Entwurf

Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der im Anhang angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren und ergänzen.

Vollzug

§ 2. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen der ihnen gemäß § 34 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, übertragenen Mitwirkungspflicht auch am Vollzug dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(3) Hinsichtlich der behördlichen Überwachung dieses Bundesgesetzes ist gemäß §§ 35 bis 37 TSchG vorzugehen. Nähere Bestimmungen über die Kontrollen auf Schlachthöfen und die Personen, die diese durchführen, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

Tierschutzombudsmann

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Tierschutzombudsmanns gemäß § 41 TSchG.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, in dem er einem Tier entgegen § 5 TSchG vermeidbare Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder gegen dieses Gesetzes verstößt oder gegen auf dieses Gesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie bzw. er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 TSchG von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beanstandete bzw. den Beanstandeten, absehen; sie haben die Täterin bzw. den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verfall

§ 5. Bei Gegenständen, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, ist gemäß § 40 TSchG vorzugehen.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen zur Durchführung von Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Leitfäden

§ 6. Die Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 obliegt der Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich. Die Prüfung erfolgt durch den Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG.

Kontaktstelle

§ 7. (1) Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist das Bundesministerium für Gesundheit.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

§ 8. (1) Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern zu erfolgen. Diese Stellen sind berechtigt nach erfolgreicher Absolvierung der Schulung die Sachkundenachweise gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 auszustellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen. Diese Liste ist aktuell zu halten. Es ist in ihr unverzüglich einzutragen, wenn durch die zuständige Behörde der Entzug eines Sachkundenachweises gemäß § 9 gemeldet wird. Der Behörde sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

(3) Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen und von dieser bzw. diesem nach Zustimmung durch den Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG zu genehmigen.

(4) Die Kontaktdaten der in Abs. 1 genannten Stellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.

Entzug von Sachkundenachweisen

§ 9. Wird aufgrund von Kontrollen festgestellt, dass die in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Gründe vorliegen oder gegen nationale tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, so ist der Sachkundenachweis von der Behörde befristet oder dauerhaft zu entziehen. In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

Verordnungsermächtigung

§ 10. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat gemäß § 42 TSchG und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG zu hören.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Vollziehungsklausel

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

Verweise und In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt - soweit nicht in den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18. November 2011 S. 1).