Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung sämtlicher wehrrechtlicher Verfahrensbestimmungen an die ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

- Adaptierungen, Klarstellungen und legistische Verbesserungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Entfall des administrativen Instanzenzuges und Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes

- Legistische Verbesserungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2012, sodass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bedarf an notwendigen legistischen und sprachlichen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sowie begleitende Maßnahmen zur Rechtsbereinigung. Weiterer Bedarf an Adaptierungen, Klarstellungen und legistischen Verbesserungen, um die ab 1. Jänner 2014 ausschließlich in erster und letzter Instanz durchzuführenden Verfahren zu optimieren und aufgetretene Detailprobleme und Unklarheiten im gesamten Wehrrecht zu bereinigen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Da die Evaluierung der Aktivitäten des Bundesverwaltungsgerichtes Sache des Bundesverwaltungsgerichtes ist (vgl. dazu die §§ 22 bis 24 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), und die darüber hinaus durchgeführten Adaptierungen, Klarstellungen und legistischen Verbesserungen keine Auswirkungen auf die im Bundeshaushaltsgesetz 2013 beschriebenen Wirkungsdimensionen haben, ist keine eigenständige Evaluierung des vorgeschlagenen Regelungsvorhabens beabsichtigt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung sämtlicher wehrrechtlicher Verfahrensbestimmungen an die ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug in den Berufungsverfahren verschiedener Materiengesetze; Bestehen verschiedener unabhängiger Verwaltungsbehörden

Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes

 

Ziel 2: Adaptierungen, Klarstellungen und legistische Verbesserungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Teilweise sind Bestimmungen vorhanden, die formell und materiell im Hinblick auf die ab 1. Jänner 2014 in einziger verwaltungsbehördlicher Instanz entscheidenden Organe verbesserungsbedürftig sind. Zusätzlich erforderlicher formeller Änderungsbedarf im Hinblick auf die Legistischen Richtlinien 1990.

Normierung diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen insbesondere unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall des administrativen Instanzenzuges und Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes

Beschreibung der Maßnahme:

Die wesentlichen materiellen Änderungen der vorliegenden Novelle betreffen die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschlossenen Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit einhergehender Abschaffung des administrativen Instanzenzuges. Im gesamten Wehrrecht sind daher die einschlägigen legistischen Maßnahmen auf einfachgesetzlicher Ebene umzusetzen. Die erforderlichen Adaptierungen bilden den quantitativen und qualitativen Schwerpunkt der vorliegenden Novelle, wobei die umfangreichsten Änderungen im Heeresdisziplinarrecht erforderlich sind. Diese Änderungen sind deshalb erforderlich, weil insbesondere das Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, das eine Besonderheit des militärischen Dienstbetriebes darstellt, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Dies soll in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) unter weitgehender Beibehaltung des auf Einfachheit und Raschheit geprägten Kommandantenverfahrens erfolgen.

 

Maßnahme 2: Legistische Verbesserungen

Beschreibung der Maßnahme:

Weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistische Verbesserungen in den betroffenen Materien.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im gesamten Wehrrecht sind die einschlägigen legistischen Maßnahmen in Bezug auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit umzusetzen. Die umfangreichsten Änderungen sind im Heeresdisziplinargesetz 2002 erforderlich. Diese Änderungen sind deshalb erforderlich, weil insbesondere das Kommandantenverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, das eine Besonderheit des militärischen Dienstbetriebes darstellt, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Dies soll in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) unter weitgehender Beibehaltung des auf Einfachheit und Raschheit geprägten Kommandantenverfahrens erfolgen.

Weitere Adaptierungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen sollen.

Die weiteren mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagenen Gesetzänderungen stellen sich im Überblick wie folgt dar:

Die wesentlichen Änderungen im Wehrgesetz 2001 betreffen einen erleichterten Zugang von Frauen in die Miliz. Aus verwaltungsökonomischen Gründen (Entfall eines Bescheidverfahrens) sollen Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ex-lege aus diesem Wehrdienst als entlassen gelten, wenn sie in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat aufgenommen werden. Weiters soll die Ausstellung von Identitätskarten bzw. bestimmten Ausweisen nach dem Humanitären Völkerrecht im Sinne einer Entlastung der Zentralstelle von operativen Tätigkeiten dem Heerespersonalamt übertragen werden. Schließlich soll die wehrgesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von sensiblen Daten (§ 55a Abs. 1) stärker an jene des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr angepasst werden.

Die wesentlichen Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 beziehen sich auf Klarstellungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von militärischen Betreuungseinrichtungen und heereseigenen Sanitätseinrichtungen. Des Weiteren sollen bisherige in der Verwaltungspraxis aufgetretene Vollzugsproblemfelder im Zusammenhang mit der Beitragsleistung nach § 49b (Betriebliche Vorsorgekasse) behoben sowie notwendige Anpassungen in Bezug auf die Dienstrechts-Novelle 2011 vorgenommen werden. Die vorgesehene Änderung des § 49b erfordert weiters eine entsprechende Angleichung im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.

Mit der vorgesehenen Änderung im Auslandseinsatzgesetz 2001 sollen auch Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst in seltenen Einzelfällen eine Anerkennungsprämie zuerkannt werden können, wie es bereits auf Basis der geltenden Rechtslage für die übrigen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Personen nach § 4 des Heeresgebührengesetzes 2001 möglich ist.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen sowie der neueren technischen Entwicklung notwendige Adaptierungen ins Auge gefasst. Dies betrifft insbesondere die ex-lege Unverlässlichkeit bei Angriffen auf militärische Rechtsgüter. Diese soll nur noch bei vorsätzlicher Begehung dazu führen, dass der Täter ex lege als „unverlässlich“ im Sinne des Militärbefugnisgesetzes zu qualifizieren ist. Weiters sollen Anpassungen an die Novellen zum Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. I Nr. 158/2005 und 114/2007, durchgeführt werden.

Die vorgesehenen Änderungen im Sperrgebietsgesetz 2002 dienen der Lösung erkannter Problembereiche im Vollzug der einschlägigen Bestimmungen. Nach geltender Rechtslage kann ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht, im Wesentlichen nur dann zum Sperrgebiet erklärt werden, wenn es entweder für militärische Übungen oder zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen genutzt wird. In Einzelfällen besteht jedoch auch Bedarf, dass das Betreten und Befahren anderer militärischer Liegenschaften im Interesse der Sicherheit von Personen verboten bzw. nur eingeschränkt möglich sein soll. Weiters soll das derzeit bescheidmäßige Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zustimmung zum Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung stark vereinfacht und durch eine (formlose) Gestattung ersetzt werden.

Darüber hinaus sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden.

Schließlich sollen weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen und legistischer Verbesserungen im gesamten Wehrrecht, jeweils ohne materielle Änderungen, erfolgen.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W“) zusammengefasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“), aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, Sozial-und Vetragsversicherungswesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu § 1 Abs. 2 und § 32a Abs. 1:

Nach der geltenden Rechtslage können nur solche Frauen eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres bekleiden, die den Ausbildungsdienst – als spezifische, eigenständige Wehrdienstart – geleistet haben. Diese Regelung hat sich dem Grunde nach durchaus bewährt, sie erwies sich jedoch in seltenen Einzelfällen als zu eng. Sie schließt nämlich jene (wenigen) Frauen ex lege von einer Tätigkeit in der Einsatzorganisation aus, die ausschließlich einen anderen Wehrdienst als den Ausbildungsdienst, insbesondere etwa freiwillige Waffenübungen, geleistet haben. Im Interesse der Betroffenen soll daher ausdrücklich klargestellt werden, dass künftig jegliche Wehrdienstleistung einer Frau ihre spätere Zugehörigkeit zur Einsatzorganisation begründen kann. Der verfassungsrechtlich verankerten absoluten und jederzeitigen Freiwilligkeit jeglicher militärischen Tätigkeiten von Frauen (Art. 9a Abs. 3 zweiter Satz B‑VG) wird auch mit dieser Modifikation vollinhaltlich Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist auch eine entsprechende Modifikation im § 32a Abs. 1 hinsichtlich des Milizbeauftragten erforderlich.

Zu § 1 Abs. 3:

In der Vergangenheit sind vereinzelt Zweifelsfragen und Missverständnisse betreffend die konkrete Zugehörigkeit verschiedener Personen zum Präsenzstand aufgetreten; dies betraf insbesondre einzelne Gruppen von Bundesbediensteten in militärischer Verwendung. Mit der ins Auge gefassten Adaptierung sollen auf der Basis der ständigen einschlägigen Vollziehungspraxis und Judikatur die relevanten Normen präzisiert und formell an vergleichbare Rechtsvorschriften hinsichtlich der Definition von Bundesbediensteten angeglichen werden; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Die gegenständliche Modifizierung dient ausschließlich der sprachlichen Verbesserung und der Anpassung an vergleichbare Rechtsvorschriften hinsichtlich der Definition von Bundesbediensteten (vgl. § 1 BDG 1979 und § 1 VBG 1948); materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Darüber hinaus soll der in der langjährigen Vollziehungspraxis verwendete Begriff „Berufssoldaten“ für alle Personen nach § 1 Abs. 3 Z 2 nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich normiert werden.

Zu § 2 Abs. 3:

In der Vergangenheit traten bei der Auslegung des Begriffes „allgemeine Einsatzvorbereitung“ immer wieder Unklarheiten auf. Insbesondere bei allgemeinen Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen außerhalb Österreichs in Bezug auf mögliche Auslandseinsätze des Bundesheeres (Planungskonferenzen) traten in der Vollziehung Zweifelsfragen auf, ob diese Auslandstätigkeiten als „allgemeine Einsatzvorbereitung“ nach dem Wehrgesetz 2001 zu verstehen sind oder bereits als „Auslandseinsatz“ unter das Regime des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) fallen. Mit der ins Auge gefassten semantischen Präzisierung soll klargestellt werden, dass Maßnahmen, solange sie lediglich der Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen dienen, ob sich das Bundesheer überhaupt an einem bestimmten Auslandseinsatz beteiligen soll, unter dem Begriff „allgemeine Einsatzvorbereitung“ zu subsumieren sind. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die (politische) Entscheidung gefallen ist, dass sich Österreich (bzw. das Bundesheer) an einem bestimmten Auslandseinsatz beteiligen soll, sind alle weiteren Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen bereits als Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu qualifizieren.

Zu § 7 Abs. 1:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde das Heerespersonalamt durch eine ausdrückliche gesetzliche Festlegung aus der Heeresorganisation herausgelöst (§ 7 Abs. 5). Diese Bestimmung ergänzt somit die seit 1988 verankerte Normierung der „Friedens- und Einsatzorganisation“ (§ 1 Abs. 1) und entzieht der Bundesregierung in diesem Fall die Zuständigkeit zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten der Heeresorganisation. Mit der ins Auge gefassten legistischen Verbesserung soll dieser Umstand sprachlich klar zum Ausdruck kommen; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 1:

Mit der vorgesehenen Änderung sollen die Begriffe „allgemeine Aufforderung zur Stellung“ und „besondere Aufforderung zur Stellung“ durch den einheitlichen Begriff „Aufforderung zur Stellung“ ersetzt werden. In welcher konkreten Form die Stellungspflichtigen zur Stellung aufgefordert werden, soll weiterhin auf Grund der geltenden verwaltungsbehördlichen Rechtsgrundlagen (insbesondere auf Grund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) unter Beachtung der Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126b Abs. 5 B‑VG) entschieden werden. Die zuständigen Ergänzungsbehörden können daher weiterhin die Stellungspflichtigen mittels Stellungskundmachung auf ihre Stellungspflicht hinweisen und sie mittels Ladung oder – sofern es für die Durchführung des Stellungsverfahrens notwendig ist – mittels Ladungsbescheid zur Stellung vor die zuständige Stellungskommission auffordern. Die Zuständigkeit der jeweiligen Stellungskommission ergibt sich aus § 18a Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Stellungskommissionen, BGBl. II Nr. 406/2012. Diese besondere Form der Ladung bzw. des Ladungsbescheides und deren allenfalls erforderliche zwangsweise Durchsetzung soll für alle Stellungsverfahren in gleicher Weise zur Anwendung kommen (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu § 18b).

Zu 17 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40, § 54 Abs. 1, Überschrift zu § 55 § 55 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 66 Z 9a:

Mit den in Rede stehenden Änderungen sollen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Der Begriff „Behörde“ in den einschlägigen wehrrechtlichen Bestimmungen umfasst alle Verwaltungsinstanzen – die Frage, ob sich dieser Begriff auch auf die Gerichtsbarkeit erstreckt, stellt sich mangels Zuständigkeit nicht. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert sich dies insofern, als auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Wehrrechtsnormen anzuwenden haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Begriff „Behörde“ auch das Bundesverwaltungsgericht umfasst. Dies wird nach ständiger nach Judikatur und Lehre wohl zu bejahen sein, da eine staatliche Einrichtung nicht allein wegen seiner organisatorischen Einordnung, sondern dann als „Behörde“ bezeichnet wird, wenn sie nach den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt (imperium) hat, dh einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 2007, RZ 549). Mit den vorgesehenen sprachlichen Präzisierungen durch die Einführung des Begriffes „Verwaltungsbehörde“ statt „Behörde“ soll nunmehr klargestellt werden, welche Bestimmungen ausschließlich durch Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

Nach geltender Rechtslage sind gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1). Diese Regelungen stützen sich derzeit im Hinblick auf die militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres, auf Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B‑VG. Die genannten  Bescheide sind daher derzeit nur im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof anfechtbar. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 wird eine direkte Anfechtung dieser Bescheide vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen und durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ersetzt. Ein Ausschluss von ordentlichen Rechtsmitteln gegen Einberufungsbefehle und Stellungsbeschlüsse kann daher schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (Art. 6 EMRK) nicht weiter bestehen bleiben. Ab 1. Jänner 2014 werden daher auch Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Auf Grund der unverändert bestehenden Notwendigkeiten (militärische Planbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Einsätze des Bundesheeres) erscheint es vor dem Hintergrund der ab 1. Jänner 2014 geltenden Verfassungslage daher geboten, materiell vergleichbare Regelungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) zu erwähnen, mit der die Bundesregierung ua. aufgefordert wird, durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst durch die Stellungskommissionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. In diesem Sinne sollen daher künftig die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie Stellungsbeschlüsse grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet Art. 136 Abs. 2 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, wonach durch Bundesgesetz Sonderverfahrensbestimmungen zulässig sind, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (§ 55 Abs. 6).

Nach den §§ 28 Abs. 3 und 38 Abs. 5 dritter Satz ist die (zwingende) vorzeitige Entlassung aus dem Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst mit Bescheid vorgesehen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung im Sinne des § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Im Hinblick auf den ausschließlich korrektiven Charakter der genannten Normen, die ausschließlich im Interesse der Betroffnen liegt, soll im oben genannten Sinn auch in jenen Fällen die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gesetzlich ausgeschlossen werden (§ 55 Abs. 6).

Mit dem generellen Entfall des Berufungsverfahrens kann die verpflichtende Einbindung der parlamentarischen Bundesheerkommission im zweitinstanzlichen Verfahren nach § 21 Abs. 3 ersatzlos entfallen.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz 2001 (§ 55 Abs. 3) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§ 55 Abs. 4).

Im Übrigen sind verschiedene mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 notwendige Formalanpassungen vorzunehmen (§ 26a Abs. 1 und 2, § 40, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 66).

Zu § 18b Abs. 1:

In der Vergangenheit sind vermehrt Zweifelsfragen und Rechtsunklarheiten hinsichtlich der anzuwendenden Vollstreckungsbestimmungen und Zuständigkeiten betreffend die (zwangsweise) Vorführung von Wehrpflichtigen zur Stellung aufgetreten. So wurde mitunter die Rechtsauffassung vertreten, dass auf Grund des geltenden § 18b Abs. 1 letzter Satz die Zuständigkeit zur zwangsweisen Vorführung von Wehrpflichtigen, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, bei den Militärbehörden liegt, während die Vollstreckung von Ladungsbescheiden nach § 18 Abs. 1 (besondere Aufforderung zur Stellung) durch die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zuständigen Vollstreckungsbehörden zu geschehen hat. Um Rechtsklarheit in diesem sensiblen Bereich zu schaffen, soll mit der in Rede stehenden Änderung eindeutig klargestellt werden, dass auch die Vollstreckung eines Bescheides, mit dem ein Wehrpflichtiger der Nachstellung zugewiesen wird, nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 zu erfolgen hat und erforderlichen Falls durch die nach dem VVG zuständigen Vollstreckungsbehörden durchzusetzen ist.

Zu § 19 Abs. 1, § 23a, § 24, jeweils samt Überschrift, Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 2, § 29, § 38 Abs. 1, § 38b Abs. 6, § 39 Abs. 1, § 61 Abs. 9 bis 11, 17 und 32, § 63 und § 66 Z 2, 3, 8 und 9:

Die derzeitige Normierung der verschiedenen Präsenzdienstarten ist durch wiederholte Einfügungen, Abschaffungen und Umstrukturierungen zum Teil unsystematisch und schwer lesbar. Im Hinblick auf die Richtlinien 7 und 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Klarheit und über die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften sollen die bestehenden Normen zu den einzelnen Präsenzdienstarten zum Teil gestrafft und in eine neue systematische Abfolge gebracht werden. Die gegenständliche Modifizierung dient daher ausschließlich der legistischen Verbesserung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser Personengruppe sind daher materiell gegenstandslos geworden und sollen im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell aufgehoben werden.

Zu § 26 Abs. 1:

Auf Grund der im Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zum Ausdruck kommenden gesellschaftspolitischen Entscheidung, wonach die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen sollen, erscheint eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes aus besonders rücksichtswürdigen Gründen erforderlich; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 27 Abs. 2:

Die derzeit geltende Regelung, wonach die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 in die Dienstzeit im Ausbildungsdienst nicht einzurechnen ist, wurde zu einer Zeit eingeführt, als der Ausbildungsdienst maximal 18 Monate dauerte, um Frauen nach der Geburt eines Kindes den Wiedereinstieg in den Ausbildungsdienst zu ermöglichen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Dauer des Ausbildungsdienstes auf maximal sechs Jahre verlängert, weshalb der genannte Schutzzweck weitgehend an Bedeutung verloren hat. Zudem wurden mit der zitierten Novelle für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung bedeutende besoldungs- und sozialrechtliche Vorteile geschaffen. Soldatinnen im Ausbildungsdienst kommen nach der derzeit geltenden Rechtslage aber erst um die Dauer des Beschäftigungsverbotes später in den Genuss dieser besoldungs- und sozialrechtlichen Besserstellung. Mit der vorgesehenen Änderung soll daher die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 jedenfalls als Dienstzeit im Ausbildungsdienst gelten.

Zu § 28 Abs. 6:

Die derzeit geltende Bestimmung sieht aus verwaltungsökonomischen Gründen vor, dass Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst ex lege als aus dem entsprechenden Wehrdienst als entlassen gelten, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden. Da in der Vergangenheit vermehrt Personen auch aus anderen Wehrdiensten (zB freiwillige Waffenübung) auch in ein privatrechtliches Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) aufgenommen wurden, soll die genannte ex lege Wirkung auch auf diese Personenkreise erstreckt werden. Eine bescheidmäßige Entlassung aus einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst soll daher in Fällen einer Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nicht erforderlich sein.

Zu § 33 Abs. 4:

Das Wehrgesetz 2001 sieht für bestimmte Fälle (insbesondere im Zusammenhang mit einem Einsatz des Bundesheeres) und wenn es militärische Rücksichten erfordern, statt einer bescheidmäßigen Erledigung die Verfügung einer allgemeinen Bekanntmachung vor, welche verfassungsrechtlich als Verordnung zu qualifizieren ist. Aus rechtssystematischen Erwägungen und zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges soll mit der ins Auge gefassten Bestimmung nunmehr klargestellt werden, dass – wie in vergleichbaren Fällen (zB allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum bzw. Entlassung aus dem Präsenzdienst) – eine allgemeine Bekanntmachung ausschließlich durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen ist.

Zu § 37 Abs. 1:

Nach geltender Rechtslage (§ 42 erster Satz) hat die militärische Ausbildung der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. Im Sinne dieser Bestimmung soll mit der ins Auge gefassten terminologischen Präzisierung klargestellt werden, dass im Rahmen des Ausbildungsdienstes nicht nur eine (einmalige) Ausbildung erfolgt, sondern damit auch militärische Verwendungen umfasst sind, die einer ständigen Fort- und Weiterbildung bedürfen (zB Lastkraftwagen- oder Panzerfahrer); materielle Änderungen sind damit nicht umfasst.

Zu § 38 Abs. 6 und 7:

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 durch entsprechende Adaptierungen insbesondere des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) und des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) die Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes vom maximal 18 Monaten auf bis zu vier Jahre erweitert. Diese (nunmehr verlängerte) Form einer Wehrdienstleistung soll in erster Linie für die Zeit einer Grundausbildung zum Berufssoldaten zur Anwendung gelangen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Art. 91 bis 93 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Blg NR, XXIV. GP), wobei für jene Personen, die den Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat leisten, gegenüber den ersten zwölf Monaten dieser Wehrdienstleistung mehrere Vergünstigungen in besoldungs- und sozialrechtlicher Hinsicht vorgesehen sind. So gebührt ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes zB eine erhöhte Monatsprämie (§ 6 Abs. 1 Z 2 HGG 2001) bzw. ist der in Rede stehende Personenkreis in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert (siehe dazu insbes. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. d sublit. bb ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011). Die derzeit geltende Rechtslage geht dabei von der Annahme aus, dass der Ausbildungsdienst ohne „Zwischenschaltung“ durch eine andere Wehrdienstleistung geleistet wird, was für die überwiegende Masse der in Frage kommenden Fälle wohl zutreffen wird; für jene wohl in der Praxis eher seltenen Einzelfälle, in denen der Ausbildungsdienst zur Absolvierung einer Grundausbildung zum Berufssoldaten erst nach der Leistung eines Wehrdienstes (zB als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001) angetreten wird, führt die geltende Rechtslage hingegen zu unbefriedigenden und durch die Betroffenen in der Praxis wohl als ungerecht empfundenen Ergebnissen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr für jene genannten Einzelfälle klargestellt werden, dass ein Antritt des Ausbildungsdienstes nach Leistung eines anderen Wehrdienstes in der Summe von zwölf Monaten (zB durch eine andere Präsenzdienstart oder ein Dienstverhältnis als Berufssoldat) die Anwendbarkeit aller bundesrechtlichen Vorschriften, die für den Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat gelten (zB hinsichtlich der erwähnten besoldungs- und sozialrechtlichen Stellung), zur Folge hat.

Da die disziplinarrechtliche Stellung im Ausbildungsdienst nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 eine von den dargelegten Erwägungen unabhängige Struktur aufweist (während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes gelten die für den Grundwehrdienst vorgesehenen Bestimmungen, ab dem siebenten Monat jene für Zeitsoldaten; § 86 HDG 2002), die aus systematischen Gründen unberührt bleiben soll, ist darüber hinaus eine entsprechende Klarstellung erforderlich.

Nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 haben Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie den Dienstgrad „Fähnrich“ zu führen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Ausbildungsdienst mit dem Zweck verlängert, um insbesondere die gesamte Ausbildung zum Offizier - anstatt in einem dienstrechtlichen Verhältnis - während des Ausbildungsdienstes absolvieren zu können. Für diese in einem Wehrrechtsverhältnis stehenden Soldaten ist § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 jedoch nicht anwendbar, weshalb mit dem ins Auge gefassten Abs. 7 eine entsprechende Anpassung im Wehrrecht erfolgen soll. Die näheren Regelungen über das Führen des entsprechenden Dienstgrades wären im Verordnungsweg zu erlassen.

Zu § 39 Abs. 3:

Mit der Möglichkeit für Frauen, Wehrdienst zu leisten und eine Verwendung in der Einsatzorganisation innezuhaben, sollen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes auch die Pflichten und Befugnisse dieser Frauen jenen der Wehrpflichtigen im Milizstand weiter angeglichen werden.

Zu § 39 Abs. 5:

Der Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen und Interpretationsproblemen geführt. So könnte unter „Heranziehbarkeit“ auch die rechtliche Zulässigkeit einer Einberufung zu einem bestimmten Wehrdienst verstanden werden (wie etwa im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 3). Eine derartige Auslegung wäre bei der gegenständlichen Bestimmung kontraproduktiv und vom Gesetzgeber nicht gewollt, da es im Ergebnis bedeuten würde, dass Frauen, die ihren Ausbildungsdienst vollständig geleistet haben (und damit nicht mehr nicht mehr zum Ausbildungsdienst einberufbar sind) keine Miliztätigkeiten, wie zB freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, mehr leisten könnten. Zur Klarstellung soll daher der Begriff „heranziehbar“ durch den präziseren Ausdruck „geeignet“ ersetzt werden; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Analoges gilt für den Begriff „heranziehbar“ nach § 2 Abs. 2 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, der mit der gegenständlichen Novelle ebenfalls geändert werden soll.

Zu § 45 Abs. 1:

Die derzeit geltende Bestimmung über die Höhe des Anspruches auf Dienstfreistellung geht in ihrer Konzeption auf eine Zeit zurück, als die dienstliche Inanspruchnahme in den entsprechenden Wehrdiensten generell von Montag bis einschließlich Samstag (ausgenommen Feiertage) stattgefunden hat. Mittlerweile ist an vielen militärischen Dienststellen eine sog. „Fünftagewoche“ angeordnet, weshalb die geltende Bestimmung immer wieder zu Zweifelsfragen und Auslegungsproblemen führt. Mit der in Rede stehenden Änderung soll nunmehr klargestellt werden, dass bei jenen Dienststellen, bei denen eine dienstliche Inanspruchnahme nur an fünf Tagen (Montag bis Freitag) erfolgt, das Ausmaß der Dienstfreistellung 25 Arbeitstage pro Jahr dieses Wehrdienstes beträgt.

Zu § 55 Abs. 5:

Das Humanitäre Völkerrecht sieht in mehreren Bestimmungen die Ausstellung von bestimmten Identitätskarten bzw. Ausweisen vor, die zur Unterscheidung zwischen Zivilisten und Angehörigen der Streitkräfte erforderlich sind. Da die Feststellung, ob eine Person den Streitkräften angehört, eine überwiegend „militärische Angelegenheit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG) ist, fällt die Vollziehung dieser Aufgabe in die Ressortzuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Im Konkreten handelt es sich um folgende Identitätskarten bzw. Ausweise:

-       Identitätskarte für die Kennzeichnung von Sanitätspersonal der Streitkräfte gemäß Artikel 40 des Genfer Abkommens I bzw. Artikel 42 des Genfer Abkommens II

-       Identitätskarte für das Personal der Zivilspitäler, für Bergung bzw. Transport gemäß Artikel 20 des Genfer Abkommens IV

-       Identitätskarte für ziviles Gefolge (einschließlich Kriegsberichterstatter) gemäß Artikel 4, Absatz 4 des Genfer Abkommens III

-       Identitätskarte für alle Personen unter der Hoheit eines Staates, die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten, gemäß Artikel 17 des Genfer Abkommens III

-       Ausweis für den Nachweis des Status als Journalist in gefährlichem Auftrag gemäß Artikel 79 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen

Die vorgesehene Regelung dient ausschließlich der Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 55a Abs. 1:

Gesundheitsdaten sind nach § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, sensible Daten, die nach § 7 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 nur übermittelt werden dürfen, wenn durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. Wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von sensiblen Daten aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, so sind nach § 9 Z 3 DSG 2000 die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nur dann nicht verletzt, soweit diese Verwendung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient. Mit der vorgesehen Änderung soll dieser datenschutzrechtliche Standard ausdrücklich auch auf wehrrechtliche Gesundheitsdaten ausgedehnt werden. Damit wird dem Grundrecht auf Datenschutz unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr optimal entsprochen.

Zu § 60 Abs. 2l und 11:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2014 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu § 61 Abs. 24 und 25:

Die Übergangsbestimmungen können mangels praktischer Anwendungsfälle ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 58, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 sowie § 88 Abs. 4:

Die vorgesehene Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu § 3 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 23, § 35, § 36a, § 38, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 3, § 59, die Überschrift zu § 61, § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 64 samt Überschrift, § 65, § 66, § 70, § 76, § 77, § 78 Abs. 1, § 82 samt Überschrift, § 84, § 85 Abs. 3 und 9, § 88 Abs. 6, und § 94:

Im Hinblick auf die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung bedarf es im Bereich des Heeresdisziplinarrechts umfassender Änderungen und Adaptierungen. Dies betrifft insbesondere das Kommandantenverfahren, das eine Besonderheit des militärischen Dienstbetriebes darstellt:

Der militärische Dienstbetrieb, der wie kein anderer von Disziplin und Gehorsam geprägt ist, macht es seit jeher notwendig, dass sich das militärische Disziplinarrecht von jenen anderer Berufsgruppen deutlich unterscheidet. Unter Bedachtnahme auf ein effizientes Verfahren war das Disziplinarverfahren für Soldaten daher geprägt von Einfachheit, Beweglichkeit und Raschheit. Diesen Anforderungen trug der Gesetzgeber mit dem – im Disziplinarrecht in Österreich einzigartigen – Kommandantenverfahren Rechnung. Auch die general- und spezialpräventive Wirkung einer raschen disziplinären Ahndung von Pflichtverletzungen im Falle einer Berufung nach dzt. geltendem Recht ist durch das Kommandantenverfahren in jedem Fall gewährleistet. Besonders deutlich wird dieses Erfordernis im Bereich der Disziplinarverfahren gegen Soldaten, die Präsenzdienst leisten sowie bei Einsätzen des Bundesheeres. Darüber hinaus gebietet auch das Völkerrecht die Einrichtung eines sogenannten „internen Disziplinarsystems“ für Streitkräfte nach Art. 43 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), BGBl. Nr. 527/1982, dem der vorliegende Entwurf vollinhaltlich entspricht. In diesem Zusammenhang hat der Nationalrat mit seiner Entschließung vom 15. Mai 2012 (244/E BlgNR, XXIV.GP) die Bundesregierung aufgefordert, durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Kommandantenverfahren (insbesondere abgekürztes Verfahren, besondere Bestimmungen betreffend Disziplinarstrafen im Einsatz) möglichst unverändert beibehalten bzw. den Besonderheiten des militärischen Dienstbetriebes angepasst wird und eine den militärischen Erfordernissen Rechnung tragende Entscheidungsfrist für die Verwaltungsgerichte in Disziplinarsachen vorgesehen wird. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen daher – im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben und somit Abschaffung des administerativen Instanzenzuges, aber unter Beibehaltung aller derzeit gültigen Merkmale des einfachen, effizienten und raschen Verfahrens - das bestehende Kommandantenverfahren weitgehend erhalten lassen. Dazu wird der Ausbau des dem Grunde nach bereits im geltenden Disziplinarrecht bestehenden abgekürzten Verfahrens ins Auge gefasst. Disziplinarbehörde im Kommandantenverfahren sollen die Disziplinarkommandanten sein, welche als Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren durchführen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens soll jedenfalls durch den Einheitskommandanten erfolgen. Dieser hat zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Disziplinarverfügung (dh ohne förmliches Ermittlungsverfahren) durch ihn selbst vorliegen. Diese Voraussetzungen hängen im Wesentlichen vom Strafrahmen sowie vom Sachverhalt (zB Geständnis) ab und entsprechen weitestgehend den geltenden Voraussetzungen über die Strafbefugnis des Einheitskommandanten bzw. den einschlägigen Bestimmungen des § 131 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) über die Disziplinarverfügung. Wenn der Beschuldigte gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erhebt oder die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfügung nicht vorliegen, so entscheidet der Disziplinarvorgesetzte im ordentlichen Verfahren bzw. hat bei Berufssoldaten, bei denen eine höhere Strafe als Geldbuße zu erwarten ist, Disziplinaranzeige zu erstatten. Das Disziplinarverfahren durch den Disziplinarvorgesetzten endet – sofern es nicht eingestellt wird - mit Disziplinarerkenntnis. Gegen diesen Bescheid kann schließlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit aufschiebender Wirkung erhoben werden. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht das in Rede stehende Konzept:

Grafik

Das (erstinstanzliche) Kommissionsverfahren für Berufssoldaten soll weitgehend unverändert erhalten bleiben. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission soll jedoch neben den übrigen Voraussetzungen (Offizier in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen) – angelehnt an die derzeitige Regelung betreffend den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission bzw. an § 98 BDG – zwingend rechtskundig sein.

Um das notwendige Fachwissen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sicherzustellen, sieht der in Rede stehende Entwurf weiters die Mitwirkung von rechtskundigen Laienrichtern vor, die aus der Gruppe der aktiven rechtskundigen Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu nominieren sein werden. Unter der Qualifikation „rechtskundig“ ist – wie auch in allen anderen diesbezüglichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – die Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen für den Rechtskundigen Dienst nach Z 1.19 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, zu verstehen. Die Stellung als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich. Zur Sicherstellung ausreichender Erfahrungen im Bereich des militärischen Disziplinarwesens wird es jedoch zusätzlich erforderlich sein, dass die fachkundigen Laienrichter einen Offiziersdienstgrad nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz des Wehrgesetzes 2001 führen. Die übrigen Details über das Vorschlagsrecht zur Nominierung der Laienrichter, die Voraussetzungen für dieses Amt sowie das Ruhen und Enden dieser Funktion sind den in der Fassung der allgemeinen Begutachtung konzipierten §§ 135a und 135b BDG (Dienstrechts-Novelle 2012) weitgehend nachgebildet.

Das Disziplinarrecht im Einsatz ist im Hinblick auf den Entfall des Einsatzstraforgans als Berufungsbehörde ebenfalls zu adaptieren. In diesem Zusammenhang soll es auch möglich sein, dass der Zuständigkeitsbereich eines Disziplinarvorgesetzten durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport einem anderen Disziplinarvorgesetzten zugewiesen werden kann, wenn es die konkreten Einsatzbedingungen erfordern (§ 84 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung). Dies kann insbesondere bei Auslandseinsätzen zutreffen, wenn sich der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten nicht im selben Auslandseinsatz befindet und das Disziplinarverfahren dennoch im Einsatzraum durchgeführt werden soll. Für Inlandseinsätze des Bundesheeres ist eine derartige Zuständigkeitsübertragung durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bereits geltendes Recht (§ 13 Abs. 4). Aus systematischen Gründen sollen die in § 13 Abs. 4 enthaltenen Ausnahmebestimmungen für Einsätze des Bundesheeres herausgelöst und im 1. Hauptstück des Schlussteiles (Disziplinarrecht im Einsatz) in § 81 Abs. 1 zusammengefasst werden.

Darüber hinaus sollen weitere mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Zusammenhang stehende materielle Änderungen aber auch sprachliche und legistische Anpassungen vorgenommen werden. Die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen umfassen die folgenden Bestimmungen:

Nach § 3 Abs. 4 Z 1 in der vorgeschlagenen Fassung sollen die in Rede stehenden Verjährungsfristen gehemmt sein ua. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, ohne weitere Einschränkung, ob es sich dabei um ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Bundes oder eines der Länder handelt und weiters unabhängig davon, um welche Art von Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG (in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung) es sich handelt. Somit können potentiell alle Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eine fristenhemmende Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund können die derzeitigen Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 ersatzlos entfallen.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (§ 35 Abs. 3) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP). Im Hinblick auf § 19 Z 2 des genannten Gesetzes ist jedoch eine spezielle Ausnahme für jene Fälle vorzusehen, in denen die Disziplinarkommission als weisungsfreie Behörde (siehe § 15 Abs. 3) das vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat. Im Hinblick darauf, dass der Disziplinaranwalt im Kommissionsverfahren Parteistellung genießt (§ 27 Abs. 1 HDG 2002) ist ein gesondertes Eintrittsrechtes dieses Organs entbehrlich.

Weiters soll im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz Revision erheben können (§ 36a in der vorgeschlagenen Fassung).

Nach herrschender Lehre kommt der vorläufigen Suspendierung nach dem BDG Bescheidcharakter zu (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 527). Die vorläufige Dienstenthebung nach diesem Bundesgesetz ist einer vorläufigen Suspendierung nach dem BDG materiell gleichzusetzen. Nach geltender Rechtslage ist gegen eine vorläufige Dienstenthebung kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig (§ 41 Abs. 3). Dieser Bescheid ist daher nur im Wege einer Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof anfechtbar. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 wird eine direkte Anfechtung dieser Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen und durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ersetzt. Ab 1. Jänner 2014 wäre daher die vorläufige Dienstenthebung bei unveränderter Rechtslage einer Prüfung sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht als auch durch den Verwaltungsgerichtshof gänzlich entzogen. Einer derartigen Konstruktion fehlt es an der verfassungsgesetzlichen Deckung. Ein Ausschluss von ordentlichen Rechtsmitteln gegen eine vorläufige Dienstenthebung kann daher schon aus diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht weiter bestehen bleiben. Ab 1. Jänner 2014 soll daher auch der Bescheid über eine vorläufige Dienstenthebung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein. Im Sinne des Zweckes dieses Bescheides als Sicherungsmaßnahme soll jedoch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet Art. 136 Abs. 2 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, wonach durch Bundesgesetz Sonderverfahrensbestimmungen zulässig sind, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. In der Praxis wird der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wohl kaum relevante Auswirkungen haben, da nach § 39 Abs. 3 jede vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, welche mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen hat. Mit Zustellung dieses Beschlusses endet jedenfalls die vorläufige Dienstenthebung.

Im Übrigen sind verschiedene mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 notwendige Adaptierungen und Formalanpassungen vorzunehmen (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 17, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 23, § 35 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 3, § 59, § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1, §§ 64 bis 66, § 70, §§ 76 und 77, § 78 Abs. 1, § 82, § 84, § 85 Abs. 3 und 9, § 88 Abs. 6, und § 94).

Zu § 4 und § 5 Abs. 5:

Nach der geltenden Rechtslage obliegt die Anzeigepflicht strafbarer Handlungen - unabhängig in welchem Stadium sich ein Disziplinarverfahren befindet – ausschließlich beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, wenn er zur Ansicht gelangt, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Mit den vorgesehenen Änderungen soll zur Verfahrensbeschleunigung und in materieller Anlehnung an § 109 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 BDG 1979 diese Anzeigepflicht, in jenen Fällen, in denen ein Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission anhängig ist, auch dieser Disziplinarbehörde zukommen. Die bisher geltende Ausnahme von der Anzeigepflicht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten geführt. In ihrer Konzeption geht diese Bestimmung auf eine entsprechende Regelung in § 114 Abs. 1 BDG zurück, welche wiederum auf § 78 StPO verweist. Aus den Materialien zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (1358 BlgNR, 18.GP, 22) geht jedoch eindeutig hervor, dass diese Ausnahme von der Anzeigepflicht nur das Verhältnis zwischen Beamten und Bürgern betrifft, nicht jedoch dasjenige zwischen Beamten und Dienstbehörde. Eine Anwendung der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung ist sohin auch im Disziplinarverfahren auszuschließen und soll daher ersatzlos entfallen.

Zu § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 6:

Durch die gegenständliche Änderung erfolgt eine erforderliche Anpassung an die neue Systematik der Strafprozessordnung 1975 in der Fassung des mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004. Ein darüber hinausgehender Verweis auf das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, erscheint im Hinblick auf § 31 JGG, wonach für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren gelten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nicht erforderlich.

Zu § 7 Abs. 1, 2, 4a und 5:

Mit den ins Auge gefassten Änderungen sollen nunmehr auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Entscheidungen gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verlautbart werden können, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um Begehungen von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sollen diese Verlautbarungen nicht nur im militärischen Dienstbereich, sondern im gesamten Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in geeigneter Weise (zB Intranet) möglich sein.

Zu § 9 samt Überschrift:

Die Schutzbestimmungen von Soldatenvertretern und Organen der Personalvertretung sollen mit der gegenständlichen Bestimmung, insbesondere aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen, einheitlich normiert werden.

Zu § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1:

Bis zum Ablauf des Jahres 2010 war das Heerespersonalamt ein Teil der Heeresorganisation und der Leiter des Heerespersonalamtes auf Grund der jeweiligen Z 1 der gegenständlichen Bestimmungen sowohl Einheitskommandant als auch Disziplinarvorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Soldaten und hinsichtlich der „Zivilbediensteten“ hatte er nach § 46 Abs. 2 Z 1 WG 2001 die Stellung der Dienstbehörde in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde das Heerespersonalamt aus der Heeresorganisation herausgelöst mit der Rechtsfolge, dass seit 1. Jänner 2011 an Stelle des Leiters des Heerespersonalamtes der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Disziplinarbehörde tätig zu werden hat. Abgesehen von einer zusätzlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in der Zentralstelle insbesondere bei Bagatellverfahren wird durch diesen Umstand auch dem Rechtsgedanken der Unmittelbarkeit bei der Personalführung nicht mehr vollinhaltlich entsprochen. Dieser in der Praxis rechtspolitisch unbefriedigende Zustand soll mit der vorgesehenen Änderung rückgängig gemacht und die Funktionen des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten bzw. der Dienstbehörde in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der „Zivilbediensteten“ wieder durch den Leiter des Heerespersonalamtes wahrgenommen werden.

Zu § 19 Abs. 1, § 22, § 34 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 50, § 53 Abs. 2, § 58, § 67 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und § 88 Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes.

Zu § 25 Abs. 1:

Nach der geltenden Rechtslage (§ 18 Abs. 4) sind die weiteren Mitglieder der Disziplinarsenate entweder aus dem Kreis der Offiziere oder Unteroffiziere zu bestimmen, je nachdem ob auch der Beschuldigte Offizier ist oder nicht. Mit der vorgesehenen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch für den Fall einer Verbindung von mehreren Disziplinarverfahren, bei denen die Beschuldigten nicht derselben Dienstgradgruppe angehören, die Besetzung der Disziplinarsenate gemischt erfolgt.

Zu § 28 Abs. 1:

Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen sollen zur Verteidigung im Disziplinarverfahren nach Z 2 der in Rede stehenden Bestimmung neben Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes auch Frauen, die Wehrdienst geleistet haben, berufen werden dürfen.

Zu § 29 Abs. 2 und § 54 Abs. 1:

Die vorgesehene Änderung dient lediglich einer semantischen Präzisierung und soll klar zum Ausdruck bringen, dass die Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeiten für Militär-VB durch die jeweilige Personalstelle zu erfolgen hat.

Zu § 33 Abs. 3 und 4:

Mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurden in das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, spezielle Regelungen zum Schutz von minderjährigen Zeugen eingeführt (§ 125b BDG 1979). Mit der gegenständlichen Novelle sollen diese Bestimmungen materiell auch in das Heeresdisziplinarrecht übernommen werden.

So wird ermöglicht, dass bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen eine Person ihres Vertrauens unmittelbar anwesend ist, um ihnen eine gewisse Sicherheit zu geben und die Belastung einer Einvernahme zu reduzieren. Eine Vertrauensperson kann beispielsweise ein Elternteil, ein anderer Verwandter oder auch ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein. Ausgeschlossen werden kann allerdings, wer verdächtig ist, an der Pflichtverletzung mitgewirkt zu haben oder wer am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

Ist der zu vernehmende Zeuge im Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt, hat während der Vernehmung jedenfalls eine Person des Vertrauens anwesend zu sein, soweit dies im Interesse des Vernommenen zweckmäßig ist.

Wenn der Minderjährige älter als 14 Jahre ist, hat eine Vertrauensperson während der Vernehmung anwesend zu sein, sofern er dies verlangt.

Bereits in der Ladung des Zeugen ist auf diese Rechte hinzuweisen.

Abs. 4 sieht vor, dass der minderjährige Zeuge abgesondert vernommen werden kann. Die Parteien bzw. ihre Vertreter sind vom Zeugen räumlich getrennt, sie können aber mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Vernehmung teilhaben, indem sie Fragen an den Zeugen stellen können. Da auch für die Parteien bzw. deren Vertreter die Möglichkeit gegeben ist, den Zeugen direkt zu befragen, wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt.

Es liegt im Ermessen der Disziplinarbehörde, ob eine audiovisuelle Vernehmung des minderjährigen Zeugen erfolgt. Bei seiner Entscheidung wird der Vorsitzende beispielsweise das Alter des Zeugen, das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten, die Art der Pflichtverletzung (zB wenn der Minderjährige durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte) und die sonstigen Umstände des Falles (zB allfällige Einschüchterungen durch den Beschuldigten) zu berücksichtigen haben.

Im Hinblick auf diese vorgesehenen Änderungen ist auch die Überschrift zur gegenständlichen Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu § 39 Abs. 6 und § 40 Abs. 4:

Die vorgesehene Änderung dient der Vermeidung von Unklarheiten in jenen Fällen, bei denen zwar eine (vorläufige) Dienstenthebung verfügt, jedoch kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (zB auf Grund eines zugleich anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten). In diesen Fällen ist auf Grund der geltenden Rechtslage nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Disziplinarbehörde für die Rechtsfolgen einer (vorläufigen) Dienstenthebung zuständig ist. Zur Vermeidung von Vollzugsproblemen und im Sinne der Rechtsstaatlichkeit soll mit der ins Auge gefassten Bestimmung zur Klarstellung eine eindeutige Regelung geschaffen werden. Die Aufhebung einer Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen. Dies umfasst auch jene Fälle, bei denen gegen die Disziplinarverfügung selbst eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Zu § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 3:

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 wurde die Kinderzulage in einen außerhalb des Monatsbezuges bzw. Monatsentgeltes gebührenden Kinderzuschuss umgewandelt. Dies erfordert die in Rede stehenden Zitatanpassungen.

Zu § 41 Abs. 2, § 69, § 71 Abs. 2 bis 2d, § 72, § 74 Abs. 3 und 7, § 75 Abs. 2 sowie § 93:

Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 ist der Verhandlungsbeschluss im Disziplinarrecht der Bundesbeamten entfallen. Mit den in Rede stehenden Äderungen soll eine adäquate Anpassung im Heeresdisziplinarrecht erfolgen. Darüber hinaus sind entsprechende Übergangsbestimmungen erforderlich, deren Notwendigkeit sich aus dem gleichzeitigen Wirksamwerden der genannten Anpassungen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergeben.

So ist zunächst für jene Kommissionsverfahren, in denen zwar vor dem 31. Dezember 2013 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtlage ein Einleitungsbeschluss aber noch kein Verhandlungsbeschluss erlassen wurde, vorgesehen, dass durch die Disziplinarkommission ab 1. Jänner 2014 auf der Basis der dann geltenden – neuen – Rechtslage ein neuer Beschluss zu erlassen sein wird. Dieser neue Beschluss wird um jene Teile zu ergänzen sein, die nach der bis zu Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage dem Verhandlungsbeschluss vorbehalten waren. Die Erlassung des neuen Beschlusses hat dabei keine Auswirkungen auf eine Beendigung der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 3 Abs. 1. Wurde also der (alte) Einleitungsbeschluss innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 erlassen, kann in diesen Verfahren Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten (§ 93 Abs. 1).

Schließlich soll für jene Fälle, in denen vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Verhandlungsbeschluss nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtlage erlassen wurde, vorgesehen werden, dass dieser Beschluss ab dem 1. Jänner 2014 wie ein neuer Einleitungsbeschluss zu werten sein wird (§ 93 Abs. 2). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen gegen diesen Beschluss eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben wird oder bereits anhängig ist. Hinsichtlich der Rechtsmittelfrist gilt in diesen Fällen § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetzes (siehe Art. 2 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 - 2112 BlgNR XXIV. GP).

Zu § 41 Abs. 2a:

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll im Sinne der Verfahrensökonomie und -beschleunigung und in Anlehnung an die Verfahrensbestimmung der Berufungskommission nach § 41d Abs. 1a BDG 1979 die Beschlussfassung auch im Umlaufweg ermöglicht werden.

Zu § 51 Abs. 5:

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des militärischen Dienstgrades im militärischen Dienstbetrieb soll aus generalpräventiven Gründen bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Geldstrafe von mehr als 100 vH) zusätzlich auch die mit drei Jahren befristete Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad verfügt werden können. Auf welchen konkreten Dienstgrad der Betreffende befristet zurückgesetzt werden soll, wird im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie auf spezialpräventive Erwägungen festzulegen sein, wobei nur jene Dienstgrade in Betracht kommen sollen, die für den Beschuldigten auf Grund seiner Verwendungsgruppe oder Dienstgradgruppe vorgesehen sind. Weitere dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen sind damit nicht verbunden und nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Beschuldigte jedenfalls so zu stellen, als ob die Zurücksetzung nicht verfügt worden wäre.

Zu § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 55, § 83 Abs. 2 und § 88 Abs. 3:

Mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser Personengruppe sind daher materiell gegenstandslos geworden und sollen im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell aufgehoben bzw. entsprechend adaptiert werden.

Zu § 57 Abs. 4:

Der Schlusssatz der in Rede stehenden Bestimmung betreffend Berufssoldaten des Ruhestandes ist in seiner Formulierung auf Wehrpflichtige eingeschränkt („..Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet..“) und soll aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen adaptiert werden, sodass diese Regelung potentiell auch für Berufssoldatinnen des Ruhestandes anwendbar ist.

Zu § 74 Abs. 2:

Der Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 2002 erstreckt sich auf Soldaten und Soldatinnen, auf Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, sowie auf Berufssoldaten des Ruhestandes. Bedingt durch diesen inhomogenen Personenkreis sieht das Heeresdisziplinarrecht zwei verschiedene Disziplinarverfahren vor, nämlich einerseits das Kommandanten- und andererseits das Kommissionsverfahren. Während die Disziplinarbehörde im Kommandantenverfahren zu einer mündlichen Verhandlung die erforderlichen Hilfskräfte beiziehen kann (§ 61 Abs. 1), besteht eine derartige Möglichkeit für die Disziplinarbehörde im Kommissionsverfahren nicht. Dieser Zustand wird in der Praxis als unbefriedigend empfunden, zumal die Beiziehung von Hilfskräften über den verwaltungsökonomischen Nutzen hinaus auch der Einschulung von (zukünftigen) Kommissionsmitgliedern dienen könnte. Mit der vorgesehenen Änderung soll daher auch die Disziplinarbehörde im Kommissionsverfahren über die Möglichkeit verfügen, die erforderlichen Hilfskräfte zu einer mündlichen Verhandlung beizuziehen.

Zu § 79 Abs. 1 und 2:

Diese in Rede stehende Wortfolge kann im Hinblick auf deren materielle Gegenstandslosigkeit im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes entfallen.

Zu § 79 Abs. 4:

Nach geltender Rechtslage entscheidet über eine Ratenbewilligung immer die Disziplinarbehörde. Dies führt in jenen Fällen, bei denen das Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen ist und über die Ratenbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (zB weil sich nachträglich Änderungen der finanziellen Situation des Bestraften ergeben haben), zu Verfahrensverzögerungen. Mit der vorgesehenen Änderung soll in diesen Fällen daher jene Behörde über Ratenbewilligungen entscheiden, welche auch zur Hereinbringung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.

Zu § 80 Abs. 3:

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des militärischen Dienstgrades im militärischen Dienstbetrieb soll aus generalpräventiven Gründen vermieden werden, dass während der Dauer eines Straf- oder Disziplinarverfahrens oder einer Dienstenthebung die betreffende Person einen höheren Dienstgrad erlangt. Weitere Nachteile sind mit dieser Maßnahme nicht verbunden, zumal dieser Zeitraum einer Hemmung nach Beendigung des jeweiligen Straf- oder Disziplinarverfahrens bzw. der Dienstenthebung für die Erreichung eines höheren Dienstgrades wieder voll wirksam werden soll. Im Übrigen wird auf die inhaltlich vergleichbare Bestimmung des § 140 Abs. 5 BDG 1979 verwiesen. Inwieweit die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens auch Auswirkungen auf die Verlässlichkeit des Bestraften haben, ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes (§ 23f MBG) zu prüfen und zu beurteilen.

Zu § 85 Abs. 5 bis 7:

Die derzeitige Regelung in Abs. 5, wonach nur bestimmte Geldbußen und Ausgangsverbote überprüft werden können, soll insbesondere aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen auf alle in Betracht kommenden Disziplinarstrafen erweitert werden.

Im Sinne einer Rechtsschutzverbesserung für den Bestraften und Vereinheitlichung der Rechtsordnung soll in Abs. 6 die bisher nur zweiwöchige Frist zur Beantragung der Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung in Anlehnung an § 6 Z 1 des Auslandseinsatzgesetztes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, auf vier Wochen verlängert werden. In jenen Fällen, bei denen das Verfahren vor der Disziplinarkommission durchzuführen ist, kommt dem Disziplinaranwalt unter Bedachtnahme auf § 27 Parteistellung zu.

Weiters erfolgt in Abs. 7 eine erforderliche Zitatanpassung an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 85 Abs. 11:

Auf Grund von in der Vergangenheit aufgetretenen Zweifelsfragen beim Zuständigkeitsübergang nach Beendigung eines Auslandseinsatzes ist im Hinblick auf im Einsatz verfügte (vorläufige) Dienstenthebungen die ins Auge gefasste Klarstellung erforderlich; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 92 Abs. 6e und § 92 Abs. 9:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu § 1 Abs. 1:

Die derzeitige Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten und Interpretationsproblemen geführt. Denn aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte auch der (falsche) Schluss gezogen werden, dass Ausnahmen über den Anwendungsbereich des Heeresgebührengesetzes 2001 nur in diesem Gesetz normiert werden können. Mit der vorgesehenen Änderung soll nunmehr klargestellt werden, dass auch andere Gesetze (wie derzeit zB das Auslandseinsatzgesetz 2001) Sonderbestimmungen zum Heeresgebührengesetzes 2001 beinhalten können. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu § 2 Abs. 2:

Im Besoldungsrecht wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, ein Ruhen der Bezüge während der Dauer einer Strafhaft wegen eingeführt. Da der durch die Haft zwangsläufig eintretende Entfall der Dienstleistung ausschließlich von den Betreffenden selbst zu vertreten ist, ist ein Ruhen der Bezüge sachlich zweifellos zu rechtfertigen. Mit der vorgesehenen Änderung soll eine vergleichbare Maßnahme im Heeresgebührengesetz 2001 getroffen werden.

Zu § 6 Abs. 5:

Siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes.

Zu § 7 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 und 4:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde unter anderem auch die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, geändert. Im Sinne dieser Novelle ist es erforderlich, die gegenständlichen auf die Reisegebührenvorschrift verweisenden Bestimmungen entsprechend anzupassen.

Zu § 11 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 54 Abs. 5:

Die Überweisung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 erfolgt nach geltender Rechtslage ausschließlich auf inländische Konten. Diese Bestimmung ist darauf zurückzuführen, dass in vergangenen Zeiten Auslandsüberweisungen beträchtliche Mehrkosten verursacht haben und daher vermieden werden sollten. Dieses Argument kann mittlerweile – zumindest für den EU-Raum – nicht mehr geltend gemacht werden, weshalb die in Rede stehende Einschränkung auf inländische Konten zu Recht als zu eng empfunden wird. Ähnliches gilt für die Bereitschaft von Arbeitgebern zur freiwilligen Fortzahlung von Bezügen während der Leistung eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1. Auch in diesen Fällen scheint eine Einschränkung dieser Möglichkeit auf bloß inländische Arbeitgeber nicht mehr zeitgemäß. Mit den vorgesehenen Änderungen sollen daher die Einschränkungen auf „inländische“ Konten bzw. „inländische“ Arbeitgeber ersatzlos entfallen.

Zu § 16:

Der Begriff „militärischer Unterkunftsbereich“ hat in der Vergangenheit immer wieder zu Interpretationsproblemen geführt. Zur Klarstellung und im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Bedeutung von Rechtsbegriffen soll daher der Begriff „militärischer Unterkunftsbereich“ durch den in § 1 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes definierten Begriff „militärischer Bereich“ ersetzt werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Auf Grund langjähriger und zum Teil historisch tradierter Vollzugspraxis haben sich die jeweilige Betreuungseinrichtungen zum Teil unterschiedliche Bezeichnungen ergeben (Soldatenheim, Cafeteria, Kasino etc.). Aus diesem Grund sind in der Vergangenheit immer wieder Unklarheiten und Missverständnisse aufgetreten, ob die geltende Bestimmung über Soldatenheime zB auch auf Unteroffizierskasinos anzuwenden ist. Mit dem vorgesehenen Oberbegriff „Betreuungseinrichtungen“ soll nunmehr eindeutig klargestellt werden, dass die gegenständliche Bestimmung auf alle derartigen Einrichtungen – ohne Unterschied auf deren Bezeichnung – anzuwenden ist. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu § 17 Abs. 4:

Durch die gegenständliche Änderung erfolgt eine erforderliche Anpassung and die neue Systematik der Strafprozessordnung 1975 in der Fassung des mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004.

Zu § 18 Abs. 6:

Die Betreuungseinrichtungen sowie die heereseigenen Sanitätseinrichtungen sollen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG) nicht nur den Angehörigen der Heeresverwaltung oder der Zentralstelle offen stehen, sondern allen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten.

Zu § 19 Abs. 5:

Die vorgesehene Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu § 23 Abs. 3:

Die gegenständliche Modifikation dient ausschließlich der Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 24 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 1, 3 und 4, § 62 Z 5:

Mit den in Rede stehenden Änderungen sollen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Der Begriff „Behörde“ in den einschlägigen wehrrechtlichen Bestimmungen umfasst alle Verwaltungsinstanzen – die Frage, ob sich dieser Begriff auch auf die Gerichtsbarkeit erstreckt, stellt sich mangels Zuständigkeit nicht. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert sich dies insofern, als auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Wehrrechtsnormen anzuwenden haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Begriff „Behörde“ auch das Bundesverwaltungsgericht umfasst. Dies wird nach ständiger nach Judikatur und Lehre wohl zu bejahen sein, da eine staatliche Einrichtung nicht allein wegen seiner organisatorischen Einordnung, sondern dann als „Behörde“ bezeichnet wird, wenn sie nach den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt (imperium) hat, dh einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 2007, RZ 549). Mit den vorgesehenen sprachlichen Präzisierungen durch die Einführung des Begriffes „Verwaltungsbehörde“ statt „Behörde“ soll nunmehr klargestellt werden, welche Bestimmungen ausschließlich durch Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

Nach geltender Rechtslage haben Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe keine aufschiebende Wirkung (§§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6). Dies soll im ausschließlichen Interesse der betroffenen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 auch im Fall einer Beschwerde gegen die in Rede stehenden Bescheide gelten, damit den betroffenen Personen die Auszahlung der entsprechenden Geldleistungen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet Art. 136 Abs. 2 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, wonach durch Bundesgesetz Sonderverfahrensbestimmungen zulässig sind, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (§ 51 Abs. 3) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§ 51 Abs. 4).

Zu § 24 Abs. 4:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde unter anderem auch § 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 geändert (Artikel 94 Z 1). Im Hinblick auf diese Änderung ist die gegenständliche Zitatanpassung erforderlich; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 30 Abs. 5:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde der Ausbildungsdienst auf vier Jahre (in Einzelfällen bis zu sechs Jahre) verlängert. Dadurch erhöht sich in der Praxis die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Ausbildungsdienst leistende Soldaten (und sohin zwei Anspruchsberechtigte) bei gemeinsamer Ehe/eingetragener Partnerschaft und/oder für eine Person (zB gemeinsames Kind) zweimal Familienunterhalt/Partnerunterhalt beziehen. Vor allem aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen und zur Vermeidung von Doppelbezügen soll mit der in Rede stehenden Norm daher sichergestellt werden, dass für jede Ehegemeinschaft/eingetragene Partnerschaft bzw. für jede anspruchsbegründende Person jeweils nur ein Anspruchsberechtigter Familienunterhalt/Partnerunterhalt beziehen kann.

Zu § 32 Abs. 2:

Die gegenständliche Anpassung dient ausschließlich der sprachlichen Verbesserung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 45 bis § 49a, § 50 sowie § 61 Abs. 1 und 2:

Mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser Personengruppe sind daher materiell gegenstandslos geworden und sollen im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell aufgehoben werden.

Zu § 49b samt Überschrift:

Seit 1. Jänner 2011 haben Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung einen Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. Nr. 100/2002. Im Vollzug dieser Bestimmung haben sich in der bisherigen Verwaltungspraxis jedoch mehrere Problemfelder offenbart, die mit der ins Auge gefassten Änderung behoben werden sollen:

-       Derzeit sind die Beiträge vom Bund ausschließlich im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten. Diese Vorgehensweise führte in der Vergangenheit zu erheblichen Vollzugsproblemen, wenn der in Betracht kommende Anspruchsberechtigte bei einem anderen Krankenversicherungsträger als der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert war. Mit der ins Auge gefassten Änderung soll daher die Verrechnung der Beiträge für die BV-Kasse nicht mehr zwingend im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, sondern flexibel durch jenen Krankenversicherungsträger erfolgen, bei welchem die jeweilige anspruchsberechtigte Person im Ausbildungsdienst krankenversichert ist.

-       Auch die Ermittlung der jeweils zuständigen BV-Kasse in jenen Fällen, bei denen die Anspruchsberechtigten noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hatten, war insbesondere auf Grund der oft nur vagen Aussagen der betreffenden Anspruchsberechtigten mit einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Mit der vorgesehenen Änderung (Entfall des letzten Satzes) sollen daher die Beiträge des Bundes ausschließlich in die BV-Kasse des Bundes einbezahlt werden. Ein Ermittlungsverfahren über das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses kann in diesen Fällen daher zur Gänze entfallen.

-       Im Hinblick auf die Diktion und den Anwendungsbereich des BMSVG soll weiters klargestellt werden, dass bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung nach §§ 14 bis 17 BMSVG die Beendigung eines Ausbildungsdienstes nach dem 13. Monat der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzuhalten ist.

-       Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass auf die nach § 49b Abs. 1 HGG 2001 zu leistenden Beiträge die Bestimmungen des 2. Teiles des BMSVG sinngemäß zur Anwendung gelangen. Das bedeutet etwa, dass auch die vom Bund zu leistenden Beiträge nach Maßgabe des BMSVG zu veranlagen sind, einer Kapitalgarantie nach § 24 BMSVG unterliegen und diese Beiträge in einer Kontoinformation entsprechend auszuweisen sind.

Die Umbenennung der Überschrift dient lediglich einer semantischen Verbesserung und bewirkt keine materielle Änderung.

Zu § 60 Abs. 2n, 2o und 4f:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2014 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich (Abs. 2o und 4f). Die Inkrafttretensbestimmung in Abs. 2n dient lediglich der legistischen Klarheit und Vollständigkeit, da eine entsprechende Bestimmung in BGBl. I Nr. 135/2009, fehlt.

Zu § 61 Abs. 1, 2, 16, und 17:

Die Übergangsbestimmung in § 61 Abs. 16 kann mangels praktischer Anwendungsfälle ersatzlos entfallen.

Mit der Aufhebung der für ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr geltenden Bestimmungen ist für vereinzelt noch offene Verwaltungsverfahren eine entsprechende Übergangsbestimmung erforderlich (§ 61 Abs. 17 des Entwurfes).

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu § 2 Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes.

Zu § 4 Abs. 1:

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde unter anderem der Anwendungsbereich der bis zu diesem Zeitpunkt nur bestimmten Soldaten und Soldatinnen zuerkennbaren Anerkennungsprämie auf alle Anspruchsberechtigten nach dem Heeresgebührengesetz 2001 erweitert. Das Auslandseinsatzgesetzes 2001 weicht davon insofern ab, als auf Soldaten und Soldatinnen im Auslandseinsatzpräsenzdienst ausschließlich bestimmte, in der taxativen Aufzählung des § 4 enthaltene, Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, Anwendung finden dürfen. Da die entsprechende Norm über die Anerkennungsprämie nicht in dieser Liste enthalten ist, können Soldaten und Soldatinnen im Auslandseinsatzpräsenzdienst - im Gegensatz zu allen anderen Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden - derzeit nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. Mit der vorgesehenen Änderung soll dieser aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen unbefriedigende Zustand behoben werden. In der Praxis wird sich die Zuerkennung dieser Prämie im Hinblick darauf, dass die besonderen Umstände im Auslandseinsatz ohnehin durch eine entsprechenden Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG) finanziell abgegolten werden, nur auf seltene Einzelfälle beschränken.

Zu § 5 Abs. 4:

Siehe die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes.

Zu § 6:

Im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen in § 82 (Entfall) und § 85 Abs. 5 und 6 HDG 2002 sind die damit korrelierenden Ausnahmebestimmungen für Auslandseinsätze hinfällig und können ersatzlos entfallen.

Zu § 7 Abs. 1, 3 und 4 und § 13 Z 1a:

Mit den in Rede stehenden Änderungen sollen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001 (§ 7 Abs. 3) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§ 7 Abs. 4).

Zu § 11 Abs. 2i, 2j und 4c:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2014 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich. Die Inkrafttretensbestimmung in Abs. 2i dient lediglich der legistischen Klarheit und Vollständigkeit, da eine entsprechende Bestimmung in BGBl. I Nr. 105/2011, fehlt.

Zu § 12 Abs. 1 bis 3:

Mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser Personengruppe sind daher materiell gegenstandslos geworden und sollen im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell aufgehoben werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu § 11 Abs. 2 und 5, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2, § 54, § 55 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6, § 58 Abs. 3 und § 63 Z 2:

Mit den in Rede stehenden Änderungen sollen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Der Begriff „Behörde“ in den einschlägigen wehrrechtlichen Bestimmungen umfasst alle Verwaltungsinstanzen (die Frage, ob sich dieser Begriff auch auf die Gerichtsbarkeit erstreckt, stellt sich mangels Zuständigkeit nicht). Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert sich dies insofern, als auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Wehrrechtsnormen anzuwenden haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Begriff „Behörde“ auch das Bundesverwaltungsgericht umfasst. Dies wird nach ständiger nach Judikatur und Lehre wohl zu bejahen sein, da eine staatliche Einrichtung nicht allein wegen seiner organisatorischen Einordnung, sondern dann als „Behörde“ bezeichnet wird, wenn sie nach den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt (imperium) hat, dh einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 2007, RZ 549). Mit den vorgesehenen sprachlichen Präzisierungen durch die Einführung des Begriffes „Verwaltungsbehörde“ statt „Behörde“ soll nunmehr klargestellt werden, welche Bestimmungen ausschließlich durch Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

Leistungs- und Vollzugsbescheide nach dem Leistungsrecht können ausschließlich im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001), etwa im Falle eines bewaffneten Angriffes auf die Republik Österreich, erlassen werden. Mit diesen Bescheiden kann sichergestellt werden, dass bestimmte Leistungen (zB das Überlassen von Fahrzeugen) zur Erfüllung von Einsatzzwecken in Anspruch genommen werden können, wenn und solange hiefür ein unbedingt notwendiger militärischer Bedarf, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann, besteht (§ 28). Um die Einsatzfähigkeit des Bundesheeres in einer derartigen – und nach dzt. Ermessen sehr unwahrscheinlichen - „Notsituation“ nicht zu gefährden, soll daher die aufschiebende Wirkung von Beschwerden (wie derzeit bei Berufungen) gegen die in Rede stehenden Bescheide ausgeschlossen werden (§ 35 Abs. 3).

Zur Vermeidung allfälliger künftiger Unklarheiten ist in diesem Zusammenhang zu § 49 Abs. 3 festzustellen, dass hinsichtlich jener Teile des Bescheides, die vom Klagebegehren nicht umfasst sind, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012) erhoben werden kann.

Obwohl künftig nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012) „durch Bundes- oder Landesgesetze sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (lediglich) einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden können“ und diese Norm somit inhaltlich enger gefasst ist als die derzeit geltende vergleichbare Bestimmung des Art. 129 Abs. 1 Z 3 B-VG, besteht hinsichtlich des § 54 Abs. 2 und des § 57 Abs. 6 Z 2 kein weiterer legistischer Handlungsbedarf; der erforderliche Konnex zum Verhalten einer „Verwaltungsbehörde“ ergibt sich diesbezüglich aus § 54 Abs. 6 MBG dem zu Folge „die Ausübung von Befugnissen nach dem Militärbefugnisgesetz hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (dem unzweifelhaft die Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde zukommt) zuzurechnen ist“.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Militärbefugnisgesetz (§ 56 Abs. 2) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§ 56 Abs. 2).

Zu § 15 Abs. 2:

Im Rahmen der mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen SPG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 158/2005, wurde im Sicherheitspolizeigesetz (§§ 53 und 54 SPG) ausdrücklich auf „Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte“ bei der Wahrnehmung bestimmter sicherheitspolizeilicher Aufgaben Bedacht genommen. Weiters wurde die „Videoüberwachung“ im Rahmen der DSG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 133/2009 (§§ 50a ff DSG 2000), explizit geregelt, „sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist“. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr für den „militärischen Eigenschutz“ eine eigene diesbezügliche Bestimmung geschaffen werden. Da für jene Aspekte der Datenverwendung in militärischen Angelegenheiten, die vom Militärbefugnisgesetz nicht geregelt werden, die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, gelten im gegenständlichen Zusammenhang insbesondere auch die entsprechenden Bestimmungen des § 50b DSG 2000 betreffend die Löschungspflicht (72 Stunden, sofern die aufgezeichneten Daten nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grund liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden). Hinsichtlich der Meldepflicht wird auf die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 50c Abs. 2 DSG 2000 verwiesen.

Zu § 22 Abs. 2a:

Zusätzlich zu der bereits seit 1. Oktober 2002 bestehenden Befugnis zum Verlangen von Auskünften betreffend die Teilnehmernummer bestimmter Telefonanschlüsse sollen künftig auch auf vergleichbare Daten betreffend das „Internet“ Bedacht genommen werden. Eine vergleichbare Regelung besteht bereits seit 1. Jänner 2008 im § 53 Abs. 3a SPG (vgl. BGBl. I Nr. 114/2007), der mit Wirkung vom 1. April 2012 inhaltlich modifiziert wurde (vgl. BGBl. I Nr. 33/2012).

Zu § 22 Abs. 3 bis 5:

Durch die geplante generelle Bezugnahme auf „vorsätzliche Angriffe“ soll zur Vermeidung von Missverständnissen nunmehr eine sprachliche Vereinheitlichung dieses Begriffes im Sinne des § 20 Abs. 2 erfolgen, wo im Zusammenhang mit den Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr (ausschließlich) „vorsätzlicher Angriffe“ gegen militärische Rechtsgüter normiert sind. Die vorgesehenen Adaptierungen dienen ausschließlich der Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Hinsichtlich des Begriffes „Datenermittlung durch Beobachten (Observation)“ im § 22 Abs. 3 kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Unklarheiten und Missverständnissen. Wie sich bereits aus den Erläuterungen zur Stammfassung des Militärbefugnisgesetzes ergibt, handelt es sich bei einer solche Maßnahme um ein bewusstes, systematisches Tätigwerden staatlicher Organe mit dem ausdrücklichen Ziel einer Eruierung spezifischer personenbezogener Daten; im Falle bloß zufälliger Beobachtungen oder einer (durchaus auch gezielten) Erhebung nicht-personenbezogener Daten liegt daher keine „Observation“ im gegenständlichen Sinne vor. Diese Bestimmung steht im überdies auch im Einklang mit dem inhaltlich vergleichbaren § 54 Abs. 2 SPG.

Zu § 23 Abs. 2:

Nach § 23 Abs. 2 Z 4 gilt eine Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter jedenfalls als nicht verlässlich. Von dieser „ex-lege Unverlässlichkeit“ sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter ebenso umfasst wie die fahrlässige Begehung dieser Delikte (vgl. § 1 Abs. 8 MBG dem zu Folge ein „Angriff gegen militärische Rechtsgüter“ als „Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird“ definiert wird). Aus rechtssystematischen Gründen soll im gegenständlichen Zusammenhang künftig lediglich die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines „vorsätzlichen“ Angriffes gegen militärische Rechtsgüter eine „ex-lege Unverlässlichkeit“ zur Folge haben. Dessen ungeachtet wird es aber ‑ in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr – auch künftig möglich sein, eine Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines „fahrlässigen“ Angriffes gegen militärische Rechtsgüter im Einzelfall als nicht verlässlich zu qualifizieren. Im gegenständlichen Zusammenhang ist hinsichtlich des Rechtscharakters des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung darauf hinzuweisen, dass einem solchen Verwaltungshandeln jedenfalls keine Bescheidqualität zukommt; es fehlt ihm nämlich insbesondere das in der Lehre und Judikatur diesbezüglich geforderte „autoritative Wollen“ der Behörde als Voraussetzung eines normativen Aktes. Überdies sind an das Ergebnis einer Verlässlichkeitsprüfung keine Rechtswirkungen geknüpft. Der in Rede stehende Verwaltungsakt wird daher in rechtsdogmatischer Hinsicht als gutachterliche Äußerung anzusehen sein, die allenfalls ein konkretes, bescheidmäßig zu erledigendes Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann (zB eine Versetzung nach § 38 BDG 1979). Hinsichtlich eines eigenständigen Rechtsschutzes gegen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes ist insbesondere auf die Möglichkeit einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte nach § 54 an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen..

Zu § 32 Abs. 1:

Mit der ins Auge gefassten Änderung ist eine terminologische Anpassung an die geltende Rechtslage im Unternehmensrecht beabsichtigt. Weiters soll hiedurch auch auf allfällige künftige Entwicklungen im Gesellschaftsrecht Bedacht genommen werden.

Zu § 61 Abs. 1k und Abs. 3d:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002)

Zu § 1 Abs. 1:

Die Einführung einer neuen Sperrgebietskategorie „militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist“ trägt dem Umstand Rechnung, dass Übungsgelände oder Anlagen aufgrund des Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse nicht die einzigen gefahrengeneigten Bereiche sind, die die Festlegung eines Sperrgebietes erfordern. Der Begriff „militärischer Bereich“ deckt sich hierbei mit dem Rechtsbegriff „militärischer Bereich“ nach § 1 Abs. 3 MBG. Auch das Militärbefugnisgesetz hat unter anderem zum Ziel, Personen zu schützen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Z 2 MBG).

Zu § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2:

Mit den vorgesehenen Anpassungen sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Zu § 3 Abs. 4 bis 6, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6a und § 9:

Einige Elemente des Sperrgebietsgesetzes 2002 gehen in ihrer Konzeption auf das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204, zurück und entsprechen nicht mehr der gesellschaftlichen Realität des 21. Jahrhunderts. So hat in den letzten Jahrzehnten der soziale Druck zur Nutzung der Landschaft zugenommen. Dichte Regelungen auf den Gebieten beispielsweise des Wasser-, Forst-, Naturschutz-, Jagd- oder Fischereirechtes bedingen, dass die Ressourcen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden müssen. Viele Privatpersonen bedürfen sohin einer Ausnahmebewilligung nach dem Sperrgebietsgesetz 2002, die im Grunde im öffentlichen Interesse tätig sind (Wartungsfirmen, Waldbewirtschafter, Einforstungsberechtigte usw.). Nicht zu vergessen ist die wehrpolitische Dimension, wenn es im Interesse der umfassenden Landesverteidigung gelegen ist, dass Bewilligungswerber ein Sperrgebiet betreten (zu denken ist beispielsweise an Filmaufnahmen seltener Naturschätze, die der Lebenserfahrung nach gerade im Schutz militärischer Sperrgebiete zu finden sind). Derzeit haben diese Bewilligungen bzw. Erlaubnisse zweifelsfrei Bescheidcharakter (siehe hiezu bereits Ermacora – Kopf – Neisser, Das österreichische Wehrrecht III, FN 21 zu § 4 Abs. 4 des Sperrgebietsgesetzes, S. 177). Eine bescheidförmige Bewilligung zum Betreten, Befahren, Fotografieren oder Filmen als Regelfall widerspricht aber aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes dem Ziel schlanker staatlicher Organisations- und Ablaufstrukturen und soll mit der in Rede stehenden Adaptierung nur in spezifischen Fällen erlassen werden.

Die Bescheidkonstruktion im Regelfall soll nunmehr durch ein zweistufiges Modell ersetzt werden. Ein Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen oder Zeichnen für natürliche oder juristische Personen (bzw. für deren Organwalter) darf zunächst mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle gestattet werden. Die Konstruktion der „Gestattung“ einschließlich der Möglichkeit zur Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten ist dabei dem Grunde nach an die bewährte Konstruktion des Truppenaufenthaltsgesetzes (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, angelehnt (§ 2 Abs. 4 TrAufG). Diese Gestattung ist kein Bescheid, sondern ein Instrument der Koordination, das einerseits die Ungestörtheit des militärischen Betriebes und andererseits die Sicherheit des Betretenden gewährleisten soll. Es handelt sich somit um eine sperrgebietsspezifische Ablaufregelung. Nur auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder amtswegig aus militärischem Interesse soll in der zweiten Stufe ein feststellender Bescheid über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer Zustimmung erlassen werden. Zur Erlassung dieser Bescheide soll jedenfalls das örtlich zuständige Militärkommando zuständig sein.

Des Weiteren sollen mit den in Rede stehenden Änderungen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Sperrgebietsgesetz 2002 (§ 6a Abs. 2) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§6a Abs. 3).

Zu § 7 Abs. 5:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):

Zu § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 und § 20:

Mit den in Rede stehenden Änderungen sollen die notwendigen sprachlichen und legistischen Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Der Begriff „Behörde“ in den einschlägigen wehrrechtlichen Bestimmungen umfasst alle Verwaltungsinstanzen – die Frage, ob sich dieser Begriff auch auf die Gerichtsbarkeit erstreckt, stellt sich mangels Zuständigkeit nicht. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert sich dies insofern, als auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Wehrrechtsnormen anzuwenden haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Begriff „Behörde“ auch das Bundesverwaltungsgericht umfasst. Dies wird nach ständiger nach Judikatur und Lehre wohl zu bejahen sein, da eine staatliche Einrichtung nicht allein wegen seiner organisatorischen Einordnung, sondern dann als „Behörde“ bezeichnet wird, wenn sie nach den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt (imperium) hat, dh einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 2007, RZ 549). Mit den vorgesehenen sprachlichen Präzisierungen durch die Einführung des Begriffes „Verwaltungsbehörde“ statt „Behörde“ soll nunmehr klargestellt werden, welche Bestimmungen ausschließlich durch Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

Die generelle Eintrittsmöglichkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach dem Munitionslagergesetz 2003 (§ 16 Abs. 2) stützt sich auf die generelle Ermächtigung im Sinne des § 19 des sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindenden Entwurfes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (2112 BlgNR XXIV. GP).

Im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung, soll auch der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Wehrgesetz Revision erheben können (§16 Abs. 3).

Zu § 18 Abs. 6:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 8 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002)

Zu § 10 Abs. 4:

Mit der Öffnung des Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige kann nach der derzeitigen Rechtslage in Einzelfällen ein mehrfacher Anspruch auf (dieselbe) Wehrdienstmedaille entstehen, wenn ein Wehrpflichtiger zB nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes zusätzlich noch einen Ausbildungsdienst von mehr als sechs Monaten leistet. Um diese untypischen Fälle zu vermeiden, soll mit der geplanten Änderung klargestellt werden, dass eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille nicht zulässig ist.

Zu § 15:

Mit der in Rede stehenden Änderung soll die notwendige sprachliche und legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 umgesetzt werden.

Zu § 18 Abs. 4e:

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 9 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes):

Zu § 7 Abs. 1:

Mit dieser Änderung wird – korrelierend zu § 49b Abs. 1 letzter Satz HGG 2001 – klargestellt, dass die BMSVG-Beiträge des Bundes in den in § 7 Abs. 1 letzter Satz genannten Fällen nicht mehr zwingend durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, sondern durch den Träger der Krankenversicherung eingehoben werden, der für den Präsenzdienstleistenden zuständig ist.

Zu § 14 Abs. 2:

Im Hinblick auf § 49b Abs. 1 HGG 2001 ist auch das Leistungsrecht des BMSVG entsprechend anzupassen, um sicherzustellen, dass ein Wechsel eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus einem BMSVG-pflichtigen Arbeitsverhältnis (insbesondere aus einem nach 7 Abs. 1 BMSVG beitragspflichtigen Ausbildungsdienst) in einen nach § 49b HGG 2001 beitragspflichtigen Ausbildungsdienst sowie umgekehrt der Wechsel aus einem nach § 49b HGG 2001 beitragspflichtigen Ausbildungsdienst in ein BMSVG-pflichtiges Arbeitsverhältnis zu keiner Verschlechterung im Verfügungsrecht nach dem BMSVG führt. Mit den Änderungen in § 14 Abs. 2 Z 4 BMSVG soll daher zum einen klargestellt werden, dass auch Zeiten, für die der Bund nach § 49b Abs. 1 HGG 2001 Beiträge leistet, auf die für einen Verfügungsanspruch nach dem BMSVG erforderlichen 36 Beitragsmonate anzurechnen sind. Zum anderen soll entsprechend der bisherigen Systematik klargestellt werden, dass Beitragszeiten nach § 49b Abs. 1 HGG 2001 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Ausbildungsdiensten im Sinne des WG 2001 bei der Berechnung der für einen Verfügungsanspruch erforderlichen Beitragszeiten (vorläufig) außer Betracht zu lassen sind. Durch den in § 49b Abs. 1 HGG 2001 getroffenen Verweis auf die §§ 14 bis 17 BMSVG ist sichergestellt, dass bei Beendigung eines Ausbildungsdienstes nach dem 13. Monat die bis dahin im Ausbildungsdienst angefallenen Beitragszeiten – zusammen mit den nach den §§ 6 und 7 BMSVG angefallenen Beitragszeiten - entsprechend berücksichtigt werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes):

Da im § 3 betreffend das „Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen“ der Katalog der einzelnen Rechtsvorschriften, die auf den Aufenthalt von Truppen, auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen grundsätzlich keine Anwendung finden, teilweise nicht mehr dem geltenden Recht entspricht, hat diesbezüglich eine entsprechende Aktualisierung zu erfolgen. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde die gegenständliche Bestimmung in formeller Hinsicht den geltenden rechtssetzungstechnischen Grundsätzen gemäß gestaltet.

Zu Artikel 11 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften):

Die angeführten Verordnungen sind in Folge des am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, materiell gegenstandslos geworden und sollen daher auch formell aufgehoben werden.