Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“ durch „III. Teil Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen“ ersetzt . Weiters wird nach der Zeile „§ 62. Nebenintervention“ die Zeile „§ 62a. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 lauten:

         „2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;“

3. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 4 lauten:

         „4. Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit,“

4. In §§ 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Ehe-, Familien- oder Personenstand“ ersetzt.

5. § 4 Z 1 und § 18 Z 1 lauten:

         „1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,“

6. § 4 Z 3 und § 18 Z 3 lauten:

         „3. Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit,“

7. § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Gilt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz kein kollektivvertragliches oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltendes Mindestentgelt, dann ist in der Stellenausschreibung vom/von der Arbeitgeber/in jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin“ durch „des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin,“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin“ durch „des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin“ ersetzt.

10. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

11. §§ 12 und § 26 wird jeweils folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.“

12. § 15 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“

13. § 15 Abs. 2 lautet:

„Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

14. In § 24 Abs. 1 bis  3 wird jeweils die Wortfolge „oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin“ durch die Wortfolge „oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin“ ersetzt.

15. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

16. Die Überschrift des III. Teiles lautet:

„Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen“

17. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Merkmal des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.“

18. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe-, Familien- oder Personenstand, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.“

19. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts, oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“

20. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.“

21. § 33 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmebestimmungen

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen. Dies gilt etwa für Güter und Dienstleistungen, die besonders für Personen dieses Alters gestaltet sind. Dies gilt weiters für die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen durch Kirchen oder andere öffentliche oder private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, ausschließlich oder überwiegend für Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, wenn diese Güter und Dienstleistungen besonders für Personen dieser Religion oder Weltanschauung gestaltet sind.“

22. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung belästigt oder sexuell belästigt wird.“

23. § 37 samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.“

24. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

25. In § 38 Abs. 6 wird das Wort „Bundessozialamt“ durch „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

26. § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.“

27. (Grundsatzbestimmung) In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Ehe-, Familien- oder Personenstand“ ersetzt.

28. (Grundsatzbestimmung) § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gilt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz kein kollektivvertragliches oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltendes Mindestentgelt, dann ist in der Stellenausschreibung vom/von der Arbeitgeber/in jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

29. (Grundsatzbestimmung) § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.“

30. § 61 lautet samt Überschrift:

„Begründungspflicht des Gerichtes und Übermittlung von Urteilen

§ 61. In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen. Das Gericht hat Urteile in Verfahren, in denen es sich mit einem Gutachten oder Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission befasst hat, der Gleichbehandlungskommission zu übermitteln.“

31. Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:

„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 62a. Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.“

32. § 63 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 3 und § 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und 4, § 18 Z 1 und 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 4, § 26 Abs. 14, die Überschrift des III. Teiles, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 4, § 33, § 35 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 4, 6 und 7, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 51 Abs. 11, § 61, § 62a sowie § 64 Abs. 1 Z 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Ausführungsgesetze zu § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 4 letzter Satz und § 51 Abs. 11 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

33. § 64 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,“

34. In § 64 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).“

2. § 2 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:

           1. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;

           2. ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;

           3. ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;

           4. ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;

           5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;

           6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.

(3) Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:

           1. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;

           2. ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;

           3. ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;

           4. ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;

           5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;

           6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.

(4) Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:

           1. ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;

           2. ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;

           3. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,

           4. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,

           5. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,

           6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.“

3. In § 2 Abs. 9 werden die ersten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden.“

4. §§ 3 bis 5 samt Überschrift lauten:

„Anwaltschaft für Gleichbehandlung

§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft ‑ GAW) einzurichten.

(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:

           1. dem/der Anwalt/Anwältin

                a. für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);

                b. für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);

                c. für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);

           2. der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;

           3. den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);

           4. der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.

(3) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.

(4) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.

(5) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhen

           1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und

           2. während der Zeit

                a) der Suspendierung,

               b) der Außerdienststellung,

                c) einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und

               d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(6) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enden

           1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

           2. mit der Versetzung ins Ausland,

           3. mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,

           4. durch Verzicht,

           5. mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.

(7) Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es

           1. aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder

           2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(8) Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.

Regionalbüros

§ 4. (1) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen für die in § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Bereiche bestellen. In der Verordnung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich eines Regionalbüros festzulegen. Sind für ein Regionalbüro mehrere Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bestellt, so ist eine/r von ihnen mit der Koordination des Regionalbüros zu betrauen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder im GlBG Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Anwälte/Anwältinnen geregelt werden, gelten diese Bestimmungen auch für Regionalanwälte/Regionalanwältinnen in ihrem Wirkungsbereich.

Aufgaben der Anwaltschaft für Gleichbehandlung

§ 5. (1) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.

(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.

(3) Ein Anwalt oder eine Anwältin ist berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihm/ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(4) Der/die Anwalt/Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder den sonst Verantwortlichen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Vermutet ein/e für Teil I GlBG oder für Teil II zuständige/r Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3 Z 2 oder § 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, kann er/sie die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der/die Anwalt/Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit die von der Diskriminierung betroffene Person die Diskriminierung verfolgen kann.

(6) Wenn der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat ein Verfahren gemäß § 11 oder § 12 einzuleiten. Der Senat hat sich mit einem solchen vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen. Wenn sich die Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12 Abs. 5 Anwendung.

(7) Der Senat kann den/die Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Der/die Anwalt/Anwältin kann im Auftrag des Senates die betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihm/ihr Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Der/die Anwalt/Anwältin gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b hat bei seiner/ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung hat er/sie den/die Arbeitgeber/in so rechtzeitig zu verständigen, dass diese/r oder eine von ihm/ihr namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.“

5. §§ 6 und 7 samt Überschrift entfallen.

6. In §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „auf Verlangen der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, einer Regionalanwältin, des/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6, eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin“ durch die Wortfolge „auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2)“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 und in § 12 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „14 Abs. 4“ durch das Zitat „14 Abs. 4a“ ersetzt.

8. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) In einem auf Antrag des/der Anwaltes/Anwältin eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht gemäß Abs. 4 auch diesem Anwalt/dieser Anwältin zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder der betroffenen Person eingebracht werden darf.“

9. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Einzelfallprüfungsergebnisse des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und zuzustellen. Eine der Ausfertigung vorangehende Information durch die Geschäftsführung (§ 14 Abs. 5) über den Verfahrensausgang beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung (§§ 15 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 38 Abs. 5 GlBG) nicht. Die Einzelfallprüfungsergebnisse sind in anonymisierter Form in vollem Wortlaut auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.“

10. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6,“.

11. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Kommt der/die Arbeitgeber/in oder der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend nach und kommt der/die Arbeitgeber/in der Aufforderung zur Verbesserung des Berichts nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen. In der Aufforderung zur Verbesserung ist der/die Arbeitgeber/in darauf hinzuweisen, dass bei Nichterfüllung oder nicht ausreichender Erfüllung der Verpflichtung zur Berichtslegung dieser Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht wird.“

12. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.“

13. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der/die Vorsitzende hat den/die von einer Diskriminierung Betroffene/n sowie die Person, gegen die sich der Antrag richtet, vor der Befragung zu fragen, ob Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts besteht, und gegebenenfalls auf diese hinzuwirken.“

14. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen. Diese Personen sind über dieses Antragsrecht zu informieren.“

15. § 14 Abs. 4a zweiter Satz lautet:

„Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder des/der Anwalts/Anwältin hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.“

16. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende des Senates oder ein von dem/der Vorsitzenden betrautes Mitglied (Ersatzmitglied), das Bedienstete/r des Bundes ist, zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom/von der Vorsitzenden des Senates aus dem Kreise der Mitglieder oder Ersatzmitglieder der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen zu entnehmen.

(3) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gilt § 14 sinngemäß.“

17. § 21 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) §1 Abs. 2 Z 3, § 3 bis 5, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3a und 4 sowie Abs. 4a zweiter Satz, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. §§ 6 und 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Unter Regionalvertreter/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 sind ab 1. Jänner 2013 die Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012, zu verstehen. Unter Stellvertreter/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 sind ab 1. Jänner 2013 die weiteren Anwälte/Anwältinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012, zu verstehen. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 gelten für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag vor dem 1. Jänner 2013 gestellt wird, gelten § 14 Abs. 3 und Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung.

(13) § 2 Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sind die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission für den Rest der laufenden Funktionsperiode bis 30. Juni 2012 neu zu bestellen.

18. § 22 lautet:

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der § 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen der/die Bundeskanzler/in betraut.“

Artikel 3

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,“

2. In § 7a Abs. 1 Z 4, § 7b Abs. 1 Z 10 und § 7n wird jeweils der Ausdruck „Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

3. § 7b Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,“

4. § 7d samt Überschrift lautet:

„Belästigung

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person

           1. vom Dienstgeber selbst belästigt wird,

           2. durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,

           3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder

           4. durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,

           1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,

           2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor:

           1. bei Anweisung zur Belästigung einer Person,

           2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,

           3. wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.“

5. In § 7f Abs. 3 wird der Ausdruck „für die § 8 gilt“ durch den Ausdruck „für die § 8 Abs. 2 gilt“ ersetzt.

6. In § 7g Abs. 3 wird der Ausdruck „betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.

7. § 7j lautet:

§ 7j. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

8. § 25 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) §§ 7a Abs. 1, Z 2 und 4, 7b Abs. 1 Z 8 und 10, 7d, 7f Abs. 3, 7g Abs. 3, 7j und 7n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 bis 5 lauten:

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,

           1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,

           2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor:

           1. bei Anweisung zur Belästigung einer Person,

           2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,

           3. wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.“

2. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 7a  bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu bekämpfen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.“

3. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

5. In § 11 wird der Ausdruck „der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts“ durch den Ausdruck „des Geschlechts, der ethnischen Zuge­hörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung“ ersetzt.

6. Nach § 19 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4, § 11 und § 20 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

7. In § 20 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.