Vorblatt

Problem:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vor. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).

Weiters ist die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten (Single Permit-Richtlinie), sowohl im AuslBG als auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umzusetzen.

Ziel:

‑       Neuregelung des Ausländerbeschäftigungsverfahrens gemäß den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;

‑       Umsetzungen der Richtlinie 2011/98/EU;

‑       Beseitigung nicht mehr benötigter Regelungen und Schließung von Regelungslücken (Rechtsbereinigung).

Inhalt/Problemlösung:

‑       Abschaffung des administrativen Instanzenzuges und Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;

‑       Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler;

‑       Abschaffung der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines (ausgenommen Befreiungsscheine gemäß § 4c AuslBG);

‑       Beibehaltung der bisherigen Bewilligungsformen für die nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfassten Personengruppen, insbesondere für Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte;

‑       Entfall der Ausländer-Bundeshöchstzahl sowie Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Zulassung von Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht;

‑       Harmonisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Anmerkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen eines One-Stop-Shop-Verfahrens für alle rechtmäßig niedergelassenen Ausländer, die noch keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben, sowie die Beseitigung nicht mehr benötigter Regelungen, insbesondere die Administration einer entbehrlichen Ausländerhöchstzahl, führen zu Verfahrensvereinfachungen. Dies kann sich positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, innerstaatlich umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vor. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des AuslBG. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechend anzupassen.

Die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten (CELEX Nr. 32011L0098), gilt für Personen, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten wollen oder sich dort aufhalten und bereits zu einer Beschäftigung zugelassen wurden. Der weitaus überwiegende Teil sowohl der neu nach Österreich zuwandernden als auch der bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen erhält bzw. ist bereits im Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Daueraufenthalt – EG). Von den von der Richtlinie erfassten Personengruppen benötigen nur Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler derzeit noch zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine gesonderte Arbeitsberechtigung. Für Künstler soll daher in Umsetzung der Richtlinie bei gleichbleibenden Zulassungsvoraussetzungen (kein Kriterien geleitetes Punktesystem) eine – der Rot-Weiß-Rot-Karte nachgebildete – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geschaffen werden, die zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Niedergelassene Ausländer sollen hingegen bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten. Für die nicht von der Richtlinie erfassten Personengruppen, insbesondere Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, auf der Grundlage eines Visums beschäftigte Künstler, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte, können die bisherigen Zulassungsverfahren und Bewilligungsformen beibehalten werden.

Schließlich soll die Bundeshöchstzahl, die schon lange ihre Steuerungsfunktion verloren hat, abgeschafft werden. Zugleich soll der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – wie schon bisher – ermächtigt werden, Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht, per Verordnung einen Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte harmonisiert.

Im Einzelnen enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:

‑       Abschaffung des administrativen Instanzenzuges und Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;

‑       Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler;

‑       Abschaffung der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines (ausgenommen Befreiungsscheine gemäß § 4c AuslBG);

‑       Beibehaltung der bisherigen Bewilligungsformen für die nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfassten Personengruppen, insbesondere für Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte;

‑       Entfall der Ausländer-Bundeshöchstzahl sowie Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Zulassung von Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht;

‑       Harmonisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“ und „Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen“).

Finanzielle Erläuterungen:

Der zusätzliche Verwaltungsaufwand des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit einer allfälligen Behebung oder Abänderung von Bescheiden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen sowie der notwendigen Einbindung juristisch geschulter Mitarbeiter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mit dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges verbundenen Einsparungen werden sich voraussichtlich die Waage halten, sodass dadurch im Bereich des Arbeitsmarktservice weder Einsparungen noch zusätzliche Verwaltungskosten zu erwarten sind.

Das neue One-Stop-Shop-Verfahren für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und für ausländische Künstler verursacht bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice einen ebenso hohen Prüfaufwand wie das derzeitige Verfahren zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen, wodurch auch hier von gleichbleibenden Verwaltungskosten auszugehen ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8):

Die im Abs. 8 enthaltene Begriffsbestimmung für Pendler ist entbehrlich, da Pendler – im Gegensatz zu den im Abs. 7 genannten Grenzgängern – die Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaates besitzen müssen und dementsprechend (spätestens) seit der Arbeitsmarktöffnung im Mai 2011 nicht mehr dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 bis 4):

Die taxative Aufzählung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Berechtigungen und Bestätigungen im Abs. 1 und 2 ist um die neu geschaffene (kombinierte) „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ und „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu ergänzen. Letztere wurde durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffen und ersetzt ab 1. Jänner 2014 die bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte plus für „humanitäre“ Fälle.

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ wird entsprechend den Vorgaben der geänderten RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) in „Daueraufenthalt – EU“ umbenannt und schließt auch den bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit ein.

Gemäß Abs. 3 sollen im Falle eines Betriebsinhaberwechsels auch die für die Beschäftigung beim alten Arbeitgeber gültige kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine entsprechende Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber gelten.

Ausländische Künstler, die über die bewilligungsfreien Zeiträume hinaus beschäftigt werden, benötigen eine Beschäftigungsbewilligung oder – sofern die Beschäftigung länger als sechs Monate dauert – eine für diese Beschäftigung gültige „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ (siehe dazu die Erläuterungen zu §§ 4 Abs. 3 Z 13, 11 Abs. 1 und 14).

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 2, 3 und 4):

Der Katalog der Aufenthaltsberechtigungen, welche die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulassen (Abs. 1 Z 1), ist um die im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes neu geschaffenen Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 54 und 57 AsylG 2005 zu ergänzen.

Fortgeschritten integrierte Ausländer erhalten in Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (siehe dazu die Erl. zu § 15). Die in Abs. 3 Z 2 normierte Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist daher obsolet und kann entfallen.

Die Möglichkeit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für bereits niedergelassene Schlüsselkräfte und Fachkräfte und für sog. Mobilitätsfälle, welche die Kriterien für die Zulassung als Schlüssel- oder Fachkraft erfüllen (Abs. 3 Z 3), kann ebenfalls entfallen, da diese Personengruppen in Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU nur mehr im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüssel- oder Fachkraft zugelassen werden können.

Gleiches gilt für ihren Familiennachzug (Abs. 3 Z 4), der von Anfang an eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhält und damit wesentlich besser gestellt ist als bisher.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3 Z 9 bis 12):

Personen, die besonderen Schutz genießen, erhalten künftig anstelle einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005.

Die Änderung in der Z 10 dient der Harmonisierung der Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Überlassung von Drittstaatsangehörigen, die für Überlasser mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat und für Überlasser mit Sitz in einem Drittstaat gleich sein sollen.

Zwei der bisher im § 4 Abs. 4 genannten Personengruppen werden – ohne inhaltliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen – aus systematischen Gründen nunmehr im Abs. 3 Z 11 und 12 angeführt.

Zu Z 6 und 7 (§ 4 Abs. 3 Z 13 und 14 und Abs. 4):

Mit dem Entfall der Bundeshöchstzahl wird auch die bisherige Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 3 zur Festlegung von Personengruppen, für die nach Überschreitung der Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen, obsolet. Die im Abs. 4 vorgesehene neue Verordnungsermächtigung soll dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – ebenso wie die bisherige Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – auch künftig die Möglichkeit bieten, für bestimmte Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, die Erteilung von Beschäftigungsbewilligung (für nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfasste Personengruppen, wie z.B. neue EU-Bürger, Studierende etc.) zu ermöglichen.

Mit der erweiterten Ermächtigung, in einer solchen Verordnung auch den Entfall der Arbeitsmarktprüfung vorzusehen, soll die Zulassung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse wichtiger ausländischer Arbeitskräfte vereinfacht werden.

Künstler, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sollen, werden weiterhin mittels Beschäftigungsbewilligung zugelassen. Sie unterliegen – wie generell alle auf der Grundlage eines Visums Beschäftigten – nicht der Richtlinie 2011/98/EU. Für die Zulassung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung mittels kombinierter „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 11 Abs. 1 und 14.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 5):

Mit dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges und der Konzentration des Verfahrens bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice kann die Anhörung der Sozialpartner auf Landesebene entfallen.

Zu Z 9 (§ 4a):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 14.

Zu Z 10 (§ 4b):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines gemäß § 15.

Zu Z 11 (§ 4c):

Türkische Staatsangehörige, die unmittelbar aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und des dazu ergangenen Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 ein Recht auf Arbeitsmarktzugang haben, sind nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b). Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sog. Stillhalteklausel und das Verschlechterungsverbot soll daher der Befreiungsschein für langjährig niedergelassene und beschäftigte türkische Staatsangehörige und für deren Familienangehörige, welche Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder Art. 7 zweiter Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 erfüllen, bestehen bleiben. Der Befreiungsschein soll wie bisher fünf Jahre gelten (s. § 15 Abs. 5 alt) und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können (s. § 16 Abs. 1 alt).

Zu Z 12 und 13 (§ 6 Abs. 1 und 3):

Die eingeschränkte Geltung der Beschäftigungsbewilligung auf einen politischen Bezirk entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines flexiblen Arbeitsmarktes. Der örtliche Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung soll daher, wie das bei der Rot-Weiß-Rot-Karte bzw. der Blauen Karte EU bereits der Fall ist, ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden.

Zu Z 14 und 15 (§ 7 Abs. 4 und 7):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis.

Zu Z 16 und 17 (§ 11 Abs. 1 und 6):

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Künstler für eine bloß vorübergehende Tätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 17 FPG (= längstens sechs Monate dauernde unselbständige Tätigkeit) nach wie vor mittels Sicherungsbescheinigung und einem Visum C oder D angeworben werden dürfen, während dies für Schlüssel- und Fachkräfte – auch im Falle einer bloß vorübergehenden Tätigkeit – wie bisher ausgeschlossen sein soll.

Abs. 6 wird mit dem Wegfall der Bundeshöchstzahl obsolet.

Zu Z 18 und 19 (Überschrift Abschnitt III und § 12d):

Im neuen Abschnitt III werden die Zulassungsvoraussetzungen für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse zusammengefasst und folglich um die Zulassungsvoraussetzungen für niedergelassene Ausländer und längerfristig beschäftigte ausländische Künstler ergänzt. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 14 f.

Das Zulassungsverfahren (für Schlüsselkräfte bisher im § 12d geregelt) wird nunmehr für alle Bewilligungen, einschließlich der im Abschnitt III geregelten kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, im Abschnitt V „Verfahren“ zusammenfassend geregelt. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 19 ff.

Zu Z 20 und 39 (Abschnitt IIb, IIc und III und § 32 Abs. 11):

Die Ausländer-Bundeshöchstzahl (Abschnitt IIb, § 14 alt) hat aufgrund der Änderungen im Rahmen der letzten Novellen zum AuslBG und NAG und infolge der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten (mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2014 auch Bulgarien und Rumänien) nach Absenkung von 8 % auf 7 % des gesamten Arbeitskräftepotenzials nunmehr gänzlich ihre Steuerungsfunktion verloren, da nur mehr ein sehr kleiner Teil sowohl der bereits in Österreich niedergelassenen als auch der neuzuwandernden Ausländer ihren Beschränkungen unterliegt. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die Neuzuwanderung und – wenn überhaupt – nur mehr symbolische Bedeutung als scheinbare Obergrenze für die Ausländerbeschäftigung. Nachdem mit der letzten Novelle aus denselben Erwägungen schon die Landeshöchstzahlen abgeschafft wurden, sollte nun in einem weiteren Schritt auch die Bundeshöchstzahl ersatzlos gestrichen werden. Für die noch steuerbare Zuwanderung von Arbeitskräften aus den EU-Drittstaaten gilt ohnehin das neue Kriterien geleitete Zuwanderungsmodell der §§ 12 ff (Rot-Weiß-Rot-Karte).

Die Arbeitserlaubnis (Abschnitt IIc, §§ 14a bis g alt) und der Befreiungsschein (Abschnitt III, §§ 15 und 16 alt) sind mit der sich aus der Richtlinie 2011/98/EU ergebenden Verpflichtung zur Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar. Die diesbezüglichen Regelungen in den Abschnitten IIc und III (alt) können daher ebenfalls zur Gänze entfallen.

Personen, die im Besitz einer solchen Berechtigung sind, können künftig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten (§ 15 Abs. 1 Z 2). Zudem gelten Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, noch bis zum jeweils vorgesehenen Geltungsende weiter (§ 32 Abs. 11).

Zu Z 21 (§§ 14 und 15):

Zu § 14: In Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU sollen ausländische Künstler, die länger als sechs Monate beschäftigt werden und damit unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, – unter denselben Voraussetzungen wie bisher – anstatt der zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung benötigten Beschäftigungsbewilligung eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ erhalten, die gleichzeitig zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels muss die Aufenthaltsbewilligung erneuert werden. Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen den bisherigen (vgl. § 4a alt). Kürzer als sechs Monate beschäftigte Künstler werden weiterhin mittels Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung auf Basis eines Visums C oder D zugelassen. Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Z 13 und § 11 Abs. 1.

Zu § 15: Entsprechend den Vorgaben der o.a. Richtlinie müssen – mit Ausnahme der Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ – auch alle Inhaber einer Niederlassungsbewilligung künftig eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dementsprechend sieht der neue § 15 vor, dass alle Ausländer mit einer „Niederlassungsbewilligung“ bzw. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, die ihnen gemäß § 17 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt. Von der – an sich zulässigen – Einschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber (wie bei der Beschäftigungsbewilligung) wird abgesehen, zumal es sich hier in der Regel um Personen handelt, die im Rahmen des Familiennachzugs ein Niederlassungsrecht erhalten haben. Diese Personen sollen im Interesse einer bestmöglichen Auslastung des verfügbaren Arbeitskräftepotenzials einerseits und einer dauerhaften Arbeitsmarktintegration andererseits möglichst flexibel am Arbeitsmarkt auftreten und im Fall der Arbeitslosigkeit ohne administrative Hürden rasch wieder auf offene Stellen vermittelt werden können.

Z 1 setzt eine mindestens zweijährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet voraus. Als fortgeschritten integriert gelten insbesondere Personen, deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten erscheint. Darunter fallen jedenfalls nachgezogene Familienangehörige von niedergelassenen Ausländern, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Z 2 erfasst alle Inhaber aufrechter Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die gemäß § 32 Abs. 11 noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig sind.

Z 3 sieht in Entsprechung der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) für die Familienangehörigen von Zusammenführenden gemäß Z 1 oder 2 nach zwölfmonatiger rechtmäßiger Niederlassung ebenfalls einen Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus vor.

Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus an Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ unterliegt wie bisher der Quotenpflicht.

Das Zulassungsverfahren für Künstler und niedergelassene Ausländer ist im Wesentlichen dem für Schlüssel- und Fachkräfte nachgebildet („One-Stop-Shop“) und – wie künftig für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen – im Abschnitt V geregelt. Siehe dazu insb. die Erläuterungen zu § 20d ff.

Zu Z 22 (§ 17):

Der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ wird entsprechend den Vorgaben der geänderten RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) in „Daueraufenthalt – EU“ umbenannt und schließt auch den bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit ein (Z 2).

Die Aufnahme der Aufenthaltsberechtigung plus entspricht den Vorgaben des § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, der Inhabern dieser Aufenthaltsberechtigung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt (Z 3).

Die bisherige Regelung des Abs. 2 betreffend die Bestätigung einer zwölfmonatigen durchgehenden Beschäftigung von sog. Mobilitätsfällen ist obsolet, da diese Personengruppe künftig bereits nach einer zehnmonatigen Beschäftigung als Schlüsselkraft eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhält (§ 20e Abs. 1 Z 2).

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 10):

Hier wird ein falscher Verweis an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Z 24 (Überschrift § 19):

Das Verfahren zur Erteilung der in den Abschnitten II und IV geregelten Bewilligungen bzw. Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung, Sicherungsbescheinigung, Entsendebewilligung etc.) wird wie bisher in den §§ 19 ff geregelt.

Zum Verfahren zur Erteilung von kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen (Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue Karte EU und Aufenthaltsbewilligung – Künstler) siehe § 20d.

Zu Z 25 bis 28 (§§ 19 Abs. 4 bis 8):

Diese Änderungen betreffen den Entfall der Arbeitserlaubnis.

Zu Z 29 bis 32 (§§ 20, 20a, 20b Abs. 2, 20f):

Die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert eine Neuregelung des Verfahrens in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Wie bisher soll über die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung die regionale Geschäftsstelle entscheiden. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. An Stelle der bisherigen Berufungsvorentscheidung steht der regionalen Geschäftsstelle künftig die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. xxx/2012). Die derzeitige Berufungsinstanz bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entfällt. Die bisher vorgesehene Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Berufungsverfahren wird durch die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzuschlagenden fachkundigen Laienrichter über besondere Kenntnisse der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere des Ausländerbeschäftigungsrechts verfügen, wie das bisher bei den Mitgliedern des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums bei jeder Landesgeschäftsstelle der Fall ist.

Derzeit beträgt die Entscheidungsfrist im Berufungsverfahren bei Beschäftigungsbewilligungen – wie in der ersten Instanz – sechs Wochen, die des Bundesverwaltungsgerichts beträgt künftig sechs Monate. Einschließlich der Frist für die Beschwerdevorentscheidung durch das AMS (zehn Wochen) kann das Rechtsmittelverfahren somit wesentlich länger dauern als bisher. Das ist mit dem Instrument der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme (§ 20b) bei Verletzung der Entscheidungsfrist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vereinbar, weil nur in den seltensten Fällen solange mit Personalentscheidungen zugewartet werden kann. Das Recht zur vorläufigen Beschäftigungsaufnahme nach verspäteter Entscheidung der regionalen Geschäftsstellen bleibt hingegen bestehen.

Zu Z 32 (§§ 20c bis 20e):

Die neuen §§ 20d und 20e regeln das Verfahren für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse. Es entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§ 12d alt). Zur Verfahrenserleichterung sollen jedoch Arbeitgeber von Schlüsselkräften bzw. Fachkräften und Künstlern den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU bzw. Aufenthaltsbewilligung – Künstler auch für den Ausländer bei der zuständigen NAG-Behörde im Inland einbringen können. Die Antragslegitimation des Arbeitgebers hat sich schon in der früheren Schlüsselkraftregelung (vor Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte) als zweckmäßig erwiesen.

Das Verbot einer Zulassung für eine Beschäftigung in einem von Streik betroffenen oder bedrohten Unternehmen soll auf die Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU bzw. Aufenthaltsbewilligung – Künstler ausgedehnt werden (vgl. § 10).

Zu Z 33 (§ 25):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheins. Der Befreiungsschein bleibt zwar für türkische Arbeitnehmer, welche gemäß Art. 6 dritter Unterabsatz oder Art. 7 zweiter Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusseses 1/1980 freien Arbeitsmarktzugang haben, als eigene Bewilligungsform erhalten (s. § 4c). Da türkische Assoziationsarbeitnehmer über ein implizites Aufenthaltsrecht verfügen, sobald sie ein Beschäftigungsrecht aus dem Assoziationsratsbeschluss erwerben (VwGH 96/09/0334 u.a.), kommen für sie die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieses Rechts nicht mehr zur Anwendung.

Zudem wird klargestellt, dass auch Ausländer, die aufgrund einer Anzeigebestätigung beschäftigt sind (z.B. Au-pair-Kräfte), die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt befolgen müssen.

Zu Z 34 (§ 26 Abs. 5):

Siehe dazu die Erläuterungen zu den §§ 3 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 1 Z 2.

Zu Z 35 (§ 27a Abs. 3):

Die Meldepflicht der Aufenthaltsbehörden betreffend die im letzten Monat erteilten Aufenthaltstitel, die ein Beschäftigungsrecht beinhalten, ist um die neu geschaffenen Titel zu ergänzen und der Meldezweck infolge des Entfalls der Bundeshöchstzahl entsprechend anzupassen. Zudem sollen künftig auch die Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers monatlich gemeldet werden, da auch Inhaber dieser Aufenthaltstitel bzw. Dokumentationen in der Regel einen unbeschränkten Arbeitsmarkzugang haben (§ 1 Abs. 2 lit. l und m).

Zu Z 36 (§ 28 Abs. 1):

Die Strafbestimmung wird mit den neu eingeführten Aufenthaltstiteln ergänzt. Zugleich wird dem Entfall der Arbeitserlaubnis Rechnung getragen. Im Übrigen bleiben die Strafbestimmungen inhaltlich unverändert.

Zu Z 37 (§ 28c Abs. 2 bis 4):

Damit wird ein Redaktionsfehler beseitigt.

Zu Z 38 (Abschnitt VII, § 31):

Aufgrund des Entfalls des Befreiungsscheines für Jugendliche hat auch die Sonderbestimmung für die Vergebührung von Befreiungsscheinen für diese Personengruppe zu entfallen.

Zu Z 39 (§ 32 Abs. 11 und 12):

Abs. 11 regelt, dass Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, noch bis zum jeweils vorgesehenen Geltungsende weitergelten.

Abs. 12 sieht vor, dass die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, und die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weitergelten.

Zu Z 40 bis 42 (§ 32a Abs. 2 Z 2, 5 und 9):

Die Änderung im Abs. 2 Z 2 dient dem Entfall des Befreiungsscheines. Anstatt der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein soll nunmehr die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15 (für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus) zu einer Freizügigkeitsbestätigung führen. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 15.

Abs. 5 wird mit dem Wegfall der Bundeshöchstzahl obsolet und kann daher entfallen.

Abs. 9 stellt klar, dass für neue EU-Bürger, die zwar dem Übergangsregime unterliegen, aber infolge ihrer Niederlassungsfreiheit keinen Aufenthaltstitel mehr benötigen, unter den im § 14 normierten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung als Künstler erteilt werden kann.

Zu Z 43 (§ 34 Abs. yy und zz):

Die Änderungen infolge der Umsetzung der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 und der Richtlinie 2011/98/EU sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Um ein rechtzeitiges In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 sicherzustellen, soll diese bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden können.

Zu Z 44 und 45 (§ 35 Z 1 und 2):

Die Vollziehungsbestimmung ist an die geänderten Verfahrensbestimmungen anzupassen.