Entwurf

Stand: 14. März 2012

Bundesgesetz, mit dem das das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5a lautet:

       „5a. qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 58 WAG 2007;“

2. Der Punkt nach § 1 Abs. 1 Z 17 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 und 19 angefügt:

       „18. Schlüsselinformationen: grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von § 7 Abs. 2 Z 2 zu entscheiden, für welche Wertpapierangebote sie sich weiter interessieren sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:

                a) eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;

               b) eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;

                c) die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;

               d) Einzelheiten der Zulassung zum Handel;

                e) Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;

         19. Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung: ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als 100 Millionen EUR betrug.“

3. § 1 Abs. 2 und 3 entfallen.

4. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;“

6. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8.  Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;“

7. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird jeweils die Zahl „50 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands  mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

                a) Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;

               b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;

                c) die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und

               d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;“

9. In § 3 Abs. 1 Z 14 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

10. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 waren, und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt.“

11. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden.“

12. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen verpflichtet haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Abs. 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere oder Veranlagungen eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist beim Angebot von Veranlagungen die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.“

13. In § 6a Abs. 1 wird das Wort „Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ ersetzt.

14. § 6a Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist höchstens zwölf Monate gültig.

(4) Das Registrierungsdokument, das gemäß § 6 oder § 7a Abs. 4 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“

15. § 6a Abs. 5 entfällt.

16. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu beinhalten, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung haben in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere zu liefern, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung hat nach einem einheitlichen Format erstellt zu werden, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren zu enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

           1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und

           2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und

           3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und

           4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.“

17. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.“

18. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:

           1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;

           2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,

                a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und

               b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und von dem Emittenten der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts.  Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.“

19. In § 7 Abs. 6 und 7 wird jeweils nach der Wortfolge “Verordnung (EG) Nr. 809/2004“ die Wortgruppe „oder gemäß delegierten Rechtsakten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG in der geltenden Fassung“ eingefügt.

20. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.“

21. In § 7a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder dem Börsegesetz, insbesondere § 75a BörseG,“.

22. § 7a Abs. 4 lautet:

„(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß § 6 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.“

23. In § 7b Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

24. In § 8a Abs. 8 Z 4 wird das Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „delegierten Rechtsakte“ ersetzt.

25. Dem § 8b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.“

26. In § 10 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

27. § 11 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie – zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Gleiches gilt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird und nicht alle Schlüsselinformationen vermittelt, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich und bezüglich des vorigen Satzes einen eindeutigen Warnhinweis enthalten. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.“

28. Dem § 19 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 1 Z 5a, 17, 18 und 19, § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 8, 9, 12 und 14, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und 7a, § 7a Abs. 1 und 4, § 7b Abs. 2, § 8a Abs. 8 Z 4, § 8b Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 2 und 3 und § 6a Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,“

2. § 48 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. Eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

3. § 48 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich der Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

4. § 75 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;“

5. § 75a samt Überschrift entfällt.

6. § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a lautet:

              „a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

                     aa) für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

                    bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c KMG maßgebliche Herkunftsmitgliedstaat;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;“

7. In § 84 Abs. 3 wird jeweils die Zahl „50 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

8. Nach § 84 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften und sofern in dem von dem Emittenten gewählten Mitgliedstaat sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.“

9. § 85 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.“

10. In § 90 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Zahl „50 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

11. Dem § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten § 82 Abs. 4 und § 87 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.“

12. § 91 Abs. 2a lautet:

„(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG) ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

           1. der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

           2. das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe oder die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels ausgeübt werden könnten, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.“

13. Dem § 91 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 92 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Die Emittenten gemäß Abs. 1 können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von unter 5 vH als relevante Schwelle im Sinne des Abs. 1 festsetzen.“

14. § 91a samt Überschrift lautet:

„Finanzinstrumente

§ 91a. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG halten, die

           1. ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben;

           2. ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung vermitteln, die auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten gerichtet ist;

           3. ungeachtet dessen, ob sie einen Barausgleich oder eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen,

                a) sich ganz oder teilweise

                     aa) auf Aktien des Emittenten beziehen; oder

                    bb) auf einen Basket oder Index beziehen, wenn die Aktien des Emittenten 20 vH des Gesamtwerts des Baskets oder Index übersteigen

               b) und ihrem Inhaber

                     aa) das Recht verleihen, die Abrechnung der Differenz zwischen dem Basiskurs und dem Abrechnungskurs (Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag) ganz oder teilweise zu verlangen oder ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung vermitteln oder

                    bb) auf sonstige Weise durch vertragliche Gestaltung ermöglichen, an Kursänderungen der Aktien des Emittenten wirtschaftlich teilzuhaben;

           4. dem Inhaber auf Grundlage einer verbindlichen Vereinbarung das Recht verleihen, derzeit oder in Zukunft Anteilsrechte an einem Rechtsträger zu erwerben, dessen wesentlicher Zweck es ist, mit Stimmrechten verbundene Aktien des Emittenten zu halten. Dies gilt nur, wenn diese Anteilsrechte, unter Einrechnung bereits bestehender Anteile an diesem Rechtsträger, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger vermitteln und wenn der Erwerb der Anteilsrechte eine Meldepflicht nach § 91 unter Berücksichtigung des § 92 auslösen würde.

(2) Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird auf Grundlage jener Aktien ermittelt, zu deren Erwerb die Finanzinstrumente berechtigen. Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 3 wird bei Börsenschluss des letzten Handelstags eines jeden Monats auf Grundlage der Anzahl der Aktien des Emittenten ermittelt, die dem Auszahlungswert bei Abrechnung nach Maßgabe des Auszahlungsprofils des Finanzinstruments zum durchschnittlichen Börsenkurs des jeweiligen Monats entsprechen würde. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(5) Als Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 gelten auch Wandelschuldverschreibungen.

(6) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 wird auch durch das Erreichen oder Übersteigen melderelevanter Schwellen infolge der Ausübung von Rechten auf Erwerb von Stimmrechten ausgelöst.“

15. Nach § 94 wird folgender § 94a samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der Stimmrechte

§ 94a. (1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 94, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und der letzten von ihr gemeldeten Schwelle. Die Stimmrechte können nach Ablauf eines Monats ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.

(2) Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 94 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH nicht erreicht.“

16. Dem § 102 wird folgender Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) § 75 Abs. 1 Z 4, § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a, § 84 Abs. 3 und 3a, § 85 Abs. 6 und § 90 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 75a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(34) § 48 Abs. 1, § 91 Abs. 2a, 5 und 6, § 91a samt Überschrift und § 94a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/201x, treten  mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß § 84 BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß § 34 Abs. 3 erforderliche Zustimmung der Depotbank zu dieser Änderung der Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen und tritt der Wechsel der Depotbank, nicht aber allfällige darüber hinausgehende Änderungen der Fondsbestimmungen, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag und zwar unabhängig von dem in § 34 Abs. 3 genannten Aufschub in Kraft.“

2. Dem § 44  wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/201x, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.“

2. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA und tritt, soweit keine darüber hinausgehenden Änderungen der Fondsbestimmungen beantragt wurden, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Bei diesem Wechsel ist auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen. Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß § 84 BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß § 53 Abs. 4 erforderliche Zustimmung der Depotbank zur Änderung von Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen.“

3. Dem § 200 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 53 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/201x, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 91a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 4 Abs. 3 BWG, § 6 iVm § 21 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 sowie § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 5, 7 und 9, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 33, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, und § 91 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 93 Abs. 1 und 2 sowie für Übermittlungen gemäß § 91 Abs. 3 Z 8 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

2. Dem § 108 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 91a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/201x, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“