Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2011, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte I und II werden durch folgenden 1. und 2. Abschnitt ersetzt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende autochthone Volksgruppen: die kroatische Volksgruppe, die Volksgruppe der Roma, die slowakische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe.

(2) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

(3) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft, des interkulturellen Dialoges, der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und der übrigen Bevölkerung.

(4) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Niemand ist verpflichtet, seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

(5) Niemand darf auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe diskriminiert werden. Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, sind nach diesem geltend zu machen. Repräsentative Vereinigungen, die sich ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen widmen, insbesondere Sprache, Kultur und Bildung der Volksgruppe wahren und fördern, können, wenn es eine betroffene Angehörige oder ein betroffener Angehöriger der Volksgruppe verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes als Nebenintervenienten beitreten.

2. Abschnitt

Volksgruppenbeiräte und Forum der Volksgruppenbeiräte

§ 2. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat zu ihrer bzw. seiner Beratung je einen Volksgruppenbeirat für jede Volksgruppe einzurichten.

(2) Der Volksgruppenbeirat kann zum Zweck der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Volksgruppe und der interkulturellen Zusammenarbeit

           1. Berichte und Stellungnahmen erstatten und Maßnahmen empfehlen,

           2. eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen anregen,

           3. Empfehlungen für die Durchführung von Staatsverträgen erstatten.

(3) Dem Volksgruppenbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Volksgruppe berühren, und zu allgemeinen Planungen über die Förderung der Volksgruppe innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die in Betracht kommenden Landesregierungen können die Volksgruppenbeiräte zu ihrer Beratung heranziehen.

§ 3. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die Zahl der Mitglieder des Volksgruppenbeirates unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe zwischen 8 und 24 so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe sowie der Geschlechter möglich ist.

(2) Die Bundesregierung hat die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

§ 4. (1) Zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen. Die vorschlagsberechtigten Organisationen sowie die Bundesregierung haben sich bei der Erstellung der Vorschläge bzw. Auswahl der Mitglieder um eine ausgewogene Vertretung der in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen sowie der Geschlechter zu bemühen.

(2) Der Volksgruppenbeirat ist wie folgt zu bestellen:

           1. für drei Viertel der Mitglieder sind Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen, die sich ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen widmen, insbesondere Sprache, Kultur und Bildung der Volksgruppe wahren und fördern, einzuholen;

           2. zu einem Viertel aus dem Kreis von Expertinnen und Experten mit spezifischen Kenntnissen auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, konfessionellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet, die von Bedeutung für die jeweilige Volksgruppe sind, oder mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Volksgruppenwesens.

(3) Die in Frage kommenden Vereinigungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen. Die eingelangten Vorschläge sind öffentlich bekannt zu machen. Aus den eingelangten Vorschlägen hat die Bundesregierung die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 zu bestellen.

(4) Die Mitgliedes des Volksgruppenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

§ 5. (1) Der Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.

(2) Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.

(4) Der Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Volksgruppenbeirates. In der Geschäftsordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Ergebnis der Beratungen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.

§ 6. (1) Hat ein Mitglied des Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat durch Beschluss festzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bekanntzugeben.

(2) Die Bundesregierung hat ein Mitglied des Volksgruppenbeirates schriftlich und begründet vorzeitig abberufen:

           1. im Fall des Abs. 1,

           2. auf eigenen Wunsch,

           3. wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Bestellung,

           4. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           5. wenn es eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.

(3) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. § 4 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Die Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Forum der Volksgruppenbeiräte. Das Forum wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer eines Jahres. § 4 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann zum Zweck der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen mehrerer oder aller Volksgruppen, der Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und der interkulturellen Zusammenarbeit

           1. Vorschläge an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Aufteilung der für Förderungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 jährlich insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter den Volksgruppen gemäß § 10 Abs. 2 erstatten,

           2. Berichte an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Auswirkungen der gemäß dem 3. Abschnitt vom Bund geförderten Maßnahmen auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der Volksgruppen insgesamt, auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der einzelnen Volksgruppen sowie auf die Förderung des interkulturellen Dialoges gemäß § 10 Abs. 5 erstatten,

           3. sonstige Berichte und Stellungnahmen erstatten und Maßnahmen empfehlen,

           4. eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen anregen,

           5. Empfehlungen für die Durchführung von Staatsverträgen erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Abs. 7) nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Forum der Volksgruppenbeiräte mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(4) Das Forum der Volksgruppenbeiräte ist von der oder vom Vorsitzenden zur Konstituierung einzuberufen und tritt mindestens ein Mal im Halbjahr zusammen.

(5) Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann bei Bedarf Expertinnen und Experten mit Kenntnissen insbesondere auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet beiziehen.

(6) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Forum der Volksgruppenbeiräte mit beratender Stimme zu entsenden.

(7) Das Forum der Volksgruppenbeiräte gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte. In der Geschäftsordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Ergebnis der Beratungen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.“

2. Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts III werden durch folgende Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung ersetzt:

„3. Abschnitt

Volksgruppenförderung“

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte“ durch die Wortfolge „ihrer Sprache, Kultur und Bildung“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Bund kann

           1. Maßnahmen, die zur Erhaltung, Sicherung und Förderung zwei- und mehrsprachiger Kindergärten notwendig sind,

           2. das Anbringen von zwei- und mehrsprachigen topographischen und anderen Aufschriften und Bezeichnungen gemäß § 12 Abs. 5 und

           3. die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe insbesondere in öffentlichen Kundmachungen gemäß § 13 Abs. 4

fördern. Förderungen gemäß diesem Absatz können Gemeinden gewährt werden, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen die Finanzkraft der Gemeinde andernfalls beeinträchtigen würde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen.“

5. Die §§ 9 und 10 lauten:

§ 9. (1) Die Förderung kann

           1. in der Gewährung von Geldleistungen,

           2. in der kostenlosen Bereitstellung von Personal (lebende Subventionen) oder

           3. in anderer geeigneter Weise

bestehen.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 sind Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der Erhaltung, Sicherung und Förderung einer Volksgruppe, ihrer Sprache, Kultur und Bildung dienen, für bestimmte Vorhaben, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen, zu gewähren.

§ 10. (1) Der Volksgruppenbeirat hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Plan über die im nächsten Jahr in Aussicht genommenen Maßnahmen, für die Förderungen gemäß § 9 Abs. 1 gewährt werden sollen, einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes, vorzulegen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Forum der Volksgruppenbeiräte bis zum Ablauf des 31. Dezember jeden Jahres die im folgenden Jahr für Förderungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie einen Vorschlag über die Aufteilung unter den Volksgruppen bekannt zu geben. Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann bis zum Ablauf des 31. Jänner des folgenden Jahres dazu Stellung nehmen oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einen davon abweichenden eigenen Vorschlag über die Aufteilung dieser finanziellen Mittel unter den Volksgruppen erstatten; die Beschlussfassung über einen solchen Vorschlag erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte. Wird ein eigener Vorschlag nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner erstattet, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bis zum Ablauf des 14. Februar die Aufteilung der finanziellen Mittel auf die Volksgruppen auf Grund ihres oder seines Vorschlags vorzunehmen und den Volksgruppenbeiräten und dem Forum der Volksgruppen bekannt zu geben.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 31. Dezember jeden Jahres die im folgenden Jahr für die in diesem Bundesgesetz geregelten Zwecke und Organisationen voraussichtlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bekannt zu geben.

(4) Der Volksgruppenbeirat hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 15. März unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan und die gemäß Abs. 2 vorgeschlagene oder vorgenommene Aufteilung Vorschläge für die Verwendung der Förderungen für dieses Jahr zu erstatten.

(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die auf Grund dieses Abschnitts getroffenen Maßnahmen zu berichten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler die für die in diesem Bundesgesetz geregelten Zwecke und Organisationen insgesamt im Berichtszeitraum zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel rechtzeitig bekannt zu geben. Die Volksgruppenbeiräte und das Forum der Volksgruppenbeiräte können der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre über die Auswirkungen der auf Grund dieses Abschnittes vom Bund geförderten Maßnahmen auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der Volksgruppen insgesamt, auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der einzelnen Volksgruppe sowie auf die Förderung des interkulturellen Dialoges zu berichten; solche Berichte sind dem Bericht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an den Nationalrat zu Grunde zu legen. Die Beschlussfassung über einen solchen Bericht erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte.“

6. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Empfänger“ durch die Wortfolge „die Empfängerin oder der Empfänger“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Empfänger“ durch die Wortfolge „Die Empfängerin oder der Empfänger“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Solche Berichte sind dem Volksgruppenbeirat und dem Forum der Volksgruppenbeiräte zur Kenntnis zu bringen.“

9. § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister haben dem Volksgruppenbeirat und dem Forum der Volksgruppenbeiräte eine zahlenmäßige Aufstellung der in jedem Jahr ausbezahlten Förderungen bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Beträge gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 und § 11 Abs. 1 im Internet zu veröffentlichen.“

10. Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts IV werden durch folgende Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung ersetzt:

„4. Abschnitt

Topographische Bezeichnungen“

11. § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Sicherung, Erhaltung und Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppen sowie zur Hervorhebung der Bedeutung der Volksgruppen und deren Beitrag zur sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft sollen Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts tunlichst über die in diesem Bundesgesetz geregelten Verpflichtungen hinaus topographische und andere Aufschriften und Bezeichnungen zwei- oder mehrsprachig anbringen.“

12. Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts V werden durch folgende Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung ersetzt:

„5. Abschnitt

Amtssprache“

13. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann jedermann die Sprache der Volksgruppe verwenden.“

14. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Sicherung, Erhaltung und Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppen sowie zur Hervorhebung der Bedeutung der Volksgruppen und deren Beitrag zur sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft sollen Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts tunlichst über die in diesem Bundesgesetz geregelten Verpflichtungen hinaus insbesondere in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen und auf Internetseiten die Sprache der Volksgruppe zusätzlich verwenden.“

15. In § 13 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache erfordert insbesondere auch eine Verwendung der entsprechenden diakritischen Zeichen.“

16. Der bisherige § 13 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

17. In § 14 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen“.

18. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bedient sich“ durch das Wort „Verwendet“ ersetzt.

19. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „, die bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen,“ durch die Wortfolge „, die bereit sind, die Sprache der Volksgruppe zu verwenden,“ ersetzt.

20. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ist die Entscheidung oder Verfügung in deutscher Sprache der erste gegenüber dem Betroffenen gesetzte behördliche Akt, kann dieser binnen sieben Tagen ab Zustellung oder ansonsten ab Kenntnis die Zustellung in der Sprache der Volksgruppe verlangen.“

21. In § 17 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, in der jeweils geltenden Fassung“.

22. Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts VI werden durch folgende Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung ersetzt:

„6. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

23. In § 23 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

24. § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der 1. und 2. Abschnitt, die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts, § 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 9 bis 11, die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts, § 12 Abs. 5, die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts, § 13 Abs. 2 erster Satz, 4, 5 und 6, § 14 Abs. 3 letzter Satz, § 15 Abs. 2 und 4, § 16, § 17 Abs. 3, die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung des 6. Abschnitts, § 23 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012 eingerichteten Volksgruppenbeiräte gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 als Volksgruppenbeiräte im Sinn dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012. Die Volksgruppenbeiräte und das Forum der Volksgruppenbeiräte gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu konstituieren.“

25. Folgender § 26 wird angefügt:

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“