Vorblatt

Problem:

Die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode angeführte Durchführung einer Evaluierung der Bundestheaterorganisation in organisatorischer und struktureller Hinsicht hat legistische Verbesserungspotentiale insbesondere in folgenden Bereichen erkannt:

Dirimierungsrecht des künstlerischen Geschäftsführers.

Publikumsrat hat sich seit der Einführung in der Praxis nicht bewährt. Die Publikumsgespräche sollen beibehalten werden.

Klarstellung der Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.

Im Wortlaut veraltete und vom GmbH-Gesetz abweichende Regelung betreffend die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Ziel:

Die genannten Bereiche sollen in Übereinstimmung mit dem im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehenen rechtlichen Evaluierung und Effizienzanalyse des Bundestheaterkonzerns einer Klärung zugeführt werden.

Inhalt/Problemlösung:

Diese Evaluierung der Bundestheater hat insbesondere in den folgenden Bereichen legistische Verbesserungspotentiale aufgezeigt:

In der Bestimmung betreffend des Dirimierungsrechts des künstlerischen Geschäftsführers soll eine Klarstellung erfolgen und an einer anderen Stelle festgehalten werden, dass Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, für die Geschäftsführung bindend sind.

Die bestehenden Regelungen über den Publikumsrat sollen abgeändert und die Publikumsgespräche beibehalten werden.

Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Bundestheater-Holding GmbH sowie der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften vorgenommen werden dürfen, sieht der Entwurf einen umfassenden Katalog der Aufsichtsratskompetenz vor. Zeitgemäße Neuformulierung und Anpassung der Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Sinne des GmbH-Gesetzes.

Alternativen:

Im Hinblick auf die Ergebnisse der rechtlichen Evaluierung und Effizienzanalyse des Bundestheaterkonzerns besteht keine Alternative zum gegenständlichen Regelungsvorhaben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltenen Regelungen entstehen keine Mehrkosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und/oder Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene Evaluierung der Bundestheater umfasste die rechtliche Evaluierung der Konzernstruktur und der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sowie Effizienzanalysen der Bundestheater-Holding GmbH, der Theaterservice GmbH und der Bühnengesellschaften (Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH und Volksoper Wien GmbH).

Die rechtliche Evaluierung der Konzernstruktur und der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen betraf insebsondere die Bereiche Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie das Publikumsforum. Dementsprechend sind Änderungen bzw. Ergänzungen im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen.

Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Normierung, dass die Geschäftsführer dabei an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden sind (§ 12 Abs. 5), kann nur als allgemeine Erklärung verstanden werden, dass die Geschäftsführer sich – bei den zustimmungspflichtigen Geschäften – an die dazu ergehenden Beschlüsse des Aufsichtsrats zu halten haben. Dies soll durch die Streichung des letzen Satzes des Abs. 5 und dem neuen Abs. 11a in § 13 klargestellt werden.

Hinsichtlich des Aufsichtsrats (§ 13 BThOG) umfasst die Neuregelung folgender Punkte:

1. Die Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte soll an die geltenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes angepasst werden.

2. Im Rahmen der Abberufung erfolgt eine zeitgemäße sprachliche Anpassung und die Ergänzung im Sinne des GmbHG, dass Bestellungen bzw. Entsendungen der Mitglieder des Aufsichtsrats widerrufen werden können.

Die Einrichtung des Publikumsforums hat sich in der Praxis nicht bewährt und in der Folge auch zu rechtlichen Problemen im Hinblick auf die Erfüllung des Gesetzes geführt. Es soll daher eine Neuregelung erfolgen und die Publikumsgespräche beibehalten werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltenen Regelungen entstehen keine Mehrkosten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 10 (§ 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 11a):

Das in § 12 Abs. 5 vorgesehene Dirimierungsrecht des künstlerischen Geschäftsführers bewirkt, dass bei gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers ausschlaggebend ist. Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass derartige Entscheidungen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind.

Nach der derzeitigen Regelung des § 12 Abs. 5 letzter Satz sind die Geschäftsführer an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden. Dies kann nur als allgemeine Erklärung verstanden werden, dass die Geschäftsführer sich – bei den zustimmungspflichtigen Geschäften – an die dazu ergehenden Beschlüsse des Aufsichtsrats zu halten haben. Der neue § 13 Abs. 11a stellt dies klar, der letzte Satz des Abs. 5 kann daher entfallen. Weiters sind damit missverständliche Auslegungen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem kaufmännischen und dem künstlerischen Geschäftsführer vom Aufsichtsrat zu entscheiden sind, ausgeschlossen.

Zu Z 2, 3 und 11 (§ 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16):

Die Bundestheater-Holding GmbH darauf hingewiesen, dass die Einrichtung des Publikumsforums vom Publikum der Österreichischen Bundestheater nicht angenommen worden ist. Von den jährlich rund 1,3 Mio. Besucherinnen und Besuchern haben bei der letzten Wahl nur 217 Personen von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, nachdem bei der Wahl 1999 412, bei der Wahl 2002 410 und bei der Wahl 2005 379 Wählerinnen und Wähler teilgenommen hatten.

Die Bundestheater-Holding GmbH hat daher vorgeschlagen, dass die von den Geschäftsführungen der Bühnengesellschaften zwei Mal pro Jahr durchgeführten Publikumsgespräche fortgeführt werden sollen und die Bestimmungen über das Organ „Publikumsforum“ mit Ende der bereits begonnenen dreijährigen Funktionsperiode mit Ablauf des 31. August 2014, ersetzt werden sollen.

Dementsprechend sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, und Abs. 3 die Z 5 sowie § 16 anzupassen.

Die Publikumsgespäche sollen zwei Mal jährlich in den Räumlichkeiten der jeweiligen Bühnengesellschaft stattfinden. Zielgruppe ist das Publikum der Bundestheater. Die Einladung erfolgt zeitgerecht im Rahmen des Spielplans. Im Rahmen der Publikumsgespräche geht die Geschäftsführung auf die Fragen und Anregungen des Publikums ein. Der Gesprächsverlauf wird protokolliert und anschließend im Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH behandelt.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 8):

§ 13 Abs. 8 Z 3 sieht in der derzeitigen Fassung vor, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden kann, wenn das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Diese Formulierung ist nicht mehr zeitgemäß. Selbst mit schweren körperlichen Gebrechen ist es heutzutage möglich, die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds auszuüben. Der Entwurf enthält daher eine Änderung, die anstelle eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens auf eine schwere, dauerhafte Erkrankung abstellt, die die weitere Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit unmöglich macht.

In der neuen Z 4 des § 13 Abs. 8 soll im Sinne des § 30b Abs. 3 GmbHG vorgesehen werden, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden können, wenn das bestellende oder entsendende Organ gemäß § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.

Zu Z 5, 6, 7, 8 und 9 (§ 13 Abs. 9, 9a, 9b, 10, 10a,10b und 11):

Die Neuregelung für die Aufgaben der Aufsichtsräte und die Rechtsgeschäfte, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Bundestheater-Holding GmbH sowie der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften vorgenommen werden dürfen, erfolgt nach dem Vorbild des § 30j GmbHG. Hinzu kommen – darauf aufbauend und textlich abgestimmt – die bisher im BThOG spezifischen Rechtsgeschäfte der Bundestheater. Es soll damit eine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Zu Z 12 (§ 31a Abs. 5):

Die Bestimmungen über das Publikumsforum sollen mit Ende der soeben begonnenen dreijährigen Funktionsperiode und die neue Bestimmung über die Abberufung der Aufsichtsräte mit Ablauf der Funktionsperiode der im Zeitpunkt der derzeit geltenden Rechtslage bestellten und entsendeten Aufsichtsräte, das ist jeweils der 1. September 2014, geändert werden. Alle anderen Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.