Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwer-arbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresver-sorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt-servicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                Art.        Gegenstand

                     1    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                     2    Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

                     3    Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

                     4    Änderung des Bundesbehindertengesetzes

                     5    Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

                     6    Änderung des Opferfürsorgegesetzes

                     7    Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

                     8    Änderung des Impfschadengesetzes

                     9    Änderung des Verbrechensopfergesetzes

                   10    Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

                   11    Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes

                   12    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

                   13    Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

                   14    Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

                   15    Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

                   16    Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

                   17    Änderung des Arbeitsruhegesetzes

                   18    Änderung des Arbeitszeitgesetzes

                   19    Änderung des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987

                   20    Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

                   21    Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

                   22    Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

                   23    Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

                   24    Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

                   25    Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

                   26    Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

                   27    Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (80. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch den Ausdruck „eines Landesverwaltungsgerichtes“ und der Ausdruck „Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Ausübung dieser Mitgliedschaft“ ersetzt.

2. Im § 111a erster Satz wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

3. Im § 308 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ und der Ausdruck „des unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

4. Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

5. § 357 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 360b“ und wird dem § 361 vorangestellt.

6. § 358 samt Überschrift lautet:

Feststellung von Geburtsdaten

§ 358. Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

           1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

           2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“

7. Die Überschrift zu § 360a lautet:

Auskünfte an die Verwaltungsgerichte

8. Im § 360a erster Satz wird der Ausdruck „den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen“ durch den Ausdruck „dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen“ ersetzt.

9. Im § 360b (neu) Einleitung entfällt der Ausdruck „und in Verwaltungssachen“.

10. Nach § 362 wird folgender § 362a samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Sachverhaltes

§ 362a. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.

(2) Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.“

11. Im Abschnitt III des Siebenten Teiles entfällt die (nach § 408 platzierte) Überschrift

1. Unterabschnitt

Verfahren vor den Versicherungsträgern

12. § 410 Abs. 2 wird aufgehoben.

13. § 412 samt Überschrift lautet:

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

§ 412. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.

(2) Die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.

(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber § 74 Abs. 2 ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2 Abs. 2).

(6) Über Fälle des Abs. 1, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz regelmäßig dem Bundesminister für Gesundheit zu berichten. Gegen Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten kann der Bundesminister für Gesundheit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.“

14. Im Abschnitt III des Siebenten Teiles entfällt die (nach § 412 platzierte) Überschrift

2. Unterabschnitt

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

15. § 413 samt Überschrift lautet:

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Hauptverband)

§ 413. (1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, der Bundesminister für Gesundheit.

(2) In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.

(3) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.“

16. § 414 samt Überschrift lautet:

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

§ 414. Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

17. § 415 samt Überschrift lautet:

Revision

§ 415. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

18. § 416 samt Überschrift lautet:

Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 416. (1) Die Aufsichtsbehörde kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die den Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als nichtig erklären und diesfalls in der Sache selbst entscheiden.

(2) Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.“

19. Die §§ 417 und 417a werden aufgehoben.

20. Nach § 452 wird folgender § 452a samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

§ 452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

21. Nach § 671 wird folgender § 672 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (80. Novelle)

§ 672. (1) Die §§ 5 Abs. 1 Z 12, 111a, 308 Abs. 4, 311 Abs. 1, 357 samt Überschrift, 358 samt Überschrift, 360a Überschrift und erster Satz, 360b, 362a samt Überschrift, 412 samt Überschrift, 413 samt Überschrift, 414 samt Überschrift, 415 samt Überschrift, 416 samt Überschrift und 452a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Untergliederung des Abschnittes III des Siebenten Teiles samt Überschriften sowie die §§ 410 Abs. 2, 417 und 417a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) § 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. yy/201y, ist auf Verfahren in Verwaltungssachen so anzuwenden, dass an die Stelle der Berufung der Einspruch, an die Stelle der Berufungsfrist die Einspruchsfrist und an die Stelle des Ablaufes des 15. Jänner 2014 der Ablauf des 31. Jänner 2014 tritt.“

Artikel 2

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. XII Abs. 2 lautet:

„(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.“

2. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Art. XII Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 7k lautet:

„Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten“

2. Im § 7m Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

3. Die §§ 13a bis13g entfallen.

4. Im § 14 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a)“.

5. Die Überschrift des § 19 lautet:

„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit“

6. § 19 Abs.1 lautet:

„(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 sechs Wochen beträgt.“

7. § 19a lautet:

19a. (1) Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes.

(2) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.“

8. Nach dem § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

19b. (1) In Verfahren nach den §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) haben zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber sind von der Wirtschaftskammer Österreich zu nominieren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung nominiert die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(5) Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist von der Wirtschaftskammer Österreich zu nominieren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

9. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (insbesondere §§ 6, 7k, 7l, 7m, 8, 9, 9a, 10a, 11, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist.

Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere:

           1. Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellende Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):

                a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                f) Telefonnummer,

               g) E-Mail-Adresse,

               h) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

                a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

               b) unterhaltsberechtigte Kinder,

                c) Erwerbstätigkeit,

               d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),

           3. Daten betreffend eine Behinderung:

                a) Funktionseinschränkungen,

               b) Grad der Behinderung,

           4. Daten über Betreuungsverläufe:

                a) Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

               b) Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,

           5. Stammdaten der Arbeitgeber:

                a) Firmennamen und Betriebsnamen,

               b) Firmensitz und Betriebssitz,

                c) Betriebsgröße,

               d) Branchenzugehörigkeit,

                e) Zahl, Struktur und Stammdaten (iSd. Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,

                f) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

               g) Ansprechpartner,

               h) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,

                 i) Telefonnummer,

                 j) E-Mail-Adresse,

                k) Bankverbindung und Kontonummer,

           6. Daten über Pflichtstellen:

                a) Gesamtzahl,

               b) offene Pflichtstellen,

                c) besetzte Pflichtstellen,

               d) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),

                e) Entlohnung.“

10. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

11. Dem § 25 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Überschrift des § 7k, § 7m Abs. 1, § 14 Abs. 8, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4, § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 13a bis 13g außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung nominiert die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen.“

2. § 46 lautet:

„Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, sowie die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt.“

3. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

4. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie die erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.“

5. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich insbesondere zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere:

           1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14,17) und Förderungswerber (§ 22):

                a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                f) Telefonnummer,

               g) E-Mail-Adresse,

               h) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

                a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

               b) unterhaltsberechtigte Kinder,

                c) Erwerbstätigkeit,

               d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),

                e) Art und Höhe von Geldleistungen,

           3. Daten einer Behinderung:

                a) Funktionseinschränkungen,

               b) Grad der Behinderung.“

6. Dem § 54 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 45 Abs. 3 bis 6, § 46, § 51, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“

2. § 76 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der Vorstellung gemäß § 93 zu.“

3. § 78 lautet:

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

4. In den §§ 86 Abs. 4 und 92 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission“.

5. Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:

§ 91b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“

6. Die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks lautet Rechtsmittel gegen Bescheide.

7. § 93 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die bescheiderlassende Behörde weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine bei der bescheiderlassenden Behörde abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

8. Nach Abschnitt VI des III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 94. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters) erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, den Vorschlag.“

9. Dem § 115 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 64 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 3, 78, 86 Abs. 4, 91b, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks und Abschnitt VII des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a und b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 3a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss den Vorschlag.“

4. § 13d Abs. 4 lautet:

„(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht und über Anträge nach § 13a Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).“

5. § 15a Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“

6. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung“ durch die Wortfolge „der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“

2. § 73a Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der Vorstellung gemäß § 88 zu.“

3. § 74 lautet:

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

4. Im § 82 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission.“

5. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

§ 87b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“

6. Die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks lautet Rechtsmittel gegen Bescheide.

7. § 88 Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die bescheiderlassende Behörde weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine bei der bescheiderlassenden Behörde abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

8. Nach Abschnitt V des III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt VI eingefügt:

„Abschnitt VI

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 88a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters) erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, den Vorschlag.“

9. Dem § 99 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 68 Abs. 2, 73a Abs. 1 und 3, 74, 82 Abs. 4, 87b, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks und Abschnitt VI des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 9d)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9e)“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

3. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.“

4. Im § 9b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission.“

5. Die Überschrift von § 9c und § 9c Abs. 1 und 3 lauten:

„Rechtsmittel gegen Bescheide

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die bescheiderlassende Behörde weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine bei der bescheiderlassenden Behörde abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

6. Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt, der bisherige § 9d erhält die Bezeichnung „§ 9e.“:

„Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

§ 9d. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters) erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, den Vorschlag.“

7. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“

8. 14a Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und der Vorstellung gemäß § 9c zu.“

9. Dem § 16 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 5, 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Abs. 2 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.“

2. § 24 lautet:

§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG sowie vor allen Entscheidungsträgern die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, Anwendung.“

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 21 Abs. 2 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird, BGBl. I Nr. 150/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 12

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.“

2. § 56 samt Überschrift lautet:

„Verfahren

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Diese kann den Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

           1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

           2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

           3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter durch den Bundeskanzler steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. xxx/2013).“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 131 angefügt:

„(131) Die §§ 48 Abs. 1 und 56 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“

3. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.“

4. § 24 Abs. 4 entfällt.

5. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.“

6. § 69 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist oberste Dienstbehörde für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle zuständig ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen und gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachgeordnet. Das Amt bei der Landesgeschäftsstelle wird vom jeweiligen Landesgeschäftsführer geleitet. Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Leiter der Ämter sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.“

7. Dem § 78 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24, 42 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 45a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Zustimmung versagt, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das IEF-Service-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

2. § 31 samt Überschrift lautet:

„In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2013

§ 31. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2005 wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) In Verfahren nach den §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.“

2. Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

2. Nach § 33 Abs. 1r wird folgender Abs. 1s eingefügt:

„(1s) § 26 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

3. § 34 lautet samt Überschrift:

„Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.“

Artikel 18

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

2. Nach § 33 Abs. 1y wird folgender Abs. 1z eingefügt:

„(1z) § 27 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

3. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

           4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

Artikel 19

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 8 entfällt.

2. In § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 117 lautet:

§ 117. In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.“

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.“

Artikel 21

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. I Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 7 lautet:

„(7) Gegen einen Bescheid nach Abs. 5 kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, gegen einen Bescheid nach Abs. 6 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 4 letzter Satz und § 37 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

2. Dem § 63 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 144 Abs. 2a erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann die Mitglieder der Schlichtungsstelle jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.“

2. § 146 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

4. Dem § 264 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) §§ 144 Abs. 2a, 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 7e Abs. 6 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch das Wort „Verwaltungsgerichten“ ersetzt.

2. In § 7i Abs. 6 bis 8 wird jeweils im letzten Halbsatz die Wortfolge „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

3. In § 7k Abs. 5 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

4. In § 7l Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.

5. § 7l Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in einem Strafverfahren gemäß § 7i oder § 7j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß § 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.“

6. In § 7l Abs. 3 wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „oder Erkenntnisses“ eingefügt.

7. § 7l Abs. 4 dritter und vierter Satz lauten:

„In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.“

8. Nach § 19 Abs. 1 Z 27 wird folgende Z 28 angefügt:

       „28. § 7e Abs. 6, § 7i Abs. 6 bis 8, § 7k Abs. 5, § 7l Abs. 1 erster Satz, § 7l Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 8 wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 96 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

3. Dem § 96 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für meritorische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 ergangen sind.“

4. § 99 Abs. 2 und 4 entfallen; in Abs. 3 entfällt die Absatzbezeichnung und erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6.“ und „7.“.

5. In § 130 Abs. 2 wird die Wortfolge bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen,“ ersetzt.

6. Dem § 131 wird folgender Abs. 13 angefügt:

(13) § 53 Abs. 8, § 96 Abs. 3 und 4, § 99 und § 130 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 99 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 27

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmerschaft“ die Wortfolge „und der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 7 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für meritorische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 oder Abs. 5 ergangen sind.“

4. In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt.

5. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.“

6. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 12 wird am Ende die Wortfolge „und an Verfahren der Verwaltungsgerichte“ hinzugefügt.

8. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.“

9. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

11. § 12 Abs. 5 entfällt.

12. In der Überschrift zu § 13 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

13. In § 13 wird die Wortfolge „Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde“ durch die Wortfolge „Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision“ ersetzt.

14. In § 15 Abs. 6 wird im ersten Satz das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

15. In § 15 Abs. 7 wird im ersten, im zweiten und im dritten Satz das Wort „Verwaltungsverfahren“ jeweils durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

16. § 15 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“, und nach Abs. 7 wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:

„(8) Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Abs. 6 oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ eines Arbeitsinspektorates, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat, vertreten lassen.“

17. § 22 entfällt.

18. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6, 7, 8 und 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“