,5 Mio. EUR betragen. Weiters wird mit Betriebskosten in Höhe von 2 - 2,5 Mio. EUR (enthalten auch Sach- und Softwarekosten) gerechnet (erst bei späterem Vollbetrieb). Für nähere Details wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

 

 

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

 

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Einrichtung des Unternehmensserviceportals stellt eine wesentliche Maßnahme im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ dar, die in zwei Schritten bis 2012 die Unternehmen um mehr als 1 Mrd. EUR entlasten soll. Mit dieser Entlastung, die in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Lage besonders wichtig ist, werden Ressourcen für produktivitätssteigernde Aktivitäten frei und damit Möglichkeiten für zusätzliche Beschäftigung geschaffen. Die Qualität öffentlicher Regulierung ist ein Entscheidungskriterium bei der Standortwahl von Unternehmen. Mit dem Unternehmensserviceportal wird es für ausländische Unternehmen leichter, in Österreich zu investieren. Internationale best-practice Beispiele wie das norwegische „Altinn“-Portal zeigen, dass eine deutliche Entlastung für Unternehmen bei Transaktionen erzielbar ist. Der Zugang zu Informationen über das Regulierungsumfeld wird erleichtert und die direktere Kommunikation beseitigt Unsicherheiten. Optimierte und unbürokratische Abläufe zwischen Wirtschaft und Verwaltung und der Einsatz von zeitgemäßen Technologien erhöhen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich.

 

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es wird kurz- bis mittelfristig mit bis zu 100 Mio. EUR Entlastung gerechnet, langfristig kann diese Entlastung jedoch bis über 300 Mio. EUR betragen, je nach Einbeziehung von Anwendungen und Qualität der zur Verfügung gestellten Fach- und Änderungsinformation.

 

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

 

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelung ist gemeinschaftsrechtkonform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird ein One-Stop-Shop Internetserviceportal für Unternehmen eingerichtet, das es den Unternehmen deutlich erleichtern soll Transaktionen abzuwickeln und Informationen zu gesetzlichen Informationsverpflichtungen einzuholen. Dabei wurden die Erfahrungen des erfolgreichen Internetportals FinanzOnline sowie internationale best-practice Beispiele optimal genutzt.

Rund 230 Mio. Mal im Jahr erfüllen Unternehmen in Österreich Informationsverpflichtungen. Sie sind mit rund 5.700 gesetzlichen Informationsverpflichtungen konfrontiert, die in diesen Unternehmen Verwaltungslasten in Höhe von rund 4,3 Mrd. EUR pro Jahr auslösen. Besonders belastet sind kleine und mittlere Unternehmen. Gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich wurde berechnet, dass die Verwaltungslasten in Relation zum Umsatz bis zu 10% ausmachen können. Demgegenüber liegt die Belastung bei größeren Unternehmen deutlich unter 1% des Umsatzes.

Es ist das Ziel der Bundesregierung diese Belastung der Unternehmen bis 2010 (rein nationale Informationsverpflichtungen) bzw. bis 2012 (EU bestimmte Informationsverpflichtungen) um 25% zu senken. Internationale Erfahrungen zeigen, dass die Schaffung eines Unternehmensserviceportals als Querschnittsmaßnahme und dessen Funktionalitäten Unternehmen deutlich bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen unterstützen und diese wesentlich entlastet werden können.

Neben der Belastung von Unternehmen durch Informationsverpflichtungen ist auch dem Bereich der Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen. Daher enthält der vorliegende Entwurf auch Regelungen zur verbesserten Verwaltungsinformation für Bürgerinnen und Bürger und zu deren Unterstützung bei der Erledigung von Amstwegen.

 

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs:

Für die Umsetzung des in diesem Bundesgesetz geregelten Vorhabens wird bis Ende 2010 von rund 10.000–12.000 Personentagen ausgegangen. Die externen Kosten werden gemäß der Grobschätzung für die erste Ausbaustufe des Portals zwischen 7,9 und 9,5 Mio. EUR betragen. Weiters wird mit Betriebskosten in Höhe von 2-2,5 Mio. EUR (enthalten auch Sach- und Softwarekosten) jährlich (erst bei späterem Vollbetrieb) gerechnet. Die notwendige Teilnehmerdatenbank für das Unternehmensserviceportal wird im Rahmen einer Novelle zum Bundesstatistikgesetz geregelt.

Im Rahmen dieser Grobkostenschätzung wurden sieben Schwerpunkte mit über 200 Teilleistungen quantifiziert. Basis waren Referenzprojekte aus dem IT-Umfeld (BMF-Portal, MyHelp, Identity Management, LoS, PBCT), Expertenschätzungen der Bundesrechenzentrum GmbH sowie bestehende Rahmenverträge und Angebote von Herstellern und Lieferanten. Eine Detailkostenschätzung wird mit den Einzelprojektlastenheften vorliegen.

Die Kosten verteilen sich auf die diversen Komponenten des Portals. Für die Einrichtung des Portals selbst, die Nutzer- und Rechteverwaltung sowie den Zutritt zu den einzelnen Anwendungen werden etwas weniger als die Hälfte der Kosten aufgewandt. 15% der Kosten fallen für die Einrichtung der Informationsverpflichtungsdatenbank an. Etwas mehr als 10% der Kosten wurden jeweils für die Informationsaufbereitung sowie die Einbeziehung von für die Unternehmen besonders nutzbringenden, bestehenden Anwendungen geplant. Ein kleiner Prozentsatz entfällt auf eine primär auf elektronischen Medien abstellende Information der Unternehmen. Weniger als 10% wird für das Programm- bzw. Projektmanagement, dh. Programm-/Projektumsetzung, -controlling etc. geplant.

Die Bedeckung wird grundsätzlich aus den laufenden Budgets einerseits des Bundesministeriums für Finanzen und andererseits des Bundeskanzleramtes bereitgestellt. Besondere Synergieeffekte, die im Zuge der Umsetzung der Lösung in einzelnen Verwaltungsbereichen gewonnen werden, sollen auch für die Umsetzung herangezogen werden. In der Folge können auch besondere Zusatzservices, deren Nutzen ausschließlich in der Wirtschaft liegt und die auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden können, ihren Teil beitragen.

 

Nutzen des Unternehmensserviceportals für Unternehmen:

Im Rahmen der Vorarbeiten wurden die folgenden Nutzentreiber identifiziert:

Nutzentreiber „One-Stop-E-Government“: Einmal anmelden – alle Anwendungen nutzen (Single-Sign-On) – Benutzerinnen und Benutzer zentral verwalten

Heute müssen sich Unternehmen in jeder Anwendung separat anmelden und zahlreiche Zugangscodes und Benutzerberechtigungen verwalten. Bei personellen Änderungen müssen diese z.B. in jeder Anwendung extra bekanntgegeben werden. In Zukunft soll dies an einer Stelle erledigt werden können. Die hohe Sicherheit des Portals, das nur identifizierte und authentifizierte Benutzerinnen und Benutzer für Transaktionen zulässt, eröffnet auch die Möglichkeit sehr nutzbringender Anwendungen wie z.B. den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Teilnehmern wie etwa zwischen einem Unternehmen und dem Bund.

Nutzentreiber „einmal melden“: Mehrfacherfassungen vermeiden, Kosten minimieren

Heute fragen die einzelnen Verfahren in der Regel jeweils die Informationen ab, die sie benötigen, unabhängig davon, ob diese bereits an anderer Stelle in der Verwaltung vorliegen. So wird zB. alleine die ÖNACE Klassifikation auf Bundesebene mehrfach von der Finanz, der Sozialversicherung, dem Gewerberegister, bei Ausschreibungen und Förderungen etc. abgefragt. Manchmal werden aufgrund der mangelnden Kommunikation innerhalb der Verwaltung und mangels eines Informationssystems, welche Behörde welche Information erhebt, Unternehmen unnötigerweise mehrfach belastet. Eine Information, die in der Verwaltung vorliegt, soll – natürlich auf Basis einer gesetzlichen Grundlage – auch von anderen Stellen verwendet werden. Eine elektronische Schnittstelle soll sicherstellen, dass Daten direkt – und ohne händische Eingriffe - aus den unternehmenseigenen Systemen an das Unternehmensserviceportal übermittelt werden können.

Nutzentreiber „One-Stop-E-Government Information“: Unternehmen mit präzisen Fach- und Änderungsinformationen versorgen und damit Klarheit und Transparenz schaffen

Österreichs Unternehmen fühlen sich von der öffentlichen Verwaltung nicht ausreichend informiert. Zusammen mit der hohen Komplexität der Regelungsinhalte führt das dazu, dass zusätzliche externe Expertinnen und Experten benötigt werden, deren Dienstleistungen die Unternehmen belasten.

 

Die Einschätzung des quantitativen Nutzens wurde im Vorfeld mit externer Unterstützung erarbeitet. Dabei wurden Interviews und Panels mit Unternehmen, mit Wirtschaftstreuhänderinnen und -treuhändern sowie mit IT-Expertinnen und -Experten durchgeführt. Es handelt sich um die zum derzeitigen Stand bestmögliche, dennoch noch immer sehr grobe Abschätzung des Nutzens.

Bei der Nutzenschätzung wurde einerseits zwischen dem Nutzen aus Informationsservices und Transaktionsservices und andererseits zwischen kurz- und mittelfristigem und langfristigem Nutzen unterschieden.

Kurz- bis mittelfristig wird mit einem Nutzenpotenzial von bis zu 100 Mio. EUR für Unternehmen gerechnet. Dieser verteilt sich nahezu gleichmäßig zwischen Informations- und Transaktionsservices. Langfristig kann sich dieses Nutzenpotenzial auf über 300 Mio. EUR belaufen. Das jeweils erreichbare Nutzenpotenzial hängt bei den Informationsservices stark von der Qualität der gebotenen Fach- und Änderungsinformationen ab. Bei den Transaktionsservices hängt das Nutzenpotenzial stark von den einbezogenen Anwendungen, den neuen Funktionalitäten, dem Ausmaß in dem Mehrfachmeldungen vermieden werden sowie davon ab, inwieweit Verbund- und Netzwerkeffekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des One-Stop-E-Government-Prinzips im Zusammenspiel mit Anwendungen und Funktionalitäten genutzt werden können. 

Nutzen des Unternehmensserviceportals für die Verwaltung

Der Nutzen erscheint auch innerhalb der Verwaltung sehr hoch, ist jedoch noch deutlich schwieriger zu quantifizieren als bei den Unternehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten wurden die folgenden Nutzentreiber identifiziert:

Nutzentreiber „bessere Daten- und Meldequalität“

Verbesserte Daten- und Meldequalität zB. Einheitliche Schreibweisen der Firmen, höhere Verlässlichkeit der Informationen etc. führt in der Verwaltung zu Fehlervermeidung, Einsparungen im Personalaufwand bzw. zu effizienterer Nutzung der Personalkapazitäten.

Nutzentreiber „mehr Nutzer von E-Governmentanwendungen“

E-Governmentanwendungen haben hohe Einspareffekte in der Verwaltung, Daten liegen in elektronisch verarbeitbarer Form vor, Manipulationsaufwand wird reduziert etc.

Nutzentreiber „geringerer Wartungsaufwand“

Vermeidung von Mehrfacheingaben in der Verwaltung, geringerer Manipulationsaufwand, weniger Fehlerkorrekturen etc.

 

Besonderer Teil

 

Zu § 1:

Abs.1: Das geplante Internetserviceportal, im Gesetzesentwurf als „Unternehmensserviceportal“ bezeichnet, ist ein webbasiertes Anwendungssystem, das im Sinne der Verwaltungsmodernisierung dem One-Stop-E-Government Paradigma einschließlich Single-Sign-On folgt.

Ziel des Unternehmensserviceportals ist die Unterstützung und Entlastung von Unternehmen bei der Erfüllung von gesetzlichen Informationsverpflichtungen und bei automationsunterstützten Transaktionen zwischen Teilnehmern.

Ziel ist weiters, dass Schritt für Schritt alle Anwendungen des Bundes, die Unternehmen nutzen um ihren gesetzlichen Informationsverpflichtungen nachzukommen in das Unternehmensserviceportal einbezogen und Vorkehrungen getroffen werden, dass auch möglichst viele Anwendungen von Ländern und Gemeinden das Unternehmensserviceportal nutzen (siehe auch Erläuterungen zu § 3 Abs. 6).

Der Begriff Single-Sign-On bedeutet, dass ein Benutzer nach einer einmaligen Identifikation auf alle Anwendungen, Services und Informationen, für die er über die erforderlichen Berechtigungen verfügt, zugreifen kann, ohne sich jedes Mal neu anmelden zu müssen. Innerhalb des Unternehmensserviceportals soll es möglich sein, dass die Identität des angemeldeten Benutzers an weitere Anwendungen weitergereicht wird, falls dies notwendig ist. Ein Benutzer besitzt für alle Anwendungen nur eine einzige Identität.

Mit One-Stop-E-Government wird eine unbürokratische und zentrale Anlaufstelle für Unternehmen bzw. dessen Benutzer zur Durchführung behördlicher Schritte mit dem Ziel der Verkürzung von Kommunikationsabläufen, rascheren Erledigungen der einzelnen Arbeitsschritte und Optimierung verwaltungstechnischer Aufgaben bezeichnet. Durch das One-Stop-E-Government-Paradigma soll der Kontakt der Unternehmen bei Verwaltungsangelegenheiten auf ein Minimum reduziert werden.

Im Rahmen des Unternehmensserviceportals wird der Datensicherheit sowie dem Datenschutz höchste Aufmerksamkeit zugemessen.

Z 1: Die Unterstützung von Transaktionen umfasst insbesondere die Bereitstellung von Eingabemasken, Vorausfüllung von Formularen mit bereits vorhandenen Stammdaten, Single-Sign-On Unterstützung (einschließlich Identifikation und Authentifizierung) zur Vermeidung von ansonsten erforderlichen Mehrfachanmeldungen sowie Nutzer- und Rechteverwaltung. In Zusammenhang mit der Nutzer- und Rechteverwaltung fungiert der Unternehmensserviceportalbetreiber als Dienstleister für die Verarbeitung jener Berechtigungen, die den Benutzern von ihren Unternehmen, dh. den Teilnehmern zugewiesen werden. Für jedes Unternehmen wird ein Unternehmensserviceportaladministrator die Funktion übernehmen, den Nutzern des jeweiligen Teilnehmers die Rechte zuzuweisen. Damit wird erreicht, dass die Benutzerberechtigungen an zentraler Stelle nach einheitlichen Gesichtspunkten geführt werden.

Im ersten Umsetzungsschritt des Portals werden das Single-Sign-On sowie die Nutzer- und Rechteverwaltung verwirklicht . Im nächsten Schritt wird es um die Optimierung bei der Erfüllung der Meldeverpflichtungen selbst gehen, zB. Zurverfügungstellung von vorausgefüllten Formularen, Vermeidung von Mehrfachmeldungen etc.

Z 2: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sollen im Unternehmensserviceportal Hilfestellungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen in verschiedenen Rechtsbereichen bereitgestellt werden. Derartige Hilfestellung können sich auf inhaltliche Beiträge zu den hinter den eingebundenen Anwendungen liegenden Verwaltungsmaterien erstrecken (konkrete Informationsverpflichtungen, Fristen, Behörden, Ausfüllhilfen udgl.). Dabei wird zwischen Basis-, Fach- und Änderungsinformationen unterschieden.

Basisinformationen beschreiben anhand von Lebenslagen bzw. Themenbereichen grundsätzliche Zusammenhänge und Hintergründe von Informationsverpflichtungen. Der Nutzerin/dem Nutzer wird ein schneller Einstieg und Überblick zu einem Thema verschafft. Basisinformationen enthalten Begriffserklärungen, Angaben zu allgemeinen Voraussetzungen, geben Auskunft über Zuständigkeiten und Fristen sowie Hinweise auf die Rechtsgrundlagen. Basisinformationen im Themenbereich „Gewerbe“ wären zB. die Einteilung der Gewerbe, allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Umfang der Gewerbeberechtigungen, Behörden und Verfahren etc.

Fachinformationen hingegen beziehen sich auf die konkrete Informationsverpflichtung. Sie enthalten jene Informationen, die Unternehmen benötigen, um die Informationsverpflichtung erfüllen zu können. Fachinformationen stellen Ausfüllhilfen für Formulare und Anwendungen zur Verfügung, liefern Details zu Datenerfordernissen und notwendigen Unterlagen (z.B. Befähigungsnachweis für ein bestimmtes Gewerbe), beschreiben zu beachtende Rechtsvorschriften einschließlich einzuhaltender Fristen und bieten weitere einschlägige fachliche Dokumente.

Änderungsinformationen sind insbesondere Informationen über Änderungen von Rechtsvorschriften und/oder damit verbundenen Änderungen bei den jeweiligen Informationsverpflichtungen. Änderungsinformationen sollen möglichst zeitnah der Nutzerin/dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden.

Die Bereitstellung der angeführten Informationen erfordert eine entsprechende Aufbereitung durch diejenigen Bundesminister, in deren Vollzugsbereich die jeweilige Materie fällt. Die Zusammenstellung und Aufbereitung der Information wird auch derzeit schon vorgenommen. Pro futuro soll diese jedoch aus Sicht des Unternehmers/der Unternehmerin erfolgen, dh. zielgruppengerecht aufbereitete, einfache, prägnante und dennoch inhaltlich korrekte Beiträge in verständlicher Sprache.

Abs. 2: Gleichzeitig mit den Grundlagen für das Unternehmensserviceportal soll auch der rechtliche Rahmen  für das bereits bestehende und bewährte Bürgerinnen- und Bürgerserviceportal help.gv.at klargestellt und eine Mitwirkung der zuständigen Ressorts bei der Bereitstellung der Informationen sichergestellt werden. Gerade im Bereich der Informationsbereitstellung scheint eine parallele Vorgangsweise zwischen Unternehmens-, Bürgerinnen- und Bürgerserviceportal sehr sinnvoll zu sein, wenn auch die Anforderungen an die Spezifizität und Detailtiefe für die Unternehmen höher sein mögen als im Bereich der Bürgerinnen und Bürger, da Unternehmen mit einer viel höheren Anzahl und Komplexität von Informationsverpflichtungen konfrontiert sind.

Abs. 3: Siehe hierzu die Erläuterungen zu § 6.

Zu § 2:

Unter den Begriff „andere Institution“ fallen z.B. ausgegliederte Einheiten wie die Forschungsförderungsgesellschaft FFG, die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder andere (auch nicht-behördliche) Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse und auf Basis von Rechtsvorschriften mit der Abwicklung und/oder teilweise Spezifizierung von Informationsverpflichtungen befasst sind.

Z 2: Grundsätzlich soll an den Unternehmensbegriff des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeknüpft werden. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, ob es sich um ein in- oder ausländisches Unternehmen handelt. Wesentlich ist, dass, um zum Teilnehmerkreis gem. § 5 Abs. 1 Z 1 zu zählen, Informationsverpflichtungen im Inland zu erfüllen sind. Klargestellt wird weiters, dass grundsätzlich auch Förderungsempfänger erfasst sind, soweit sie zum Kreis der Unternehmen im Sinne der genannten Bestimmung zählen.

Zu Z 3 und 4: Notwendige Voraussetzung für die Transaktionen im Unternehmensserviceportal ist die eindeutige Identifikation eines Unternehmens und der für dieses handelnden Benutzer.

Zum Begriff „Identifikation“ wird auf die einschlägige Begriffsbestimmung im § 2 Z 4 des E-Gov-Gesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004) verwiesen.

Z 5: Siehe Erläuterungen zu § 6.

Z 6: Beispiele sind etwa die Anwendungen FinanzOnline, ELDA (Elektronischer Austausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern), Anwendungen der Bundesanstalt Statistik Österreich oder das Datenverarbeitungsregister (DVR).

Zu § 3:

Abs. 1: Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Einrichtung und dem Betrieb des Unternehmensserviceportals zu beauftragen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZG) ist als IT-Dienstleister des Bundes gem. Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BGBl. Nr. 757/1996) im Hinblick auf die technische Ausführung mit jenen Aufgaben betraut, die auch im Rahmen des Unternehmensserviceportals von besonderer Relevanz sind (z.B. FinanzOnline, Firmenbuch, Gewerberegister).  Klargestellt wird, dass die der BRZG aufgetragenen Aufgaben unabdingbar in öffentlicher Hand sein müssen, um Probleme etwa bei Auslaufen der Verträge und damit zusammenhängender Diskontinuitäten der Leistungserbringung (datenschutzrechtliche und sicherheitsrechtliche Aspekte) zu vermeiden.

An das Unternehmensserviceportal sind schrittweise - nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit sowie der organisatorischen und technischen Möglichkeiten - alle Anwendungen des Bundes anzubinden, welche die Erfüllung von Informationsverpflichtungen durch Unternehmen vorsehen.

Abs. 3 und 4: Die Zusammenstellung und Aufbereitung der jeweiligen Basis-, Fach- und Änderungsinformationen kann nur von jenem Bundesminister erfolgen, in dessen Vollzugskompetenz die jeweilige Materie fällt. Außerdem ist es erforderlich, dass die Ressorts die entsprechenden technischen und allenfalls rechtlichen Voraussetzungen für elektronischen Datenverkehr, die Nutzer- und Rechteverwaltung etc. schaffen. Damit einheitliche Standards in der Bereitstellung und Aufbereitung der Informationen und bei den technischen Voraussetzungen gewährleistet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Regelungen durch Verordnung festgelegt werden.

Abs. 5: Gleichzeitig mit der neuen Informationsbereitstellung für Unternehmen soll auch das bestehende Informationsangebot für Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von help.gv.at erweitert und weiter verbessert werden. Dafür ist jedoch - genauso wie im Unternehmensbereich – die Mitwirkung der Ressorts unabdingbar. Und auch hier sollen einheitliche Standards gelten, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verordungsweg erlassen werden sollen.

Abs. 6: Damit das Unternehmensserviceportal nicht nur eine One-Stop-E-Government Anwendung für Bundesangelegenheiten ist, besteht die Zielsetzung, auch möglichst viele Anwendungen von Ländern und Gemeinden über das Portal zu erreichen. Dafür sind die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Eine davon ist zum Beispiel, dass das Unternehmensserviceportal  nach den allgemeinen Standards der Portalkommunikation (Portalverbundprotokoll) eingerichtet werden soll.

Zu § 4:

Das Unternehmensserviceportal stellt Dienstleistungen im Sinne des Datenschutzgesetzes für Auftraggeber zur Verfügung. Auftraggeber ist jene Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Anwendung fällt. Es ändert die Behördenstruktur und –aufgabenverteilung nicht. Für den Authentifizierungs- und Identifikationsprozess kann sich der Betreiber des Unternehmensserviceportals eines weiteren Dienstleisters bedienen.

Klargestellt wird, dass die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für elektronische Zustellungen sich nach den jeweils geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen (etwa Bundesabgabenordnung, Zustellgesetz, etc.) richten.

Zu § 5:

Abs. 1 regelt die Teilnehmer am Unternehmensserviceportal. Gemäß  Z 1 sind Unternehmen, die sich zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen einer in das Unternehmensserviceportal integrierten Anwendung bedienen, Teilnehmer am Unternehmensserviceportal, sofern sie in einer solchen Anwendung angemeldet sind.

Klargestellt wird, dass ihnen Rechte nur in jenen Anwendungen zukommen sollen, in denen sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Durch das Unternehmensserviceportalgesetz soll hingegen nicht geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Teilnehmer einer elektronischen Anwendung wird. Dies bleibt den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten.

Zu § 6:

Notwendige Voraussetzung für die Führung des Unternehmensserviceportals ist die Einrichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank (IVP-DB). Die IVP-DB soll einen Überblick über alle relevanten Informationsverpflichtungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger mit präzisen inhaltlichen, formellen und technischen Angaben darüber bieten. Es sollen nur diejenigen Informationsverpflichtungen erfasst werden, die eine Meldung zu Behörden und anderen Institutionen (vgl. Definition in § 2 Z 1) vorsehen. Ausgangspunkt für die Informationsverpflichtungsdatenbank sind die bei der Basiserhebung im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ erhobenen Informationsverpflichtungen, die jedoch wesentlich detaillierter dargestellt und beschrieben werden müssen. Im Rahmen der Befüllung der Datenbank sind die Bundesministerien mitzubefassen. Inhaltlich ist bezüglich der Informationsverpflichtungen für Unternehmen auch die Abstimmung mit dem BMWFJ herzustellen.

Klargestellt wird weiters, dass keine personenbezogenen Daten über Betroffene (Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger) verarbeitet werden. Es werden lediglich allgemeine, abstrakte Angaben über Informationsverpflichtungen, ihre Empfänger, die technische Übermittlung sowie die Details der zu meldenden Inhalte verarbeitet und nicht die Meldungen selbst. Die  Informationsverpflichtungsdatenbank soll eine Personalisierung der Informationsverpflichtungen ermöglichen, sodass dem jeweiligen Teilnehmer (Unternehmen) nur die für ihn relevanten Informationsverpflichtungen angezeigt werden.

Die Funktion der Informationsverpflichtungsdatenbank geht jedoch über die Personalisierung und das Unternehmensserviceportal hinaus. Dies erklärt auch, warum in der Informationsverpflichtungsdatenbank nicht nur Informationsverpflichtungen enthalten sind, die Unternehmen betreffen, sondern auch solche für Bürgerinnen und Bürger. Sie  ist als übersichtliche Metadatenbank konzipiert, die im Rahmen der Optimierung von bestehenden Informationsverpflichtungen, aber auch im Fall, dass neue Informationsverpflichtungen geschaffen werden, eine wesentliche Grundlage darstellen soll. So sollen Auswertungen zu bestehenden Informationsverpflichtungen zB. hinsichtlich Doppel- und Mehrfachmeldungen möglich sein. Im Rahmen von künftigen legistischen Maßnahmen, die Informationsverpflichtungen vorsehen (sollen), können noch in der Konzeptionsphase die bestehenden Informationsverpflichtungen bzw. der in der Verwaltung vorhandene Datenbestand analysiert werden, um in Hinblick auf einen neuen Informationsbedarf eine möglichst verwaltungslastenschonende Vorgangsweise zu wählen (siehe § 7). Die Informationsverpflichtungsdatenbank ermöglicht somit im Zusammenspiel mit der Beschreibung der Dateninhalte eine Übersicht über die von den verschiedenen Behörden oder anderen Institutionen bereits abgefragten Informationen. Dies legt auch nahe, warum die Bundesanstalt Statistik Austria die Informationsverpflichtungsdatenbank einrichten und betreiben soll.

Zu § 7:

Im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ wurde festgestellt, dass eine Vielzahl identer oder ähnlicher Informationen von Unternehmen abgefragt und verschiedenen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Solche Doppelmeldungen  verursachen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen hohe Verwaltungslasten und auch Behörden hohe Wartungsaufwände. Mit dem Inkrafttreten des § 14a des Bundeshaushaltsgesetzes müssen neue gesetzliche Informationsverpflichtungen für Unternehmen nach dem Standardkostenmodell ermittelt, dargestellt und dokumentiert werden. Mit der Informationsverpflichtungsdatenbank soll es pro futuro möglich sein einen Überblick über die in der Verwaltung vorhandenen Informationen zu bekommen und wie diese abgefragt werden.

Die Abfragemöglichkeit bestehender Informationsverpflichtungen hat zum Ziel, dass bei legistischen Maßnahmen gleiche oder ähnliche Informationsverpflichtungen nicht neuerlich gesetzlich normiert werden müssen. Vielmehr soll die mit der Legistik betraute Stelle dazu angehalten werden, durch Abfrage in der Informationsverpflichtungsdatenbank gleiche oder ähnliche Informationsverpflichtungen in anderen Rechtsvorschriften zu identifizieren und zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Regelung (Informationsverpflichtung) darauf abgestimmt werden kann.

Ähnliche Informationsverpflichtungen sind solche, die einen im wesentlichen gleichen Informationsgehalt (z.B. Mitarbeiteranzahl) aufweisen, jedoch zum Beispiel die Abfrageintensität (statt monatlich halbjährlich) oder die Grundgesamtheit (z.B. verschiedene Umsatzgrenzen) abweichend ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob das bereits vorhandene Informationsangebot für die in Aussicht genommene neue Regelung ausreichend ist.