Vorblatt
Ziel(e)
- Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
- Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
- Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
- Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
- Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt auf die Pensionsversicherungsanstalt.
- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
0 |
4.761 |
4.887 |
5.018 |
5.152 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 - ARÄG 2013)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll es Arbeitnehmer/innen ermöglicht werden, eine Auszeit zu nehmen, um die Pflege von nahen Angehörigen neben den beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern.
Pflegende und betreuende Angehörige sollen durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Personen, die in bestimmten Fällen eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit in bestimmten Fällen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können.
Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.
Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr sechs Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.
Die derzeitige Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht mehr zeitgemäß und bringt den umfassenden Servicecharakter dieser Organisation nicht ausreichend zum Ausdruck.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Beibehalten der geltenden Rechtslage im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) würde dazu führen, dass die Konfliktsituation zwischen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und familiären Beistandspflichten weiterhin bestehen bleibt.
Keine finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Keine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG und damit keine weitere Umsetzung der Entschließung des Nationalrates und der Empfehlung des Rechnungshofes.
Keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebung von Daten über die Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld bezogen haben.
Ziele
Ziel 1: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen. |
Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können. Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden. |
Ziel 2: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. . |
Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.200 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden. |
Ziel 3: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Es besteht eine Anzahl von sechs Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Ziel 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB. |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
Beschreibung der Maßnahme:
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit normiert werden, die eine schriftliche Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung oder Herabsetzung der Arbeitszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen. |
Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können. Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden. |
Maßnahme 2: Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Beschreibung der Maßnahme:
Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen.
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich (andere Regelung bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder) pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.
Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.
Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge gebühren.
Für die vereinbarte Dauer einer Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot gebühren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen.
Personen, die eine Familienhospizkarenz nach § 14a oder 14b AVRAG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. |
Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.200 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden. |
Maßnahme 3: Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt auf die Pensionsversicherungsanstalt.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen.
Im Monat Februar 2013 haben insgesamt 1.061 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bezogen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Es besteht eine Anzahl von sechs Entscheidungsträgern nach dem BPGG. |
Maßnahme 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die neue Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck gebracht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB. |
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
0 |
4.761 |
4.887 |
5.018 |
5.152 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Personalaufwand |
0 |
125 |
127 |
130 |
133 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
44 |
45 |
46 |
46 |
Transferaufwand |
0 |
4.592 |
4.715 |
4.842 |
4.973 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
4.761 |
4.887 |
5.018 |
5.152 |
Nettoergebnis |
0 |
‑4.761 |
‑4.887 |
‑5.018 |
‑5.152 |
in VBÄ |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Personalaufwand |
0,00 |
2,50 |
2,50 |
2,50 |
2,50 |
Erläuterung
Personalaufwand:
Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus der anteiligen Berechnung aus dem Personalaufwand.
Transferaufwand:
Bei der Abschätzung des Personenkreises, die eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen könnten, wird Folgendes angenommen:
1) Bestandsfälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:
Ausgangswert sind die anspruchsberechtigten Personen der Pflegegeldstufen 3 bis 7 im Monat Dezember 2012, abzüglich der Neufälle im Jahr 2012, d.s 177.358 Personen,
davon wurden in Abzug gebracht
4.434 Personen, bei denen die Pflege nicht durch Familienangehörige erfolgt (z.B. Nachbarn, 2,5% laut Auswertung Qualitätssicherung),
48.770 Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden (laut Hauptverband),
35.002 Personen, die mobile Dienste in Anspruch nehmen (laut Auswertung Qualitätssicherung),
12.747 Personen, die eine 24-Stunden- Betreuung in Anspruch nehmen (laut Statistik BMASK),
42.023 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (55% laut KOBV.-Studie),
4.813 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren (86% laut Statistik Austria),
8.191 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben (27,7% laut KOBV-Studie)
Es verbleiben somit 21.378 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.
Davon wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 641 Personen.
2) Neufälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:
Als Ausgangswert wurden die Neuzuerkennungen an Pflegegeld in den Stufen 3 bis 7 im Jahr 2012 sowie die Erhöhungen in die Pflegegeldstufe 3 im Jahr 2012 herangezogen.
Es handelt sich dabei um 34.125 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 4.852 Personen.
Es wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 728 Personen.
3) Kinder und Jugendliche - Pflegegeldstufen 1 und 2
Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012 herangezogen.
Dabei handelt es sich um 5.718 Personen, wobei folgende Personenanzahl in Abzug gebracht wurde:
3.145 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
360 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren,
613 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben.
Es verbleiben somit 1.600 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.
Davon wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 240 Personen.
4) Personen mit Demenz - Pflegegeldstufen 1 und 2
Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012, mit einem Erschwerniszuschlag wegen einer demenziellen Erkrankung, herangezogen
Dabei handelt es sich um 1.808 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen und den Neufällen in den Pflegegeldstufen 3 bis 7 vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 392 Personen.
Es wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 12 Personen.
5) Personenkreis insgesamt:
Aus den angeführten Teilberechnungen ergibt sich somit eine Anzahl von 1.621 Personen, die jährlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen könnten:
Zusammenfassend wird davon ausgegangen, dass rund 1.600 Personen jährlich eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.
Bei der Verteilung wird angenommen, dass davon 50% eine Pflegekarenz und 50% eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.
Aufgrund der bestehenden Fallzahlen wird im Bereich der Familienhospizkarenz angenommen, dass 450 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld erhalten. Bei der Teilzeit wird in diesem Bereich von 150 Personen jährlich ausgegangen.
Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes wird im Jahr 2014 von einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 907,70 Euro (analog Arbeitslosengeld inkl. 1 Kinderzuschlag) ausgegangen.
Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Teilzeit wird eine Reduktion der Arbeitszeit um 50% angenommen
Bei der Bezugsdauer werden jeweils 2 Monate angenommen. Bei der Familienhospizkarenz wird eine Bezugsdauer von 3 Monaten angenommen.
Insgesamt wird somit von 2.200 Personen jährlich mit einem Anspruch auf Pflegekarenzgeld ausgegangen.
Im Zeitraum 2007 bis 2011 ist das Arbeitslosengeld um durchschnittlich 2,67% pro Jahr angestiegen, dieser Wert wird ab dem Jahr 2015 für die Steigerung beim Pflegekarenzgeld berücksichtigt.
Gemäß § 7 Abs. 6b BMSVG hat für die Dauer der Pflegekarenz der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
0 |
4.916 |
5.047 |
5.180 |
5.317 |
durch Umschichtungen |
0 |
4.116 |
4.247 |
4.380 |
4.517 |
durch Mehreinzahlungen |
0 |
800 |
800 |
800 |
800 |
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
0 |
156 |
159 |
162 |
166 |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Erläuterung
Die Regelungen tragen zu einer besseren Vereinbarung von Beruf und Privatleben bei. Da die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 150.000 pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen.
Erläuterung
Die Regelungen sollen zu einer Entlastung der pflegenden und betreuenden Angehörigen führen. Da die Anzahl der pflegenden und betreuenden Angehörigen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 22.000 Personen pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)
*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
2014 |
Pflegekarenzgeld, Durchführung Verfahren |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
2,30 |
111.410 |
2014 |
Pflegekarenzgeld, Approbation |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
0,20 |
13.575 |
2015 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2016 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
2017 |
Ident zum Vorjahr |
|
|
|
|
Erläuterung:
2014: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2015: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2016: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
2017: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.
Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.815 |
1.452.320 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
908 |
726.160 |
2014 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.723 |
1.225.395 |
2014 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.362 |
204.233 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
414 |
331.128 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
207 |
165.568 |
2014 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
621 |
279.392 |
2014 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
310 |
46.565 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
139 |
111.104 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
69 |
55.552 |
2014 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
208 |
93.744 |
2014 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
104 |
15.624 |
2014 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
28 |
22.224 |
2014 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
42 |
18.747 |
2014 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑346 |
‑155.700 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.864 |
1.491.096 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
932 |
745.552 |
2015 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.796 |
1.258.115 |
2015 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.398 |
209.685 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
425 |
339.968 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
212 |
169.984 |
2015 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
637 |
286.848 |
2015 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
319 |
47.808 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
143 |
114.072 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
71 |
57.032 |
2015 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
214 |
96.246 |
2015 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
107 |
16.041 |
2015 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
29 |
22.816 |
2015 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
43 |
19.251 |
2015 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑354 |
‑159.120 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.914 |
1.530.912 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
957 |
765.456 |
2016 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.870 |
1.291.703 |
2016 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.435 |
215.285 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
436 |
349.048 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
218 |
174.520 |
2016 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
654 |
294.507 |
2016 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
327 |
49.085 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
146 |
117.112 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
73 |
58.560 |
2016 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
220 |
98.816 |
2016 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
110 |
16.469 |
2016 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
29 |
23.424 |
2016 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
44 |
19.764 |
2016 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑361 |
‑162.302 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz |
Bund |
800 |
1.965 |
1.571.784 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
982 |
785.896 |
2017 |
Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
2.947 |
1.326.200 |
2017 |
Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
1.474 |
221.033 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
448 |
358.368 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
224 |
179.184 |
2017 |
Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
672 |
302.373 |
2017 |
Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
336 |
50.396 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz |
Bund |
800 |
150 |
120.240 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit |
Bund |
800 |
75 |
60.120 |
2017 |
Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
225 |
101.453 |
2017 |
Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit |
Bund |
150 |
113 |
16.910 |
2017 |
Beiträge BMSVG Pflegekarenz |
Bund |
800 |
30 |
24.048 |
2017 |
Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz |
Bund |
450 |
45 |
20.291 |
2017 |
Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV |
Bund |
450 |
‑368 |
‑165.551 |
Erläuterung:
2014: Annahmen für das Jahr 2014:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 907,70 Euro monatlich bei der Karenz und 453,85 Euro monatlich bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2015: Annahmen für das Jahr 2015:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 931,94 Euro monatlich bei der Karenz und 465,97 Euro monatlich bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2016: Annahmen für das Jahr 2016:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 956,82 Euro monatlich bei der Karenz und 478,41 Euro monatlich bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
2017: Annahmen für das Jahr 2017:
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.
450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.
Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 982,37 Euro monatlich bei der Karenz und 491,18 Euro monatlich bei der Teilzeit.
Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.
Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
4.916 |
5.047 |
5.180 |
5.317 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Umschichtungen aus |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
4.116 |
4.247 |
4.380 |
4.517 |
durch Mehreinzahlungen in |
DB 21.02.01 (Pflege) |
0 |
800 |
800 |
800 |
800 |
Erläuterung
Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.
Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
DB 20.01.03.02 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
DB 20.01.03.02 |
0 |
156 |
159 |
162 |
166 |
Erläuterung der Bedeckung
Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.
Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.