Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012

Vorgeschlagene Fassung

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgamma­bestrahlungseinrichtungen oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

           1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

           2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

           3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

           4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde, die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens mit folgenden Häufigkeiten zu überprüfen:

           1. bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie einmal jährlich,

           2. bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen und bei Röntgeneinrichtungen, die bei niedergelassenen Ärzten, ausgenommen Fachärzten für Radiologie, oder in der Veterinärmedizin betrieben werden, sowie bei gemäß § 19 bauartzugelassenen Geräten einmal in vier Jahren,

           3. ansonsten einmal in zwei Jahren.

Sofern die Bauartzulassung keine Meldepflicht vorsieht, entfällt die Pflicht zur periodischen Überprüfung.

 

(2) bis (7) [keine Änderungen]

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) der Kernreaktoren,

               b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,

                c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,

               d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

                e) der Ermächtigungen nach § 35,

                f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

               g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,

               h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

                 i) der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,

                 j) der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.

                k) der Berichte an die EU-Kommission,

                 l) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

               m) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

               n) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

           2. unbeschadet der Z 1

                a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

               b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

           3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

           2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

 

           1. und 2. [keine Änderungen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           3. unbeschadet der Z 1 und 2 der Landeshauptmann hinsichtlich

                a) des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 gegeben ist,

               b) der Verwendung von gemäß § 20 bauartzugelassenen Geräten,

                c) Arbeiten mit Strahlenquellen, sofern dabei die für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können, oder die Beseitigung von Rückständen einer Antrags- oder Bewilligungspflicht unterliegt,

           4. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

 

(2) [keine Änderungen]

 

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen in erster Instanz entscheidet betreffend Verfahren

           1. gemäß Abs. 1 Z 2 die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde;

           2. gemäß Abs. 1 Z 3

                a) der Bundesminister für Gesundheit, sofern es sich um einen human- oder veterinärmedizinischen Umgang handelt,

               b) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. gemäß Abs. 1 Z 4 der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

(4) bis (7) [keine Änderungen]

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs.2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs.1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (4) [keine Änderungen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die §§ 17 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 3 sowie 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. __/2012 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes BGBl. Nr. 227/1969 idF. BGBl. I Nr. 35/2012 weiterzuführen.