Vorblatt

Probleme:

Die bestehenden Regelungen für Verpackungen im Haushaltsbereich ermöglichen zwar prinzipiell die Co-Existenz mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme, zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, der auch den EU-Wettbewerbsvorgaben entspricht, bedarf es allerdings einer detaillierten Neuregelung. Es gilt daher einerseits Wettbewerbsverzerrungen und Marktzutrittsschranken zu verhindern sowie andererseits die Aufrechterhaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung abzusichern.

Die Produzentenverantwortung für Verpackungen umfasst derzeit nicht alle in Verkehr gesetzten Verpackungen.

 

Ziele:

Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Verpackungen unter Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung.

Weitgehende Umsetzung der Produzentenverantwortung.

 

Inhalte:

–      Definition der Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen

–      Genehmigungsbestimmungen und Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssysteme

–      Bestimmungen betreffend Sammelverträge

–      Anforderungen an die Sammlung von Haushaltsverpackungen

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

€ 498 400

Jährliche Kosten:

€ 4 078

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

 

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Ermöglichung von vermehrtem Wettbewerb im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen sind positive Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft zu erwarten. Auf längere Sicht gesehen ist mit günstigeren Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme und somit mit Einsparungen für Unternehmen im Bereich der Verpackungen zu rechnen. Die vorgesehenen Anpassungen, Ergänzungen und Klarstellungen tragen zur erhöhten Rechtssicherheit bei.

Insgesamt sind daher positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

 

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch Vorlage eines Kontrollkonzeptes, die Veröffentlichungspflicht der Teilnehmer und Tarife und durch die monatliche Meldung der Teilnahmemassen erwachsen den Sammel- und Verwertungssystemen jährliche Kosten von ca. € 15 000,--.

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit einer geordneten getrennten Erfassung und hohen Recyclingquoten von Verpackungsabfällen sind positive Umwelteffekte in Hinblick auf die Ressourcenschonung und die Vermeidung von klimarelevanten Gasen verbunden.

Weiters werden die Vermeidung von Abfällen und die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf ist EU-konform:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, (Verpackungsrichtlinie). Weiters stimmt der Entwurf mit dem EU-Abfallrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S 24, überein. Darüber hinaus wird das Europäische Wettbewerbsrecht unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren COMP/35.470 umgesetzt.

Der Entwurf ist entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union mit einer Mindeststillhaltefrist von drei Monaten an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten zu notifizieren.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Neuregelung:

 

1. Gesamtkonzept AWG-Novelle 2013 und Verpackungsverordnung 2013

Die bestehenden Regelungen für Verpackungen im Haushaltsbereich ermöglichen derzeit zwar prinzipiell die Co-Existenz mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme. Die eingeschränkten Möglichkeiten der (öffentlichen) Sammlung von Haushaltsverpackungen durch mehrere Sammel- und Verwertungssysteme zugleich, erfordern allerdings eine detaillierte Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen und Marktzutrittsschranken zu verhindern und die bestehenden abfallwirtschaftlichen Leistungen im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten.

Eine Neuorganisation des Zugangs der Sammel- und Verwertungssysteme zur Sammlung in allen Regionen Österreichs erfordert daher eine Novelle des AWG 2002 sowie die Erlassung einer neuen Verpackungsverordnung.

Die grundsätzlichen Anforderungen an Verpackungen und das Schwermetallverbot der EU-Verpackungsrichtlinie bleiben aufrecht.

Die Regelungen für gewerbliche Verpackungen sollen weitgehend unverändert erhalten bleiben (insbesondere die unentgeltliche Rücknahmepflicht für und die stoffliche Verwertungspflicht der zurückgenommenen Gewerbeverpackungen). Neu geregelt werden soll allerdings auch in diesem Bereich die gerechte Aufteilung der gesammelten Massen aller lizenzierten Verpackungen auf die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen.

Zur gerechten Aufteilung der gesammelten Verpackungsmassen soll eine monatliche Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sowohl im Haushaltsbereich, als auch im Bereich der gewerblichen Verpackungen erfolgen.

Die wesentlichen Definitionen in der Verpackungsverordnung sollen beibehalten bzw. ergänzt werden. Das betrifft insbesondere:

–      Hersteller, Abpacker, Importeur, Vertreiber und Letztverbraucher, ergänzt durch Eigenimporteure und Versandhändler

–      Verpackung an sich, sowie Verkaufs- Transport, Um- und Serviceverpackung

–      Wiederverwendung, stoffliche und organische Verwertung sowie thermische Verwertung

–      „Inverkehrbringen“

Die Förderung der Mehrwegverpackungen soll ebenso beibehalten werden.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll eine Streichung der speziellen Vorgaben für Umverpackungen erfolgen. Weiters sollen die Bestimmungen für langlebige Verpackungen aufgehoben werden, da diese mit dem EU-Recht nicht mehr zusammenpassen.

Die noch bestehenden Restmengenziele für Metalle und Glas sollen nicht mehr vorgegeben werden, da Erfassungsvorgaben für alle Packstoffe vorgesehen werden.

Bereits dem Geltungsbereich unterliegendes Einweggeschirr und -besteck soll wie bisher analog zu Haushaltsverpackungen geregelt werden.

2. Definition von Haushaltsverpackungen

Erforderlich ist eine möglichst exakte Abgrenzung von Haushaltsverpackungen zu gewerblichen Verpackungen. Für bestimmte Branchen kann eine Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile nach Prozentsätzen durch eine sogenannte Branchenlösung in einer Verordnung für verbindlich erklärt werden.

3. Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Die Festlegung von (Verpackungs-)Tarifkategorien und von Sammelkategorien ist für eine Neugestaltung geplant, um den jeweiligen Genehmigungsumfang von Sammel- und Verwertungssystemen zu determinieren und eine einheitliche und vergleichbare Basis für die Abholung der Verpackungsfraktionen, für den allfälligen Wechsel von Systemen und für die Kontrolle zu schaffen.

4. Verpflichtung von Primärverpflichteten von Haushaltsverpackungen zur Systemteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen

Um ein Absinken der als in Verkehr gebracht deklarierten Verpackungen (Systemteilnahmemassen) zu verhindern und damit Trittbrettfahrer möglichst hintanzuhalten, soll im Sinne einer effektiven Kontrolle eine Systemteilnahme durch definierte Primärverpflichtete (Abpacker, Hersteller, Importeure, Eigenimporteure und Versandhändler) zwingend vorgeschrieben werden. Festzuhalten ist, dass schon bisher im Haushaltsverpackungsbereich de facto keine Selbsterfüller tätig waren, weil eine ausreichende Rücknahme über den Handel praktisch nicht möglich ist.

Eine derartige Teilnahmeverpflichtung besteht bereits im Bereich der Elektrogeräte und der Batterien.

5. Festlegung von Genehmigungsvoraussetzungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen und Verträge mit den Regionalpartnern zur Sammlung

Eine parallele Sammlung von Haushaltsverpackungen durch mehrere Sammel- und Verwertungssysteme durch Aufstellung oder Verteilung zusätzlicher eigener Sammelbehältnisse ist weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll und würde auch zu einer zusätzlichen Belastung der Haushalte und der Gebietskörperschaften führen.

Grundsätzlich sollen Sammel- und Verwertungssysteme die Wahlmöglichkeit haben entweder

                        – mit jedem Sammelpartner (privater Entsorger) oder mit jeder Gemeinde oder jedem Gemeindeverband Verträge abzuschließen oder

                        – mit einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem einen Mitbenutzungsvertrag (= Vertrag mit einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem) abzuschließen.

5.1 Vertragsebene – Wettbewerb

Vorgesehen ist, dass jedes Sammel- und Verwertungssystem mit allen Sammelpartnern in den Regionen Verträge über die Sammlung abschliessen soll (vertikale Verträge).

So ist gewährleistet, dass alle Sammel- und Verwertungssysteme unter den gleichen Bedingungen am Markt agieren können.

Abbildung 1: Vertikale Verträge der Sammel- und Verwertungssysteme mit den Sammelpartnern in den Regionen

Eine Übergabe der getrennt gesammelten Haushaltsverpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme soll nach den monatlich zu berechnenden Marktanteilen an Übergabestellen erfolgen, die für jeden politischen Bezirk vertraglich festzulegen sind. Zu übergeben ist die gesammelte Fraktion der Sammelkategorie einschließlich gesammelter Fehlwürfe und Nichtverpackungen. Ab dieser Übergabe ist das übernehmende Sammel- und Verwertungssystem für die weitere Aussortierung, Recycling und sonstige Verwertung selbst verantwortlich.

Alle getrennt gesammelten Haushaltsverpackungen sind unabhängig von der in der Verpackungsverordnung 2013 festgelegten Mindestquoten der getrennten Sammlung von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.

5.2 Anforderungen für die Mitbenutzung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen

Als Alternative soll es auch möglich sein, dass Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltverpackungen das Erfordernis der Flächendeckung dadurch erfüllen, dass sie sich an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem, das bereits Verträge mit den Sammelpartnern abgeschlossen hat, anschließen.

Abbildung 2: Mitbenutzung

Zwischen mitbenutzten und mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystemen sollen privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, die neben Bestimmungen betreffend die Übergabe der getrennt gesammelten und gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten und für das Recycling aussortierten Haushaltsverpackungen, die Höhe der Kosten sowie die Abgeltung von mit dem Restmüll gesammelten und anschließend thermisch verwerteten Verpackungen zu beinhalten haben.

Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen mit Sammelpartnern in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrages zu ermöglichen (Kontrahierungszwang) und die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

5.3 Mitsprache der Länder bei der Ausgestaltung des Sammelsystems

Es soll eine Abstimmung der Sammlung mit einem vom Landeshauptmann bestellten Vertreter je Bundesland erfolgen. Diesem kommt die Aufgabe zu, die im jeweiligen Bundesland bestehenden Strukturen der Sammlung von Abfällen, einschließlich der Verpackungsabfälle, zu koordinieren, und im Rahmen der Verhandlungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen zu vertreten.

In diesen Verhandlungen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

                        – Festlegung der Ausgestaltung der Sammlung unter Berücksichtigung der Flächendeckung und der ausreichenden Kapazitäten für die Erreichung der Vorgaben (Quoten) für die getrennte Sammlung (Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen je politischen Bezirk)

                        – Verhinderung der Duplizierung von Sammeleinrichtungen

                        – Einbeziehung der kommunalen Sammeleinrichtungen, wie die Altpapiersammlung sowie die Sammlung von Verpackungen in Altstoffsammelzentren und Recyclinghöfen

                        – Die Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit der Sammlung und Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und der haushaltsnahen Sammlung und Recycling anderer Altstoffe

                        – Konsensfindung hinsichtlich unterschiedlicher Forderungen der Sammel- und Verwertungssysteme.

Jedenfalls sollen bestehende Sammelsysteme der Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Festlegung der Sammlung berücksichtigt werden.

5.4 Abgeltung von im Restmüll verbleibenden Verpackungen

Festgelegt werden sollen auf Basis der ermittelten Marktinputmasse:

                        – die Basismasse für jeweils drei Jahre und

                        – Gesamterfassungsquoten im Rahmen eines dreijährigen zeitlichen Stufenplans (2014 – 2017 – 2020) unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den einzelnen Packstoffen.

Bei der Ermittlung der Basismasse sind zumindest abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet durchzuführen. Die Mindesterfassungsmassen der getrennten Sammlung ergeben sich aus den jeweiligen Quoten, die in der Verpackungsverordnung 2013 festgelegt werden.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben daher gemäß ihren jeweiligen Marktanteil über die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen, Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung, der Aussortierung für das Recycling und der thermischen Verwertung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen.

Über die Abgeltung und deren Konditionen sollen Verhandlungen zwischen der Wirtschaft und der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände erfolgen. Ergebnisse dieser Verhandlungen können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Basis für den in der Verordnungsermächtigung vorgesehenen Stufenplan und die zu erfassenden Massen herangezogen werden.

6. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Da auch im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen die Aufteilung der gesammelten lizenzierten Verpackungen nicht immer problemlos funktioniert, sollen auch hier spezielle Regelungen getroffen werden. Künftig sollen auch die an verschiedenen Übergabestellen gesammelten gewerblichen Verpackungen in allen Sammelregionen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem Marktanteil aufgeteilt werden.

7. Monatsweise Meldepflicht der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen über die in Verkehr gesetzten Massen je Sammelkategorie

Zur Festlegung der jeweiligen Marktanteile und damit der jeweils zu übernehmenden Verpackungsmassen sollen die Sammel- und Verwertungssysteme die von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft monatsweise melden (im Wege des Registers).

8. Monatsweise Berechnung und Veröffentlichung des Masseanteils jedes Sammel- und Verwertungssystems

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. ein von ihm betrauter Dritter soll die Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme je Sammelkategorie durchführen. Nach diesen Marktanteilen sollen die Systeme Sammelmassen übernehmen. Da diese Marktanteile schwanken und erst für das zweitfolgende Kalendermonat wirksam werden, ist, wie z.B. im Bereich der Elektroaltgeräte, auch ein Jahresausgleich vorgesehen. Die Details dazu sollen in der neuen Verpackungsverordnung festgelegt werden.

9. Aufgaben eines unabhängigen Dritten

Ein oder mehrere unabhängige Dritte sollen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt und mit folgendes Aufgaben betraut werden:

                        – Berechnung und Veröffentlichung der monatlichen bzw. jährlichen Marktanteile (Lizenzmasse des Systems bezogen auf die Gesamtlizenzmasse) der Sammel- und Verwertungssysteme (Haushalt),

                        – Berechnung und Veröffentlichung der monatlichen bzw. jährlichen Marktanteile (Lizenzmasse des Systems bezogen auf die Gesamtlizenzmasse) der Sammel- und Verwertungssysteme (Gewerbe),

                        – Information der Letztverbraucher

                        – Kontrolle der Lizenznehmer

                        – Kontrolle der Sammelpartner (Qualität der Sammlung, Verrechnung, etc.)

                        – Analysen der gesammelten Packstoffe

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben, sofern ein derartiger unabhängiger Dritter bestellt wurde, mit diesem entsprechende Vereinbarungen abzuschließen und entweder als Antragsunterlage für die Genehmigung oder nachträglich die unterfertigten Vereinbarungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. 

Weiters sollen von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeinsam bestellte unabhängige Dritte folgende Aufgaben erfüllen:  

                        – Abwicklung von Abfallvermeidungsprojekten

                        – Durchführung von Ausschreibungen (Vgl. Punkt 10, Variante 1)

Die Bestimmung, wer als unabhängiger Dritter für diese Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme tätig werden soll, soll unter Einbeziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen.

10. Ausschreibung der Sammelleistungen in den Regionen

Die Sammelleistungen in den Regionen sollen regelmäßig ausgeschrieben werden. Nicht davon betroffen sind lediglich Bereiche der bestehenden kommunalen Sammlung wie die Altpapiersammlung, die Sammlung von Verpackungen in Altstoffsammelzentren und Recyclinghöfen sowie die Sammlung von Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen.

Für eine erste Phase soll auf die derzeit bestehenden Verträge zwischen der ARA-AG und den Sammelpartnern zurückgegriffen werden (maximal bis Ende 2016, dh. für die maximale Laufzeit der derzeitigen Verträge).

Für künftige (ab 2016) Ausschreibungen der Sammlung in den Sammelregionen sind bestimmte Vorgaben zu beachten:

                        – Einhaltung der Erfassungsquoten der getrennten Sammlung und

                        – Erfassungsvolumen/EW/Jahr/Bundesland

                        – Grundsätze einer getrennten Sammlung (Art der Sammlung, sonstige technische Spezifikationen, Vorgaben von bestimmten Abfällen, jedenfalls getrennt gesammelt werden sollen).

Diese Vorgaben sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Richtlinien betreffend die Ausschreibungen vorzugeben, soweit sie nicht schon in der Verpackungsverordnung 2013 festgelegt werden. Bei der Festlegung sind die Vorgaben der Europäischen Union und die ökologische (zB Ressourcenschonung, Klimarelevanz) und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Diese Richtlinien sollen unter Einbeziehung der Stakeholder erarbeitet werden. Beispielsweise sollen in diesen Richtlinien Sammel- und Verwertungssysteme nicht gleichzeitig auch als Sammelpartner Leistungen anbieten, um In-sich-Geschäfte hintanzuhalten.

Details der Sammlung sind zwischen den Systemen und dem jeweiligen Vertreter des Bundeslandes zu klären (vgl. Punkt 5.3).

Weiters sollen für die Ausschreibungen und den Zuschlägen die Grundsätze des Bundesvergaberechtes gelten. Dies sind insbesondere klare Eignungs-, Leistungs-, Qualitäts- und Zuschlagskriterien verpflichtend sein.

Zur Frage, wer künftig die Ausschreibungen der Sammelregionen durchführt sollen im Begutachtungsentwurf zwei Varianten zur Diskussion gestellt werden:

Variante 1: Ein unabhängiger Dritter (vgl. auch Punkt 9) übernimmt diese Aufgabe. Ein Bestbieter wird je Packstoff und Sammelregion ermittelt und allen Sammel- und Verwertungssystemen bekannt gegeben. Die Sammel- und Verwertungssysteme schließen mit diesen Bestbietern die Sammelverträge.

Variante 2: Jedem Sammel- und Verwertungssystem (ausgenommen mitbenutzende Sammel- und Verwertungssysteme) werden entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zugelost, in denen dieses Sammel- und Verwertungssystem die Ausschreibung durchführt.

In beiden Varianten wird je Packstoff und Sammelregion ermittelt und allen Sammel- und Verwertungssystemen bekannt gegeben. Die Sammel- und Verwertungssysteme schließen mit diesen Bestbietern die Sammelverträge.

In beiden Varianten erfolgt die Aufteilung der Sammelmassen und der Kosten der Sammlung nach dem Marktanteil.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die folgenden Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 145/2012.

Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personal­ausgaben für Vertragsbedienstete (Werte 2011) inklusive 2,5% Pauschalansatz für Abfertigungen, ausgehend von 1 680 Leistungsstunden pro Jahr:

v1: 62 877 Euro (entspricht 299,41 Euro pro Tag)

v2: 45 297 Euro (entspricht 215,70 Euro pro Tag)

v3: 38 065 Euro (entspricht 181,26 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12% der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird für den Bund Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (15,8 Euro/m²). Pro Bediensteten sind 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20% der Personalkosten berechnet.

 

Die Kontrolle der Einhaltung von Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Genehmigung und Kontrolle der Sammel- und Verwertungssysteme obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Ausgegangen wird davon, dass fünf neue Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Haushaltsverpackungen entstehen werden.

Das ergibt fünf Genehmigungsverfahren, die allerdings auch nach bisheriger Rechtslage durchgeführt hätten werden müssen. Es wird daher für die Genehmigung von keinem Mehraufwand ausgegangen.

Aufsicht über die Sammel- und Verwertungssysteme

Dadurch, dass künftig im Bereich der Haushaltsverpackungen mehrere Sammel- und Verwertungssysteme tätig sein werden, ergibt sich ein erhöhter Aufwand im Bereich der Aufsicht, wie insbesondere die Sichtung der zu übermittelnden Daten und Berichte sowie sich aus der Schnittstelle unterschiedlicher Systeme ergebende Problemfelder. Ausgegangen wird von 2 PT v1 pro Sammel- und Verwertungssystem (5) somit 10 PT v1 im Jahr.

 

Jährliche Kosten des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

 

 

v1

299,41

10

2994,10 €

 

Personalkosten

 

 

 

2994,10 €

Sachkosten

 

 

 

359,29 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²) gerundet

 

 

126,40 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

 

 

598,82 €

 

 

 

 

 

724,60 €

Jährliche Kosten beim Bund

 

 

 

4077,99 €

 

VO betreffend Branchenlösungen und betreffend Erfassungsvorgaben und Richtlinie betreffend die Gestaltung der Sammlung und Ausschreibung

Ausgegangen wird von insgesamt 10 Branchenlösungen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen für die nächsten 5 Jahre und einer Verordnung, in der die Erfassungsvorgaben für die Sammel- und Verwertungssysteme festgelegt werden. Dazu kommt eine (im Aufwand vergleichbare) Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in der die Vorgaben für die Ausgestaltung der Sammlung von Haushaltsverpackungen in Österreich und deren Ausschreibung getroffen werden.

Je Regelung wird von 20 Personentagen v1 (10PT JuristIn und 10PT Sachverständige) und 1 PT v3 ausgegangen. Das ergibt insgesamt 240 PT v1 und 12 PT v3:

 

Einmalige Kosten des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

 

 

 

v1

299,41

240

71858,40 €

 

 

v3

181,26

12

2175,12

 

Personalkosten

 

 

 

74033,52 €

Sachkosten

 

 

 

8884,02 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²) gerundet

 

 

2654,40 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

 

 

14806,70 €

 

 

 

 

 

17461,10 €

Einmalige Kosten beim Bund

 

 

 

100378,64 €

 

Betrauung eines unabhängigen Dritten mit bestimmten Aufgaben

Auszugehen ist von einem einmaligen Aufwand hinsichtlich der Betrauung eines unabhängigen Dritten mit der Wahrnehmung der Berechnungen der jeweiligen Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sowie der Information der Letztverbraucher:

 

Einmalige Kosten des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

 

 

 

v1

299,41

20

5988,20 €

 

 

v3

181,26

1

181,26 €

 

Personalkosten

 

 

 

6169,46 €

Sachkosten

 

 

 

740,34 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²) gerundet

 

 

252,80 €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

 

 

1233,89 €

 

 

 

 

 

1486,69 €

Einmalige Kosten beim Bund

 

 

 

8396,49 €

 

EDM Projekt eVerpackung

eVerpackung ist das bestehende Teilprojekt im Rahmen des elektronischen Datenmanagements des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Bisher werden über diese Anwendung sämtliche Meldungen der sogenannten Selbsterfüller („Anlage 3 – Meldungen“) abgewickelt.

Künftig soll jedes Sammel- und Verwertungssystem für den Bereich der Verpackungen monatlich die von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen melden. Daraus werden die jeweiligen für die Aufteilung der Sammelmassen relevanten Marktanteile errechnet.

Ausgegangen wird von einem eher kleineren Ergänzungsprojekt für die bereits bestehende Anwendung e-Verpackung. Vorgesehen sind die monatliche Meldung der in Verkehr gesetzten Verpackungen jedes Sammel- und Verwertungssystems, also ca. 10 Meldungen im Monat oder 120 Meldungen im Jahr, die sinnvollerweise über eine xml-Schnittstelle erfolgen sollen (Keine Eingabemasken erforderlich).

Die erforderlichen Aufwendungen für ein ergänzendes Teilprojekt umfassen das Erstellen einer Anforderungssammlung, einer Anforderungsanalyse, eines Anwendungsentwurfes, der Implementierung und die erforderlichen Tests vor einer Inbetriebnahme. Ein derartiges Teilprojekt ist mit ca. 300 PT beim implementierenden und für den Betrieb und Wartung verantwortlichen Dienstleister anzusetzen. Das entspricht ca. € 390 000 (einmalige Kosten beim Bund).

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

 

Besonderer Teil

Zu Z 5 (§ 13a Z 2):

Das Zitat in der Z 2 soll richtiggestellt werden.

Zu Z 6 (§ 13g bis 13i):

Definiert werden sollen die sogenannten „Primärverpflichteten“, wie sie bereits bisher in der Verpackungsverordnung 1996 festgelegt waren, sowohl für den Bereich der Haushaltsverpackungen, als auch für die gewerblichen Verpackungen. Auch Eigenimporteure einerseits, und Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben, andererseits, sollen als Primärverpflichtete gelten und sich durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen an den Kosten der Verpackungssammlung und ‑verwertung beteiligen.

Das In-Verkehr-Setzen beinhaltet auch das gewerbsmäßige Importieren von Haushaltsverpackungen durch Eigenimporteuren. Vgl. § 3 Z 13 des Entwurfes der Verpackungsverordnung 2013.

Primärverpflichtete für Haushaltsverpackungen sollen sich künftig eines Sammel- und Verwertungssystems zur Erfüllung ihrer Rücknahme und Verwertungspflichten bedienen müssen.

Eine Teilnahme soll immer nur gesamthaft für eine Sammelkategorie (Papier, Glas, Metall oder Leichtverpackungen) erfolgen, um eine Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen.

Stellt sich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle heraus, dass der Teilnahmepflicht nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wurde, so zieht dies nicht nur eine Verwaltungsstrafe und den Kostenersatz nach § 75 Abs. 3 nach sich, sondern auch die Verpflichtung zur nachträglichen Systemteilnahme.

Mit diesen Maßnahmen soll eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und Trittbrettfahrermassen hintangehalten werden.

Wie bisher sollen nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen von der Teilnahmepflicht ausgenommen werden.

Weiters soll festgelegt werden, welche Verpackungen als Haushaltsverpackungen gelten, wobei als Kriterien dafür einerseits typische Anfallstellen, andererseits aber auch Größenkriterien bzw. Packmitteltypen herangezogen werden. Dies bedeutet, dass jegliche Verpackungen, die typischer Weise und regelmäßig in privaten Haushalten anfallen, auch dann als Haushaltsverpackungen gelten, wenn sie bei vergleichbaren Anfallstellen, wie insbesondere den aufgelisteten gewerblichen Anfallstellen anfallen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jene Verpackungen, die üblicher Weise bei gewerblich-industriellen Anfallstellen anfallen, auch weiterhin als gewerbliche Verpackungen gelten sollen, auch wenn sie bei den genannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Damit soll der bisher bestehende Graubereich zwischen Haushalt/Gewerbeverpackungen weitgehend beseitigt werden.

Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, die mit einer Fläche von bis einschließlich 1,5 m2 oder im Falle von Hohlkörpern mit einem Nennfüllvolumen von bis einschließlich 5 Liter anfallen.

Die Fläche bemisst sich wie folgt: Bei Kunststofffolien ist die ausgebreitete Fläche zu berücksichtigen.

Bei Papier- bzw. Kartonverpackungen ist die Oberfläche zu berücksichtigen, die die Kubatur der Verpackung vollständig umschließt (= Deckfläche x 2 + Umfang x Höhe). Nicht ausgeführte Deckflächen (z.B. bei offenen Steigen) sind dabei zu berücksichtigen. Überlappende Flächen sind nur einmal zu berücksichtigen.

„Üblicherweise“ ist als „regelmäßig wiederkehrend“ zu verstehen.

Landwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich der betrieblich anfallenden Verpackungen als gewerbliche Anfallstellen.

Eine Ausnahme von der Definition der Haushaltsverpackungen und der damit verbundenen Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem soll durch Branchenlösungen ermöglicht werden, in denen bestimmte Prozentsätze von gewerblich anfallenden Verpackungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden. Branchenlösungen sind als Verordnungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Internet zu veröffentlichen.

Für Einweggeschirr und –besteck sollen die Regeln für Haushaltsverpackungen gelten, wobei die Teilnahmeverpflichtung für Hersteller und Importeure festgelegt werden soll.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 2 Z 7a):

Sammel- und Verwertungssysteme betreiben oftmals mehrere Geschäftsfelder, wie neben der Sammlung und Verwertung von Haushaltsverpackungen auch die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten, Altbatterien oder gewerblichen Verpackungen. Eine Aufteilung der Geschäftsfelder ergibt sich auch durch unterschiedliche Sammel- oder Behandlungskategorien. Da in den jeweiligen Rechtsgrundlagen spezifische Kalkulationsvorgaben getroffen werden, soll eine strikte Trennung in der Buchhaltung vorgesehen werden. Quersubventionierungen zwischen den Geschäftsfeldern sollen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein.

Gewerbliche Verpackungen, die in der Haushaltssammlung mitgesammelt werden sind systemimmanent und werden daher der Masse der Haushaltsverpackungen zugerechnet. Diese Erfassung stellt keine Quersubventionierung dar. Gleiches gilt auch umgekehrt für Haushaltsverpackungen, die in der gewerblichen Sammlung mitgesammelt werden.

Zu Z 8 (§ 29 Abs. 2 Z 8a):

Sammel- und Verwertungssysteme haben schon bisher die Verpflichtung, ihre Teilnehmer in Hinblick auf eine vollständige Angabe ihrer Teilnahmemassen zu kontrollieren. Dafür sollen künftig alle Sammel- und Verwertungssysteme ein Kontrollkonzept ausarbeiten und im Rahmen der Genehmigung vorlegen, mit dem sichergestellt ist, dass ein Großteil der Teilnehmer regelmäßig kontrolliert wird.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 4 Z 2):

Wesentlich ist, dass im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems die Sicherstellung getrennt vom Vermögen des Unternehmens vorhanden ist, sodass die Sicherstellung tatsächlich der öffentlichen Hand zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen (Sammlung und Verwertung sogenannter „Nachlaufmassen“) zur Verfügung steht. Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien erfüllt.

Zu Z 10 und 11 (§ 29 Abs. 4 Z 4 und Abs. 4c):

Ein primäres Ziel der Abfallwirtschaft ist die Abfallvermeidung. Auch seitens der Unionsregelungen wird eine Förderung dieser prioritären Aufgabenstellung gefordert.

Die derzeitige Rechtslage verpflichtet Sammel- und Verwertungssysteme in Eigenregie drei Promille der für die übernommenen Verpflichtungen eingenommenen Entgelte für die Förderung von Abfallvermeidungsmaßnahmen zu verwenden. Die derzeitigen Beiträge von ca. 500 000 € sind von jedem Sammel- und Verwertungssystem selbst und direkt zu vergeben und auch die Projektauswahl obliegt der Entscheidung der einzelnen Systeme, sodass sich Schwerpunkte und koordinierte Maßnahmen kaum planen lassen. Daher sollen diese Gelder zusammengefasst und koordiniert verwendet werden.

Weiters ist eine Aufstockung der Mittel für diesen wesentlichen Bereich vorgesehen.

Die Mittel sollen für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:

                        – Maßnahmen, die die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer - Lebensdauer fördern,

                        – Maßnahmen, die Mehrwegsysteme fördern,

                        – Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,

                        – Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen,

                        – Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,

                        – Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.

Zu Z 11 und 12 (§ 29 Abs. 4d und Abs. 6):

Da künftig mehrere Sammel- und Verwertungssysteme in einem Bereich tätig sein sollen, kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass im Rahmen der Genehmigung oder auch nachträglich Auflagen hinsichtlich der Sammlung oder hinsichtlich der Sicherung des Wettbewerbs erforderlich sind.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 7):

Es wird klargestellt, dass nach Ablauf einer Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems eine neuerliche Genehmigung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu beantragen ist.

Zu Z 14 (§ 29 Abs. 8 letzter Teilsatz):

Bei der Anzeige einer Rechtsnachfolge ist die Gegenzeichnung durch den vormaligen Betreiber, dann nicht möglich, wenn die Gesellschaft verschmolzen wird und somit der ursprüngliche Betreiber nicht mehr existiert. Daher soll auf diese Gegenzeichnung verzichtet werden.

Zu Z 15 § 29 Abs 9:

Sammel- und Verwertungssysteme sollen ihre Teilnehmer veröffentlichen, um den nachfolgenden Vertriebsstufen bzw. den Verbrauchern Klarheit über die Systemteilnahme ihrer Lieferanten zu verschaffen und damit die Rückgabe zu ermöglichen. Weiter soll damit die Trittbrettfahrerproblematik eingedämmt werden. Dies muss in einer allgemein lesbaren Form durch eine Auflistung der Teilnehmer vorzugsweise in alphabetischer Reihenfolge erfolgen.

Eine Veröffentlichung der Tarife ist im Sinne einer Transparenz erforderlich.

Zu Z 16 (§ 29a Abs. 2):

Die Einstellung des Betriebs eines Sammel- und Verwertungssystems soll künftig nur mehr mit dem Ende eines Kalenderquartals möglich sein, um einen geordneten Übergang der Teilnehmer und der Verpflichtungen zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen zu ermöglichen.

Zu Z 17 (§§ 29b bis 29d):

§ 29b

Zusätzlich zu den Anforderungen des § 29 soll eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen nur unter Einhaltung der Anforderungen des § 29b erteilt werden:

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sollen nur gesamthaft für mindestens eine Sammelkategorie genehmigt werden können.

Es soll die Flächendeckung definiert werden, wie sie schon bisher für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 11 VerpackVO 1996 festgelegt war. Ergänzt werden soll allerdings das Erfordernis, in allen Gemeinden mindestens eine getrennte Sammeleinrichtung je Sammelkategorie bereitzustellen, auch in jenen Gemeinden, in denen keine Handelsunternehmen tätig ist.

Es soll weiters die Abstimmung mit einem Vertreter des Bundeslandes erfolgen (vgl. Kapitel 5.3 im allgemeinen Teil). Bestehende kommunale Systeme sind einzubeziehen.

Für gemeinsame Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme soll ein unabhängiger Dritter vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt werden, mit dem die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abzuschließen sind. 

Um die Abgeltung der gemeinsam mit Siedlungsabfall erfassten Verpackungen sicherzustellen, soll dies vertraglich abgesichert werden. Dies soll entweder durch Verträge mit den Kommunen direkt erfolgen, oder im Rahmen der Mitbenutzung (vgl. § 30) eines mitbenutzten Sammel- und Verwertungssystems.

Die Meldung der in Verkehr gesetzten Massen der Teilnehmer aller Sammel- und Verwertungssysteme ist für die Errechnung der Marktanteile erforderlich. Auch mitbenutzende Sammel- und Verwertungssysteme (vgl § 30) müssen diese Meldeplicht erfüllen. Die im Abs. 4 festgelegte laufende Berechnung wird im Entwurf der Verpackungsverordnung 2013 näher determiniert, wobei auch ein Jahresausgleich vorgesehen werden soll.

Zur VO-Ermächtigung im § 29b Abs. 5 siehe Kapitel 5.4 im Allgemeinen Teil.

Die Erfassung soll neben den getrennt gesammelten Verpackungen auch die gemeinsam mit Siedlungsabfällen zu erfassenden und energetisch zu nutzenden Verpackungen sowie die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten aussortierten Verpackungen, die in weiterer Folge einem Recycling durch die Sammel- und Verwertungssysteme zugeführt werden, beinhalten. Die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten und für ein Recycling aussortierten Verpackungen sind gemäß § 29c Abs. 5 den Sammel- und Verwertungssystemen (je nach Marktanteil) zu übergeben und von diesen zu übernehmen und entsprechend den Vorgaben in der Verpackungsverordnung 2013 zu verwerten.

Für die Feststellung der Quotenerfüllung gemäß § 29b Abs. 7 Z 3 sind Analysen der Sammlung, aufgegliedert nach unterschiedlichen Materialien (Tarifkategorien) und Fehlwürfen, durchzuführen; dies soll eine der Aufgaben eines unabhängigen Dritten sein.

Zur Ausschreibung siehe Kapitel 9 und 10 im Allgemeinen Teil. Eine Ausschreibung ist für die Sammelkategorien Glas, Metall und Leichtverpackungen erforderlich.

§ 29c Sammelverträge

Um eine Duplizierung der Sammelinfrastrukturen zu verhindern, müssen sich alle Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen des jeweiligen Sammelpartners in der Region bedienen, der dadurch auf diesem Teilmarkt marktbeherrschend ist („essential facillity“-Markt). Daher ergibt sich schon aus dem Wettbewerbsrecht ein Kontrahierungszwang, der in das Gesetz aufgenommen werden soll. Dieser gilt sowohl für private Sammler, als auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Unterschiedliche Kosten können zu unterschiedlichen Preisen gegenüber den Sammel- und Verwertungssystemen führen: Beispielsweise kann eine längere Zwischenlagerung an der Übergabestelle, zu erhöhten Kosten führen.

Kommunale Sammeleinrichtungen sind die Altpapiersammlung sowie die Sammlung von Verpackungen in Altstoffsammelzentren und Recyclinghöfen und die Sammlung von Verpackungen gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme sollen alle getrennt gesammelten Verpackungen je nach Marktanteil entsprechend den Konditionen des Sammelvertrages übernehmen müssen, dies unabhängig von den Erfassungsvorgaben gemäß einer Verordnung nach § 29b Abs. 5.

Ab der Übergabestelle in jeder Sammelregion, übernehmen die Sammel- und Verwertungssysteme die Verpackungen und müssen den weiteren Transport, allfällige Sortierung und die Verwertung im Wettbewerb erfüllen.

§ 29d Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Da auch im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen die Aufteilung der gesammelten lizenzierten Verpackungen nicht immer problemlos funktioniert, sollen auch hier spezielle Regelungen getroffen werden.

Auch im Bereich der gewerblichen Verpackungen sollen die Sammel- und Verwertungssysteme gesamthaft je Sammelkategorie betrieben werden. Diese Sammelkategorien entsprechen im gewerblichen Bereich den Tarifkategorien und werden im Entwurf der Verpackungsverordnung 2013 festgelegt.

Künftig sollen auch die gesammelten gewerblichen Verpackungen in allen Sammelregionen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem Marktanteil aufgeteilt werden.

Die Berechnung der Marktanteile soll in derselben Weise wie bei den Haushaltsverpackungen erfolgen.

§ 29e Übergabepflicht

Da für die Sammlung und Verwertung der gewerblichen Verpackungen in der Regel eine den Anfallstellen vorgelagerte Handelsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und damit die Verpflichtungen der Rücknahme und der Erfüllung der Erfassungs- und der Verwertungsquoten an dieses Sammel- und Verwertungssystem übergeht, müssen die Verpackungsmassen auch dem Sammel- und Verwertungssystem übergeben werden. Allfällige Altstofferlöse sollen selbstverständlich den Teilnehmern an einem Sammel- und Verwertungssystem, und damit auch allen nachgelagerten Vertriebsstufen, in Form von günstigeren Tarifen zugutekommen. Sammel- und Sortierleistungen, die durch eine Anfallstelle erbracht werden, sollen weiterhin angemessen abgegolten werden.

Zu Z 18 (§ 30):

Festgelegt werden sollen die näheren Bestimmungen für die Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen vgl. Kapitel 5.2 im Allgemeinen Teil.

Zu Z 19 (§ 31):

Gestrichen werden soll die bisherige Z 3 im Abs. 2, in der eine Erhöhung der Erfassungsquote festgelegt werden konnte. Die Erfassungsquoten sollen künftig mit Verordnung festgelegt werden, weshalb sie als Aufsichtsmittel nicht mehr erforderlich sind. Zudem soll im Bereich der Haushaltsverpackungen ohnehin eine Teilnahmepflicht für sämtliche in Verkehr gesetzte Haushaltsverpackungen, die in einer Haushaltssammlung erfasst werden sollen, festgelegt werden.

Zu Z 20 und 21 (§ 32):

Die haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem sollen taxativ aufgezählt werden. Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen wie bisher dem Kontrahierungszwang, da in diesen Bereichen Teilnahmepflichten der Verpflichteten bestehen. Wegfallen kann dadurch die Verpflichtung, eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.

Das Verbot der Quersubventionierung verschiedener Geschäftsfelder soll die korrekte Umsetzung der Herstellerverantwortung sicherstellen und ist auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten.

Zu Z 22 (§ 36):

Die Verordnungsermächtigung soll um die Möglichkeit zur Festlegung von Sammelkategorien und Tarifkategorien ergänzt werden.

Zu Z 23 (§ 78 Abs. 17 und 18):

Um im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen den erforderlichen Anpassungen der §§ 29b ff Rechnung zu tragen, sollen bestehende Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssystem in diesem Bereich längstens bis Ende 2013 auslaufen.

Weiters soll eine Übergangsbestimmung für bestehende Sammel- und Verwertungssysteme mit einem geringen Marktanteil normiert werden, die eine längere Übergangsfrist ermöglicht. Eine Ausweitung der Tätigkeit derartiger Sammel- und Verwertungssysteme soll aber nur unter der Anwendung der neuen Vorgaben dieses Gesetzes möglich sein.

Zu Z 24 bis 26 (§ 79 Abs. 2 und 3):

Die erforderlichen Strafbestimmungen sollen ergänzt werden.

Zu Z 27 (§ 91):

Die Bestimmungen, die für die Erteilung neuer Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erforderlich sind, sollen gleich in Kraft treten. Die Verpflichtungen zur operativen Umsetzung des Wettbewerbs sollen mit Anfang 2014 effektiv werden. Es ist zu erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.