Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1. bis § 13f. …

§ 1. bis § 13f. …

 

§ 13g.

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

 

 

§ 13h.

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

§ 13i.

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und ‑besteck“

 

 

 

§ 14. bis § 29a. …

§ 14. bis § 29a. …

 

§ 29b.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

 

 

§ 29c.

Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

§ 29d.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

 

 

§ 29e.

Übergabepflicht“

 

 

§ 30.

Abgeltung

§ 30.

Mitbenutzungvon Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

§ 31. …

§ 31. …

§ 32.

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32.

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …

           1. …

           1. …

           2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver­käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder

           2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver­käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder

 

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

 

§ 13g. (1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr bringen:

 

           1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,

 

           2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,

 

           3. Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,

 

           4. Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und

 

           5. Versandhändler, die keinen Sitz oder keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.

 

(2) Primärverpflichtete für Verpackungen haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h gesamthaft je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

 

(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen).

 

(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, so hat der Primärverpflichtete nachträglich die Teilnahme nachzuholen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

 

Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen

 

§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, die

 

           1. mit einer Fläche von bis einschließlich 1,5 m2 oder im Falle von Hohlkörpern mit einem Nennfüllvolumen von bis zu einschließlich 5 Liter anfallen, und

 

           2. üblicherweise

 

                a) in privaten Haushalten oder

 

               b) in hinsichtlich der Art der als Abfall anfallenden Verpackungen mit privaten Haushalten vergleichbaren Anfallstellen, wie insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscentern und Raststätten,

anfallen.

 

Weiters gelten Tragetaschen und Knotenbeutel als Haushaltsverpackungen.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in einer bestimmten Branche gewerblich anfällt. Eine Branchenlösung kann nur dann festgelegt werden, wenn

 

           1. folgende Unterlagen vorliegen:

 

                a) eine Auflistung der betroffenen Packmittel,

 

               b) eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und

 

                c) eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen und der vorgesehenen Sammlung,

 

           2. der Anteil an Verpackungen, der in einer bestimmten Branche gewerblich anfällt, zumindest 25 Gewichtsprozent beträgt und

 

           3. aus den Unterlagen eine gleichbleibende Verteilung der anfallenden Verpackungsmassen auf haushaltsnahe und gewerbliche Verpackungen mit hinreichender Genauigkeit zu erwarten ist.

 

Der zeitliche Geltungsbereich einer Branchenlösung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Branchenlösungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

 

(3) Gewerbliche Verpackungen sind sonstige Verpackungen, die nicht Haushaltsverpackungen sind, sowie jener Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Branchenlösung gemäß Abs. 2 in einer bestimmten Branche als gewerblich anfallend festgelegt wurde. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder gelten als gewerbliche Verpackungen.

 

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und ‑besteck

 

§ 13i. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und ‑besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und ‑bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

 

         7a. ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des § 32 Abs. 3 betrieben werden;

           8. …

           8. …

 

         8a. Vorlage eines Kontrollkonzeptes betreffend die Teilnehmer; zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie sind binnen zwei Jahren zu überprüfen;

           9. bis 11. …

           9. bis 11. …

(3) …

(3) …

       (4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

           1. …

           1. …

           2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,

           2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist; für den Fall der Insolvenz des Sammel- und Verwertungssystems muss die Sicherstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen,

           3. …

           3. …

           4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest drei Promille der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen.

           4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest ein Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen.

Weiters muss …

Weiters muss …

(4a) bis (4b) …

(4a) bis (4b) …

 

(4c) Alle Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.

 

(4d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondere

 

           1. Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und

 

           2. Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,

 

vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder der Verpackungsanfall dies bedingt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.

(5) …

(5) …

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(7) Eine Verlängerung des Betriebszeitraums um jeweils längstens zehn Jahre ist zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden.

(7) Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.

(8) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

(8) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden.

 

(9) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und deren jeweilige Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 aufgeteilt nach Geschäftsfeldern und die jeweils gültigen Tarife auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.

§ 29a.

§ 29a. (1) …

 

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.

 

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

 

§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:

 

           1. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.

 

           2. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 sicherzustellen, wobei

 

                a) für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit zumindest einem Sammelpartner oder mit Gemeinden/Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht,

 

               b) in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für die Sammelkategorien einzurichten ist; bestehende Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben diese Anforderung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen,

 

                c) die Sammlung in jedem Bundesland mit einem vom Landeshauptmann bestellten Vertreter hinsichtlich der Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, wie insbesondere die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen je politischem Bezirk, abzustimmen ist, sofern im jeweiligen Bundesland ein solcher bestellt und auf der Internetseite des Bundeslandes veröffentlicht wurde; der bestellte Vertreter hat sich seinerseits mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden in den Sammelregionen abzustimmen und

 

               d) bestehende Sammelsysteme der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.

 

           3. Vorlage von unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Abs. 7, sofern ein unabhängiger Dritter mit den Aufgaben des Abs. 7 betraut wurde. Wird ein unabhängiger Dritter nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.

 

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und entweder der Sortierung für das Recycling oder der thermischen Verwertung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen.

 

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Marktinputmasse je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 alle drei Jahre zu ermitteln, die in weiterer Folge für die Berechnungen als Basismassen festzulegen ist. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen. Eine erstmalige Festlegung der zu erfassenden Massen erfolgt spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013 für die nächstfolgenden drei Kalenderjahre. Bei der Festlegung der zu erfassenden Massen hat – ausgehend von den 2010 erfassten Massen – eine stufenweise Steigerung insbesondere derjenigen Tarifkategorien in Dreijahresschritten zu erfolgen, die auf Grund ihrer Materialbeschaffenheit niedrigere Erfassungsquoten der getrennten Sammlung aufweisen. Die Basismassen und die zu erfassenden Massen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

 

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß Abs. 5 zu erfassen. Als erfasst gilt

 

           1. eine getrennte Sammlung,

 

           2. die Sammlung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, sofern in weiterer Folge eine Aussortierung für ein Recycling erfolgt, oder

 

           3. die Sammlung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, sofern in weiterer Folge eine thermische Verwertung der Verpackung in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle erfolgt und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.

 

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 einen unabhängigen Dritten mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:

 

           1. die Information der Letztverbraucher,

 

           2. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,

 

           3. die Wahrnehmung der Prüf- und Einsichtsrechte gemäß einem Vertrag nach § 29c Abs. 4 Z 3,

 

           4. die Ausarbeitung und Umsetzung hinsichtlich der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und

 

           5. die Festlegung von Schlichtungsmodalitäten.

 

Über diese Aufgaben hat der unabhängige Dritte Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden.

 

(8) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) auszuschreiben. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich hinsichtlich der Ausschreibung und Festlegung der Sammelpartner für die Sammlung gemeinsam eines unabhängigen Dritten zu bedienen. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zumachen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat der unabhängige Dritte ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen Sammel- und Verwertungssystemen bekanntzugeben.

 

Alternative: Verlosung von Regionen

 

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle drei Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:

 

           1. Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.

 

           2. Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.

 

           3. Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.

 

           4. Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.

 

           5. Die Verlosung hat bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

 

           6. Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.

 

(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen die Ausschreibung der Sammlung bis spätestens Ende Juli des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Weiters sind allfällige Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuwenden. Die Bestbieter je Packstoff und Sammelregion sind unverzüglich allen anderen Sammel- und Verwertungssystemen bekannt gegeben.

 

Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

 

§ 29c. (1) Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

 

(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

 

(3) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist. Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat seine Vertragspartner gemäß Abs. 1 und 2 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

(4) Ein Sammelvertrag gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

 

           1. Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,

 

           2. Leistungen, einschließlich allfälliger Lager- und Sortierleistungen und Entgelt,

 

           3. Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und

 

           4. Festlegung einer Schiedsstelle.

 

(5) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 haben sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe oder aussortierte Haushaltsverpackungen an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben diese Massen an jeder Übergabestelle zu übernehmen.

 

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.

 

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

 

§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:

 

           1. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,

 

           2. Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit aus­reichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben diese Anforderung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

 

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ein erstmals zu genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie für die ersten beiden der Genehmigung folgenden Kalendermonate elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen; die angemessenen Kosten haben die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen entsprechend ihrem Marktanteil dem unabhängigen Dritten zu ersetzen.

 

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gewerblichen Verpackungen der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil zu erfassen.

 

Übergabepflicht

 

§ 29e. Verpackungen, die gewerblich anfallen und für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist, sind vom Betreiber der gewerblichen Anfallstelle diesem Sammel- und Verwertungssystem an dieser Anfallstelle oder an der Übergabestelle für die Sammelregion entsprechend dem jeweiligen Masseanteil der Sammelkategorie zu übergeben. Diese Übergabeverpflichtung gilt auch für den Betreiber der Übergabestelle.

Abgeltung

Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

§ 30. Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.

§ 30. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Vertrags über die Mitbenutzung mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen.

 

(2) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrages zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

           1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;

           1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

           2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;

           2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;

           3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen;

           3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

           4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

           4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

 

                a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

 

               b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

 

                c) der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.“

           5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

 

                a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

 

               b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

 

                c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

 

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.

§ 32. (1) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind

 

           1. Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,

 

           2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und

 

           3. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.

(2) …

(2) …

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben diesem Geschäftsfeld auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) …

(4) …

§ 36. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:

§ 36. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:

      1.bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. … erforderlich sind.

           4. … erforderlich sind;

§ 78. (1) bis (16) …

           5. Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien.

 

§ 78. (1) bis (16) …

 

(17) Die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen gelten im bisherigen Umfang weiter. Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit 31. Dezember 2013. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit 1. Jänner 2014 erteilt werden.

 

(18) Abweichend zu Abs. 17 kann ein am 1. Jänner 2012 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen bis zum Ablauf ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, weiterbetrieben werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

           1. Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Marktanteil je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 von nicht mehr als 1% auf.

 

           2. Das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet nach Inkrafttreten des § 13h in der in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, Haushaltsverpackungen.

 

           3. Eine Entpflichtung kann nur für die am 1. Jänner 2013 teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.

 

Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

§ 79. (1) …

§ 79. (1) …

(2) Wer

(2) Wer

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

 

         2b. entgegen § 13g Abs. 2 oder 4 und § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

 

         8a. entgegen § 29c Abs. 1 oder 2 Verträge nicht abschließt oder entgegen § 29c Abs. 5 Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen § 29c Abs. 6 sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen § 29e Verpackungen nicht übergibt oder entgegen § 30 Abs. 3 eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,

           9. bis 25. …

           9. bis 25. …

(3) Wer

(3) Wer

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

           2. bis 16. …

           2. bis 16. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 91. (1) bis (23) …

§ 91. (1) bis (23) …

 

(24) Das Inhaltsverzeichnis, § 13a Abs. 1, § 13h, § 29 Abs. 2, 4, 4d, 6, 7 und 8, § 29a, § 29b Abs. 1 und 2, Abs. 5, § 29c Abs. 1 bis 4 und 6, § 29d Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und Abs. 3, § 36 und § 78 Abs. 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(25) § 13g, § 13i, § 29 Abs. 4c und 9, § 29b Abs. 3, 4 und 6 bis 8, § 29c Abs. 5 und 6, § 29d Abs. 2 bis 4, § 29e und § 79 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.