Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950

Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/ 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörden.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörde.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1. (1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.

§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.

(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.

Entfällt.

Behörden.

Agrarbehörde

§ 2. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden.

§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

Entfällt.

§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von den Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.

§ 3. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Anbringen.

Entfällt.

§ 6. Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.

Entfällt.

Erlassung von Bescheiden;

Erlassung von Bescheiden;

Berufungen

Beschwerden

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

§ 7a. (1) bis (2) …

§ 7a. (1) bis (2) …

(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.

(3) Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.

(4) …

(4) …

Abschnitt II.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den Agrarsenaten.

Abschnitt II samt Überschrift entfällt.

Zuziehung der Parteien.

 

§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.

 

(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:

           1. wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;

           2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;

           3. wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird.

 

(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.

 

(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.

 

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)

 

Gang der Verhandlung.

 

§ 10. (1) Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.

 

(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden.

 

(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche geschlossen werden.

 

(4) Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.

 

Beratung und Abstimmung.

 

§ 11. (1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.

 

(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.

 

Verhandlungsschrift.

 

Beratungsprotokoll.

 

§ 12. Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 3 AVG). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.

 

Erkenntnis.

 

§ 13. (1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.

 

(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.

 

§ 14. Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

§ 14. Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

 

(5) Mit 1. Jänner 2014 treten

 

           1. die Überschriften zu Abschnitt I. und § 7, die §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 4, 7 Abs. 3, 7 Abs. 4, 7a Abs. 3 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft

sowie

 

           2. § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.

(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

           1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

           2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

           3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

           4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

           5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

           1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

           2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

           3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

           4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

           5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

III. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörden.

III. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörde.

a) Allgemein.

 

§ 33. Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von den Agrarbehörden, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

§ 33. Zusammenlegungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nur nach den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landesgesetze und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

 

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

 

§ 33a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) …

(3) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(3) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(4) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(4) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(6) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten der im Abs. 4 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

          b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

           c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(6) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten der im Abs. 4 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

          b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

           c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(7) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörden auszuschließen.

(7) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen.

§ 34b. (1) bis (7) …

§ 34b. (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 35. (1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

§ 35. (1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) …

(3) …

§ 36. (1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.

§ 36. (1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörden bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.

§ 39. Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

§ 39. Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

§ 43. (1) bis (2) …

§ 43. (1) bis (2) …

(3) Ausgenommen sind:

           1. Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden,

           2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr 78/1967.)

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

§ 45. (1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

§ 45. (1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) …

(3) …

§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 46. Die Vorschriften der §§ 43 bis 45 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.

§ 47. (1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) …

(2) …

§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Gericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Gericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)

§ 52. Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Abhandlungsgericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Abhandlungsgericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II.)

§ 54a. (1) bis (2) …

§ 54a. (1) bis (2) …

 

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 4

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:

           1. Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder gerichtlich festgestellt sein.

           2. …

(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:

           1. Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.

           2. …

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörden.

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Zuständigkeit der Agrarbehörde.

§ 33. (1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von den Agrarbehörden durchzuführen.

§ 33. (1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Diese Behörden entscheiden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) …

(3) …

(4) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

 

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

 

§ 33a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,

          b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

           a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,

          b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(5) …

(5) …

§ 34a. (1) bis (4) …

§ 34a. (1) bis (4) …

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

(6) …

(6) …

§ 34b. (1) bis (7) …

§ 34b. (1) bis (7) …

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) …

(11) …

§ 38. (1) Wird durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

§ 38. (1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(2) …

(2) …

§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …

 

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 32 Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 2 und 4, 33a, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5, 34b Abs. 8, 9 und 10 und 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 5

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden. Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zu richten.

§ 7. Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden. Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zu richten.

§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörde entscheiden wird. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(2) …

(2) …

 

§ 16a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat. An der Senatsentscheidung hat mindestens ein in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

§ 20. (1) bis (5) …

§ 20. (1) bis (5) …

 

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 7, 13 Abs. 1 und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Artikel 6

Änderung des Landwirtschaftlichen Siedlungs- und Grundsatzgesetzes

Artikel III

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

 

Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren nach TP. 9 lit. b des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, befreit.