Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das Parteiengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)“
2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Rechtwissenschaften“ durch das Wort „Rechtswissenschaften“ und die Wortfolge „rechts- oder staatswissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „rechts- und staatswissenschaftlichen“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Ziffer 1 wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ das Wort „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Interessensvertretung“ durch das Wort „Interessenvertretung“ ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 lautet:
6. In § 22 Z 9 wird der Kurztitel „PrTV-G“ durch „AMD-G“ ersetzt.
7. In § 24 Abs. 3 wird das Wort „unterschreiten“ durch das Wort „unterschreitet“ ersetzt.
8. In § 30 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Privatrundfunksfonds“ durch das Wort „Privatrundfunkfonds“ ersetzt.
9. Die Abschnittsüberschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“
10. §§ 36 und 37 samt Überschriften lauten:
„Zuständigkeit
§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. yyy/2013), durch Senat.
Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
11. § 38 samt Überschrift entfällt.
12. In § 39 Abs. 1 1. Satz entfällt die Wortfolge „der Bundeskommunikationssenat,“ und wird die Wortfolge „abweichend von § 64 AVG“ durch die Wortfolge „abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. yyy/2013,“ ersetzt.
13. In § 39 Abs. 1 werden im letzten Satz die Wortfolge „Der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch „Beschwerdeführer“ ersetzt.
14. In § 39 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskommunikationssenat“ durch „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
15. In § 41 wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ die Wortfolge „oder Mediendiensteanbieter“ eingefügt.
16. In § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes
Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4b Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Cup-Bewerben“ durch die Wortfolge „Cup-Bewerbe“ ersetzt.
2. § 6b Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.
3. In § 12 wird das Wort „Hautpanteil“ durch das Wort „Hauptanteil“ ersetzt.
4. In § 20 Abs. 10 werden im ersten Satz die Wortfolge „vom Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 Z 8 und in § 28 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Bundeskommunikationssenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
6. In § 29 Abs. 5 wird das Wort „die“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
7. Dem § 49 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 4b, § 6b, § 12, § 20, § 26, § 28 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2001“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 379/1984“ ersetzt.
2. In § 2 Z 12 lit. c wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b wird die Wortfolge „welchen Satelliten“ durch die Wortfolge „welchen Satelliten (Transponder)“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 6 entfällt.
5. In § 5 Abs. 6 werden der Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 3 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 4 Z 2)“ und der Verweis „§ 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4“ durch den Verweis „§ 63 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 7 Z 5 wird der Verweis „§ 63 Abs. 3 Z 2“ durch den Verweis „§ 63 Abs. 4 Z 2“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Übertragungsweg“ vor dem Punkt die Wortfolge „oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen“ eingefügt.
8. In § 6 Abs. 2, § 25 Abs. 5 und § 25a Abs. 7 bis 9 wird jeweils das Wort „Multiplexbetreiber“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.
9. Die Überschriften zu den §§ 7 und 8 entfallen.
10. In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“
11. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „BVG-Rundfunk“ durch das Zitat „Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,“ ersetzt.
12. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftführung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
13. In § 23 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Multiplexplattform“ durch das Wort „Multiplex-Plattform“ ersetzt.
14. In § 25 Abs. 5 und § 25a Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge „§ 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall“ durch die Wortfolge „§ 63 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
15. In § 64 Abs. 1 entfallen die Z 1 und die Z 3; die Z 2 erhält die Bezeichnung „1.“ und die Z 4 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „2. bis 8.“
16. In § 64 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Verbreitung“ die Wortfolge „oder Weiterverbreitung“ eingefügt.
17. In § 69 erhält der mit BGBl. I Nr. 50/2010 angefügte Abs. 8 die Bezeichnung „(9)“ und wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 21, 23, 25, 25a und 64 sowie die Änderungen in den Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Parteiengesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 Z 1 wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ die Wortfolge „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 8 lautet der letzte Satz:
„Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“
3. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“