Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis           4. …

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 4. …

 

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung

Basisversorgung

§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die

§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Angehörige anderer Sozialberufe und von pädagogischen oder psychologischen Berufen, die behinderte Menschen behandeln und betreuen, die

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt

(2) …

(2) …

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

           1. bis 9 …

           1. bis 9 …

 

         9a. Anordnung an, Aufsicht über und begleitende Kontrolle von Angehörigen der Pflegehilfe,

         10. bis 12. …

         10. bis 12. …

§ 14a. (1) …

§ 14a. (1) …

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           2. die Verabreichung von Sauerstoff.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

         1a. die manuelle Herzdruckmassage und Beatmung und

           2. die Verabreichung von Sauerstoff.

§ 28a. (1) und (2)…

§ 28a. (1) und (2)…

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung
gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung
gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

(8) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Berufszulassung unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, zwei Jahre ab Erlassung des Zulassungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben.

§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

           1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

           2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder

 

           3. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils drei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) ..

(2) …

§ 64. (1) bis (5) …

§ 64. (1) bis (5) …

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

§ 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

§ 82. Die Pflegehilfe umfasst

 

           1. die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, von behinderten Menschen, Schwerkranken und Sterbenden in Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie

 

           2. die Unterstützung von Ärzten im Rahmen der Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen.

§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasst

           1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

           1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

           2. die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen  nach ärztlicher Anordnung oder nach Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1.

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten..

Die sozialen und hauswirtschaftlichen Erfordernisse der Patienten oder Klienten sind dabei zu berücksichtigen

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen durch Angehörige der Pflegehilfe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

           1. unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder

           2. ohne Aufsicht nach Maßgabe des schriftlichen Pflegeplans (§ 14 Abs. 2 Z 3) und sofern eine begleitende Kontrolle durch sowie die jederzeitige Möglichkeit der Rückfrage bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gewährleistet sind,

zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können diese mündlich erfolgen, sofern dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere:

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere:

           1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,

           1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege, wie Mobilisation, Körperpflege, Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme auch bei liegender Magensonde, Krankenbeobachtung und prophylaktische Pflegemaßnahmen,

           2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,

 

           3. Körperpflege und Ernährung,

 

           4. Krankenbeobachtung,

 

           5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,

 

           6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

           2. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

           7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

           3. Reinigung, Desinfektion und Wartung von medizinischen und pflegerischen Behelfen.

(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

           2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,

           3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

           4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

           5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und

           6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen Angehörige der Pflegehilfe Tätigkeiten gemäß Abs. 5 im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung oder nach schriftlicher Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1

           1. unter ärztlicher Aufsicht oder unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder

           2. ohne Aufsicht, sofern die ärztliche Anordnung oder die Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 dies ausdrücklich festlegt und sofern eine begleitende Kontrolle durch sowie die jederzeitige Möglichkeit der Rückfrage bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten gewährleistet sind,

durchführen. Die Anordnung kann in begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

 

(5) Die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen umfasst folgende Tätigkeiten:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

           2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,

           3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

           4. Verabreichung von medizinisch induzierter Sondennahrung bei liegender Magensonde,

           5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung und

           6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern

(6) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 kann in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt die Aufsicht entfallen, sofern

           1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und

           1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zulässt und

           2. die Anordnung schriftlich erfolgt ist.

           2. die Anordnung ausnahmslos schriftlich erfolgt ist.

In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren

In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.

 

§ 84a. (1) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen gemäß den in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich durchzuführen.

 

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind

           1. die manuelle Herzdruckmassage und Beatmung,

           2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           3. die Verabreichung von Sauerstoff.

§ 90. (1) und (2) …

§ 90. (1) und (2) …

 

(3) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann hinsichtlich jener Tätigkeiten, die ohne Aufsicht durchgeführt werden (§ 84 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2), auch freiberuflich erfolgen.

§ 92. (1) …

§ 92. (1) …

(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch

           1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

           2. in Form einer Teilzeitausbildung oder

           3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.

(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch

           1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

           2. in Form einer Teilzeitausbildung oder

           3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung sowie die Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung gewährleistet sind. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.

(3) …

(3) …

 

(4) Die praktische Ausbildung in der Pflegehilfe darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert werden.

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

 

(1a) Bei Pflegehilfelehrgängen, die in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden (§ 92 Abs. 2 Z 3), ist weiters nachzuweisen, dass die Qualität und Kontinuität der Ausbildung sowie die Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung gewährleistet sind.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

      1.bis 4. …

      1.bis 4. …

Vom Nachweis gemäß Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.

 

 

(1a) In Einzelfällen kann

 

           1. vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1 abgesehen werden, wenn die Ausbildung in der Pflegehilfe in Verbindung mit einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule durchgeführt wird,

 

           2. vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Ausbildung bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

4. Abschnitt

Weiterbildungen

4. Abschnitt

Fort- und Weiterbildung

 

Fortbildung

 

§ 104c. (1) Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft sowie

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

 

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen

 

§ 104d. (1) Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft sowie

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils drei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

 

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

§ 109a. Personen, die auf Grund

           1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

           2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben

berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 führen.

§ 109a. Personen, die auf Grund

           1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

           2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben

berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen

§ 117. (1) bis (10) …

§ 117. (1) bis (10) …

 

(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt § 104c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x, außer Kraft.

 

(12) Mit 1. Jänner 2012

           1. treten §§ 63 Abs. 1 und 104d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x, in Kraft und

           2. erhält § 104d die Paragraphenbezeichnung „§ 104c“.

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

§ 49. (1) bis (2b) …

§ 49. (1) bis (2b) …

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern

           1. diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind und

           2. der Schwierigkeitsgrad, die Anforderungen an die Sorgfalt sowie das konkrete Gefährdungspotenzial, insbesondere das Komplikationsrisiko, nicht die Durchführung durch den Arzt selbst erfordert. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …