Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ , Lärm (ausgenommen Verkehrslärm)“.

2. § 1 Z 3 lautet:

         „3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen, die zu einer Entlastung der Umweltbelastungen in Österreich führen oder der Unterstützung des österreichischen Masterplans für Umwelttechnologie (www.masterplan-umwelttechnologie.at) einschließlich der Verbreiterung gemeinschaftlicher Umweltstandards dienen (Umweltförderung im Ausland);“

3. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

         „5. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Klimaschutzziele dienen (Österreichisches JI/CDM-Programm);

           6. Schutz der Umwelt und Gesundheit durch aktive Impulse zur Motivation und Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, zur raschen und breiten Markteinführung umweltschonender Technologien und Dienstleistungen sowie zur Forcierung von Energie- und Mobilitätsmanagement im Rahmen des Aktionsprogramms klima:aktiv in den Schwerpunkten Mobilität und Verkehr (Aktionsprogramm klima:aktiv).“

4. § 5 lautet:

§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

           1. Förderungen

                a) in Form von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen oder

               b) für Mehrkosten für den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen (§ 24 Abs. 1 Z 1), für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 sowie Maßnahmen gemäß § 48b Abs. 1 Z 2 auch in Form von sonstigen Zuschüssen

                c) für Maßnahmen gemäß § 48b Abs. 1 Z 4 als Prämien in Form von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen

gewährt,

           2. Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert, oder

           3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35 ff oder Leistungen gemäß § 48b Abs. 2 angekauft

werden.“

5. In § 6 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 16a ff)“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:

         „5. für Zwecke des Aktionsprogramms klima:aktiv (§§ 48a ff) einschließlich der Aufträge gemäß § 48b Abs. 2 aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

7. In § 6 Abs. 1a lautet der Einleitungsteil:

„Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe sowie der Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 und § 48b Abs. 2 werden aufgebracht:“

8. In § 6 Abs. 1a Z 1 wird nach der Wortfolge „ab dem Jahr 2000“ die Wortfolge „einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9“eingefügt.

9. In § 6 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:

         „5. für Zwecke des Aktionsprogramms klima:aktiv (§§ 48a ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

10. In § 6 Abs. 2e wird nach dem Wort „zusagen“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 erteilen“ eingefügt.

11. Nach § 6 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f angefügt:

„(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt einem Barwert von höchstens 451,19 Millionen Euro entspricht.“

12. In § 6 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Aufträge nach § 48b Abs. 2.“

13. In § 7 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Kommission in Angelegenheiten von Förderungen im Rahmen von klima:aktiv mobil.“

14. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Abs. 1 Z 4 und  5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und § 48b Abs. 2 oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen, Ankäufen oder Aufträgen gemäß § 48b Abs. 2 nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zu deren Optimierung, oder von begleitenden Maßnahmen zur Unterstützung des Masterplans für Umwelttechnologie, sofern die Kosten hierfür im Ausland oder bei der Vorbereitung dieser begleitenden Maßnahmen anfallen, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.“

15. Nach § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 im Ausmaß von bis zu 100vH finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29 in der jeweils geltenden Fassung) in Einklang stehen.“

16. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.“

17. § 23 lautet:

§ 23. (1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

           1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt oder für die keine gemeinschaftsrechtlichen umweltrelevanten Verpflichtungen vorgegeben sind;

           2. Die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen“ im Sinne einer größtmöglichen Ressourceneffizienz sowie der im Rahmen der österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung (www.nachhaltigkeit.at) festgelegten Grundsätze;

           3. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;

           4. der Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen.“

(2)  Ziele der Umweltförderung im Ausland sind

           1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten;

           2. die Umsetzung von umweltbezogenen Maßnahmen, die der Verbreiterung gemeinschaftlicher Umweltstandards und des Masterplans für Umwelttechnologie dienen.“

18. Dem bisherigen Text des § 24 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; der Einleitungsteil des Abs. 1 lautet:

„Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können gefördert werden:“

19. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Investitionen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Investitionen, betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen sowie Mehrkosten durch den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen“ ersetzt.

20. In § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden“;

21. § 24 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c) zur Verlagerung von Betriebsstandorten aus Umweltschutz- oder Präventionsgründen;“

22. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

              „e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen, insbesondere durch klimarelevante Gase, durch Steigerung der Ressourceneffizienz.“

23. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);“

24. § 24 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen notwendig sind, oder die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden;“

25. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Gegenstand der Umweltförderung im Ausland sind

           1. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden;

           2. Technologiekooperationen zwischen Österreich und Nicht-OECD-Staaten oder deren Gebietskörperschaften im Bereich von Umwelttechnologien einschließlich der im Rahmen dieser Kooperation abzuwickelnden umweltbezogene Demonstrationsanlagen sowie der im Ausland anfallende Aufwand des Know-How-Transfers zur Verwirklichung der Demonstrationsanlagen;

           3. Verwaltungskooperationen zwischen Österreich und ausländischen Verwaltungsbehörden zum Transfer von Know-How für den Aufbau von umweltbezogenen Politikinstrumenten oder Einrichtungen zur Beratung der öffentlichen Verwaltung sowie für Umwelttechnologie-Partnerschaften.“

26. In § 25 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ , wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte“.

27. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Bereitstellung von Fördermittel im Rahmen der Umweltförderung im Ausland gilt Folgendes:

           1. Für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1  sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

           2. Für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 sind die gemeinschaftsrechtlichen oder - soweit diese nicht vorliegen - österreichischen Standards einzuhalten. Zusätzlich hat die jeweilige förderwerbende Gebietskörperschaft die Umsetzung der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der nach den für sie geltenden Bestimmungen für öffentliche Auftragsvergaben auszuschreiben. Dabei hat die Gebietskörperschaft durch entsprechende Nachweise sicherzustellen, dass die Finanzierung des Anteils, der nicht durch die Förderung abgedeckt ist, garantiert ist und österreichische Interessanten oder Bieter in gleicher Weise wie inländische Unternehmen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben. Insbesondere müssen die Ausschreibungen in den einschlägigen österreichischen Veröffentlichungsmedien platziert werden.

           3. Bei Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 ist der Know-How-Transfer durch Experten der öffentlichen Verwaltung oder von der öffentlichen Verwaltung beauftragte Einrichtungen durchzuführen.“

28. § 26 lautet:

§ 26. (1) Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können Maßnahmen von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 setzen, gefördert werden.

(2)  Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen auf Förderung gestellt werden

           1. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 von natürlichen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 24 Abs. 2 Z 1 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, und von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen;

           2. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 von Gebietskörperschaften in Ländern, die nicht Mitglied der OECD sind, sofern diese Maßnahmen in der jeweiligen Gebietskörperschaft gesetzt werden;

           3. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 von ausländischen Verwaltungseinrichtungen.

29. § 27 lautet:

§ 27. (1) Die Höhe der Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 50vH der umweltrelevanten Investitionskosten sowie für Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

(2)  Die Höhe der Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Ausland darf

                1. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten,

                2. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 60 vH der umweltrelevanten Investitionskosten oder die Kosten des Know-How-Transfers und

                3. für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 die Kosten des Know-How-Transfers

nicht übersteigen.“

30. Im § 31 Z 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Vorleistungen“ durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden“ entfällt.

31. § 48 samt Überschrift entfällt.

32. Nach dem bisherigen § 48 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5a. Abschnitt“

AKTIONSPROGRAMM KLIMA:AKTIV IN DEN SCHWERPUNKTEN MOBILITÄT (KLIMA:AKTIV MOBIL) UND ENERGIE (KLIMA:AKTIV ENERGIE)

Ziele

§ 48a. Ziele des klima:aktiv Programms sind:

                1. durch Entwicklung und Umsetzung zielgruppenorientierter klima:aktiv Programme in den Schwerpunkten Mobilität und Energie aktive Impulse zur Motivation und Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, zur raschen und breiten Markteinführung umweltschonender Technologien und Dienstleistungen sowie zur Forcierung von Energie- und Mobilitätsmanagement zu geben und so einen wichtigen Beitrag insbesondere für folgende Ziele zu leisten:

                       a) zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele bis 2020

                     aa) 20vH Anteil an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch;

                     ab) 20vH Reduktion von Treibhausgasemissionen gegenüber dem Jahr 1990;

                     ac) 20vH Steigerung der Endenergieeffizienz;

                       b) zur Erreichung des österreichischen Ziels eines 34vH Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2020;

                       c) zur Erreichung des Ziels einen Anteil von 10vH an erneuerbarer Energie im gesamten Verkehrssektor im Jahr 2020 gemäß Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L xx vom xx. Monat 2009, 2009/xx/EG idgF;

                       d) zur Erreichung der Ziele gemäß Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen, ABl. L 114 vom 5. April 2006, 2006/32/EG idgF, von 9vH mehr Endenergieeffizienz bis 2016;

                       e) zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele im Einklang mit der österreichischen Energie- und Klimastrategie (www.klimastrategie.at);

                        f) zur Umsetzung der österreichischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (www.nachhaltigkeit.at);

                       g) zur Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion von umwelt- und gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen;

                       h) zur Erreichung des Ziels einer Verdoppelung des Radverkehrsanteils auf 10vH gemäß Masterplan Radfahren;

                        i) zur Erreichung des Ziels einer Steigerung des Anteils umweltfreundlicher Fahrzeuge und Antriebe und verstärkte Umsetzung von Mobilitätsmanagement;

                        j) zum WHO Kinder-Umwelt-Gesundheits-Aktionsplan für Europa und zum UNECE/WHO Pan Europäischen Programm für Verkehr, Umwelt und Gesundheit;

                       k) zur Erreichung des Ziels einer merklichen Steigerung der Sanierungsrate von Gebäuden in Österreich sowie zur Einführung neuer energetischer Standards bei der thermischen Sanierung von Gebäuden und im Gebäudeneubau;

                2. die Erzielung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen insbesondere die Reduktion der Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffemissionen;

                3. die Erzielung positiver wirtschaftlicher und regionalpolitischer Auswirkungen insbesondere auf inländische Wertschöpfung, Sicherung inländischer Arbeitsplätze und Konjunkturbelebung.

Gegenstand des Programms

§ 48b. (1) Es können in den Bereichen Verkehr, Transport und Mobilitätsmanagement zur Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen) und anderen zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevanten Gase als Beitrag zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung gefördert werden:

           1. Investitionen zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen;

           2. Betriebskosten für den laufenden Betrieb von Einrichtungen zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen;

           3. immaterielle Leistungen, insbesondere Verkehrs- und Mobilitätskonzepte und damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen, Ausbildungs- und Schulungsprogramme, Informations-, Bewusstseinsbildungs- und Marketingkonzepte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;

           4. geeignete Maßnahmen zur Forcierung umweltfreundlicher Fahrzeuge und Verkehrsmittel sowie umweltfreundlichen Verkehrsverhaltens in Form von Prämien.

(2)  Es können insbesondere beauftragt werden:

           1. Aufträge zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen von klima:aktiv mobil in den Bereichen Verkehr, Transport und Mobilitätsmanagement zur Unterstützung der Ziele gemäß § 48a. Insbesondere sind Aktivitäten zur Beratung, Schulung, Zertifizierung sowie Bewusstseinsbildung relevanter Akteure (z. B. Städte, Gemeinden, Regionen, Betriebe, die Freizeit- und Tourismusbranche, Bauträger, öffentliche Verwaltungen, Schulen, Jugendvereinigungen, Verbände und Vereine und der allgemeinen Öffentlichkeit, etc.) zur Forcierung von Mobilitätsmanagement, innovativen bedarfsorientierten Mobilitätsformen, Rad- und Fußgängerverkehr, Spritsparen und von Umstellungen von Transportsystemen und Fuhrparks auf umweltfreundliche Antriebe und Kraftstoffe umfasst.

           2. Aufträge zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen von klima:aktiv energie in den Bereichen Erneuerbare Energien, Energiesparen sowie Bauen & Sanieren, um eine optimale Entwicklung der jeweiligen Märkte hinsichtlich der Ziele gemäß § 48a zu unterstützen. Insbesondere sind Aktivitäten wie Aus- und Weiterbildung, Qualitätssicherung, Entwicklung und Implementierung von Standards, Informationstransfer, Bewusstseinsbildung und Beratungsaktivitäten umfasst.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 48c. (1) Die Vergabe von Förderungen im Rahmen von klima:aktiv mobil setzt jedenfalls voraus, dass

           1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;

           2. immaterielle Leistungen, insbesondere Verkehrs- und Mobilitätskonzepte und damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen, Ausbildungs- und Schulungsprogramme, Informations-, Bewusstseinsbildungs- und Marketingkonzepte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3)  Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

Förderungswerber

§ 48d. (1) Ansuchen im Rahmen von klima:aktiv mobil können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 48b Abs. 1 setzen, gestellt werden.

(2)  Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 48c nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungsausmaß/Kostenersatz

§ 48e. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 48b Abs. 1 Z 1 bis Z 3 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten nicht übersteigen.

(2)  Sofern Prämien für Maßnahmen gemäß § 48b Abs. 1 Z 4 gewährt werden sollen, legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission gemäß § 7 Z 5 die Kriterien sowie Ausmaß und Form gemäß § 5 Z 1 lit. c der Prämie fest. Die Höhe einer Prämie darf im Einzelfall einen Geldwert von 10.000 Euro nicht übersteigen.

(3)  Die Kosten der zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen von klima:aktiv mobil und klima:aktiv energie erforderlichen Aufträge gemäß § 48b Abs. 2 sind aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 zu bedecken.

Kommission in Angelegenheiten von Förderungen im Rahmen von klima:aktiv mobil

§ 48f. Die gemäß § 7 Z 5 (Förderungsprogramm klima:aktiv mobil) eingerichtete Kommission besteht aus

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. zwei Ländervertretern;

           3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;

           4. je einem Vertreter

                a) der Wirtschaftskammer Österreich;

               b) des Österreichischen Gemeindebundes;

                c) des Österreichischen Städtebundes.“

33. Nach § 51 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:

„(12) Die Förderungsrichtlinien 2007 für das klima:aktiv mobil Förderprogramm des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 191/2007 und www.public-consulting.at) gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für das Förderprogramm klima:aktiv mobil.

(13) Die im Rahmen oder zur Umsetzung des Aktionsprogramms klima:aktiv energie und klima:aktiv mobil über den 31. Dezember 2008 hinaus wirkenden eingegangenen, vertraglichen Rechte und Verpflichtungen werden auf Basis dieses Bundesgesetzes weitergeführt.

(14) Ansuchen auf Förderungen von klima:aktiv mobil, die bis zur Verlautbarung dieses Bundesgesetzes eingereicht werden, werden auf Basis der Regelungen dieses Bundesgesetzes sowie der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 12 abgewickelt.“

34. Nach § 53 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt.

„(13) § 1 Z 2 bis 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2e, 2f und 3, § 7 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 4, § 23 und § 24, § 25 Abs. 1 und 4, § 26 und § 27, § 31 Z 2, § 48a bis § 48f sowie § 51 Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.“