Erläuternde Bemerkungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Entsprechend dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sowie einer Empfehlung der Reformarbeitsgruppe Pflege sind zur Stärkung der Solidarität zwischen den Generationen Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen von zentraler Bedeutung.
Arbeitnehmer/innen stehen mitunter vor der Situation, dass nahe Angehörige einen plötzlichen Pflege- und/oder Betreuungsbedarf aufweisen oder die Personen, die die nahen Angehörigen der Arbeitnehmer/innen bisher gepflegt und/oder betreut haben, unverhofft nicht mehr für die Pflege/Betreuung zur Verfügung stehen. Die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen, die eine Dienstfreistellung zur Pflege von nahen Angehörigen vorsehen, wie etwa die Pflegefreistellung oder die Dienstverhinderung aus wichtigen die Person des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin betreffenden Gründen greifen im Regelfall – insbesondere wegen der knappen Dauer der bezahlten Dienstfreistellung – zu kurz. Eine gesetzliche Verlängerung dieser Freistellungsansprüche könnte allerdings im Hinblick auf den Rechtsanspruch und die damit einhergehende finanzielle Belastung zu unzumutbaren Härten für Arbeitgeber/innen führen.
Daher werden zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit vorgeschlagen, die eine schriftliche Vereinbarung dieser Auszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Neben arbeitsrechtlichen Absicherungen werden auch eine finanzielle Unterstützung sowie sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen. Durch die Normierung der Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Dadurch wird einerseits eine allfällige Lockerung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in vermieden, andererseits fällt die Reduzierung des Einkommens geringer aus. Das Instrument der Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuungspflichten von nahen Angehörigen nach § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG geht in zeitlicher Hinsicht über die vorgesehene Zeit der Pflegeteilzeit hinaus und soll daher unangetastet weiter Anwendung finden. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.
Vor diesem Hintergrund sollen pflegende und betreuende Angehörige durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden.
Im Zuge dieser Novellierung soll auch die Situation von Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, verbessert werden. Derzeit können diese Personen Zuschüsse aus dem Familienhospiz-Härteausgleich erhalten, wenn sie gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zur Gänze von der Erwerbstätigkeit frei gestellt wurden und hieraus eine finanzielle Notsituation resultiert. In Hinkunft sollen auch Personen in bestimmten Fällen einer Sterbebegleitung oder einer Begleitung schwerst erkrankter Kinder ein Pflegekarenzgeld erhalten können und somit ein Rechtsanspruch auf diese Geldleistung geschaffen werden. Eine weitere wesentliche Verbesserung soll darin bestehen, dass diese Leistung auch bei Herabsetzung der Arbeitszeit gebühren soll. Gleichzeitig soll die Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich als Ergänzungsleistung erhalten bleiben, um jenen Familien, die derzeit nach den geltenden Richtlinien eine höhere Leistung als das geplante Pflegekarenzgeld erhalten können, auch künftig eine Unterstützung in diesem Umfang zu ermöglichen.
Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.
Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr sechs Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.
Alle Bezieher/innen von Pflegekarenzgeld sollen in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufgenommen werden, und zwar durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden.
Im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) erfolgt eine Änderung des § 6, in dem die Verwendung und Beschäftigung von Kindern u.a. bei öffentlichen Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen erleichtert wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ erhalten. Damit soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck kommen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“). Der Entwurf im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“). Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Bundessozialamtsgesetzes stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 und 4 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)
Zu Art. 1 Z 1 (§§ 14c und 14d AVRAG):
Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Die Pflegekarenz kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, in der Dauer von mindestens einem Monat bis maximal drei Monate vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Der Kreis der Angehörigen umfasst in Anlehnung an § 14a Satz 1 und 2 den/die Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung erfordert die Erhöhung des Pflegegeldes um mindestens eine Stufe, die spätestens zum Antritt der neuerlichen Pflegekarenz durch Bescheid zuerkannt sein muss. Die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, richtet sich nach § 9 Abs. 4 BPGG, wonach eine Erhöhung oder Herabsetzung des Pflegegeldanspruchs eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes der pflegebedürftigen Person und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Wie auch in dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes, GZ 10 ObS 124/12a, ausgesprochen, ist zu prüfen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegestufe ergeben hat. Es sind dabei die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmer/innen jeweils eine Pflegkarenz vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren und die im Bundespflegegeldgesetz festgelegte Höchstdauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld ausschöpfen.
§ 14c Abs. 2 beinhaltet Bestimmungen über den Inhalt und das Zustandekommen der Vereinbarung der Pflegekarenz.
§ 14c Abs. 3 regelt das Rückkehrrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur ursprünglichen Normalarbeitszeit im Falle der gesetzlich näher determinierten Gründe.
Durch den Verweis in § 14c Abs. 4 bleiben die Zeiten der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Auch kommt es zu einer Aliquotierung sonstiger Bezüge (insbesondere Sonderzahlungen) und des nicht verbrauchten Urlaubs. Weiters wird sichergestellt, dass die Pflegekarenz nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters für Zeiten eines Präsenzdienstes gem. § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gem. § 6a des Zivildienstgesetzes vereinbart werden kann. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz soll sich die Pflegekarenz nicht mindernd auf die Berechnung der Ansprüche für die Abfertigung alt und die Abfertigung nach dem BUAG sowie der Urlaubsersatzleistung auswirken.
Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegkarenz, beinhalten jedoch gewisse Abweichungen:
Gemäß der Bestimmung des § 14d Abs. 1 darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Abgesehen davon gibt es keine Beschränkungen bei der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren.
Nach § 14d Abs. 2 hat die Vereinbarung der Pflegeteilzeit neben Beginn und Dauer auch Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
§ 14d Abs. 4 legt fest, dass dem/der Arbeitnehmer/in sonstige Bezüge (insbesondere Sonderzahlungen) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr gebühren. Einer eigenen Regelung betreffend den Urlaubsanspruch bedarf es nicht, weil sich das bei einer Teilzeitbeschäftigung zustehende Urlaubsausmaß schon nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Bestimmungen ergibt.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 15 Abs. 1 und 2 AVRAG):
Der Motivkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 und die Regelung des § 15 Abs. 2 betreffend die Kündigungsentschädigung gelten auch für die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erfolgt, kann vom/von der Arbeitnehmer/in bei Gericht angefochten werden. Verzichtet der/die Arbeitnehmer/in auf die Anfechtung, steht ihm/ihr bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu.
Zu Art. 4 Z 2 und 5 (§§ 39i, 39w und 39x LAG):
Die Erläuterungen zu §§ 14c und 14d sowie 15 AVRAG gelten sinngemäß auch für die Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984.
Zu Artikel 2 und 4 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)
Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 6b BMSVG):
Die Anpassung des § 6 Abs. 4 dient der Sicherung des Abfertigungsanspruchs auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Antritt der Pflegteilzeit. Die Bestimmung des § 7 Abs. 6b legt fest, dass der/die Arbeitnehmer/in auch für die Zeiten der Pflegkarenz einen Abfertigungsanspruch erwirbt. Die Beitragsleistung wird zu Lasten des im Bundesvoranschlag vorgesehenen Budgets der UG 21 (Soziales und Konsumentenschutz) finanziert.
Zu Art. 4 Z 3 und 4 (§§ 39j und 39k LAG):
Die Erläuterungen zu §§ 6 und 7 BMSVG gelten sinngemäß auch für die Änderungen im Landarbeitsgesetz 1984.
Zu Artikel 3 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 6a Abs. 4):
Durch Anführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in den §§ 3 Abs. 4 und 6a Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beitragsausfall mit einer Eigenbeitragsleistung kompensieren kann.
Zu den Artikeln 4, 6 und 7 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984)
Zu Art. 6 Z 1 (§ 15j Abs. 1 MSchG), Art. 7 Z 1 (§ 8b Abs. 1 VKG) sowie Art. 4 Z 1 und 7 (§ 26l Abs. 1 und § 105h Abs. 1 LAG):
Auf Grund der Neuregelung der Obsorge im Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 müssen die Zitate in diesen Paragrafen entsprechend abgeändert werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Da mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf ein neuer Abschnitt 3b. in das BPGG eingefügt werden soll, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Z 2, 3 und 6 bis 8 (§ 6 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 33 Abs 4):
Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen; im März 2013 bezogen insgesamt 1.041 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Da von einer geringen Anzahl von Verfahren, die am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, auszugehen ist (im Jahr 2012 wurden beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchschnittlich 28 Anträge pro Monat eingebracht), sollen diese von der Pensionsversicherungsanstalt als künftig zuständiger Entscheidungsträger zu Ende geführt werden.
Durch die Überführung dieses Personenkreises in die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt soll auch den der Verwaltungsreform immanenten Zielen der Reduktion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren und der Verwaltungseinsparung entsprochen werden.
§ 6 Abs. 3 normiert die Zuständigkeit bei Vorliegen gleichrangiger Ansprüche. Diese Bestimmung ist bereits derzeit auf alle Entscheidungsträger mit Ausnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen anzuwenden. Durch den geplanten Entfall des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsträger ist die bisher vorgenommene Differenzierung obsolet, sodass der Verweis auf einzelne Ziffern entfallen kann.
In § 33 Abs. 4 ist vorgesehen, dass in Pflegegeldangelegenheiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt. Durch die beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit auf die Pensionsversicherungsanstalt ist eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung erforderlich, wobei die Mitwirkungsverpflichtung der Bundesrechenzentrum GmbH im Bereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entfallen soll.
Zu Z 4 und 9 (§ 17 Abs. 3 und § 48d Abs. 1):
Die Auszahlung des Pflegegeldes zu den Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen erfolgt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Vorhinein. Von der Pensionsversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich diese Fälle übergeführt werden sollen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes monatlich im Nachhinein durchgeführt. Da für die Pensionsversicherungsanstalt unterschiedliche Auszahlungstermine EDV-programmtechnisch nicht umsetzbar sind, soll in § 17 Abs. 3 geregelt werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für jene Personengruppen, die von der Pensionsversicherungsanstalt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übernommen werden sollen, einheitlich monatlich im Nachhinein erfolgen soll.
Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, für diesen Personenkreis eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2013 ausgezahlten Pflegegeldes vorzusehen, die spätestens am 1. Jänner 2014 zu leisten ist und anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren soll. Ein Ruhen des Pflegegeldes wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin soll bei der Vorschusszahlung nicht berücksichtigt werden.
Zu Z 5 (3b. Abschnitt samt Überschrift):
Zu § 21c:
Gemäß dem geplanten § 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie dem geplanten § 39w des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, soll für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit geschaffen werden, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld ist im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Regelungen der Pflegebedarf einer/eines nahen Angehörigen zumindest in Höhe der Pflegegeldstufe 3. Bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ist eine Pflegekarenzvereinbarung bereits ab der Pflegegeldstufe 1 möglich.
Da mittels der vorliegenden Novelle zum AlVG für Arbeitslose die Möglichkeit geschaffen werden soll, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abzumelden, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und diese Personen daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, soll auch dieser Personenkreis ein Pflegekarenzgeld beziehen können.
Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte und deren/dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte und deren/dessen Kinder, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und deren/dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit der/dem nahen Angehörigen ist - außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder - nicht erforderlich.
Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen. Da die Höchstdauer pro betreuender Angehöriger/betreuendem Angehörigen drei Monate betragen soll, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass weitere Angehörige bei Inanspruchnahme der Pflegekarenz ebenfalls Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben sollen. Da für die Gewährung des Pflegekarenzgeldes die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die nahe Angehörige/den nahen Angehörigen erforderlich sein soll, soll ein zeitgleicher Bezug des Pflegekarenzgeldes durch mehrere betreuende Angehörige nicht möglich sein. Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich (andere Regelung bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder) pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.
Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.
Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des LAG sollen wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach den Bestimmungen des AVRAG zu behandeln sein.
In Abs. 2 soll normiert werden, dass das Arbeitsverhältnis der karenzierten Person vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit ununterbrochen drei Monate der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen soll. Bei einer geringfügigen Beschäftigung soll daher kein Pflegekarenzgeld gebühren. Wenn die/der betreuende Angehörige in den unmittelbar vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden Monaten kürzer als sechs Monate ein Arbeitsentgelt bezogen hat, so ist diese Anzahl der Kalendermonate für die Berechnung des durchschnittlichen Bruttoentgelts heranzuziehen.
Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gebühren. Der Grundbetrag soll täglich 55vH des täglichen Nettoeinkommens betragen und sich aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt analog zum Arbeitslosengeld errechnen. Der Grundbetrag soll bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, (2013: mtl. € 386,80) gebühren.
Neben der Möglichkeit einer Pflegekarenz soll Arbeitnehmer/innen gemäß § 14d AVRAG oder gemäß § 39x Landarbeitsgesetz 1984 auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche zu treffen. Auch für diese vereinbarte Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot bezogen werden können. In diesem Fall soll sich der Grundbetrag grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem analog zum Arbeitslosengeld errechneten durchschnittlichen Bruttoentgelt und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt errechnen. Der Grundbetrag soll auch in diesem Fall 55vH der so berechneten Differenz ausmachen. Abweichend von der Pflegekarenz soll in Fällen der Pflegeteilzeit der Grundbetrag nicht mindestens in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gebühren.
Gemäß §§ 14a und 14b AVRAG können Arbeitnehmer/innen zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch für Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe abmelden. Wenn infolge des Wegfalls des Einkommens eine finanzielle Notsituation eintritt, kann derzeit eine Zuwendung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt werden.
In Hinkunft sollen auch Personen, die eine Familienhospizkarenz gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 in Anspruch nehmen, einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Darüber hinaus soll dieser Rechtsanspruch auch für Personen bestehen, die ihre Arbeitszeit aufgrund einer Familienhospizkarenz reduzieren.
Die Kosten für die Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs wurden bisher vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) getragen. Für Personen, die in Hinkunft auch einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben, sollen diese Kosten vom BMASK aus dem Bundesvoranschlag UG21 getragen werden. Daher soll vom BMWFJ aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 jährlich ein Beitrag in Höhe von 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
Die Bezugsdauer von Pflegekarenzgeld bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit soll in Abs. 1 festgelegt werden. Hingegen ergibt sich in Fällen einer Familienhospizkarenz und bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder die Bezugsdauer aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 14a und 14b AVRAG.
Sowohl im Falle einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit als auch einer Familienhospizkarenz soll zum Grundbetrag ein Kinderzuschlag für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder geleistet werden, wenn für diese Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Person, die Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, wesentlich zu deren Unterhalt beiträgt. Der Kinderzuschlag soll wie beim Arbeitslosengeld ein Dreißigstel des Kinderzuschusses nach § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, betragen.
Das Pflegekarenzgeld und der Kinderzuschlag sollen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz analog zum Arbeitslosengeld, in Form einer täglichen Einkommensersatzleistung gebühren.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen. Auch sollen, da eine Vereinbarung zur Pflegekarenz bereits ab der Pflegegeldstufe 1 zur Pflege und Betreuung demenziell erkrankter naher Angehöriger möglich ist, die für diese Personengruppe näheren Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der demenziellen Erkrankung, ebenfalls im Verordnungsweg geregelt werden.
Zu § 21d:
In erster Instanz soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsträger fungieren.
In Abs. 2 soll geregelt werden, dass Anträge auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes grundsätzlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind, wobei andere Behörden, Sozialversicherungsträger, Gerichte oder Gemeindeämter verpflichtet werden sollen, bei ihnen einlangende Anträge unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
Zur Überprüfung des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld sind dem Antrag auf Gewährung die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in über die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit und eine Erklärung der überwiegenden Erbringung der Pflege und Betreuung für diese Dauer oder ein Nachweis über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz beizufügen. Im Falle einer Abmeldung vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe gemäß § 32 Abs. 1 AlVG ist eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitsmarktservices als Nachweis zu erbringen.
Wenn sich wesentliche Voraussetzungen für die Höhe oder Gewährung des Pflegekarenzgeldes bzw. der Kinderzuschläge ändern, soll die Möglichkeit einer Neubemessung oder Entziehung dieser Geldleistungen geschaffen werden. Gründe für eine Neubemessung oder Entziehung könnten beispielsweise eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze oder ein Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages sein.
Zu § 21e:
Die durchschnittliche Dauer der Pflegegeldverfahren auf Neuzuerkennung des Pflegegeldes hat im Monat März 2013 58 Tage und jene auf Erhöhung des Pflegegeldes 56 Tage betragen. Insbesondere berufstätige Personen werden bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit – zum Beispiel bei einem Schlaganfall einer/eines nahen Angehörigen - abrupt vor eine neue Lebenssituation gestellt, in welcher der Beruf und die häusliche Betreuung vereinbart und akut Hilfe benötigt bzw. organisiert werden muss. Da der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1, die Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14c bzw. § 14d AVRAG darstellt, ist es erforderlich, dass diese Verfahren beschleunigt abgeschlossen werden, sodass zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gewissheit besteht und die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden kann. Dazu soll normiert werden, dass der Entscheidungsträger das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit abzuschließen hat. Dabei wird jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass es in Einzelfällen, zum Beispiel bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person zum Zeitpunkt der Erklärung, auch zu einer längeren Verfahrensdauer kommen kann.
Das Pflegekarenzgeld sowie allfällige Kinderzuschläge sollen monatlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Bei einer vorzeitigen Rückkehr der/des pflegenden Angehörigen an den Arbeitsplatz, beispielsweise aufgrund einer stationären Aufnahme der pflegebedürftigen Person in einer Betreuungseinrichtung, kann der Fall eintreten, dass das Pflegekarenzgeld im Monat der vorzeitigen Rückkehr nicht mehr oder nur aliquot gebührt aber bereits in voller Höhe ausbezahlt wurde. Es soll daher geregelt werden, dass das dadurch zu viel ausbezahlte Pflegekarenzgeld von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuzahlen ist. Diese ausdrückliche Regelung eines Rückersatzes ist erforderlich, da die Bestimmungen des § 11 BPGG in diesen Fällen mangels Verschulden der Empfängerin/des Empfängers an der Entstehung der Überzahlung des Pflegekarenzgeldes nicht zur Anwendung gelangen können.
Um die Höhe des Pflegekarenzgeldes rasch und verwaltungsökonomisch ermitteln zu können, soll der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger analog zu den Bestimmungen im AlVG in Abs. 4 verpflichtet werden, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes erforderlichen Bemessungsgrundlagen auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln.
In Absatz 5 soll eine Mitwirkungspflicht der Bundesrechenzentrum GmbH bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung und bei der Mitwirkung an der Durchführung der Verfahren normiert werden.
Abs. 6 stellt die gesetzliche Ermächtigung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dar, die für die Vollziehung erforderlichen Daten zu verarbeiten. Durch die Bezeichnung des Personenkreises und die taxative Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes Rechnung getragen.
Da für die Gewährung des Pflegekarenzgeldes wegen einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit die überwiegende Erbringung der Pflege und Betreuung durch die nahe Angehörige/den nahen Angehörigen erforderlich sein soll, soll in Abs. 7 klargestellt werden, dass für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, finanzielle Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu den Kosten für die Ersatzpflege (§ 21a) und die 24-Stunden-Betreuung (§ 21b) nicht möglich sein sollen. Bei einer Familienhospizkarenz steht im Wesentlichen die Begleitung und nicht die Pflege und Betreuung im Vordergrund, weshalb in diesen Fällen auch eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung möglich sein soll.
Weiters sollen jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf das Pflegekarenzgeld zur Anwendung gelangen sollen. So soll beispielsweise unter sinngemäßer Anwendung des § 26 die Leistung des Pflegekarenzgeldes abgelehnt werden können, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Das Pflegekarenzgeld soll auch wie vergleichbare Leistungen, zum Beispiel das Arbeitslosengeld, nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Zu § 21f:
§ 21f soll regeln, wie vorzugehen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Analog zur kürzlich geregelten Bildungsteilzeit soll grundsätzlich auch der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enden.
Wird jedoch das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit beendet, so soll das Pflegekarenzgeld bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer gebühren. In Fällen der Pflegeteilzeit soll dabei das Pflegekarenzgeld, unter dem Aspekt eines Einkommensersatzes, in voller Höhe geleistet werden.
Diese Bestimmungen sollen auch im Falle einer Familienhospizkarenz sinngemäß zur Anwendung kommen.
Zu Z 9 (§ 48d Abs.2):
Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Vorschriften über das Pflegekarenzgeld in Fällen der Familienhospizkarenz dann anzuwenden sind, wenn diese erstmalig ab dem 1. Jänner 2014 in Anspruch genommen wird. Auf eine Familienhospizkarenz die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen wurde, sollen, auch im Falle einer Verlängerung nach dem 1. Jänner 2014, weiterhin die Bestimmungen der gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, erlassenen Richtlinien für den Familienhospizkarenz-Zuschuss angewendet werden.
Zu Z 10 (§ 49 Abs. 22 und 23):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)
Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 3 und 4):
Im Hinblick darauf, dass künftig Pflegekarenzgeld gebührt und mit dem Anspruch auf Pflegekarenzgeld Kranken- und Pensionsversicherung verbunden sind, können die bisherigen Versicherungen auf Grund des AlVG entfallen.
Zu Z 3 (§ 15 Abs. 1 Z 11 und 12):
Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld sollen die Rahmenfrist für die Beurteilung der Anwartschaft (Nachweis der erforderlichen Versicherungszeiten) auf Arbeitslosengeld erstrecken, damit niemand wegen der Pflegekarenz einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren kann.
Zu Z 4 (§ 16 Abs. 1 lit. i):
Während des Bezuges von Pflegekarenzgeld soll nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen werden können. Es soll daher der auf Grund des Kinderbetreuungsgeldes gegenstandslos gewordene Ruhenstatbestand des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe entsprechend ersetzt werden.
Zu Z 5 (§ 21 Abs. 1 Z 3 und 4):
Die Inanspruchnahme von Pflegekarenzgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit soll nicht dazu führen, dass im Falle späterer Arbeitslosigkeit ein geringeres Arbeitslosengeld gebührt. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sollen daher Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld, der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit enthalten, außer Betracht bleiben, wenn diese niedriger als sonst heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlagen sind. Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2013 wurde die Bestimmung des § 21 Abs. 1 siebenter Satz (durch Art. 4 Z 5) neu gefasst und die einzelnen Gründe für einen Günstigkeitsvergleich in vier Ziffern aufgeteilt. Nunmehr soll der Inhalt der dritten und vierten Ziffer entsprechend erweitert werden.
Zu Z 6 (§ 23 Abs. 4):
Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und weder einen Entgeltanspruch noch einen Krankengeldanspruch haben, werden auf Grund des § 143a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 ab 1. Jänner 2014 bei Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein vorläufiges Rehabilitationsgeld erhalten. Bei Bezug von Rehabilitationsgeld ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. o AlVG. Die Sonderregelung, welche unter der Voraussetzung, dass ein zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstelltes Gutachten Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis ermöglicht, soll daher entfallen.
Zu Z 7 bis 9 (Abschnitt 2a):
Für Arbeitslose, deren Leistungsanspruch ja von der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig ist, soll bei Vorliegen der bei Arbeitnehmern für eine Karenzierung maßgeblichen Umstände eine entsprechende Möglichkeit der Abmeldung vom Leistungsbezug vorgesehen werden, welche an Stelle der Karenzierung die Grundlage für den Erhalt eines Pflegekarenzgeldes bietet.
Beträgt die Unterbrechung vom Leistungsbezug längstens 62 Tage, so genügt gemäß § 46 Abs. 5 AlVG für die Fortsetzung des Leistungsbezuges die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei einer längeren Unterbrechung ist eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Solange Pflegekarenzgeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Regelungen betreffend die Rückkehr, die bei Beschäftigten auf Grund der erforderlichen Dispositionen des Arbeitgebers notwendig sind, sind hier nicht erforderlich.
Die bisherigen Regelungen betreffend die Kranken- und Pensionsversicherung können auf Grund der mit dem Anspruch auf Pflegekarenzgeld verbundenen Kranken- und Pensionsversicherung entfallen.
Zu Z 10 (§ 79 Abs. 135):
Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Für Versicherungsleistungen auf Grund einer Familienhospizkarenz im Sinne der §§ 14a und 14b AVRAG soll das Auslaufprinzip gelten.
Zu Artikel 9 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 bis 10 (§§ 8 Abs. 1 Z 5, 14 Abs. 1 Z 8, 26 Abs. 5, 30 Abs. 3, 31c Abs. 3 Z 2a, 36 Abs. 1 Z 19, 44 Abs. 1 Z 19, 52 Abs. 4 und 162 Abs. 3):
Alle Bezieher/innen von Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (siehe Art. 5 dieses Gesetzentwurfes) sollen in den Schutz der Sozialversicherung nach dem ASVG einbezogen werden, und zwar nach folgenden Grundsätzen:
Der genannte Personenkreis wird in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG); er ist der Pensionsversicherung der Angestellten versicherungszugehörig (§ 14 Abs. 1 Z 8 ASVG). In der Krankenversicherung bleibt jener Krankenversicherungsträger sachlich zuständig, bei dem die versicherte Person vor der Pflegekarenz versichert war oder im Fall einer Pflegeteilzeit versichert ist (§ 26 Abs. 5 ASVG). In Betracht kommen die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und die Betriebskrankenkassen. Die Teilversicherung beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet (§ 10 Abs. 5 ASVG), und endet mit dessen Wegfall (§ 12 Abs. 4 ASVG).
Die Dienstgeberpflichten (An- und Abmeldung der Versicherten, Meldung aller für die Versicherung bedeutsamen Änderungen etc.) kommen für den genannten Personenkreis dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu (§ 36 Abs. 1 Z 19 ASVG); die Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundes (UG 21 bzw. UG 20, wenn es sich um Fälle der Familienhospizkarenz handelt) zu leisten (§ 52 Abs. 4 Z 6 ASVG).
Da es sich beim Pflegekarenzgeld nicht um Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, kann mangels Vorliegens einer entsprechenden Bemessungsgrundlage (§ 125 ASVG) auf Grund dieses Bezuges kein Krankengeldanspruch nach § 138 ASVG entstehen.
Zeiten, während deren eine Versicherte nach den §§ 14a oder 14b AVRAG zum Zweck der Sterbebegleitung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat, bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für die Berechnung von Wochengeld außer Betracht. Gleiches wird für die Zeiten des Bezuges von Pflegekarenzgeld normiert (§ 162 Abs. 3 lit. d ASVG).
Weiters wird klargestellt, dass im Fall des Bezuges von Pflegekarenzgeld das Service-Entgelt zu leisten ist (§ 31c Abs. 3 Z 2a ASVG).
Der Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung ist vom jeweils nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gebührenden Pflegekarenzgeld einschließlich Kinderzuschläge zu bemessen (§ 44 Abs. 1 Z 19 ASVG) und wird aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen getragen (§ 52 Abs. 3a ASVG).
Zu Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 5 Z 4):
Wie andere Zeiten einer Pensionsversicherung im Zusammenhang mit Pflegetätigkeiten sollen auch Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Bezug von Pflegekarenzgeld (§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG) zu jenen Versicherungszeiten nach dem APG zählen, die zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit als „Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden“ gelten.
Zu Artikel 11 (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987)
Zu Z 1 und Z 2 (§ 6 Abs. 3 und 4):
Das Bescheidverfahren, mit dem unter ganz bestimmten und sehr eingeschränkten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, Kinder bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zu beschäftigen, wird insofern erleichtert, als in Abs. 3 die Notwendigkeit, das Einvernehmen mit den Schulbehörden herzustellen, entfällt. Weiters kann nunmehr die Eignung des Kindes in Abs. 4 entweder wie bisher durch die Amtsärztin/den Amtsarzt oder optional auch durch eine Allgemeinmedizinerin/einen Allgemeinmediziner oder eine Kinderärztin/einen Kinderarzt festgestellt werden. Damit kann die Eignung des Kindes anstelle der amtsärztlichen Untersuchung auch von denjenigen Ärztinnen/Ärzten begutachtet werden, die das Kind schon länger medizinisch betreuen und von denen anzunehmen ist, dass sie dessen Gesundheitszustand besser kennen.
Zu Artikel 12 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes)
Zu Z 1 bis 4 (Kurztitel und Abkürzung sowie §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1):
Entsprechend der neuen Bezeichnung soll der Kurztitel des Gesetzes nunmehr „Sozialministeriumservicegesetz“ lauten. Weiters sollen in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ anstelle der bisherigen Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ und Abkürzung „BSB“ treten.
Zu Z 5 (§ 10 Abs. 6):
Um den längeren Umstellungsprozess mit den erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen Rechnung zu tragen, sollen diese gesetzlichen Bestimmungen erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dies durch Verordnung feststellt.
Zu Artikel 13 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Zu Z 1 und 2 (§ 30n und § 55 Abs. 24):
Nach den ersten Schätzungen wird sich durch Einführung des Pflegekarenzgeldes zu Beginn ein jährlicher Minderaufwand beim Familienhospizkarenz-Härteausgleich in Höhe von 800.000 € ergeben. Daher ist vorgesehen, diesen Betrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Aufwendungen des Pflegekarenzgeldes an den Bund zu überweisen. Im Hinblick auf die nicht konkret abschätzbare Entwicklung der Inanspruchnahme der genannten Leistungen und deren Aufkommen ist eine Evaluierung unerlässlich. Diese soll im Jahr 2016 erfolgen, wobei insbesondere die Entwicklung der Ausgaben beim Familienkarenzhospiz-Härteausgleich in den Jahren 2014 und 2015 zu analysieren ist. Für den Fall, dass es zu Finanzierungsverschiebungen gegenüber der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 kommen sollte, wären entsprechende Anpassungen in Bezug auf den Überweisungsbetrag vorzunehmen.