Änderung des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

- Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012

- Verbesserung der Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

- Deregulierung und Verwaltungseffizienz

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

- Entfall des administrativen Instanzenzuges

- Präzisierung der Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften

- Deregulierung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verursachten finanziellen Auswirkungen entstehen bereits aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und dem beabsichtigten Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz und werden in den Materialien dieser Gesetze bzw. dieses Vorhabens dargestellt, worauf verwiesen wird.

Die durch die sonstigen Änderungen im Forstgesetz 1975 verursachten finanziellen Auswirkungen werden in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, dieses Gesetzes ausführlicher dargestellt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die vorgesehene Bestimmung des § 46 ForstG betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die (redaktionelle) Änderung des § 109 ForstG betreffend die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen besteht ein Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Richtlinie 2009/128/EG und Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. Richtlinie 2005/36/EG).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Anpassungserfordernis an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Zudem im Forstgesetz 1975:

Teilweise mangelnde Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften und fehlende behördliche Aufsichtsmöglichkeiten

Deregulierungsmöglichkeiten

Anpassungs- und Verbesserungsgegebenheiten

 

Betroffene:

Behörden und Rechtsunterworfene (insbesondere hinkünftige, das heißt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtete) Bringungsgenossenschaften

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bezüglich der Regelungen in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen keine Alternativen;

Prolongierung des unbefriedigenden Rechtszustands bezüglich hinkünftiger Bringungsgenossenschaften, der die mangelnde Funktionsfähigkeit der Bringungsgenossenschaften bedingen kann, und bezüglich fehlender Aufsichtsbefugnisse der Behörde;

Nichtausnützung von Deregulierungsmöglichkeiten.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug bei Berufungen im Fall des § 170 Abs. 6 Forstgesetz 1975 an die Unabhängigen Verwaltungssenate und beim Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002 Normierung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes (Forstgesetz 1975) und an das Bundesverwaltungsgericht (Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002)

 

Ziel 2: Verbesserung der Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangelnde Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

Verbesserte Funktionsfähigkeit der Bringungsgenossenschaften

Ziel 3: Deregulierung und Verwaltungseffizienz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Reduzierbares Ausmaß der Aufgaben der Forstbehörden

Verringerung der Aufgaben der Forstbehörden

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall des administrativen Instanzenzuges

Beschreibung der Maßnahme:

Im Forstgesetz 1975: Ersatz der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz durch die Landesverwaltungsgerichte

Im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002: Entfall der Normierung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Berufungen an die Unabhängigen Verwaltungssenate (Forstgesetz 1975) und Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002)

Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Landes (Forstgesetz 1975) oder Bundesverwaltungsgericht (Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002)

 

Maßnahme 2: Präzisierung der Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften

Beschreibung der Maßnahme:

Konkretisierung der notwendigen Satzungsinhalte der Bringungsgenossenschaft

Neuregelung der Quoren für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Objektivierung der Kriterien für die Kostenaufteilung, auch bezüglich örtlicher Gliederung der Bringungsgenossenschaft

Verbesserung der Aufsichtsmöglichkeiten der Behörde

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Probleme der Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

Verbesserte Funktionsfähigkeit von Bringungsgenossenschaften

Maßnahme 3: Deregulierung

Beschreibung der Maßnahme:

Reduktion von Verwaltungsaufgaben und -verfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Reduzierbare Zahl von Verwaltungsaufgaben und -verfahren

Reduktion von Verwaltungsaufgabe und -verfahren

 


Erläuterungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Forstgesetzes 1975)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der gegenständlichen Gesetzesänderung soll in § 170 Abs. 6 die zur Bewerkstelligung der Verfassungskonformität notwendige Änderung in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgen.

Vor allem sollen mit diesem Vorhaben aber die forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Bringungsgenossenschaften dahingehend geändert bzw. ergänzt werden, dass zum einen konkretere gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung der Satzung und zum anderen Regelungen geschaffen werden, die die praktischen Abläufe in der Genossenschaft (Abhaltung von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung, Festlegung der Kostenaufteilung) erleichtern und die Genossenschaften zu den erforderlichen Aktivitäten veranlassen sollen.

Im Gegenzug sollen auch die Möglichkeiten der Behörde, in Problemsituation bzw. bei anhaltender Untätigkeit der Genossenschaft einzuschreiten, durch neue Instrumente (Ersatzvornahme, Kuratorbestellung) verbessert werden.

Für die (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes) bestehenden Bringungsgenossenschaften ergibt sich auf Grund dieser Änderungen aber keine Verpflichtung zur Änderung deren Satzung, sofern diese nicht den nunmehrig beabsichtigten Bestimmungen entsprechen (siehe die beabsichtige Übergangsbestimmung des § 184a). Eine zwingende Anpassung der Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften wurde in Anbetracht des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, da Satzungsänderungen für deren Wirksamkeit der Genehmigung der Forstbehörde bedürfen, als nicht geboten erachtet.

Folgende inhaltliche Schwerpunkte sind vorgesehen:

- Handlungsfähigkeit: Konkretere gesetzliche Vorgaben für die Satzung und eine neue gesetzliche Bestimmung über die Organe der Genossenschaft und ihre Verpflichtungen sollen dazu beitragen, dass die Genossenschaften über handlungsfähige und aktive Organe mit begrenzter Funktionsdauer verfügen, dass regelmäßig Mitgliederversammlungen stattfinden und damit auch die erforderlichen Beschlüsse gefasst werden können.

- Beschlussfähigkeit: Die bisher im Gesetz geregelten Konsens- und Präsenzquoren für die wesentlichen Beschlüsse der Bringungsgenossenschaften haben sich – vor allem in Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl – als unpraktikabel erwiesen. Durch die Einführung neuer Abstimmungserfordernisse und der – expliziten – Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen soll die Beschlussfähigkeit der Bringungsgenossenschaften verbessert werden.

- Kosten: Es sollen nunmehr im Gesetz verpflichtende objektive Kriterien für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels vorgesehen werden, der das Beitragsverhältnis der Mitglieder regelt. Dieser objektive Maßstab ist zwecks größerer Transparenz nunmehr auch in der Satzung festzuhalten. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit einer örtlichen Gliederung der Bringungsgenossenschaft in Hauptwege und Zubringer verbunden mit jeweils gesondertem Maßstab und Kostenschlüssel geschaffen werden.

- Aufsichtsrecht der Behörde: Die Möglichkeiten der Behörde, etwa im Falle von Untätigkeit der Bringungsgenossenschaft tätig zu werden, sollen erweitert werden. So soll die Behörde erforderlichenfalls Mitgliederversammlungen einberufen, notwendige Maßnahmen selbst auf Kosten der Genossenschaft durchführen können und im Falle anhaltender Untätigkeit auch einen mit den Befugnissen der Organe betrauten Kurator bestellen können.

Dieser die Bringungsgenossenschaften betreffende Inhalt des vorliegenden Entwurfs sowie einige Änderungen redaktioneller Natur, Klarstellungen und die Aufhebung von Vorschriften waren schon Inhalt einer beabsichtigt gewesenen Änderung des Forstgesetzes im Jahr 2009 (versendet mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2.3.2009, Gz. BMLFUW-LE.4.1.5/0002-I/3/2009). Bezüglich der Bringungsgenossenschaften sind im Gegensatz zu diesem vormaligen Entwurf, wie schon erwähnt, die Verpflichtung für die bestehenden Bringungsgenossenschaften ihre Satzungen an die neuen Bestimmungen des § 70 anzupassen, und zudem die Verpflichtung der Behörde ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen, nicht mehr erhalten, um den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Ein weiterer, gegenüber dem vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 neu hinzukommender Schwerpunkt dieses Gesetzesvorhabens sind Deregulierungen, wobei insbesondere eine Reduktion der Behördentätigkeiten und somit Kosteneinsparungen betreffend Waldteilungen und befristete Rodungen hervorzuheben sind. So soll das zur Verwaltungsvereinfachung wesentlich beitragende Rodungsanmeldeverfahren auch bezüglich befristeter Rodungen bis zu einem Ausmaß von 1000 m² anwendbar sein und nicht – wie gegenwärtig auf Grund der notwendigen Vorschreibung der Wiederbewaldung mittels Bescheid – nur für dauernde Rodungen derartigen Ausmaßes. Diese Systemwidrigkeit (vereinfachtes Verfahren nur für schwerwiegendere Waldinanspruchnahmen) soll beseitigt werden.

Weiters sollen redaktionelle Änderungen, Klarstellungen sowie die Aufhebung obsolet gewordener Vorschriften aus Gründen der Rechtsbereinigung, die teils schon im vorerwähnten Entwurf des Jahres 2009 enthalten waren, vorgenommen werden. So sollen auch Änderungen zur Klarstellung betreffend die Bestellungspflicht erfolgen, sodass die Bestellung entsprechend § 113 erfolgt.

Zudem sind Änderungen bzw. Klarstellungen betreffend der Benützungsrechte von Grundflächen durch die Verwaltungsorgane (insbesondere der Behörde und der Dienststellen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung) vorgesehen, um diesen eine effizientere Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der enthaltenen Deregulierungen (insbesondere die Anwendbarkeit der Rodungsanmeldungen auch für befristete Rodungen und Entfall der Notwendigkeit der Ausstellung von Bescheinigungen bei Grundstücksteilungen, wo die Benützungsart „Wald“ nicht betroffen ist) ist vor allem von einer Reduktion des Personalaufwandes der Forstbehörden und somit für die Länder auszugehen.

Auch enthält dieser Entwurf keine Verpflichtungen, dass die Satzungen der bestehenden Bringungsgenossenschaften an die nunmehr vorgesehene Rechtslage anzupassen sind oder ein Register über die Bringungsgenossenschaften zu führen ist, wie dies noch im Entwurf einer Forstgesetz-Änderung im Jahr 2009 vorgesehen war.

Dieser verminderte Personalaufwand wird den anzunehmenden Mehraufwand für die bloß anlassfallbezogene Wahrnehmung der neu geschaffenen Aufsichtsbefugnisse deutlich überwiegen. Zudem sind die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstehenden („neuen“) Bringungsgenossenschaften schon entsprechend den Satzungsvorgaben dieses Entwurfes zu errichten, sodass sich die aus Problemen resultierenden Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über die Bringungsgenossenschaften reduzieren. Zudem könnte sich entwickeln, dass bestehende Bringungsgenossenschaften von sich aus ihre Satzungen entsprechend den beabsichtigten Bestimmungen ändern, sodass auch dadurch die Problemfälle und damit Aufgaben der Forstbehörden reduziert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“).


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 3):

Mit der Forstgesetz-Novelle 2002 wurde der Begriff der „Forststraße“ neu definiert und sind die Rückewege insbesondere durch die Kriterien des § 59 Abs. 2 Z 2 und 3 vom Anwendungsbereich des § 59 ForstG nicht mehr umfasst, da Rückewege zum einen nur vorübergehend angelegt werden und nicht für die Dauer von mehr als einem Jahr gemäß Z 2 und da zum anderen durch das Befahren mit Rückemaschinen nur geringfügige Eingriffe in das Gelände verbunden sind und damit Z 3 nicht erfüllt ist.

Damit umfasst aber auch der in § 1a Abs. 3 genannte Begriff der „forstlichen Bringungsanlage“ die Rückewege nicht mehr. Wenn nun gemäß § 1a Abs. 3 forstliche Bringungsanlagen als Wald gelten, muss dies im Größenschluss umso mehr für Rückewege gelten. Die Rückewege sollen daher explizit in die demonstrative Aufzählung von § 1a Abs. 3 aufgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 4 lit. e):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Eisenbahnanlagen Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. Der Eisenbahnbetrieb oder –verkehr ist ohne bestockte Flächen möglich, weshalb eine Qualifizierung derartiger Waldflächen als solche nach § 1a Abs. 4 lit. e (bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer Eisenbahn dienen) ausgeschlossen ist.

Folglich hat diese Bestimmung (die sich nur auf die zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 am 1.1.1976 bestehende Eisenbahnen bezieht) keinen Anwendungsbereich und soll im Sinne der Rechtsklarheit entfallen. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbehörde) hat mit Schreiben vom 20.7.2010 die Auffassung vertreten und kürzlich wiederholt, dass diese Bestimmung entfallen kann.

In diesem Zusammenhang ist auf § 45 Eisenbahngesetz hinzuweisen, wonach auch durch den natürlichen Pflanzenwuchs eingetretene Gefährdungen der Eisenbahn vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen sind, sodass nach Maßgabe dieser Bestimmung gegebenenfalls auch Fällungen, dies unabhängig von den forstrechtlichen Bestimmungen, möglich sind.

Zu Z 3 (§ 1a Abs. 5):

§ 1a Abs. 5 erster Satz wird grammatikalisch richtig gestellt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Die in § 2 Abs. 2 enthaltene Legaldefinition der Kampfzone des Waldes nennt als obere Grenze die natürliche Baumgrenze. Der Begriff „natürliche Baumgrenze“ könnte insofern irreführend sein, als darunter die natürliche Grenze nur in Bezug auf jene forstlichen Gewächse verstanden werden könnte, die gleichzeitig auch Bäume sind. Um klarzustellen, dass die natürliche Grenze jeglicher Art forstlichen Bewuchses – etwa auch von Latschen – gemeint ist, soll der Begriff „Baumgrenze“ durch jenen des „forstlichen Bewuchses“ ersetzt werden. Dies entspricht auch der bislang geübten forstgutachterlichen Praxis.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1):

Durch die Einfügung des Wortes “dauernd“ soll Übereinstimmung von § 3 Abs. 1 mit § 5 Abs. 2 Z 2 ForstG hergestellt werden: Da gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ForstG auch nur im Falle einer dauernden Rodungsbewilligung eine Nichtwaldfeststellung möglich ist, soll auch die Rechtsvermutung des Vorliegens von Wald i.S.d. Forstgesetzes nur dann bestehen, wenn keine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde oder eine dauernde Rodung auf Grund einer Anmeldung nach § 17a zulässig ist. Die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung oder die vorgesehene Zulässigkeit einer befristeten Rodung auf Grund einer Anmeldung nach § 17a (Z 11 dieses Entwurfs) soll – entsprechend ihrer Rechtsnatur, insbesondere gemäß § 18 Abs. 7 – nicht die Vermutung der Nichtwaldeigenschaft begründen.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2):

Nach der geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 2 sind Bescheide, die für die Eintragung der Benützungsart Wald von Bedeutung sind, wie Rodungs- oder Waldfeststellungsbescheide, dem Vermessungsamt zu übermitteln. Solche Bescheide werden aber offenbar von den Vermessungsämtern bei der Ausweisung der Benützungsarten im Grundsteuer- oder Grenzkataster nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sodass diese Bestimmung entfallen soll.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 2):

Diese Bestimmung soll bezüglich des Rodungsanmeldeverfahrens nach § 17a angepasst werden (s. auch die Erläuterungen zu Z 5 dieses Entwurfs).

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 1):

Die das grundsätzliche Waldteilungsverbot regelnde Bestimmung des § 15 Abs. 1 bezieht sich auf Grundstücke, die zumindest teilweise im Grundsteuer- oder Grenzkataster die Benützungsart „Wald“ aufweisen. Entsprechend der geltenden Bestimmung des § 15a Abs. 1 ist eine, die Teilung zulassende Bescheinigung der Forstbehörde, dass die Teilung nicht gegen § 15 verstößt, somit auch schon dann erforderlich, wenn die Fläche mit der Benützungsart „Wald“ und folglich nach § 3 Abs. 1 im Allgemeinen als Wald geltende Fläche (widerlegbare Rechtsvermutung) nicht geteilt werden soll. Da in solchen Fällen im Regelfall keine Waldflächen betroffen sind, soll das Waldteilungsverbot nur mehr jene Grundstücksteilungen betreffen, bei denen die Fläche mit der Benützungsart „Wald“ geteilt werden soll. Siehe auch die Erläuterungen zur Z 10 (§ 15a Abs. 1).

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 2):

Nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, ist eine vereinfachte Teilung von Grundstücken (Abtrennung von Grundstücksteilen) möglich, wenn sich dadurch der Wert des beim Grundbuchskörpers verbleibenden Grundstücks um nicht mehr als 2 000 € verringert.

Da durch solche Abtrennungen die Mindestausmaße von Waldgrundstücken (nach § 15 Abs. 1 und den Ausführungsgesetzen der Länder nach Abs. 4 je nach Land: Mindestflächen von 0,5 bis 1 ha, Mindestbreiten von 25 bis 50 m, 80 m in Tirol bei Schutz- und Bannwäldern) allenfalls nur unwesentlich unterschritten werden, sollen auch (neben den Teilungen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) solche Teilungen vom Waldteilungsverbot des § 15 Abs. 1 ausgenommen werden. Folglich soll das Grundbuchsgericht auch solche Teilungen ohne Einholung einer Bescheinigung der Forstbehörde, dass die derartige Eintragung nicht gegen § 15 verstößt, genehmigen können.

Zu Z 10 (§ 15a Abs. 1):

Gegenwärtig ist nach der Bestimmung eine Bescheinigung der Forstbehörde, dass die Teilung nicht gegen das Waldteilungsverbot des § 15 verstößt schon dann erforderlich, wenn das zu teilen beabsichtigte Grundstück im Grundsteuer- oder Grenzkataster teilweise Flächen mit der Benützungsart „Wald“ hat, auch wenn diese Benützungsabschnitte nicht geteilt werden sollen.

Da in solchen Fällen im Regelfall keine Waldflächen geteilt werden, ist von der Forstbehörde im Allgemeinen zu bescheinigen, dass kein Verstoß gegen das Waldteilungsverbot des § 15 vorliegt. Da somit ohnehin von einer der Teilung nicht entgegenstehenden („positiven“) Erledigung der Forstbehörde auszugehen ist, soll im Sinne der Verwaltungseffizienz bzw. der Erleichterung der Abwicklung von Teilungen diese Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass nur dann, wenn die Grundfläche mit der Benützungsart „Wald“ geteilt werden soll, (was für das Grundbuchsgericht aus dem vorzulegenden Teilungsplan ersichtlich ist) besagte Bescheinigung der Forstbehörde erforderlich ist.

Zu Z 11 (§ 17a Abs. 4):

Die derzeitige Bestimmung des § 17a ist nicht auf befristete Rodungen anwendbar, da die erforderliche Vorschreibung der Wiederbewaldung nach § 18 Abs. 4 einen Bescheid bedingt. Dass aber dieses verwaltungsökonomische Instrument zwar bei dauernden Rodungen, wodurch die Waldeigenschaft verloren geht, nicht aber auf befristete Rodungen, wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bloß ausgesetzt werden, (arg. e contrario zu § 5 Abs. 2 Z 2 und § 18 Abs. 7 Z 1) verwendet werden kann, ist unzweckmäßig und unverhältnismäßig, stellen doch dauernde Rodungen einen wesentlich bedeutenderen Eingriff in das Walderhaltungsgebot des § 17 Abs. 1 dar.

Durch die vorgesehene Bestimmung wird die den Rodungsberechtigten treffende Wiederbewaldungspflicht gesetzlich normiert, sodass eine bescheidmäßige Vorschreibung nicht mehr erforderlich und somit die Anwendbarkeit des § 17a auch für befristete Rodungen gegeben ist. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Wiederbewaldung ist nicht bezüglich Waldflächen gegeben, die schon vor der Rodung – zulässiger Weise (insbesondere nach § 1a Abs. 3) – keine Bestockung hatten. In einem solchen Fall ist auch – nach der derzeitigen Rechtslage – bei beabsichtigten befristeten Rodungen, ob im Ausmaß nach § 17a Abs. 1 oder darüber, eine Wiederbewaldungsvorschreibung ausgeschlossen. Befristete Rodungsvorhaben, die über das Ausmaß nach § 17a Abs. 1 hinausgehen (wenn die beabsichtigte Rodungsfläche über 1000 m² beträgt) unterliegen weiterhin dem Rodungsbewilligungsverfahren nach § 17.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 1 Z 6):

Infolge der Änderung des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006 wird die Konzessionserteilung nunmehr in § 14 geregelt. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist für den Bau und Betrieb bundeseigener Haupt- und bundeseigener vernetzter Nebenbahnen sowie von nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen keine Konzession mehr erforderlich. Die Antragslegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 ForstG beschränkt sich daher nunmehr auf jene Bahnen, die sich nicht im Bundeseigentum befinden. Da der Entfall der Konzessionsbedürftigkeit für bundeseigene Anlagen – wie sich aus dem Eisenbahngesetz ergibt – das Vorliegen eines generellen öffentlichen Interesses an diesen impliziert, wird die Antragslegitimation für bundeseigene Bahnen hinkünftig auf § 19 Abs. 1 Z 3 ForstG gestützt werden können.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 5):

Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung bedürfen Fällungen in Windschutzanlagen einer behördlichen Auszeige. Da Windschutzanlagen aber schon so zu behandeln sind, dass ihre Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird, wird dieses Erfordernis für Fällungen nicht mehr als erforderlich erachtet und soll im Sinne der Deregulierung entfallen.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 1):

Der Bannzweck des § 27 Abs. 2 lit. g „Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben“ findet nach der derzeitigen Gesetzeslage keine Deckung in den in Abs. 1 genannten Bannwaldkategorien Objektschutzbannwald und Wohlfahrtsbannwald. Aus der Judikatur des VwGH (27.3.1995, Zl. 94/10/0106), wonach die genannte Bestimmung § 27 Abs. 1 erweitere, ist zwar davon auszugehen, dass eine Bannlegung zum obgenannten Zweck dennoch zu bejahen ist. Durch die Schaffung einer dritten Bannwaldkategorie, die den Schutz vor aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung resultierenden Gefahren umfasst, soll aber aus Gründen der Rechtsklarheit diese Lücke geschlossen werden.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 7a):

Stellt der Eigentümer eines Bannwaldes, dem die Behörde mit Bescheid die Entschädigung gem. § 31 Abs. 7 zugesprochen hatte, gemäß § 28 Abs. 4 den Antrag, die für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem Begünstigten aufzutragen, so hat der Begünstige nach den geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes nicht die Möglichkeit, eine Änderung (Minderung) der Entschädigung zu beantragen. Er könnte allenfalls einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer geltend machen. Diese Lücke soll mit dem neu eingefügten Abs. 7a geschlossen werden.

Zu Z 16 (§ 32a Abs. 2):

Im Rahmen der Bestimmung des § 32a war nicht nur eine vollständige Ausnahme von der Geltung einzelner forstgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch eine an die gegebenen Verhältnisse angepasste, teilweise Reduktion des Geltungsbereiches intendiert. Dem soll durch Einfügung des Wortes „Beschränkungen“ Rechnung getragen werden.

Der Verweis auf § 16 ist zu weit gefasst und kann sich schon inhaltlich, in Bezug auf § 16 Abs. 5 auch im Hinblick auf den Verfassungsrang dieser Bestimmung, nur auf die in § 16 Abs. 2 taxativ aufgezählten Tatbestände der Waldverwüstung beziehen.

Mit dem letzten Satz soll eine dem Legalitätsprinzip entsprechende gesetzliche Grundlage für die Bindung der Ausnahmebewilligung an Nebenbestimmungen geschaffen werden.

Zu Z 17 (§ 32a Abs. 3):

Nach der derzeitigen Rechtslage kommt bei Gefahr im Verzug dem Eigentümer eines von einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 betroffenen Waldes oder dem Eigentümer eines an den Biotopschutzwald angrenzenden „Nichtbiotopschutzwaldes“ die Berechtigung zu, die Aufhebung oder Abänderung der Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 für deren Wald zu beantragen. Keine Antragslegitimation besitzt derzeit aber der Eigentümer eines angrenzenden Biotopschutzwaldes, für den keine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, da diese z. B. nur die Kernzone eines Nationalparks betraf. Auch in einem solchen Fall soll nunmehr eine Antragslegitimation gemäß Abs. 3 zweiter Satz bestehen.

Zu Z 18 (§ 40 Abs. 2):

Es soll entsprechend der Bestimmung des Abs. 1 schon im Einleitungsteil dieser Regelung klargestellt werden, dass sich diese einerseits auf die Befugnis zum Entzünden und Unterhalten von Feuer auf Waldflächen und andererseits auf Nichtwaldflächen, dies betreffend die Waldnähe (Gefährdungsbereich), bezieht.

Zu Z 19 (§ 43 Abs. 2):

Da Pilze und Viren weder tierischen noch pflanzlichen Schädlingen zu subsumieren sind, soll § 43 Abs. 2 entsprechend umformuliert werden.

Zu Z 20 (§ 46 samt Überschrift):

Zu Abs. 1: Es soll klargestellt werden, dass nur die im Pflanzenschutzmittelregister (siehe § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011) eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen. Der Verweis auf dieses Gesetz bedeutet auch, dass dessen Bestimmung des § 1 Abs. 2 erster Satz, wonach die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten, auch bei dieser beabsichtigten Bestimmung des Forstgesetzes 1975 relevant ist.

Zu Abs. 2: Die Richtlinie 2009/128/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten Maßnahmen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für den Bereich der forstlichen Anwendung (im Rahmen der Kompetenz „Forstwesen“) aus kompetenzrechtlichen Gründen in das Forstgesetz aufzunehmen sind.

Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für Gesundheit und Umwelt und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind durch Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (Art. 14, Anhang III, in Verbindung mit Art. 3 Z 6 der Richtlinie 2009/128/EG) und der guten Pflanzenschutzpraxis (Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Art. 3 Z 18) vorgegeben. Nach Art.  14 Abs. 3 vorgenannter Richtlinie sind von den beruflichen Verwendern die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß deren Anhang III ab 1.1.2014 anzuwenden (s. die insofern beabsichtigte Inkrafttretens-Bestimmung des § 184a). Als beruflicher Verwender gilt entsprechend der auch hier heranzuziehenden Begriffsdefinition des Art. 3 Z 1 dieser Richtlinie „jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren“. Pflanzenschutzmittel sind (neben Biozid-Produkten) Pestizide und sind diese in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert (Art. 2 Abs. 1, worauf in Art. 3 Z 10 lit. a der Richtlinie 2009/128/EG verwiesen wird).

In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind unmittelbar anwendbare Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln enthalten. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen nur die im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Art. 46 legt die „Aufbrauchfrist“ für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit höchstens einem Jahr fest. Art. 55 enthält Regelungen über die sachgemäße Verwendung. Art. 67 sieht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln eine Frist von mindestens drei Jahren zur Führung von Aufzeichnungen vor.

Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung dürfen ab 26. November 2015 nur von Personen erworben werden, die eine entsprechende Ausbildung nachweisen können (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG). Ein Bescheinigungssystem dafür ist bis zum 26. November 2013 einzuführen; die gesetzlichen Grundlagen hierfür wurden auf Bundesebene durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und auf Landesebene durch die Ausführungsgesetze der Länder bereits geschaffen.

Zu Z 21 (§ 49 Abs. 1):

Hier erfolgt eine formale Verweiskorrektur.

Zu Z 22 (§ 69 Abs. 1a):

Mit dieser Bestimmung soll auch für freiwillige Bringungsgenossenschaften die Möglichkeit eröffnet werden, notwendige Erweiterungen im Zwangswege durch Umbildung zu einer Genossenschaft mit Beitrittszwang durchzusetzen.

Zu Z 23 (§ 69 Abs. 5):

Da nach der Judikatur des VwGH (VwGH 17.6.1980, 180/80 = VwSlg 10165/A; VwGH 26.3.1985, 84/07/0285) nur Waldeigentümer zwangsweise in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden können, soll der Begriff „Grundeigentümer“ jeweils in „Waldeigentümer“ geändert werden.

Zu Z 24 (§ 70):

In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der Gründungsbeschluss einer freiwilligen Genossenschaft einstimmig zu erfolgen hat, wobei die Mitglieder nicht persönlich erscheinen müssen, sondern sich auch gem. § 10 Abs. 1 AVG vertreten lassen können. Im Falle einer Genossenschaft mit Beitrittszwang wird auf die Mehrheit gemäß § 69 Abs. 1 lit. a verwiesen.

In Abs. 2 sollen nunmehr detailliertere Vorgaben für die notwendigen Mindestinhalte der Satzungen vorgegeben werden. Die Aufzählung hat demonstrativen Charakter. Neu in Z 1 ist das Erfordernis der Angabe von Name, Sitz und Zweck sowie die Lageskizze, die eine leichtere Nachvollziehbarkeit der Bringungsanlage in der Natur ermöglichen soll. Sie sollte einen Mindestmaßstab von 1:10.000 sowie die Inhalte der Katastralmappe (Grundstücksnummern, Grundstücksgrenzen) aufweisen. In Z 4 wurden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgenommen. Z 5 ist in Zusammenhang mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 70a zu sehen. Da die Abstimmungserfordernisse bei Wahlen oder Beschlüssen gemäß § 70a Abs. 4 in der Satzung abweichend geregelt werden können, ist darauf Bezug zu nehmen. In Z 6 wurde nun auch der nach den Kriterien des § 72 Abs. 1 festzulegende Maßstab für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder aufgenommen. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit des ebenfalls gemäß Z 6 in der Satzung festzulegenden Kostenaufteilungsschlüssels sicherstellen. Begrifflich ist unter Kostenaufteilungsschlüssel der auf das einzelne Mitglied entfallende Prozentsatz an den Kosten zu verstehen, während unter Maßstab die in § 72 Abs. 1 genannten, inhaltlichen Kriterien für die Kostenaufteilung zu verstehen sind. Die demonstrative Aufzählung des Abs. 2 ermöglicht es auch, dass allenfalls erforderliche Regelungen zur Gewährleistung der Benutzbarkeit der Bringungsanlage (z. B. betreffend Fahrbahnfreihaltung) in der Satzung festgelegt werden.

Die Möglichkeit einer örtlichen Gliederung soll gem. Abs. 3 vor allem für jene Genossenschaften, deren Bringungsanlagen aus zahlreichen Hauptwegen und Zubringerwegen bestehen, die Möglichkeit schaffen, für einzelne Teile der Bringungsanlage gesonderte Kostenregelungen zu treffen. Unter sachlicher Gliederung ist beispielsweise eine Differenzierung zwischen Waldeigentümern und Nichtwaldeigentümern zu verstehen.

Die derzeit gemäß Abs. 5 für Satzungsänderungen und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten geltenden Abstimmungserfordernisse – Mehrheit der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der einbezogenen Waldflächen auf sich vereint – haben in der Praxis dazu geführt, dass vor allem bei kleinstrukturierten Bringungsgenossenschaften mit großer Mitgliederzahl Beschlüsse nur schwer zustande kamen. Um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaften zu gewährleisten, soll nunmehr ein Zweistufenmodell eingeführt werden. Die bisherigen Erfordernisse bleiben als erste Stufe bestehen, können aber in der Satzung geändert werden. Kommt auf diese Weise kein Beschluss zustande, so genügt (vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung) die Mehrheit von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern diese über zwei Drittel der Stimmanteile der anwesenden Mitglieder verfügen. Mit diesem Modell sollen die Mitglieder angehalten werden, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, um sich nicht der Entscheidung einer u.U. geringen Mitgliederzahl beugen zu müssen. Aus § 70a Abs. 5 ergibt sich, dass im Falle des § 70 Abs. 5 Umlaufbeschlüsse nicht zulässig sind. § 70 Abs. 5 bezieht sich nunmehr nur noch auf Satzungsänderungen, da die bisher hier geregelte Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nunmehr – ebenso wie der Kostenaufteilungsschlüssel – gem. § 70 Abs. 2 Z 6 Satzungsinhalt ist, und jede Festlegung bzw. Änderung des Maßstabes oder des Kostenaufteilungsschlüssels gem. § 72 Abs. 1 ohnehin eine Satzungsänderung bedeutet.

Zu Z 25 (§ 70a):

Der neu eingefügte § 70a soll den Bringungsgenossenschaften klarere Vorgaben hinsichtlich der Organe und deren Tätigkeit geben und so ihre Handlungsfähigkeit sicherstellen.

Für Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl ist gemäß Abs. 1 die Wahl eines Vorstandes als verstärktes Leitungsgremium vorgesehen. Da es sich um eine Mindestregelung handelt, kann je nach Satzung bei sehr großen Bringungsgenossenschaften auch ein entsprechend stärkeres Leitungsgremium vorgesehen werden.

Da Mitgliederversammlungen in der Praxis häufig nur sehr selten einberufen werden und damit notwendige Beschlüsse unterbleiben, sieht Abs. 2 eine Verpflichtung zur regelmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung im Abstand von drei Jahren vor. Diese Verpflichtung korreliert mit der in § 73 Abs. 2 Z 2 neu geschaffenen Aufsichtsbefugnis der Behörde.

In Abs. 3 wird der zuvor enthaltene Begriff des „Maßstabs für die Aufteilung der Kosten“ nunmehr durch jenen des „Kostenaufteilungsschlüssels“ ersetzt, wobei bereits nach der derzeitigen Rechtslage (§ 70 Abs. 3) mit „Maßstab“ der prozentuelle Anteil der einzelnen Mitglieder an den Kosten, somit der „Kostenaufteilungsschlüssel“, gemeint ist.

In Abs. 4 wird vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen für einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung die einfache Stimmenmehrheit vorgesehen.

In Abs. 5 soll die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen explizit aufgenommen werden. Die wesentlichen Entscheidungen betreffend Satzung oder Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Maßstabs für die Aufteilung der Kosten und des Kostenaufteilungsschlüssels) sollen davon jedoch ausgenommen sein, um grundsätzlich die Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu fördern (vgl. auch § 70 Abs. 5 neu).

In Abs. 6 und 7 werden die Aufgaben von Obmann und Vorstand geregelt. Auch für Vorstandsbeschlüsse soll die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen bestehen.

In Abs. 8 soll die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane nunmehr zeitlich begrenzt werden, um eine gewisse Dynamik der Genossenschaft sicherzustellen. Um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft auch nach Ablaufen der sechsjährigen Funktionsperiode zu erhalten, wird als Übergangsregelung vorgesehen, dass die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt bleiben. Das Enden der Funktionsdauer kann hierbei aus unterschiedlichsten Gründen, etwa durch das Zurücklegen der Funktion erfolgen.

Zu Z 26 (§ 71 Abs. 2 bis 4):

Gemäß Abs. 2 sollen neu hinzukommende Mitglieder, um gegenüber den bestehenden Mitgliedern nicht bevorzugt zu sein, einen anteiligen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft leisten. Neu hinzukommende Mitglieder können neue Grundeigentümer oder auch bisher nur Nutzungsberechtigte sein. Rechtsnachfolger bestehender Mitglieder gelten nicht als neu hinzukommend.

§ 71 Abs. 3 und 4 entsprechen vollinhaltlich den bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu Z 27 (§ 72):

In § 72 Abs. 1 sind jene Maßstäbe demonstrativ aufgelistet, nach denen der Kostenaufteilungsschlüssel für die einzelnen Mitglieder festzulegen ist. Die von der Genossenschaft gewählten Maßstäbe sind gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 zwingende Satzungsinhalte, wodurch die Kostenaufteilung transparenter werden soll.

Für Genossenschaften mit mehreren Hauptwegen und Zubringern besteht gemäß Abs. 2 die Möglichkeit, im Falle einer zumeist wohl örtlichen, möglicherweise aber auch sachlichen Gliederung gesonderte Kostenschlüssel für einzelne Abschnitte festzulegen. Dies ermöglicht auch bei der Erweiterung von Bringungsanlagen eine praktikable Vorgangsweise.

Der bisherige § 72 Abs. 2 betreffend Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang soll beibehalten und nunmehr in Abs. 3 geregelt werden.

Der bisherige Abs. 3 entfällt, da die darin genannten Maßstäbe für die Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels auf Antrag eines Mitgliedes nunmehr in Abs. 1 Berücksichtigung finden.

Da der bisherige § 70 Abs. 6 die Änderung der Kostenaufteilung betrifft, soll er aus systematischen Gründen in dem die Kosten regelnden § 72 Berücksichtigung finden und findet sich daher nunmehr in § 72 Abs. 4 wieder. Entsprechend den Ausführungen zu § 70 Abs. 2 Z 6 soll auch hier der Kostenaufteilungsschlüssel Berücksichtigung finden.

Zu Z 28 (§ 73):

Die geltenden Aufsichtsbefugnisse der Behörde haben sich als unzureichend erwiesen. Insbesondere im Falle langjähriger Untätigkeit der Genossenschaft bestand für die Behörde keine gesetzliche Handhabe, um tätig werden zu können.

Während Abs. 1 unverändert die Befugnis zur Regelung von Streitfällen aus dem Genossenschaftsverhältnis regelt, sind in Abs. 2 neue Befugnisse der Behörde vorgesehen. Z 1 ermächtigt die Behörde zur Überwachung der Tätigkeit der Genossenschaft, Akteneinsicht und Teilnahme an Mitgliederversammlungen, wobei keine Verpflichtung der Genossenschaft besteht, die Behörde von Versammlungen zu informieren oder diese zu laden. Gemäß Z 2 kann die Behörde von Amts wegen nicht zeitgerecht (§ 70a Abs. 2 1. Satz) einberufene oder zur Beseitigung eines Missstandes erforderliche Mitgliederversammlungen selbst einberufen.

Das Verfahren zur Einbringung rückständiger Genossenschaftsbeiträge (Abs. 3) soll insofern vereinfacht werden, als die Genossenschaft auch ohne Erlassung eines Bescheides als Vollstreckungstitel iSd. § 3 Abs. 2 VVG 1991 gem. § 3 Abs. 3 VVG unmittelbar mit dem mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweis als Exekutionstitel gemäß § 1 EO beim Exekutionsgericht einschreiten kann.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Abs. 5 soll für die Behörde vor allem in dringlichen Fällen die Möglichkeit schaffen, bei Untätigkeit der Genossenschaft das Erforderliche allenfalls selbst auf Gefahr und Kosten der Genossenschaft durchzuführen.

Sofern die Möglichkeiten gem. Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, hat die Behörde gemäß Abs. 6 nun auch die Möglichkeit der Bestellung eines Kurators, der einige oder sämtliche Befugnisse der Organe wahrzunehmen hat und für dessen Kosten die Genossenschaft aufzukommen hat. Diese Möglichkeit ist als ultima ratio zu sehen, die von der Genossenschaft durch entsprechende Wahlen oder Beschlussfassungen (allenfalls, sofern kein Interesse am Weiterbestand besteht, durch einen Auflösungsbeschluss) vermieden werden kann. Sind jedoch die Voraussetzungen für eine amtswegige Auflösung gemäß Abs. 7 gegeben, kann diese aber auch ohne vorangegangene Kuratorbestellung erfolgen.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 4, Abs. 8 dem bisherigen Abs. 5.

Mit Abs. 9 soll klargestellt werden, dass eine Genossenschaft ex lege als aufgelöst gilt, wenn die in § 68 Abs. 2 geforderte Mindestmitgliederzahl nicht mehr gegeben ist.

Zu Z 29 (§ 80 Abs. 6 lit. b):

Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 lit. b soll für auf Waldboden angelegte Kurzumtriebsflächen erweitert werden, deren beabsichtigte Widmung der Behörde gemeldet und von dieser nicht untersagt wurde. Der Anlegung von Kurzumtriebsflächen auf Waldboden steht derzeit das Hiebsunreifeverbot des § 80 Abs. 1 entgegen. Die Ausnahmen von diesem Verbot werden entsprechend erweitert. Für nicht auf Waldboden angelegte Energiewälder gilt – bei entsprechender Meldung der beabsichtigten Betriebsform an die Behörde – ohnehin die Ausnahme von der Waldeigenschaft gemäß § 1a Abs. 5.

Zu Z 30 (§ 80 Abs. 7):

Da sich § 80 Abs. 7 aufgrund des Verweises in § 80 Abs. 6 lit. b nunmehr auf Waldflächen, die der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet sind, bezieht, bezieht sich der Begriff der „Errichtung“ in Abs. 7 auf beide Tatbestände, sodass der Begriff der „Christbaumzucht“ entfallen kann.

Zu Z 31 (§ 102 Abs. 6):

Die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen, wodurch ein wesentlicher Beitrag zum Schutz vor den durch Wildbäche und Lawinen möglichen Naturgefahren geleistet wird, haben auch auf Nichtwaldflächen zu erfolgen, wie sich dies aus § 98 Abs. 1 und der Definition der Einzugsgebiete in § 99 Abs. 3 und 4 ergibt. Die Benützungsrechte der Organe des forsttechnischen Dienstes sollen insofern durch die beabsichtigte Änderung klargestellt werden.

Zu Z 32 und 33 (§ 104 Abs. 4 Z 2 und Z 3):

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und des Protokolls 37 zum EWR‑Abkommen, ABl. Nr. L 100 vom 26.10.2007 S. 70 sowie des Beschlusses Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens gilt die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, auch – mit bestimmten Anpassungen – für die EFTA‑Staaten bzw. für die Schweiz.

Somit gilt die Richtlinie 2005/36/EG auch bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen bezüglich des Zugangs und der Ausübung des Berufs „Forstwart“, welcher noch nicht in den Geltungsbereich der allgemeinen Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG fiel, sodass die Einschränkung der Gleichstellung der Staatsbürger eines EFTA-Staates und der Schweiz hinsichtlich des Berufs „Forstwart“ entfallen soll.

Zu Z 34 bis 38 (§ 105 Abs. 1 Z 1 bis 5) und Z 66 (§ 178a):

Die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter soll im Speziellen in der Bestimmung des § 105 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden, da diese auch die Berufsbezeichnungen enthält (s. Abs. 2), sodass folglich die Berufsbezeichnung in der dem Geschlecht entsprechenden Form geführt werden kann.

Zudem soll im Sinne dieser Geschlechtergleichstellung im Allgemeinen die Bestimmung des § 178a aufgenommen werden.

Zu Z 39 (§ 109 Abs. 6 Z 2 lit. b und c):

Mit dieser Bestimmung wird ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Zu Z 40 (§ 109b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1):

Durch die Geltung der Richtlinie 2005/36/EG, auch hinsichtlich deren Titel II betreffend die Dienstleistungsfreiheit, für Staatsangehörige der EFTA-Staaten und der Schweiz, sollen diese Bestimmungen diesbezüglich angepasst werden (siehe auch die Erläuterungen zu Z 32 und 33).

Zu Z 41 (§ 109b Abs. 9):

Entsprechend dem in den Erläuterungen zu Z 32 und 33 angeführten Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses gilt Art. 9 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nicht für die EFTA‑Staaten, sodass Dienstleister, die diesen Staaten angehören, von der Informationspflicht bezüglich der Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Dienstleistungsempfänger ausgenommen werden sollen.

Zu Z 42 (§ 110 Abs. 1 lit. a):

Mit Art. I Z 1 des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 wurde durch die Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB die Volljährigkeitsgrenze auf das vollendete 18. Lebensjahr reduziert. Dementsprechend soll auch die Altersgrenze in dieser Bestimmung angepasst werden.

Zu Z 43 (§ 110 Abs. 1 lit. c):

Diese Bestimmung normiert eine der möglichen Qualifikationserfordernisse für das Forstschutzorgan, wobei der erfolgreiche Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan gefordert wird.

Der Vollzug dieser Bestimmung bzw. die Auslegung des Begriffs „mehrwöchigen Kurses“ wird von den Forstbehörden unterschiedlich gehandhabt oder geregelt (§ 11 Abs. 2 lit. c Kärntner-Landesforstgesetz 1979). Unterschiedliche Qualifikationserfordernisse sind sachlich aber nicht gerechtfertigt, zumal die diesen Hilfsorganen der Forstbehörden obliegenden Aufgaben einheitlich für das Bundesgebiet im Forstgesetz 1975 geregelt sind.

Seitens der Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald wird schon seit Jahren ein 5-tägiger, sogenannter Forstschutzorgankurs angeboten.

Die erfolgreiche Absolvierung eines ( mit einer Prüfung verbundenen) Kurses dieser Dauer wird daher als hinreichend zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (neben der sonstigen Voraussetzung des § 110) angesehen.

Zur Konkretisierung dieser Dauer soll eine Zeitspanne von 40 Stunden normiert werden.

Zu Z 44 und 47 (§ 110 Abs. 1 lit. d und Überschrift von § 111 sowie dessen Abs. 1):

Der Begriff „öffentliche Wache“ soll durch den entsprechenden, nunmehr verwendeten Begriff „Organ der öffentlichen Aufsicht“ (siehe etwa die §§ 47, 49a und 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991) ersetzt werden.

Zu Z 45 (§ 110 Abs. 2):

Durch diese Änderung soll ermöglicht werden, dass Waldeigentümer auch für fremden Wald, mit der Funktion eines Forstschutzorgans betraut werden können. Es erscheint nämlich zumindest nicht zweckmäßig, dass – im Gegensatz zu den anderen als Forstschutzorgane tätig werden könnenden Personen nach § 110 Abs. 1 lit. a bis d – der Waldeigentümer nicht, obwohl er die Qualifikationsvoraussetzungen des Forstschutzorgans erfüllt, nur für den eigenen nicht aber für fremden Wald bestätigt werden kann, wenn dies Waldeigentümer fremder Wälder beantragen.

Zu Z 46 (§ 110 Abs. 3):

Insbesondere im Sinne des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots soll normiert werden, dass vorgelegte Ausbildungsnachweise und nachgewiesene Berufspraxis von der Behörde als der Ausbildung nach § 110 Abs. 1 lit. c teilweise oder vollständig gleichwertig anerkannt werden können, sodass auch auf diese Weise ermöglicht wird, eines der Qualifikationserfordernisse für das Forstschutzorgan zu erfüllen.

Zu Z 48, 49 und Z 59 (§ 114 Abs. 1 und 2, § 115 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 lit. c Z 11):

Durch diese Bestimmungen soll einerseits bei einem gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern von Pflichtbetrieben (derzeitiger § 114 oder beabsichtigter § 114 Abs. 1) und andererseits bei einer Bestellung durch einen Waldeigentümer eines Pflichtbetriebes erreicht werden, dass der Bestellungspflicht gemäß § 113 nachgekommen wird. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine Bestellung eines Forstorgans (insbesondere – die Qualifikation als leitende Forstorgane besitzende – Dienstleister) für mehrere Pflichtbetriebe in einem Ausmaß bzw. in einer Verteilung des örtlichen Dienst-/Aufgabenbereiches erfolgt, die nicht den Vorgaben, der Zielsetzung und der Systematik der §§ 113 und 114 entspricht. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Forstorgane für Waldflächen bestimmten Ausmaßes zu bestellen sind bzw. diese – bei mehreren Pflichtbetrieben – örtlich und verkehrsmäßig so liegen, dass eine ordnungsgemäße gemeinsame Wirtschaftsführung möglich ist.

Durch die Ergänzung des beabsichtigten § 114 Abs. 1 und des darauf erfolgenden Verweises in Abs. 2 letzter Satz soll insofern klargestellt werden, dass bei einer (beabsichtigten) Bestellung von Forstorganen für mehrere Pflichtbetriebe (ob auf Grund eines gemeinsamen Antrages nach dieser Bestimmung oder ohne eines solchen auf Grund einer Meldung nach § 115 Abs. 1) die Waldflächen der Pflichtbetriebe für die das Forstorgan bestellt werden soll bzw. bestellt wurde, zusammenzurechnen sind, sodass auch in diesen Fällen das Forstorgan insgesamt nicht für eine größere Waldfläche, als in § 113 normiert, rechtsgültig (durch Bewilligung nach § 114 Abs. 1 oder bei Nichterlassung eines Bescheides nach § 114 Abs. 2, wonach die Bestellung nicht anerkannt wird) bestellt werden kann.

Gemäß § 114 ist für die Bestellung eines leitenden Forstorgans für mehrere Pflichtbetriebe weiters

– neben dem Flächenkriterium des § 113 – Voraussetzung, dass die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Diese Voraussetzung soll auch dann gelten, wenn ein Forstorgan ohne einem gemeinsamen Antrag für mehrere Pflichtbetriebe bestellt wird, da alleinig maßgeblich ist, ob ein leitendes Forstorgan für Waldflächen mehrerer Pflichtbetriebe, die mehr oder weniger weit voneinander liegen können, die Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form bewerkstelligen kann. Hierzu soll in der beabsichtigen Bestimmung des Abs. 2 auf Abs. 1 verwiesen werden.

Durch die vorgesehene Ergänzung des § 115 soll der Waldeigentümer vom Forstorgan in Kenntnis gesetzt werden, ob dieser schon von anderen Waldeigentümern von Pflichtbetrieben bestellt wurde. Wenn sich demnach ergibt, dass die (weitere) Bestellung das jeweilige Flächenkriterium nach § 113 überschreitet, erübrigt sich eine Meldung nach dieser Bestimmung, da diese vom Landeshauptmann nach der beabsichtigten Bestimmung des § 114 Abs. 2 (schon mangels Gegebenheit der Voraussetzung des § 113) nicht anzuerkennen wäre.

Bezüglich dieser Mitteilungspflicht des Forstorgans an den Waldeigentümer soll die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. c Z 11 ergänzt werden.

Zu Z 50 und 51 (§§ 129 und 130):

§ 129 soll bezüglich dem BFW‑Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, in der jeweils geltenden Fassung (§ 183a), angepasst werden. § 130 ist infolge dieses Gesetzes obsolet geworden und soll aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Zu Z 52 (§ 170 Abs. 5):

Durch den Verweis auf die Vollzugsklausel des § 185 Abs. 6 ForstG wird klargestellt, dass in Verfahren gem. § 185 Abs. 6, in denen die Eisenbahnbehörden (Vollzugsbereich BMVIT) mit der Vollziehung forstgesetzlicher Bestimmungen betraut sind, diese auch die Befugnis zur Delegation des forstrechtlichen Verfahrens besitzen.

Zu Z 53 (§ 170 Abs. 6):

Entsprechend der Bestimmung des Art. 131 B‑VG, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, soll die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder statt der gegenwärtigen Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder vorgesehen werden.

Zu Z 54 und 56 (§ 172 Abs. 1 und 3):

Die Befugnis der Organe der Forstbehörde, im Rahmen der Forstaufsicht Forststraßen befahren zu dürfen, ist zu eng. Für die Ermöglichung bzw. zur – gebotenen – verwaltungseffizienten Durchführung der Forstaufsicht und forstlicher Gesamterhebungen, sollen die Benützungsrechte für diese Organe um das das Befahren einschließende Benützungsrecht von sonstigen (neben den Forststraßen) nicht‑öffentlichen Wegen, die außerhalb des Waldes oder nicht über Waldflächen verlaufen und für die jeweilige Benützung (etwa die Befahrung mit Personenkraftwagen) geeignet sind, erweitert werden.

Zu Z 55 und 60 (§ 172 Abs. 2a und § 174 Abs. 1 lit. c Z 13):

Da die Ermittlung des periodischen Holzeinschlages gemäß § 171 Abs. 1 lit. e nicht unter den Begriff der Forstaufsicht fällt, greift auch die nur diese betreffende Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 nicht, wenn die für die Ermittlung des Holzeinschlages erforderlichen Auskünfte oder Nachweise von den Waldeigentümern verweigert werden. Mit § 172 Abs. 2a soll nun die Pflicht zur Auskunftserteilung auch im Rahmen der Erhebung des Holzeinschlages festgeschrieben werden und damit eine Basis für eine entsprechende Strafbestimmung geschaffen werden.

Bezüglich dieser Verpflichtung des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane ist die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. c Z 13 vorgesehen.

Zu Z 57 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 8 und Z 19a):

Durch die Einfügung der Z 8 wird ein Redaktionsversehen behoben und die Durchführung der Rodung entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 8 (somit ohne Erwerb des Eigentumsrechts oder sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche) wieder unter Strafe gestellt.

Mit Z 19a soll bezüglich der beabsichtigen Bestimmung des § 46 (siehe die Erläuterungen zu Z 20) eine Strafbestimmung geschaffen werden. Nach Art. 17 der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zu Z 58 (§ 174 Abs. 1 lit. b Z 2):

Es soll eine Anpassung bezüglich des vorgesehenen Entfalls des § 25 Abs. 5 letzter Satz (Z 12 des Entwurfs) erfolgen.

Zu Z 61 (§ 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 bis 3 und Abs. 3 letzter Satz Z 2 und 3):

Entsprechend der nunmehrigen Terminologie (siehe etwa § 10 Verwaltungsstrafgesetz 1991) soll der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt werden.

Zu Z 62 (§ 174 Abs. 4):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Z 63 (§ 174 Abs. 5):

Mit dem Verweis auf Abs. 3 lit. b soll ein Formalfehler bereinigt werden.

Zu Z 64 (§ 174 Abs. 7):

Die entsprechende Bestimmung ist durch die Forstgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 59/2002, entfallen. Auch wenn diese Regelung nur geringe praktische Bedeutung hatte, soll diese wieder aufgenommen werden, damit auch infolge der vorläufigen Beschlagnahme nach § 112 lit. d durch ein Forstschutzorgan eine Beschlagnahme durch die Forstbehörde erfolgen darf. Die Bestimmungen der §§ 39 sowie 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991, betreffend die Beschlagnahme und den Verfall, sind nämlich nur dann anwendbar, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht.

Zu Z 65 (§ 174 Abs. 8):

Dieser Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Abs. 7. Es wird lediglich, der Terminologie der verwiesenen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 folgend, der Begriff „Unrat“ durch „Abfall“ und eine legistische Anpassung vorgenommen.

Zu Z 67 (§ 179 Abs. 8):

Hinsichtlich der vorgesehenen Bestimmungen des § 46 (bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 14 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG) und § 170 Abs. 6 (bezüglich der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) ist das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Z 68 (§ 181):

Da die in § 181 Abs. 1 genannten Vorschriften „längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren“ ab Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 (1.1.1976) in Geltung bleiben, sind § 181 Abs. 1 und der auf Abs. 1 Bezug nehmende Abs. 2 mittlerweile obsolet geworden und sollen aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Zu Z 69 (§ 183a):

Es soll eine Anpassung hinsichtlich der Bezugnahme in der beabsichtigten Bestimmung des § 46 auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgen.

Zu Z 70 und 71 (§ 183b):

Es sollen Anpassungen an die Terminologie des Vertrags von Lissabon und Umsetzungs- und Vollzugshinweise zu den in der beabsichtigten Bestimmung des § 46 angeführten EU-Rechtsakten erfolgen.

Zu Z 72 (§ 184a):

Diese Bestimmung dient zur Aufrechterhaltung der nach den geltenden Bestimmungen des Abschnittes V, Unterabschnittes C, errichteten Bringungsgenossenschaften. Die beabsichtigen Bestimmungen sind aber etwa bei Satzungsänderungen dieser Genossenschaften hinsichtlich der Genehmigung durch die Behörde und der damit gegebenen Wirksamkeit von Relevanz.

Zu Z 73 (Anhang)

Mit der Forstgesetz-Novelle 2002 wurden vor dem Hintergrund internationaler Verpflichtungen zur Wahrung und Förderung der Biodiversität die „für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeigneten Wildobstgehölze und Straucharten“ als Holzgewächse in den Anhang aufgenommen, wobei diesen nur eine ergänzende, gestalterische Bedeutung, jedoch keine bestandesbildende (Rechts-)Qualität zukommen sollte, da diesfalls eine Neu- oder Wiederbewaldung mit diesen Gewächsen ohne Einschränkung zulässig wäre. Die Absicht des Gesetzgebers, dass Bestände aus den genannten Wildobstgehölzen und Straucharten keine Waldeigenschaft im Sinn des § 1a erlangen sollen, wird mit der gegenständlichen Ergänzung klargestellt. Die genannten Arten sind somit dann nicht als forstlicher Bewuchs iS der Walddefinition des § 1a anzusehen, wenn sie bestandesbildend vorkommen, somit in der Natur einen Bestand bilden; die (genetisch bedingte) Eignung des Bewuchses zur Bestandesbildung ist nicht ausschlaggebend.

Zu Artikel 2 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es erfolgt ausschließlich die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durch Entfall des Instanzenzuges an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“), Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1und 2:

Der ordentliche Rechtszug gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002 geht nun an das Bundesverwaltungsgericht und nicht mehr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Es wird aber klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.