Vorblatt

Problem:

Rechtszersplitterung im Bereich der Altersversorgung der ZiviltechnikerInnen. Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011, Nr. 213/E, betreffend die Überführung der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en in das FSVG, wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der ZiviltechnikerInnen in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen.

Ziel:

Harmonisierung gesetzlicher Pensionssysteme. Überleitung des Pensionsfonds in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen sowie Auflösung des Sterbekassenfonds.

Inhalt/Problemlösung:

Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Auflösung des Sterbekassenfonds. Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen. Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen vorgesehen.

- – Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Übernahme der bestehenden Leistungen und der Anwartschaften des Pensionsfonds der Bundes‑Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer wird die Altersversorgung der ZiviltechnikerInnen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung als tragende Säule der Alterssicherung sichergestellt.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil zu Art. 1

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 räumt der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer im selbständigen Wirkungsbereich die Kompetenz ein, gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder und eingetragene Partner zu betreiben.

Pensions- und Sterbekassenfonds haben unterschiedliche Versorgungsfunktionen.

Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Leistungen wie Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und Versorgungsleistungen an hinterbliebene Ehegatten, hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen erbracht.

Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds werden einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers gewährt, sofern bis zum Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet wurden.

Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen.

Damit sollen folgende Probleme gelöst werden:

Die durch die Wohlfahrtseinrichtungen pensionsversicherten Ziviltechniker erhalten im Gegensatz zu den im staatlichen Pensionssystem Versicherten keinen Bundeszuschuss. Diese Ungleichbehandlung soll durch die Überführung in das Sozialversicherungssystem der selbständig Erwerbstätigen beseitigt werden.

Der aus der unterschiedlichen Pensionsversicherung resultierende Wettbewerbsnachteil zwischen den Ziviltechnikern und den nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Planern (Ingenieurbüros, Baumeister) wird beseitigt.

Schließlich wird das Problem der verlorenen Anwartschaften aus dem gesetzlichen Pensionsversicherungssystem, die sich aus den Zeiten als Angestellter für den Zeitraum der Pflichtpraxis ergeben, gelöst.

Die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen wirkt aber auch einer drohenden Erosion des Berufsstandes der Ziviltechniker entgegen. Zudem wird ein weiterer Schritt in Richtung der vom Nationalrat in mehreren Entschließungen geforderten Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems in Österreich gesetzt.

Der vorliegende Entwurf verwirklicht das durch den Entschließungsantrag vorgegebene Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem

das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und

der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Allgemeiner Teil zu den Art. 2 und 3

Vor dem Hintergrund der Entschließung des Nationalrates Nr. 213/E vom 6. Dezember 2011 hat die Bundesregierung unter Punkt 13 ihrer Protokollanmerkungen zum Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 Folgendes festgehalten:

„Man kommt überein, dem Parlament im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesinitiative zur Überführung der Wohlfahrtseinrichtung und Einbeziehung der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen vorzulegen. Die Einbeziehung der Ziviltechniker soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden; die Übertragung des Kapitals der Wohlfahrtseinrichtung (ca. 200 Mio. €) in die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll spätestens im Dezember 2013 erfolgen und reduziert um diese Summe die Abgangsdeckung des Bundes.“

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll diese Übereinkunft verwirklicht werden (siehe Art. 2 und Art. 3 Teil 1 des Entwurfes).

Außerdem sollen einige Schritte zur Modernisierung des Rechtsstoffes bzw. zur Rechtsbereinigung erfolgen (siehe Art. 3 Teil 2 des Entwurfes).

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Allgemeiner Teil zu Art. 4

Die Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG (siehe Art. 3) mit 1. Jänner 2013 bedarf auch Anpassungen im Bereich der freiwilligen Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes.

Besonderer Teil zu Art. 1

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 2 ZTKG):

§ 17 Abs. 2 ZTKG in seiner ursprünglichen Fassung sieht vor, dass Kammermitglieder, hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds erhalten, sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer nicht erfüllt sind. Dadurch soll für den Fall des Ablebens eines Kammermitgliedes ein Doppelbezug von Leistungen sowohl aus dem Unterstützungsfonds als auch aus den Wohlfahrtseinrichtungen verhindert werden.

An die Stelle der Leistung aus den Wohlfahrtseinrichtungen tritt künftig eine Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Um somit auch künftig einen Doppelbezug zu verhindern, sieht der vorgeschlagene § 17 Abs. 2 ZTKG vor, nur dann eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds zu gewähren, wenn keine Ansprüche auf Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß FSVG oder GSVG bestehen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 Z 2 ZTKG):

§ 18 Abs. 2 Z 2 ZTKG ist die gesetzliche Grundlage für das Betreiben von Wohlfahrtseinrichtungen. Die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtungen macht eine Änderung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 3 Z 4 ZTKG), Z 4 (§§ 29, 29a und 31 ZTKG ) und Z 7 (§ 77 Abs. 4e ZTKG):

Die §§ 29, 29a und 31 ZTKG bilden die Rechtsgrundlage der Wohlfahrtseinrichtungen. Sie regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensions- und Sterbekassenfonds besteht. In Verbindung mit § 24 Abs. 3 Z 4 ZTKG räumen sie dem Kammertag der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Kompetenz ein, mittels Statut den Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sowie die zu leistenden Beiträge festzulegen. Der Pensionsfonds ist jedoch erst mit der vollständigen Übertragung des Vermögens an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst. Aus diesem Grund sieht der vorgeschlagene § 77 Abs. 4e ZTKG den 31. Dezember 2013 als den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens für diese Regelungen vor. Die Verordnungsermächtigungen für die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, mittels Statut nähere Bestimmungen bezüglich des Sterbekassenfonds zu treffen, bleiben daher bis 31. Dezember 2013 aufrecht.

Zu Z 5 (§ 30 Abs. 1 ZTKG):

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das Kuratorium neben der laufenden Vermögensverwaltung auch für die Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen zuständig ist.

Zu Z 6 (§ 52 Abs. 3 ZTKG):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Wohlfahrtseinrichtungen.

Zu Z 7 (§ 77 Abs. 4d ZTKG):

Inkrafttretens-Bestimmung der Novelle.

Zu Z 9 (§§ 78, 79, 80 und 81 ZTKG):

Die Vollzugsklausel des ursprünglichen § 78 ZTKG wurde als § 81 an die letzte Stelle gestellt, um den systematischen Aufbau des Gesetzes beizubehalten.

Der vorgeschlagene § 78 ZTKG enthält Vorgaben zur Realisierung des Vermögens des Pensionsfonds. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem der Schutz des Vermögens des Pensionsfonds und somit auch der Schutz der versicherten Ziviltechniker. Das Vermögen soll durch die Realisierung weitest möglich erhalten und übertragen werden.

Das Einspruchsrecht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll verhindern, dass zu günstige Kaufangebote angenommen werden und dadurch das zu übertragende Vermögen geschmälert wird. Das Einspruchsrecht ist derart umfassend ausgestaltet, als dadurch auch eine Verlängerung der Übertragungsfrist des § 78 Abs. 1 ZTKG eintreten kann.

Für die Überführung des Pensionsfonds ist es erforderlich, sowohl Vorgaben für die Vermögensübertragung aber auch die Berechnung der Anwartschaften festzulegen. Diese versicherungsmathematischen Parameter werden in den Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen festgelegt. Der vorgeschlagene § 78 Abs. 5 ZTKG sieht daher vor, dass die entsprechenden Bestimmungen des Statuts als Bundesgesetz weiter gelten.

Der vorgeschlagene § 80 ZTKG legt die Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 fest. Diese Bestimmung ist insbesondere in Verbindung mit dem vorgeschlagenen § 77 Abs. 4e ZTKG zu lesen. Darin ist das Fortbestehen der Verordnungsermächtigung für weitere Regelungen betreffend den Sterbekassenfonds bis 31. Dezember 2013 vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass die Bundes- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bis zum 31. Dezember 2013 die Möglichkeit hat, durch Erlassung eines neuen Statuts entweder einen neuen Sterbekassenfonds einzurichten oder ein neues Modell zu etablieren, das die Funktion des Sterbekassenfonds wahrnehmen soll, jedoch außerhalb der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer eingerichtet ist.

Besonderer Teil zu Art. 2 und Art. 3 Teil 1

Zu Art. 2 Z 1 und 2 sowie Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 (§§ 5 Abs. 1 Z 15 und 7 Z 1 lit. g ASVG; §§ 2 Abs. 1 Z 3, 5 Z 2 und 4 sowie 33 Abs. 2 bis 4 FSVG):

Durch die Einfügung einer neuen Z 3 im § 2 Abs. 1 FSVG sind die ZiviltechnikerInnen ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert. Zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes wird dabei an die Mitgliedschaft bei einer Länderkammer der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en angeknüpft.

An die Stelle der bisherigen Beitragsentrichtung aus der Teilnahme am Pensionsfonds, der als Wohlfahrtseinrichtung der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en eingerichtet ist, tritt daher ab dem genannten Zeitpunkt die Beitragseinhebung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der neuen Pflichtversicherung nach dem FSVG.

Im Jahr 2013 soll der bei der Bundes‑Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer eingerichtete Pensionsfonds abgewickelt und in der Folge aufgelöst werden. Im Zuge dieser Abwicklung wird das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen Feststellungsbescheide über die Höhe bestehender Pensionsleistungen aus dem Pensionsfonds sowie über die fiktive Höhe von Anwartschaften auf Leistungen des Pensionsfonds erlassen.

Wie für andere freiberuflich Tätige ist vorgesehen, dass die ZiviltechnikerInnen während des Ruhens ihrer Berufsbefugnis von der Pflichtversicherung ausgenommen sind. Hingegen soll eine derartige Ausnahme nicht eintreten, wenn bereits eine Tätigkeit in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis besteht, da eine solche „Befreiung“ auch nicht im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehen ist.

Da die Pflichtversicherung nach dem FSVG an die Stelle der Teilnahme der ZiviltechnikerInnen am Pensionsfonds tritt, ist die Bestimmung über die Ausnahme dieses Personenkreises von der Vollversicherung nach dem ASVG entsprechend anzupassen.

Im Hinblick darauf, dass BerufsanwärterInnen mangels Kammermitgliedschaft von der erwähnten Ausnahmeregelung nicht erfasst und daher als DienstnehmerInnen vollversichert sind, kann die Anführung dieser Personengruppe in § 7 Z 1 lit. g ASVG (Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung) entfallen.

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit, Mindestversicherungszeit etc.) für Pensionsleistungen, die sich für ZiviltechnikerInnen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung ergeben, ist in einer Übergangsvorschrift vorgesehen, dass im Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen ausgewiesene Versicherungszeiten aus der Teilnahme am Pensionsfonds Versicherungs- und Beitragsmonaten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gleichzuhalten sind. Ausgenommen davon sind allerdings Personen, die bereits und ausschließlich eine Alterspension des Pensionsfonds (die künftig als „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG gebührt) beziehen, zumal für eine Anrechnung dieser Zeiten eine zweite Pension ohne entsprechende Beitragsleistung lukriert werden könnte.

Zur Beitragseinhebung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab dem Jahr 2013 ist zu bemerken, dass die ZiviltechnikerInnen infolge der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG beitragsrechtlich wie „UnternehmensneugründerInnen“ zu behandeln sind, zumal für sie im „drittvorangegangenen Jahr“ (dessen Beitragsgrundlage ansonsten für die Bemessung der vorläufigen Beitragsgrundlage heranzuziehen ist) keine Pflichtversicherung nach dem FSVG bestand. Die Basis für die Beitragsvorschreibungen in den ersten Jahren der neuen Pflichtversicherung wird demnach die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG sein. Nach Vorliegen der einschlägigen Einkommensteuerbescheide werden die vorläufigen Beiträge nachzubemessen sein.

Um pensionsrechtliche Nachteile hintanzuhalten, kann beantragt werden, dass die Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2015 auf Grund der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres festgestellt wird. Das ist erforderlich, weil andernfalls die vorläufige Beitragsgrundlage nicht mehr nachbemessen wird, wenn vor Erlassung des Steuerbescheides ein Pensionsantrag gestellt wird („Versteinerung“), sodass in diesen Fällen die begünstigende Mindestbeitragsgrundlage die Pensionsleistung nachteilig beeinflussen könnte. Auch die Anhebung der einschlägigen Beitragsgrundlagen auf die Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen (§ 25 Abs. 6a GSVG) soll möglich sein.

Zu Art. 3 Z 4 und 5 (§§ 20c, 20e und 33 Abs. 5 bis 8 FSVG):

In einem besonderen Abschnitt betreffend die Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds in das Sozialversicherungssystem ist vorgesehen, dass die Auszahlung bereits zuerkannter und laufender Pensionsleistungen des Pensionsfonds als Besondere Pensionsleistungen nach dem FSVG ab 1. Februar 2014 auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergeht.

Im „Übergangsjahr“ 2013 erfolgt die Auszahlung der bestehenden Leistungen des Pensionsfonds noch durch diesen selbst.

Die Auszahlung dieser Pensionsleistungen erfolgt derzeit monatlich im Vorhinein, wohingegen gesetzliche Pensionen monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden. Zur Anpassung der Auszahlungsweise an jene der gesetzlichen Pensionsversicherung muss daher die Auszahlung im Voraus (der Wohlfahrtseinrichtung) auf die Auszahlung im Nachhinein (nach dem GSVG) umgestellt werden. Um einen „Pensionsausfall“ im Umstellungsmonat zu verhindern, ist in einer Übergangsbestimmung vorgesehen, dass die LeistungsbezieherInnen einen Pensionsvorschuss auf die Leistung im Sterbemonat erhalten.

Die Wohlfahrtseinrichtung zahlt demzufolge letztmalig die Pensionsleistung für Jänner 2014 aus, und zwar – wie bisher – im Vorhinein (mit Ende Dezember 2013, unter Valorisierung für das Jahr 2014).

Mit 1. Februar 2014 zahlt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erstmals die Pensionsleistung als „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG aus, und zwar unter dem Titel des erwähnten Pensionsvorschusses. Ab Februar 2014 greift sodann das neue Leistungsregime, das heißt die Februarpension 2014 wird so wie alle nachfolgenden Besonderen Pensionsleistungen im Nachhinein ausgezahlt (am jeweils Ersten des Folgemonats, die Februarpension 2014 also mit 1. März 2014).

Durch den Pensionsvorschuss mit 1. Februar 2014 wird sichergestellt, dass die Auszahlungstermine zum Monatsersten ohne Unterbrechung auch für die übernommene Besondere Pensionsleistung gelten. Im Sterbemonat gebührt sodann in diesen Fällen keine Zahlung im Nachhinein, wodurch der Pensionsvorschuss zum 1. Februar 2014 ausgeglichen wird.

Die Höhe der (per 31. Jänner 2014) bereits zuerkannten Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auszuzahlen sind, ergibt sich aus einem – vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen zum Stichtag 31. Jänner 2014 zu erlassenden – Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen. Diese und andere Bestimmungen des sogenannten Überleitungsstatuts (§§ 27 bis 37) werden im Rahmen einer Novelle zum Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (siehe § 78 Abs. 5 ZTKG in der Fassung des Art. 1 Z 8 dieses Gesetzentwurfes) in den Gesetzesrang erhoben.

Die Anpassung der als Besondere Pensionsleistungen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auszuzahlenden (ehemaligen) Pensionsleistungen des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des GSVG.

Die differenzierte Pensionserhöhung nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (einschließlich der Bewertung im sogenannten Altersklassensystem) erfolgt letztmalig mit Jahresende 2013 und fließt in die Jännerpension 2014 ein. Die unter Berücksichtigung dieser Pensionserhöhung für das Jahr 2014 errechneten Leistungen bilden die Ausgangswerte für die erwähnten Feststellungsbescheide über bestehende Pensionsleistungen, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übernehmen und ab Februar 2014 auszuzahlen sind.

In einer Übergangsbestimmung wird ausdrücklich festgeschrieben, dass die erstmalige Pensionsanpassung für Besondere Pensionsleistungen, die mit 1. Februar 2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übernommen werden, mit 1. Jänner 2015 vorzunehmen ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Auszahlung bestehender Leistungen des Pensionsfonds in jenen Fällen, in denen der erwähnte Feststellungsbescheid erst nach dem 1. Februar 2014 erlassen wird, erst ab dem der Erlassung folgenden Monatsersten auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergeht. Eine spätere Erlassung des Feststellungsbescheides kann sich etwa aus der Eintreibung rückständiger Beiträge zum Pensionsfonds ergeben. Bis zum Zeitpunkt des Überganges sind die Leistungen weiter vom Pensionsfonds zu erbringen.

Auch um Beitragsschulden bei der Wohlfahrtseinrichtung gegen die Pension aufrechnen zu können, ist eine Sonderbestimmung erforderlich (§ 33 Abs. 8 FSVG).

Schließlich wird im § 20c Z 2 FSVG klargestellt, dass bei laufenden Witwen(Witwer)pensionen, die künftig als Besondere Pensionsleistungen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen sind, keine Absenkung des Hundertsatzes bei Überschreitung einer bestimmten Gesamteinkommensgrenze zu erfolgen hat (Ausschluss der Anwendung des § 145 Abs. 6a GSVG). Bei Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension als Besondere Pensionsleistung kommt zudem die Regelung über die besondere Höherversicherung nach § 143 GSVG - die auf den Bezug einer gesetzlichen Alterspension nach Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters abstellt - nicht zur Anwendung. Auch die Bestimmungen über die Ausgleichszulage und den Kinderzuschuss bleiben außer Betracht.

Zu Art. 3 Z 4 (§§ 20d und 20f FSVG):

Auch Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Pensionsleistung des Pensionsfonds aufweisen, gebührt künftig eine Besondere Pensionsleistung nach dem FSVG. Diese Leistung ist von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festzustellen und bei Zuerkennung auszuzahlen. Für die Feststellung der Besonderen Pensionsleistung sind grundsätzlich die Bestimmungen des GSVG über die Alters- und Erwerbsunfähigkeitspension heranzuziehen, allerdings gelten dabei erhebliche Modifikationen infolge der vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen in Bezug auf diese Anwartschaften zu erlassenden Feststellungsbescheide.

Die Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist ein „Überleitungsstatut“ mit dem ausschließlichen Zweck, die im Zusammenhang mit der Überführung in die gesetzliche Pensionsversicherung erforderlichen Adaptionen der Leistungen des Pensionsfonds festzuschreiben. Das Inkrafttreten des Überleitungsstatuts steht daher unter der aufschiebenden Bedingung der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzesvorhabens.

Die fiktive Höhe der Leistungen des Pensionsfonds auf Grund von Anwartschaften zum 31. Dezember 2012 ergibt sich somit aus dem einschlägigen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen.

Die aus den Pensionsanwartschaften ableitbaren (künftigen) Leistungshöhen sind in diesem Bescheid sowohl für die zukünftigen Ansprüche auf Alterspension als auch für Leistungen bei Berufsunfähigkeit angegeben.

Dabei haben sich die aus dem Leistungsrecht des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen abgeleiteten Beträge systemkonform aus den Anteilen des Altersklassen- und des Pensionskontensystems zusammenzusetzen und auch die Mindestleistung im Fall der Berufsunfähigkeit bei aufrechter Berufsbefugnis zu berücksichtigen. Die Zu- bzw. Abschläge bei späterem bzw. früherem Pensionsantritt werden als Prozentsätze festgelegt, sodass sich die Pensionshöhe für jeden zukünftigen Leistungsfall ermitteln lässt.

Bei Pensionsantritt sind die mittels der Zu- bzw. Abschläge errechneten und im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Beträge mit der Veränderung des Verbraucherpreisindex nach Maßgabe der von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festgelegten Richtwerte anzupassen (siehe § 30 des in Gesetzesrang zu erhebenden Überleitungsstatuts).

Im Fall der Berufsunfähigkeit bei aufrechter Berufsbefugnis sind auf die den bestehenden Anspruch überschreitenden Leistungen aus der Mindestpension jene Pensionsleistungen anzurechnen, die seit dem Stichtag 31. Dezember 2012 erworben wurden.

Der Feststellungsbescheid in Anwartschaftsfällen wird darüber hinaus eine Auflistung sämtlicher Beitragszeiten in den jeweiligen Perioden der Teilnahme am Pensionsfonds enthalten.

Ob dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Alterspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension (als Besondere Pensionsleistung) auf Grund der festgestellten Anwartschaften besteht, wird nach dem Leistungsrecht des GSVG entschieden.

Die Leistungshöhe ergibt sich aus dem Statut der Wohlfahrteinrichtungen und ist den einschlägigen Feststellungsbescheiden zu entnehmen, wobei für die Festsetzung der Pensionshöhe das Antrittsalter (bzw. der Pensionsstichtag), die Art der beanspruchten Leistung (Alters- oder Berufsunfähigkeitspension) sowie die Aufwertung der Anwartschaftsbeträge maßgeblich ist.

Für die Inanspruchnahme der Alterspension ist das im Bescheid festgestellte frühestmögliche Pensionsantrittsalter maßgeblich, das zum Beispiel bei nicht aufrechter Berufsbefugnis und der Mindestbeitragszeit von 120 Monaten mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Hingegen gilt für den Anspruch auf Sockelpension für Männer ein höheres Lebensalter (Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei jedoch auch eine vorzeitige Inanspruchnahme mit entsprechender Leistungsverminderung möglich ist; eine solche vorzeitige Inanspruchnahme ist für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich).

Die Beanspruchung der Berufsunfähigkeitspension (nach dem Diktum des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen) ist bei der Leistungsfeststellung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – unter Anwendung des einschlägigen Sozialversicherungsrechtes – als Beanspruchung der Erwerbunfähigkeitspension nach dem GSVG zu verstehen.

Auf eine im Bescheid bei Berufsunfähigkeit (= Erwerbsunfähigkeit) festgestellte Mindestleistung, die den errechneten Pensionsanspruch übersteigt, hat der/die ZiviltechnikerIn jedoch nur dann ein Anrecht, wenn er/sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine aufrechte Befugnis gemeldet hat. Auf diese Mindestleistung sind allerdings anderweitig erworbene Pensionsleistungen anzurechnen, die der/die ZiviltechnikerIn seit dem Überleitungsstichtag in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hat.

Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Warte- bzw. Mindestversicherungszeit für die Erwerbsunfähigkeitspension (im Gegensatz zu der je nach dem Lebensalter flexiblen Regelung nach § 120 Abs. 3 GSVG) einheitlich mit 96 Beitragsmonaten festgelegt, wie dies auch derzeit im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehen ist.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 20e FSVG):

Bei Hinterbliebenenpensionen, die von einer Besonderen Pensionsleistung nach § 20c FSVG oder von einer Anwartschaftsberechtigung nach § 20d FSVG abgeleitet werden, richtet sich die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des GSVG.

Auch für die Ermittlung der Höhe und Dauer dieser Hinterbliebenenleistungen sind die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuwenden, wobei jedoch die Höhe der Witwen(Witwer)pension einheitlich mit 60 % des bisherigen Leistungsanspruchs der verstorbenen Person bzw. der fiktiven Erwerbsunfähigkeitspension der anwartschaftsberechtigten Person zu bemessen ist.

Besonderer Teil zu Art. 3 Teil 2

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Es besteht der Bedarf, dem „Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger“ zur leichteren Zitierbarkeit einen Kurztitel samt Abkürzung zu geben.

Zu den Z 2 und 3 (§§ 1a und 20b FSVG):

Aus Gründen der Gesetzessystematik ist die generelle Verweisungsbestimmung des § 20b FSVG mit einer Überschrift auszustatten und am Anfang der Rechtsvorschrift zu platzieren (siehe Punkt 62 der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes).

Zu den Z 4 und 11 (§§ 21, 21g bis 21j und 22 FSVG):

Wie in den anderen Sozialversicherungsgesetzen sollen auch im FSVG die Schluss- und Übergangsbestimmungen aus systematischen Gründen der Vollziehungsklausel nachgereiht werden.

Zu den Z 5 bis 10 (§§ 21a bis 21f FSVG):

Seit der 7. FSVG-Novelle, BGBl. Nr. 680/1991, werden die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen aller Änderungsgesetze zum FSVG nicht mehr wie vormals in einem eigenen Novellenartikel zusammengefasst, sondern jeweils als letzter Paragraph in den Text des Stammgesetzes eingefügt.

Um das Auffinden und die Handhabung der Schlussbestimmungen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, diese durchgehend mit Überschriften zu versehen, in denen die Bundesgesetzblattnummern, die Novellenartikel und die Kurztitel der entsprechenden Novellengesetze wiedergegeben werden.

Besonderer Teil zu Art. 4

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen sicherstellen, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbständigenvorsorge für ZiviltechnikerInnen bisher durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer wahrgenommen wurden, mit 1. Jänner 2013 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übernommen und durchgeführt werden können.

Der Systematik des Beitragsrechts des BMSVG entsprechend sieht die Novelle daher vor, dass mit 1. Jänner 2013 die Einhebung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge und deren Weiterleitung an die jeweils ausgewählte BV-Kasse nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 4 und 70 durch die SVA erfolgt; die Beitragseinhebung durch die SVA erfolgt auch für ZiviltechnikerInnen, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 in die Selbständigenvorsorge optiert sind. Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 2013 ist entsprechend § 64 Abs. 3 Z 4 BMSVG die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung. § 64 Abs. 8 BMSVG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; von den ZiviltechnikerInnen auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

Finanzielle Erläuterungen

Ergebnisse der Differenzanalyse für die gesetzliche Pensionsversicherung und für den Bundeshaushalt

Die Auswirkungen auf die Finanzströme in der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Bundeshaushalt lassen sich wie folgt ableiten:

Es ist zwischen dem Jahr 2013 (Übertragung des Vermögens von der Wohlfahrtseinrichtung an die gesetzliche Pensionsversicherung und zusätzlich laufende Beiträge an das FSVG abzüglich der im Jahr 2013 neu anfallenden Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung) und den Folgejahren ab 2014 (Übertragung aller Anwartschaften und Pensionsleistungen aus der Wohlfahrtseinrichtung in das FSVG) zu unterscheiden.

Im Jahr 2013 erhält die gesetzliche Pensionsversicherung einerseits das realisierbare Pensionsfondsvermögen der Wohlfahrtseinrichtung im Ausmaß von EUR 193,7 Mio. Zusätzlich erhält die gesetzliche Pensionsversicherung einerseits Beiträge (ohne Partnerleistungen) im Ausmaß von EUR 25,7 Mio. und muss andererseits neue Pensionsleistungen im Ausmaß von EUR 0,4 Mio. bezahlen. Außerdem wird die gesetzliche Pensionsversicherung durch die zusätzlichen Partnerleistungen im Ausmaß von EUR 3,6 Mio. belastet.

Insgesamt ergibt sich daher im Jahr 2013 für die gesetzliche Pensionsversicherung eine Entlastung im Ausmaß von EUR 215,4 Mio.

Der Bundeshaushalt wird zusätzlich zu den EUR 215,4 Mio. noch durch erhöhte Steuereinnahmen entlastet. Diese erhöhten Steuereinnahmen werden durch eine deutliche Reduktion der Pensionsbeiträge, bedingt durch die Übertragung, verursacht. Ohne Übertragung der Anwartschaften und der Pensionsleistungen der Wohlfahrtseinrichtung in das FSVG wären im Jahr 2013 Beiträge (ohne Partnerleistungen) im Ausmaß von EUR 66,3 Mio. steuerlich geltend gemacht worden (Beiträge an die gesetzliche Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 21,2 Mio. zuzüglich der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtung im Ausmaß von EUR 45,1 Mio.). Nach der Übertragung können nur mehr Beiträge (ohne Partnerleistung) im Ausmaß von EUR 46,9 Mio. steuerlich geltend gemacht werden (einerseits greift in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Beschränkung der Beiträge durch die Höchstbeitragsgrundlage und andererseits gibt es keine Beiträge mehr an die Wohlfahrtseinrichtung). Die Beitragsreduktion im Ausmaß von EUR 19,3 Mio. führt im Jahr 2013 zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen im Bundeshaushalt im Ausmaß von EUR 8,3 Mio. (43 % von 19,3).

Insgesamt ergibt sich daher im Jahr 2013 für den Bundeshaushalt eine Entlastung im Ausmaß von EUR 223,7 Mio. (in der bisherigen Planung ist man von einer Entlastung im Jahr 2013 im Ausmaß von EUR 200,0 Mio. ausgegangen).

Ab dem Jahr 2014 können die Auswirkungen auf die gesetzliche Pensionsversicherung und auf den Bundeshaushalt wie folgt abgeleitet werden:

Gesetzliche Pensionsversicherung ohne Übertragung der Wohlfahrtseinrichtung (WE)

Auch ohne eine Übertragung der Pensionsansprüche der WE in das FSVG werden im Jahr 2014 bereits entsprechende Pensionen von der gesetzlichen Pensionsversicherung an Versicherte der WE im Ausmaß von EUR 50,3 Mio. ausgezahlt. Diesen Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung stehen im Jahr 2014 Beiträge (ohne Partnerleistung) im Ausmaß von EUR 22,5 Mio. gegenüber. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 27,8 Mio. Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 117,8 Mio. erhöhen.

Gesetzliche Pensionsversicherung mit Übertragung der WE (ohne WE-Leistungen)

Nach einer Übertragung der WE in das FSVG (nur ein Wechsel in der Pflichtversicherung; ohne Berücksichtigung der Pensionszahlungen der WE) würden sich Beiträge (ohne Partnerleistung) an die gesetzliche Pensionsversicherung im Jahr 2014 deutlich von EUR 22,5 Mio. auf EUR 49,9 Mio. erhöhen. Die Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung würden sich jedoch im Jahr 2014 nur von EUR 50,3 Mio. auf EUR 51,0 Mio. erhöhen. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 1,1 Mio. Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 148,3 Mio. erhöhen.

Diese Ergebnisse zeigen den üblichen Ablauf der finanziellen Entwicklung eines umlagefinanzierten Pensionssystems. Die Einbeziehung von neuen Versicherten führt kurz- und mittelfristig zu einer finanziellen Entlastung des umlagefinanzierten Pensionssystems.

Gesetzliche Pensionsversicherung mit Übertragung der WE (mit WE-Leistungen)

Nach einer Übertragung der WE in das FSVG (Wechsel in der Pflichtversicherung; mit Berücksichtigung der Pensionszahlungen der WE) würden sich die Beiträge (ohne Partnerleistung) an die gesetzliche Pensionsversicherung im Jahr 2014 deutlich von EUR 22,5 Mio. auf EUR 49,9 Mio. erhöhen. Die Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung würden sich jedoch durch die Übernahme der Pensionsleistungen aus der WE im Jahr 2014 auch sehr stark von EUR 50,3 Mio. auf EUR 83,5 Mio. erhöhen. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 33,7 Mio. Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 193,6 Mio. erhöhen.

Differenzanalyse für die gesetzliche Pensionsversicherung

Stellt man jetzt die Ergebnisse der beiden Varianten (ohne Übertragung der WE bzw. mit Übertragung der WE (mit WE-Leistungen)) gegenüber, so ergibt sich im Jahr 2014 für die gesetzliche Pensionsversicherung folgendes Bild:

Ohne Übertragung gäbe es eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 27,8 Mio.

Mit Übertragung (mit WE-Leistungen) ergibt sich eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 33,7 Mio.

Durch die Übertragung der Pensionsverpflichtungen der WE in das FSVG ergibt sich daher im Jahr 2014 eine zusätzliche Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 5,9 Mio.

Diese zusätzliche Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung aus der Übertragung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 75,7 Mio. erhöhen.

Es ist davon auszugehen, dass bis zum Jahr 2032 der gesetzlichen Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Entlastung im Jahr 2013 (EUR 215,4 Mio.) in diesem Zeitraum (2013 bis 2032) insgesamt keine zusätzliche Belastung durch die geplante Übertragung entstehen wird.

Differenzanalyse für den Bundeshaushalt

Der Bundeshaushalt wird wie bereits oben beschrieben noch zusätzlich durch erhöhte Steuereinnahmen durch die Übertragung entlastet (Mehreinnahmen Steuer: 43 %).

Es ist davon auszugehen, dass bis zum Jahr 2044 dem Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Entlastung im Jahr 2013 (EUR 223,7 Mio.) in diesem Zeitraum (2013 bis 2044) insgesamt keine zusätzliche Belastung durch die geplante Übertragung entstehen wird.