Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Flexibilisierung der Zukunftsvorsorgeprodukte

- Erhöhung der Transparenz beim Abschluss von Verträgen

Ziel der vorgeschlagenen Novelle ist die Steigerung der Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und die Verbesserung der Transparenz für den Kunden beim Vertragsabschluss.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15% und 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für über Fünfzigjährige

- Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100% auf 60%

- Zusätzliche Informationspflichten

- Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds

Der Entwurf sieht für Verträge über prämienbegünstige Zukunftsvorsorgeprodukte, die mit Versicherungsunternehmen und Betrieblichen Vorsorgekassen geschlossen werden, besondere Informationspflichten hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMF

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Eine staatliche Förderung soll nur solchen Zukunftsvorsorgeprodukten zuteilwerden, die ein besonderes Maß an Transparenz aufweisen und ein besonders attraktives Modell zur Vorsorge darstellen. Untersuchungen haben gezeigt, dass die beim Abschluss prämienbegünstigter Zukunftsvorsorgeverträge dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen diesen Anforderungen hinsichtlich der Kosten, der Veranlagungspolitik und der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen teilweise nicht gerecht werden.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Veranlagung der Produkte der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sollen daher an die volatiler gewordene Kapitalmarktsituation angepasst werden. Das betrifft einerseits die vorgeschriebene Mindestaktienquote, die durch eine Bandbreitenregelung flexibler ausgestaltet wird. Andererseits werden die Investitionsmöglichkeiten hinsichtlich der zugelassenen Börsen erweitert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es wird ein Absinken der Anzahl der Zukunftsvorsorgeverträge mangels entsprechender Neuabschlüsse infolge von ausgelaufenen Erstverträgen befürchtet. Dadurch kann das Ziel, dass möglichst viele Personen privat für ihre Pensionen vorsorgen, nicht im angestrebten Ausmaß erreicht werden.

Durch ein Absinken der Anzahl der abgeschlossenen Verträge würde auch der Betrag der auszuzahlenden steuerlichen Prämien geringer ausfallen. Die Anzahl der entfallenden Verträge kann nicht abgeschätzt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung sind die Daten der Finanzmarktaufsicht über die Zahl der abgeschlossenen Zukunftsvorsorgeverträge heranzuziehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Flexibilisierung der Zukunftsvorsorgeprodukte

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Die Anzahl der Verträge soll nicht unter den Wert von 2011 sinken

 

Ziel 2: Erhöhung der Transparenz beim Abschluss von Verträgen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Hinblick auf Kostentransparenz und Veranlagung nicht mehr zeitgemäßer Umfang der Informationspflichten.

Hohes Maß an Kostentransparenz und ausführliche Information betreffend die Veranlagung durch das Versicherungsunternehmen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ersetzen der Mindestaktienquote durch eine Bandbreite zwischen 15% und 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für über Fünfzigjährige

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einführung von Bandbreiten für die Mindestaktienquote kann auch die bisherige Dreiteilung des Lebenszyklusmodells (altersabhängig 30%/25%/15%) durch ein zweistufiges Modell ersetzt werden. Für unter Fünfzigjährige soll eine Mindestaktienquote zwischen 15% und 60% und für über Fünfzigjährige eine Mindestaktienquote zwischen 5% und 50% festgelegt werden. Innerhalb dieser Bandbreite soll entsprechend der Marktsituation eine flexible Anpassung möglich sein.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Die Anzahl der Verträge soll nicht unter den Wert von 2011 sinken und Potential für Neuabschlüsse soll geschaffen werden.

 

Maßnahme 2: Absenken des Anteils der an bestimmten Börsen erstnotierten Aktien von 100% auf 60%

Beschreibung der Maßnahme:

Innerhalb der Mindestaktienquote war bisher vorgesehen, dass die Veranlagung zu 100% in Aktien zu erfolgen hat, die an bestimmten Börsen des Europäischen Wirtschaftsraumes erstzugelassen waren. Von den im Rahmen des zweistufigen Lebenszyklusmodells tatsächlich gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mindestens 60% diese Voraussetzung erfüllen. Damit gewinnt das zweistufige Modell auch im Hinblick auf Veranlagungsmöglichkeiten an Flexibilität.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgangszustand (Zahlen aus 2011): ca. 1.610.000 Verträge

Die Anzahl der Verträge soll nicht unter den Wert von 2011 sinken und Potential für Neuabschlüsse soll geschaffen werden.

 

Maßnahme 3: Zusätzliche Informationspflichten

Beschreibung der Maßnahme:

Da eine staatliche Förderung nur solchen Produkten zuteilwerden soll, die ein besonderes Maß an Transparenz für den Kunden bieten, sieht der Entwurf für nach dem in Kraft treten geschlossene Verträge zusätzlich zu den bereits jetzt bestehenden Informationspflichten speziell auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zugeschnittene Informationspflichten vor.

Diese beziehen sich neben der Kostentransparenz auf die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften, die konkrete Veranlagungsstrategie sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Hinblick auf Kostentransparenz und Veranlagung nicht mehr zeitgemäßer Umfang der Informationspflichten.

Hohes Maß an Kostentransparenz und ausführliche Information betreffend die Veranlagung durch das Versicherungsunternehmen.

 

Maßnahme 4: Senkung der Aktienquote bei Pensionsinvestmentfonds

Beschreibung der Maßnahme:

Kapitalanlagegesellschaften haben mit der Änderung die Möglichkeit, Pensionsinvestmentfonds mit einer niedrigeren Aktienquote von 5% statt bisher 15% aufzulegen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind mindestens 15% des Fondsvermögens in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen anzulegen.

Künftig sind mindestens 5% des Fondsvermögens in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen anzulegen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Verwaltungskosten entstehen nur für die anbietenden Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften, wenn Kunden aus einem bestehenden Zukunftsvorsorgevertrag in einen Vertrag nach dem neuen Veranlagungsschema wechseln. Das ist allerdings nur nach Ablauf der Mindestbindungsdauer möglich. Entsprechend der bisherigen Erfahrungen nehmen diese Möglichkeit nur wenige Kunden in Anspruch. Eine genaue Anzahl von Übertritten ist nur den einzelnen Anbietern bekannt.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die gesetzlichen Vorgaben für die Veranlagung der Produkte der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sollen an die volatiler gewordene Kapitalmarktsituation angepasst werden. Das betrifft einerseits die vorgeschriebene Mindestaktienquote, die durch eine Bandbreitenregelung flexibler ausgestaltet wird. Andererseits werden die Investitionsmöglichkeiten hinsichtlich der zugelassenen Börsen erweitert.

Die steuerliche Behandlung des Rehabilitationsgeldes soll wie jene des Krankengeldes erfolgen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 2 EStG):

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurde das sogenannte Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) geschaffen.

Personen, bei denen vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld im Bereich der Krankenversicherung wird anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension gewährt. Das Rehabilitationsgeld wird von den Krankenversicherungsträgern aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erbracht.

Da das Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und zudem das Rehabilitationsgeld funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, soll die steuerliche Behandlung des Rehabilitationsgeldes wie jene des Krankengeldes erfolgen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 108h und § 124b Z 246 EStG):

Die Veranlagungsgrenzen für prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgeprodukte sollen flexibler gestaltbar sein als bisher. Durch die Einführung von Bandbreiten für die Mindestaktienquote kann auch die bisherige Dreiteilung des Lebenszyklusmodells durch ein zweistufiges Modell ersetzt werden: Für unter Fünfzigjährige soll eine Mindestaktienquote zwischen 15% und 60% festgelegt werden; für über Fünfzigjährige eine Mindestaktienquote zwischen 5% und 50%. Innerhalb dieser Bandbreite soll entsprechend der Marktsituation eine flexible Anpassung möglich sein. Durch die Einführung von Bandbreiten und die dadurch gesteigerte Veranlagungsflexibilität soll die Attraktivität der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgeprodukte in schwierigen Kapitalmarktphasen erhöht werden.

Innerhalb der Mindestaktienquote war bisher vorgesehen, dass die Veranlagung zu 100% in Aktien zu erfolgen hat, die an bestimmten Börsen des Europäischen Wirtschaftsraumes erstzugelassen waren. Von den im Rahmen des zweistufigen Lebenszyklusmodells tatsächlich gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mindestens 60% diese Voraussetzung erfüllen. Damit gewinnt das zweistufige Modell auch im Hinblick auf Veranlagungsmöglichkeiten an Flexibilität.

Für alle Vertragsabschlüsse ab dem 1. August 2013 ist das zweistufige und flexiblere Modell anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Vertragsabschlüsse hat die Neuregelung grundsätzlich keine Auswirkungen. Für diese Verträge wurden die Kapitalgarantie und das Veranlagungsportfolio nämlich auf die volle Vertragslaufzeit berechnet. Andererseits soll für Personen, die einen Zukunftsvorsorgevertrag bereits abgeschlossen haben, nach Ablauf der Mindestlaufzeit des laufenden Vertrages ein Umstieg möglich sein. Die Erklärung, von den bisherigen Veranlagungsvorschriften auf das zweistufige Modell umzusteigen soll keine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis haben, insbesondere nicht zu einer Kündigung des bestehenden Zukunftsvorsorgevertrages führen und daher auch keine steuerlichen Konsequenzen zeitigen. Da die Abgabe einer Erklärung jedoch zu einer Änderung der für die Veranlagung maßgeblichen Vorschriften führt, sollen die Informationspflichten gemäß § 108h Abs. 3 Z 3 und 4 – soweit dies möglich ist – sinngemäß erfüllt werden.

Abs. 3 soll die Transparenz beim Abschluss von Verträgen mit Versicherungsunternehmen erhöhen. Da eine staatliche Förderung nur solchen Produkten zuteilwerden soll, die ein besonderes Maß an Transparenz für den Kunden bieten, sieht der Entwurf für nach dem 31. Juli 2013 geschlossene Verträge zusätzlich zu den bereits jetzt bestehenden Informationspflichten speziell auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zugeschnittene Informationspflichten vor. Z 1 und 2 lehnen sich eng an § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der deutschen Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) an und sollen ein hohes Maß an Kostentransparenz gewährleisten. Eine wesentliche Grundlage für eine informierte Vorsorgeentscheidung stellen auch die mit der Veranlagung verbundenen Chancen und Risiken dar. Z 3 und 4 sehen deshalb besondere Informationspflichten über die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften, die konkrete Veranlagungsstrategie sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile vor.

Wird die Höhe allfälliger Rentenzahlungen auf Basis der zum Rentenanfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) berechnet, besteht die Möglichkeit, dass die Höhe der Rente aufgrund eines die Annahmen zu Vertragsabschluss übersteigenden (unterschreitenden) Anstiegs der durchschnittlichen Lebenserwartung geringer (höher) ist als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses prognostiziert. Wird hingegen die Höhe der Rente aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung garantiert, verfügt der Steuerpflichtige zwar insoweit über Planungssicherheit; allerdings können sich die mit der Garantie verbundenen Kosten auf die Höhe der garantierten Rente auswirken. Z 5 soll unter Wahrung der schon bislang bestehenden Wahlfreiheit zwischen beiden Modellen für größtmögliche Transparenz beim Vertragsabschluss sorgen. Der Steuerpflichtige soll über die zur Berechnung der Rentenzahlungen maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und die damit verbundenen Chancen und Risiken informiert werden; insbesondere soll er darüber informiert werden, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist.

Da die neuen Informationspflichten gemäß § 108h Abs. 3 für die Zwecke der §§ 5b und 5c VersVG (BGBl. Nr. 2/1959) als solche im Sinne der §§ 9a und 18b VAG (BGBl. Nr. 569/1978) gelten sollen, wird deren Verletzung insbesondere mit dem Rücktrittsrecht gemäß § 5b VersVG sanktioniert. Im Übrigen werden allfällige Verletzungen des § 108h Abs. 3 nach allgemeinen zivil- und aufsichtsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein.

Abs. 4 soll das Schutzniveau bei der Veranlagung im Wege von Betrieblichen Vorsorgekassen jenem bei der Veranlagung im Wege von Versicherungsunternehmen angleichen. Die für Betriebliche Vorsorgekassen einschlägigen Abs. 3 Z 1 bis 4 sollen daher sinngemäß gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

§ 171 InvFG 2011 regelt die generelle Veranlagung von Pensionsinvestmentfonds. Kapitalanlagegesellschaften haben mit der nunmehrigen Änderung die Möglichkeit, Pensionsinvestmentfonds mit einer niedrigeren Aktienquote als derzeit aufzulegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Gewährung einer Prämie im Sinne des § 108g EStG 1988: Die Prämie ist nur dann zu gewähren, wenn die Veranlagungsvorschriften gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt sind. Diese setzen aber gegebenenfalls eine höhere Mindestveranlagung in Aktien voraus.