Vorblatt

Problem und Ziel:

1.      zu Art. X1: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sollen im Hinblick auf die Schließung von Kontrollstellen des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Bedienstete des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes der AGES zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen.

2.      zu Art. X2: Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes werden die ursprünglich vorgesehenen Gebühren für die amtliche Kontrolle nicht eingeführt.

3.      zu Art. X3: Mit der vorliegenden Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sollen Maßnahmen getroffen werden, die dem schrittweisen Abbau des negativen Reinvermögens der Gebietskrankenkassen dienen.

4.      zu Art. X4: Derzeit verpflichtet das Tierseuchengesetz den Gesundheitsminister zur Anordnung von Schutzimpfungen bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland, wenn damit dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann. Weiters ist die Anordnung von Schutzimpfungen dann möglich, wenn dies in den §§ 31 bis 46 vorgesehen ist oder wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Seuche im Inland besteht. In allen diesen Fällen sind sowohl die Impfstoffkosten als auch die Durchführung der Impfung vom Bund zu tragen und die Tierhalter sind verpflichtet, die Impfung vornehmen zu lassen. Eine Verweigerung der Impfung ist strafbar, zieht aber nach derzeitiger Rechtslage keinen Entfall der Entschädigungsverpflichtung nach sich. Bei den meisten Tierseuchen kann deren Ausbreitung auch durch rigorose Sperrmaßnahmen (sind im TSG vorgesehen) und Beschränkungen des Tierverkehrs begegnet werden. Dies zieht aber große wirtschaftliche Schäden für die betroffenen Betriebe (im Falle der Blauzungenkrankheit ist der Radius von Schutzzonen mit Verkehrsbeschränkungen nach EU-Vorgeben mit mindestens 150 km zu bemessen) und die gesamte Volkswirtschaft nach sich. In solchen Fällen bestünde durchaus die Möglichkeit einen Tierverkehr zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass nur – nach bestimmten Vorgaben – geimpfte Tiere in Verkehr gebracht werden.

Alternativen:

zu 1, 2. und 3.: Keine.

zu 4.: Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

1. Auswirkungen auf den Bund:

zu 3.: Die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht einen einmaligen Zuschuss des Bundes für die Gebietskrankenkassen vor.

2. Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

zu 2.: Die geplanten Gebühren für die amtliche Kontrolle werden nicht eingeführt.

zu 4.: Die vorgesehene Novellierung führt zu keiner neuen Informationsverpflichtung von Unternehmen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

zu 1.: Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesem vereinbar.

zu 2.: Durch die Nichteinführung der Gebühren entsteht kein Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht.

zu 4.: Durch den Entwurf werden keine Regelungen der EU berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Zu Art. X1 (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes sollen im Hinblick auf die Schließung von Kontrollstellen des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Bedienstete des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes der AGES zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen.

Zu Art. X2 (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)

Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die ursprünglich vorgesehenen Gebühren für die amtliche Kontrolle nicht eingeführt.

Zu Art. X3 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Ziel:

Mit der vorliegenden Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sollen Maßnahmen getroffen werden, die dem schrittweisen Abbau des negativen Reinvermögens der Gebietskrankenkassen dienen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) sowie auf Art. 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht einen einmaligen Zuschuss des Bundes für die Gebietskrankenkassen vor.

Darüber hinaus sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Zu Art. X4 (Tierseuchengesetz)

Ziel und Inhalt:

Der vorliegende Entwurf dient dazu, bei Tierseuchen, die mit den vorhandenen Instrumenten des Tierseuchengesetzes nicht wirksam bekämpft werden können, ohne den Tierverkehr langfristig zu unterbinden, die Möglichkeit zu schaffen den Tierbesitzer, sofern er Tiere in Verkehr bringen will, zur Impfung zu verpflichten. Damit sind geimpfte Tiere geschützt und der Verkehr mit geimpften Tieren - das heißt Tieren die einerseits gegen den Krankheitserreger immun sind, andererseits, weil keine Träger des Erregers, nicht zur Seuchenverbreitung beitragen – kann zugelassen werden. Durch die Übernahme der Impfstoffkosten durch den Bund soll sichergestellt werden, dass nur solche Impfstoffe zum Einsatz kommen, die der Bundesminister für Gesundheit als geeignet erachtet, die Seuchenverbreitung wirksam hintanzuhalten.

Tierhalter, die keine Impfungen vornehmen, haben das Risiko von Tierverlusten in diesem Fall selbst zu tragen.

Allgemein:

Derzeit verpflichtet das Tierseuchengesetz den Gesundheitsminister zur Anordnung von Schutzimpfungen bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland, wenn damit dieser Gefahr wirksam begegnet werden kann. Weiters ist die Anordnung von Schutzimpfungen dann möglich, wenn dies in den §§ 31 bis 46 vorgesehen ist oder wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Seuche im Inland besteht. In allen diesen Fällen sind sowohl die Impfstoffkosten als auch die Durchführung der Impfung vom Bund zu tragen und die Tierhalter sind verpflichtet, die Impfung vornehmen zu lassen. Eine Verweigerung der Impfung ist strafbar, zieht aber nach derzeitiger Rechtslage keinen Entfall der Entschädigungsverpflichtung nach sich.

Bei Tierseuchen kann deren Ausbreitung auch durch rigorose Sperrmaßnahmen (sind im TSG vorgesehen) und Beschränkungen des Tierverkehrs begegnet werden. Dies zieht aber bei bestimmten Tierseuchen, die nicht rasch ausgerottet werden können, weil sie durch Vektoren übertragen werden, große wirtschaftliche Schäden für die betroffenen Betriebe (im Falle der Blauzungenkrankheit ist der Radius von Schutzzonen mit Verkehrsbeschränkungen nach EU-Vorgeben mit mindestens 150 km zu bemessen) und die gesamte Volkswirtschaft nach sich. In solchen Fällen bestünde durchaus die Möglichkeit einen Tierverkehr zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass nur – nach bestimmten Vorgaben – geimpfte Tiere in Verkehr gebracht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch eine Impfanordnung gemäß § 25a Abs. 4 entstehen dem Bund derzeit keine Mehrkosten durch die Impfstoffbeschaffung, da nur die Blauzungenkrankheit für derartige Maßnahmen in Betracht kommt. Die Impfstoffkosten würden ab 2010 pro Jahr ca. 1,7 Millionen Euro betragen; gemäß den vorliegenden Ergebnissen der Budgetverhandlungen wird daher mit dem Budget des Bundesministeriums für Gesundheit das Auslangen gefunden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Besonderer Teil:

Zu Art. X1 (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

Zu Z 1 und 3 (§§ 8a Abs. 1 und 12 Abs. 8):

Die Erstellung des Arbeitsprogramms und die Budgeterstellung werden besser aufeinander abgestimmt und es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der regelmäßig durchzuführenden Evaluierung des Unternehmens.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3):

Hier erfolgt eine Klarstellung, wer hinsichtlich der nach § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten zuständig ist.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 13 Abs. 1b und Abs. 7b):

Im Hinblick auf  die Schließung von Kontrollstellen des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes sollen die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Bedienstete des Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienstes der AGES zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 14 zweiter Satz):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 7 und 8 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 3):

Ergänzende Regelungen im Zusammenhang mit Z 2 und 3.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 2):

Anpassung der Vollzugsbestimmung.

Zu Art. X2 (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)

Zu Z 1 (§ 3 Z 15):

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass sich der Landeshauptmann als amtlicher Tierärzte auch solcher Personen bedienen kann, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts, welche sich im Eigentum des Landes befindet, stehen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3):

Der Änderung von § 3 Z 15 ist in § 24 Abs. 3 Rechnung zu tragen.

Zu Z 3 (§ 61 Abs. 1):

Die bisherige Bestimmung, welche auf Grund der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 24/2007, im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 zeitlich befristet wurde, soll über den 31.12.2008 hinaus bestehen, zumal § 61 Abs. 4 und 5 wieder gestrichen werden und die ursprünglich vorgesehene Nachfolgeregelung nun nicht in Kraft treten wird. Die bisherige Formulierung „Art und Menge“ wird jedoch ersetzt durch „Art oder Menge“. Unter „Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle“ sind Hygienekontrollen gemäß § 31, soweit sie nicht in § 54 genannt sind, zu verstehen. Erhöhtes Risiko von der Art her besteht bei zulassungspflichtigen Betrieben und von der Menge her bei nicht zulassungspflichtigen Einzelhandelsbetrieben, die jedoch mehr als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegen.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 4 und 5):

Die Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen.

Zu Z 5 (§ 67 Abs. 2 ):

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit Z 3, wobei § 67 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung bestehen bleibt.

Zu Art. X3 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Zu § 80a Abs. 8 ASVG:

Der Ministerrat hat am 10. Februar 2009 unter Tagesordnungspunkt 32 im Rahmen der Maßnahmen zur nachhaltigen finanziellen Absicherung der Gebietskrankenkassen beschlossen, für das Geschäftsjahr 2009 einen einmaligen Betrag zur Verfügung zu stellen. Dieser soll vom Hauptverband an die Gebietskrankenkassen entsprechend dem negativen Reinvermögen zum Stichtag 31.12.2008 aufgeteilt werden.

Zu §§ 447a Abs. 5 und 643 Abs. 2 ASVG:

Die gebundene Rücklage nach § 447a Abs. 5 ASVG soll aufgelöst und die Mittel an die einzahlenden Gebietskrankenkassen entsprechend ihrer im Jahr 2008 geleisteten Beiträge nach § 447a Abs. 4 ASVG zum Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen aufgeteilt werden. Im Zuge der Auflösung der Rücklage soll der auf Grund einer Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Wiener Gebietskrankenkasse aushaftende Betrag von 33 Millionen Euro dieser zufließen. Zum 31. Dezember 2008 beträgt die Rücklage rund 42,548 Millionen Euro.

Zu § 643 Abs. 3 ASVG:

Durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel von 20 % auf 10 % mit 1. Jänner 2009 entsteht durch die pauschale Beihilfe nach dem GSBG in Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen nunmehr eine Überdeckung der nicht abziehbaren Vorsteuer. Für das Jahr 2009 wird sich nach Schätzungen die Höhe der Beihilfe auf 586,5 Millionen Euro belaufen, die nicht abziehbare Vorsteuer auf 489,9 Millionen Euro, sodass die Überdeckung etwa 96 Millionen Euro beträgt.

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, dass die Höhe der GSBG-Mittel beibehalten werden soll. Die über die 1:1 Abgeltung der Umsatzsteuer hinausgehenden Mittel sollen entsprechend des Liquiditätsbedarfs auf die überschuldeten Krankenversicherungsträger aufgeteilt werden.

Um diesen Überschuss von den „nicht-überschuldeten“ Trägern abzuschöpfen und auf die anderen im Verhältnis ihres negativen Reinvermögens aufzuteilen, bedarf es der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung.

Hiebei sollen bei den Trägern mit negativem Reinvermögen die Überschüsse zur Gänze verbleiben. Bei den Trägern mit positivem Reinvermögen sollen die über die 1:1 Abgeltung hinausgehenden Mittel nach dem GSBG zusätzlich den überschuldeten Trägern zu Gute kommen.

Auf Grund der im Verhältnis zu den Krankenversicherungsaufwendungen in den kommenden Jahren voraussichtlich stärker steigenden Heilmittelkosten ist davon auszugehen, dass in wenigen Jahren der Überschuss aus der Beihilfe aufgebraucht sein wird.

Zu Art. X4 (Tierseuchengesetz)

Zu Art. X Z 1 (§ 25a Abs. 4 und 5):

Der vorliegende Entwurf dient dazu, bei Tierseuchen, die mit den vorhandenen Instrumenten des Tierseuchengesetzes nicht wirksam bekämpft werden können, ohne den Tierverkehr langfristig zu unterbinden, die Möglichkeit zu schaffen den Tierbesitzer, sofern er Tiere in Verkehr bringen will, zur Impfung zu verpflichten. Damit sind geimpfte Tiere geschützt und der Verkehr mit geimpften Tieren - das heißt Tieren die einerseits gegen den Krankheitserreger immun sind, andererseits, weil keine Träger des Erregers, nicht zur Seuchenverbreitung beitragen – kann zugelassen werden. Durch die Übernahme der Impfstoffkosten durch den Bund ermöglicht auch in diesen Fällen ein staatliches Impfprogramm vorzugeben und sicherzustellen, dass nur solche Impfstoffe zum Einsatz kommen, die der Bundesminister für Gesundheit als geeignet erachtet, die Seuchenverbreitung wirksam hintanzuhalten.

Tierhalter, die keine Impfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben das Risiko von Tierverlusten in diesem Fall selbst zu tragen, was im Hinblick auf die Bedeutung der Schutzimpfung als Instrument zur Verhinderung der Seuchenverbreitung gerechtfertigt erscheint.