Vorblatt

Ausgangslage

Im Bereich der Personalverwaltung sollen im Bund Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen erzielt werden. Dafür ist im Sinn § 3 Abs. 2 BHG ein transparentes und effizientes Management der personellen Ressourcen erforderlich (Personalmanagement des Bundes). Für die Zielerreichung wesentlicher Bestandteil  ist die breitflächige Unterstützung des Personalmanagements für die Organe des Bundes durch Bereitstellung von Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren. Unter IKT-Lösung, ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und Mittel zu verstehen, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über vorgelagerte bzw. nutzerspezifische Informationstechnologie als Service genutzt wird. Ein IT-Verfahren liefert die sachlichen und inhaltlichen Nutzungsmöglichkeiten auf Basis der rechtlichen und organisatorischen Vorgaben. Das Personalmanagement des Bundes, welches auf Basis des Bundesrechenamtsgesetzes und Beschluss der Bundesregierung von 2001 eingerichtet wurde und bereits seit 2006 im Einsatz ist, macht deutlich, dass Einsparungen und Effizienzsteigerungen durch Konsolidierung erreichbar sind, wie auch die damalige Verminderung der erforderlichen Sachbearbeiter im Rahmen der Personalverwaltung deutlich zeigte. Die bisherige Praxis zeigt aber auch deutliche Verbesserungspotenziale auf. Die Diversifizierung und Vielfalt in der Ausübung der Personalverwaltung im Bund behindert massiv die volle Ausschöpfung der Nutzenwirkung eines gemeinsamen Personalmanagements im Bund. Insbesondere kommt es dadurch zu verwaltungsorganisatorischen Mehrgeleisigkeiten bzw. weitgehend redundanten Aufwendungen und Ineffizienzen in der Verwaltungspraxis. Ebenfalls entstehen deutliche Mehraufwendungen bei der Bereitstellung und beim Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren, um die Vielfalt und die in der Anwendungspraxis inhomogenen Verwaltungsprozesse geeignet zu unterstützen. Nichtnutzung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder verspätete Nutzung bereitgestellter IKT-Lösungen und IT-Verfahren stehen der Ausschöpfung von Nutzenpotenzialen vehement entgegen. Unmittelbare Folge dieser Ineffizienzen ist die Behinderung von Reformprojekten, sodass politische und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen gar nicht oder nur teilweise wirken. Ebenfalls eine Folge dieser Ineffizienzen sind hohe Kosten im Bereich der Informationstechnologie.

Auch im Umfeld des Haushalts- und Rechnungswesens wie auch im Bereich der Budgetplanung existieren derzeit redundante IKT-Lösungen im Bund. Darüber hinaus gibt es auch Bestrebungen neue redundante ressorteigene IKT-Lösungen zu entwickeln.

Ziele

Konzentration und Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse im Personalmanagement für alle Bundesorgane durch standardisierte Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund und deren verbindliche Nutzung. Darüber hinaus ist im Wege der Vereinbarung auch eine Nutzung durch nicht dem Bund zugehörige Organe möglich, um so Synergien bestmöglich zu fördern.

Insbesondere folgende Ziele werden durch Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund angestrebt:

         -      Reduktion der Personalleistungen für Personalmanagement

         -      Reduktion der Kosten für Informationstechnologie zur Unterstützung des Personalmanagements

         -      Effiziente Unterstützung von Reformprojekten im Bereich des Personalwesens

         -      Effizienter Personaleinsatz

         -      Effektives Personalcontrolling mit transparenten und aussagekräftigen Kennzahlen

         -      Einheitliche und effiziente Standards in der Personalverwaltung und bei der unterstützenden Informationstechnologie

         -      Optimale Steuerung der Personalentwicklung

         -      Transparente Geschäftsprozesse

         -      Verbesserte Sicherheitsstandards zur Vermeidung von Missbrauch

         -      Arbeitsunterstützung und -entlastung der Personalistinnen und Personalisten

         -      Förderung der Zufriedenheit am Arbeitsplatz und der Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

Finanzielle Auswirkung

Rund € 37 Mio. Einsparungspotenzial bis 2016 im Bereich Personal und Informationstechnologie.

Darüber hinaus Abbau bzw. Vermeidung von Entwicklungs- und Betriebskosten für redundant bzw. ressortspezifisch entwickelte IKT-Lösungen im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine               

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die vorgesehenen Regelungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Alternativen

Ohne diese Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren und IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund, werden Reformen im Personalwesen der Bundesverwaltung weiterhin behindert werden, Synergien in der Verwaltungspraxis nicht genutzt werden und die Kosten für Informationstechnologie weiter steigen.

Die geplanten Regelungen und Maßnahmen sind ebenfalls zwingende Vorrausetzungen für organisatorische Maßnahmen zur Zusammenarbeit und Konzentration der Agenden im operativen Personalvollzug.


Erläuterungen

Zu § 3 Abs. 2 und  § 44a:

Neuaufnahme § 3 Abs. 2 und § 44a zur Einrichtung und Regelung standardisierter Verfahren und deren Unterstützung durch IKT-Lösungen und IT-Verfahren für ein transparentes und effizientes Management der personellen Ressourcen. Dabei werden auch bestehende rechtliche Bestimmungen zum Personalmanagement, etwa das Bundesrechenamtsgesetz und der Beschluss der Bundesregierung vom 31. Jänner 2001 betreffend die IT-Unterstützung des Personalmanagements, konsolidiert. Ausgehend von der bisher geübten Praxis wird die Kostentragung durch die Organe des Bundes für den Betrieb und bestimmte Erweiterungen der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes geregelt. Unter Betrieb sind alle Maßnahmen und Mittel zu verstehen, um die bestimmungsgemäße Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren nachhaltig sicherzustellen und um wiederkehrende Aufgaben im Rahmen der Informationsverarbeitung durchzuführen. Unter Erweiterung sind alle Maßnahmen und Mittel zu verstehen, die bestehende Inhalte der IKT-Lösungen und IT-Verfahren verändern oder neue Inhalte hinzufügen.

Zu § 103 Abs. 2:

Das Bundesverfassungs-Gesetz, das Rechnungshofgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz sehen vor, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ein möglichst einfaches und einheitliches System des Haushalts-und Rechnungswesens bereitzustellen hat. Derzeit gibt es bei diversen Ressorts noch alte „Insellösungen“, die integriert werden sollten; darüber hinaus werden auch immer wieder neue und redundante Anwendungen entwickelt und betrieben, die zusätzliche und vermeidbare Kosten verursachen. Diese Kosten können mit der gegenständlichen Bestimmung minimiert und im Idealfall gänzlich bereinigt werden.

Zu § 103 Abs. 4 und 5:

Die Bundesrechenzentrum GmbH ist der ausschließliche Auftragnehmer für die Bereitstellung und den Betrieb des Systems und des IT-Verfahrens „Haushalts-und Rechnungswesen des Bundes“ (HV-System).

Im Ministerrat vom 20.8.1998 wurde festgelegt, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für die Entwicklung und Bereitstellung des HV-Systems inhaltlich und budgetär verantwortlich ist und für den Betrieb künftig alle Ressorts anteilig die Kosten zu tragen haben. Auf Basis dieser Vereinbarung wurden seit dem Vollbetrieb des HV-Systems die Betriebs-und Wartungskosten von der Bundesrechenzentrum GmbH nach einem festgelegten Schlüssel errechnet und den Ressorts direkt in Rechnung gestellt.

Mit gegenständlicher Bestimmung wird diese Vorgehensweise gesetzlich verankert. Es wird damit den Grundsätzen der Haushaltreform 2, wonach jede Haushaltsführende Dienststelle alle ihr zuzuordnenden Aufwände/Kosten zu tragen hat, entsprochen.


 

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 103 (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ

1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und

2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.

§ 103 (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.

(3) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ

1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und

2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.

(4) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des  Bundes treffen.