Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 dienen der Optimierung der gesetzlichen Leistungen und Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung insbesondere betreffend ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die auf Grund der erforderlichen Anhebung des Pensionsantrittsalters gebotene Einschränkung der Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht für ältere Personen.

Die Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes bezwecken die Gewährleistung der Finanzierbarkeit der im Zusammenhang mit der angestrebten Anhebung des Pensionsantrittsalters erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf vorliegenden bundesgesetzlichen Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Erläuterungen

Zu Art. X1

Zu Art. X1 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG):

Auf Grund der Regelung des § 2 Abs. 8 AMPFG (Aufrechterhaltung der Befreiung von der Tragung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung mit 1.7.2011 auf Grund der Vollendung des 58. Lebensjahres bereits befreit waren) hat die Neufassung der Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht die ersten finanziellen Auswirkungen frühestens ab dem 1. Juni 2013. Erst ab diesem Zeitpunkt vollenden Personen, die nicht von der Beitragsleistung befreit sind, das 60. Lebensjahr. In der zweiten Jahreshälfte 2013 werden rund 8 800 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte, die noch keinen Anspruch auf Alterspension haben, das 60. Lebensjahr vollenden. Daraus ergibt sich für 2013 ein Durchschnittsbestand von 4 400 zusätzlichen beitragspflichtigen Beschäftigten. Das beitragspflichtige Einkommen dieses Personenkreises wird gemäß der Fortschreibung der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger 3 100 € betragen. Der durchschnittliche AlV-Beitrag beträgt monatlich 186 € bzw. für sechs Monate 1 118 €. Aus dem Durchschnittsbestand und dem AlV-Beitrag ergibt sich ein zusätzliches Beitragsaufkommen für 2013 von rund 9,9 Mio. €. Der Bestand an AlV-BeitragszahlerInnen über 60 Jahre wird sich 2014 auf jahresdurchschnittlich rund 24 000 und 2015 auf 34 000 erhöhen. Unter der Annahme dass die durchschnittliche Beitragsgrundlage jährlich um 3 % ansteigt, ergibt sich für 2014 ein zusätzliches Beitragsaufkommen von 55 Mio. € und für 2015 von 81 Mio. €

Zu Art. X1 Z 2 (§ 8 Abs. 4 AlVG):

Da die Arbeitslosigkeit von Personen, deren Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist, jedenfalls nicht durch Vermittlungs- und Arbeitsbemühungen beendet werden kann, ergeben sich aus der Nichtanwendung der Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit keine finanziellen Auswirkungen. Auf Personen, die bisher ohne vorherige Abklärung der Arbeitsfähigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pensionsverfahrens (überwiegend mit dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf eine Pensionsleistung besteht) einen Pensionsvorschuss beziehen konnten, wenn sie einen Antrag auf eine Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension gestellt haben, waren die Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit auch nicht anwendbar.

Zu Art. X1 Z 3 und 4 (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 AlVG):

Nach den Daten des Bundesrechenzentrums haben im Jahr 2010 rund 190 200 Fälle in Summe 13,1 Mio. Tage an Maßnahmen der Nach- und Umschulung des Arbeitsmarktservice teilgenommen und währenddessen Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezogen. Bei einem Zusatzbetrag von 1,86 € täglich ergibt sich auf dieser Basis für 2013 ein Mehraufwand von rund 24,4 Mio. €.

Zu Art. X1 Z 5 (§ 22 Abs. 3 AlVG):

Die vorgeschlagene Klarstellung, dass auch bei vergleichbaren Ruhestandsleistungen internationaler Organisationen kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht, wird zu Einsparungen in Einzelfällen führen.

Zu Art. X1 Z 6 (§ 23 AlVG):

Durch die in Hinkunft raschere Entscheidung bezüglich der Arbeitsfähigkeit stehen die für arbeitsfähig befundenen Personen (aus den Erfahrungen der Vergangenheit werden dies rund 60 % des entsprechenden Personenkreises sein) deutlich rascher wieder für die Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. für Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung. In Summe wird sich damit die durchschnittliche Abgangsdauer aus dem Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung um zumindest 40 Tage (auf dann rund 440 Tage) verringern. In der Folge wird sich das Leistungsvolumen (inklusive anteiliger Sozialversicherung) ab 2013 um rund 50 Mio. € reduzieren.

Die verringerte subjektive Dequalifizierung der bisher in einem "Vorstadium" des Pensionsbezugs verharrenden Personengruppe und die raschere Betreuung durch das AMS wird zudem insgesamt das Zugangsalter dieser Gruppe in Pension deutlich anheben und damit einen Anstieg des durchschnittlichen faktischen Pensionszugangsalters bringen. Für die jahresdurchschnittlich 20 000 Personen, die gegenwärtig einen Pensionsvorschuss beziehen, ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt der Zugang in Pension um zumindest zwei Jahre später erfolgen wird. Pro 10 000 Personen, die um zwölf Monate später in Pension abgehen, erhöht sich das gesamte durchschnittliche Pensionszugangsalter um jeweils 1,2 Monate. Bei 20 000 Personen, die dann durchschnittlich um 24 Monate später abgehen, ergibt dies eine Erhöhung um insgesamt 5 Monate. Ein Anstieg um 1 Monat bringt Leistungseinsparungen um rund 80 Mio. € Nach dem vollen Wirksamwerden der Maßnahme im Jahr 2015 ergeben sich damit jährliche Einsparungen an Pensionsleistungen von 40 Mio. €.

Zu Art. X1 Z 7 bis 10 und 14 (§ 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82 Abs. 4 AlVG):

Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter Altersteilzeitgeld zu beziehen, führt zu einem höheren Aufwand für die Abgeltung der verkürzten Arbeitszeit, bringt jedoch im Gegenzug Einsparungen an Pensionsleistungen und zusätzliches Abgabenaufkommen. Die durchschnittliche Dauer eines Altersteilzeitgeldbezuges mit kontinuierlicher Arbeitszeitvereinbarung beträgt rund 1 150 Tage. Gegenüber der Höchstbezugsdauer endet damit der Durchschnitt der tatsächlichen Bezüge um rund zwei Jahre früher. Im Jahr 2010 sind 6 930 Fälle aus dem Altersteilzeitgeld abgegangen, davon rund 2 400 aus einer kontinuierlichen Arbeitszeitregelung. Wenn auf Grund der Neuregelung 50 % der Abgänge um ein Jahr später erfolgt, steigt der Bestand an Altersteilzeitgeldbezügen um 1 200. Zusätzlich wird die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme zu einem zusätzlichen jährlichen Zugang um 200 führen. Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von vier Jahren wird dadurch im Endausbau der Bestand um weitere 800 ansteigen. Der Bestand an Altersteizeitgeldbezügen in der kontinuierlichen Form wird sich damit um insgesamt 2 000 erhöhen. Bei einer durchschnittlichen monatlichen Leistungshöhe von 1 052 € ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr 2013 ein Mehraufwand von jährlich 27,6 Mio. €. Im Gegenzug bleiben die BezieherInnen länger in Beschäftigung. Dadurch steigt das Aufkommen an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen und reduziert sich vor allem auch der Leistungsaufwand in der Pensionsversicherung. Bei jahresdurchschnittlich 2 000 Fällen ergeben sich für die öffentliche Hand jährliche Mehreinnahmen an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sowie Minderausgaben an Pensionsleistungen von insgesamt 46,8 Mio. €.

Der Entfall der Altersteilzeit in der Blockzeitform vermindert den Zugang in Altersteilzeit im Jahr 2013 um rund 2 800. Daraus ergibt sich eine Verminderung des Jahresdurchschnittsbestands um 1 400. Bei einem monatlichen Aufwand des Arbeitsmarktservice pro Fall von 794 € (Fälle gemäß der Regelung ab 1.1.2011) ergibt sich damit ein Minderaufwand für 2013 von 13,5 Mio. €. Für das Jahr 2014 vermindert sich der Jahresdurchschnittsbestand um rund 4 200 und für 2015 um rund 5 700. In der Folge reduziert sich der Aufwand für die Blockvariante der Altersteilzeit für 2014 um 41,6 Mio. €, für 2015 um 57 Mio. € und für 2016 um 74 Mio. €.

Zu Art. X1 Z 11 (§ 39 AlVG):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich – wenn überhaupt – nur in wenigen Einzelfällen, da die durch die Änderungen im Pensionsrecht mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Pensionsantritt in der Regel ohnedies durch den Bezug von Arbeitslosengeld in gleicher Höhe überbrückt werden würde. Nur falls die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld erschöpft würde, käme es zu finanziellen Mehrkosten, insbesondere in Fällen, in denen mangels Notlage keine Notstandshilfe gebühren würde.

Zu Art. X1 Z 12 (§ 45 Abs. 3 AlVG):

Die finanziellen Auswirkungen sind bereits im Zuge der Berechnungen zu Art. X1 Z 1 enthalten.

Zu Art. X1 Z 13 (§ 79 Abs. 121 bis 125 AlVG):

Die finanziellen Auswirkungen wurden im Zuge der Berechnungen der jeweiligen Änderungen berücksichtigt.

Zu Art. X2

Zu Art. X2 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3 AMPFG):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. X2 Z 3.

Zu Art. X2 Z 3 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. X1 Z 1.

Zu Art. X2 Z 4 (§ 2b AMPFG):

Im Jahr 2011 waren laut den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservice 474 000 Übergänge von unselbständiger Beschäftigung in vorgemerkte Arbeitslosigkeit zu verzeichnen.Knapp 90 % der Beendigungen eines Dienstverhältnisses sind auf Veranlassung von Seiten des Dienstgebers, Zeitablauf bzw. auf einvernehmliche Auflösungen zurück­zuführen; damit ergeben sich 425 000 Beendigungen, die eine Auflösungsabgabe zur Folge haben werden. Bei einer Abgabe von 110 € pro Beendigung ergibt sich auf Basis 2011 ein Gesamtbetrag von 46,8 Mio. €. Für die Folgejahre wurde diese Zahl mit der voraussichtlichen Entwicklung der Arbeitslosigkeit und einem Aufwertungsfaktor für die Höhe des Beitrags von jährlich 3 % fortgeschrieben. Für 2013 ergibt sich daraus ein Betrag von 48,5 Mio. €.

Von den 474 000 Übergängen von unselbständiger Beschäftigung in vorgemerkte Arbeitslosigkeit sind knapp 76 000 (16 %) auf kurzfristige Auflösungen der Dienstverhältnisse zurückzuführen. Innerhalb von 62 Tagen führen sie zu einer Wiedereinstellung beim vorherigen Dienstgeber (in 13 000 Fällen sogar bereits innerhalb von 14 Tagen). Mit der zukünftigen Auflösungsabgabe von jeweils 110 € werden diese Überwälzungen von Auslastungsschwankungen auf die Arbeitslosenversicherung zum Teil unwirtschaftlich bzw. zumindest weniger attraktiv. Es wird davon ausgegangen, dass in Zukunft zumindest 6 % der Beschäftigungsverhältnisse um 7 Tage länger bestehen. In Verbindung mit einem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen (laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger) von monatlich 2 407 € und einem durchschnittlichen Tagsatz in der Arbeitslosenversicherung von 28,2 € (auf Basis 2011) ergibt sich für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik ein Minderaufwand an AlV-Leistungen und - bedingt durch die längeren Beschäftigungszeiten - ein erhöhtes Aufkommen an AlV-Beiträgen. Hochgerechnet für 2013 beträgt der Effekt 8,4 Mio. €. Darüber hinaus ergeben sich weitere fiskalische Effekte in Form vom Mehreinnahmen in den weiteren Zweigen der Sozialversicherung und ein erhöhtes Lohnsteueraufkommen auf Basis 2013 von insgesamt 5,5 Mio. €.

Im Zuge des Gesamtpakets „experience rating“ werden zur Unterstützung der Arbeitsaufnahme von Älteren ab 2013 zusätzlich 20 Mio. € zur Verfügung gestellt. Nach den Ergebnissen des Verbleibs von Teilnehmerinnen nach einer Eingliederungsbeihilfe in Beschäftigung für Arbeitskräfte ab 50 Jahren verringern sich in der Folge die durchschnittlichen Tage in Arbeitslosigkeit von 226 Tagen auf 131 Tage. Zusätzlich gehen auch die Tage in Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice von 40,2 auf 8,2 zurück, während die Beschäftigungstage pro Jahr von 84,6 auf 224,0 Tage ansteigen. Werden die einzelnen Tage mit den durchschnittlichen Leistungs- und Maßnahmenkosten bewertet und zudem die Zeiten in Beschäftigung mit einem durchschnittlichen SV-Beitrags- und Lohnsteueraufkommen bewertet, so ergibt sich eine durchschnittliche Jahresbilanz pro geförderter Person von 10 334 €. Bei einem Einsatz von jährlich 20 Mio. € ergibt sich im ersten Jahr auf Basis 2011 ein "Gesamtnutzen" von rund 10,4 Mio. € (davon 5,4 Mio. € in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und zusätzlich 5,0 Mio. € in den weiteren Zweigen der sozialen Sicherung sowie ein erhöhtes Lohnsteueraufkommen).

Zu Art. X2 Z 4 (Entfall des § 6 Abs. 2 AMPFG):

Es entfallen jährliche Überweisungen von 21,8 Mio. €.

Besonderer Teil

Zu Art. X1

Zu Art. X1 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG):

Die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht soll auf jene Personen eingeschränkt werden, die wegen der Zuerkennung einer Alterspensionsleistung oder wegen des Anspruches darauf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Versicherungspflicht unterworfen werden dürfen.

Zu Art. X1 Z 2 (§ 8 Abs. 4 AlVG):

Für Personen, deren Arbeitsfähigkeit unsicher ist, sind bis zu deren Klärung die Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit nicht anwendbar.

Zu Art. X1 Z 3 und 4 (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 AlVG):

Ab 2013 soll ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe während der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice gebühren. Da die schulungsbedingten Mehraufwendungen für alle Personen unabhängig von der Höhe des Leistungsbezuges gleich sind, soll ein Fixbetrag vorgesehen werden, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG valorisiert wird. Die bisher vom Arbeitsmarktservice zur Abgeltung von schulungsbedingten Mehraufwendungen zusätzlich zum Leistungsbezug gewährten Beihilfen sollen entfallen. Dadurch kann der administrative Aufwand des Arbeitsmarktservice verringert werden.

Zu Art. X1 Z 5 (§ 22 AlVG):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass neben inländischen und vergleichbaren ausländischen Ruhestandsleistungen auch solche internationaler Organisationen den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließen.

Zu Art. X1 Z 6 (§ 23 AlVG):

Der Bezug einer Vorschussleistung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine Pensionsleistung soll ab 2013 auf Personen eingeschränkt werden, die mit der Zuerkennung einer Pensionsleistung rechnen können. Zwar sieht die geltende Bestimmung bereits als Voraussetzung für die Gewährung einer Vorschussleistung vor, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist, doch wurde diese Regelung von der Judikatur weit ausgelegt, so dass derzeit nahezu jede Person bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens auf Pensionszuerkennung Anspruch auf eine Vorschussleistung hat. Künftig soll daher gelten, dass sowohl die Wartezeit als auch, soweit eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beantragt wurde, ein ärztliches Gutachten, nach dem Invalidität oder Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, vorliegen muss.

Die Verfahrensdauer wird im Regelfall kurz sein und eine missbräuchliche Inanspruchnahme, um sich der Vermittlung auf einen Arbeitsplatz oder der Zuweisung in eine Maßnahme zu entziehen, ausgeschlossen sein.

Im Hinblick darauf, dass nach der Neuregelung für Personen, die eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, die Invalidität oder Berufsunfähigkeit feststeht, wird für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht kommen und daher die Vorschussleistung auch im Krankheitsfall weiter gebühren.

Bei Zuerkennung einer Pensionsleistung soll – wie bisher bereits auch im Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – die Leistung der Arbeitslosenversicherung von der Pensionsversicherung ersetzt werden und eine Doppelversorgung der betroffenen Personen vermieden werden.

Zu Art. X1 Z 7 bis 10 und 14 (§ 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 sowie § 82 Abs. 4 AlVG):

Die Änderungen bringen die Umsetzung der Bad Ischler Vereinbarung der Sozialpartner, der zufolge die Gewährung von Altersteilzeitgeld auf Grund einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung bei Nichtinanspruchnahme eines früher möglichen Pensionsantrittes bis zur Vollendung des Regelpensionsalters, längstens jedoch fünf Jahre, möglich sein soll.

Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, soll einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters leisten.

Das „Ausgleiten“ aus dem Arbeitsprozess in Form einer kontinuierlichen Verringerung der Arbeitszeit hat sich bewährt und ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen letztendlich einen längeren Verbleib im Erwerbsleben. Für Personen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen Altersteilzeit nur für eine kürzere Dauer vereinbart wurde, soll eine Verlängerung zu den – abgesehen von der Dauer – alten Bedingungen ermöglicht werden, um das Ziel eines späteren Pensionsantrittes erreichen zu können.

Blockzeitvereinbarungen sollen künftig keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld mehr begründen. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen.

Während durch die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung bei älteren Arbeitskräften eine individuelle Entlastung und ein allmählicher Übergang in die Pension unterstützt wird, sind arbeitsmarktpolitische Effekte von Blockzeitvereinbarungen kaum vorhanden. In Zukunft soll daher nur mehr die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung gefördert werden.

In Österreich bleibt der Bestand an Altersteilzeitgeldbezügen trotz der Reduktion der individuellen Förderung auf hohem Niveau – mehr als die Hälfte aller Bezüge beruhen auf Blockzeitvereinbarungen.

Im Jahr 2011 wurden mehr als 250 Mio. Euro für Altersteilzeit aufgewendet, davon allein für die Blockzeitvariante mehr als 130 Mio. Euro.

Bei einer vierjährigen Dauer der Blockzeitvereinbarung Altersteilzeit entstehen dem AMS Kosten pro BezieherIn von insgesamt 58 700 Euro.

Mit einem derartigen Mitteleinsatz könnten zB:

16 ältere ArbeitnehmerInnen jeweils ein Jahr lang im Rahmen des AMS gefördert werden;

7 stark gesundheitlich beeinträchtigte ArbeitnehmerInnen ein Jahr lang eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme besuchen;

für 14 ältere ArbeitnehmerInnen ein halbes Jahr lang eine Eingliederungsbeihilfe finanziert werden;

für 2 Lehrlinge eine Lehrstelle für jeweils drei Jahre im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung zur Verfügung gestellt werden.

Sowohl IHS (Evaluierung der Altersteilzeit) als auch OECD betonen, dass die geblockte Form der Altersteilzeit inhaltlich lediglich eine Form von Frühpension darstellt, die überproportional von Großbetrieben und für überdurchschnittlich gut verdienende Arbeitskräfte in Anspruch genommen wird, in Betrieben und Branchen, deren Arbeitsplätze vergleichsweise wenig gefährdet sind.

Der Aufwand für die geblockte Form der Altersteilzeit ist mit einer durchschnittlichen Inaktivitätsphase von zwei Jahren nicht geringer als der Aufwand für eine Alterspension für diese Zeit.

Der arbeitsplatzsichernde Effekt der Altersteilzeit ist laut der Evaluierung des IHS als beinahe nicht vorhanden anzusehen – die Beschäftigungswahrscheinlichkeit in dieser Altersgruppe erhöht sich dadurch lediglich um 0,07 Prozentpunkte.

Die Altersteilzeit bietet auch keinen Schutz für die traditionellen Problemgruppen am Arbeitsmarkt (etwa Personen mit schlechter Ausbildung und geringem Einkommen) – diese beziehen eher unterdurchschnittlich Altersteilzeitgeld.

Gesundheitlich entlastend wirkt nur die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit: Laut Langzeitstudien aus den USA sind ältere Menschen, die nicht vom einen auf den anderen Tag aus einer Vollzeitbeschäftigung in Rente gehen, sondern diesen Übergang in gleitender Form bewerkstelligen danach körperlich und geistig signifikant gesünder (Journal of Occupational Health Psychology).

Zu Art. X1 Z 11 (§ 39 AlVG):

Durch das Übergangsgeld nach Altersteilzeit sollen in Einzelfällen auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht mögliche, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhersehbare, Lücken zwischen Ende der Altersteilzeit und frühestmöglichem Pensionsantritt, falls der Arbeitgeber eine Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung ablehnt, geschlossen werden können. Damit sollen besondere Härtefälle vermieden werden.

Zu Art. X1 Z 12 (§ 45 Abs. 3 AlVG):

In jenen Fällen, in denen trotz nicht mehr bestehender Arbeitslosenversicherungspflicht Arbeitslosenversicherungsbeiträge eingehoben werden, soll eine Erstattung der Beiträge (ähnlich wie bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage) vorgesehen werden. Die Erstattung kann vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer für den von diesem zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag und vom Dienstgeber für den von ihm zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag beantragt werden. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder freien Dienstnehmers wird der Dienstgeber auch die Erstattung des gesamten Beitrages beantragen und den Dienstnehmeranteil an den Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer weiter geben können. Es wird davon ausgegangen, dass es nur wenig Rückerstattungsfälle geben wird, da es im Interesse von Dienstgeber und Dienstnehmer liegt, durch eine zeitgerechte Information über den Pensionsstichtag nicht notwendige Beitragsleistungen von vornherein zu vermeiden.

Zu Art. X1 Z 13 (§ 79 Abs. 121 bis 125 AlVG):

Die geänderten Bestimmungen für die Bevorschussung von Pensionsleistungen sollen nur für neue Fälle gelten.

Die Erhöhung der Nettoersatzrate statt der Gewährung von Beihilfen bei der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen soll ebenfalls nur für neue Fälle ab 2013 gelten.

Beim Altersteilzeitgeld sollen die neuen Regelungen nur für neue Vereinbarungen von Altersteilzeitgeld gelten, die zur Gänze erst frühestens ab dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen wirksam werden.

Zu Art. X2

Zu Art. X2 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3 AMPFG):

An Stelle der ausgelaufenen Malusregelung soll die neue Auflösungsabgabe in den Einnahmenkatalog der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aufgenommen werden.

Zu Art. X2 Z 2 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):

Im Hinblick darauf, dass wesentlich vermehrt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für ältere Personen zu erbringen sein werden und für diese – etwa im Falle der Altersteilzeit – auch über das frühestmögliche Pensionsantrittsalter hinaus Leistungen gebühren können, soll die bisher geltende, arbeitsmarktpolitisch leider völlig wirkungslose Befreiung von der Beitragsleistung nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters aufgehoben werden.

Zu Art. X2 Z 3 (§ 2b AMPFG):

Die neue Auflösungsabgabe wurde nach dem Muster der Dienstgeberabgabe mit verfahrensrechtlichen Merkmalen, die für die frühere Malusregelung gegolten haben, konzipiert und soll in die Arbeitsmarktrücklage fließen, damit das Arbeitsmarktservice erforderliche Maßnahmen für durch die Beendigung des (freien) Dienstverhältnisses arbeitslos gewordene Personen finanzieren kann. Die Hälfte der dadurch zusätzlich in die Arbeitsmarktrücklage fließenden Mittel soll jedenfalls für Eingliederungsbeihilfen sowie sonstige Beschäftigungsprojekte und Maßnahmen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet werden.

In jenen Fällen, in denen die Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgt oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, soll keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses ist die Abgabe jedoch zu entrichten. Nach einer oder mehreren insgesamt längstens zwei Monate dauernden Beschäftigungen in den letzten zwölf Kalendermonaten soll ebenfalls keine Abgabe zu entrichten sein.

Zu Art. X2 Z 4 (Entfall des § 6 Abs. 2 AMPFG):

Im Hinblick auf die Übernahme von bisher aus der Pensionsversicherung finanzierten Leistungen durch die Arbeitslosenversicherung bzw. die Gebarung Arbeitsmarktpolitik soll die Überweisung von Mitteln für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung entfallen.

Zu Art. X2 Z 6 und 7 (§§ 14 und 15 AMPFG):

Durch die Neuregelung der Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht und den Entfall der Befreiung von der Beitragsleistung für Personen, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben und der bisher ab 2016 vorgesehenen Befreiung von Personen ab 58 und ab 2018 von Personen ab 57 Jahren sowie die praktischen Erfahrungen ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung dieser Regelung. Es hat sich gezeigt, dass durch die erst mit der Verzögerung nahezu eines ganzen Jahres vorgesehene Akontierung der Mittel große Nachteile verbunden sind. Der Insolvenz-Entgeltfonds muss zur Bedeckung der von ihm zu erbringenden Leistungen mehr Kredite aufnehmen als sonst erforderlich wären und das Arbeitsmarktservice hat die zusätzlichen Mittel des jeweiligen Jahres für die Planung seiner Maßnahmen nicht zur Verfügung. Durch die vorgeschlagene Vorgangsweise sollen diese Nachteile vermieden werden.