FORMBLATT ZUR DARSTELLUNG VON

VERWALTUNGSLASTEN FÜR UNTERNEHMEN

 

Rechtsvorschrift

UStG, EStG

 

 

bisherige Verwaltungslasten der Rechtsvorschrift in Tsd. Euro

922.181

erwartete Verwaltungs-lasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift in Euro

931.570

Belastung/Entlastung in Tsd. Euro*

9.389

*Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den erwarteten Verwaltungslasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift.

Beschreibung der neu eingeführten/Änderungen bestehender Informations-verpflichtungen, die zu der erwarteten Belastung/Entlastung führen sollen

• Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben grundsätzlich das Recht, auch außerhalb Österreichs angefallene Vorsteuern erstattet zu bekommen. Mit Wirkung ab 1. 1. 2010 wird das Erstattungsverfahren deutlich vereinfacht und die Unternehmen entlastet. Anstelle länderweise unterschiedliche Anträge in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen stellt der Steuerpflichtige zukünftig einen elektronischen Erstattungsantrag, und zwar in seinem Ansässigkeitsstaat über ein elektronisches Portal.

• Ab 1. Januar 2010 werden Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Damit wird sowohl die Rechnungsausstellung, als auch die Prüfung von Eingangsrechnungen einfacher. Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, müssen sich nicht mehr in anderen MS USt-rechtlich registrieren lassen und nicht mehr länger die lokalen Bestimmungen befolgen. Zusätzliche Verwaltungslasten für Unternehmen entstehen durch das Erfordernis, die Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat in die Zusammenfassende Meldung und in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Darüber hinaus entstehen Unternehmen einmalige Umstellungskosten: ihre Prozesse zur Rechnungsausstellung und zur Erfüllung der umsatzsteuergesetzlichen Informationsverpflichtungen müssen an die neuen Bestimmungen angepasst werden.

• Auch durch eine Anpassung der Jahressechstelberechnung bei Kurzarbeit im Rahmen der Lohnverrechnung entstehen jenen Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden zusätzliche Verwaltungslasten.

Darstellung, aus welchen Gründen die Informations-verpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist (§ 14a Abs. 1 Z 3 BHG); Begründung der Notwendigkeit geplanter neuer Belastungen; Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Entlastung und deren Wirkungen.

• Durch die Umstellung von einem papiergestützten auf einelektronisches System werden die Erstattungen für die Unternehmen beschleunigt und vereinfacht.
• Durch die Änderung der Bestimmungen über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen werden gleichere Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden, die gemeinschaftsweit Dienstleistungen erbringen.
• Vermeidung der Vollbesteuerung der sonst steuerbegünstigten Sonderzahlungen. Die Änderung bewirkt, dass fiktive „Normalarbeitszeit-Entgelte“ der jeweiligen Sechstelberechnung zugrunde gelegt werden. Damit werden Zufälligkeiten der steuerlichen Behandlung, je nachdem
ob ein Arbeitnehmer die Sonderzahlung innerhalb oder außerhalb des Kurzarbeitszeitraumes bezieht, vermieden.