Bundesgesetz, mit dem das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird und das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, eingeführte, mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:

 

Anpassung bestehender Bestimmungen im Bereich der Bodenreform an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, infolge der Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B-VG, der Auflösung der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Einführung der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungs-gerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, sodass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG.

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG.

- Zu den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und im Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum

Bundesgesetz, mit dem das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird und das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht nach dem Modell „9 + 2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Konkret entfällt im Bereich der Bodenreform Art. 12 Abs. 2 B-VG, weiters werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte verlagert. Die Gesetze im Bereich der Bodenreform sind daher an die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geschaffene Rechtslage anzupassen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtsmittelinstanz: Landesagrarsenate und Oberster Agrarsenat

Rechtsmittelinstanz: Landesverwaltungsgerichte

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung der Landesverwaltungsgerichte

Beschreibung der Maßnahme:

Ersatz der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenates durch Landesverwaltungsgerichte.

Ab 2014 werden daher Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der Bodenreform nicht mehr von den Landesagrarsenaten sowie vom Obersten Agrarsenat, sondern von den Landesverwaltungsgerichten durchgeführt.

Teilweise Normierung einer Senatszuständigkeit samt Laienbeteiligung in den Grundsatzgesetzen der Bodenreform.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes und der Länder werden aufgelöst, der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Im Bereich der Bodenreform entfällt Art. 12 Abs. 2 B-VG, weiters werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen grundsätzlich durch Einzelrichter, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf Grundlage dieses umfassenden Umbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Bereich der Bodenreform Anpassungen notwendig.

Unter Maßnahmen der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) sind jene nicht unter Art. 10 B-VG fallende Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden (VfSlg. 1390/1931).

Gemäß Art. 12 Abs. 2 B-VG steht derzeit in Angelegenheiten der Bodenreform die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt (Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. 1/1951, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999).

Durch den Entfall von Art. 12 Abs. 2 B-VG ab 1. Jänner 2014 verliert der Bundesgesetzgeber seine organisationsrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform, ab diesem Zeitpunkt mangelt es dem Agrarbehördengesetz 1950 an seiner kompetenzrechtlichen Deckung. Demgemäß wird vorgeschlagen, das Agrarbehördengesetz 1950 aufzuheben. Die derzeit in den Ländern in Gestalt der Ausführungsgesetze des Agrarbehördengesetzes 1950 bestehenden organisationsrechtlichen Bestimmungen finden ab 1. Jänner 2014 ihre kompetenzrechtliche Deckung in der Generalklausel des Art. 15 B-VG.

Während die Organisationskompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform ab 1. Jänner 2014 vollständig den Ländern zufällt, wird die Bundeskompetenz zur Erlassung des Verfahrensrechtes durch die Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B-VG nicht berührt. Diese schon bisher bestehende Kompetenz ergibt sich aus der allgemeinen Grundlage zur Regelung des Verfahrensrechtes in Art. 11 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz zu regeln ist, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Zusätzlich gibt die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG dem Bundesgesetzgeber in Angelegenheiten der Bodenreform die Möglichkeit, spezifische Grundsätze des Agrarverfahrens zu regeln (AB 1771 BlgNR XXIV. GP ad Art. I Z 6). Das sich aus den materienrechtlichen Besonderheiten im Bereich der Bodenreform ergebende Bedürfnis nach besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen sowohl in der Verwaltungsinstanz als auch vor den Verwaltungsgerichten hat sich durch die organisatorische Neugestaltung nicht geändert. Die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2002, gelten aktuell auch für Rechtsmittelverfahren vor den Landesagrarsenaten und dem Obersten Agrarsenat. Auf Grund entsprechender Verweise in § 11 (anzuwendendes Recht im Vorverfahren) und in § 17 (anzuwendendes Recht vor dem Verwaltungsgericht) des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welches auf Basis des Art. 136 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 das Verfahren der Verwaltungsgerichte einheitlich regelt, werden auch die Landesverwaltungsgerichte das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950 anzuwenden haben.

Auf Basis des Art. 12 Abs. 2 B-VG sieht das Agrarbehördengesetz 1950 derzeit eine Zusammensetzung der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenates aus Richtern, rechtskundigen Beamten und – u.a. der besonderen Komplexität von Bodenreformverfahren Rechnung tragend – fachkundigen Mitgliedern für agrartechnische, forstliche und landwirtschaftliche Angelegenheiten vor. Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die künftigen Verwaltungsgerichte grundsätzlich durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, macht von der Ermächtigung zur Regelung einer Senatszuständigkeit keinen Gebrauch. Die Größe der Senate wird gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden.

Aus Sicht der mit Angelegenheiten der Bodenreform befassten Experten auf Bundes- und Länderebene besteht mit Blick auf die besondere rechtliche und sachlich technische Komplexität und die Bedeutung der Verfahren der Bodenreform zwingend die Notwendigkeit, bundeseinheitliche Mindeststandards sicherzustellen. Es wird daher vorgeschlagen, im Zuge der Anpassung der Grundsatzgesetze im Bereich der Bodenreform an die sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergebenden Rahmenbedingungen eine Senatszuständigkeit für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform zu normieren. Des Weiteren soll die Mitwirkung von mindestens einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter an der Rechtsprechung für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform vorgesehen werden. Dabei soll die bundesgesetzliche Regelung „mindestens ein Laienrichter“ die landesgesetzliche Einrichtung auch von mehreren Laienrichtern ermöglichen, wie in der Vergangenheit bewährt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich einerseits aus der Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Materiengesetze als Grundsatzgesetzgeber gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und andererseits aus Art. 11 Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

Durch die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 B-VG kommt dem Bundesgesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keine organisationsrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform mehr zu. Das Agrarbehördengesetz 1950 verliert seine kompetenzrechtliche Deckung und wird verfassungswidrig. Demgemäß wird vorgeschlagen, das Agrarbehördengesetz 1950 aufzuheben. Die derzeit in den Ländern bestehenden Ausführungsgesetze des Agrarbehördengesetzes 1950 finden ab 1. Jänner 2014 ihre kompetenzrechtliche Deckung in der Generalklausel des Art. 15 B-VG und können künftig ohne Bindung abgeändert werden.

Zu Artikel 2 – Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Überschrift zu Abschnitt I., §§ 1, 2 und 3):

Ab 1. Jänner 2014 werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst, die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte verlagert. Entsprechend dem in § 2 definierten, die alleinige Organisationskompetenz der Länder berücksichtigenden Begriff der Agrarbehörde soll künftig sowohl im Agrarverfahrensgesetz 1950 als auch in den Grundsatzgesetzen der Bodenreform stets auf die Agrarbehörde als die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde abgestellt werden. Entsprechend den Ausführungen im Allgemeinen Teil wird die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Verfahrensrechtes in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde durch die Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B-VG nicht berührt.

Auf Grund entsprechender Verweise in § 11 (anzuwendendes Recht im Vorverfahren) und § 17 (anzuwendendes Recht vor dem Verwaltungsgericht) des vorgesehenen Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, werden auch die Landesverwaltungsgerichte das Agrarverfahrensgesetz 1950 anzuwenden haben.

Der die Landesagrarsenate und den Oberste Agrarsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörden im Sinne des AVG regelnde bisherige § 2 Abs. 2 war mit Blick auf deren Auflösung zu streichen. Mangels anderer Bestimmungen greifen die allgemeinen Regeln, die die Landesregierung als oberstes Organ im Land als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vorsehen, wenn erstinstanzlich eine eigene Verwaltungsbehörde eingerichtet ist.

Zu Z 5, 7, 8, 9 und 11 (§ 5 Abs. 4, Überschrift zu § 7, §§ 7 Abs. 3 und 4, 7a Abs. 3 und 14):

Anpassung an die sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergebenden Rahmenbedingungen.

Zu Z 6 (§ 6):

Es wird vorgeschlagen, die nicht mehr zeitgemäße Bestimmung, wonach genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluss einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen sind, aufzuheben.

Zu Z 10 (Entfall von Abschnitt II. samt Überschrift):

Vor dem Hintergrund des Entfalls von Art. 12 Abs. 2 B-VG, der Auflösung der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenates sowie der Verlagerung der entsprechenden Agenden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder hat der besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den Agrarsenaten regelnde Abschnitt II. (§§ 9 bis 13 Agrarverfahrensgesetz 1950) zu entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 5):

Der mit der Novelle BGBl. Nr. 903/1993 infolge der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 aufgenommene Schadenersatzanspruch wegen Zuteilung einer gesetzwidrigen Abfindung während des Verfahrens ist nach der derzeitigen Rechtslage beim Landesagrarsenat zu stellen. Entsprechend den Erläuterungen sollte nicht jene Instanz, die den Schaden verursacht hat, über die Entschädigung absprechen. Aus diesem Grund soll auch nach der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate mit 1. Jänner 2014 nicht die Agrarbehörde, sondern das Landesverwaltungsgericht über Schadenersatzansprüche gemäß § 10 Abs. 5 entscheiden. Darüber hinaus würde dadurch gewährleistet, dass eine der Tribunalqualität nach der Rechtsprechung des EGMR entsprechende Instanz über den Schadenersatzanspruch erkennen würde.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes wird auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gestützt. Entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 darf eine Kundmachung nur mit Zustimmung der Länder erfolgen.

Zu Z 2, 3, 8 und 9 (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 34b Abs. 9 und 10):

Infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann entsprechend Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012 gegen Bescheide der Agrarbehörde als einziges Rechtsmittel Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Aus diesem Grund hat eine terminologische Anpassung – Ersatz des Begriffs der „Berufung“ durch jenen der „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ – zu erfolgen.

Infolge von Art. 133 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, der nunmehr statt der „Beschwerde“ die „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, hat auch diesbezüglich eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 4, 5, 10 und 11 (Überschrift des III. Abschnitts, §§ 33, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2 und 39):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der in einzelnen Bestimmungen verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen.

Ungeachtet der infolge des Entfalls des Art. 12 Abs. 2 B-VG hinkünftig bestehenden Kompetenz der Länder, die Einrichtung und Organisation dieser Behörden (derzeit Agrarbezirksbehörde oder Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Landesregierung) frei zu regeln, soll im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit für diese Behörde die Bezeichnung „Agrarbehörde“ aufrecht bleiben (s. auch die Erläuterungen zur Änderung des § 2 Agrarverfahrensgesetz 1950). Dies auch im Hinblick auf entsprechende Verweise in anderen Materiengesetzen (z.B. Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).

Zu Z 6 (§ 33a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 33a wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

Zu Z 7 (§ 34b Abs. 8):

Die Zitierung des UVP-G wir an die derzeit geltende Fassung angepasst.

Zu Z 12, 13, 14, 15 und 16 (§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52):

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Einführung der Verwaltungsgerichte ergab sich das Bedürfnis einer klaren terminologischen Abgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten und den (ordentlichen) Gerichten. Infolgedessen wurde die Überschrift des Abschnitts B des dritten Hauptstücks des B-VG in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ abgeändert und auch die entsprechenden Bestimmungen der Art. 82 ff. B-VG sprachlich angepasst. Dementsprechend sollen auch die hier verwendeten Begriffe „Gericht“ bzw. „gerichtlich“ nunmehr auf die „ordentliche Gerichtsbarkeit“ bezogen werden. In einzelnen Bestimmungen wird zum Zwecke dieser Klarstellung auf die dort bereits verwendeten Begriffe „Grundbuchsgericht“ bzw. „Abhandlungsgericht“ zurückgegriffen. § 43 Abs. 3 wird zudem im Hinblick auf die bereits mit BGBl. Nr. 78/1967 entfallene Z. 2 formal bereinigt.

Zu Z 17 (§ 54a Abs. 3):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten )

Zu Z 1 und 5 (§§ 32 Abs. 2 Z 1 und 33 Abs. 4):

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Einführung der Verwaltungsgerichte ergab sich das Bedürfnis einer klaren terminologischen Abgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten und den (ordentlichen) Gerichten. Infolgedessen wurde die Überschrift des Abschnitts B des dritten Hauptstücks des B-VG in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ abgeändert und auch die entsprechenden Bestimmungen der Art. 82 ff. B-VG sprachlich angepasst. Dementsprechend sollen auch die hier verwendeten Begriffe „Gericht“ bzw. „gerichtlich“ nunmehr auf die „ordentliche Gerichtsbarkeit“ bezogen werden.

Zu Z 2, 3, 4 und 10 (Überschrift des VI. Abschnitts, §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5 und 38 Abs. 1):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der in einzelnen Bestimmungen verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen. Dementsprechend ist auch der in § 38 Abs. 1 als Sammelbegriff für Bescheide der bisherigen erstinstanzlichen Agrarbehörde und für Erkenntnisse der nunmehr aufgelösten Senate verwendete Begriff „Erkenntnis“ durch den Begriff „Bescheid“ zu ersetzen.

Ungeachtet der infolge des Entfalls des Art. 12 Abs. 2 B-VG hinkünftig bestehenden Kompetenz der Länder, die Einrichtung und Organisation dieser Behörden (derzeit Agrarbezirksbehörde oder Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Landesregierung) frei zu regeln, soll im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit für diese Behörde die Bezeichnung „Agrarbehörde“ aufrecht bleiben. Dies auch im Hinblick auf entsprechende Verweise in anderen Materiengesetzen (z.B. Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).

Zu Z 6 (§ 33a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 33a wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

Zu Z 7 (§ 34b Abs. 8):

Die Zitierung des UVP-G wir an die derzeit geltende Fassung angepasst.

Zu Z 8 und 9 (§ 34b Abs. 9 und 10):

Infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann entsprechend Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gegen Bescheide der Agrarbehörde als einziges Rechtsmittel Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Aus diesem Grund hat eine terminologische Anpassung – Ersatz des Begriffs der „Berufung“ durch jenen der „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ – zu erfolgen.

Infolge von Art. 133 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, der nunmehr statt der „Beschwerde“ die „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, hat auch diesbezüglich eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 11 (§ 39 Abs. 5):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 5 – Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Zu Z 1 (§ 7):

Die für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung normierte sinngemäße Anwendung der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist mit Blick auf die durch das Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, u.a. auch im Eisenbahnenteignungsgesetz vorgenommenen Änderungen (umfassend auch eine Änderung des Gesetzestitels auf „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“) anzupassen. Der Verweis bezieht sich nur auf jene Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, die die Entschädigung und deren Festsetzung betreffen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der hier verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen.

Zu Z 3 (§ 16a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 16a wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 5):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes)

Der in Artikel III enthaltene Verweis auf TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 189, wäre zu aktualisieren, da das genannte Gesetz zwischenzeitig durch das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, aufgehoben wurde und die von den Eintragungsgebühren befreiten Eintragungen nunmehr in TP. 9 lit. b des entsprechenden Tarifes geregelt sind.