Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

9              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

11            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

12            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

13            Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

14            Änderung des Väter-Karenzgesetzes

15            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

16            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

17            Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

18            Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

19            Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

       „3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Beamtin oder des Beamten durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.“

2. § 20 Abs. 1 Z 6 entfällt.

3. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Beamtin oder eines Beamten durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.“

4. In § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6, in der Überschrift zu § 129 und in § 129 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

5. Die §§ 41a bis 41f samt Überschriften entfallen.

6. Die §§ 65 und 66 samt Überschriften lauten:

„Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder

           2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder

           3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

7. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.

8. In § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

9. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

           1. mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder

           2. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder

           7. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

10. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

           1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder

           6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

11. § 75a lautet:

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

12. In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.

13. In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

14. § 75d Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

15. § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,“

16. § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.

17. In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

18. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

19. In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

20. In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.

21. In § 95 Abs. 2 2. Satz wird der Klammerausdruck „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch den Klammerausdruck „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

22. Am Ende des § 96 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 96 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

23. § 96 Z 3 und Z 4 entfällt.

24. Am Ende des § 97 Z 1 wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 97 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

25. § 97 Z 3 und 4 entfällt.

26. § 99 samt Überschrift entfällt.

27. In der Überschrift zu § 100, in § 100 Abs. 1, 3 und 4 und § 102 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.

28. In § 100 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Disziplinaroberkommission“.

29. In § 100 Abs. 5 entfällt der Schlusssatz.

30. In § 101 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission“.

31. § 101 Abs. 3 entfällt.

32. In § 101 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „(ober)“.

33. § 102 Abs. 1b entfällt.

34. § 102 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

35. § 103 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

           1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und

           2. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.“

36. § 104 Abs. 3 entfällt.

37. § 112 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

           1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“

38. In § 112 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Berufungskommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

39. § 112 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“

40. In § 112 Abs. 3a wird die Wortfolge „Berufung an die Berufungskommission“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

41. § 112 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.“

42. In § 112 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Übt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“

43. § 112 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“

44. In § 116 Abs. 4 wird der Ausdruck „Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,“ durch „PG 1965“ ersetzt.

45. § 119 samt Überschrift entfällt.

46. § 123 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

47. § 125a Abs. 3 entfällt.

48. § 126 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

49. § 126 Abs. 4 entfällt.

50. § 128a samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“

51. § 128a samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinarkommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“

52. In § 128b erster Satz wird der Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ ersetzt.

53. In § 131 Z 3 wird der Ausdruck „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.

54. Nach § 135 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„9. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§ 135a. (1) In Angelegenheiten der §§ 15a, 20 Abs. 1 Z 2 sowie der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder die Einzelrichterin oder der Einzelrichter der Ansicht ist, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche zu verhängen wäre.“

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

§ 135b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(4) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

(5) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

Entscheidungsfrist

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat

           1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen dreier Monate und

           2. in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

ab Einbringung der Beschwerde zu entscheiden.“

55. § 141 Abs. 1 lautet:

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.“

56. § 145d Abs. 1 lautet:

§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.“

57. § 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.“

58. § 152b Abs. 1 lautet:

§ 152b. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.“

59. § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“

60. § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“

61. In § 175 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird die Wortfolge „hatte oder“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.

62. In § 177 Abs. 4 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.

63. In § 200l Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 65 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4“ ersetzt.

64. In § 203c erster Satz und in § 207c erster Satz wird jeweils nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.

65. In § 213 Abs. 9 wird die Wortfolge „sind die §§ 50a bis 50d“ durch die Wortfolge „ist § 50a“ ersetzt.

66. § 213a erhält die Bezeichnung § 213b. § 213a samt Überschrift lautet:

„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

§ 213a. (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.“

67. In § 226 Abs. 2 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.

68. Dem § 241a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

69. § 282 entfällt.

70. In § 284 Abs. 67 wird das Zitat „§ 213a“ durch das Zitat „§ 213b“ ersetzt.

71. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,

           2. § 20 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,

           4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September 2013,

           5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,

           6. § 20 Abs. 1 Z 6, § 38 Abs. 7, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102 Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a, 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften, § 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall der §§ 41a bis 41f samt Überschriften, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift, und des § 282 mit 1. Jänner 2014,

           7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.19 samt Überschrift, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

72. In der Anlage 1 wird nach der Z 1.18 folgende Z 1.19 samt Überschrift eingefügt:

„Rechtskundiger Dienst

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

           1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

           2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

           3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

           4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

           5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

           6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

           7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durch

           1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

           2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.“

73. In Anlage 1 Z 2.9 wird der Punkt am Ende der Z 2.9.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.8 angefügt:

2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4, 4040 Linz.“

74. In Anlage 1 Z 3.26 lautet der Einleitungssatz vor lit. a:

„Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:“

75. In Anlage 1 Z 3.26 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort „und“ und der Ausdruck „, und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d entfällt.

76. In Anlage 1 wird im Einleitungssatz vor Z 3.28 Abs. 2 lit. a sowie in der Überschrift zu Z 4.14 und im Einleitungssatz vor Z 4.14 lit. a jeweils das Wort „Schifffahrtspolizei“ durch das Wort „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.

77. In Anlage 1 Z 3.28 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.

78. In Anlage 1 Z 4.14 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt.

79. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der Spalte „Erfordernis“ in Abs. 1 die Wortgruppe „oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit“.

80. In Anlage 1 Z 24.1 lautet in der Spalte „Erfordernis“ der zweite Absatz:

„(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“

81. In Anlage 1 Z 26.1 erhält in der Spalte „Erfordernis“ die lit. f die Bezeichnung „g“ und wird folgende lit. f eingefügt:

               „f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,“.

2. In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 angefügt:

         „4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrunds;

           5. durch Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

           6. durch Bestehen eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“

4. In § 12 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.

5. § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:

         „d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

6. Dem § 13c wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“

7. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „§ 12f Abs. 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 und 4“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 5 wird das Zitat „§ 12f Abs. 3“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 2“ ersetzt.

9. § 22 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“

10. § 22 Abs. 9a lautet:

„(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.“

11. Dem § 22b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden, für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellungen (Karenzurlauben, Außerdienststellungen) hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.“

12. In § 36b Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „und“ angefügt.

13. § 36b Abs. 4 entfällt.

14. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“

15. Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:

„Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen

§ 60b. (1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 erster Satz BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.“

16. § 63b samt Überschrift lautet:

„Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.

(2) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(3) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt

           1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und

           2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(4) War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 3 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(5) Sind für die gemäß Abs. 3 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 3 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(6) Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 als eine einzelne Klasse.

(7) Die Abgeltung nach Abs. 3 erhöht sich

           1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und

           2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €

für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

17. In § 91 Abs. 3a wird die Wortfolge „ihm anstelle seiner“ durch die Wortfolge „ihr anstelle ihrer“ ersetzt.

18. An die Stelle der Überschrift zu § 115 treten folgende Überschriften:

„UNTERABSCHNITT B

Lehrpersonen

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6“

19. Nach § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012

§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

(3) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.“

20. § 175 Abs. 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 erhält die Bezeichnung „61a“.

21. § 175 Abs. 72 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 erhält die Bezeichnung „73“.

22. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,

           2. § 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,

           4. § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175 Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 2e Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Personalstelle zuständig.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten.

(1b) Einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 2 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auch für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden.

(1c) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.

(5) Abs. 4 gilt abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“

3. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch“.

4. In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „wenigstens einmonatiger Dienstleistung“ durch die Wortfolge „Antritt des Dienstes“ ersetzt.

5. In § 26 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.

6. § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:

         „d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

7. § 27a samt Überschrift lautet:

„Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 27a. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

8. § 27c samt Überschrift lautet:

„Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

           1. nicht vollbeschäftigt ist oder

           2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

9. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „zugekommen wären“ durch die Wortfolge „zugekommen wäre“ ersetzt.

10. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.

11. In § 29 Abs. 7 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4 und 5“ ersetzt.

12. § 29b Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,

           1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder

           4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.“

13. § 29b Abs. 5 entfällt.

14. § 29c Abs. 5 entfällt.

15. In § 29g Abs. 7 wird das Zitat „§ 12e und § 12f Abs. 4 GehG“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1, 3 und 4 GehG“ ersetzt.

16. In § 29o Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.

17. In § 29o Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

18. § 29o Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

19. § 30 Abs. 1 Z 7 entfällt.

20. In § 34 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

         „g) wenn die einer Verurteilung einer oder eines Vertragsbediensteten durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, zugrunde liegende Tathandlung als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist. § 20 Abs. 2a 2. bis 4. Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.“

21. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten

           1. den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

           2. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.“

22. In § 41 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben.“

23. § 41 Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und“

24. § 44e Z 4 lautet:

         „4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und“

25. In § 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „14 Tage nach Dienstantritt durch“.

26. In § 48e Abs. 4 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.

27. In § 48n Abs. 1 wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“ ersetzt.

28. In § 52 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2.

29. In § 52a Abs. 4 wird in Z 2 der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 3.

30. In § 52a Abs. 7 wird die Zeichenfolge „und 3 sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „diesen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.

31. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“

32. In § 84 Abs. 2 Z 8 wird die Zeichenfolge „, 4 oder 7“ durch die Zeichenfolge „oder 4“ ersetzt.

33. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 3, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7, § 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 und 3 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,

           3. § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,

           4. § 2e Abs. 1 bis 1c, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           5. § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7, § 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Art. III Abs. 3 entfällt.

2. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.

3. § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt.

4. § 72 samt Überschrift lautet:

„Urlaubsausmaß

§ 72. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b ermäßigt ist.

(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“

5. In § 72b Abs. 1 wird das Zitat „§ 72 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 6“ ersetzt.

6. § 75a lautet:

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

7. In § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 und § 76b Abs. 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ jeweils das Wort „bis“ eingefügt.

8. In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.

9. In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

10. § 75f Abs. 2 lautet:

„(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

11. In § 76d Abs. 1 wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „auf die Hälfte“.

12. In § 76d Abs. 2 wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.

13. § 83 samt Überschrift lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“

14. In § 84 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.

15. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

16. In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder Verwaltungsgerichts“ eingefügt.

17. In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort „dauernden“.

18. In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort „dauernden“.

19. In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.

20. § 89 samt Überschrift entfällt.

21. In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge „Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

22. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.

23. § 91 Abs. 2 entfällt.

24. In § 92 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“ ersetzt.

25. In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.

26. In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.

27. In § 100 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

       „3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Richterin oder des Richters durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.“

28. § 100 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,

29. In § 100 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Richterin oder eines Richters durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.“

30. § 105 samt Überschrift entfällt.

31. Dem § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.“

32. In § 133a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.

33. In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Übt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“

34. Dem § 166b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 75a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

35. In § 178 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.

36. In der Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1 erster Halbsatz, § 208 Abs. 2, § 209 erster Satz, § 209 Z 1, 3 und 4, § 210 und § 211 wird jeweils die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.

37. § 207 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,“

38. In § 207 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes,“.

39. In § 207 Abs. 1 Z 4 und § 209 Z 2 wird die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.

40. Dem § 207 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.“

41. In § 208 Abs. 1 wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“ ersetzt.

42. In § 208 Abs. 2 wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.

43. In § 209 wird die Wortfolge „im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,“ durch die Wortfolge „in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.

44. In § 209 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

45. § 209 Z 5 lautet:

         „5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht selbst. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung aus der Mitte der Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundesverwaltungsgericht ist aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts zu bestellen, die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundesfinanzgericht aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.“

46. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift, § 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 4a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4, sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           2. § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,

           3. § 84, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1, § 208, § 209, § 210, § 211 und § 212a samt Überschrift, sowie der Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

47. Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 212a. (1) Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt.

(2) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.

(3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.“

2. In § 16 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

       „3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Landeslehrperson durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.“

3. In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Landeslehrperson durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.“

4. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.

5. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson

§ 49a. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Supplierverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.“

6. In § 50 Abs. 1 und 3 jeweils letzter Satz wird der Begriff „überschreitet“ jeweils durch die Wortfolge „sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet“ ersetzt.

7. In § 58 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat oder“.

8. § 58a lautet:

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

9. In § 58e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.

10. In § 58e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

11. § 58e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

12. In § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

13. In § 73 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.

14. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

           1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“

15. In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Übt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“

16. In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.

17. In § 97a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.

18. In § 100 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.

19. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:

„Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

§ 106a. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.“

20. Dem § 121d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

21. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 16 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September 2013,

           3. § 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.“

2. In § 16 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

       „3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Lehrperson durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.“

3. In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Lehrperson durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.“

4. In § 49 wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“ ersetzt.

5. Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:

„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

§ 50. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.

(3) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.“

6. In § 65 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat oder“.

7. § 65a lautet:

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

           a) zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder

          b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

           c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

          d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

           e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

8. In § 65e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.

9. In § 65e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.

10. § 65e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“

11. In § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

12. In § 81 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.

13. § 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu verfügen,

           1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“

14. In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Übt die Lehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Lehrperson unverzüglich ihre Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“

15. In § 102a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.

16. In § 105a wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.

17. In § 108 Z 3 wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.

18. In § 114 Abs. 2 Z 7 wird nach dem Wort „betraut“ die Wortfolge „oder teilbetraut“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1)“ ersetzt.

19. Dem § 121e wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

20. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 16 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, § 65a, § 65e Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 1 und 4 sowie § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 49, § 50 samt Überschrift und § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. September 2013,

           3. § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2, § 108 Z 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 6 Abs. 5 und § 105a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 8 wird nach der Wortgruppe „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ der Ausdruck „, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik“ eingefügt und im Tabellenkopf der Ausdruck „an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch den Ausdruck „der Bildungsanstalt“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 9 entfällt.

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß § 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.“

4. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“

3. In § 4 wird die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familien- oder Personenstand“ ersetzt.

4. In § 5 Z 3 wird nach dem Wort „Ehegattin“ der Ausdruck „, der eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „, des eingetragenen Partners“ eingefügt.

5. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

„Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.“

6. § 20 Abs. 1 dritter Satz entfällt.

7. § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

8. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.“

9. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“

10. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“

11. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:

„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.“

12. § 23a Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.“

13. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“

14. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 12 entfällt das Wort „dauernden“ und wird nach dem Zitat „§ 83 Abs. 1 oder 2 RStDG“ die Wortfolge „in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 1b entfällt die Zeichenfolge „§ 51, “.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.“

4. Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.

5. In § 73 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge „, 50, 51“.

6. In § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 12f Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1“ ersetzt.

7. Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

8. In § 105a Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“

9. In § 105a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

10. Dem § 109 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,

           2. § 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.

(XY) § 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2e Abs. 2) vorliegen.“

2. In § 21d Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“

3. In § 21d Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. Dem § 22 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(XY) § 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2a Abs. 2) vorliegen.“

2. Dem § 62 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

(XY) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

3. Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

           1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

           2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

           3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.“

4. In § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht sind.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

3. § 5 Abs. 7 entfällt.

4. In § 5 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen.“

5. § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.“

6. In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.“

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.“

8. In § 90 Abs. 2 wird am Ende der Z 28 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 29 angefügt:

       „29. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

                a) § 5 Abs. 2a und 8, § 20 Abs. 1a sowie der Entfall des § 5 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft,

               b) § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 mit 1. April 2013.“

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.“

2. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind“ durch den Ausdruck „§ 15e Abs. 2 ist“ ersetzt.

3. In § 23 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Abs. 10 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 23 Abs. 11 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.

5. In § 23 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 15 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.

7. Dem § 23 Abs. 17 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.“

8. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 23 Abs. 11 Z 1 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 23 Abs. 6 mit 1. September 2013,

           3. § 22a, § 23 Abs. 10a, § 23 Abs. 11 Z 2, § 23 Abs. 15 und17 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 14

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind“ durch den Ausdruck „§ 7b Abs. 2 ist“ ersetzt.

2. In § 10 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Abs. 12 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 10 Abs. 13 Z 1 wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 13 Z 2 wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 16 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.

6. Dem § 10 Abs. 19 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann der Beamte binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 13 Z 1 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 10 Abs. 8 mit 1. September 2013,

           3. § 10 Abs. 12a, § 10 Abs. 13 Z 2 sowie § 10 Abs. 16 und 19 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.“

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),

           2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),

           3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl),“

2. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für

                       a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),

                       b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“

3. In § 14 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“ durch das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76“ ersetzt.

4. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.“

5. In § 21 Abs. 3 lit. d wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„ und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.“

6. Nach § 42d werden folgende § 42e samt Überschriften und § 42f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke

§ 42e. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes

§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamtes am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im Bereich des Bundesasylamtes am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“

7. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,

           2. § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten.

(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auch für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden.

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“

2. In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.

3. In § 8a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in letzter Instanz“ und wird in Z 1 nach dem Wort „beim“ die Wortfolge „Verwaltungsgericht oder beim“ eingefügt.

4. In § 8a Abs. 2 wird nach dem Wort „dem“ die Wortfolge „Verwaltungsgericht oder dem“ eingefügt.

5. § 12 samt Überschrift entfällt.

6. In § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 2 bis 3b und 9, § 8a Abs. 1 und 2 und der Entfall des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012

§ 6a. Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.“

2. In Anlage I erhält der Abschnitt II die Bezeichnung „IIa“ und wird folgender Abschnitt II eingefügt:

„II.

Allgemein bildende höhere Schulen

 

           1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzender …………………………………………………………………….….……

4,1

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer……..……………….……

3,5

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer…..…..

2,1

Prüfer:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..………………………..……

2,8

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..……...……...…..…….

6,3

für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..

3,5

für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..

3,5

Beisitzer………………………………………………………………………………….

1,8

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert…………………..………………….

2,8

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert…………………...…………...

6,3

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion …………………………………………………………..

9,7

           2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzender ……………………………………………………………………………..

2,8

Schriftführer ……………………………………………………………………………..

2,1

Prüfer:

 

für den mündlichen Teil ………………………………………..………………..………

3,5

für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……..………………………..

6,3“

3. In Anlage I erhält der Abschnitt III die Bezeichnung „IIIa“ und wird folgender Abschnitt III eingefügt:

„III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:

 

           1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzender …………………………………………………………..…………………

4,1

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer...

3,5

Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer……………………………….…………………………………………..………..

3,5

Prüfer:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..…………………...…..…….

2,8

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..…………………………………………………………………......…..…….

6,3

für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..

3,5

Beisitzer………………………………………………………………………………….

1,8

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert…………………..………………….

2,8

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert…………………...…………...

6,3

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion…………......................................................

9,7

           2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzender ………………………………………………………………..……………

2,8

Schriftführer ………………………………………………………………………..……

2,1

Prüfer:

 

für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..…..

3,5

für den praktischen Teil ……………...……………………………………...……..……

6,3“

4. In Anlage I Abschnitt IV erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a“ und wird folgende neue Z 1 eingefügt:

         „1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzender …………………………………………………………..…………………

4,1

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer …………………………....................................................…………..………...

3,5

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ..…..

2,1

Prüfer:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ……………………………

2,8

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen .…………......…..…….

6,3

für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..

4,1

für den mündlichen Teil ……………………………..………………………………..

3,5

Beisitzer ……………………………………………………………………………….

1,8

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert ………………..………………….

2,8

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert ………………...…………...

6,3

Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion ……………………………………………………………………………..

9,7“

Artikel 19

Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.