VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Die steuerliche Behandlung von Kostenersätzen bei gemeinnützigen Sportvereinen erfolgt nach der derzeitigen Praxis ohne gesetzliche Deckung.

-       Die Verpflichtung zum Ausweis der geleisteten BMSVG-Beiträge in der Steuererklärung bedeutet einen zusätzlichen Aufwand bei Erstellung der Steuererklärungen.

-       Bisher konnte es beim Sonderausgabenpauschale (60 Euro) zu einer (geringfügigen) Nachbelastung gegenüber dem Lohnsteuerabzug kommen.

-       Als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähige Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung inklusive des Nachkaufes von Versicherungszeiten können im Fall der Rückzahlung derzeit nicht gesichert erfasst werden, wodurch es zu einer ungerechtfertigten Begünstigung in diesen Fällen kommen kann.

-       Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurden Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen; diese Praxis ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht gedeckt.

-       Auf Grund der derzeitigen Rechtslage muss die Erstattung von Absetzbeträgen bei einkommenslosen Personen in einem gesonderten Verfahren erfolgen, obwohl dafür grundsätzlich auch das Veranlagungsverfahren genützt werden kann.

-       Die Finanzverwaltung hat derzeit keinen Zugang zu besteuerungsrelevanten Daten der IEF-Service-GmbH, wodurch eine korrekte Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung erschwert wird und ohne Mitwirkung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht möglich ist.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Es sind sprachliche Anpassungen an die neue Nomenklatur in Zusammenhang mit der Umbenennung der Betrieblichen Vorsorgekassen notwendig.

-       Unterschiedliche Bilanzstichtage innerhalb von Unternehmensgruppen erschweren die verfahrenstechnische Abwicklung und bieten Spielraum für Gestaltungen.

-       Die Verlustrückverrechnungspflicht nach dem Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder wird durch Aufrechterhaltung bloßer Mantelgesellschaften umgangen.

-       Durch die Judikatur ist die derzeitige Fassung des § 10 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988, da diese nicht EU–konform ist, nicht mehr anwendbar.

-       Im Bereich der Stiftungsbesteuerung sind Anpassungen an die beabsichtigte Änderung des § 10 KStG, Klarstellungen zu Anteilsscheinen an ausländischen Immobilieninvestmentfonds und zur Verwässerung von Beteiligungen von anteilsverwaltenden Sparkassen und Versicherungsvereinen in Zusammenhang mit der Verschmelzung der verwalteten Sparkassen(Versicherungs)-Aktiengesellschaften erforderlich.

-       Durch die Änderungen im EStG 1988 ergibt sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden bei Wechsel von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht.

-       In Zusammenhang mit der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht müssen zur Anpassung an die Einkommensteuersystematik auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes berücksichtigt werden.

-       Zur Harmonisierung mit der Judikatur des EuGH ist die Schaffung einer Möglichkeit der Rückzahlung jener Teile der Kapitalertragsteuer, die nicht auf Grund eines DBA im Ausland verrechnet werden können, geboten.

Umsatzsteuergesetz 1994:

-       Die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (Abl. Nr. L 44, S. 11) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (Abl. Nr. L 44, S. 23) zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, sind umzusetzen.

Stiftungseingangssteuergesetz:

-       Durch differente Bewertungsmethoden von Grundstücken und deren Belastungen kommt es zu Aushöhlungen der Bemessungsgrundlage.

-       Durch ein Redaktionsversehen wurde der begünstigte Steuersatz für gemeinnützige Stiftungen außer Kraft gesetzt.

-       Die beabsichtigte Weitergeltung der bereits im ErbStG 1955 bestehenden Befreiungsbestimmungen scheint unklar.

Bundesabgabenordnung:

-       Regelungsbedarf hinsichtlich der Übermittlung von Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen in elektronischer Form an das Bundesministerium für Finanzen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:

-       Anpassungsbedarf an die Richtlinie 2008/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 betreffend Anträge auf Erstattung von Vorsteuern.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

-       Beseitigungsbedarf hinsichtlich der noch verbliebenen Meldeverpflichtungen Dritter.

Gebührengesetz 1957:

-       Bedarf nach Pauschalierung der Gebühren bei Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Schaffung einer Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, sowie nach Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften.

Grunderwerbsteuergesetz 1987:

-       Bedarf der Beseitigung einer durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 hinfälligen Befreiung.

Kapitalverkehrsteuergesetz 1934:

-       Anpassungsbedarf an die Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008.

Versicherungssteuergesetz 1953:

-       Gleichstellungsbedarf hinsichtlich Versicherer mit Sitz inner- und außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Kommunalsteuergesetz 1993:

-       Gleichstellungsbedarf zwischen echten und freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

-       Gleichstellungsbedarf zwischen echten und freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

-       Nach der Einführung der Genehmigungsdatenbank sowie des Bonus-Malus-Systems nach dem Ökologisierungsgesetz 2007 zeigt sich, dass ein weiterer Handlungsbedarf besteht, um das Aufkommen an Normverbrauchsabgabe zu sichern und ökologische Aspekte hinreichend zu berücksichtigen.

-       Zudem sind Verweise auf andere Normen und Bezeichnungen zu aktualisieren.

Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994:

-       Einige Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil sie geändertem Gemeinschaftsrecht nicht mehr entsprechen oder weil sie Schwierigkeiten in der Vollziehung bereiten.

 

Ziele:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Verankerung einer der bisherigen Praxis weitgehend entsprechenden und einfach zu vollziehenden gesetzlichen Regelung der Behandlung von Reisekosten bei gemeinnützigen Sportvereinen.

-       Vereinfachung der Erklärungserstellung durch Entfall der Ausweisverpflichtung von BMSVG-Beiträgen in der Steuererklärung.

-       Gleichbehandlung des Sonderausgabenpauschales (60 Euro) beim Lohnsteuerabzug und bei der Veranlagung.

-       Schließung der Besteuerungslücke bei der Rückzahlung von Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung und von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten.

-       Gesetzliche Verankerung der bisherigen Praxis hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges bei Agrargemeinschaften.

-       Ersetzung des Verfahrens zur Erstattung von Absetzbeträgen durch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren.

-       Erleichterung der Besteuerung in Insolvenzfällen im Interesse der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Sprachliche Anpassung an geänderte Gesetzesbestimmungen.

-       Vereinfachung des Verfahrens der Gruppenbesteuerung.

-       Lückenschluss bei der Verlustrückverrechnung von ausländischen Gruppenmitgliedern.

-       EU-konforme Neugestaltung des § 10 KStG.

-       Klarstellungen im Bereich der Stiftungsbesteuerung.

-       EU-konforme Möglichkeit zur Rückzahlung der Kapitalertragsteuer.

Umsatzsteuergesetz 1994:

-       Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben müssen im Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die in § 3a und Art. 3a UStG 1994 enthaltenen Regelungen betreffend den Ort von sonstigen Leistungen einer Generalrevision zu unterziehen und an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Stiftungseingangssteuergesetz:

-       Klarstellungen und Bereinigung von Redaktionsversehen sowie die Eingrenzung der Wirkung von Bewertungsdifferenzen.

Bundesabgabenordnung:

-       Die Übermittlung von Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen soll in elektronischer Form an das Bundesministerium für Finanzen erfolgen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:

-       Richtlinienkonforme Regelung betreffend Anträge auf Erstattung von Vorsteuern.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

-       Beseitigung von noch verbliebenen Meldeverpflichtungen Dritter im Interesse der Verwaltungsvereinfachung.

Gebührengesetz 1957:

-       Pauschalierung der Gebühren bei Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Schaffung einer Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, sowie Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften.

Grunderwerbsteuergesetz 1987:

-       Beseitigung einer durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 hinfälligen Befreiung.

Kapitalverkehrsteuergesetz 1934:

-       Anpassung an die Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008.

Versicherungssteuergesetz 1953:

-       Gleichstellung der Besteuerung von Versicherungsverhältnissen bei Versicherern mit Sitz inner- und außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Kommunalsteuergesetz 1993:

-       Vermeidung der Bevorzugung von freien Dienstnehmern durch den geänderten § 10 EStG 1988.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

-       Vermeidung der Bevorzugung von freien Dienstnehmern durch den geänderten § 10 EStG 1988.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

-       Sperre der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer) in der Genehmigungsdatenbank nach dem Kraftfahrgesetz als Voraussetzung für eine Befreiung oder Vergütung, Berechnung der CO2-Emissionen auf Grundlage des Kraftstoffverbrauches bzw. der Leistung.

Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994:

-       EG-Rechtskonformität und leichtere Vollziehbarkeit sind herzustellen.

 

Inhalt/Problemlösung:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer ausbezahlt werden, sollen in Höhe von 30 Euro pro Tag, maximal jedoch in Höhe von 540 Euro pro Monat, steuerfrei bleiben können.

-       Die Verpflichtung zum Ausweis der geleisteten BMSVG-Beiträge in der Steuererklärung soll entfallen.

-       Das Sonderausgabenpauschale (60 Euro) soll auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) jedenfalls erhalten bleiben.

-       Rückzahlungen von Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten sollen zur Vermeidung einer Besteuerungslücke insoweit als Einkünfte zu erfassen sein, als sie das Einkommen des Jahres der Beitragsleistung vermindert haben.

-       Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sollen in den Kapitalertragsteuerabzug einbezogen werden.

-       Die Erstattung von Absetzbeträgen soll stets im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

-       Die Finanzverwaltung soll Zugriff auf besteuerungsrelevante Daten der IEF-Service-GmbH erhalten.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Unterschiedliche Bilanzstichtage von Gruppenmitgliedern sollen vereinheitlicht werden.

-       Umgehungsmöglichkeiten der Verlustrückverrechnung sollen vermieden werden.

-       Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 soll auf Beteiligungen an EU- und EWR-Gesellschaften ausgedehnt werden, auch wenn keine Beteiligung von mehr als 10% besteht.

-       Der Methodenwechsel zur Anrechnungsmethode soll für diese Beteiligungen neu geregelt werden.

-       Die Unklarheiten in Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Immobilien-Investmentfonds und Sparkassen(Versicherungs)-Aktiengesellschaften sollen beseitigt werden.

-       Es soll eine EU-konforme Möglichkeit zur Rückzahlung der Kapitalertragsteuer geschaffen werden.

Umsatzsteuergesetz 1994:

-       Da nach der Generalklausel Leistungen zwischen Unternehmern in Zukunft am Empfängerort zu versteuern sind und es damit vermehrt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wird die Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen ausgedehnt.

-       Weiters ist das Vorsteuererstattungsverfahren für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer grundlegend neu zu regeln.

Stiftungseingangssteuergesetz:

-       Bereinigung von Redaktionsversehen und Einschränkung der Steuerwirksamkeit von Bewertungsdifferenzen.

Bundesabgabenordnung:

-       Regelung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen an das Bundesministerium für Finanzen.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

-       Noch verbliebene Meldeverpflichtungen Dritter (zB Gerichte, Versicherungsunternehmen) werden beseitigt.

Gebührengesetz 1957:

-       Schaffung einer Pauschalierung der Gebühren bei Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft und einer Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, sowie Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften.

Grunderwerbsteuergesetz 1987:

-       Beseitigung einer durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 hinfälligen Befreiung.

Kapitalverkehrsteuergesetz 1934:

-       Anpassung der Regelungen betreffend die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft an die Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008.

Versicherungssteuergesetz 1953:

-       Besteuerung von Versicherungsverhältnissen bei Versicherern mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird jener bei Versicherern innerhalb eines Vertragsstaates angepasst.

Kommunalsteuergesetz 1993:

-       Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern, da freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988 ein Grundfreibetrag - als eine der Sechstelbegünstigung entsprechende Begünstigung - zusteht.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

-       Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern, da freien Dienstnehmern durch den im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2009 geänderten § 10 EStG 1988 ein Grundfreibetrag - als eine der Sechstelbegünstigung entsprechende Begünstigung - zusteht.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

-       Erweiterung der Möglichkeiten einer Vergütung auf Grund eines nachweisbaren Verbringens oder Lieferns eines Fahrzeuges ins Ausland.

Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994:

-       Einzelne Bestimmungen sind zur Anpassung an das EG-Recht zum Teil ganz oder teilweise aufzuheben bzw. für eine leichtere Vollziehung zu ändern.

 

Alternativen:

Keine hinsichtlich der EG-rechtlichen Anpassungen. Ansonsten Beibehaltung der bisherigen Regelung mit Verzicht auf Klarstellungen, Erleichterungen bzw. Kostenersparnis für die Verwaltung.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgesehenen Änderungen bewirken ein Minderaufkommen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer von größenordnungsmäßig 20 Mio. Euro p.a. Dem stehen aber Mehreinnahmen beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von 18 Mio. Euro p.a. und bei der Kommunalsteuer der Gemeinden von 12 Mio. Euro gegenüber.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Vom Minderaufkommen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Mio. Euro p.a. entfallen als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers auf den Bund 13,4 Mio. Euro, auf die Länder 4,3 Mio. Euro und auf die Gemeinden 2,3 Mio. Euro.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu einer Steigerung der Verwaltungslasten für Unternehmen von rd. 9,4 Mio. Euro.

Ein neues Verfahren wird die Vorsteuerrückerstattung für Unternehmen deutlich beschleunigen und vereinfachen und damit die Verwaltungslasten für Unternehmen reduzieren.

Neue Vorschriften über die Abfuhr der Umsatzsteuer in dem Land, in dem die Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, werden das USt-Regime insgesamt vereinfachen und Ausnahmetatbestände reduzieren. Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen, entstehen hingegen zusätzliche Verwaltungslasten durch das Erfordernis, die Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat in die Zusammenfassende Meldung und in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Darüber hinaus entstehen für Unternehmen einmalige Umstellungskosten ihrer Prozesse zur Rechnungsausstellung und zur Erfüllung der umsatzsteuergesetzlichen Informationsverpflichtungen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben ist nicht klimarelevant und hat auch keine konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen fallen größtenteils nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Zum Teil dient der Entwurf der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Änderungen des EStG 1988 dienen einerseits der Vereinfachung der Erklärungsabgabe (zB Entfall der Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der von Selbständigen geleisteten BMSVG-Beiträge) bzw. bei der Einkommensteuerveranlagung (Integration des Verfahrens zur Erstattung von Absetzbeträgen in die Veranlagung; Schaffung der Möglichkeit für die Finanzverwaltung auf besteuerungsrelevante Daten der IEF-Service-GmbH zuzugreifen). Zum anderen soll die bisherige steuerliche Praxis der Behandlung von Kostenersätzen bei gemeinnützigen Sportvereinen und der Kapitalertragsteuerabzug von Bezügen aus Agrargemeinschaften auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Weiters soll die  nach der bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit beseitigt werden, dass das bei der Lohnbesteuerung berücksichtigte Sonderausgabenpauschale bei einer Veranlagung nachträglich wieder entfallen kann. Darüber hinaus soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden: Die Rückzahlung von unbegrenzt abzugsfähigen Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung soll, soweit die Beitragsleistung im Zahlungsjahr das Einkommen gemindert hat, im Rückzahlungsjahr einkommenserhöhend erfasst werden können.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Änderungen im KStG 1988 dienen im Wesentlichen dem einfacheren Gesetzesvollzug im Bereich der Besteuerung von Unternehmensgruppen dadurch, dass in der Unternehmensgruppe ein einheitlicher Bilanzstichtag bestehen soll. Weiters soll die Möglichkeit unterbunden werden, eine Nachversteuerung berücksichtigter Auslandsverluste dadurch zu vermeiden, dass das ausländische Gruppenmitglied wirtschaftlich ausgehöhlt wird (Weiterführung als „Mantelgesellschaft“), indem diese Vorgehensweise einem Ausscheiden des Gruppenmitgliedes gleichgestellt wird.

Die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen aus ausländischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 10% des Nennkapitals) soll auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, die einerseits europarechtlichen Anforderungen genügt und andererseits einen einfachen Vollzug gewährleistet, der mit keinen nennenswerten zusätzlichen Budgetausfällen verbunden ist.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Mit der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 (Abl. Nr. L 44, S. 11) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung werden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Ortes von Dienstleistungen neu gefasst. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf eine Umsetzung jener Normierungen der RL 2008/8/EG, die mit 1. Januar 2010 in Kraft treten. Da die neuen Leistungsortregelungen danach differenzieren, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, wird eine Definition dieser beiden Termini in das Umsatzsteuergesetz 1994 aufgenommen.

Dienstleistungen an Unternehmer werden in Zukunft grundsätzlich am Empfängerort bewirkt. Damit kann die Möglichkeit zur Leistungsortverlagerung durch Angabe einer ausländischen UID-Nummer, wie sie für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen bisher bestanden hat, entfallen. Dienstleistungen an Nichtunternehmer werden nach der Generalklausel weiterhin am Unternehmerort bewirkt. Darüber hinaus enthält die RL 2008/8/EG eine Reihe von speziellen Leistungsortregelungen für bestimmte Dienstleistungen (Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Vermietung von Beförderungsmitteln, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer), die von der Generalklausel abweichen, und mit denen eine Umsatzbesteuerung insbesondere von Umsätzen an Letztverbraucher im Verbrauchsland erreicht werden soll.

Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Empfängerortprinzips und des damit einhergehenden Reverse-Charge-Systems wird vermehrt der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Um die Abfuhr der Umsatzsteuer im Bestimmungsland sicher zu stellen, wird das Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS), das derzeit nur Lieferungen im Binnenmarkt umfasst, auf steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgedehnt. Durch den Datenaustausch, basierend auf den Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen, werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Umsatzsteuer auf diese Leistungen von dem in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger richtig und vollständig abgeführt wurde.

Mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) wird das Verfahren der Vorsteuererstattung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit Wirkung 1. Jänner 2010 neu geregelt. Um dieser Neuregelung innerstaatlich Rechnung zu tragen, ist neben den Änderungen im UStG 1994 auch die bisherige Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2003, anzupassen. Hinsichtlich des Verfahrens der Vorsteuererstattung für im Drittland ansässige Unternehmer tritt keine Änderung ein.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz:

Die Änderungen im StiftEG dienen im Wesentlichen der Beseitigung von Redaktionsversehen und der Klarstellung, dass Schulden und Lasten, die mit gestiftetem Vermögen in Zusammenhang stehen, die Steuerbemessungsgrundlage nicht in größerem Umfang vermindern können, als der steuerliche Wert des mit den Schulden und Lasten in Zusammenhang stehenden Vermögens beträgt.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Derzeit ist nur eine Einsichtnahme der Abgabenbehörden in das KFZ Genehmigungs- und Informationsregister vorgesehen. Dies soll auf die Übermittlung der Daten in elektronischer Form ausgeweitet werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:

Anträge auf Erstattung der Vorsteuer sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Erstattung einzureichen. Vielmehr muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Unternehmer einen an den Erstattungsmitgliedstaat gerichteten elektronischen Erstattungsantrag über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einbringen. Daraus ergibt sich, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedstaat über FinanzOnline einzubringen hat.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden die zuletzt noch verbliebenen Meldeverpflichtungen für Dritte (z.B. Gericht, Versicherungsunternehmen) beseitigt.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Die Änderungen im Gebührengesetz dienen primär der Verwaltungsvereinfachung, wie die Pauschalierung der Gebühren bei Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Beseitigung von Redaktionsversehen sowie sprachlichen Klarstellungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften, auf die das Gebührengesetz verweist. Weiters wurden Gebührenbefreiungen für Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen und Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, geschaffen.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Im Grunderwerbsteuergesetz werden eine infolge der durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 erfolgten Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes hinfällige Befreiung eliminiert und Redaktionsversehen beseitigt.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kapitalverkehrsteuergesetz 1934:

Die Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes dient der Anpassung des § 2 Z 5 KVG an Art. 3 lit. e und f der Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Es erfolgt eine Gleichstellung der Besteuerung von Versicherungsverhältnissen mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Versicherungsverhältnissen mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993:

Die Änderung im Kommunalsteuergesetz dient der Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern in Hinblick auf den mit dem Steuerreformgesetz 2009 geänderten § 10 EStG 1988.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Die Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz dient der Gleichstellung von echten und freien Dienstnehmern in Hinblick auf den mit dem Steuerreformgesetz 2009 geänderten § 10 EStG 1988.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Hauptaufgaben der vorliegenden Novelle zum Normverbrauchsabgabegesetz sind die Aktualisierung einiger Zitate, Klarstellungen und die erweiterte Einbeziehung der Genehmigungsdatenbank zur verbesserten Kontrolle von Befreiungen.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen einige Einzelregelungen des ZollR-DG dahingehend geändert werden, dass eine klarere Formulierung gefunden wird, eine für die Vollziehung besser handhabbare Regelung geschaffen wird oder eine Anpassung an diesbezüglich geändertes EG-Recht erfolgt. Dabei soll die bisher in der BAO enthaltene (subsidiäre) örtliche Zuständigkeitsregelung in das ZollR-DG aufgenommen werden. Für den Nebenwegverkehr über Militärflugplätze soll eine eigene Regelung geschaffen werden. Die Bestimmung betreffend Nachschauen soll einerseits an jene der BAO und andererseits an das Gemeinschaftsrecht angeglichen werden. Aus Einsparungsgründen soll die Art der Veröffentlichung der Zollwertkurse geändert werden. Anstelle der derzeit im ZollR-DG enthaltenen Regelung betreffend die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten tritt künftig eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex. Im Rechtsbehelfsverfahren soll in bestimmten Fällen bei gesonderten Bescheiden über beantragte Einfuhrabgabenfreiheit die Zuständigkeit einem Zollamt zugewiesen werden.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG (BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 103/2007).

 


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988):

Die Angabe berücksichtigter Auslandsverluste ist derzeit in den Steuererklärungen (E 1, K 1, und K 2) vorgesehen. Sie dient insbesondere der Kontrolle im Hinblick auf ein allfälliges Nachversteuerungserfordernis in Folgejahren auf Grund der Berücksichtigung der Verluste im Ausland. Da die Unterlassung der Eintragung an keine Sanktion geknüpft ist, kann diese Kontrolle durch Nichteintragung unterlaufen werden. Die Verankerung der Verpflichtung zum Ausweis der Verluste in der Steuererklärung soll somit die automationsunterstützte Prüfung der Abgabenerklärungen erleichtern.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b):

Die Erklärung zur steuerfreien Berücksichtigung eines Zuschusses für Kosten der Kinderbetreuung ist grundsätzlich bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, maßgeblich. Analog zu den Bestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages soll eine entsprechende Meldeverpflichtung für den Arbeitnehmer vorgesehen werden.

Zu Z 3 und 23 (§ 3 Abs. 1 Z 16c und § 124b Z 159 EStG 1988):

Die Förderung des Sports, im Besonderen des Breitensports, stellt ein besonderes gesellschaftspolitisches Anliegen dar. Der Breitensport wird in einer Vielzahl von Sportvereinen ausgeübt, die steuerlich als gemeinnützig einzustufen sind. Nach bisheriger Praxis wurden nach den Vereinsrichtlinien des BMF an Sportler und Sportbetreuer ausgezahlte Kostenersätze in bestimmtem Umfang steuerfrei belassen. Die Vereinsrichtlinien basieren aber auf keiner verbindlichen Rechtsgrundlage. Dies wurde unter anderem in Entscheidungen des UFS festgestellt, sodass es im Sinne der Rechtssicherheit und eines einfachen Vollzuges einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Die Neuregelung soll eine einfache und klare Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine schaffen, wonach Kostenersätze (pauschale Reisekostenentschädigungen) für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern (z.B. Trainer, Masseure) bis zu einer Höhe von 30 Euro pro Tag bzw. maximal 540 Euro pro Kalendermonat der sportlichen Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können.

Voraussetzung für eine einfache Regelung ist eine Vereinheitlichung von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie die entsprechende Befreiung von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich. Das wird mit dieser gesetzlichen Regelung erreicht. Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberuflich tätige Sportler bzw. Sportbetreuer befreit, sodass ein entsprechender Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist.

Die Steuerbefreiung ist als Freibetrag konstruiert, sodass bei Auszahlung höherer Beträge nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird. Sofern der Sportler im Veranlagungsverfahren tatsächlich Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 geltend macht, führen diese nur insoweit zu Werbungskosten, als sie die pauschalen steuerfreien Reisenkostenentschädigungen übersteigen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften – ebenso wie solche von Nichtselbständigen – steuerlich abzugsfähig sind. Betroffen sind freie Dienstnehmer sowie jene selbständigen Unternehmer, die vom Opting-In in die Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht haben, und damit der verpflichtenden Arbeitslosenversicherung unterliegen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG 1988):

Zur Erleichterung der Erklärungsabgabe soll auf den verpflichtenden Ausweis der geleisteten BMSVG-Beiträge in der Steuererklärung verzichtet werden.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 EStG 1988):

Mit der Änderung wird klargestellt, dass auch in anderen Gesetzen (zB Vereinsgesetz) normierte unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflichten bei Vorliegen eines Gewerbebetriebes zur Gewinnermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 führen.

Zu Z 7 und 23 (§ 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b und § 124b Z 160 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 erfolgte hinsichtlich der Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen eine Ausdehnung auf Schuldner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Die Wertpapierdeckung hat Sicherungscharakter. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Schuldverschreibungen kein Kursrisiko in sich bergen, sollen die Schuldverschreibungen in Euro begeben werden müssen.

Zu Z 8 und 23 (§ 18 Abs. 3 Z 2 und § 124b Z 161 EStG 1988):

Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die Einschleifung der so genannten „Topf-Sonderausgaben“ oder – sofern keine Topf-Sonderausgaben vorliegen – des Sonderausgabenpauschales in einem Einkünftebereich von 36 400 Euro bis 50 900 Euro. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sollen zwei Ziele erreicht werden:

1.      Der Einschleifbereich soll mit der durch das Steuerreformgesetz 2009 angehobenen obersten Zonengrenze für den 50%igen Grenzsteuersatz harmonisiert werden. Dadurch wird vermieden, dass der effektive Grenzsteuersatz bis zu Einkünften von 50 900 Euro höher ist als jener im Bereich zwischen 50 900 und 60 000 Euro, also dass er mit steigendem Einkommen absinkt.

2.      Das Sonderausgabenpauschale soll auch bei der Veranlagung (ebenso wie beim Lohnsteuerabzug) nicht mehr der Einschleifung unterliegen. Dadurch wird vermieden, dass sich alleine aus der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte eine (wenn auch geringe) Steuernachzahlung ergeben kann.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988):

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle stehen, sind nach der von der überwiegenden Literatur geteilten Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0021) und Verwaltungspraxis (Rz 2534 EStR 2000) nicht abzugsfähig, weil die unentgeltliche Übertragung einen außerhalb der Sphäre der Einkunftserzielung stehenden (privaten) Vorgang darstellt. Bis zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer war die ertragsteuerliche Unbeachtlichkeit der mit einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung zusammenhängenden Verkehrsteuerbelastung durch die Nichtabzugsfähigkeit der Schenkungssteuer als „Personensteuer“ ausdrücklich gesetzlich verankert. Bedingt durch das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen unentgeltliche Grundstücksübertragungen nunmehr der Grunderwerbsteuer, die jedoch keine „Personensteuer“ darstellt. Die ausdrückliche Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit soll klarstellen, dass auch nach dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstückübertragung anfallende Grunderwerbsteuer nicht abzugsfähig ist; gleiches soll für Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten gelten. Damit wird die schon vor dem Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer bestehende einkommensteuerliche Rechtslage weitergeführt.

Die Änderung in Bezug auf die Umsatzsteuer trägt der nunmehr bestehenden umsatzsteuerlichen Rechtslage bezüglich des Eigenverbrauchs Rechung. Inhaltlich ergeben sich daraus keine Änderungen.

Zu Z 10 und 23 (§§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, 26 Z 7 lit. d, 29 Z 1, 67 Abs. 6 und 8 sowie § 124b Z 66 und 68 lit. a und lit. c EStG 1988):

Mit der Anpassung der Gesetzesverweise wird der Umbenennung der MV-Kassen in BV-Kassen und der Umbenennung des HGB in UGB Rechnung getragen.

Zu Z 11 und 18 (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. e und § 69 Abs. 9 EStG 1988):

Zu § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e:

Während bei einem freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten oder bei einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung die diesbezüglichen Sonderausgaben im vollen Ausmaß das steuerpflichtige Einkommen vermindern, gibt es derzeit keinen Besteuerungstatbestand für jene Fälle, in denen diese Beiträge vom Versicherungsträger wieder rückgezahlt werden, ohne dass es zu einer späteren Pensionszahlungen kommt. Durch diesen neuen Besteuerungstatbestand soll diese Lücke geschlossen werden.

Zu § 69 Abs. 9:

Um sicherzustellen, dass rückgezahlte Beiträge für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst werden können, soll eine Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung vorgesehen werden.

Zu Z 12, 20 und 23 (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f und § 124b Z 162 und 163 EStG 1988):

Nach bisheriger Verwaltungspraxis (Rz 7723a ff EStR 2000) unterlagen Ausschüttungen aus Anteilen an körperschaftlichen Agrargemeinschaften dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. 11. 2008, 2006/15/0050, festgestellt, dass mangels einer einkommensteuerlichen Definition des Begriffes „Genussrecht“ in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c. der zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Begriff anzuwenden ist, in dem Anteilsrechte an Agrargemeinschaften aber keine Entsprechung finden. Der in der Verwaltungspraxis vorgenommene Kapitalertragsteuerabzug findet nach diesem Erkenntnis somit keine gesetzliche Deckung. Bezüge von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sollen im § 93 Abs. 1 Z 1 nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden, um sicherzustellen, dass auch derartige Anteile, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den „Substanzgenussrechten“ im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG 1988 gleichzusetzen sind, dem KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen.

Jene Einkünfte aus der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft, die nicht den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (§ 21) zuzurechnen sind, sind im Fall einer Veranlagung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. d als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Zu Z 13 (§ 29 Z 1 EStG 1988):

Mit der Anpassung der Gesetzesverweise wird der Umbenennung des BMVG in BMSV Rechnung getragen.

Zu Z 14 (§ 37 Abs. 5 EStG 1988):

Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die im Rahmen der begünstigten Tatbestände des § 37 Abs. 5 EStG 1988 einen noch nicht sieben Jahre geführten Betrieb veräußern oder aufgeben, der Übergangsgewinn dem Hälftesteuersatz, während der Veräußerungsgewinn nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern ist. Dies erscheint schon deswegen unsystematisch, weil Übergangsgewinne überhaupt nur in Kombination mit Veräußerungsgewinnen begünstigungsfähig sind und für sie auch eine Dreijahresverteilung nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzung des siebenjährigen Bestehenszeitraums für die Anwendung des Hälftesteuersatzes soll daher auf Übergangsgewinne ausgedehnt werden.

Zu Z 15 (§ 40 EStG 1988):

Nach der bisherigen Fassung des § 40 EStG 1988 war für die Erstattung von Absetzbeträgen (Negativsteuer, § 33 Abs. 8 EStG 1988) ein gesondertes Verfahren vorgesehen, wenn es mangels Einkommens zu keiner Einkommensteuerveranlagung kommt. Wenn es hingegen zu einer Einkommensteuerveranlagung kam, erfolgte die Erstattung der Absetzbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll die Erstattung von Absetzbeträgen stets – somit auch in Fällen, in denen kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird – im Rahmen einer Veranlagung erfolgen. Dadurch kann auf ein eigenes Verfahren und Formular verzichtet werden. Für den Steuerpflichtigen führt die Änderung lediglich dazu, dass anstelle des bisher zu verwendenden Formulars (Formular E 5) ein Formular zur Einkommensteuerveranlagung zu verwenden ist.

Zu Z 16 (§ 43 Abs. 1 EStG 1988):

Da die Einkünfte einer Personengemeinschaft nach der Änderung im neuen Abgabenverwaltungsreformgesetz in der BAO nicht mehr „einheitlich und gesondert“ festgestellt werden, wird die Zitierung des § 188 BAO an die neue Bestimmung angepasst.

Zu Z 17 (§ 44 Abs. 5 EStG 1988):

Auf die Verpflichtung, bei den sonstigen Einkünften anlässlich der Einreichung der Steuererklärung eine Aufstellung der Einnahmen und Werbungskosten vorzulegen, soll verzichtet werden, zumal bei elektronischer Erklärungsabgabe eine solche Aufstellung nur schriftlich übermittelt werden kann. Das Finanzamt kann jedoch im Zuge der Prüfung der Abgabenerklärung jederzeit eine solche Aufstellung vom Steuerpflichtigen verlangen (§ 161 Abs. 2 BAO).

Zu Z 18 (§ 69 Abs. 6 EStG 1988):

Aufgrund der Änderung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 sind Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren bei Konkursen, die nach dem 31. 12. 2005 eröffnet wurden, dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die im § 69 Abs. 6 EStG 1988 geregelte Verpflichtung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) zur bloß einmaligen Lohnzettelübermittlung bis 31. Jänner des Folgejahres blieb unverändert.

Lohnzettel über Leistungen des IEF, die in den ersten Monaten eines Jahres zur Auszahlung gelangen und Ansprüche des Vorjahres abgelten, werden vom IEF daher erst im Jänner des auf die Auszahlung folgenden Jahres übermittelt, obwohl sie zumeist schon ein veranlagtes Kalenderjahr betreffen.

Beispiel:

Anfang des Jahres 2009 werden vom IEF Zahlungen für Ansprüche des Jahres 2008 geleistet. Diese Zahlung ist steuerlich dem Jahr 2008 zuzuordnen, der Lohnzettel für diese Zahlung ist für das Jahr 2008 auszustellen. Dieser Lohnzettel wird nach der derzeitigen Regelung allerdings erst im Jänner 2010 übermittelt.

Dies hat zur Folge, dass

•       die bereits feststehenden IEF-Bezüge für 2008, selbst wenn der Steuerpflichtige es möchte, nicht von vornherein in die Veranlagung 2008 einbezogen,

•       sondern zwangsläufig erst im Jahr 2010 im Rahmen einer Bescheidänderung für das Jahr 2008 in Ansatz gebracht werden können und

•       sich aus der Erstveranlagung 2008 idR eine höhere Gutschrift ergibt, die im Folgejahr aufgrund der Bescheidänderung zum Teil wieder zurückzuzahlen ist.

Mit der Änderung soll bei derartigen Zahlungen eine zeitnahe Übermittlung des Lohnzettels sichergestellt werden.

Zu Z 19 (Überschrift zu § 89 und § 89 Abs. 5 EStG 1988):

Diese Daten der IEF-Sevice-GmbH sind in erster Linie zur Korrektur von durch Arbeitgeber unrichtig ausgestellter Lohnzettel erforderlich.

Der Großteil der Lohnverrechnungs-Softwareprodukte nimmt beim Generieren der Lohnzettel nicht darauf Rücksicht, ob Bezüge tatsächlich ausbezahlt wurden. Da Arbeitgeber wegen des nach dem Anspruchsprinzip auszustellenden Sozialversicherungs-Lohnzettels (Beitragsgrundlagennachweis) üblicherweise auch Bezüge, die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zur Auszahlung gelangen, über die Lohnverrechnung laufen lassen, sind diese – in weiterer Folge im IEF-Lohnzettel enthaltenen Bezüge – unrichtigerweise auch im Finanz-Lohnzettel des insolventen Arbeitgebers enthalten und müssen durch die Finanzämter zur korrekten Bescheiderstellung „herausgerechnet“ werden.

Durch Abfrage in der Datenbank der IEF-Service-GmbH können die nicht zur Auszahlung gekommenen Bezugsteile leicht eruiert und die Lohnzettelkorrektur ohne das bislang nötige Abverlangen von Abrechnungsbelegen (Bezugszettel) vom Arbeitnehmer bewerkstelligt werden.

Zu Z 21 (§ 94a Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988):

Die Entlastung von Kapitalertragsteuer an der Quelle war bisher auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaft eingeschränkt. Aus Gleichheitsgründen und im Hinblick auf die Mutter-Tochter-Richtlinie soll sie nunmehr auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften möglich sein.

Zu Z 22 (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 23 (§ 124b Z 152 EStG 1988):

Analog der Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen soll der Pensionsversicherungsträger sowie bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts, die Pensionen auszahlen, Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 im Rahmen der Aufrollung am Ende des Kalenderjahres berücksichtigen können. Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. Pensionisten, die keine weiteren Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, müssen daher nur zur Berücksichtigung von Spenden keine Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6 KStG 1988):

Mit der Anpassung der Gesetzesverweise wird der Umbenennung des „BMVG“ in „BMSVG“ und der „Mitarbeitervorsorgekassen“ in „Betriebliche Vorsorgekassen“ Rechnung getragen.

Die Ausweitung des Kreises der Pensionskassen auf vergleichbare ausländische Pensionskassen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR soll die gemeinschaftsrechtlich gebotene Gleichstellung garantieren.

Zu Z 2 und 7 (§ 9 und § 26c Z 16 und 17 KStG 1988):

Zu Abs. 1 und Abs. 3:

Durch abweichende Bilanzstichtage ist eine zügige verfahrenstechnische Abwicklung der Besteuerung der Gruppenergebnisse nicht gewährleistet und eröffnet Gestaltungsspielräume. Einheitliche Bilanzstichtage entsprechen auch dem der Gruppenbesteuerung zugrunde liegenden Konzerngedanken. Mangels Besteuerungshoheit hinsichtlich ausländischer Gruppenmitglieder wird aber für diese vom Erfordernis eines einheitlichen Bilanzstichtages abgesehen. Die verfahrenstechnische Abwicklung erwies sich insbesondere bei Beteiligungsgemeinschaften als sehr problematisch, was fast ausschließlich auf differierende Bilanzstichtage zurückzuführen ist. Deshalb wird auch für die Mitgliedskörperschaften einer Beteiligungsgemeinschaft das Erfordernis eines einheitlichen Bilanzstichtages vorgesehen.

Zu Abs. 6:

Die österreichische Gruppenbesteuerung zeichnet sich durch eine Sofortberücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder aus. Im europäischen Vergleich ist die österreichische Gruppenbesteuerung damit gleichermaßen fortschrittlich und attraktiv. Die Verlustberücksichtigung soll nach ihrem Grundgedanken aber nur eine vorübergehende und nicht eine endgültige Verlustberücksichtigung sein. Grundsätzlich soll mit der Verwertung der Verluste im Ausland eine Nachversteuerung eintreten. Durch Gestaltungsmaßnahmen (wirtschaftliche Aushöhlung des ausländischen Gruppenmitgliedes unter Weiterführung als „Mantelgesellschaft“) konnte die Nachversteuerung bisher vermieden werden. § 4 UmgrStG soll nach seinem Grundgedanken ähnliche Gestaltungen vermeiden, sodass auch bei ausländischen Gruppenmitgliedern an diese Bestimmung angeknüpft werden kann. Ob ein ausländisches Gruppenmitglied mangels weiterer „wirtschaftlicher Vergleichbarkeit“ aus der Unternehmensgruppe ausscheidet, hängt danach vom Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Eine mangelnde wirtschaftliche Vergleichbarkeit kann sich etwa dann ergeben, wenn der (verlustverursachende) Betrieb eines ausländischen Gruppenmitgliedes abgespalten wird oder wenn die wirtschaftliche Vergleichbarkeit in Relation zu den Jahren der Verlustberücksichtigung auf Grund anderer Umstände verloren geht. Im Falle eines solchen wirtschaftlichen Ausscheidens sind alle noch nicht nachversteuerten ausländischen Verluste nachzuerfassen. Die Bestimmung soll erstmals auf ein wirtschaftliches Ausscheiden nach dem 30.6.2009 anzuwenden sein.

Zu Abs. 9:

Die Änderung dient der Verfahrensökonomie und entspricht der schon bisherigen Verwaltungspraxis.

Zu Z 3 und 7 (§ 10 sowie § 26c Z 18 KStG 1988):

Zu Abs. 1:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. 4. 2008, 2008/15/0064, zu Recht erkannt, dass die derzeitige Regelung des § 10 Abs. 2 KStG eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Beteiligungen an Körperschaften festlegt, die gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. § 10 Abs. 2 in der derzeitigen Fassung kann daher nicht mehr angewendet werden. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zur Vermeidung dieser Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind, dass aber die Anrechnungsmethode den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtlage darstellt, und daher diese anzuwenden ist.

Für Portfoliodividenden soll nunmehr in § 10 Abs. 1 KStG gesetzlich die grundsätzliche Anwendung der Befreiungsmethode festgelegt werden, wenn es sich bei der Beteiligungskörperschaft um eine EU-Gesellschaft (laut Anlage 2 zum EStG) handelt. Die Befreiungsmethode soll weiters angewendet werden, wenn die Beteiligungskörperschaft nach dem Recht eines Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, gegründet worden ist und wenn sie einer unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft entspricht.

Portfoliodividenden von Körperschaften, die nach dem Recht eines Drittstaats oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ohne umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe gegründet sind, sollen weiterhin von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleiben.

Im Ergebnis führt die Neufassung des § 10 Abs. 1 KStG zu einer Gleichstellung von Portfoliobeteiligungen an Körperschaften aus EU-Mitgliedsstaaten und aus bestimmten EWR-Staaten mit inländischen Portfoliobeteiligungen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 enthält in der Neufassung eine bloße Definition des Begriffes „internationale Schachtelbeteiligung“. Diese Definition entspricht uneingeschränkt jener des bestehenden Abs. 2. Entfallen ist lediglich die Anordnung einer Rechtsfolge.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 regelt die steuerliche Behandlung von Substanzgewinnen und -verlusten aus einer internationalen Schachtelbeteiligung. Inhaltlich wird die Regelung des bestehenden Abs. 3 weitgehend unverändert beibehalten, Änderungen dienen lediglich der sprachlichen Schärfung und bewirken keine Änderung der bisherigen Rechtslage.

Eine Beteiligung an einer EU-Gesellschaft, die in der Anlage 2 zum EStG genannt ist und an der eine Beteiligung von mindestens einem Zehntel seit mindestens einem Jahr besteht, fällt nicht nur unter Abs. 1 Z 5, sondern ist auch von der Definition des Abs. 2 erfasst – und fällt damit unter Abs. 1 Z 7. Die beteiligte Körperschaft kann daher von den Möglichkeiten des Abs. 3 voll Gebrauch machen.

Zu Abs. 4:

Zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen sind Gewinnanteile und Substanzgewinne und -verluste aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Beteiligungskörperschaft niedrig besteuerte Passiveinkünfte bezieht. Abs. 4 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage, wurde aber – entsprechend der Ausdehnung des Abs. 1 – auf Gewinnanteile aus einer internationalen Schachtelbeteiligung erweitert.

Zu Abs. 5:

Auch bei EU-Gesellschaften oder Körperschaften aus einem EWR-Staat kann es zu einer unangemessen niedrigen Körperschaftsbesteuerung kommen. In diesen Fällen sollen Gewinnanteile aus solchen Beteiligungskörperschaften nicht durch die Anwendung der Befreiungsmethode von der Doppelbesteuerung entlastet werden.

Zu Abs. 6:

Wird die Anwendung der Befreiungsmethode durch Abs. 4 oder durch Abs. 5 unterbunden, so kommt es zu einer Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf die österreichische Steuer, die auf die Gewinnanteile entfällt („indirekte Steueranrechnung“). Dadurch wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermieden. Auf Substanzgewinne und -verlusten sowie sonstige Wertveränderungen und Liquidationsgewinne aus einer internationalen Schachtelbeteiligung kann die ausländischen Körperschaftsteuer nicht angerechnet werden, weil dies auch im Falle einer inländischen Beteiligung nicht vorgesehen ist.

Zu Z 4 und 7 (§ 13 und § 26c Z 19 KStG 1988):

Zu Abs. 2:

Die Änderung im Abs. 2 dient der Anpassung an den geänderten § 10. Stiftungen sollen aber auch in jenen Fällen, in denen § 10 den Methodenwechsel zur Anrechnungsmethode vorsieht, mit den in § 10 genannten Körperschaften gleichgestellt werden.

Zu Abs. 3:

Anteilscheine an inländischen Immobilieninvestmentfonds unterliegen nur dann der Zwischenbesteuerung, wenn sie einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Nunmehr wird klargestellt, dass Anteilscheine an ausländischen Immobilieninvestmentfonds den inländischen gleichgestellt sind.

Zu Abs. 5:

Die Ergänzung soll sicherstellen, dass es bei z.B. Verschmelzung einer Sparkassen-(Versicherungs-)Aktiengesellschaft auf eine andere Sparkassen-(Versicherungs-)Aktiengesellschaft nicht zur Besteuerung der anlässlich der formwechselnden Umwandlung der anteilsverwaltenden Sparkasse bzw. eines anteilsverwaltenden Versicherungsvereines in eine Privatstiftung und der darauf folgenden Entnahme der aufgedeckten stillen Reserven (= evident zu haltender Unterschiedsbetrag) kommt, wenn klar ersichtlich ist, dass der Unterschiedsbetrag bei der erhaltenen Beteiligung an der Übernehmenden weiterhin evident gehalten wird. Ebenso soll das bloße Absinken des Beteiligungsausmaßes ohne Minderung des Substanzwertes („Verwässerung“) nicht zur Besteuerung führen.

Zu Z 5 (§ 18 KStG 1988):

Die bisherige Regelung der Behandlung von Grund und Boden bei Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht war der Regelung der Einlagenbewertung gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 bzw. der Regelung in § 4 Abs. 10 EStG 1988 hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden beim Wechsel der Gewinnermittlung auf § 5 nachgebildet. Diese Regelungen bezwecken, die Steuerhängigkeit von Grund und Boden im Rahmen des § 30 auch nach der Einlage bzw. dem Wechsel der Gewinnermittlungsart sicherzustellen. Ungeachtet der durch das Strukturanpassungsgesetz 2006 erfolgten Neuregelung der Behandlung von Grund und Boden bei Einlage ins Betriebsvermögen bzw. bei Wechsel der Gewinnermittlungsart erweist sich das bisher vorgesehene Aufwertungsverbot für Grund und Boden deswegen als änderungsbedürftig, weil die Veräußerung von nacktem Grund und Boden bei einer von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten Körperschaft keiner Besteuerung unterliegt und somit nicht spekulationshängig ist.

Zu Z 6 und 7 (§ 21 und § 26c Z 18 KStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 1:

Die Änderung berücksichtigt auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und entspricht damit der Systematik im Ertragsteuerrecht (z.B. § 6 Z 6 EStG 1988).

Zu Abs. 1 Z 1a:

Gegen die Besteuerung von Dividenden und Ausschüttungen an Körperschaften, die in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, bestanden gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Daher soll in Einklang mit den vom EuGH in den Rs. C – 170/05, Denkavit, und C – 379/05 Amurta, aufgestellten Grundsätzen eine Rückzahlungsmöglichkeit für jene Teile der Kapitalertragsteuer, die im Ausland nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet werden können, geschaffen werden. Um die Rückzahlung in Anspruch nehmen zu können, muss der beschränkt Steuerpflichtige den Nachweis (z.B. durch einen ausländischen Besteuerungsbescheid) erbringen, dass keine Anrechnung im Ausland möglich ist.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. b:

Die Änderung dient der Klarstellung des Umfanges der betroffenen Einkünfte.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 23 (§ 3a Abs. 4 bis 16 und § 28 Abs. 33 Z 1 und 2 UStG 1994):

Zu Abs. 4:

Die bisher in § 3a Abs. 4 UStG 1994 aF enthaltene Regelung für Besorgungsleistungen erfährt keine Änderung. Vermittlungsleistungen an Unternehmer werden zukünftig gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort bewirkt. Für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 8 UStG 1994. Die bisherige Sonderregelung für die Vermittlung von Katalogleistungen in § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 aF entfällt.

Zu Abs. 5:

§ 3a Abs. 5 UStG 1994 enthält für die Anwendung der Leistungsortregelungen von sonstigen Leistungen eine eigenständige Definition der Begriffe Unternehmer und Nichtunternehmer. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmerbegriff des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 über jenen des § 2 UStG 1994 hinausgeht. Nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 gilt ein Unternehmer auch hinsichtlich jener Leistungen, die er ganz oder teilweise zur Ausführung nicht steuerbarer Umsätze bezieht, als Unternehmer. Ebenso gilt nach § 3a Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Unternehmer, wenn sie über eine UID-Nummer verfügt. Bezieht ein Unternehmer Leistungen für seinen persönlichen Bedarf oder den Bedarf seines Personals, kommen die Leistungsortregelungen gegenüber Nichtunternehmern zur Anwendung.

Zu Abs. 6:

§ 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Die Grundregel ist anzuwenden, soweit nicht eine der nachfolgenden spezielleren Leistungsortregelungen greift.

Zu Abs. 7:

Gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 gilt als Generalklausel für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Diese Grundregel ist anzuwenden, soweit nicht eine der nachfolgenden spezielleren Leistungsortregelungen greift.

Zu Abs. 8:

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Der Leistungsort für Vermittlungsleistungen an Unternehmer bestimmt sich nach der Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). Die bisherige Sonderregelung für die Vermittlung von Katalogleistungen in § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 aF entfällt.

Zu Abs. 9:

§ 3a Abs. 9 UStG 1994 regelt den Leistungsort bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Er liegt – entsprechend der bisherigen Regelung – an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Für die in § 3a Abs. 9 lit. b und c UStG 1994 nun explizit aufgezählten Leistungen (Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, Einräumung von Nutzungsrechten an Grundstücken) war bereits nach der bisherigen Rechtslage der Grundstücksort maßgebend.

Zu Abs. 10:

§ 3a Abs. 10 UStG 1994 gilt für Personenbeförderungsleistungen unabhängig vom Status des Leistungsempfängers sowie für Güterbeförderungsleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden. Bei Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer kommt stets die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur Anwendung. Bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994.

Zu Abs. 11:

§ 3a Abs. 11 UStG 1994 enthält jene Leistungen, bei denen sich der Leistungsort danach bestimmt, wo die Leistung tatsächlich vom Unternehmer erbracht wird. Die nunmehr ausdrückliche Nennung von kulturellen Leistungen in § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 dient lediglich der Klarstellung. Neu ist, dass sich der Leistungsort für Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen nach dem Tätigkeitsort bestimmt.

Restaurantdienstleistungen sind nach der bisherigen Generalklausel (§ 3a Abs. 12 UStG 1994 aF) am Unternehmerort steuerbar. Zukünftig richtet sich der Leistungsort für Restaurationsumsätze (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994) danach, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Bei innergemeinschaftlichen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sich der Leistungsort nach Art. 3a Abs. 3 UStG 1994.

Werden die in § 3a Abs. 11 lit. c und d UStG 1994 genannten Leistungen an Unternehmer erbracht, kommt die Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur Anwendung.

Zu Abs. 12:

Nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 richtet sich der Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln, unabhängig vom Status des Leistungsempfängers, danach, wo die körperliche Übergabe des Beförderungsmittels erfolgt.

Zu Abs. 13:

Die bisherige spezielle Leistungsortregelung für Katalogleistungen an Unternehmer (§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 aF) entfällt. Der Leistungsort für Katalogleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.

Zu Abs. 14:

§ 3a Abs. 14 UStG 1994 übernimmt weitgehend den Katalog der bislang in § 3a Abs. 10 UStG 1994 aF aufgezählten sonstigen Leistungen. Die Vermittlung von Katalogleistungen als eigenständige Katalogleistung entfällt. Der Leistungsort der Vermittlung von Katalogleistungen für Unternehmer bestimmt sich nunmehr nach § 3a Abs. 6 UStG 1994, für Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 8 UStG 1994.

Zu Abs. 15:

§ 3a Abs. 15 UStG 1994 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 aF.

Zu Abs. 16:

Die bisher in § 3a Abs. 13 UStG 1994 aF normierte Verordnungsermächtigung zur Verlagerung des Leistungsortes an den Ort der tatsächlichen Nutzung bzw. Auswertung wird entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl Art. 59a RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG) auf sonstige Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6 und 7 bestimmt, ausgedehnt. Explizit ausgenommen sind elektronische Dienstleistungen, die an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht werden.

Zu Z 2 und 23 (§ 19 Abs. 1 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Die für die Leistungsortregelungen geltende Definition des die Leistung empfangenden Unternehmers (§ 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994) findet auch für den Übergang der Steuerschuld vom ausländischen Unternehmer auf den Leistungsempfänger Anwendung. Zum Übergang der Steuerschuld auf juristische Personen des öffentlichen Rechts kommt es weiterhin auch dann, wenn diese über keine UID-Nummer verfügen.

In Abweichung zur bisherigen Rechtslage hindert das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte den Übergang der Steuerschuld nicht, wenn diese an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

Zu Z 3, 4 und 23 (§ 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

In Entsprechung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. 2009 Nr. L 14 S. 7) entfällt die Verschiebung der Entstehung der Steuerschuld durch spätere Rechnungsausstellung in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht.

Zu Z 5 und 23 (§ 21 Abs. 9 und § 28 Abs. 33 Z 3 UStG 1994):

§ 21 Abs. 9 UStG 1994 enthält schon bisher eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der näheren Regelung des Verfahrens der Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer. Aufgrund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44, S. 23) ist eine Umstellung des Verfahrens der Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erforderlich. Die diesbezüglichen näheren Regelungen sollen weiterhin im Verordnungsweg erfolgen. Die Verordnungsermächtigung ist jedoch entsprechend anzupassen.

Mit dem letzten Absatz des Abs. 9 wird Art. 6 der Richtlinie 2008/9/EG umgesetzt, wonach die Erstattung der Vorsteuer nur insoweit zulässig ist, als in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug für die entsprechenden Umsätze bestünde. Davon unberührt bleibt die Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 12 UStG 1994.

Zu Z 6, 7 und 23 (§ 21 Abs. 11 und § 28 Abs. 33 Z 4 UStG 1994):

Mit dieser Neuregelung erfolgt die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG, wonach der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Unternehmer den Erstattungsantrag zwar an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten hat, die Einreichung des Antrages jedoch über das elektronische Portal des Ansässigkeitsmitgliedstaates vorzunehmen ist. Die Einreichung hat durch den österreichischen Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Für jeden Mitgliedstaat, in dem die Erstattung von Vorsteuern begehrt wird, ist ein eigener Antrag zu stellen.

In dem elektronischen Antrag sind gemäß den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG folgende Angaben zu machen:

Allgemeine Angaben

-       Ländercode des Erstattungslandes;

-       Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

-       eine Adresse für die elektronische Kommunikation;

-       eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden. Der Erstattungsmitgliedstaat kann hier eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes gemäß Art. 34a Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorsehen;

-       der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;

-       die UID-Nummer des Antragstellers;

-       seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument

-       Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

-       außer im Falle der Einfuhr die UID-Nummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuernummer, falls er keine UID-Nummer besitzt;

-       Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes;

-       Steuerbemessungsgrundlage und (gesamter) Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung;

-       der tatsächlich abziehbare Betrag der Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung;

-       Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen Kennziffern (1 = Kraftstoff; 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln; 3 = Ausgaben für Transportmittel [andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen]; 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren; 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; 6 = Beherbergung; 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen; 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen; 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen; 10 = Sonstiges).

Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer vorlegt.

Der Antragsteller muss weiters durch Ankreuzen zutreffendenfalls erklären, dass er gemäß den im Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG festgelegten Voraussetzungen im Erstattungszeitraum

-       nicht ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausgeführt hat,

-       nicht die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nimmt und

-       nicht die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Anspruch nimmt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist der Antragsteller im Erstattungszeitraum kein Unternehmer, darf der Erstattungsantrag nicht an den Erstattungsmitgliedstaat weitergeleitet werden. Über eine derartige Entscheidung ist der Antragsteller elektronisch zu informieren.

Zu Z 8 und 23 (§ 23 Abs. 3 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

§ 23 Abs. 3 UStG 1994 erfährt keine inhaltliche Änderung. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Zitierung.

Zu Z 9, 10, 11 und 23 (§ 25a Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Zitierungen.

Zu Z 12 und 23 (Art. 3a und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Zu Abs. 1:

Die bisher in Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 aF normierte Möglichkeit zur Leistungsortverlagerung bei Vermittlungsleistungen durch Angabe einer ausländischen UID-Nummer entfällt.

Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 enthält nun – in Abweichung von § 3a Abs. 10 UStG 1994 – eine Sonderregelung für innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer. Der Leistungsort für Güterbeförderungsleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich richtet sich ganz allgemein nach § 3a Abs. 6 UStG 1994. Da sich der Leistungsort in diesen Fällen danach bestimmt, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, bedarf es der bisher in Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 aF vorgesehenen Möglichkeit zur Verlagerung des Leistungsortes in einen anderen Mitgliedstaat durch Bekanntgabe der von diesem Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer nicht mehr. Aus diesem Grund entfallen auch

-       die bisherige Regelung für Vor- und Nachläufe der innergemeinschaftlichen Beförderungsleistung (Art. 3a Abs. 2 dritter Satz UStG 1994 aF),

-       die bisher in Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 aF festgelegte Möglichkeit zur Verlagerung des Leistungsortes durch Bekanntgabe einer ausländischen UID-Nummer für im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen stehenden Beförderungsnebenleistungen und

-       die in Art. 3a Abs. 4 UStG 1994 aF enthaltene Sonderregelung für die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen und Beförderungsnebenleistungen.

Zu Abs. 2:

Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 entspricht der bisherigen Regelung des Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 aF.

Zu Abs. 3:

Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 enthält – in Abweichung von § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 – eine Sonderregelung für innergemeinschaftliche Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in Eisenbahnen erbracht werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit der Lieferung von Gegenständen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in Eisenbahnen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 3 Abs. 11 UStG 1994).

Zu Abs. 4:

Die in Art. 3a Abs. 4 UStG 1994 enthaltene Definition der innergemeinschaftlichen Beförderung entspricht jener in § 3 Abs. 12 UStG 1994.

 

Die bisherige Regelung des Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 aF findet sich nun in Art. 3a Abs. 2 UStG 1994. Die bisher in Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 aF enthaltene Möglichkeit der Leistungsortverlagerung durch Bekanntgabe einer ausländischen UID-Nummer bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände entfällt, da sich der Leistungsort in diesen Fällen ohnehin danach bestimmt, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG 1994).

Zu Z 13 und 23 (Art. 11 Abs. 1 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung in besonderen Fällen. Diese wird an die Änderungen in Art. 3a UStG 1994 angepasst.

Zu Z 14 und 23 (Art. 11 Abs. 2 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Art 11 Abs. 2 UStG 1994 wird an die Änderungen in Art. 3a UStG 1994 angepasst.

Zu Z 15 und 23 (Art. 18 Abs. 3 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Gemäß Art. 18 Abs. 3 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, jene Gegenstände aufzuzeichnen, die er von einem Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 aus einem anderen Mitgliedstaat zur Erbringung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält. Diese Leistungen sind gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar.

Zu Z 16 und 23 (Art. 21 Abs. 3 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Erbringt ein Unternehmer eine steuerpflichtige sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist der Unternehmer verpflichtet, diese in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.

Zu Z 17 und 23 (Art. 21 Abs. 6 Z 3 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 3 UStG 1994 hat der leistende Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, für die die Leistungsempfänger die Steuer schulden, in der Zusammenfassenden Meldung die UID-Nummer jedes einzelnen Leistungsempfängers und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an diesen erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben.

Zu Z 18 und 23 (Art. 21 Abs. 7 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Die in Art. 21 Abs. 6 Z 3 UStG 1994 geforderten Angaben sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung – für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

Zu Z 19 und 23 (Art. 21 Abs. 9 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

In die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag sind auch jene steuerpflichtigen sonstigen Leistungen einzubeziehen, für die eine Verpflichtung zur Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung besteht.

Zu Z 20, 21 und 23 (Art. 21 Abs. 11 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Der Unternehmer hat die in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in die Umsatzsteuervoranmeldung und in die Umsatzsteuerjahreserklärung aufzunehmen.

Zu Z 22 und 23 (Art. 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994):

Es erfolgt eine Ausweitung der Vergabe der UID-Nummer auf Antrag, wenn der gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierte Land- und Forstwirt oder der Unternehmer, der nur unecht steuerfreie Umsätze ausführt, steuerpflichtige sonstige Leistungen empfängt, für die die Steuerschuld auf ihn übergeht.

Zu Z 23 (§ 28 Abs. 33 UStG 1994):

Die vorgesehenen Änderungen sind mit 1.1.2010 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Verordnungsermächtigungen treten jedoch bereits mit Kundmachung des BGBl. in Kraft, damit die darauf beruhenden Verordnungen zeitnahe erlassen werden können, sodass eine ausreichende Vorbereitungszeit für die von der Verordnung Betroffenen bis zu dem vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Verordnungen 1.1.2010 gewährleistet ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 5 StiftEG):

Bei Zuwendungen von belasteten Grundstücken kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Diskrepanz zwischen der Bewertung des Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert und der Bewertung der Schulden mit dem gemeinen Wert zu unerwünschten und unsystematischen Negativwerten kommt. Solche Negativwerte würden zu einer nicht sachgerechten Verringerung der Bemessungsgrundlage führen. Die gesetzliche Änderung soll dies ausschließen.

Zu Z 2 und 4 (§ 1 Abs. 6 Z 1 und § 5 Z 3 StiftEG):

Die Änderung des § 1 Abs. 6 Z 1 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit der im Zuge des Abänderungsantrages zum SchenkMG 2008 vorgenommenen Änderung des Stiftungseingangssteuersatzes von 5% auf 2,5% wurde in § 2 StiftEG die Unterscheidung für Zuwendungen an juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für jene an gesetzlich anerkannte Kircheninstitutionen und Religionsgemeinschaftsinstitutionen überflüssig, da bei diesen der Satz ebenfalls 2,5% beträgt. Dadurch ergab sich ein Verweisfehler, die entsprechende Aufzählung soll daher in Abs. 6 aufgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 lit. a StiftEG):

Durch den Verweis auf die Bestimmung des § 5 Z 6 soll sichergestellt werden, dass für gemeinnützige Stiftungen, die nicht nach dem Privatstiftungsgesetz errichtet sind, der Steuersatz von 2,5% anzuwenden ist.

Zu Z 4 (§ 5 Z 3 StiftEG):

Die Wiederherstellung der bereits im ErbStG 1955 gültigen Befreiungsbestimmung ist klarstellend und soll ab 1.8.2008 gelten.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 158 Abs. 4b und 4c BAO):

Nach derzeitiger Rechtslage ist lediglich eine Einsichtnahme der Abgabenbehörden in das KFZ Genehmigungs- und Informationsregister vorgesehen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht erscheint es überdies zweckmäßig, dass künftig die Daten auch in elektronischer Form dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 und § 17b Abs. 14 AVOG):

In Entsprechung der Richtlinie 2008/9/EG müssen Anträge auf Erstattung von Vorsteuern in anderen Mitgliedstaaten von in Österreich ansässigen Unternehmern bei der österreichischen Abgabenbehörde elektronisch eingereicht werden. Die Abgabenbehörde leitet die Anträge nach Prüfung an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Diese Aufgaben sollen den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zugewiesen werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu § 34 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955:

Die Pflichten Dritter (Gerichte, Versicherungsunternehmen sowie der Emittenten von auf Namen lautenden Wertpapieren) bestimmte – früher der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende – Vorgänge dem Finanzamt zu melden, sollen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die bisher zur Meldung Verpflichteten entfallen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG 1957):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 6 GebG 1957):

Diese Bestimmung erfährt keine inhaltliche Änderung, sie wurde lediglich im Interesse einer besseren Verständlichkeit neu und präziser formuliert.

Zu Z 3, 4, 5, 6 und 7 (§ 14 TP 4 Abs. 4, § 14 TP 5 Abs. 3 Z 2 und 3, § 14 TP 6 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 TP 7 Abs. 3, § 14 TP 14 Abs. 2 Z 27 und 28 GebG 1957):

Nach der bisherigen Rechtslage war jede im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche Schrift gesondert auf ihre Gebührenpflicht zu prüfen (zB Antrag, Beilagen, Zeugnisse). Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll nunmehr eine Pauschalgebühr eingeführt werden, die alle im Verfahren anfallenden Gebühren für Schriften mit abgilt. Die bisher anfallenden Gebühren betrugen (je nach dem, welche Schriften im Einzelfall vorzulegen waren) zwischen 110 und 140 Euro. Die Pauschalgebühr soll 110 Euro betragen.

Zu Z 5 und 7 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 11, § 14 TP 14 Abs. 2 Z 4, 6 und 29 GebG 1957):

In diesen Bestimmungen soll eine umfassende Gebührenbefreiung für Eingaben und Zeugnisse in Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, geschaffen werden und es soll damit ein Zustand, wie er bereits derzeit für Universitäten besteht, erreicht werden. Im Hinblick auf den in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, idgF. umschriebenen Geltungsbereich ist eine gesonderte Anführung der „Kunsthochschulen“ bzw. der „Akademie der bildenden Künste in Wien“ nicht mehr erforderlich, sodass entsprechende Bezüge im Sinne einer Rechtsbereinigung entfallen können.

Die bisherige Vergebührung für Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien wäre im Hinblick auf den durch das Deregulierungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 113, bewirkten Entfall der organisations- und studienrechtlichen Grundlagen entsprechend anzupassen.

Die Gebührenpflicht für Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen führt häufig zu Kritik seitens der Betroffenen, weil für die Herstellung der Duplikate ohnedies Kosten entstehen. Darüber hinaus sind die Betroffenen des Diebstahls oder Verlustes in der Regel mangels Bargeld und „Plastikgeld“ (beides befindet sich oftmals in der gestohlenen – oder verlorenen – Brieftasche) nicht in der Lage, den Betrag (sofort) zu entrichten. Von der Behörde bzw. vom Organ wird dem Betroffenen ein Erlagschein zur Entrichtung der Gebühr überreicht; dies bedeutet einen überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwand.

Im Hinblick auf die angeführten Umstände sollen Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen gebührenbefreit werden.

Zu Z 5 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG 1957):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nur Eingaben der „Antragsgegner“ eines Bewilligungswerbers von der Gebühr befreit sind, die Eingaben des Bewilligungswerbers (zB  Bauwerbers) sind hingegen nicht von der Gebührenbefreiung erfasst und damit gebührenpflichtig.

Zu Z 8 (§ 14 TP 16 Abs. 3 GebG 1957):

Da Mopedausweise von Fahrschulen oder ermächtigten Vereinen (§ 31 Führerscheingesetz) und nicht mehr von einer Behörde ausgestellt werden, kann die diesbezügliche Bestimmung entfallen.

Zu Z 9 und 15 (§ 15 Abs. 3 und § 37 Abs. 21 GebG 1957):

Unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmassen unterliegen auf Grund des Schenkungsmeldegesetzes 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, ab dem 1. August 2008 nicht mehr der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, sondern gemäß § 1 Stiftungseingangssteuergesetz der Stiftungseingangssteuer. Zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung solcher Zuwendungen mit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und mit Stiftungseingangssteuer sollen auch Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen werden.

Die Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte, die unter das Beförderungssteuergesetz fallen, kann entfallen, weil das Beförderungssteuergesetz nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Zu Z 10 (§ 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG 1957):

Der Begriff „Kaufleute“ wird im Hinblick auf das mit 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.

Zu Z 11 (§ 33 TP 11 Abs. 2 GebG 1957):

Bis zum Außerkrafttreten des Teiles III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes mit Ablauf des 30.9.2000 war bei Abschluss eines Ehepaktes hinsichtlich der übertragenen Wertpapiere eine Börsenumsatzsteuer, nicht aber eine Gebühr gem. § 33 TP 11 GebG zu entrichten. Da diese Regelung seit diesem Zeitpunkt ohnehin inhaltsleer ist und die Übertragung der Wertpapiere auch seit diesem Zeitpunkt in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr gem. § 33 TP 11 GebG einzubeziehen ist, soll sie entfallen.

Zu Z 12 und 13 (§ 33 TP 19 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 und § 33 TP 21 Abs. 2 Z 7 GebG 1957):

Es wird eine textliche Anpassung an die geltende Rechtslage vorgenommen. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

Z 14 (§ 33 TP 22 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 und 4 GebG 1957):

Der Begriff „Kaufleute“ wird im Hinblick auf das mit 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.

Weiters erfolgt eine Anpassung an die sprachliche Regelung im Ausfuhrförderungsgesetz 1981.

Z 15 (§ 37 Abs. 21 GebG 1957):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Neufassung des § 15 Abs. 3.

Zu Artikel 9 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987):

Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung. Es erfolgt bloß die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 2 GrEStG 1987):

Mit dieser Regelung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 2f GrEStG 1987):

Mit dieser Regelung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 2g GrEStG 1987):

Diese Bestimmung regelt, dass die in § 3 Abs. 1 Z 3 enthaltene Grunderwerbsteuerbefreiung für die im Zusammenhang mit der Teilung eines Nachlasses durch Miterben erfolgenden Erwerbsvorgänge letztmalig in den Fällen anzuwenden ist, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 gestorben ist. Bei einem nach diesem Stichtag eintretenden Todesfall ist die Befreiungsbestimmung hinfällig, weil der Grunderwerbsteuer der Erwerb des Grundstückes durch diejenige Person unterliegt, die das Grundstück auf Grund des Erbteilungsübereinkommens tatsächlich erwirbt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)

Zu § 2 Z 5 KVG 1934:

Auf Grund des Art. 3 lit. e und f der Richtlinie 2008/7/EG des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital darf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, unabhängig davon nicht mehr besteuert werden, ob der Wegzugsstaat für die im Anhang I der Richtlinie angeführten Gesellschaftsformen Gesellschaftssteuer erhebt oder nicht erhebt. Das Besteuerungsrecht des Zuzugsstaates steht diesem nur zu, wenn die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt. Gleiches gilt für die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von diesem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Die vorgesehene Änderung dient der Anpassung des § 2 Z 5 KVG an Art. 3 lit. e und f der angeführten Richtlinie.

Zu Artikel 11 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 1 VersStG 1953:

Nach derzeitiger Rechtslage knüpft die Bestimmung des § 1 die Versicherungssteuerpflicht von Versicherungsverhältnissen mit Versicherern mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und solchen mit Versicherern mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens an unterschiedliche Kriterien.

Durch die vorgesehene Änderung sollen Versicherungsverhältnisse gleichgültig, ob sich der Sitz (Wohnsitz) des Versicherers inner- oder außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, hinsichtlich der Besteuerung gleichgestellt werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 lit. a und § 16 Abs. 9 KommStG 1993):

Freien Dienstnehmern steht im Rahmen des § 10 EStG 1988 jedenfalls ein Grundfreibetrag zu, der eine der Sechstelbegünstigung (§ 67) für Dienstnehmer entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dementsprechend soll im Bereich der KommSt und des DB eine Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern erfolgen.

Andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung freier Dienstnehmer kommen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 2 (§ 41 Abs. 2 und § 55 Abs. 13 FLAG 1967):

Freien Dienstnehmern steht im Rahmen des § 10 EStG 1988 jedenfalls ein Grundfreibetrag zu, der eine der Sechstelbegünstigung (§ 67) für Dienstnehmer entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dementsprechend soll im Bereich der KommSt und des DB eine Gleichstellung zwischen echten und freien Dienstnehmern erfolgen.

Andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung freier Dienstnehmer kommen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1, 2, 15 und 18 (§ 3 Z 1 letzter Satz, § 3 Z 4 lit c dritter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 12a letzter Satz NoVAG 1991):

Zur Vermeidung von Missbrauch sollen die in der Genehmigungsdatenbank vorgesehenen Möglichkeiten der Freigabe und Sperre der Fahrzeuge effizienter eingesetzt werden. Durch die nunmehr erforderliche Sperre in der Genehmigungsdatenbank als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Befreiung oder Vergütung wird sichergestellt, dass ein Fahrzeug nach Gewährung der Befreiung oder Vergütung ohne Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nicht zugelassen bzw. nicht erneut zugelassen werden kann.

Zu Z 3 (§ 4 Z 3 NoVAG 1991):

Klarstellung, wer im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, als Steuerschuldner anzusehen ist. Hauptanwendungsbereich sind im Inland verwendete Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, für welche nach dem Kraftfahrgesetz ein Zulassungsverpflichtung im Inland besteht. Hier sind sowohl die Person, die das Fahrzeug tatsächlich im Inland verwendet, als auch der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991):

Auf Grund der Beseitigung der gewerblichen Vermietung als Tatbestand, kann im Klammerausdruck die Erwähnung der Ziffer, die sich auf die gewerbliche Vermietung bezog, entfallen.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 6 Abs. 2, 4 und 5 NoVAG 1991):

Es werden eine Neufassung der Richtlinie 1980/1268, eine Änderung im Kraftfahrgesetz sowie Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigt.

Zu Z 8 (§ 6a Abs. 1 NoVAG 1991):

Nunmehr wird auch ein eventuell anfallender Bonus- oder Malusbetrag bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages nach § 6 Abs. 6 NoVAG berücksichtigt.

Zu Z 9 (§ 6a Abs. 3 NoVAG 1991):

Zwar ist zwischen dem Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Emissionen ein eindeutiger Zusammenhang gegeben, dies gilt allerdings nicht immer für das Verhältnis zwischen Fahrzeugleistung und CO2-Emissionen. Daher ist nunmehr dann, wenn zwar kein CO2-Emissionswert, aber ein Wert über den Verbrauch vorliegt, der Kraftstoffverbrauch für die Ermittlung der Emissionen maßgebend. Somit ist nunmehr eine adäquatere Bestimmung der CO2-Emissionen möglich, wenn diese nicht bereits vorliegen.

Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauch vor, dann wird auf Grundlage der Leistung gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz der Steuersatz ermittelt. Ausgehend von diesem Steuersatz wird dann der Kraftstoffverbrauch gem. § 6 Abs. 2 berechnet, der wiederum zum adäquaten CO2-Emissionswert führt. Die Höchstgrenze nach § 6 Abs. 3 kommt dabei nicht zur Anwendung.

Zu Z 10 und 11 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 NoVAG 1991):

In allen Fällen, in denen eine Steuerpflicht nach § 1 Z 3 vorliegt, entsteht die Steuerschuld einheitlich mit dem Tag der erstmaligen Zulassung im Inland. Im Falle der nach dem Kraftfahrgesetz gebotenen Zulassung entsteht die Steuerschuld mit dem Tag, an dem das Fahrzeug im Inland zuzulassen wäre.

Zu Z 12 (§ 10 NoVAG 1991):

Auf Grund der Beseitigung der gewerblichen Vermietung als Tatbestand entfällt in § 10 die Bezugnahme auf die gewerbliche Vermietung.

Zu Z 13 und 14 (§ 11 Abs. 1 und 2 NoVAG 1991):

Anpassung an die geänderte Rechtslage in § 7.

Zu Z 16 und 17 (§ 12a, zweiter und vierter Teilstrich NoVAG 1991):

Erweiterung der Möglichkeit, beim nachweisbaren Verbringen oder Liefern eines Fahrzeuges ins Ausland eine Vergütung nach § 12a zu erhalten. Wurde ein Fahrzeug im Inland von einem Unternehmer überwiegend betrieblich genutzt und verbringt oder liefert dieser das Fahrzeug nachweisbar ins Ausland, kann ebenfalls eine Vergütung in Anspruch genommen werden.

Zu Z 19 und 20 (§ 14a und § 15 Abs. 11 NoVAG 1991):

Aufgrund des § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. 46/2008, der auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden ist, hat die Bestimmung des § 14a ihren Anwendungsbereich verloren. Daher kann diese entfallen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 2b ZollR-DG 1994):

Bisher enthielt § 69 BAO eine (subsidiäre) örtliche Zuständigkeitsregelung für die Zollämter bei der Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. Die Regelung soll in der BAO gestrichen und nunmehr statt dessen – da sie nur die Zollämter betrifft – in das ZollR-DG aufgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 lit. d ZollR-DG 1994):

Die neu eingefügte Regelung soll die besonderen Bedürfnisse des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf Militärflugplätzen berücksichtigen sowie gleichzeitig eine nähere Ausgestaltung im Wege einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen ermöglichen. Zugleich soll möglichen Normverletzungen, wie beispielsweise der Nutzung bestehender Militärflugplätze durch Private ohne entsprechende Nebenwegverkehrsbewilligung, entgegengewirkt werden.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 ZollR-DG 1994):

Da bei Nachschauen des § 24 ZollR-DG die diesbezüglichen Regelungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, soll ein Hinweis auf die §§ 144 bis 146 BAO aufgenommen werden. Anstelle des Begriffes „Prüfung“ soll in Anpassung an die entsprechende begriffliche Änderung in Art. 13 Zollkodex durch die VO 648/2005 der Begriff "Kontrolle" treten. Im dritten Satz soll der bisherige Wortlaut „...gelten die Bestimmungen nach dem Zollkodex...“ durch den Wortlaut „...gelten die Bestimmungen nach dem Gemeinschaftsrecht...“ ersetzt werden, weil die im Rahmen einer Nachschau zulässige Beschau unter anderem auch in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelt ist. Die bisherigen beiden letzten Sätze betreffend Ausweispflicht der Organe und Prüfungsauftrag sollen entfallen, da die dafür maßgeblichen Bestimmungen in § 146 BAO enthalten sind.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG 1994):

Das Einfügen einer neuen Z 3 wäre erforderlich, um eine inhaltliche Einschränkung auf Militärflugplätze sowie die dort landenden und abfliegenden Militärluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Waren für ausschließlich militärische Zwecke zu ermöglichen und gleichzeitig den Verweis auf § 21 spezifisch für diese Sonderart des Nebenwegverkehrs zu formulieren.

Zu Z 5 und 8 (§ 49 und § 120 Abs. 1p ZollR-DG 1994):

Die Veröffentlichung der Zollwertkurse soll künftig aus Gründen der Kostenersparnis nicht mehr im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ sondern im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ erfolgen.

Zu Z 6 und 8 (§ 54a und § 120 Abs. 1p ZollR-DG 1994):

Das Verfahren der Identifizierung und Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten wird künftig gemeinschaftsrechtlich in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelt, die bisher in § 54a Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen sind daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 7 (§ 85a Abs. 2 ZollR-DG 1994):

Nach der bisherigen Bestimmung entscheidet über die Berufung gegen die Entscheidung eines gesonderten Bescheides über eine beantragte Einfuhrabgabenfreiheit, weil der Antrag auf diese nicht in der Anmeldung bei Einbringung der Ware gestellt worden ist, jenes Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat; über die Berufung gegen den Abgabenbescheid entscheidet hingegen das Zollamt der buchmäßigen Erfassung. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll jedoch – wie auch im Fall der Erstattung bzw. des Erlasses gem. § 82 Abs. 2 letzter Satz in diesem Zusammenhang – nur ein Zollamt für diese Berufungsentscheidungen zuständig sein, und zwar jenes, das den gesonderten Bescheid betreffend die Eingangsabgabenfreiheit erlassen hat.

Zu Z 8 (§ 120 Abs. 1 lit. 1p ZollR-DG 1994):

Enthält Inkrafttretensbestimmungen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 2. (1) bis (7) …

§ 2. (1) bis (7) …

(8) Z 1 und 2 …

(8) Z 1 und 2 …

           3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.

           3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.

§ 3. (1) Z 1 bis 13a …

§ 3. (1) Z 1 bis 13a …

               b) Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 500 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

               b) Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 500 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

                         - Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.

                         - Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.

                         - Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

                         - Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

                         - Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

                         - Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

                         - Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

                         - Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

                         - Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält.

                         - Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.

14 bis 16b …

14 bis 16b …

 

       16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

         17. bis 31. …

         17. bis 31. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

           1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

           1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie

                b. …

                b. …

                c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG. Voraussetzung ist, dass der als Betriebsausgabe berücksichtigte Betrag an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

                c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

           2. bis 10. …

           2. bis 10. …

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender

(2) …

(2) …

§ 14. (1) bis (6) …

§ 14. (1) bis (6) …

(7) 1. bis 3. …

(7) 1. bis 3. …

           4. Als Wertpapiere gelten:

           4. Als Wertpapiere gelten:

                a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

                a) Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               b) Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

                c) bis f) …

                c) bis f) …

(8) bis (13) …

(8) bis (13) …

§ 18. (1) und (2) …

§ 18. (1) und (2) …

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

           1. …

           1. …

           2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

           2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

                         - um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

                         - um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

                         - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

                         - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

Sind diese Ausgaben insgesamt

                         - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

                         - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

                         - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

                         - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 20. (1) 1. bis 5. …

§ 20. (1) 1. bis 5. …

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 25. (1) 1. …

§ 25. (1) 1. …

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

                     aa) vom Arbeitnehmer,

                     aa) vom Arbeitnehmer,

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

               b) bis d) …

b)   bis d) …

           3. a) bis d) …

3.    a) bis d) …

 

                e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

           4. …

4.    …

(2) …

(2) …

§ 26. 1. bis 6. …

§ 26. 1. bis 6. …

           7. a) bis c) …

           7. a) bis c) …

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

           8. …

           8. …

§ 27. (1) 1. a) bis c) …

§ 27. (1) 1. a) bis c) …

 

               d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne der Flurverfassungsgesetze der Länder bzw. des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.

           2. bis 9. …

           2. bis 9. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

           1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

           1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

                         - freiwillig oder

                         - freiwillig oder

                         - an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

                         - an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

                         - als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

                         - als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

                         - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und

                         - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und

                         - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.

                         - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.

           2. und 4. …

           2. und 4. …

§ 37. (1) bis (4) …

§ 37. (1) bis (4) …

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

Erstattung von Absetzbeträgen

Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 44. (1) bis (4) …

§ 44. (1) bis (4) …

(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen.

(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 69. (1) bis (5) …

§ 69. (1) bis (5) …

(6) 1. …

(6) 1. …

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des der Auszahlung folgenden Monats zu übermitteln.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

§ 89. (1) bis (4) …

§ 89. (1) bis (4) …

 

(5) IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) 1.a) bis e) …

(2) 1.a) bis e) …

 

                f) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne der Flurverfassungsgesetze der Länder bzw. des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 94a. (1) …

§ 94a. (1) …

           1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.

           1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital eine unter die Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.

           2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

           2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) …

(2) …

§ 98. (1) 1. bis 5.a) …

§ 98. (1) 1. bis 5.a) …

               b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

               b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

                c) und d) …

                c) und d) …

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 124b. 1. bis 65. …

§ 124b. 1. bis 65. …

         66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach § 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf MV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         66. Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach § 23 des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf BV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (§ 14) und dem an die BV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         67. …

         67. …

         68. Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:

         68. Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:

                a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.

                a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.

               b) …

               b) …

                c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit  a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.

                c) Treten nach einer Übertragung im Sinne der lit  a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.

Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.

         69. bis 151. …

         69. bis 151. …

       152. § 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.

       152. § 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.

Zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.

Zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.

Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2011 bis zum 28. Februar 2012 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen im Jahr 2009 und 2010 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:

Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2011 bis zum 28. Februar 2012 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen im Jahr 2009 und 2010 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:

                         - Name der empfangenden Körperschaft,

                         - Name der empfangenden Körperschaft,

                         - Name und Anschrift des Zuwendenden,

                         - Name und Anschrift des Zuwendenden,

                         - Betrag der Zuwendung.

                         - Betrag der Zuwendung.

Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten.

Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten.

       153. bis 158. …

       153. bis 158. …

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen

Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

§ 6. (1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und vergleichbare ausländische Pensionskassen, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gegründet worden sind, sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.

(5) Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Der Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder müssen auf denselben Stichtag bilanzieren.

(2) …

(2) …

(3) Gruppenträger können sein

(3) Gruppenträger können sein

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

                         - unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

                         - beschränkt steuerpflichtige

                         - beschränkt steuerpflichtige

                                  - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

                                  - in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

                                  - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,

                                  - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,

Wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

Wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

                         - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

                         - Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen mit gleichem Bilanzstichtag gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) 1. bis 5. …

(6) 1. bis 5. …

           6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.

           6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

                         - Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

                         - Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

                         - Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

                         - Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

                         - Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

                         - Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

                         - Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

                         - Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern.

(10) …

(10) …

§ 10. (1) Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind:

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

           1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

           1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

           2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2.

           2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2.

           3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).

           3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).

           4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

           4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

 

           5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (Abl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllt.

 

           6. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

 

           7. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Von der Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile jeder Art aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel beteiligt sind

(2) Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel beteiligt sind

                a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

                a) an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

               b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

               b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste, die durch den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) veranlasst werden. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

           5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.

           5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne der Abs. 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit:

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 7 sind Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit:

           1. Es müssen Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn

Es müssen Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn

                         - der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und

                         - der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und

                         - das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.

                         - das Einkommen der ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.

           2. Bei Vorliegen der Gründe im Sinne der Z 1 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteilen jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.

 

 

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 5 und 6 sind Gewinnanteile nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit:

 

           1. Die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

 

           2. Die Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 ist.

 

           3. Die ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 und 3 bleibt unbeachtlich.

 

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteile jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs. 1 genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, befreit.

(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Beteiligungserträgen vergleichbar sind unter folgenden Voraussetzungen befreit:

 

                         - es erfolgt keine Steuerentlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens und

 

                         - es liegt kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 oder 5 vor.

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

                         - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                         - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                         - Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                         - Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                         - Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

           2. …

           2. …

(4) …

(4) …

(5) 1. …

(5) 1. …

           2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

           2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung,

 

                         - wenn der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder

 

                         - durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen. Ist Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dann sind aber seine Anschaffungskosten fortzuführen.

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.

(3) …

(3) …

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

           1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

           1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

                         - ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder

                         - ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder

                         - der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

                         - der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

§ 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

§ 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

 

         1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.

           2. a) …

           2. a) …

               b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

               b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

           3. …

           3. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

§ 3a. (1) bis (3) …

§ 3a. (1) bis (3) …

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

 

Ort der sonstigen Leistung

(5) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.

(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt

 

           1. ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer;

 

           2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

 

           3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

(6) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

                a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;

 

               b) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).

 

(7) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.

(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

                a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,

 

               b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,

 

                c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.

 

(9) Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

                a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;

                a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;

               b) ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;

               b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.B. in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);

                c) ist der Empfänger einer in Abs. 10 Z 15 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.

                c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;

 

               d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).

(10) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind:

(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.

           1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;

 

           2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;

 

           3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;

 

           4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;

 

           5. die Datenverarbeitung;

 

           6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;

 

           7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;

 

           8. die Gestellung von Personal;

 

           9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;

 

         10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;

 

         11. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;

 

         12. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;

 

         13. die Telekommunikationsdienste;

 

         14. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

 

         15. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;

 

         16. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

 

(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Abs. 10 Z 1 bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

 

                a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;

 

               b) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen;

 

                c) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;

 

               d) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden.

(12) In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes

 

                a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,

 

               b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Abs. 10 Z 1 bis 14 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

(13) Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

           1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

                a) Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;

                2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

               b) ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.

behandelt werden.

 

 

(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:

 

           1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;

 

           2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;

 

           3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;

 

           4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;

 

           5. die Datenverarbeitung;

 

           6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;

 

           7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;

 

           8. die Gestellung von Personal;

 

           9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;

 

         10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;

 

         11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;

 

         12. die Telekommunikationsdienste;

 

         13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

 

         14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;

 

         15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

 

(15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,

 

           1. die Vermietung von Beförderungsmitteln oder

 

           2. eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

 

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

 

(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

 

           1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

 

           2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

 

behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

                        – der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

                        – der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

                        – der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

                        – der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1a) bis (1d) …

(1a) bis (1d) …

(2) 1. …

(2) 1. …

                a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

                a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

                c) …

                c) …

           2. …

           2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 21. (1) bis (8) …

§ 21. (1) bis (8) …

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, kann weiters bestimmt werden, daß bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:

 

                         - ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,

 

                         - ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,

 

                         - innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,

 

                         - dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,

 

                         - wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.

 

Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

(10) …

(10) …

 

Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

 

(11) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen – entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) – in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung des Erstattungsantrages mit Verordnung festzulegen. Im Antrag ist die Steuer für den Erstattungszeitraum selbst zu berechnen. Enthält der Antrag nicht die in den Art. 8, 9 und 11 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Angaben, so ist er ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung unbeachtlich. Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn die in Art. 18 der im ersten Satz genannten Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung darüber ist unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 3 BAO elektronisch zu übermitteln.

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 12.

(3) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 7.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 26c der 6. EG-RL unterliegt.

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 357 bis 369 der 6. RL 2006/112/EG unterliegt.

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) …

Vermittlungsleistungen

 

Art. 3a. (1) Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

 

(2) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

(2) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

 

(3) Für in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend.

(3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

(4) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

(4) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 3 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.

Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.

 

Art. 11. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).

Art. 11. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Art. 18. (1) und (2) …

Art. 18. (1) und (2) …

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Art. 21. (1) und (2) …

Art. 21. (1) und (2) …

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) 1. und 2. …

(6) 1. und 2. …

 

           3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

 

                a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und

 

               b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

 

Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

(8) …

(8) …

(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.

(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.

(10) …

(10) …

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und steuerpflichtiger sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.

(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Diese Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Weiters hat der Unternehmer im Sinne des § 2 für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gesondert zu erklären. Diese Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird. Der zweite und der vierte Satz gelten für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 4 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

§ 1. (1) bis (4) …

§ 1. (1) bis (4) …

(5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.

(5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.

(6) Steuerfrei bleiben

(6) Steuerfrei bleiben

           1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerber;

           1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

 

                         - inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

 

                         - inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,

 

                         - vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

§ 2.(1) …

§ 2. (1) …

                a) die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder

                a) die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder

               b) und c) …

               b) und c) …

(2) …

(2) …

Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 158. (1) bis (4a) …

§ 158. (1) bis (4a) …

 

(4b) Das Bundesministerium für Inneres ist berechtigt, in geeigneter elektronischer Form Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

 

(4c) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist verpflichtet, in geeigneter elektronischer Form Daten über die Zulassung von Kraftfahrzeugen dem Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage oder periodisch zu übermitteln.

(5) …

(5) …

Artikel 6 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23), sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 8 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) 1. …

(2) 1. …

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

           2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 6. Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 13 Euro.

§ 6. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.

§ 14. TP 4 (1) bis (3) …

§ 14. TP 4 (1) bis (3) …

 

(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.

§ 14. TP 5 (1) und (2) …

§ 14. TP 5 (1) und (2) …

(3) 1. …

(3) 1. …

           2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere.

           2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;

 

           3. Schriften und Druckwerke, die einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden.

§ 14. TP 6 (1) …

§ 14. TP 6 (1) …

(2) 1. und 2. …

(2) 1. und 2. …

           3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;

 

           4. bis 6. …

4. bis 6. …

 

(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 110 Euro unterliegen Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(4) …

(4) …

(5) 1. bis 10 …

(5) 1. bis 10. …

         11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

         11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

         12. bis 19. …

         12. bis 19. …

         20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben;

         20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben; dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

         21. bis 27. …

         21. bis 27. …

§ 14. TP 7 (1) und (2) …

§ 14. TP 7 (1) und (2) …

 

(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

§ 14. TP 14 (1) …

§ 14. TP 14 (1) …

(2) 1. bis 3. …

(2) 1. bis 3. …

           4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;

           4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;

           5. …

           5. …

           6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

           6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

           7. bis 26. …

           7. bis 26. …

         27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen.

         27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;

 

         28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;

 

         29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.

§ 14. TP 16 (1) und (2) …

§ 14. TP 16 (1) und (2) …

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ........  36,50 Euro.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.

(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

§ 33. TP 4 (1) …

§ 33. TP 4 (1) …

(2) 1. …

(2) 1. …

           2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.

           2. Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.

§ 33. TP 11 (1) …

§ 33. TP 11 (1) …

(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.

(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.

§ 33. TP 19 (1) und (2) …

§ 33. TP 19 (1) und (2) …

(3) 1. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.

(3) 1. Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.

           2. …

           2. …

(4) 1. …

(4) 1. …

           2. Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;

           2. Verträge über Kredite an Kreditinstituten, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;

           3. bis 9. …

           3. bis 9. …

(5) …

(5) …

§ 33. TP 21 (1) …

§ 33. TP 21 (1) …

(2) 1. bis 6. …

(2) 1. bis 6. …

           7. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.

           7. Zessionen an Verbriefungsspezialgesellschaften.

§ 33. TP 22 (1) bis (4) …

§ 33. TP 22 (1) bis (4) …

(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.

(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.

(6) …

(6) …

(7) 1. und 2. …

(7) 1. und 2. …

           3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

           3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;

           4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

           4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

Artikel 9 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

§ 3. (1) 1. …

§ 3. (1) 1. …

           2. Bei unentgeltlichen Erwerben von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

           2. unentgeltliche Erwerbe von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

                a) bis f) …

                a) bis f) …

           3. bis 9. …

           3. bis 9. …

(2) …

(2) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 18. (1) bis (2e) …

§ 18. (1) bis (2e) …

(2f) § 3 Abs. 1 Z 2, Z 7, 8, 9, § 4 Abs. 2 Z 4, § 7, § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht oder entstehen würde.

(2f) § 3 Abs. 1 Z 2, Z 7, 8, 9, § 4 Abs. 2 Z 1, § 7, § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht oder entstehen würde.

§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbe von Todes und Schenkungen unter Lebenden anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008 entsteht oder entstehen würde.

§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbe von Todes und Schenkungen unter Lebenden anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008 entsteht oder entstehen würde.

§ 4 Abs. 2 Z 4 ist auf Erwerbe anzuwenden, bei denen der Todestag des Erblassers nach dem 31. Juli 2008 liegt.

§ 4 Abs. 2 Z 4 ist auf Erwerbe anzuwenden, bei denen der Todestag des Erblassers nach dem 31. Juli 2008 liegt.

Bei Schenkungen, bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Übergabe. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt der Übergabe.

Bei Schenkungen, bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Übergabe. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt der Übergabe.

Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers.

Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Artikel 10 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)

§ 2. 1. bis 4. …

§ 2. 1. bis 4. …

           5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde;

           5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz vor der Verlegung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte;

           6. …

           6. …

Artikel 11 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur

(2) Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,

 

           1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

 

           2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.

 

Artikel 12 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

§ 2. Dienstnehmer sind:

§ 2. Dienstnehmer sind:

                a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

                a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

               b) und c) …

b)   und c) …

Artikel 13 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Artikel 14 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

§ 3. ...

§ 3. ...

           1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges.

           1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. a) und b) ...

           4. a) und b) ...

                c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

                c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

§ 4. 1. und 2. ...

§ 4. 1. und 2. ...

 

           3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

§ 5. ...

§ 5. ...

(1) ...

(1) ...

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

(3) ...

(3) ...

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

           1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,

           3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,

           3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter bzw. Kilogramm,

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 1993/116 bzw. 1999/100 zugrunde zu legen ist.

wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 2004/3 zugrunde zu legen ist.

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.

(3) ...

(3) ...

(4) Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß § 30 Abs. 1b KFG  Werte maßgebend. Besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige Bestätigung beigebracht, so ist der Steuersatz mit dem 0,2fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

(4) Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß § 28 Abs. 3b KFG bekannt zu gebenden Werte maßgebend. Besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige Bestätigung beigebracht, so ist der Steuersatz mit dem 0,2fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder des Bundesministers für Finanzen den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus festzustellen, wenn begründete Zweifel an den Angaben gemäß Abs. 4 bestehen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG) oder eines Ziviltechnikers beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der Werte nach Abs. 4. Sie sind dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie gelten ab dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder des Bundesministers für Finanzen den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus festzustellen, wenn begründete Zweifel an den Angaben gemäß Abs. 4 bestehen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen, der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131 KFG) oder eines Ziviltechnikers beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der Werte nach Abs. 4. Sie sind dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie gelten ab dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.

(6) ...

(6) ...

§ 6a. (1) Die gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

§ 6a. (1) Die gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO tief 2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt.

(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die keine CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:

 

           a) Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß § 6 Abs. 4 vor, dann gilt

 

                1. bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 und

 

                2. bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28

 

als CO2-Emissionswert.

 

          b) Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:

 

Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren bzw. plus 2 bei Dieselmotoren.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 7. (1) 1. ...

§ 7. (1) 1. ...

           2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,

           2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.

           3. in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 10. Der Unternehmer hat bei der Lieferung und gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

§ 10. Der Unternehmer hat bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) ...

(3) ...

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) ...

(3) ...

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert

 

             - durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § § 30a KFG 1967.

Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

 

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

 

           1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

 

           2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

 

           3. Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.

 

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.

 

Artikel 15 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes 1994)

 

§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

§ 21. (1) a) und b) …

§ 21. (1) a) und b) …

                c) Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.

                c) Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;

 

               d) Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 31. (1) 1. …

§ 31. (1) 1. …

           2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.

           2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle;

 

           3. auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 49. Umrechnungskurse im Sinn des Artikels 35 ZK sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

§ 49. Umrechnungskurse im Sinn des Artikels 35 ZK sind die im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung'' kundgemachten Zollwertkurse.

§ 54a. (1) …

§ 54a. (1) …

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

 

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

 

§ 85a. (1) …

§ 85a. (1) …

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.