Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt, im Eintrag zu § 86 das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt und lautet der Eintrag zu § 93: „Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“.

2. In § 2 Abs. 1 wird im 3. Satz die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 7 wird der folgende zweite Satz angefügt:

„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“

4. In § 2 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

5. § 2 Abs. 9 lautet:

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

6. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.

8. In § 4 Abs. 1 lauten der zweite und der dritte Satz:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“

9. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und lautet die Z 6:

         „6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und“

10. In § 4 Abs. 1 erhält die bisherige Z 6 die Ziffernbezeichnung „7“.

11. In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 die folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“

12. In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen,“ eingefügt.

13. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.

14. In § 7 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;“

15. In § 7 Z 7 werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufe,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.

16. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen.“

17. In § 10 Abs. 6 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“

19. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.

20. In § 18, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2, 5 und 7, § 59, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 2 und 4, § 78a Abs. 7 und 8, § 80 Abs. 2 und 4, § 89 Abs. 1, § 90, § 91 Abs. 1, § 99 Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 3, werden die Ressortbezeichnungen „Arbeit und Soziales“ bzw. „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

21. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass auf Arbeitsstätten im Bergbau die erforderlichen Kommunikations‑, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.“

22. In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.“

23. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nach folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff);

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 2. und 3. Gefahrenklasse (entzündbare Gase und Aerosole)

                b. der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe)

                c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe)

                d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische)

                e. der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide);

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 6. und der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten und Feststoffe);

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln);

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität), Gefahrenkategorie 1 bis 3

                b. der 24. und 25. Gefahrenklasse (Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition);

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität), Gefahrenkategorie 4;

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden oder reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 18. und 19. Gefahrenklasse (Ätzung/Reizung der Haut und schwere Augenschädigung/Augenreizung);

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzell-Mutagenität);

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“

24. In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.

25. Nach § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Kann eine Überschreitung des MAK-Wertes trotz Vornahme aller anderen Maßnahmen nach § 43 ASchG nicht vermieden werden, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass geeigneter Atemschutz verwendet wird. Die Verwendung von Atemschutz ist auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Es sind entsprechende Erholungszeiten während der Arbeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.“

26. In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

27. In § 56 Abs. 2 erhalten die bisherigen Ziffern 1 und 2 die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“ und wird vor der neuen Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

         „1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,“

28. In § 56 Abs. 5 entfällt die Ziffer 2 und erhält die bisherige Ziffer 3 die Ziffernbezeichnung „2“. Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.“

29. In § 56 Abs. 7 wird die Wortfolge „den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.

30. In § 57 Abs. 6 entfällt vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ jeweils das Wort „ermächtigten“.

31. In § 60 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Belastungen durch Monotonie“ die Wortfolge „Zwangshaltung möglichst vermieden wird und“ eingefügt, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Wort „Zeitdruck“ die Wortfolge „sowie sonstige psychische Belastungen“ eingefügt.

32. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Bergbau für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die festgelegten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die benannte Person sich davon überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.“

33. In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ ersetzt durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“.

34. § 62 Abs. 6 entfällt.

35. In § 62 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.

36. In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

37. Nach § 69 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“

38. In § 72 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „nach § 63“ die Wortfolge „einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse“ eingefügt.

39. In § 75 Abs. 1 Z 1 und in § 80 Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“.

40. In § 75 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ und in § 80 Abs. 4 die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.

41. In § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2 entfällt die Jahreszahl „1995“.

42. In § 79 Abs. 2 wird die Ressortbezeichnung „soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch „Gesundheit“.

43. In § 82a Abs. 3 wird das Zitat „354/1998“ durch das Zitat „354/1981“ ersetzt.

44. In § 84 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

45. In § 84 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ ersetzt durch die Wortfolge: „Präventivfachkräfte haben“ und wird nach der Wortfolge „Auswirkungen ihrer Tätigkeit“ die Wortfolge „und alle zwei Jahre eine Bilanz des betrieblichen Arbeitnehmer/innenschutzes“ eingefügt.

46. In der Überschrift zu § 86 sowie in § 86 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Missstände“ bzw. „Missständen“ durch das Wort „Mängel“ bzw. „Mängeln“ ersetzt.

47. In § 88 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder sein Vertreter“.

48. In § 91 Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“, der Ausdruck „des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs“ durch den Ausdruck „von Österreichs Energie“ und der Ausdruck „Elektrizitätswerke“ durch den Ausdruck „Elektrizitätswirtschaft“ ersetzt.

49. Die Überschrift zu § 93 lautet:

„Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“

50. § 93 Abs. 1 lautet:

§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

           1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,

           3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

           4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

           5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

           6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,

           7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102,

           8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253,

           9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,

         10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103,

         11. Bewilligung von Zoos oder Tierheimen nach § 23 des Tierschutzgesetzes –TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004.“

51. In § 93 Abs. 2 entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind“ ersetzt durch die Wortfolge „In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag“.

52. Nach § 93 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.“

53. In § 94 Abs. 1 wird in Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

       „10. Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,

         11. Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.“

54. Dem § 94 Abs. 5 werden folgende Absätze 5a und 5b angefügt:

„(5a) Sind für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin verwendet werden sollen und für die vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, solche Vorschreibungen erforderlich, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde zuständig.

(5b) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen auch einer von dem/der Arbeitgeber/in verschiedenen Person vorgeschrieben werden, wie insbesondere dem/der Genehmigungswerber/in in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder dem/der Inhaber/in oder dem/der Betreiber/in einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.“

55. In § 94 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 5b“.

56. In § 99 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „des Krankenanstaltengesetzes“ durch das Zitat „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.

57. § 99 Abs. 3 Z 3a entfällt.

58. In § 99 Abs. 3 Z 5 wird das Zitat „des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975“ durch das Zitat „des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998“ ersetzt.

59. In § 106 Abs. 3 lauten die Z 1 und 2:

         „1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.

           2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt und § 26 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.“

60. In § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 74“ durch die Wortfolge: „§§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt“ ersetzt.

61. In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV“.

62. § 109 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“

63. In § 110 Abs. 8 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis Abs. 6“ ersetzt durch „§ 52 Abs. 4 bis Abs. 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis Abs. 9“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt“, das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis Abs. 10“ ersetzt durch „§ 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis  10“.

64. § 113 Abs. 2 und 3 entfallen.

65. § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5 entfallen.

66. In § 114 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.

67. In § 114 Abs. 4 Z 4 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.

68. In § 114 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Zitat „§ 16 Abs. 1 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen“, eingefügt.

69. In § 114 Abs. 4 Z 7 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ ersetzt durch „§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“.

70. In § 114 Abs. 4 Z 8 wird nach dem Zitat „§ 73 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt,“ eingefügt.

71. § 117 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.“

72. In § 118 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 3 und lautet die Z 4:

         „4. Die §§ 158 Abs. 1 und 160 BauV entfallen.“

73. In § 118 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen“.

74. In § 119 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 6 bis 50“ ersetzt durch „§§ 6 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50“.

75. § 119 Abs. 3 lautet:

„(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.“

76. § 119 Abs. 4 entfällt.

77. § 120 entfällt.

78. § 122 Abs. 1 lautet:

§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.“

79. § 122 Abs. 2 entfällt.

80. § 123 Abs. 2, 3 und 4 entfallen.

81. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 33 Abs. 9,“ das Zitat „§ 37 Abs. 1 und 2,“eingefügt und wird das Zitat „§ 55 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 1 und 11“ ersetzt.

82. Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zu dem in § 131 Abs. 11 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs. 2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

83. In § 130 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils der Strafrahmen „145 € bis 7 260 €“ ersetzt durch „166 bis 8.324 €“ und der Strafrahmen „290 € bis 14 530 €“ ersetzt durch „333 bis 16.659 €“.

84. In § 130 Abs. 1 Z 19 wird die Wortfolge „Gestaltung von Arbeitsvorgängen“ ersetzt durch die Wortfolge „Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen“ und die Wortfolge „Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen“ ersetzt durch die Wortfolge „Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen“.

85. In § 130 Abs. 4 wird der Betrag „218 €“ ersetzt durch den Betrag „250 €“ und der Betrag „360 €“ durch den Betrag „413 €“.

86. Dem § 131 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Es treten

           1. mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft: § 56 Abs. 5 Z 2, § 62 Abs. 6, § 99 Abs. 3 Z 3a, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5, § 118 Abs. 3 Z 1 und 3, § 119 Abs. 4, § 120, § 122 Abs. 2, § 123 Abs. 2, 3 und 4;

           2. mit 1.1.2013 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, 7, 7a und 9, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Z 4a und Z 7, § 10 Abs. 1 und 6, § 15 Abs.1, § 20 Abs. 7, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 45 Abs. 3a, § 52 Z 5, § 56 Abs. 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 5a, § 56 Abs. 7, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 62 Abs. 5 und 8, § 67 Abs. 5 Z 4, § 69 Abs. 7, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 84 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 3 Z 4, § 91 Abs. 3, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1, 2 und 6, § 94 Abs. 1 Z 10 und 11, Abs. 5a, 5b und 6, § 99 Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 3 Z 5, § 106 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 8, § 114 Abs. 4 Z 1, 4, 6, 7 und 8, § 117 Abs. 4, § 118 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 119 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3 Z 14, § 127 Abs. 3, § 130 Abs. 1 bis 6 und § 132, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012.“

87. § 132 Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ und „2“.

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 sowie in § 10 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Sittlichkeit“ die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ eingefügt.

2. In § 20 Abs. 3 entfällt am Ende der Punkt und wird Folgendes hinzugefügt:

„und diesem den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in, den Bauherrn sowie Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers mitzuteilen. Darüber hinaus ist das Arbeitsinspektorat ermächtigt, zusätzliche Informationen von den Sicherheitsbehörden einzuholen, soweit dies für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.“

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1.1.2013 in Kraft.“