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Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag. Helga Oberhauser Tel: (01) 711 00 DW 6323 Fax: +43 (1) 711002190 Helga.Oberhauser@bmask.gv.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse VII3@bmask.gv.at zu richten. |
«Straße» «ON» «Postleitzahl» «Ort» «Land» |
GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2012 |
Wien, 14.08.2012 |
Betreff: |
Begutachtungsverfahren und
Konsultationsmechanismus: |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übermittelt den im Betreff genannten Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung. Sie finden den Entwurf und die Materialen auch im Rechtsinformationssystem des Bundes unter http://www.ris.bka.gv.at/Begut/.
Es wird um Stellungnahme bis längstens
20. September 2012
per E-Mail an die Adresse: VII3@bmask.gv.at
ersucht. Weiters wird ersucht, die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar per E-Mail an: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.
Sollte bis zum oben angegebenen Termin keine Stellungnahme eingelangt sein, so wird angenommen, dass kein Einwand gegen den vorliegenden Entwurf besteht.
Dieser Gesetzesentwurf wird gleichzeitig unter Berufung auf die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, übermittelt. Ein Verlangen gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Entwurfs gestellt werden. Ein derartiges Verlangen ist nur dann rechtzeitig gestellt, wenn es wahlweise bei folgenden Stellen
• Fax-Nr. (01) 711 00 - 2190
• VII@bmask.gv.at
vor Ablauf des letzten Tages der Frist einlangt. Ein vor Ablauf des letzten Tages der Frist eingebrachtes, aber erst nach Ablauf der Frist einlangendes Verlangen ist also verspätet und daher unbeachtlich.
Anlagen
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
i.V. Mag.a Dr.in iur. Alexandra Marx
Elektronisch gefertigt.