Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz, das Patentanwaltsgesetz, die Jurisdiktionsnorm und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes 1970

Artikel 2                Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 3 Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Artikel 7                Änderung des Musterschutzgesetzes

Artikel 8 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 10              Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Artikel 11              Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 12              Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 13              Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

2. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

3. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

4. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches Mitglied anzugehören, das gemäß § 20 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist.“

5. § 60 Abs. 3 Z 2 bis 3 lautet:

         „2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;           

           3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.“

6. § 60 Abs. 3 Z 4 entfällt.

7. § 61 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“

8. § 61 Abs. 6 lautet:

„(6) In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“

9. § 62 wird folgenden Abs. 8 angefügt:

„(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.“

10. § 63 lautet:

§ 63. (1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.       

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.“

11. § 66 lautet:

§ 66. Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“

12. § 67 lautet:

§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.“

13. Die §§ 70 bis 75 samt Überschriften entfallen.

14. § 76 lautet:

§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

           1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;

           2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;

           3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;

           4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

           5. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Mitglied des Patentamtes das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige an den Präsidenten des Patentamtes zu richten.

(3) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen.“

15. § 77 lautet:

§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.“

16. § 82 Abs. 4 lautet:

„(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. Im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.“

17. § 83 lautet:

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.“

18. § 84 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen einen Beschluss der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Rekurs zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.“

19. § 85 lautet:

§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.“

20. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

21. § 103 Abs. 5 lautet:

„(5) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.“

22. § 111a Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.“

23. § 114a Abs. 1 lautet:

„(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).“

24. Nach § 115 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.

(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.“

25. § 119 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.“

26. § 119 Abs. 3 lautet:

„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.“

27. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.“

28. § 126 lautet:

§ 126. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.“

29. § 127 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.“

30. § 129 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).

31. § 130 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.“

32. § 137 lautet:

§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.“

33. Nach § 137 wird folgendes Hauptstück IV. eingefügt:

„IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

34. Die §§ 138 bis 146 samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Technischen Abteilung

und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet ein Rechtsmittel nicht statt, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.

Verfahren

§ 139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im Außerstreitgesetz auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständig Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichtes sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 140. (1) Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 141. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an das Oberlandesgericht Wien offen.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des §  461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichtes sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist nur ein Antrag auf Abänderung durch die Nichtigkeitsabteilung zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 und § 144, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 146. (1) Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat beim Oberlandesgericht Wien der Senat zu entscheiden. Bei Rekursen gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung und bei Berufungen und Rekursen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist § 8 Abs. 2 JN mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des fachmännischen Laienrichters durch ein fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ausgeübt wird. Bei Rekursen gegen Entscheidungen der Rechtsabteilung ist § 8 Abs. 2 JN mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des fachmännischen Laienrichters durch ein rechtskundiges Mitglied des Patentamtes ausgeübt wird. Die fachtechnischen und rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes, die zur Übernahme der Tätigkeit des fachmännischen Laienrichters bereit sind, sind in einer Liste des Oberlandesgerichtes Wien zu führen. Die Mitglieder des Patentamtes erbringen die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter im Rahmen ihres Dienstes und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. § 20 JN ist für die Mitglieder des Patentamtes sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst. Für die fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat den Senaten gemäß Abs. 1 und 2 anstelle eines fachtechnischen Mitgliedes des Patentamtes ein fachtechnisches Mitglied anzugehören, das gemäß § 20 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

35. Das bisherige Hauptstück IV. erhält die Bezeichnung „V.“.

36. § 156 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.“

37. Die Überschrift des § 157 lautet:

„Behandlung präjudizieller Verfahren“

38. § 157 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Die Fristen für die Berufung und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.“

39. § 160 lautet:

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

40. § 162 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst. Für die fachtechnische Mitglieder des Patentamtes gilt § 146 Abs. 1 sinngemäß.“

41. Die bisherigen Hauptstücke V. und VI. erhalten die Bezeichnungen „VI.“ und „VII.“.

42. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:

§ 176b. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über.

(2) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(3) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 127 begehrt wird, vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefällt worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.“

43. § 178a entfällt.

44. § 180b lautet:

§ 180b. (1) § 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 179 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(3) § 21 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 5, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2,3, und 6, §§ 63, 66, 67, 76, 77, 82 Abs. 4, §§ 83, 84 Abs. 3, §§ 85, 95 Abs. 3, § 103 Abs. 5, § 111a Abs. 5, § 114a Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 119 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1, §§ 126, 127 Abs. 4, § 129 Abs. 2 Z 2, § 130 Abs. 2, § 137, das IV. Hauptstück, §§ 138 bis 143, die Umbenennung des bisherigen IV. Hauptstücks, § 156 Abs. 6, die Überschrift des § 157, § 157 Abs. 1 Z 5, §§ 160, 162 Abs. 1, die Umbenennung des bisherigen V. und VI. Hauptstücks und § 176b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten §§ 70 bis 75 samt Überschriften und § 178a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

         „2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster – mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster – oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

           3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.“

3. § 33 Abs. 1 Z 4 entfällt.

4. Die §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften entfallen.

5. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.“

6. § 39 Abs. 1 lautet:

(1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

7. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

8. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Patentamt ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

9. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst. Für die fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes gilt § 50d Abs. 1 sinngemäß.“

10. Nach § 45 wird folgendes Hauptstück VII. eingefügt:

„VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

11. Die §§ 46 bis 50d samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 46. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet ein Rechtsmittel nicht statt, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.

Verfahren

§ 47. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im Außerstreitgesetz auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständig Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichtes sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 48. (1) Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 49. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an das Oberlandesgericht Wien offen.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des §  461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichtes sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 50. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist nur ein Antrag auf Abänderung durch die Nichtigkeitsabteilung zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG und Beschlüsse gemäß § 50b, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 50a. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 50b. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 50c. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 PatG.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 38 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 50d. (1) Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat beim Oberlandesgericht Wien der Senat zu entscheiden. Bei Rekursen gegen Entscheidungen der Technischen Abteilung und bei Berufungen und Rekursen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist § 8 Abs. 2 JN mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des fachmännischen Laienrichters durch ein fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ausgeübt wird. Bei Rekursen gegen Entscheidungen der Rechtsabteilung ist § 8 Abs. 2 JN mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des fachmännischen Laienrichters durch ein rechtskundiges Mitglied des Patentamtes ausgeübt wird. Die fachtechnischen und rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes, die zur Übernahme der Tätigkeit des fachmännischen Laienrichters bereit sind, sind in einer Liste des Oberlandesgerichtes Wien zu führen. Die Mitglieder des Patentamtes erbringen die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter im Rahmen ihres Dienstes und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. § 20 JN ist für die Mitglieder des Patentamtes sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst. Für die fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

12. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

§ 51b. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über.

(2) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(3) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 127 des Patentgesetzes 1970 begehrt wird, vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefällt worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.“

13. Nach § 53a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(7) § 33 Abs. 1 Z 2 und 3, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 44 Abs. 1, das VII. Hauptstück, §§ 46 bis 51 samt Überschriften und § 51b in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 33 Abs. 1 Z 4, §§ 35, 37 und 37a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.“

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) § 76 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

§ 25b. § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.“

2. § 16 Abs. 7 lautet:

„(7) Die §§ 58 bis 61 und 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.“

3. § 17 lautet:

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei fachtechnische Mitglieder des Patentamtes umfasst. Für die fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes gilt § 146 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

5. § 26b werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über.

(6) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(7) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 17 in Verbindung mit § 127 des Patentgesetzes 1970 begehrt wird, vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefällt worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.“

6. Nach § 27 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Abs. 3 und 7, §§ 17, 23 Abs. 1 und § 26b Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Markenschutzgesetzes

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009, S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.“

2. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.“

3. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist.“

4. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

5. § 29a Abs. 4 lautet:

„(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.“

6. § 29b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. § 39 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 35 Abs. 5 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.“

7. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.“

8. § 35 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen:

„(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.“

9. Die §§ 36 bis 43 lauten:

§ 36. (1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

           1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

           2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

§ 37. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – können nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Rechtsabteilung beantragt werden.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 38. Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Nichtigkeitsverfahren

§ 39. (1) Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz durch den Vorsitzenden.

(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 40. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an das Oberlandesgericht Wien offen. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 41. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist nur ein Antrag auf Abänderung durch die Nichtigkeitsabteilung zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 und § 144 des Patentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 43.Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

10. § 60a Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

11. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

12. § 61 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

13. Die Überschrift von Abschnitt VII lautet:

„Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1“

14. §§ 68 bis 68c lauten:

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Berufungsfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Übergangsfrist festgesetzt werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland das Rechtsmittel des Rekurses offen. Die Rekursfrist beginnt mit der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Monaten zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Frist zur Begründung findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.“

15. § 68f Abs. 1 lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 68i Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

17. § 68j Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.“

18. §§ 69 und 69a Abs. 1 lauten:

§ 69. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.“

19. § 69b Z 4 lautet:

         „4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 114 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bekannt zu geben.“

20. § 69c Abs. 2 lautet:

„(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).“

21. § 69d Abs. 1 lautet:

„(1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.“

22. § 70 Abs. 3 lautet:

„(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und Protokoll übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).“

23. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:

§ 77c. (1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.

(3) § 68j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter Gemeinschaftsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.“

        24. § 81a wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 1, § 35 Abs. 1, 5 und 6, §§ 36 bis 43, § 60a Abs. 3, § 61 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift von Abschnitt VII, §§ 68 bis 68c, § 68f Abs. 1, § 68i Abs. 2, § 68j Abs. 1, §§ 69, 69a Abs. 1, § 69b Z 4, § 69c Abs. 2, § 69d Abs. 1, § 70 Abs. 3, und § 77c in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Musterschutzgesetzes

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 26 lautet:

§ 26. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 28 samt Überschrift entfällt.

3. Die Überschrift des § 29 lautet:

„Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung“

4. § 30 entfällt.

5. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

6. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.“

7. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

8. Nach dem V. Hauptstück wir folgendes VI. Hauptstück eingefügt:

„VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

9. Die §§ 40 bis 43e samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 40. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet ein Rechtsmittel nicht statt, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.

Verfahren

§ 41. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise im Außerstreitgesetz auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.

           2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

           4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

           5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständig Mitglied zu beschließen.

           6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

           7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

           8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichtes sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 42. (1) Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

           3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 43. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an das Oberlandesgericht Wien offen.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des §  461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

           4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichtes sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 43a. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des rechtskundige Mitglieds ist nur ein Antrag auf Abänderung durch die Nichtigkeitsabteilung zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 26 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG und Beschlüsse gemäß § 43c, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

           2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

           3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

           4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 43b. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

           1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

           2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 43c. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 43d. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 PatG.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 31 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 43e. (1) Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat beim Oberlandesgericht Wien der Senat zu entscheiden. § 8 Abs. 2 JN mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des fachmännischen Laienrichters durch ein rechtskundiges Mitglied des Patentamtes ausgeübt wird. Die rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes, die zur Übernahme der Tätigkeit des fachmännischen Laienrichters bereit sind, sind in einer Liste des Oberlandesgerichtes Wien zu führen. Die Mitglieder des Patentamtes erbringen die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter im Rahmen ihres Dienstes und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. § 20 JN ist für die Mitglieder des Patentamtes sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

10. § 44d werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über.

(6) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(7) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 127 des Patentgesetzes 1970 begehrt wird, vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefällt worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.“

11. § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 26, die Überschrift des § 29, § 32 Abs. 1, 4 und 5, das VI. Hauptstück und § 44d Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten §§ 28 und 30 samt Überschrift in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.“

           2. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der

               der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung ............................................................. 210 Euro,

           2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag................................................ 450 Euro,

           3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des

               Anmelders oder Rechtsinhabers ..................................................................................................... 40 Euro,

           4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf

               Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

               eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

               Rechtes................................................................................................................................................ 85 Euro,

           5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

               Verbandsmarke ................................................................................................................................ 340 Euro,

           6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung ...................................................................... 40 Euro,

           7. den Antrag auf Weiterbehandlung .............................................................................................. 150 Euro,

           8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ......................................................... 220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:

§ 37. Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013 eingereicht werden, ist § 28 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. § 40 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.“

2. § 20 lautet:

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

           1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

           2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

           3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches Mitglied anzugehören hat, das auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat anstelle eines fachtechnischen Mitgliedes des Patentamtes ein gemäß erster und zweiter Satz ernanntes Mitglied anzugehören hat, Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.“

3. § 22 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,“

4. § 27 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

           1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

           2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über.

(6) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.“

5. § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9 und § 27 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 15/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.“

2. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

3. § 7a Abs. 1 lit. c entfällt.

4. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.“

5. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.“

6. § 16c Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und das Disziplinargericht in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.“

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen zu übernehmen.“

8. § 25 lautet:

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

9. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Berufungsverfahren gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.“

10. § 34 Abs. 2 lit. b und c lautet:

              „b) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitgliedern sowie der dem Patentanwaltsstand angehörenden Laienrichter des Disziplinargerichts (§ 71a Abs. 2);

                c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);“

11. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.“

12. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“

13. § 49 lautet:

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz das Disziplinargericht eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und das Disziplinargericht ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.“

14. § 50 lautet:

§ 50. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.“

15. § 51 lautet:

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

                a) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

               b) zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Funktionäre steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).“

16. § 52 lautet:

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinargerichts sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.“

17. § 53 lautet:

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinargerichts, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den genannten Funktionären die Barauslagen zu vergüten und ihnen sowie dem Disziplinarrat und dem Disziplinargericht die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.“

18. § 54 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.“

19. § 55 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinargerichts sowie der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinargerichts oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.“

20. § 56 lautet:

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinargericht zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinargerichts bekanntgegeben worden ist.“

21. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an das Disziplinargericht offen.“

22. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.“

23. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an das Disziplinargericht offen.“

24. § 69 lautet:

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinargericht sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.“

25. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Ausspruches über Schuld und Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses die Berufung an das Disziplinargericht offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.“

26. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

§ 71a. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Disziplinargericht mit einem Richter als Vorsitzenden sowie einem Richter und einem Laienrichter aus dem Stand der Patentanwälte als Beisitzern.

(2) Die Patentanwaltskammer wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder sechs Richter aus dem Stand der Patentanwälte für jeweils sechs Jahre. Wählbar sind nur Patentanwälte, die nicht Präsident, Mitglied des Vorstands oder des Disziplinarrates, Disziplinaranwalt oder Stellvertreter des Disziplinaranwalts sind, sowie wenigstens seit zehn Jahren in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind und deren Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht ruht.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die gewählten Laienrichter dem Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts und dem Patentamt bekanntzugeben.

(4) Die Laienrichter aus dem Stand der Patentanwälte haben, bevor sie das erste Mal ihres Amtes walten, die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten in die Hände des Senatsvorsitzenden anzugeloben. Sie unterstehen wegen Pflichtverletzungen, die ihnen in Ausübung dieses Amtes zur Last fallen, der Disziplinargewalt des Bundesverwaltungsgerichtshofs. Hierbei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Disziplinarstrafen anzuwenden.“

27. § 72 lautet:

§ 72. (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufheben und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.

(2) Das Disziplinargericht entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung richtet.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.

(4) Partei des Verfahrens ist auch die Patentanwaltskammer, die durch den Disziplinaranwalt (§ 54) vertreten wird.

(5) Für die Verhandlung und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann das Disziplinargericht auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassen.

(6) Erachtet das Disziplinargericht, dass keine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat es mit Beschluss das Disziplinarverfahren einzustellen. Jeder Beschluss auf Einstellung des Disziplinarverfahrens und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt mitzuteilen.“

28. § 77 lautet:

§ 77. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“

         29. Die Überschrift von Abschnitt VIII lautet „Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

30. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht über.“

31. § 80a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16 c Abs. 3, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. b und c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 4, §§ 49, 50, 51, 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71 Abs. 1, §§ 71a, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts und § 77a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich tritt § 7a Abs. 1 lit. c in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 2 Z 9 wird aufgehoben.

2. § 53 lautet:

§ 53. Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.“

Artikel 12

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 wird nach der lit. j folgende lit. k angefügt:

              „k) für die in der Tarifpost 13a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien;“

           2. In § 7 Abs. 1 Z 1a lautet der Klammerausdruck „(Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zu TP 12a, 13 und TP 13a)“.

3. Nach der Tarifpost 13 wird folgende Tarifpost 13a samt Überschrift eingefügt:

„Va. Rechtsmittelgebühren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren auf grund von Entscheidungen des Patentamts

 

 

                        i. im einseitigen Verfahren

        355 Euro

 

                       ii. in mehrseitigen Verfahren

        505 Euro

 

                3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

        680 Euro

 

                4. Revisionsverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3

     1.000 Euro

 

                5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

        380 Euro

 

                6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5

        510 Euro

Anmerkungen

           1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 13a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

           2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird; die Pauschalgebühr ist jedoch nicht zu entrichten, wenn das Patentamt das Rechtsmittel vollständig erledigt hat und es nicht dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Pauschalgebühr nach der Tarifpost 13a ist für jedes Rechtsmittel zu entrichten; die Höhe ist unabhängig vom Umfang der Anfechtung und vom Rechtsmittelinteresse.

           3. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

           4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.“

4. In Art. VI wird folgende Z 55 angefügt:

       „55. § 2 Z 1 lit. k, § 7 Abs. 1 Z 1a und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2013, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 13

Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

§ 53 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde. § 51 Abs. 2 Z 9 Jurisdiktionsnorm tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.