Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (pensionsversicherungsrechtlicher Teil des Stabilitätsgesetzes 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

X1           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

X2           Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

X3           Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

X4           Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

X5           Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

 

Artikel X1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Hauptverband ist verpflichtet, jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2012, jeweils bis zum 30. November, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über

           1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;

           2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;

           3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“

2. § 79b wird aufgehoben.

3. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2013 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 141 €, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2013 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

4. Im § 255 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

5. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.

6. Im § 607 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

7. Nach § 664 wird folgender § 665 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (77. Novelle)

§ 665. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2012 § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           2. mit 1. Jänner 2013 die §§ 108 Abs. 3, 255 Abs. 4 und 607 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           3. mit 1. Juli 2015 § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012.

(2) § 79b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(4) § 255 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.“

Artikel X2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „1 304,72 €“ jeweils durch den Ausdruck „654,83 €“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 4a wird aufgehoben.

3. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

4. Im § 133 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

5. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.

6. Im § 298 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

7. Nach § 343 wird folgender § 344 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (39. Novelle)

§ 344. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 25 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 2, 133 Abs. 3 und 298 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           2. mit 1. Juli 2015 § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012.

(2) § 25 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(4) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.“

Artikel X3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 10 lit. a sublit. bb lautet:

                   „bb) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung 1 304,72 € (Mindestbeitragsgrundlage).“

3. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

                        – ab 1. Juli 2012               16 %,

                        – ab 1. Juli 2013               16,5 %,

                        – ab 1. Jänner 2015            17 %;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

                        – ab 1. Juli 2012                6,8 %,

                        – ab 1. Juli 2013                6,3 %,

                        – ab 1. Jänner 2015             5,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

4. Im § 124 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.

5. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.

6. Im § 287 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) für

                a) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,

               b) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,

                c) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,

               d) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,

                e) Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“

7. Nach § 333 wird folgender § 334 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (39. Novelle)

§ 334. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2012 § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           2. mit 1. Jänner 2013 die §§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. bb, 124 Abs. 2 und 287 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           3. mit 1. Juli 2015 § 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012.

(2) § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz

           1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und

           2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte

vermindert wird.

(4) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.“

Artikel X4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (9. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „mindestens 450“ durch den Ausdruck „mindestens 480“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelte Wert“ der Ausdruck „im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 3 erster Satz entfällt.

4. § 15 samt Überschrift lautet:

Kontoerstgutschrift

§ 15. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

           1. als Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 ASVG, 122 GSVG und 113 BSVG die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen sind;

           2. für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind;

           3. als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70 % erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen ist;

           4. die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz, die mit dem um 30 % erhöhten Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 zu vervielfachen sind, aufzuwerten sind;

           5. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;

           6. die §§ 261 Abs. 4 ASVG, 139 Abs. 4 GSVG und 130 Abs. 4 BSVG über die Verminderung der Leistung nicht anzuwenden sind;

           7. die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;

           8. die §§ 261 Abs. 6 ASVG, 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden sind, dass an die Stelle von 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:

                a) bei einem Stichtag im Jahr 2014 85 %,

               b) bei einem Stichtag im Jahr 2015 83 %,

                c) bei einem Stichtag im Jahr 2016 81 %.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

           1. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;

           2. die §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 261 Abs. 4 ASVG, 139 Abs. 4 GSVG und 130 Abs. 4 BSVG über die Verminderung der Leistung nicht anzuwenden sind.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14‑fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.

(7) Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,

           1. niedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14‑fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;

           2. höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14‑fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:

1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %

1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %

1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %

1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %

1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %

1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %

1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %

1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %

1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %

1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %

ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %

(8) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(9) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Abs. 2 oder Abs. 4 maßgeblich sind, bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Wird der Antrag auf Neuberechnung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 gestellt, so ist für die nachträglich festgestellten Versicherungszeiten eine Ergänzungsgutschrift zu berechnen, wobei die Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden sind.

(10) Die Kontoerstgutschrift hat zu entfallen, wenn

           1. ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen oder

           2. der Anteil der Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz an allen erworbenen Versicherungsmonaten weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.

Im Fall der Z 2 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG zu berechnen.“

5. Im § 16 Abs. 9 wird der Ausdruck „Durchführung der Parallelrechnung“ durch den Ausdruck „Berechnung der Kontoerstgutschrift“ ersetzt.

6. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 (9. Novelle)

§ 25. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 4 Abs. 2 Z 1 sowie 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012;

           2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 15 samt Überschrift und 16 Abs. 9 sowie die Anlage 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012.

(2) § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten im Kalenderjahr 2013 durch 456, im Kalenderjahr 2014 durch 462, im Kalenderjahr 2015 durch 468 und im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird.

(3) Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,2 % tritt.

(4) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG sowie § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG) ist diese nach § 5 Abs. 1 zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.“

7. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift

 

Jahr

Aufwertungszahl

 

Jahr

Aufwertungszahl

 

 

 

 

 

 

 

 

1965

9,756

 

2001

1,268

 

 

1966

9,007

 

2002

1,250

 

 

1967

8,246

 

2003

1,242

 

 

1968

7,705

 

2004

1,226

 

 

1969

7,054

 

2005

1,203

 

 

1970

6,435

 

2006

1,165

 

 

1971

5,761

 

2007

1,141

 

 

1972

5,069

 

2008

1,116

 

 

1973

4,501

 

2009

1,071

 

 

1974

3,938

 

2010

1,051

 

 

1975

3,631

 

2011

1,035

 

 

1976

3,356

 

2012

1,000“

 

 

1977

3,113

 

 

 

 

 

1978

2,916

 

 

 

 

 

1979

2,751

 

 

 

 

 

1980

2,596

 

 

 

 

 

1981

2,438

 

 

 

 

 

1982

2,332

 

 

 

 

 

1983

2,250

 

 

 

 

 

1984

2,155

 

 

 

 

 

1985

2,051

 

 

 

 

 

1986

1,994

 

 

 

 

 

1987

1,936

 

 

 

 

 

1988

1,892

 

 

 

 

 

1989

1,832

 

 

 

 

 

1990

1,735

 

 

 

 

 

1991

1,635

 

 

 

 

 

1992

1,552

 

 

 

 

 

1993

1,473

 

 

 

 

 

1994

1,428

 

 

 

 

 

1995

1,378

 

 

 

 

 

1996

1,336

 

 

 

 

 

1997

1,336

 

 

 

 

 

1998

1,314

 

 

 

 

 

1999

1,291

 

 

 

 

 

2000

1,281

 

 

 

 

 

Artikel X5

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. XI Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „2 vH“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

2. Im Art. XI Abs. 5 erster Satz wird das Wort „ändern“ durch das Wort „erhöhen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Nachtschwerarbeits-Beitrag“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. XI Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“