Vorblatt

Probleme und Ziele:

1. Wasserwirtschaft

Der Bund ist, soweit er Träger des wasserrechtlichen Konsenses ist, zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte verpflichtet. Gleichzeitig kann der Bund nicht als Förderwerber auftreten, sodass er somit die für diese Zwecke grundsätzlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht in Anspruch nehmen kann.

2. Umweltförderung im In- und Ausland:

Mit der Festlegung eines Zusagerahmens über die gesamte Gesetzgebungsperiode soll die Planbarkeit des Förderinstrumentes verbessert und somit auch die Effizienz des Instrumentes weiter verbessert werden.

Für die geplanten Aktivitäten im Ausland zur Umsetzung des Masterplans für Umwelttechnologie und zur Verbreitung von gemeinschaftlichen Umweltstandards bedarf es eines Finanzierungsinstrumentes.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Das erfolgreich etablierte Aktionsprogramm klima:aktiv mit den beiden Schwerpunkten klima:aktiv mobil und klima:aktiv energie soll neben der „Wasserwirtschaft“, der „Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland“, der „Altlastensanierung“ und dem Österreichischen JI/CDM-Programm“ durch das gegenständliche Regelungsvorhaben im UFG explizit als eigene separate Säule gesetzlich verankert werden.

Inhalt/Problemlösung:

1. Wasserwirtschaft

Aus dem mit der UFG-Novelle BGBl. I Nr. 34/2008 für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zur Verfügung gestellten Fördervolumen von 140 Millionen Euro, das aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaft zu bedecken ist, sollen auch jene baulichen Maßnahmen in Fließgewässern finanziert werden, zu deren Durchführung der Bund verpflichtet ist.

2. Umweltförderung im Ausland:

In der Umweltförderung im Ausland wird die Unterstützung von Maßnahmen des Masterplans für Umwelttechnologie und zur Verbreitung von gemeinschaftlichen Umweltstandards als neue Förderschiene festegelegt.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Das Aktionsprogramm klima:aktiv wird als neue Säule im UFG verankert.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

1. Wasserwirtschaft

Keine zusätzlichen oder anderen Umwelt- oder Klimaschutzeffekte.

2. Umweltförderung im In- und Ausland:

Die Umweltförderung im Inland ist das wichtigste Förderungsinstrument für Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen auf Bundesebene. Insbesondere konnten mit der Schwerpunktsetzung auf den Klimaschutzmaßnahmen beträchtliche CO2-Äquivalent-Einspareffekte erzielt werden.

Auf Basis der bisherigen Erfahrungen und des im Gesetz vorgesehenen Zusagerahmens ergibt sich folgende Hochrechnung der CO2-Einspareffekte (ohne Einrechnung von Multiplikatoreneffekte u.ä.m) für den Zeitraum 2009 bis 2013:

 

Zusagerahmen
in Euro

Reduk­tion
2009
in t

Reduk­tion

2010 in t

Reduk­tion

2011 in t

Reduk­tion

2012 in t

Reduk­tion

2013 in t

Reduktion

2009-2013 in t

Reduktion

Nutzungs­dauer in t

2009

90.238.000

589.278

589.278

589.278

589.278

589.278

2.946.390

11.742.988

2010

90.238.000

 

589.278

589.278

589.278

589.278

2.357.112

11.742.988

2011

90.238.000

 

 

589.278

589.278

589.278

1.767.834

11.742.988

2012

90.238.000

 

 

 

589.278

589.278

1.178.556

11.742.988

2013

90.238.000

 

 

 

 

589.278

589.278

11.742.988

2009 -
2013

451.190.000

589.278

1.178.556

1.767.834

2.357.112

2.946.390

8.839.169

58.714.940

 

Auf Basis der Auswertungen der Kosteneffizienz 2008 ergibt sich eine unmittelbare Kostenbelastung für den Bund je eingesparter Tonne CO2 in Höhe von 6,8 Euro (ohne Berücksichtigung der positiven inländische volkswirtschaftlichen Effekte). Damit ist die Umweltförderung eine besonders kostengünstige Maßnahme aus der Sicht des Bundeshaushalts.

Die teilweise Neuausrichtung der Umweltförderung im Ausland führt mittel- und langfristig zu einer Verbreitung hoher technologischer Umweltstandards. Eine Quantifizierung ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Das Regelungsvorhaben führt voraussichtlich zu einer maßgeblichen Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich. Die bisher im Rahmen des Förderprogramms klima:aktiv mobil genehmigten Projekte weisen eine durchschnittliche Fördereffizienz von 11 Euro/Tonne CO2 (ohne Multiplikatoreneffekte) bezogen auf die technische Nutzungsdauer der Projekte auf. Unter Berücksichtigung einer inländischen Wertschöpfung von 38vH liegt die Fördereffizienz sogar bei 7 Euro/Tonne CO2.

Im Auftragsbereich ist eine detaillierte Quantifizierung derzeit kaum möglich. Es wird aber auf die bisherigen Erfolge (siehe Erläuterungen) hingewiesen, wobei im klima:aktiv mobil Sektor zahlreiche Erfolge und Projekte auch ohne explizite finanzielle Unterstützung durch die Informations-/Beratungs- und Bewusstseinsbildungsangebote initiiert werden konnten, was nicht zuletzt auf vertragliche Verpflichtungen einzelner Programme zur CO2-Reduktion zurückzuführen ist.

Weiters wird festgehalten, dass aus Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass durch Maßnahmen wie Information, Beratung, Schulung, Qualitätssicherung, Bewusstseinsbildung, etc. die Bereitschaft zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen erheblich verbessert werden kann.

 

Im Übrigen sind mit der Novelle keine zusätzlichen oder anderen Umwelt- oder Klimaschutzeffekte verbunden.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stellen Maßnahmen dar, die der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Zielen der Mitgliedstaaten (bzw. Österreichs) dienen. Die gewählten Instrumente sind gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtend.

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Wasserwirtschaft:

Mit der Novelle zum Umweltförderungsgesetz BGBl. I Nr. 34/2008 wurde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in den Jahren 2007 bis 2015 Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zuzusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Dadurch werden Verbesserungen der Abflussverhältnisse, der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit der österreichischen Gewässer sichergestellt und ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) geleistet.

Im Zuge der Konkretisierung dieser Förderungsschiene zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer hat sich gezeigt, dass auch der Bund als Träger von wasserrechtlichen Konsensen verpflichtet ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit sowie zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken umzusetzen. Da der Bund nicht als Förderungswerber iS des § 19 UFG auftreten kann, ist die Möglichkeit einer Finanzierung derartiger Maßnahmen im Rahmen von § 12 Abs. 9 UFG vorzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass die geplanten Maßnahmen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG) in Einklang stehen und die Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der Entscheidung über diese Fälle beraten hat.

2. Umweltförderung im In- und Ausland

Mit der Festlegung eines Zusagerahmens über die gesamte Gesetzgebungsperiode soll die Planbarkeit des Förderinstrumentes verbessert und somit auch die Effizienz des Instrumentes weiter verbessert werden. Die Umweltförderung im Ausland soll zur Unterstützung der österreichischen Umwelttechnik weiter entwickelt werden. Zu diesem Zweck sollen mit der Förderung Kooperationen mit Nicht-OECD-Staaten zur Umsetzung von Demonstrationsprojekten in Segmenten gefördert werden, die von österreichischen Umwelttechnologieanbietern genutzt werden können. Die Förderung kommt dabei nicht den österreichischen Unternehmen direkt zugute. Vielmehr sollen mit Hilfe der österreichischen Fördermittel Projekte mit europäischen Umweltstandards in den Zielländern ausgeschrieben und den österreichischen Anbietern die Möglichkeit der Teilnahme an den Ausschreibungen eröffnet werden. Weiters sollen Verwaltungskooperationen zum Transfer und Aufbau von Know-How im Bereich der Umweltpolitik einschließlich Politik beratender Einrichtungen (z. B. Energieagenturen) mit Mitteln der Umweltförderung im Ausland unterstützt werden.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Im Jahr 2004 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Aktionsprogramm klima:aktiv gestartet, um wichtige Beiträge zur Erfüllung EU-weiter und österreichischer umweltpolitischer Ziele und Verpflichtungen insbesondere zum Klimaschutz leisten zu können. In den Schwerpunkten klima:aktiv mobil (Mobilität) und klima:aktiv energie (Energie) werden aktiv Impulse zur Motivation und Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, zur raschen und breiten Markteinführung umweltschonender Technologien und Dienstleistungen sowie zur Forcierung von Energie- und Mobilitätsmanagement gegeben. Dabei vergibt klima:aktiv in beiden Schwerpunkten Mobilität und Energie einerseits Aufträge zur Durchführung von Programmen zur Unterstützung und Motivation zur Entwicklung, Umsetzung und Verbreitung von Klimaschutzmaßnahmen und andererseits im Schwerpunkt Mobilität finanzielle Anreize durch Förderungen, welche bei der konkreten Maßnahmenumsetzung gewährt werden können. Mit der Einbettung des Aktionsprogramms als eigenständiger Abschnitt im UFG wird das Verfahren zur Vergabe der Förderungen in gleicher Weise wie in den anderen Bereichen des UFG abgewickelt.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Wasserwirtschaft

Nach dem derzeitigen Stand der Erhebungen in den Bundesländern ist davon auszugehen, dass etwa 150 Durchgängigkeitshindernisse existieren, bei denen der Bund Konsensträger ist und die gemäß Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes bis 2015 fischpassierbar zu machen sind. Die geschätzten Investitionskosten für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe liegen bei durchschnittlich rund 130.000 Euro. Restrukturierungsmaßnahmen werden in deutlich geringerem Umfang und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Umsetzung gelangen und sind in den Kosten in Summe untergeordnet einzuschätzen. Gemäß ersten Schätzungen sind daher etwa 19,5 Millionen Euro für die Umsetzung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aufzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2e erfolgt die Bedeckung dieser Zahlungen von voraussichtlich 19,5 Millionen Euro im Rahmen der insgesamt für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 140 Millionen Euro. Die mit der UFG-Novelle BGBl. I Nr. 34/2008 vorgesehene Belastung des Fondsvermögens wird nicht ausgeweitet. Da auch die Abwicklungskosten durch diese neue Regelung unverändert bleiben, kommt es in dieser Hinsicht zu keiner Mehrbelastung des Fonds. Auch der Bundeshaushalt wird nicht belastet.

2. Umweltförderung im In- und Ausland

Die Festlegung eines mehrjährigen, und somit wiederausnutzbaren Zusagerahmens führt – unabhängig von der Höhe der Zusagerahmens zu einer besseren Planbarkeit des Instruments und führt damit auch tendenziell zu einer höheren Gesamteffizienz des Instruments, wie dies auch vom Rechnungshof angeregt wurde.

Die vorgesehene Festlegung des Zusagerahmens auf 451,19 Millionen Euro für die gesamte Gesetzgebungsperiode resultiert in folgender Liquiditätsabschätzung:

 

Zusagerahmen 2009 bis 2013: 90,238 Millionen Euro

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014 ff

Vorbelas­tung

Auszah­lungen

97.183.214

96.026.958

94.655.607

92.131.260

90.976.634

147.127.664

618.101.337

Abwick­lungs­aufwand

4.970.000

5.168.000

5.375.000

5.590.000

5.814.000

6.047.000

32.964.000

Mittel­bedarf gesamt

102.153.214

101.194.958

100.030.607

97.721.260

96.790.634

153.174.664

651.065.337

 

Die Neugestaltung der Umweltförderung im Ausland selbst hat keine budgetären Auswirkung, da diese – wie bisher – gemeinsam mit der Umweltförderung im Inland budgetiert und durch den gemeinsamen Zusagerahmen geregelt wird. Auch in Bezug auf den Abwicklungsaufwand werden keine nennenswerten Änderungen hinzukommen.

Auf Basis der Ergebnisse der WIFO-Studie aus dem Jahr 2005 über die makroökonomischen Effekte der mit Mitteln der Umweltförderung im Inland ausgelösten klimarelevanten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Belastungen auf den Bundeshaushalt durch Steuereinnahmen und vermiedene Staatsausgaben zumindest ausgeglichen, wenn nicht gar überkompensiert werden.

Der mit den Änderungen in der Umweltförderung verbundene verwaltungsinterne Hauptaufwand ergibt sich aus hauptsächlich dem Änderungsaufwand für die Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Ausland. Da eine Änderung der bestehenden Förderungsrichtlinien schon aus beihilfenrechtlichen Gründen erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die mit dieser Novelle geplanten Änderungen nur zu einem minimalen und nicht näher quantifizierbaren Zusatzaufwand führen.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Wie bisher erfolgt die anteilige budgetäre Bedeckung der Beratungsprogramme des Aktionsprogramms klima:aktiv bezüglich jener Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umweltförderung im Inland stehen, aus den Mitteln der Umweltförderung im Inland. Alle anderen Leistungen im Rahmen der Beratungsprogramme sowie die Förderschiene klima:aktiv mobil werden aus den für diese Zwecke vorgesehenen sonstigen Ressortmitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedeckt. Weiters können klima:aktiv mobil Förderungen nach Möglichkeit auch aus Mitteln des Klima- und Energiefonds bedeckt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1. Wasserwirtschaft

Es ist mit keinen zusätzlichen Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen, da die für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu Verfügung stehenden Mittel unverändert bleiben.

2. Umweltförderung im Ausland

Der österreichische Umwelttechnologiesektor und –markt sind in Bezug auf die gesamtwirtschaftlichen Effekte von zentraler Bedeutung. Neben den bereits aufgezeigten positiven Effekten für den Staatshaushalt sind besonders die positiven Auswirkungen auf die Wertschöpfung und die Effekte auf den Arbeitsmarkt, die mit den durch die Förderung ausgelösten Investitionen verbunden sind, hervorzuheben.

Unter Hochrechnung der gemäß dem jüngsten Evaluationsbericht mit dem Instrument der Umweltförderung im Inland verbundenen gesamtwirtschaftlichen Effekte löst ein Fördervolumen von 451,19 Million Euro über 5 Jahre ein Investitionsvolumen von ca. 2,424 Milliarden Euro aus. Der damit verbundene Wertschöpfungseffekt beläuft sich auf 1,54 Milliarden Euro, der Beschäftigungseffekt auf rd. 27.400 Beschäftigungsverhältnisse.

Mit der Umweltförderung im Ausland soll die österreichische Umwelttechnologie unterstützt werden. Mangels konkreter Zahlen und Daten sind Hochrechnungen für diesen Förderungsbereich nicht möglich. Dennoch ist die österreichische Umwelttechnologie ein Schlüsselbereich für die österreichische Wirtschaft bzw. sind die damit verbundenen „green-jobs“ von entscheidender Bedeutung für den Ausbau und die Stabilisierung des österreichischen Arbeitsmarktes. In Abhängigkeit davon, in welchem Ausmaß österreichische Technologieanbieter bei der Auftragserteilung für die geförderten Projekte zum Zug kommen, ist davon auszugehen, dass sich mit der Förderung wichtige Marktöffnungschancen für die österreichische Umwelttechnologien erschließen werden.

3. Aktionsprogramm klima:aktiv

Im Rahmen von klima:aktiv, insbesondere der klima:aktiv mobil Förderprojekte können positive Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation erzielt werden. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Fördersumme von rund 10 Millionen Euro ein Investitionsvolumen von etwa 100 Millionen Euro auslöst, mit welchem rund 1.130 Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden können, was in Vollzeitäquivalenten der Beschäftigung von rund 1.050 Personen entspricht.

Durch die vom Förderungsprogramm klima:aktiv mobil ausgelösten Investitionen können positive Effekte auf die österreichische Wirtschaft vor allem die Klein- und Mittelbetriebe in den Bereichen Kfz-Handel und Kfz-Zulieferindustrie (Fuhrparkumstellungen), Bauindustrie (Radverkehrsinfrastruktur), Verkehrsunternehmen (Bahn, Bus, Taxi), Carsharing, Radverleihsysteme, Rad-Handel (durch Mobilitätsmanagement) erreicht werden. klima:aktiv mobil ist ein wichtiger Beitrag zur Konjunkturbelebung und Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stellen Maßnahmen dar, die der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Zielen der Mitgliedstaaten (bzw. Österreichs) dienen. Die gewählten Instrumente sind gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtend.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 21 (§ 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 2 lit. c):

In den letzten 3 Jahren sind aufgrund fehlender Nachfrage keine Lärmmaßnahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland gefördert werden. Daher entfällt dieser Förderungsgegenstand.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 1 Z 3, § 1 Z 5 und § 1 Z 6):

Die Umweltförderung im Ausland ist an die neuen umweltpolitischen Herausforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen. Im Rahmen der Erstellung des Masterplans für Umwelttechnologie (MUT) hat sich gezeigt, dass ein Finanzierungsbedarf für die Verbreiterung von europäischen Umweltstandards durch die Finanzierung von entsprechenden Demonstrationsanlagen sowie sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des MUT besteht.

Gleichzeitig konnten im Rahmen der als Komplementärinstrument zum Österreichischen JI/CDM-Programm konzipierte Förderungsschiene im Rahmen der Umweltförderung im Ausland bilaterale Abkommen mit den Zielländern abgeschlossen werden, sodass in diesem Teilbereich keine Förderungen zu vergeben waren.

Die Zielsetzung des Aktionsprogramm klima:aktiv entspricht der bisherigen Programmausrichtung. Auf § 48a wird verwiesen.

Zu Z 4 (§ 5):

In der Regelung über die Arten der Förderungen sind aufgrund der gegenständlichen Novelle zwei Neuerungen aufzunehmen:

Im Bereich der stofflichen Verwertung können durch die Substitution von herkömmlichen Rohstoffen durch nachwachsende Rohstoffe Emissionen klimaschädlicher Gase erheblich reduziert werden. Daher erscheint es umweltpolitisch zweckmäßig, für diesen Bereich in der Umweltförderung im Inland eine Förderungsmöglichkeit vorzusehen. Da in diesem Bereich jedoch die Mehrkosten vor allem durch die höheren Rohstoffkosten bedingt sind, soll die Förderung bei diesen Mehrkosten ansetzen.

Im Rahmen der Förderungen von klima:aktiv mobil ist – wie im bisherigen Förderprogramm klima:aktiv mobil – auch die Förderung von Betriebskosten (§ 48b Abs. 1 Z 2) sowie die Vergabe von Prämien als Anreizinstrument vorgesehen.

Zu Z 5, Z 8, Z 10, Z 15 (§ 6 Abs. 1 Z 1a, § 6 Abs. 1a Z 1, § 6 Abs. 2e, § 12 Abs. 9):

Im Zuge der Konkretisierung der mit der UFG Novelle BGBl I Nr. 34/2008 neu eingeführten Förderungsschiene zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer hat sich gezeigt, dass auch der Bund als Träger von wasserrechtlichen Konsensen verpflichtet ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit sowie zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken umzusetzen. Diese wasserrechtlichen Konsense müssen bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. Da der Bund nicht als Förderungswerber im Sinne des § 19 UFG auftreten kann, ist die Möglichkeit einer Finanzierung derartiger Maßnahmen vorzusehen (§ 12 Abs. 9). Voraussetzung dafür ist, dass die geplanten Maßnahmen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG) in Einklang stehen und die Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft befasst wurde.

Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes auch an jenen Gewässerstrecken finanziert werden können, deren maßgebliche hydromorphologische Belastung durch Anlagen verursacht wird, für welche der Bund der Träger des wasserrechtlichen Konsenses ist.

Die Kostentragung für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 wird in das bisherige System der Kostentragung dieses Bereiches der Wasserwirtschaft eingefügt (§ 6 Abs. 1 Z 1a, § 6 Abs. 1a Z 1).

Durch die Änderung in § 6 Abs. 2e wird klargestellt, dass die gegenständliche Novelle zu keiner Mittelaufstockung für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes führt bzw. die Finanzierung dieser Maßnahmen innerhalb des insgesamt gemäß § 6 Abs. 2e für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerschutzes vorgesehenen Zusagerahmens von 140 Millionen Euro abgewickelt wird.

Zu Z 6, Z 9, Z 12 und Z 14 (§ 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1a Z 5, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 8)

Die Kostentragung für das Aktionsprogramm klima:aktiv erfolgt in analoger Form zur bisherigen Form der Umweltförderung im In- und Ausland: Die Förderungsmittel sowie jene Aufträge, die unmittelbar auf Basis des § 48b Abs. 2 vergeben werden, werden zulasten der hiefür im Bundeshaushalt gemäß § 6 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel, die Kosten der Abwicklung einschließlich jener Aufträge, die im Rahmen von § 12 Abs. 8 in Verbindung mit dem 5a. Abschnitt vergeben werden, zulasten der hiefür im Bundeshaushalt gemäß § 6 Abs. 1a bereitgestellten Mittel bedeckt.

Zu Z 7 (Einleitungsteil in § 6 Abs. 1a):

Diese Klarstellung bzgl. der Kostentragung der Abwicklung von Aufträgen gemäß § 12 Abs. 8 ist rein redaktioneller Natur und hat keinen neuen materiell-rechtlichen Regelungsinhalt.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 2f):

Die Festlegung des Zusagerahmens erfolgt nach dem Modell in der Wasserwirtschaft, jedoch in der Form, dass die Festlegung für die gesamte Gesetzgebungsperiode erfolgt. Der Betrag von 451,19 Millionen Euro entspricht einem Jahreszusagerahmen von 90,238 Millionen Euro.

Zu Z 13 und Z 32 (§ 7 Z 5 und § 48f):

Analog der bisherigen Bereiche des Umweltförderungsgesetzes wird für den Förderbereich des Aktionsprogramms klima:aktiv-mobil eine eigenständige Kommission eingerichtet. Die Kommission setzt sich aus den bisherigen Mitgliedern des bereits existierenden Beirats zusammen, der das für Aktionsprogramm klima:aktiv-mobil seit 2007 eingerichtet ist.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 8):

Begleitende Maßnahmen zur Unterstützung der Exportinitiative Umwelttechnik, wie die Teilnahme an Messen im Ausland (nicht jedoch der Aufbau eines Messe-Ausstellungsstandes für Unternehmen) sollen analog den sonstigen UFG-Bereichen im Wege der Auftragserteilungen gemäß § 12 Abs. 8 finanziert werden. Davon mit umfasst sind auch jene Leistungen, die unmittelbar zur Vorbereitung dieser Maßnahmen gesetzt werden (z. B. Foldererstellung usw.).

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4):

Durch die Neuausrichtung der Umweltförderung im Ausland ist die Überprüfung von Maßnahmen, die im Rahmen der Umweltförderung im Ausland gefördert werden sollen, anhand der Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sowie die Entlastungseffekte auf die österreichische Umweltsituation obsolet.

Zu Z 17 (§ 23):

Die Zielsetzungen der Umweltförderung im Inland (Abs. 1) bleiben im Grundsätzlichen unverändert. Es sollen jedoch auch die Verknüpfung der Umweltförderung im Inland mit der österreichischen Nachhaltigkeitspolitik dargelegt werden.

Die Neuausrichtung der Umweltförderung im Ausland ist auch in den Zielsetzung dieses Instrumentes darzulegen. Künftig wird neben der Zielsetzung der Reduktion von Schadstoffverfrachtungen nach Österreich auch die Unterstützung des Masterplans für Umwelttechnologie und die Verbreitung von europäischen Standards festgelegt. Die bisherige Möglichkeit der Förderung von Maßnahmen zur Reduktion von klimarelevanten Gasen, die auch den österreichischen Klimaschutzzielen angerechnet werden können, entfällt.

Zu Z 18 bis Z 24 (§ 24 Abs. 1):

Die Förderungsgegenstände in der Umweltförderung im Inland erfahren eine geringfügige Überarbeitung im Lichte der bisherigen Erfahrungen in diesem Förderbereich sowie der aktuellen klima- und umweltpolitischen Herausforderungen:

Der stoffliche Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen weist ein erhebliches Potenzial zur Reduktion von klimarelevanten Gasen aus. Für diese Maßnahmen ist häufig eine Unterstützung der durch den Einsatz der nachwachsenden Rohstoffe bedingten höheren Rohstoffkosten erforderlich.

Im Bereich der Förderungen von Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen ist eine Beschränkung auf den Ersatz oder die Verbesserung von bestehenden Anlagen weder umweltpolitisch noch beihilfenrechtlich geboten.

Der Begriff der immateriellen Leistungen wird redaktionell zusammengefasst. Gutachten, Regionalstudien usw. bleiben unverändert von diesem Begriff umfasst.

Zu Z 25, Z 27 bis Z 29 (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 2):

Zusätzlich zur bisherigen Förderungsschiene für Maßnahmen an Anlagen, die eine Verringerung von Schadstoffverfrachtungen nach Österreich bewirken, soll die Umweltförderung im Ausland zur Unterstützung des Masterplans für Umwelttechnologie bzw. zur Verbreitung von umwelttechnologischen Standards eingesetzt werden. Innerhalb dieses neuen Bereiches sind folgende Maßnahmen förderbar:

- Technologiekooperationen: Darunter sind Kooperationsabkommen zum Transfer von Know-How zu verstehen. Im Rahmen dieser Kooperationen sollen neben immateriellen Leistungen insbesondere auch Demonstrationsanlagen (als obligatorischer Bestandteil der Kooperation) mit fortschrittlicher Umwelttechnologie unterstützt und umgesetzt werden. Als Zielländer sind die Nicht-OECD-Länder vorgesehen. Die Förderung wird dem ausländischen Staat oder der jeweiligen Gebietskörperschaft gewährt. Diese haben sicherzustellen, dass die Realisierung der Leistung im Wege eines Vergabeverfahren durchgeführt wird, an dem österreichische Unternehmen völlig gleichberechtigt in Bezug auf Informationszugang usw. teilnehmen können. Gleichzeitig hat der antragstellende Staat bzw. Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass die Ausfinanzierung des Projektes gewährleistet ist. Der maximale Fördersatz beträgt für die investiven Maßnahmen 60vH und für den begleitenden immateriellen Know-How-Transfer bis zu 100vH.

- Verwaltungskooperationen: Gegenstand dieser Förderungsschiene ist die Bereitstellung von Know-How für den Aufbau von umweltpolitischen Instrumenten (z. B. Einspeisetarif-Modell für Ökostrom), von Einrichtungen, die die öffentliche Hand in umwelt- oder klimaschutzrelevanten Fragen beraten (z. B. Energieagentur) oder für den Aufbau von Partnerschaften im Bereich der Umwelttechnologien, wie z. B. von Energiepartnerschaften. Diese Kooperationen sind nicht auf die Nicht-OECD-Länder beschränkt. Diese immateriellen Leistungen können bis zu 100vH finanziert werden.

Zu Z 30 (§ 31 Z 2):

Gemäß Randziffer 142ff der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01), ABl. Nr. C 82/1 vom 1. April 2008, müssen staatliche Beihilfen (Förderungen) einen Anreizeffekt aufweisen: Staatliche Umweltschutzbeihilfen müssen das Verhalten des Beihilfenempfängers dahingehend ändern, dass der Umweltschutz verbessert wird. Die EU-Kommission schließt einen solchen Anreizeffekt aus, wenn mit dem beihilfenfähigen Vorhaben bereits vor Stellung des Beihilfenantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde.

Gemäß der derzeit geltenden Fassung des Umweltförderungsgesetzes wäre auch eine teilweise Förderung von Durchführungs- und Herstellungsmaßnahmen möglich, nämlich die Förderung jenes Teils, der nach Antragseinbringung durchgeführt wird, auch wenn mit den Durchführungs- oder Herstellungsmaßnahmen insgesamt vor Antragseinbringung begonnen wurde. Diese (teilweise) Förderung von Durchführungs- oder Herstellungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Leitlinien und soll daher gestrichen werden.

Zu Z 31 (§ 48):

Der Bericht gemäß § 48 bringt gegenüber dem Bericht gemäß § 14 Abs. 1 und den jährlichen Berichten gemäß § 14 Abs. 4 keine zusätzlichen Informationen und soll daher im Interesse der Reduzierung des administrativen Aufwands der betroffenen Stellen entfallen.

Zu Z 32 (§ 48a bis § 48f):

Zu § 48a Z 1 bis Z 3

Der § 48a. definiert die internationalen und nationalen Zielbestimmungen und Zielsetzungen der neuen Säule klima:aktiv im UFG. Festgehalten wird, dass insbesondere der Verkehrssektor in Österreich ein großes Klimaschutzproblem darstellt. Er belastet die heimische Klimabilanz mit 25,6vH der gesamten Treibhausgasemissionen (rund 23,3 Millionen Tonnen im Jahr 2006) besonders stark. Der Verkehrssektor ist zwar nach der Industrie der zweitgrößte Emittent an Treibhausgasen in Österreich, er verzeichnet jedoch die stärkste Zunahme der Treibhausgasemissionen seit 1990 von mehr als 80 vH. Dabei nimmt nicht nur der Lkw-Verkehr ständig zu, auch der Trend zu leistungsstärkeren Pkws mit höherem Verbrauch und höherem CO2-Ausstoß ist ungebrochen.

Auch der Energieverbrauch ist in der Vergangenheit in Österreich stetig angestiegen. Dieses Wachstum betrifft im Wesentlichen alle Sektoren, alle Nutzkategorien und alle Energieträger (mit Ausnahme von Kohle). Ein anhaltendes Wachstum mit dem heutigen Mix der Energieaufbringung gefährdet nicht nur das Klima, sondern auch die sichere Versorgung Österreichs mit Energie.

Das Bruttoinlandsprodukt ist seit 1990 um 40vH gestiegen. Im gleichen Zeitraum ist der energetische Bruttoinlandsverbrauch in Österreich über 30vH gestiegen. Damit gehen auch erhöhte CO2-Emissionen einher. Es gilt einerseits die Energieintensität Österreichs massiv zu verbessern in dem Energie effizienter genutzt (eingespart) wird und andererseits ungenutzte Potenziale der erneuerbaren Energien auszubauen. Dies mindert die Treibhausgasemissionen Österreichs und reduziert die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Im Jahr 2006 musste Österreich seinen Bedarf an fossilen Energieträgern zu 72,6vH mit Importen decken.

Haushalte und private sowie öffentliche Dienstleistungen haben gemeinsam einen 37,5vH Anteil an Österreichs energetischen Endverbrauch und zählen zu den Sektoren mit dem besten Hebungspotenzial für Energieeffizienz.

Wird der Energieverbrauch nach Nutzung betrachtet hat die Raumwärme mit 30vH Anteil eines der größten Einsparungspotenziale. Durch thermische Sanierung von Gebäuden und Initiierung neuer thermischer Standards im Gebäudeneubau kann der Endenergieverbrauch stark reduziert werden.

Zu § 48b Abs. 1 Z 1 bis Z 4:

Das klima:aktiv mobil Förderungsprogramm wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2007 als Sonderförderschiene komplementär zur Förderschiene „Betriebliche Verkehrsmaßnahmen“ im Rahmen der Umweltförderung im Inland gestartet und ermöglichte neben Betrieben z. B. auch die Förderung von Gemeinden in den Schwerpunkten Fuhrparkumrüstungen auf alternative Antriebe und Kraftstoffe, Radverkehr und klimaschonendes Mobilitätsmanagement.

Die Förderungsgegenstände umfassen neben der klassischen Investitionskostenförderung (inkl. der Unterstützungsmöglichkeit für immaterielle Leistungen) auch die Unterstützung von Betriebskosten, die für den laufenden Betrieb von Einrichtungen zur Forcierung einer klimafreundlichen Mobilität wie z. B. Mobilitätszentralen, Gemeindebusse, Fahrradverleih, Fahrradstationen, etc. erforderlich sind. Weiters sollen Prämiensysteme die Umsetzung geeigneter Maßnahmen wie etwa die Forcierung umweltfreundlicher Fahrzeuge und Verkehrsmittel sowie umweltfreundlichen Verkehrsverhaltens unterstützen. Diese Prämien können einerseits an umweltfreundliche Investitionen des Förderwerbers gebunden sein (z. B. Kauf eines umweltfreundlichen Fahrzeuges, etc.), andererseits können sie auch für Maßnahmen zur Forcierung von umweltfreundlichem Verkehrsverhalten (z. B. Verkauf/Abmeldung des Zweit- bzw. Dritt-Pkw´s in einem Haushalt für eine minimale Zeitspanne, etc.) gewährt werden. Prämien können je nach Maßnahme in Form von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen vergeben werden.

Zu § 48b Abs. 2 Z 1:

Die klima:aktiv mobil Beratungs-, Bewusstseinsbildungs-, Schulungs- und Zertifizierungsprogramme wurden ab 2004 sukzessive gestartet. Diese motivieren, informieren und unterstützen relevante Akteure im Verkehrsbereich wie z. B. Städte, Gemeinden und Regionen, Betriebe, die Freizeit- und Tourismusbranche, Bauträger, öffentliche Verwaltungen, Schulen und Jugendorganisationen, Verbände und Vereine und die allgemeine Öffentlichkeit, etc. bei der Entwicklung, Umsetzung und Verbreitung von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr, insbesondere zur Forcierung von Mobilitätsmanagement, innovativen bedarfsorientierten Mobilitätsformen, Rad- und Fußgängerverkehr, Spritsparen und von Umstellungen von Transportsystemen und Fuhrparks auf umweltfreundliche Antriebe und Kraftstoffe in ihrem Wirkungsbereich.

Das parallele Angebot von Beratung, Bewusstseinsbildung, Schulung und Zertifizierung einerseits (Aufträge) und das Förderangebot zur konkreten Umsetzungsförderung der Maßnahmen (Förderungen) andererseits sind der zentrale Schlüssel für den Erfolg des klima:aktiv mobil Programms, welcher folgendermaßen dargestellt werden kann:

-       400 klima:aktiv mobil Projektpartner sparen bereits 200.000 Tonnen CO2 jährlich;

-       Die Umstellung von 2.200 alternativen Kfz wurde bisher unterstützt;

-       Im Jahr 2009 soll das in der Klimastrategie festgelegte Ziel von 300.000 Tonnen CO2-Reduktion jährlich erreicht oder sogar übertroffen werden;

-       In den bisher 1,5 Jahren Laufzeit des Förderprogramms klima:aktiv mobil wurden rund 400 Projekte bei der Abwicklungsstelle zur Förderung eingereicht;

-       Bisher konnten 79 Projekte mit einem Fördervolumen von ca. 5,3 Millionen Euro genehmigt werden;

-       Die Fördereffizienz der bereits genehmigten Projekte beträgt 11 Euro/Tonne CO2 (unter Berücksichtigung einer inländischen Wertschöpfung von 38vH beträgt diese nur 7 Euro/Tonne CO2);

-       Ein Fördervolumen von 10 Millionen Euro löst das 6 bis 10-fache an inländischer Investition aus;

-       Ein Fördervolumen von 10 Millionen Euro sichert rund 1.000 Arbeitsplätze.

Zu § 48b Abs. 2 Z 2:

Der Energieschwerpunkt klima:aktiv energie umfasst die Themenbereiche Erneuerbare Energie, Energiesparen sowie Bauen & Sanieren. Die klima:aktiv Energieprogramme geben Impulse für den Einsatz von klimaschonenden Technologien und Dienstleistungen und helfen so mit, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. klima:aktiv verfolgt dabei den Ansatz, jene Personengruppen anzusprechen, die derartige Entscheidungen maßgeblich beeinflussen und damit Endverbraucher erreichen. Dazu zählen z. B. Baumeister, Installateure, Fertighaushersteller, Wohnbauträger, Hausverwaltungen, Beschaffungsstellen, etc. Die Programme sind insbesondere auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Qualitätssicherung, Entwicklung und Implementierung von Standards, Informationstransfer und Bewusstseinsbildung, Beratungsaktivitäten sowie Knüpfen von Netzwerken mit Wirtschaft und Ländern ausgelegt. Somit ist klima:aktiv ein Gewinn für Umwelt und Wirtschaft, der Umwelt- und Technologiesektor wird gestärkt und der Knowhow Vorsprung Österreichs kann ausgebaut werden.

Alle wesentlichen Bereiche der Energieverwendung sind mit attraktiven klima:aktiv Programmaktivitäten abgedeckt. Zusätzlich zu den Programmen bietet klima:aktiv energie eine Plattform für effiziente Gerätebeschaffung unter dem Link www.topprodukte.at an. Zielgruppe sind KonsumentInnen mit Internetzugang, BeschafferInnen in Unternehmen und im öffentlichen Dienst sowie Gerätehersteller. Bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen kooperiert klima:aktiv mit wichtigen Bildungsanbietern, denn ohne qualifizierte Umsetzer sind die Programmziele nicht erreichbar.

Zu § 48c:

Die besonderen Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen im Rahmen von klima:aktiv mobil haben sich in der bisherigen Praxis und in Anlehnung an die Umweltförderung im Inland als wichtige Grundvoraussetzung zur erfolgreichen Projektabwicklung herausgestellt.

Zu § 48d. Abs. 1 und Abs. 2:

Um eine Trendwende zu einem klimafreundlichen Verkehr zu erreichen, sind alle Akteure wie z. B. Länder, Städte und Gemeinden, die Wirtschaft, Verkehrsunternehmen, Vereine und Institutionen, etc. sowie jeder Einzelne gefordert. In Ergänzung zur Umweltförderung im Inland kommen daher als mögliche Förderungswerber im Rahmen von klima:aktiv mobil sämtliche Akteure im Verkehrsbereich als Adressaten in Betracht.

Zu § 48e Abs. 1:

Das maximale Förderungsausmaß von 50vH ist mit dem derzeitig gültigem Höchstfördersatz im Rahmen der Sonderförderschiene klima:aktiv mobil ident. Für Wettbewerbsteilnehmer erfolgt die konkrete Berechnung der Förderhöhe im Einklang mit den gemeinschaftlichen beihilferechtlichen Vorschriften. Für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer werden bei der Berechnung der konkreten Förderhöhe insbesondere Qualitäts-, Nachhaltigkeits- und/oder Effizienzkriterien für die umgesetzten Maßnahmen angewendet.

Zu § 48e Abs. 2:

Definiert die maximale Höhe einer einzelnen Prämie bei möglichen Prämiensystemen im Rahmen von klima:aktiv mobil. Diese Prämien müssen nicht unbedingt in Form von Geldleistungen ausbezahlt werden, sondern können auch in Form von geldwerten Sachleistungen (z. B. solche, die eine klimafreundliche Mobilität unterstützen, wie etwa Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, kostenloses Service für Fahrrad, etc.), vergeben werden.

Zu § 48e Abs. 3:

Die Kosten für die Beauftragungen im Rahmen von klima:aktiv sind entsprechend zu ersetzen.

Zu § 48f Z 1 bis Z 4:

Die für diesen Förderbereich vorgesehene Kommission ist beinahe ident mit jenem Beirat, der mit derselben Zielsetzung bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Beratungsorgan des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der Sonderförderschiene klima:aktiv mobil eingerichtet war. Im Hinblick auf die klimapolitische Bedeutung des Instrumentes soll zusätzlich ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen in der Kommission vertreten sein.

Zu Z 33 (§ 51 Abs. 12 bis 14):

Die Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass bisher im Rahmen von klima:aktiv eingegangene Verträge bzw. erlassenen Förderungsrichtlinien ohne Unterbruch und nahtlos auf Basis der neuen gesonderten gesetzlichen Grundlage weitergeführt werden können.