Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (70. Novelle zum ASVG)

Sonstige Teilversicherung

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) bis f) unverändert.

                a) bis f) unverändert.

               g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;

               g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;

               h) und i) unverändert.

               h) und i) unverändert.

                 j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;

                 j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach § 57 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;

                k) unverändert.

                k) unverändert.

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

3. UNTERABSCHNITT
Freiwillige Versicherung

3. UNTERABSCHNITT
Freiwillige Versicherung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) unverändert.

§ 16. (1) unverändert.

(2) Abs. 1 gilt für

(2) Abs. 1 gilt für

           1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,

           1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,

           2. bis 4. unverändert.

           2. bis 4. unverändert.

(3) bis (6) unverändert.

(3) bis (6) unverändert.

3. UNTERABSCHNITT

3. UNTERABSCHNITT

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 31. (1) unverändert.

§ 31. (1) unverändert.

(2) Dem Hauptverband obliegt

(2) Dem Hauptverband obliegt

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger,

           3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.

           4. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG).

 

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Dies gilt nicht für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach den §§ 472 Abs. 1 und 474 Abs. 1 versicherten Personen. Er hat hiebei insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

 

(6) bis (12) unverändert.

(6) bis (12) unverändert.

Entgelt

Entgelt

§ 49. (1) und (2) unverändert.

§ 49. (1) und (2) unverändert.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

           1. bis 14. unverändert.

           1. bis 14. unverändert.

         15. Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben und Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

         15. Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

         16. bis 27. unverändert.

         16. bis 27. unverändert.

(4) bis (8) unverändert.

(4) bis (8) unverändert.

Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 51d. (1) und (2) unverändert.

§ 51d. (1) und (2) unverändert.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 108g. (1) bis (5) unverändert.

§ 108g. (1) bis (5) unverändert.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 2, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

Eintritt des Versicherungsfalles

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 120. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

§ 120. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

           2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

           3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG sowie bei Versicherten nach § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

           3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG sowie bei Versicherten nach § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt auch mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz als eingetreten.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt auch mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz als eingetreten.

(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

 

Organspende

 

§ 120a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 120 Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender wie für einen eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 122. (1) bis (3) unverändert.

§ 122. (1) bis (3) unverändert.

(3a) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(3a) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) bis (7) unverändert.

§ 123. (1) bis (7) unverändert.

(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

                a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat oder

 

               b) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.

 

 

(7b) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht auch für Angehörige, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a.

(8) unverändert.

(8) unverändert.

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

                a) bis e) unverändert.

                a) bis e) unverändert.

(10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.

(10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet; oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung

(11) unverändert.

(11) unverändert.

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

§ 124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6und Abs. 4), einschränken.

§ 124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4) und der pflegenden Angehörigen nach § 123 Abs. 7b, einschränken.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

§ 135. (1) bis (3) unverändert.

§ 135. (1) bis (3) unverändert.

(3a) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.

 

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

4. UNTERABSCHNITT
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

4. UNTERABSCHNITT
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

§ 144. (1) bis (5) unverändert.

§ 144. (1) bis (5) unverändert.

(6) Bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.

 

5. UNTERABSCHNITT
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen

5. UNTERABSCHNITT
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 153. (1) und (2) unverändet.

§ 153. (1) und (2) unverändet.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei § 135 Abs. 2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 sind oder waren.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei § 135 Abs. 2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe, dürfen in gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene Leistungen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 sind oder waren. Für derartige vorbeugende Maßnahmen können in der Satzung des Versicherungsträgers Kostenbeiträge in marktüblicher Höhe vorgesehen werden

(4) unverändert.

(4) unverändert.

(4a) Bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.

 

(5) unverändert.

(5) unverändert.

Wochengeld

Wochengeld

§ 162. (1) bis (4) unverändert.

§ 162. (1) bis (4) unverändert.

(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f, wenn sie nicht schon auf Grund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten.

           3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f, wenn sie nicht

 

                a) schon auf Grund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder

 

               b) nur auf Grund einer den Kinderbetreuungsgeld-Bezug begründenden Inpflegenahme oder Adoption eines Kindes vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen waren.

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 176. (1) und (2) unverändert.

§ 176. (1) und (2) unverändert.

(3) Den im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.

(3) Den im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse im Sinne des Abs. 1 Z 5 während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989.

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

SECHSTER TEIL
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen

SECHSTER TEIL
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Regelung durch Verträge

Regelung durch Verträge

§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses

§ 343. (1) bis (3) unverändert.

§ 343. (1) bis (3) unverändert.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

(5) Erfolgt eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verletzung von Bewilligungs- und Dokumentationspflichten nach § 350 Abs. 3 bei der Verschreibung von Arzneispezialitäten, so kann abweichend von Abs. 4 die Kündigung nur dann für unwirksam erklärt werden, wenn gegen eine zuvor vom Versicherungsträger wegen wiederholter Verletzungen der Dokumentationspflichten auferlegte Bewilligungspflicht nicht verstoßen wurde.

 

Bestimmung des Inhaltes eines Gesamtvertrages durch die Bundesschiedskommission

Bestimmung des Inhaltes eines Gesamtvertrages durch die Bundesschiedskommission

§ 348. (1) Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist.

§ 348. (1) Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist. Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Aufgaben der Trägerkonferenz

Aufgaben der Trägerkonferenz

§ 441d. (1) unverändert.

§ 441d. (1) unverändert.

(2) Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32d Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:

(2) Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31b Abs. 2, 32d Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

           5. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;

 

           6. bis 11. unverändert.

           6. bis 11. unverändert.

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

§ 447f. (1) und (2) unverändert.

§ 447f. (1) und (2) unverändert.

(3) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder

(3) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. die Mittel nach § 447a Abs. 8 Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Abs. 5, 16 und 17.

           4. die Mittel nach § 447a Abs. 11 Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Abs. 5, 16 und 17.

(4) bis (8) unverändert.

(4) bis (8) unverändert.

(9) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

(9) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nach § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201 %,

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201 %,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,83115 %,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,83115 %,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019 %,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019 %,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098 %,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098 %,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023 %,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023 %,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866 %,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866 %,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656 %,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656 %,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745 %,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745 %,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966 %,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966 %,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170 %,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170 %,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496 %,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496 %,

Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper

0,03778 %,

Betriebskrankenkasse Mondi

0,03778 %,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,28442 %,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,28442 %,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885 %,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885 %,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124 %,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124 %,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689 %,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689 %,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166 %,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485 %,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253 %,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253 %,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686 %,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686 %,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275 %,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929 %,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091 %,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091 %,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481 %,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481 %,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.

(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht

(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

           2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

23,14400 %

Wiener Gebietskrankenkasse

23,14400 %

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,14579 %

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,14579 %

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,27077 %

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,27077 %

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

13,49732 %

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

13,49732 %

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,13567 %

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,13567 %

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,58838 %

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,58838 %

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,98860 %

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,98860 %

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,27556 %

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,27556 %

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,39621 %

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,39621 %

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09185 %

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09185 %

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,34935 %

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,34935 %

Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper

0,06630 %

Betriebskrankenkasse Mondi

0,06630 %

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21829 %

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21829 %

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,08442 %

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,08442 %

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16313 %

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16313 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,12820 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,12820 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

2,11171 %

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

2,11171 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

11,25569 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

11,25569 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

8,06567 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

8,06567 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,02309 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,02309 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden.

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden.

(12) bis (17) unverändert.

(12) bis (17) unverändert.

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

§ 447h. (1) unverändert.

§ 447h. (1) unverändert.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

           1. die Überweisungen nach § 447a Abs. 8 Z 2;

           1. die Überweisungen nach § 447a Abs. 11 Z 2;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(3) unverändert.

(3) unverändert.

(4) Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr, erstmalig bis zum 30. Juni 2006 und letztmalig bis zum 30. Juni 2009, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:

(4) Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:

           1. bis 5. unverändert.

           1. bis 5. unverändert.

ABSCHNITT VII

ABSCHNITT VII

Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

§ 453. (1) und (2) unverändert.

§ 453. (1) und (2) unverändert.

(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und  3), der Satzung des Hauptverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und  3), der Satzung des Hauptverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

§ 456. (1) und (2) unverändert.

§ 456. (1) und (2) unverändert.

(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 606. (1) und (2) unverändert.

§ 606. (1) und (2) unverändert.

(3) Die Verordnung nach § 31 Abs. 5a ist frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. Dabei hat der Hauptverband für die im § 31 Abs. 5a genannten Krankenversicherungsträger einen gemeinsamen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem erstmalig der Kostenbeitrag einzuheben ist. Für Zeiträume, ab denen der Kostenbeitrag eingehoben wird, sind die Bestimmungen der §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 über die Krankenscheingebühr nicht mehr anzuwenden.

 

(4) bis (8) unverändert.

(4) bis (8) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) bis (8) unverändert.

§ 625. (1) bis (8) unverändert.

(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.

(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, Abschreibungen von Hardware und Aktivierungspflichtigter Software von Standardprodukten und des Zielrechenzentrums, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.

(10) bis (14) unverändert.

(10) bis (14) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (70. Novelle)

 

§ 643. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und  j, 31 Abs. 2 Z 3, 51d Abs. 3 Z 1 und 3, 108g Abs. 6 erster Satz, 120 Abs. 1, 120a samt Überschrift, 122 Abs. 3a, 123 Abs. 7a, 7b, 9 und 10, 124 Abs. 1 letzter Satz, 153 Abs. 3, 162 Abs. 5 Z 3, 176 Abs. 3, 343 Abs. 4, 441d Abs. 2 Einleitungssatz, 447f Abs. 10 und 11 Z 2, 447h Abs. 4 erster Satz, 453 Abs. 3 sowie 456 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           2. mit 1. Jänner 2010 die §§ 49 Abs. 3 Z 15, 338 Abs. 1 und 348 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 625 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           4. rückwirkend mit 1. September 2007 § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           5. rückwirkend mit 1. Juli 2006 die §§ 447f Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 sowie 447h Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009.

 

(2) Die §§ 31 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5a, 51d Abs. 3 Z 4, 120 Abs. 2, 135 Abs. 3a, 144 Abs. 6, 153 Abs. 4a, 343 Abs 5, 441d Abs. 2 Z 5 sowie 606 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

 

(3) Der Hauptverband hat bis zum 1. Jänner 2010 alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesamtverträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (35. Novelle zum GSVG)

Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 27c. (1) und (2) unverändert.

§ 27c. (1) und (2) unverändert.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           1. für Personen nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 8a;“

           2. unverändert.

           2. unverändert.

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Leistungen

Leistungen

§ 79. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

§ 79. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

         3a. Teilzeitbeihilfe (§§ 102b und 102c);

 

           4. unverändert.

           4. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Eintritt des Versicherungsfalles

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 80. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

           2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

           3. Aufgehoben.

           3. Aufgehoben.

(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

 

Organspende

 

§ 80a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender wie für einen eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 82. (1) unverändert.

§ 82. (1) unverändert.

(2) Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe, wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.

(2) Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1 und  2), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft und bei Bezug von Teilzeitbeihilfe bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1 und  2), für deren mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(6) Über die Bestimmungen des Abs. 5 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(6) Über die Bestimmungen des Abs. 5 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 83. (1) bis (5) unverändert.

§ 83. (1) bis (5) unverändert.

(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

                a) bis e) unverändert.

                a) bis e) unverändert.

(7) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.

(7) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet; oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin /Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

                a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat oder

 

               b) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.

 

 

(8a) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht auch für Angehörige, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 8.

(9) und (10) unverändert.

(9) und (10) unverändert.

Art der Leistungserbringung

Art der Leistungserbringung

§ 85. (1) und (2) unverändert.

§ 85. (1) und (2) unverändert.

(3) Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

(3) Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Z 1 bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.

           2. sie in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichert sind oder

 

           3. ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Z 1 bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.

Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.

Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.

(4) bis (5) unverändert.

(4) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (35. Novelle)

 

§ 327. (1) Die §§ 27c Abs. 3 Z 1 und 3, 80 Abs. 1, 80a samt Überschrift, 82 Abs. 2, 5 und 6, 83 Abs. 6, 7, 8 und 8a sowie 85 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft;

 

(2) Die §§ 27c Abs. 3 Z 4, 79 Abs. 1 Z 3a und 80 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

 

(3) Im Falle von Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 112/1998, zum 30. Juni 2009 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, endet die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG weder bei Eintritt einer Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz noch bei Zahlungsverzug (§ 16 Abs. 6 Z 2 ASVG); ein Austritt ist nicht möglich.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (35. Novelle zum BSVG)

Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 24b. (1) und (2) unverändert.

§ 24b. (1) und (2) unverändert.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;

           1. für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 6b;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

           2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Leistungen

Leistungen

§ 75. Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

§ 75. Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).

 

Eintritt des Versicherungsfalles

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 76. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

§ 76. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

           2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

           3. Aufgehoben.

           3. Aufgehoben.

(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

 

Organspende

 

§ 76a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender wie für einen eigenen Versicherten zu erbringen.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 77. (1) unverändert.

§ 77. (1) unverändert.

(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 78. (1) unverändert.

§ 78. (1) unverändert.

(2) Als Angehörige gelten:

(2) Als Angehörige gelten:

           1. der Ehegatte

           1. der Ehegatte

                a) unverändert.

                a) unverändert.

               b) eines gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten und der Ehegatte eines gemäß § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,

               b) eines gemäß § 4 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten und der Ehegatte eines gemäß § 8 Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 6,

           2. bis 6. unverändert.

           2. bis 6. unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 6a sowie Abs. 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 6a, 6b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

                a) bis e) unverändert.

                a) bis e) unverändert.

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

                a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat oder

 

               b) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.

 

 

(6b) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht auch für Angehörige, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6a.

(7) unverändert.

(7) unverändert.

(8) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 6a sowie im Abs. 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.

(8) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3, Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet; oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(9) und (10) unverändert.

(9) und (10) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (35. Novelle)

 

§ 317. Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 24b Abs. 3 Z 1 und 3, 76 Abs. 1, 76a samt Überschrift, 77 Abs. 2, 78 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 6 bis 6b sowie 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           2. rückwirkend mit 1. Juli 2007 § 24b     Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009.

 

(2) Die §§ 24b Abs. 3 Z 4, 75 Z 4 und 76 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (35. Novelle zum B-KUVG)

Meldung von Änderungen

Meldung von Änderungen

§ 12. (1) und (2) unverändert.

§ 12. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der/Die Dienstgeber/in hat vor der Einzahlung der Beiträge mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 15a) die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.

 

(4) Der/Die Dienstgeber/in hat die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden (Beitragsgrundlagennachweis). Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises bis zum Ende des Folgemonates zu erfolgen.

 

Form der Meldungen

 

§ 15a. (1) Die Meldungen nach § 11 sowie nach § 12 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

 

(2) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

 

(3) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 20b. (1) und (2) unverändert.

§ 20b. (1) und (2) unverändert.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

           1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3;

           1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

           3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

           4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Eintritt des Versicherungsfalles

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 53. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

§ 53. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

           2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

           2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

           3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

           3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.

(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

 

Organspende

 

§ 53a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

 

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender wie für einen eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 55. (1) unverändert.

§ 55. (1) unverändert.

(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) bis (6) unverändert.

§ 56. (1) bis (6) unverändert.

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

                a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat oder

 

               b) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.

 

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.

 

 

(6b) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht auch für Angehörige, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6a.

(7) bis (9) unverändert.

(7) bis (9) unverändert.

(10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.

(10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet; oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

(11) unverändert.

(11) unverändert.

Entsendung der Versicherungsvertreter

Entsendung der Versicherungsvertreter

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsenden. Die entsendeberechtigten Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Dienstgebervertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsenden. Die entsendeberechtigten Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Dienstgebervertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

§ 216. (1) Es treten in Kraft:

§ 216. Die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten rückwirkend mit 1. August 2006 in Kraft.

           1. mit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;

 

           2. mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.

 

(2) Aufgehoben.

 

(3) Aufgehoben.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (35. Novelle)

 

§ 221. Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2009 die §§ 12 Abs. 3 und 4, 15a samt Überschrift, 20b Abs. 3 Z 1 und 3, 53 Abs. 1, 53a samt Überschrift, 55 Abs. 1a, 56 Abs. 6a, 6b und 10 sowie 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009;

 

           2. rückwirkend mit 28. Juli 2006 § 216 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009.

 

(2) Die §§ 20b Abs. 3 Z 4 und 53 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Zweckwidmung

Zweckwidmung

§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich gemäß § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.

§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 ASVG die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse oder gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der jeweiligen Betriebskrankenkasse oder von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) bis (4) unverändert.

§ 6. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.