Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Anpassung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

- Aktualisierung der Verweise auf dienstnehmerschutzrechtliche Verordnungen, die als Bundesgesetze gelten sollen.

Einige Anpassungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Ausstehende, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffende Anpassungen sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erfolgen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

- Aktualisierung der Dienstnehmerschutzvorschriften

Vervollständigung der Anpassung des LLDG an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014.

Im Katalog des § 119g LLDG sind betreffend einiger als Bundesgesetze anzuwendender Bestimmungen Aktualisierungen vorzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013. Es wird auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen.

Auch durch die Aktualisierung der Zitate betreffend Schutzvorschriften für Dienstnehmer/innen sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da die aktuellen Vorschriften inhaltlich mit den früher zitierten Regelungen gleichwertig sind.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs.1 B-VG.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor.

Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Mit der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das jeweilige Landesverwaltungsgericht für Rechtsmittelentscheidungen im Bereich des LLDG zuständig. Dies erfordert Anpassungen der Regelungen über die Zuständigkeit für Rechtsmittel auch im LLDG.

Bezüglich der für Landeslehrkräfte anzuwendenden Dienstnehmerschutzbestimmungen sind im § 119g LLDG die Zitate zu aktualisieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst, wären diese ab dem 1. Jänner 2014 nicht mit den allgemeinen Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einklang. Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: 2018 soll durch Anfragen an die Länder das Informationsmaterial beschafft werden, um die praktischen Auswirkungen dieser Maßnahmen beurteilen zu können.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist im LLDG noch ein Instanzenzug an die jeweilige übergeordnete Landesbehörde enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt ist.

Mit 1. Jänner 2014 soll das LLDG mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit inhaltlich und terminologisch harmonisiert sein.

 

Ziel 2: Aktualisierung der Verweise auf dienstnehmerschutzrechtliche Verordnungen, die als Bundesgesetze gelten sollen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Katalog des § 119g LLDG fehlen einige Aktualisierungen der dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften

Anpassung an die Neuregelungen der dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Beschreibung der Maßnahme:

Diejenigen Vorschriften des LLDG, die Rechtsmittelinstanzen in dienstrechtlichen Angelegenheiten definiert haben, sind im Hinblick auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte abzuändern.

 

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sowie Bezugnahme auf den künftig bestehenden Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht.

 

Aufzählung von Angelegenheiten, in denen ein Senat des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung berufen sein soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der aktuellen Fassung des LLDG ist etwa in § 106 noch von "Berufungen " die Rede.

Korrekte Zuordnung und Bezeichnung der für die Erledigung des Rechtsmittels der Beschwerde zuständigen Behörden. Festlegung, in welchen Angelegenheiten eine Senatsentscheidung getroffen werden soll. Festlegung der Zulässigkeit der Revision an den VwGH in bestimmten Fällen.

 

Maßnahme 2: Aktualisierung der Dienstnehmerschutzvorschriften

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der Verweise betreffend den Katalog der aktuellen Dienstnehmerschutzvorschriften des Bundes im LLDG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

teilweise nicht mehr aktuelle Zitate im § 119g LLDG

Alle Zitate aktualisiert

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.