Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994 geändert werden (Teil des Budgetbegleitgesetzes 2009 – Teil Abgabenänderungsgesetz 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 8 Z 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.“
2. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b werden folgende Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“
3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 16c eingefügt:
„16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.“
4. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:
„1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie“
5. In § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c entfallen der zweite und dritte Satz.
6. In § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach § 189 UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unterliegen“ die Wortfolge „die nach § 189 UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen“.
7. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen“ die Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen“.
8. In § 18 Abs. 3 Z 2 lautet der letzte Satz:
„Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.“
9. In § 20 Abs. 1 Z 6 lautet der erste Satz:
„Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer.“
10. In den §§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, 26 Z 7 lit. d, 29 Z 1, 67 Abs. 6 und 8 sowie § 124b Z 66 und 68 lit. a und lit. c wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ ersetzt.
11. Im § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. e angefügt:
„e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.“
12. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird folgenden lit. d angefügt:
„d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne der Flurverfassungsgesetze der Länder bzw. des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.“
13. In § 29 Z 1 und § 124b Z 66 wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
14. In § 37 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Für Veräußerungsgewinne“ durch die Wortfolge „Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne“ ersetzt.
15. § 40 lautet einschließlich der Überschrift:
„Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.“
16. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften“
b) In Abs. 1 entfallen die Wortfolge “einheitlich und gesondert“ und das Wort „einheitlichen“.
17. In § 44 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
18. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 6 wird im Anschluss an die Z 2 folgender Text angefügt:
„Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des der Auszahlung folgenden Monats zu übermitteln.“
b) Folgender Abs. 9 wird angefügt:
„(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“
19. Die Überschrift zu § 89 lautet:
„Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen“
und es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Abs. 4 gelten entsprechend.“
20. In § 93 Abs. 2 Z 1 wird folgenden lit. f angefügt:
„f) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne der Flurverfassungsgesetze der Länder bzw. des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.“
21. In § 94a Abs. 1 lauten die Z 1 und 2:
„1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.
2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“
22. In § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „gesichert sind“ die Wortfolge „gesichert ist“.
23. § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 68 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“ und an die Stelle des Wortes „Handelsgesetzbuches“ das Wort „Unternehmensgesetzbuches“.
b) In § 124b Z 152 wird folgender Satz angefügt:
„Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 berücksichtigen.“
Nach Z 158 werden folgende Z 159 bis 163 angefügt:
„159. § 3 Abs. 1 Z 16c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
160. Die Änderungen in § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
161. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
162. § 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen.
163. § 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen“
b) In Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und vergleichbare ausländische Pensionskassen, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gegründet worden sind, sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen.“
c) In Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Mitarbeitervorsorgekassen“ die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassen“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder müssen auf denselben Stichtag bilanzieren.“
b) In Abs. 3 letzter Teilstrich lautet der erste Satz:
„Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen mit gleichem Bilanzstichtag gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4.“
c) In Abs. 6 Z 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten.“
d) In § 9 Abs. 9 letzter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe“ die Wortfolge „und dem betroffenen Gruppenmitglied“.
3. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2.
3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (Abl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllt.
6. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
7. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Abs. 2.
(2) Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel beteiligt sind
a) an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:
1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).
2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.
3. Die Option kann nicht widerrufen werden.
4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.
5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 7 sind Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit:
Es müssen Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
- der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und
- das Einkommen der ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 5 und 6 sind Gewinnanteile nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
2. Die Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 ist.
3. Die ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 und 3 bleibt unbeachtlich.
(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteile jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 unter folgenden Voraussetzungen befreit:
- es erfolgt keine Steuerentlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens und
- es liegt kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 oder 5 vor.“
b) In Abs. 3 Z 1 lautet der dritter Teilstrich:
„- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,“
c) In Abs. 5 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung,
- wenn der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder
- durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.“
5. In § 18 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
6. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Europäischen Union“ die Wortfolge „Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
b) Es wird folgende Z 1a eingefügt
„1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.“
c) Z 2 lit. b lautet:
„b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.“
7. In § 26c werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:
„16. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals für Gruppenanträge (§ 9 Abs. 8) anzuwenden, bei denen die letzte Unterfertigung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt. Bei bestehenden Unternehmensgruppen (letzte Unterfertigung vor dem 1. Juli 2009) hat der Gruppenträger dem für ihn zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2009 den gemeinsamen Stichtag bekannt zu geben (Gruppenstichtag). Gibt der Gruppenträger keine solche Erklärung ab, gilt als Gruppenstichtag der Stichtag des Gruppenträgers. Spätestens bei der Gruppenveranlagung für 2011 ist der Gruppenstichtag maßgeblich. Für ab der Bekanntgabe des Gruppenstichtages, jedenfalls aber ab 1. Jänner 2010, neu eintretende Gruppenmitglieder ist der Gruppenstichtag maßgeblich. Erfolgt bis zur Veranlagung für 2011 nicht rechtzeitig und vollständig eine Umstellung auf den Gruppenstichtag, scheiden jene Gruppenkörperschaften aus der Unternehmensgruppe aus, die nicht auf den Gruppenstichtag umgestellt haben. § 2 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.
17. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden.
18. § 10 und § 21 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x sind auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.
19. § 13 Abs. 5 Z 2 ist auf alle Umgründungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 4 bis 13 lauten wie folgt und es werden die Abs. 14 bis 16 angefügt:
„(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
b) Vor dem Abs. 5 lautet die Zwischenüberschrift:
„Ort der sonstigen Leistung“.
(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt
1. ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer;
2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.B. in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.
(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;
b) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen;
c) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
d) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden.
(12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes
a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
(13) Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
a) Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;
b) ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:
1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
5. die Datenverarbeitung;
6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
8. die Gestellung von Personal;
9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
12. die Telekommunikationsdienste;
13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“
(15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,
1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder
2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,
so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.
(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.“
2. § 19 Abs. 1 lautet:
„§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.
Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
– der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
– der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“
3. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
„a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;“
4. In § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet der letzte Satz:
„Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“
5. § 21 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:
- ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,
- ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,
- innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,
- dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,
- wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.“
6. Als Überschrift vor § 21 Abs. 11 wird angefügt:
„Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat“
7. § 21 Abs. 11 wird angefügt:
„(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung darüber ist unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu übermitteln.“
8. In § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 12“ das Zitat „§ 3a Abs. 7“.
9. In § 25a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“ und an die Stelle des Zitats „Art. 26c der 6. EG-Richtlinie“ das Zitat „Art. 357 bis 369 RL 2006/112/EG“.
10. In § 25a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“.
11. In § 25a Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats „§ 3a Abs. 9 lit. c“ das Zitat „§ 3a Abs. 13 lit. b“.
12. Art. 3a lautet:
„Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
(2) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
(3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.
(4) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 3 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.“
13. In Art. 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6“ das Zitat „Art. 3a Abs. 1“.
14. In Art. 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6“ gestrichen.
15. Art. 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.“
16. In Art. 21 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.“
17. In Art. 21 Abs. 6 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.“
18. In Art. 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.“
19. Art. 21 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„§ 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.“
20. Die Überschrift von Art. 21 Abs. 11 lautet:
„Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und steuerpflichtiger sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren“
21. Art. 21 Abs. 11 lautet:
„(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Diese Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Weiters hat der Unternehmer im Sinne des § 2 für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gesondert zu erklären. Diese Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird. Der zweite und der vierte Satz gelten für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.“
22. Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden, benötigen.“
23. In § 28 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2009 treten in Kraft:
1. § 3a Abs. 4 bis 15, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b letzter Satz, § 23 Abs. 3, § 25a Abs. 1 bis 3, Art. 3a, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3, Abs. 6 Z 3, Abs. 7, 9 zweiter Satz und 11, Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. Die in § 3a Abs. 16 festgelegte Verordnungsermächtigung tritt nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
3. Die in § 21 Abs. 9 festgelegte Verordnungsermächtigung tritt nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft; die letzten beiden Sätze des § 21 Abs. 9 sind auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
4. Die in § 21 Abs. 11 festgelegt Verordnungsermächtigung tritt nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
Artikel 4
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.“
2. In § 1 Abs. 6 lautet die Z 1:
„1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
- inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
- vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;“
3. In § 2 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Bezeichnung „Privatstiftungsgesetz“ die Wortfolge „Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung“.
4. In § 5 wird als Z 3 angefügt:
„3. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.“
Artikel 5
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 158 werden nach dem Abs. 4a folgende Abs. 4b und 4c angefügt:
„(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist berechtigt, in geeigneter elektronischer Form Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen dem Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage oder periodisch zu übermitteln.“
Artikel 6
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23), sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge.“
2. In § 17b wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 3 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. x/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:
In § 34 wird in Abs. 1 folgende Z 14 angefügt:
„14. Es entfallen die §§ 24 Abs. 1, 25 und 26.“
Artikel 8
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich“ durch die Wortfolge „an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich“ ersetzt.
2. § 6 lautet:
„§ 6. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.“
3. In § 14 Tarifpost 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.“
4. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Schriften und Druckwerke, die einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden.“
5. § 14 Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 3 entfällt.
b) Folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 110 Euro unterliegen Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.“
c) Abs. 5 Z 11 lautet:
„11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;“
d) In Abs. 5 Z 20 wird folgende Wortfolge angefügt:
„dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;“
6. In § 14 Tarifpost 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.“
7. § 14 Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie“.
b) Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;“
c) In Abs. 2 Z 27 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und werden folgende Z 28 und 29 angefügt:
„28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.“
8. In § 14 Tarifpost 16 entfällt Abs. 3.
9. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.“
10. § 33 Tarifpost 4 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.“
11. In § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.“
12. In § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG)“, in Abs. 4 Z 2 der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG)“ ersetzt.
13. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Verbriefungsgesellschaften“ durch das Wort „Verbriefungsspezialgesellschaften“ ersetzt.
14. In § 33 Tarifpost 22 Abs. 5 werden die Worte „Kaufmann“ und „Kaufmannes“ durch die Worte „“Unternehmer“ und „Unternehmers“ und in Abs. 7 Z 3 und 4 jeweils die Wortfolge „von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981“ ersetzt.
15. In § 37 wird als Abs. 21 angefügt:
„(21) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.“
Artikel 9
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Bei unentgeltlichen Erwerben“ die Wortfolge „unentgeltliche Erwerbe“.
2. In § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 1 und 2“ die Zitierung „Abs. 1 Z 1, 2 und 4.“
3. In § 18 Abs. 2f erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 4 Abs. 2 Z 4“ die Zitierung „§ 4 Abs. 2 Z 1.“
4. In § 18 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g angefügt:
„(2g) § 3 Abs. 1 Z 3 ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.“
Artikel 10
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934
Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. 1, S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 5 lautet der zweite Satz:
„Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;“
Artikel 11
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet die Einleitung: „Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur“
b) Abs. 3 entfällt.
Artikel 12
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lit. a lautet:
„a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2. In § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 2 lit. a tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 131/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2. In § 55 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 41 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 , BGBl. I Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 1 lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“
2. In § 3 Z 4 lit. c wird als dritter Satz eingefügt:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“
3. In § 4 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).“
4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Z 3 und Z 4)“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100“ durch die Wortfolge „in der Fassung 2004/3“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 1b KFG“ durch die Wortfolge „gemäß § 28 Abs. 3b KFG“ ersetzt.
7. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt.
8. In § 6a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 2 bis 6“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
9. § 6a Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die keine CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
a) Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 vor, dann gilt
1. bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
2. bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
b) Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren bzw. plus 2 bei Dieselmotoren.“
10. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.“
11. § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.
12. In § 10 entfällt die Wortfolge „und gewerblichen Vermietung“.
13. In § 11 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und 2“.
14. In § 11 Abs. 2 wird im ersten Satz die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.
15. In § 12 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“
16. In § 12a lautet der zweite Teilstrich:
„- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert“
17. In § 12a entfällt nach dem dritten Teilstrich der Beistrich und es wird folgender Teilstrich angefügt:
„- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,“
18. In § 12a lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.“
19. § 14a samt Überschrift entfällt.
20. In § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 14a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 2b neu eingefügt:
„§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.“
2. In § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:
„d) Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.“
3. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.“
4. In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch die Wortfolge samt Beistrich „, oder“ ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:
„3. auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.“
5. Im § 49 wird der Ausdruck „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch den Ausdruck „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ ersetzt.
6. In § 54a entfallen die Abs. 2 und 3, der Abs. 4 wird zu Abs. 2.
7. § 85a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.“
8. In § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1p angefügt:
„(1p) Die Änderungen des § 49 und des § 54a treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“