Entwurf

Änderung des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushalts (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013)

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Ermittlung und Bereitstellung der personellen Ressourcen im Rahmen der Haushaltsführung gem. § 2 Abs. 1 erfordert ebenfalls ein transparentes und effizientes Personalmanagement für die Organe des Bundes durch Bereitstellung von Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren.“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt

„IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unbeschadet der führenden Zuständigkeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ein transparentes und effizientes Personalmanagement für die Organe des Bundes – das Personalmanagement des Bundes – durch Bereitstellung von Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

           1. Organe anderer Gebietskörperschaften,

           2. Organe der Selbstverwaltung,

           3. Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

           4. Anstalten öffentlichen Rechts sowie

           5. Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 Z 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die bestehende Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes umfasst inhaltlich insbesondere die standardisierten und integrierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

           1. Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

           2. Personalinformation und Personalberichtswesen,

           3. Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

           4. Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

           5. Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

           6. Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

           7. Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

           8. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

           9. Managementservices und Managementinformation,

         10. Personalplan,

         11. Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

         12. Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

         13. Ausbildungsmanagement,

         14. Veranstaltungsmanagement,

         15. Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

         16. Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zusammenhang mit der Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch Verordnung festlegen:

           1. den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis

           2. die bei den Organen des Bundes erforderlichen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz

           3. standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse für die Nutzung.

(7) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat - ausgehend von der bestehenden Verrechnung - die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen.

(9) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.“

3. § 103 wird geändert und lautet:

§ 103. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.

(3) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ

1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und

2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.

(4) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes treffen.“

4. Nach § 122 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 2, § 44a sowie § 103 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“