Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben und das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    Gegenstand/Bezeichnung

                    1.    Agrarbehördengesetz 1950

                    2.    Agrarverfahrensgesetz 1950

                    3.    Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

                    4.    Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

                    5.    Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

                    6.    Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Artikel 1

Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/ 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Abschnitt I. wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Agrarbehörde

§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).“

4. In § 3 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 4 und in der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

6. § 6 samt Überschrift entfällt.

7. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

9. In § 7a Abs. 3 wird das Wort „Berufungsrecht“ durch das Wort „Beschwerderecht“ ersetzt.

10. Abschnitt II. samt Überschrift entfällt.

11. In § 14 entfallen die beiden Klammerausdrücke „Erkenntnisse“ und wird die Wortfolge „Agrarbehörden und die von ihnen“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde und die von ihr“ ersetzt.

12. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit 1. Jänner 2014 treten

           1. die Überschriften zu Abschnitt I. und § 7, die §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 3, 7 Abs. 4, 7a Abs. 3 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft

sowie

           2. § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 10 Abs. 5 wird das Wort „Landesagrarsenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort „Beschwerderechtes“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

4. (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift des III. Abschnitts, § 34 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 36 Abs. 2 wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

5. (Grundsatzbestimmung) In § 33, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 1 und § 39 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

       § 33a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.“

7. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 8 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfallen der Beistrich und das darauf folgende Zitat „BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004“.

8. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 9 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.

11. (Grundsatzbestimmung) In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Agrarbehörden haben“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde hat“ ersetzt.

12. (Grundsatzbestimmung) § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.“

13. (Grundsatzbestimmung) In § 45 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gericht“ durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.

14. (Grundsatzbestimmung) In § 46 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

15. (Grundsatzbestimmung) In § 47 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

16. (Grundsatzbestimmung) In § 52 wird im 3. und 4. Satz das Wort „Gericht“ durch das Wort „Abhandlungsgericht“ ersetzt.

17. (Grundsatzbestimmung) § 54a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 4

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 32 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift des VI. Abschnitts, § 34 Abs. 2 und 4 und § 34a Abs. 5 wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.

4. (Grundsatzbestimmung) In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Behörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.

5. (Grundsatzbestimmung) In § 33 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

6. (Grundsatzbestimmung) Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

       § 33a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.“

7. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 8 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfallen der Beistrich und das darauf folgende Zitat „BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004“.

8. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 9 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) In § 34b Abs. 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft“ durch die Wortfolge „einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft“ ersetzt.

11. (Grundsatzbestimmung) § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 32 Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 2 und 4, 33a, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5, 34b Abs. 8, 9 und 10 und 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 5

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000,wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 7 wird die Wortfolge „der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954,“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden werden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheiden wird“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 7, 13 Abs. 1 und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

Artikel 6

Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1967 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen, BGBl. Nr. 79/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 358/1971, wird wie folgt geändert:

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Artikel III wird die Wortfolge „TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289“ durch die Wortfolge „TP. 9 lit. b des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013“ ersetzt.