Vorblatt

Ziele

Anpassung der entsprechenden Regelungen des MOG 2007 und des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

-       Entfall des administrativen Instanzenzugs und Einführung des Bundesverwaltungsgerichts (MOG) bzw. der Landesverwaltungsgerichte anstelle der unabhängigen Verwaltungssenate (VNG)

-       Sonderverfahrensvorschriften für den Bereich des Marktordnungsrechts

-       Schaffung der Möglichkeit zur Erhebung einer Revision durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

-       Vorschriften betreffend Zugang der Gerichte zu Verfahrensunterlagen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013. Es wird auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Vorblatt

 

Ziele

 

Anpassung der entsprechenden Regelungen des MOG 2007 und des VNG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Einführung der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des MOG 2007

- Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des VNG

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

MOG-Novelle2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht unter anderem die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichts vor, das für Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung zuständig sein wird. Bestimmte Rechtsvorschriften des MOG 2007 stehen teilweise in Widerspruch zur neuen Rechtslage.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

keine Alternativen

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des MOG 2007 an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug (Berufungsverfahren)

Einführung des Bundesverwaltungsgerichts

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschreibung der Maßnahme:

Ersetzung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Sonderverfahrensvorschriften

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Berufungen pro Jahr: 1500

weitgehende Beibehaltung der Beschwerdefälle durch Ermöglichung des Zugangs zur Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

VNG-Novelle

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht unter anderem die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten vor. Eine bestimmte Rechtsvorschrift des VNG steht in Widerspruch zur neuen Rechtslage.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des VNG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Instanzenzug an den UVS (Berufungsverfahren).

Einführung von Landesverwaltungsgerichten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Ersetzung des Rechtsmittels der Berufung durch jenes der Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zurzeit werden Berufungen gegen Bescheide über Verfall und Beschlagnahme vom jeweiligen UVS abgewickelt.

Ab dem 1. Jänner 2014 übernehmen die Verwaltungsgerichte der Länder die Funktion der UVS der Länder.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 für den Bereich der Vollziehung des Bundes, der unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt wird, das neu einzurichtende Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht.

Der bisherige administrative Instanzenzug von der Agrarmarkt Austria (AMA) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) entfällt. Von der AMA in erster Instanz erlassene Bescheide können in Zukunft beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Neben der Beibehaltung der bisherigen Sonderverfahrensvorschriften soll dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt werden.

Gegen eine Entscheidung einer BVB über Verfall und Beschlagnahme von Waren wird ab 1. Jänner 2014 nicht mehr Berufung, sondern gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51/2012, Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu erheben sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage zum MOG 2007 ist in § 1 MOG 2007 enthalten.

Beim VNG stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf

-       § 1 MOG 2007,

-       Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“),

-       Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und auf

-       Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):

Da der BMLFUW mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Funktion als Berufungsbehörde verliert, kann auch die Funktion als Abgabenbehörde bzw. als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts entfallen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 2 bis 4):

Die bestehenden Sonderverfahrensvorschriften der Abs. 2 bis 4 sollen auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beibehalten werden.

Über die in § 68 AVG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus werden mit Abs. 2 weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Entscheidungen vorgesehen. Dies ist durch unionsrechtliche Vorgaben (Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95) bedingt, wonach der Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der infolge Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse abgeflossenen Beträge verpflichtet ist.

Abs. 3 ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wobei die konkrete Berechnung des zu gewährenden Auszahlungsbetrags durch die AMA erfolgen kann. Diese Vorgangsweise trägt der teilweise komplexen Berechnung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Algorithmen, die Bestandteil der Software der AMA-Datenbank sind, Rechnung.

Mit Abs. 4 kann die AMA eine im Rechtsmittelweg abgeänderte Entscheidung abändern oder aufheben, wenn durch nachfolgende Ermittlungen Vorfragen anders entschieden werden. So wird zum Beispiel im Zuge der Überprüfung der Antragsdaten, die sich teilweise auch auf die Vorjahre zu erstrecken haben, insbesondere das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche festzustellen sein, das von den bis dahin der Gewährung der Direktzahlungen zugrunde gelegten Antragsangaben abweichen kann. Die der AMA eingeräumte Möglichkeit zur neuerlichen Entscheidung verhindert auch eine Beschränkung der Rechtsmittel.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 7 bis 9):

Abs. 7 räumt für die Beschwerdevorentscheidung eine längere Frist (vier statt zwei Monate) ein. Durch unionsrechtlich vorgegebene komplexe Prüfungs- und Berechnungsschritte und den Umfang der zu verarbeitenden Datenmenge ergibt sich bei der AMA eine deutlich längere Bearbeitungsdauer. Angesichts der Tatsache, dass derzeit rund 75% der Berufungen mittels Berufungsvorentscheidung (innerhalb der verlängerten Frist) entschieden werden und rund 1 500 Verfahren der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden, soll eine übermäßige Belastung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich aus der zweimonatigen Beschwerdevorentscheidungsfrist ergäbe, hintangehalten werden. Die auf acht Monate verlängerte Entscheidungsfrist ist durch die längere Frist für die Beschwerdevorentscheidung bedingt.

Als Instrument nach Entfall der Tätigkeit als Berufungsbehörde soll mit Abs. 9 dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision eingeräumt werden. Bei Beurteilung einer allfälligen Rechtswidrigkeit sollen insbesondere auch negative finanzielle Auswirkungen wegen ungenügender Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben geprüft werden.

Die in Abs. 8 vorgesehene Übermittlung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Wahrnehmung der Revisionsmöglichkeit notwendig.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 4):

Mit dem Lesezugriff auf die elektronischen Datenbanken der AMA kann, soweit dies zweckmäßig ist, von einer umfassenden Übermittlung von Verfahrensunterlagen in Papierform abgesehen werden. Zur datenschutzrechtlichen Absicherung ist die Zugriffsmöglichkeit im MOG 2007 zu verankern.

Zu Z 5 (§ 30a Abs. 2):

Die bisher vorgesehene Möglichkeit der Berufung wird durch die Möglichkeit der Beschwerde (an das Landesverwaltungsgericht) ersetzt.

Zu Z 6 (§ 32 Abs.7):

Die Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 2):

Die bisher vorgesehene Möglichkeit der Berufung wird durch die Möglichkeit der Beschwerde (an das Landesverwaltungsgericht) ersetzt.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1a):

Die Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.