Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das Stellen­besetzungsgesetz geändert werden (BKA‑Beitrag zum Stabilitätsgesetz 2012 – BKA‑StabG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG) BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.“

Artikel X2

Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes

Das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:

           1. bei Unternehmen, die überwiegend ihre Leistungen im Wettbewerb anbieten, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:

                a) Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,

               b) durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit vergleichbaren Aufgaben in der Branche, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie

                c) die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens;

           2. bei Unternehmen, die überwiegend die Leistungen für die Anteilseigner und/oder im hoheitlichen Bereich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Alleinstellung erbringen, ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.

(2) Zum Gesamtjahresbezug sind leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten vorzusehen, die sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der notwendigen Budgetmittel der öffentlichen Hand orientieren.

(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.“

3. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftführungsfunktion anzuwenden.“