Textgegenüberstellung

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG 1985)

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 3a. neu

§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz kann, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

           1. mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes entsprechend dem jeweils geltenden Bundesministeriengesetz 1986 betraut ist oder

           2. die in Wildbacheinzugsgebieten gemäß § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, liegen oder

           3. auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 idgF, anzuwenden sind,

eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betraut werden; dies unbeschadet der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 280/1969. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und der Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;

           4. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           5. die Vorlage eines Wirtschaftsplans für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           7. Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;

           8. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3b. neu

§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 des UFG idgF eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 bis 2 wird keine Entschädigung geleistet.

§ 3c. neu

§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik,

           2. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,

           3. des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,

           4. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

           6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

           7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,

           8. der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           9. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Indstandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,

           2. des § 30 die Bundesregierung,

           3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           5. aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

§ 35. (4) neu

§ 35. (4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.

§ 36. neu

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.