Stand: 14. Mai 2013

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Verlusttragfähigkeit von Instituten

- Sicherstellung der Kreditversorgung österreichischer Unternehmen und Privatpersonen durch Banken

- Stärkung und Harmonisierung der Banken-, Wertpapier-, Versicherungs-, und Finanzkonglomerateaufsicht

- Bessere institutsinterne Kontrollsysteme und wirksamere institutsinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat

Insgesamt ist es das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes, die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger nachhaltig zu sichern. Ein zentrales Anliegen ist ferner die laufende Versorgung der österreichischen Realwirtschaft mit Bankenkrediten. Zudem sollen sowohl die externe Bankenaufsicht als auch die institutsinterne Kontrolle verbessert werden, um übermäßiges Risikoverhalten zu verhindern und Institute wirksam zu überwachen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- Kapitalerhaltungspuffer zur besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

- Antizyklischer Kapitalpuffer zur Minderung prozyklisch wirkender Effekte in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

- Systemische Kapitalpuffer (Systemischer Risikopuffer und Systemrelevanter Institute-Puffer) zur Minderung der Auswirkungen systemischer Risiken in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

- Wesentlich strengere Präventions- und Sanktionsmaßnahmen bezüglich Verwaltungsübertretungen zur Stärkung der Banken- und Wertpapieraufsicht

- Erhöhung der Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates und Ausweitung der internen Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates zur Verbesserung der institutsinternen Risikoüberwachung

- Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten durch die Herstellung der Aufsichtsbefugnisse auf Ebene von gemischten Finanzholdinggesellschaften im BWG und VAG

Die Einführung von Kapitalpuffern soll insbesondere die Stabilität von Instituten und des gesamten Finanzmarktes durch die Erhöhung der Verlusttragfähigkeit der Institute in Krisenzeiten verbessern. Ein erweiterter Maßnahmenkatalog der FMA sowie Änderungen im Bereich der Verwaltungssanktionen sollen zur Stärkung der Banken-, Wertpapier- und Finanzkonglomerateaufsicht sowie der Prävention von Verstößen gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen beitragen. Weiters werden höhere Anforderungen an Aufsichtsräte vorgesehen, interne Verfahren zur Meldung betriebsinterner Verstöße gegen relevante Bundesgesetze eingeführt und Risiko- und Nominierungsausschüsse in Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, eingerichtet. Diese harmonisierten Regeln bezüglich Corporate Governance sollen zu einer wirksameren institutsinternen Risikoüberwachung führen.

Wesentliche Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf wirkt sich direkt auf Institute aus und kann sich indirekt auf die Kreditversorgung von Unternehmen (darunter auch KMU) und Privatpersonen auswirken. Im Übrigen ist mit gesamtwirtschaftlichen Folgen zu rechnen, da die neuen Anforderungen Auswirkungen auf die Steigerung des Wachstums des Bruttoinlandsproduktes (BIP) haben können.

Auswirkungen auf Unternehmen:

Instituten entstehen durch die Umstellung auf die Kapitalpufferanforderungen sowie die neuen Corporate Governance-Bestimmungen zusätzliche Kosten, welche durch den vorgesehenen Übergangszeitraum abgemildert werden. Dennoch kann es durch Kostenüberwälzung zu einer vorübergehenden Kreditverteuerung kommen. Positive Effekte entstehen durch die Abschwächung der normalen Geschäftszyklen bei Kreditinstituten, wodurch die Kreditvergabe auch in wirtschaftlichen Krisenzeiten besser bewerkstelligt werden kann.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt zur erhöhten Stabilität des österreichischen Finanzmarktes bei, indem die Gefahr künftiger Krisen spürbar herabgesetzt wird. Außerdem entstehen durch den gegenständlichen Entwurf positive Auswirkungen auf die überwiegend kreditfinanzierte österreichische Realwirtschaft. Durch die EU-weite Harmonisierung der Banken-, Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht wird ferner die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Österreich verbessert.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/xx/EU sowie der Richtlinie 2011/89/EU und enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. xx/2013 der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die Beschlussfassung im Nationalrat ist gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG bei § 98 Abs. 1 und 5 BWG sowie § 99d Abs. 3 BWG die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem die Richtlinie 2013/xx/EU (CRD IV) sowie die Richtlinie 2011/89/EU (FICOD) umgesetzt werden und die erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. xx/2013 (CRR I) gesetzt werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Ausmaß der jüngsten Finanzkrise hat gezeigt, dass der derzeitige Aufsichtsrahmen für Institute nicht ausreichend krisenresistent gestaltet ist. Verantwortlich für die Schwierigkeiten einer Vielzahl an Instituten und die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen waren zahlreiche Faktoren. Dazu zählen insbesondere eine nicht ausreichende Verlusttragfähigkeit vieler Institute und nicht hinreichend wirksame interne Risikomanagementsysteme. Zudem wurde deutlich, dass auch die aufsichtlichen Regeln für Institute sowie die Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden nicht weitgehend genug waren, um grobe Störungen des Finanzsystems frühzeitig einzudämmen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln entsteht ein Widerspruch zwischen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (CRR I) und dem geltenden Bankwesengesetz (BWG). Weiters hätte die FMA keine ausreichende Handhabe für die im Zuge der Finanzkrise aufgetretenen Probleme und es bestünden weniger wirksame Präventionsmaßnahmen für Verstöße gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf bestehen keine Alternativen. Bei Nichtumsetzung der Richtlinie droht ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzungen der Europäischen Kommission:

- Folgenabschätzung der Richtlinie 2013/xx/EU [SEC(2011) 952 final]:

http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/regcapital/CRD4_reform/IA_directive_en.pdf

- Folgenabschätzung der Richtlinie 2011/89/EU [SEK(2010) 981 endgültig]:

http://ec.europa.eu/internal_market/financial-conglomerates/docs/com-2010-433_summary_de.pdf

- Folgenabschätzung der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [SEC(2011) 949 final]:

http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/regcapital/CRD4_reform/IA_regulation_en.pdf

Auswirkungsstudien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA):

- Results of the Basel III monitoring exercise as of 30 June 2011:

http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/QIS/EBA-BS-2012-037-FINAL--Results-Basel-III-Monitoring-.pdf

- Results of the Basel III monitoring exercise based on data as of 31 December 2011:

http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/QIS/EBA-BS-2012-xxx--Public-ISG-Report-Basel-III-Monitoring-.pdf

- Results of the Basel III monitoring exercise based on data as of 30 June 2012:

http://eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/QIS/ISG-Basel-III-monitoring-exercise---Public-Report--Final-.pdf

Auswirkungsstudie des vormaligen Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS):

- Results of the comprehensive quantitative impact study:

http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/QIS/EU-QIS-report-2.pdf

- Folgenabschätzung (Risikogewichte) des Instituts für Höhere Studien:

http://www.bmwfj.gv.at/Presse/AktuellePresseMeldungen/Documents/Basel%20III_September%202011_Final_pub.pdf

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der FMA und der OeNB erforderlich. Als Grundlage für die Kontrolle der Auswirkung der gesetzlichen Maßnahmen auf die Kreditvergabe von Banken soll in erster Linie der regelmäßig veröffentlichte Kreditbericht der OeNB dienen. Darüber hinaus können weitere vorhandene Publikationen der OeNB von Relevanz für die Evaluierung sein. Im Bereich der geänderten Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse wird auf die künftige Verwaltungspraxis der FMA (Anzahl und Höhen der Verwaltungsstrafen, Anzahl und Art der getroffenen Aufsichtsmaßnahmen, etc.) abzustellen sein. Betreffend die allfällige Änderung des Ausmaßes der staatlichen Beihilfen für den österreichischen Bankensektor sind die zum Evaluierungszeitpunkt vorhandenen Daten heranzuziehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Verlusttragfähigkeit von Instituten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Das Volumen der beanspruchten und aufrechten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) beträgt rund 13,7 Mrd. Euro (Stand: 03/2013).

- Das Volumen der beanspruchten und aufrechten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) beträgt zum Stichtag 1. Jänner 2019 maximal 7,6 Mrd. Euro.

 

Ziel 2: Sicherstellung der Kreditversorgung österreichischer Unternehmen und Privatpersonen durch Banken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- 6 vH der kreditsuchenden österreichischen KMU erhielten aufgrund von Ablehnungen der Kreditanträge durch die Banken keinen Kredit (Quelle: 9. Kreditbericht der OeNB, bezogen auf 11/2012)

- Max. 5 vH der kreditsuchenden österreichischen KMU erhalten aufgrund von Ablehnungen der Kreditanträge durch die Banken keinen Kredit.

 

Ziel 3: Stärkung und Harmonisierung der Banken-, Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Nicht alle Risiken und Unzulänglichkeiten können mit dem geltenden Instrumentarium im gewünschten Ausmaß adressiert werden

- Sehr unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten

- erweiterter Maßnahmenkatalog der FMA, ausgeweitete Verwaltungsstraftatbestände und erhöhte Strafdrohungen

- Angleichung des aufsichtlichen nationalen Rechtsrahmens an den EU-Rechtsrahmen

 

 

Ziel 4: Bessere institutsinterne Kontrollsysteme und wirksamere institutsinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- bestehende interne Risikoüberwachungssysteme auf dem Stand der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/76/EU

- Vermeidung exzessiver Risiken durch wirksameres internes Risikomanagement (Sicherstellung durch gezielte Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder anhand erhöhter Anforderungen an einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten im Bankenbereich, Einbeziehung von Diversitätsgesichtspunkten sowie gesetzliche Vorgabe ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit zur wirksamen Erfüllung der Aufsichtsaufgaben)

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Kapitalerhaltungspuffer zur besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers wird Instituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorgeschrieben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer ist dauerhaft verbindlich und beträgt 2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages.

Insgesamt dient diese Maßnahme dazu, dass in Zeiten von Wirtschaftswachstum eine ausreichende Eigenmittelbasis gebildet wird, was die Finanzstabilität erhöht und die Verlusttragfähigkeit von Instituten steigert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- es bestehen keine Kapitalerhaltungspufferanforderungen an Institute

- Institute halten einen im Übergangszeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2018 schrittweise eingeführten Kapitalerhaltungspuffer aus hartem Kernkapital, dessen Höhe ab 1. Jänner 2019 2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages beträgt.

 

 

Maßnahme 2: Antizyklischer Kapitalpuffer zur Minderung prozyklisch wirkender Effekte in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einführung des Instruments eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers in Höhe von 0-2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages kann die FMA Kreditinstituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorschreiben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Dadurch soll exzessives Kreditwachstum in der österreichischen Volkswirtschaft in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs eingedämmt werden, damit auch in Krisenzeiten noch ausreichend Kapital zur Kreditvergabe zur Verfügung steht. Dies setzt jedoch eine zutreffende Prognose sowie eine adäquate Einschätzung des aktuellen Konjunkturzyklus voraus.

Insgesamt werden durch diese Maßnahme prozyklische Effekte abgeschwächt und die Verlusttragfähigkeit von Instituten erhöht, wodurch die Finanzstabilität gesteigert werden soll und eine Kreditvergabe durch Banken auch in Krisen- bzw. Stresszeiten aufrechterhalten werden soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- es bestehen keine antizyklischen Pufferanforderungen an Institute

- Institute halten – je nach Festsetzung durch die FMA – einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital, dessen Höhe ab 1. Jänner 2019 0-2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages beträgt.

 

Maßnahme 3: Systemische Kapitalpuffer (Systemischer Risikopuffer und Systemrelevanter Institute-Puffer) zur Minderung der Auswirkungen systemischer Risiken in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

 

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Einführung der Kapitalpuffer zur Adressierung systemischen Risikos (Systemischer Risikopuffer und Systemrelevanter Institute-Puffer) kann die FMA Kreditinstituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorschreiben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Dadurch soll die Stabilität des Finanzmarktes und von Instituten bei Vorliegen systemischer Risiken in Normal- und Krisenzeiten erhöht werden und die interne Verlusttragfähigkeit von Instituten gesteigert werden.

Insgesamt werden durch diese Maßnahme negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt und Institute durch systemische Risiken abgeschwächt werden, wodurch die Finanzstabilität gesteigert und die Kreditvergabe durch Banken auch in Krisen- bzw. Stresszeiten aufrechterhalten werden soll.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- es bestehen keine Pufferanforderungen für systemische Risiken an Institute

- Institute halten je nach Festsetzung durch die FMA ab 2014 einen Systemischen Risikopuffer oder einen im Übergangszeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2018 schrittweise eingeführten Systemrelevanten Institute-Puffer aus hartem Kernkapital in Höhe von 0-8 vH des Gesamtforderungsbetrages.

 

Maßnahme 4: wesentlich strengere Präventions- und Sanktionsmaßnahmen bezüglich Verwaltungsübertretungen zur Stärkung der Banken- und Wertpapieraufsicht

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund erheblicher Anhebung der Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen können von der FMA künftig höhere Geldstrafen für Verstöße gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erlassen werden.

Darüber hinaus können Verwaltungsstrafen nunmehr nicht nur gegen natürliche, sondern auch gegen juristische Personen verhängt werden.

Ferner hat die FMA künftig aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen die verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzumachen, was entweder unter namentlicher Nennung der Strafadressaten oder in anonymisierter Form möglich ist. Bei der Frage der Art der Veröffentlichung hat vorher eine Interessenabwägung stattzufinden.

Als zusätzliches Instrument der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen werden Mechanismen bei der FMA und angemessene interne Verfahren in den Instituten zur Meldung potenzieller aufsichtsrechtlicher Verstöße („whistle-blowing“) eingeführt, welche zudem angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der anzeigenden Personen gewährleisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Juristische Personen werden für Verwaltungsübertretungen im Aufsichtsrecht nicht gestraft

- die höchste Verwaltungsstrafdrohung liegt bei 150.000 Euro

- keine „whistle-blowing“-Stelle bei der FMA eingerichtet

- keine Veröffentlichung von Verwaltungsübertretungen

- Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Personen können geführt werden bzw. werden ggf. geführt

- die Höchststrafdrohung liegt bei 5 Mio. Euro oder dem Zweifachen des erzielten Nutzens oder 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes

- „whistle-blowing“-Stelle ist in der FMA eingerichtet und wird ggf. genutzt

- Verwaltungsübertretungen werden unter Berücksichtigung der Interessenabwägung veröffentlicht

 

Maßnahme 5: Erhöhung der Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates und Ausweitung der internen Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates zur Verbesserung der institutsinternen Risikoüberwachung

Beschreibung der Maßnahme:

Neben der Einrichtung eines eigenen Risikoausschusses, welcher die Strategie sowie das Risikomanagement des jeweiligen Institutes überprüfen soll, werden in Zukunft erhöhte Anforderungen an die Vergütungspolitik der Kreditinstitute gestellt. Im Ergebnis soll dadurch das Eingehen exzessiver Risiken im Bankenbereich verhindert werden und somit das Ausfallsrisiko der Institute gesenkt werden.

Zudem wird künftig auch ein Nominierungsausschuss vorgesehen, welcher für die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates zuständig ist. Im Zuge dessen ist insbesondere auf ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweiligen Personen im bankenrechtlichen Bereich, entsprechend der jeweiligen Aufgabe, sowie auf Diversitätsaspekte abzustellen. Der Aufsichtsrat eines Institutes soll künftig kollektiv über die notwendige Qualifikation verfügen, um seine Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Hinblick auf die durch die Geschäftsleitung betriebenen institutsspezifischen Geschäfte wahrnehmen zu können. Darüber hinaus soll die Einführung gesetzlicher Höchstgrenzen für die zulässige Anzahl an gleichzeitig ausgeübten Aufsichtsratsmandaten dazu beitragen, dass Aufsichtsratsmitglieder stets über ausreichend Zeit für die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit verfügen.

Außerdem wird durch die verpflichtende Einführung institutsinterner Verfahren zur anonymen Meldung potenzieller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wirksam zur frühzeitigen Verhinderung und Aufklärung von Verwaltungsübertretungen beigetragen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- gesetzliche Vorgaben zur Sicherstellung der institutsinternen Aufsichts- und Überwachungsfunktionen auf dem Stand der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/76/EU

- keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikoausschusses

- keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses

- keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung institutsinterner Verfahren zur anonymen Meldung potenzieller aufsichtsrechtlicher Verstöße

- nötige Vorgaben zur Sicherstellung einer gesteigerten Qualität und Effektivität bei der Erfüllung der institutsinternen Aufsichts- bzw. Überwachungsfunktionen sind in Instituten umgesetzt und werden von der Aufsicht überprüft

- Institute haben einen Risikoausschuss eingerichtet

- Institute haben einen Nominierungsausschuss eingerichtet

- Institute haben interne Verfahren eingerichtet

 

Maßnahme 6: Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten durch die Herstellung der Aufsichtsbefugnisse auf Ebene von gemischten Finanzholdinggesellschaften im BWG und VAG

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine "gemischte Finanzholdinggesellschaft" steht, dh. ein Unternehmen ohne Konzession gemäß BWG oder VAG, dann waren bislang die Vorschriften des BWG und des VAG nicht auf höchster Ebene anwendbar. Eine Beaufsichtigung als Gruppe erfolgte auf dieser Ebene nur nach den Vorschriften des FKG.

Durch die Aufnahme der „gemischten Finanzholdinggesellschaften“ in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Gruppen gemäß BWG und VAG soll sichergestellt werden, dass die branchenspezifischen Bestimmungen auch auf diese Unternehmen anwendbar sind. Da die Aufnahme der gemischten Finanz-Holdinggesellschaft ins VAG bzw. BWG dazu führt, dass bestimmte Vorschriften des FKG, BWG und VAG gleichzeitig anwendbar sind, soll es bei gleichwertigen Bestimmungen Erleichterungen geben. Weiters werden die Möglichkeiten von der Aufsicht gemäß dem FKG abzusehen erweitert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Die Beaufsichtigungen von gemischten Finanz-Holdinggesellschaften gemäß dem FKG führt zu einem Ausschluss der Beaufsichtigung nach den sektoralen Vorschriften des BWG und des VAG.

- Gemischte Finanzholdinggesellschaften unterliegen einer Beaufsichtigung nach den Bestimmungen des FKG, BWG und des VAG.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes entstehen österreichischen Instituten zusätzliche Kosten. Diese ergeben sich einerseits aus der künftig erforderlichen Einhaltung unterschiedlicher Kapitalpuffer für Institutsgruppen, welche die allgemeinen Eigenmittelanforderungen ergänzen. Die diesbezüglich entstehenden Kosten setzen sich daher aus dem finanziellen Aufwand für die Aufbringung des zusätzlichen harten Kernkapitals zusammen. Durch die schrittweise Einführung der Pufferanforderungen während eines Übergangszeitraumes bis 31. Dezember 2018 wird die Intensität der Kostenbelastung allerdings deutlich verringert.

Daneben entstehen durch die erforderlichen Umstellungen auf die neuen Anforderungen an die Corporate Governance weitere Kosten für Institute. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Einrichtung der verschiedenen Aufsichtsratsausschüsse bei Instituten, die eine Bilanzsumme über einer Mrd. Euro haben oder übertragbare Wertpapiere begeben sowie generell der internen Verfahren zur Meldung potenzieller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen.

Von der Herstellung der Aufsichtsbefugnisse auf Ebene von gemischten Finanzholdinggesellschaften sind in Österreich drei Unternehmensgruppen betroffen, deren Marktanteil im Versicherungsbereich 28 vH und im Bankenbereich 14 vH beträgt. Da an deren Spitze jeweils eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft steht, entstehen Kosten durch die Anwendung der branchenspezifischen Bestimmungen auf Ebene dieser Gesellschaften, die teilweise durch einen Entfall der Beaufsichtigung auf untergeordneter Ebene kompensiert werden. Die Europäische Kommission rechnet in der zu dem Kommissionsvorschlag der der Richtlinie 2011/89/EU durchgeführten Auswirkungsstudie (siehe SEC(2010) 981, vom 16. August 2010) damit, dass die verursachten Mehrkosten unwesentlich sind.

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Der vorliegende Gesetzesentwurf kann sich auf den Fremdmittelzugang von Unternehmen auswirken. Dies wäre der Fall, wenn Kreditinstitute jene Kosten, die ihnen durch die Umstellung auf die unterschiedlichen Kapitalpufferanforderungen entstehen, auf die Kreditkosten aufschlagen. Folglich könnte es vorübergehend zu einer Kreditverteuerung kommen, welche sich auch auf KMU auswirken würde (Quelle: OeNB, Finanzmarktstabilitätsbericht 20, Dezember 2010).

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Laut einer Auswirkungsstudie der Europäischen Kommission [SEC(2011) 949 final] wirkt sich insbesondere die Einführung von verpflichtenden Kapitalpuffern positiv auf das Kapitalangebot durch Banken aus. Aufgrund der auf diese Weise erhöhten Eigenmittelausstattung von Instituten werden prozyklische Effekte abgebaut. Dies hat zur Folge, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ausreichend Kreditmittel zur Verfügung stehen, da übermäßiges Kreditwachstum in wirtschaftlichen Wachstumsphasen verhindert wird. Im Ergebnis wird sich dies auch auf KMU positiv auswirken.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Stabilität des Finanzsektors erhöht und das Risiko künftiger Finanzkrisen deutlich reduziert. Zudem entstehen durch die gesicherte Versorgung der Unternehmen mit Bankenkrediten langfristig positive Auswirkungen auf die Realwirtschaft. Kurz- bis mittelfristig kommt es jedoch durch die Umstellung auf die geänderten Kapitalanforderungen zu negativen BIP-Effekten [SEC(2011) 949 final]. Insgesamt wird dadurch die Attraktivität des Finanzstandortes Österreich deutlich erhöht.

Ferner erhöht sich durch die Harmonisierung der Aufsichtsregeln für Institute auch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzmarktes, da Arbitrageeffekte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten durch einheitliche Rahmenbedingungen in der Europäischen Union verringert werden [SEC(2011) 952 final].

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

–      Richtlinie 2013/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX. XX. 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und

–      Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats.

Zudem werden die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG aufgehoben.

Durch die Richtlinie 2011/89/EU werden die Erfahrungen aus der Finanzkrise berücksichtigt und die Finanzkonglomerateaufsicht wird modernisiert. Das Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten.

Die Richtlinie 2013/XX/EU ist an die Aufsichtsbehörden gerichtet, klärt deren Aufgaben und Kompetenzen sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden. Durch ihre Umsetzung werden harmonisierte Regeln zur Verbesserung der Corporate Governance in Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) und erweiterte Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der FMA eingeführt. Außerdem ist es nunmehr möglich, Instituten Kapitalpuffer vorzuschreiben, die zur besseren Absorption von Verlusten in Stresszeiten und zu einer Dämpfung der Auswirkung von Finanzkrisen führen sollen. Das systemische Risiko, das von Finanzmärkten oder systemrelevanten Instituten ausgeht, kann zu zusätzlichen Anforderungen für alle Institute des Finanzmarktes, einzelne bzw. Gruppen von Finanzmarktteilnehmern führen.

Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umfasst Vorschriften, die sich direkt an die Institute richten und viele Bestimmungen, die bisher in der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG geregelt wurden. Darunter fallen insbesondere Mindestanforderungen zur Absicherung der Risikoarten (Kreditrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko) denen Institute ausgesetzt sind. Diese Risikoarten werden durch das Kreditrisiko von Gegenparteien ergänzt und führen zu einer Erhöhung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Instituten. Zudem ist nunmehr der Verschuldungsgrad („Leverage Risiko“), d.h. das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital eines Institutes in den institutsinternen („ICAAP“) und aufsichtlichen Verfahren („SREP“) zu berücksichtigen. Ferner werden höhere quantitative und qualitative Eigenmittelanforderungen sowie harmonisierte Liquiditätsvorschriften eingeführt. Die Verordnung ermöglicht es zudem, ein auf Ebene des eigenen Mitgliedstaates ermitteltes Makroaufsichts- und Systemrisiko durch höhere Mindeststandards mit Auswirkungen z.B. auf das Mindesteigenmittelerfordernis, Großkreditanforderungen, Offenlegungspflichten, Liquiditätserfordernisse, Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien und Forderungen innerhalb der Finanzbranche zu adressieren. Zudem wird der Europäischen Kommission, insbesondere auf Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken („European Systemic Risk Board – ESRB“) oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) die Befugnis übertragen, höhere Mindeststandards zur Sicherung der Finanzmarktstabilität der EU vorzuschreiben. Aufgrund des genannten Regelungsbereiches der Verordnung kommt es zu einer Verschiebung zahlreicher Ordnungsnormen des BWG in die Verordnung. Dies führt zu einem Anpassungsbedarf, der insbesondere Streichungen gesetzlicher Bestimmungen, Verweisanpassungen und Anpassungen von Verordnungen der FMA nach sich zieht. Teilweise waren zudem gesetzliche Anpassungen im Zusammenhang mit Verfahren (z.B. Bewilligungen) und im Zusammenhang mit laut Verordnung explizit national zu regelnden Aspekten nötig.

Hintergrund dieses Gesetzesentwurfes ist eine Initiative der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2011, welche die im Maßnahmenpaket „Basel III“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („BCBS“) festgelegten internationalen Standards durch eine Richtlinie („CRD IV“, Richtlinie 2013/xx/EU) und eine Verordnung („CRR I“, Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) umsetzen soll.

Das europäische Maßnahmenpaket geht jedoch deutlich über die ursprünglichen Inhalte von „Basel III“ hinaus. Als zusätzliche Regelungsgegenstände enthält die Richtlinie 2013/xx/EU Bestimmungen zu einer verbesserten Corporate Governance von Instituten sowie harmonisierte Aufsichtsregeln. Ferner wurden neben den im Basel III-Paket vorgesehenen Kapitalpuffern zusätzliche systemische Puffer eingeführt.

Zusammenfassend stellt der vorliegende Gesetzesentwurf, nach bereits erfolgten Umsetzungen anderer Novellen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (z.B.: Richtlinie 2009/111/EG, Richtlinie 2010/76/EU) eine weitere legistische Reaktion auf die jüngste Finanzkrise dar. Insgesamt sollen bestehende Schwächen des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Institute behoben und die Finanzmarktstabilität sowie das Vertrauen der Anleger nachhaltig gestärkt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Makroprudenzielle Aufsicht

Die Richtlinie 2013/xxx/EU und die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umfassen mehrere Maßnahmen, um systemisches Risiko zu adressieren. Maßnahmen zur Adressierung systemischen Risikos können auf EU-Ebene (Art. 443b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) oder auf nationaler Ebene gesetzt werden (§§ 22a, 23 bis 23d, Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).

Auf nationaler Ebene steht nunmehr ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Einerseits können nationale Maßnahmen in Einklang mit Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und dem Verfahren gem. § 22b getroffen werden. Andererseits können Globalen Systemrelevanten Instituten (G-SRI) und sonstigen Systemrelevanten Instituten (SRI) zusätzliche Kapitalpuffer vorgeschrieben werden, wenn von diesen Banken ein systemisches Risiko ausgeht. Mit dem Systemrisikopuffer kann auch systemisches Risiko, das nicht von einem G-SRI oder SRI ausgeht, adressiert werden.

In Ergänzung zu diesen nationalen Maßnahmen kann auf EU-Ebene die Europäische Kommission (EK) auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) oder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) im Sinne von Art. 443b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 delegierte Rechtsakte erlassen, um für die Dauer von einem Jahr für Forderungen strengere Aufsichtsanforderungen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Instituts- und auf Systemebene in der Union oder außerhalb der EU, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren. Die EK kann dabei die Höhe der Eigenmittel, Anforderungen für Großkredite und Offenlegungspflichten verändern.

Die zentralen Ziele der Mikroaufsicht sind Gläubigerschutz und Finanzmarktstabilität. Die zentralen Ziele der Makroaufsicht sind Finanzmarktstabilität, Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems, Senkung des Systemischen Risikos und Sicherstellung des Beitrags des Finanzsystems zu einem nachhaltigen, mittel- und langfristigen Wirtschaftswachstum. Makroaufsicht umfasst neben dem systemischen Risiko gem. § 2 Z 41 und dem durch den antizyklischen Kapitalpuffer adressierten „Verstärkers“ der inhärenten Prozyklizität des Finanzsystems auch das Risiko, das sich aus direkten und indirekten Verbindungen zwischen Instituten und anderen Unternehmen, ergibt. (sektorübergreifende Dimension). Makroaufsicht unterscheidet sich daher von Geldpolitik und Mikroaufsicht (iSd laufenden Aufsicht über Institute), da die Mikroaufsicht sich nur auf Institute bezieht und dabei letztlich dem Schutz von Gläubigern und Investoren zentrale Bedeutung zukommt. Makroaufsicht soll demgegenüber ein stabileres Finanzsystem, niedrigere gesellschaftliche Kosten von Finanzkrisen und das mittel- und langfristige Wirtschaftswachstum sicherstellen.

EU-weit harmonisiertes Sanktionsregime

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2013/xx/EU wird der Strafrahmen der zu verhängenden Verwaltungsstrafen europaweit harmonisiert, indem einheitliche Mindestschwellen für das nationale Höchststrafmaß festgelegt werden. Daneben werden die bisherigen Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der FMA erweitert und Mechanismen eingeführt, welche die frühzeitige Aufklärung und Verfolgung potenzieller Verwaltungsübertretungen verbessern sollen. Insgesamt werden dadurch wirksame und abschreckende Präventionsmaßnahmen eingeführt. Im Ergebnis sollen die genannten Maßnahmen zu einer besseren Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Regelungen sowie einer Stärkung der Banken- und Wertpapieraufsicht führen.

Verbesserung der Corporate Governance von Instituten

Durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die institutsinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat verbessert werden. Einerseits werden daher die Aufgaben des Aufsichtsrates erweitert, andererseits werden die Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht. Die verschiedenen Neuerungen sollen bestehende Schwächen der bisherigen Regeln und Praktiken der Corporate Governance beseitigen und zu einem wirksamen internen Risikomanagement beitragen.

Harmonisierung des EU-Aufsichtsrechts

Die Umsetzung des europäischen Maßnahmenpakets soll zu einer einheitlichen Rechtssetzung („Single Rule Book“) beitragen. Zudem soll durch das neue Regelwerk eine Maximalharmonisierung im Bereich des Aufsichtsrechts erreicht werden, weshalb weitgehend auf Wahlrechte der Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung von Richtlinie 2013/xx/EU verzichtet wurde. Dadurch sollen unnötige, zusätzliche Verwaltungskosten („goldplating“) für Unternehmen vermieden werden.

Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

Durch die Aufnahme der „gemischten Finanzholdinggesellschaft“ in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Gruppen gemäß BWG und des VAG soll sichergestellt werden, dass die branchenspezifischen Bestimmungen auch auf diese Unternehmen anwendbar sind. Diese Unternehmen sind daher zukünftig nach dem FKG, BWG und VAG auf konsolidierter Ebene zu beaufsichtigen. Insoweit die Bestimmungen dieser Gesetze im Hinblick auf eine risikoorientierte Beaufsichtigung gleichwertig sind, kann die FMA Erleichterungen gewähren. Weiters wird die Beaufsichtigung auch auf bisher nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, ausgedehnt. Hinsichtlich der Bestimmung eines Finanzkonglomerats wird ein risikobasierter Ansatz für die Beurteilung von Finanzkonglomeraten durch die Aufsichtsbehörden implementiert.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Institute, sowie den verstärkten Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinien- bzw. Verordnungstext. Systematik und Terminologie der europäischen Rechtsakte wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Der Gesetzesentwurf folgt ferner dem Bestreben, bereits bewährte Strukturen und Systematiken in den zu novellierenden Bundesgesetzen aufrecht zu halten.

Die Verweise auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG im Besonderen Teil der Erläuterungen verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, in der Fassung der Richtlinie 2013/XX/EU.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 1a:

Die Einfügung in Abs. 1a ergibt sich durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des Bankwesengesetzes in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Abs. 1a stellt klar, dass CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute iSd Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses Gesetzes Wertpapierfirmen iSd Art. 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und CRR-Finanzinstitute Finanzinstitute iSd Art. 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind. CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen stellen gemeinsam die Gruppe der Institute im Sinne von Art. 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 dar. Mit der Einfügung wird zudem klargestellt, dass CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz und ihre Zulassung in Österreich haben, eine Untergruppe der Kreditinstitute iSd § 1 Abs. 1 sind. In Abs. 2 wird die Klarstellung aufgenommen, dass in bewährter nationaler Umsetzungstradition die EU-rechtlichen Vorgaben grundsätzlich auf alle Kreditinstitute erstreckt werden. Dies bedeutet, dass, sobald im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 der Begriff „Kreditinstitut“ verwendet wird, bei der nationalen Anwendung bzw. Vollziehung dieser Bestimmungen grundsätzlich immer alle Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 unter diesen Begriff zu subsumieren sind (zusätzlich zu den der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unmittelbar unterworfenen CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Z 1). Zudem wird klargestellt, dass Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, auf die die Bestimmungen der CRR angewandt werden, auch von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als Institute behandelt werden. Wie bisher bleiben die Ausnahmen in § 3 geregelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Definition des Kreditinstitutes, des Finanzinstituts und der Wertpapierfirma in Art. 4 Nr. 1, 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, auf die in § 1a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 verwiesen wird, sowohl derartige Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, mit Sitz in der EU als auch derartige Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, einschließlich deren Zweigstellen, umfassen kann und sich mögliche Einschränkungen im Anwendungsbereich aus der jeweiligen Norm ergeben können.

Zu § 2:

In Z 1 wird eine Anpassung des Geschäftsleiterbegriffs an die Terminologie des Art. 4 lit. d der Richtlinie 2013/xx/EU vorgenommen. Weiters wird in Z 1 lit. c ausdrücklich klargestellt, dass Geschäftsleiter von Zweigstellen die persönliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG für Verstöße der Zweigstelle gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 trifft, und nicht die Geschäftsleiter des durch eine Zweigstelle in Österreich tätigen Kreditinstitutes.

In den Z 1a und 1b werden in Umsetzung von Art. 4 lit. d und g der Richtlinie 2013/xx/EU die Termini „Leitungsorgan“ und „höheres Management“ definiert. Das „Leitungsorgan“ ist in Österreich üblicherweise zweigliedrig und besteht aus der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan. Gemäß der Richtliniensystematik, wonach die Anforderungen der Richtlinie 2013/xx/EU lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans gelten, denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen, hat die Geschäftsleitung somit die Geschäftsführungsfunktion zu übernehmen, während der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan für die Kontrolle und die Überwachung der Geschäftsleitung zuständig ist. Der Fall, dass nur ein Organ sämtliche Funktionen des Leitungsorgans umfasst, ist nur bei der Europäischen Gesellschaft (SE) oder bei der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehen. Unter dem Begriff „höheres Management“ ist die zweite Führungsebene zu verstehen.

Z 2 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 3 entfällt. Der erste Satzteil wird nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Klarstellung hinsichtlich der Festlegung der Stimmrechte, die bisher in Z 3 geregelt war, wird aus systematischen Gründen nunmehr in § 20 Abs. 7 geregelt

Z 5a und 5b entfallen, da sich diese Definition durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des BWG in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erübrigen.

Z 6 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 7 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 9 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 9a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 25 iVm 25a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 9b entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 9c entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 10 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 58 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 11 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 11a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 11b entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 65 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 12 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 15 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 16 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

In Z 22 wird zur Klarstellung ein Verweis auf den Begriff des „CRR-Kreditinstitutes“ aufgenommen.

Z 23 und 24 entfallen. Mehrere Verweise in den bisherigen Z 23 und 24 erübrigen sich aufgrund der nunmehrigen Regelung mehrerer bisheriger BWG-Inhalte in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. In § 21 Abs. 1, § 30 und § 93 Abs. 5 werden in Folge des Entfalls dieser Ziffern Anpassungen vorgenommen, hinsichtlich der Verweise auf die §§ 51 bis 54, den § 59 und der Anlage 2 zu § 43 wird in § 43 ein klarstellender Abs. 3 angefügt. In § 25 wird nach selber Methodik ein Abs. 12 angefügt.

Z 23a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 25 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 25a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 25b entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Die bisherige Z 26 entfällt. Der Begriff des „gemischten Unternehmens“, der noch im Kommissionsentwurf KOM(2011) 453 endg. verwendet wurde, wird nunmehr durch den Begriff der „gemischten Holdinggesellschaft“ (Art. 4 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) ersetzt und entfällt daher.

Die nunmehrige Z 26 setzt Art. 4 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/xxx/EU um und definiert den Begriff des internen Ansatzes. Da im BWG im Zusammenhang mit dem Marktrisiko auch der Begriff „internes Modell“ verwendet wird, wird in der Definition auch auf diesen Begriff verwiesen.

Die bisherige Z 27 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Die nunmehrige Z 27 setzt Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Das Risiko einer übermäßigen Verschuldung („Leverage“) bezieht sich auf eine Risikoart, die sich aus der Kapitalstruktur eines Kreditinstitutes ergibt, da der europäische Gesetzgeber annimmt, dass das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital die Stabilität eines Kreditinstitutes negativ beeinflussen und dadurch zu einer Verschlechterung der Finanz- und Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes führen kann.

Die bisherige Z 28 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Die nunmehrige Z 28 setzt Art. 4 Abs. 2 lit. ca iVm Art. 122 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Z 30 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 31 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 32 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 34 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Die Z 36, 37 und die bisherigen Z 41 bis 43 entfallen, da sich diese Definitionen durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des BWG in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erübrigen.

Die nunmehrige Z 41 setzt Art. 4 Abs. 2 lit. cb iVm Art. 124a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU unter Berücksichtigung maßgeblicher Definitionen des Systemrisikos (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) für die Zwecke des BWG um. Zu beachten sind die Kompetenzen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken zur Steigerung der Finanzstabilität in der Union. In Einklang mit Art. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken kann der Begriff „Systemrisiko“ auf alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und –infrastrukturen bezogen werden. Das ESRB kann dabei z.B. Warnungen und Empfehlungen gem. Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 abgeben, überwacht und bewertet das Systemrisiko. Auch die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat Kompetenzen zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos. Systemrisiko kann gem. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde durch eine Störung des Finanzsystems oder durch Teile des Finanzsystems verursacht werden. EBA entwickelt zudem in Zusammenarbeit mit dem ESRB quantitative und qualitative Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos. Zudem identifiziert die EBA Institute, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Die FMA hat mit dem ESRB und der EBA zusammenzuarbeiten und die Empfehlungen und Leitlinien dieser Institutionen entsprechend zu berücksichtigen.

Die nunmehrige Z 42 definiert den Begriff „Bedeutendes Tochterunternehmen“.

Die bisherige Z 44 entfällt, da der Inhalt der bezugnehmenden Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 35 und 56 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Die nunmehrigen Z 43 und 44 setzen Art. 122 Abs. 2b der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Die bisherige Z 45 entfällt, da sich diese Definition durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des BWG in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erübrigt.

Die nunmehrige Z 45 setzt Art. 122 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Z 48 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 294 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 53 und 56 entfallen, da sich diese Definitionen durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des BWG in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erübrigen.

Z 57 bis 57c und 57e entfallen, da an den betreffenden Textstellen im BWG nunmehr auf die Richtlinie 2012/xxx/EU oder Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 direkt verwiesen wird oder die betreffenden Textstellen wegfallen.

Z 57d entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013geregelt wird.

Z 60 entfällt weitgehend, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird. Die Klarstellung des Bankgeschäftsbegriffs in Z 60 wird aus systematischen Gründen nunmehr in § 3 Abs. 5 geregelt.

Z 61 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 61a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 62 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 237 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 63 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 237 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 64 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 65 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 65a entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 66 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 67 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 68 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 69 entfällt, da sich diese Definition durch die Verschiebung maßgeblicher Bestimmungen des BWG in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erübrigt.

Z 70 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Z 76 entfällt, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

Zu § 3:

Die Erweiterung im Einleitungssatz von Abs. 1, 2 und 3 stellt klar, dass für jene Institute, die in Einklang mit Art. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU zur Gänze oder teilweise vom Anwendungsbereich des BWG ausgenommen oder die CRR-Finanzinstitute sind und ein unerhebliches Risikoprofil in den genannten Bankgeschäften oder Geschäftsmodellen aufweisen, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht oder nur eingeschränkt gelten. Dies steht in Einklang mit Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, der klarstellt, dass die Verordnung einheitliche Regeln für die in diesem Artikel genannten Aufsichtsanforderungen festlegt und von im Rahmen der Richtlinie 2013/xx/EU beaufsichtigten Instituten zu erfüllen sind. Für Kreditinstitute, die CRR-Finanzinstitute sind und deren Schwerpunkt auf der Unterstützung und Förderung von klein- und mittelgroßen Unternehmen liegt, sollten weiterhin ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell entsprechende aufsichtsrechtliche Entlastungen vorgesehen werden.

Ein Unternehmensumfeld, das klein- und mittelgroßen Unternehmen entgegenkommt, ist grundsätzlich von Bedeutung. Abs. 1 Z 4 wird daher um die treuhändige Abwicklung von Krediten und Darlehen mit Förderungscharakter auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung für Gebietskörperschaften erweitert.

Abs. 1 Z 6 wird ebenfalls um das Garantiegeschäft erweitert. Zudem wird klargestellt, dass die Ausnahme in Z 6 nicht für CRR-Kredit- oder Finanzinstitute gilt.

In Abs. 1 Z 7 werden die schon bisher geltenden Ausnahmen von der Berücksichtigung der Einhaltung der Vorschriften zum Mindesteigenmittelerfordernis, den Großveranlagungs-, Liquiditäts- und Offenlegungsvorschriften durch den allgemeinen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 um eine Ausnahme von der Berücksichtigung und Einhaltung der Vorschriften zur Leverage Ratio und den übertragenen Kreditrisiken erweitert. Zur Klarstellung wird zudem ein Verweis auf § 39 Abs. 3 und 4 ergänzt.

In Abs. 1 Z 9 werden Verweise aktualisiert, die sich aus der Verschiebung von zuvor im BWG geregelten Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben und die dort genannten Ausnahmen um Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen zur Leverage Ratio und den übertragenen Kreditrisiken erweitert.

In Abs. 1 Z 10 werden Verweise aktualisiert, die sich aus der Verschiebung von zuvor im BWG geregelten Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben.

Ergänzend zu der im 1. Absatz der EB dargelegten Änderung werden in Abs. 2 und 3 Verweise aktualisiert, die sich aus der Verschiebung von zuvor im BWG geregelten Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben.

In Abs. 3 Z 4a wird ein Verweis aktualisiert.

In Abs. 4a werden Verweise aktualisiert, die sich aus der Verschiebung von zuvor im BWG geregelten Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben und die dort genannten Einschränkungen um eine Ausnahme von den übertragenen Kreditrisiken erweitert.

Die Klarstellung des Bankgeschäftsbegriffs in Z 60 wird inhaltsgleich aus systematischen Gründen nunmehr in § 3 Abs. 5 geregelt. Der Rest des Z 60 entfällt weitgehend, da die bezugnehmende Bestimmung nunmehr in Art. 4 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird.

In Abs. 7 werden Verweise aktualisiert, die sich aus der Verschiebung von zuvor im BWG geregelten Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben und die dort genannten Einschränkungen um eine Ausnahme von den übertragenen Kreditrisiken erweitert. Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde übersteigt, gelten hinsichtlich der Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrates sowie der Einrichtung der Internen Revision als eigene Organisationseinheit besondere Bestimmungen, die auf BV-Kassen nur bedingt übertragbar sind. Es soll daher der Besonderheit im BMSVG, dass die Vermögenswerte der Veranlagungsgemeinschaft in die Bilanz der BV-Kasse einbezogen werden, dahingehend Rechnung getragen werden, dass dieses Sondervermögen nicht in die Größenklassifizierung eingerechnet wird. Damit wird auch eine Gleichstellung mit den Kapitalanlagegesellschaften hergestellt.

Zu § 4 Abs. 3 und 5:

Die Anpassung von Abs. 3 Z 5a erfolgt in Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU. Sofern keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, sind der FMA beim Antrag auf Erteilung der Konzession die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter mitzuteilen.

In Abs. 5 Z 1, 2 und 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 7:

Hiermit wird Art. 13 Abs. 1 zweiter UA iVm Art. 87 Abs. 1 lit. c und Art. 68a Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Aufgrund der Formulierung in der Richtlinie und zur Klarstellung wurden die Begriffe „Aufrichtigkeit“ und „Unvoreingenommenheit“ im Gesetzestext integriert, das Vorhandensein dieser Eigenschaften wurde jedoch auch schon nach bisheriger Rechtslage durch das Erfordernis der „Zuverlässigkeit“ mitumfasst, sodass sich keine Änderung der materiellen Anforderungen ergibt. Die Aufgaben, die mit dem „Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1“ einhergehen, beinhalten aus Sicht des Geschäftsleiters unter anderem auch die Überwachung und allfällige Hinterfragung der Entscheidungen des ihm untergeordneten „höheren Managements“.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9:

Durch die Ergänzung in Z 9 sowie den bereits bestehenden Abs. 1 Z 6 wird Art. 68a Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9a:

Hiermit wird Art. 13 Abs. 1 zweiter UA und Art. 87 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU im Hinblick auf die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes umgesetzt. Wird in dieser Bestimmung nur die Formulierung „Aufsichtsrat“ verwendet, so ist darunter rechtsformunabhängig der „Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan“ zu verstehen.

Bei der Bewertung, ob ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben vorhanden ist sowie bei der Berechnung der Obergrenzen für die Anzahl der zulässigen Funktionen ist jegliche Tätigkeit in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied in Aufsichtsräten zu berücksichtigen. Nicht miteinzubeziehen sind Tätigkeiten bei Organisationen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 des Unternehmensgesetzbuches erfüllen. Der Ausdruck „Tätigkeit in geschäftsführender Funktion“ soll in diesem Zusammenhang als Überbegriff dienen und umfasst sowohl die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes als auch andere geschäftsführende Funktionen innerhalb und außerhalb der Finanzbranche. Genauso umfasst auch der Ausdruck „Mitglied eines Aufsichtsrates“ Überwachungstätigkeiten innerhalb und außerhalb der Finanzbranche.

Bei der privilegierten Zusammenrechnung der Tätigkeiten gemäß lit. a bis c gelten mehrere Tätigkeiten als Mitglied von Aufsichtsräten als eine Aufsichtsratstätigkeit, mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion  als eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion. Die Fiktion des Vorliegens lediglich einer Tätigkeit gemäß lit. a bis c gilt somit nur jeweils für die Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion untereinander und die Tätigkeiten als Mitglied von Aufsichtsräten untereinander. Die FMA kann eine Überschreitung der vorgesehenen Mandatszahl um ein Aufsichtsratsmandat genehmigen, wobei sich die Kriterien aus Z 9a erster Satz ergeben.

Zu § 5 Abs. 4:

Die Bestimmung hat zu entfallen, da § 1 Abs. 1 Z 20 mit BGBl. I Nr. 107/2010 aufgehoben wurde.

Zu § 8:

Setzt Art. 9 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 9 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung infolge der Umsetzung des Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen, der bisher hier verwendete Begriff eines „Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ wird gemäß der neuen Terminologie in § 1a Abs. 1 Z 1 durch den Begriff „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

Zu § 9 Abs. 2:

Setzt Art. 38 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 9 Abs. 6, 7 und 8:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 9 Abs. 7a:

Umsetzung des Art. 40 iVm Art. 141 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 10 Abs. 4 Z 1:

Infolge der Umsetzung des Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates neben der Höhe der Eigenmittel auch deren Zusammensetzung sowie die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu übermitteln.

Zu § 10 Abs. 4 Z 2 bis 6:

Umsetzung des Art. 51 Abs. 1 bis 3 iVm Art. 146 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 10 Abs. 4 Schlussteil:

Umsetzung der Art. 51 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 10 Abs. 5:

Die Anpassung gründet auf der Erweiterung von § 10 Abs. 4.

Zu § 10 Abs. 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 11 Abs. 1 erster Satz:

Anpassung an die neue Terminologie.

Zu § 11 Abs. 1 Z 1 und 5:

Redaktionelle Anpassung in Z 1 aufgrund der neuen Terminologie. Die Änderung der Z 5 setzt die Neufassung des Art. 24 Abs. 1 dritter UA der Richtlinie 2006/48/EG durch Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

§ 11 Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der neuen Terminologie.

Zu § 11 Abs. 4 und 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 13 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 13 Abs. 2 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 13 Abs. 4 und 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1:

Anpassung in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU. Die FMA kann von der Verletzung der nationalen gesetzlichen Vorschriften durch Zweigstellen insbesondere auch durch die im Rahmen des Art. 51 der Richtlinie 2013/xx/EU durch die Heimataufsichtsbehörde übermittelten Informationen erfahren. Art. 44 der Richtlinie 2013/xx/EU ist bereits in § 17 Abs. 2 umgesetzt.

Zu § 15 Abs. 1a:

Setzt Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 15 Abs. 3:

Setzt Art. 42 iVm Art. 43 und Art. 49 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Im Hinblick auf Z 4 wird die FMA zur Wahrung der Rechtssicherheit im Bescheid, mit dem Aufsichtsmaßnahmen getroffen werden, zweckmäßigerweise einen Hinweis aufzunehmen haben, wonach die angeordneten Maßnahmen nur bis zur Ergreifung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Z 4 gelten. Dem betreffenden Kreditinstitut wird gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid über das Außer-Kraft-Treten der Maßnahmen zustehen.

Zu § 15 Abs. 5:

Hierdurch wird Art. 53 der Richtlinie 2013/xx/EU und Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG umgesetzt sowie der FMA originäre Ermittlungsbefugnisse bei Zweigstellen zuerkannt.

Zu § 15 Abs. 6:

Setzt Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 15 Abs. 7:

Setzt Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 15 Abs. 8:

Setzt Art. 51 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 16 Abs. 1:

Anpassung in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 17 Abs. 1:

Anpassung in Umsetzung der Art. 34 Abs. 1 1. Unterabsatz iVm Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU. Die FMA kann von der Verletzung der nationalen gesetzlichen Vorschriften durch Zweigstellen insbesondere auch durch die im Rahmen des Art. 51 der Richtlinie 2013/xx/EU durch die Heimataufsichtsbehörde übermittelten Informationen erfahren. Art. 44 der Richtlinie 2013/xx/EU ist bereits in § 17 Abs. 2 umgesetzt.

Zu § 17 Abs. 1a:

Setzt Art. 34 Abs. 1 1. Unterabsatz iVm Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 17 Abs. 4:

Hierdurch werden Art. 44 und 53 der Richtlinie 2013/xx/EU sowie Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG umgesetzt sowie der FMA originäre Ermittlungsbefugnisse bei Zweigstellen zuerkannt.

Zu § 17 Abs. 5:

Setzt Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 18 Abs. 1 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 18 Abs. 1 Z 2:

In Umsetzung des Art. 52 Abs. 1 iVm Art. 147 der Richtlinie 2013/xx/EU ist für die Beurteilung, ob eine Zweigstelle als bedeutsam angesehen werden kann, nun unter anderem auf die systemische Liquidität und nicht, wie bisher, auf die Marktliquidität abzustellen.

Zu § 18 Abs. 5 und 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 20 Abs. 4 und 7:

Durch die Änderung in Abs. 4 erfolgt die Umsetzung des Art. 66 Abs. 1 lit. c und d iVm Art. 66 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2013/xx/EU. Siehe dazu auch § 98. Durch die Änderung sollen Maßnahmen auch im Falle eines Erwerbes während des Beurteilungszeitraumes ergriffen werden können.

Der Inhalt des nunmehrigen Abs. 7 wurde bisher in § 2 Z 3 geregelt.

Zu § 20a Abs. 2:

Setzt Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 20a Abs. 4 Z 2:

Durch die Umsetzung des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU wird der Richtlinienverweis angepasst.

Zu § 20a Abs. 5 Z 1 bis 3:

Redaktionelle Anpassungen infolge der Umsetzung des Art. 24 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 20b Abs. 1 Z 1 und 2:

Setzt Art. 23 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu § 20b Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 21 Abs. 1 Z 1 und 2:

Z 1 und 2 werden in Folge des Entfalls von § 2 Z 23 angepasst.

Zu § 21a:

Zum bisherigen § 21a:

Das Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz des bisherigen § 21a wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt und entfällt daher. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA nunmehr per Verordnung erlassen werden.

Da die Bewilligungsverfahren bei der Anwendung von internen Modellen und Ansätzen – auch wenn diese grenzüberschreitend erfolgen – nunmehr auf Basis der in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 näher bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden, entfallen die bisherigen §§ 21a bis 21h beinahe vollumfänglich.

Zum nunmehrigen § 21a:

Da in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 grundsätzlich nur die materiell-rechtlichen Anforderungen geregelt werden, sind die flankierenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im nationalen Recht vorzusehen, sofern die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 keine ausreichend determinierten Verfahrensbestimmungen festlegt. Aufgrund der evtl. nötigen raschen Anpassung der Inhalte dieser Bestimmungen wird eine Verordnungsermächtigung im nunmehrigen § 21a eingeführt. Auch im dKWG sind ähnliche Verfahrensbestimmungen vorgesehen.

Abs. 1 Z 2 ermöglicht es der FMA, Verfahrensbestimmungen zu den durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegten Antrags- und Anzeigeverpflichtungen, einschließlich möglicher regelmäßiger Berichtspflichten zu treffen. Hierbei ist insbesondere zu regeln, in welcher Form Anträge zu stellen sind.

Abs. 2 stellt die bisher in § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21c Abs. 1 letzter Satz, § 21d Abs. 1a, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 5 geregelte gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank in Modellbewilligungsverfahren sicher.

Abs. 3 setzt Art. 98 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 21b:

Zum bisherigen § 21b:

§ 21b in seiner bisherigen Fassung entfällt. Das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen wird nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelt.

Zum nunmehrigen § 21b:

Der nunmehrige § 21b stellt klar, dass die FMA bestimmte, aufgrund der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eingeräumte Befugnisse, die einen abstrakt bestimmbaren Adressatenkreis und nicht nur einen individuellen Adressaten berühren, auch mittels Verordnung ausüben kann. Die grundsätzliche Befugnis der FMA zur Erlassung von Bescheiden auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bleibt durch diese Bestimmung selbstverständlich unberührt. Der Verweis auf Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfolgt in Fortschreibung des bisherigen § 23 Abs. 1 Z 2 BWG (Anrechnung von Zwischengewinnen). Die in Abs. 2 Z 2 genannten Aspekte sind von besonderer Relevanz für den Finanzmarkt und daher an die Zustimmung des BMF gebunden.

Zum Entfall des bisherigen § 21c:

Das Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.

Zum Entfall des bisherigen § 21d:

Das Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.

Zum Entfall des bisherigen § 21e:

Das Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.

Zum Entfall des bisherigen § 21f:

Das Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird nunmehr auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt. Verfahrenstechnisch nötige ergänzende Bestimmungen können von der FMA per Verordnung (§ 21a) erlassen werden.

Zum Entfall des § 21g:

Das Bewilligungsverfahren nach § 21g, das auf der Umsetzung des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG basierte, ist nun in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Diese Bestimmung hat daher im BWG zu entfallen.

Zum Entfall des bisherigen § 21h:

Der bisherige § 21h wird nunmehr in Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zu § 22:

Zum bisherigen § 22:

Der bisherige § 22 entfällt. Die Mindesthöhe der Eigenmittel von Instituten wird nunmehr in Teil 3, Titel I, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 87 Abs. 3 lit. a bis c, e und f und Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. In lit. d leg.cit. wird ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei bestimmten nicht börsengehandelten Derivaten eingeführt. Das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4 BWG wird in den Vorschriften zur Risikogewichtung bzw. zum Abzug in Art. 84 und 85 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Das zusätzliche Eigenmittelerfordernis für über die Großveranlagungsgrenzen hinausgehende Großrisiken wird nunmehr in Art. 384 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 102 und 106 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Die Klarstellung des für Meldezwecke und die Ermittlung von Forderungswerten zu verwendenden Rechnungslegungsstandards des bisherigen Abs. 3 findet sich nunmehr in § 74b Abs. 1.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 wird nunmehr in den Art. 268 bis 288 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 wird, wenngleich weniger spezifiziert, an den entsprechenden Stellen in Art. 268ff. der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 entfällt. Die Anerkennung vertraglicher Netting-Vereinbarungen wird in den Art. 289 bis 292 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der Inhalt des bisherigen Abs. 8 wird aus systematischen Gründen nunmehr in § 63 Abs. 4a und in § 79 Abs. 6 geregelt.

Die bisherige Anlage 1 zu Artikel I, § 22 wird nunmehr in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und entfällt daher.

Die bisherige Anlage 2 zu Artikel I, § 22 wird nunmehr in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und entfällt daher.

Zum nunmehrigen § 22:

Im nunmehrigen Abs. 1 wird der neu eingefügte Terminus „Bestandsgefährdung“ determiniert und mit der Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs eines Kreditinstituts und dem Unterbleiben korrigierender Maßnahmen verknüpft. In Z 1 bis 5 sind jene Kriterien festgelegt, die bei der Prüfung einer Bestandsgefährdung durch die FMA zu berücksichtigen sind. Zudem wird klargestellt, dass bei der Prüfung einer Bestandsgefährdung von Instituten durch die FMA mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse und Liquiditätsanforderungen zu berücksichtigen sind.

Im nunmehrigen Abs. 2 wird der Terminus „Systemgefährdung“ näher determiniert und mit möglichen Ansteckungseffekten („spill-over“) verknüpft. In Z 1 bis 8 sind jene Kriterien festgelegt, die bei der Prüfung der Systemgefährdung durch ein Institut von der FMA zu berücksichtigen sind.

Im nunmehrigen Abs. 3 wird klargestellt, dass im Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen ist und dass das Bundesministerium für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren ist.

Der in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verwendete Terminus „wesentliche Bedeutung“ wird in Abs. 4 näher determiniert und geklärt, dass iSd des bisherigen § 26a Abs. 5 die Einstufung eines bedeutenden Tochterunternehmens von der FMA per Bescheid festzustellen ist. Die Kriterien des bisherigen § 26a Abs. 5 werden durch die Kriterien einer möglichen Systemgefährdung in Abs. 4 ersetzt. Der Begriff „Bedeutendes Tochterunternehmen“ wird zudem nunmehr in § 2 Z 42 definiert.

Zu § 22a:

Zum bisherigen § 22a:

Der bisherige § 22a entfällt. Die Bestimmungen zum Kreditrisiko-Standardansatz finden sich nunmehr in Art. 106 bis 129 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen des BWG. Folgende wesentlichen Änderungen wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage gemäß BWG vorgenommen: es wird zusätzlich – und analog zum IRB-Ansatz – die Forderungsklasse „Beteiligungspositionen“ eingeführt, die Behandlung von Wertberichtigungen präzisiert, die Liste internationaler Organisationen sowie jene der Forderungen mit hohem Risiko erweitert, die Definition überfälliger Forderungen aus dem IRB-Ansatz übernommen, die Möglichkeit der 0 vH Risikogewichtung von Forderungen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe oder dem Haftungsverbund von einer vorherigen aufsichtlichen Bewilligung abhängig gemacht, die Gewichtung von Forderungen an Institute insofern verändert, als bei Vorliegen eines Ratings dieses zu verwenden ist, und allein andernfalls auf die Bonität des Sitzstaates abzustellen ist. Ferner wird nunmehr unbeschränkt die Möglichkeit eröffnet, auch nicht in Auftrag gegebene Ratings zu verwenden, wobei hier der EBA eine Rolle zugeteilt wurde.

Das begünstigte Risikogewicht für „Retail-Forderungen“ iSd bisherigen § 22a Abs. 4 Z 9, meist Kredite an klein- und mittelgroße Unternehmen, in Höhe von 75 vH wird in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 durch eine weitere Erleichterung, den sog. „balancing factor“ (Art. 476a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) ergänzt. Die Europäische Kommission erstellt zudem gemäß Art. 476a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen auf die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen und natürliche Personen und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 108 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 Z 1 wird nunmehr in Art 106 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Zu einer Spezifizierung kam es bei der Berücksichtigung von Wertberichtigungen. Hier werden neue Begrifflichkeiten – spezifische Kreditrisikoanpassungen, zusätzliche Wertberichtigungen gemäß den Art. 31 und 105 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie weitere mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel – eingeführt. Zur Bestimmung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen sind technische Regulierungsstandards vorgesehen.

Der bisherige Abs. 2 Z 2 wird nunmehr in Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Klargestellt wurde, dass die Gewichtung des Nominalwertes nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen erfolgt.

Der bisherige Abs. 2 Z 3 wird nunmehr in Art 106 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 Z 4 wird nunmehr in Art. 106 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 106 Abs. 3 und Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Beteiligungspositionen werden als neue Forderungsklasse im Kreditrisiko-Standardansatz eingeführt. Ihre Behandlung wird in Art. 128 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 1 wird nunmehr in Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Neu in die Aufzählung der Internationalen Organisationen aufgenommen wurde die Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) sowie alle internationalen Finanzinstitute, die von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurden, für seine Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.

Der bisherige Abs. 5 Z 2 wird nunmehr in Art. 118 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Klargestellt wurde, dass bei der Ausnahme vom Schwellenwert von Forderungen, die mit Wohnimmobilien besichert sind, die vollständige Besicherung sowie die Zuordnung zur Forderungsklasse „durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Forderungen“ Voraussetzung ist.

Der bisherige Abs. 5 Z 3 wird nunmehr in Art. 122 iVm Art. 174 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Neu ist die Harmonisierung der Definition einer überfälligen Forderung zwischen Kreditrisiko-Standardansatz und IRB-Ansatz.

Der bisherige Abs. 5 Z 4 wird nunmehr in Art. 123 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Zusätzlich werden nunmehr auch Forderungen an alternative Investmentfonds gemäß Art. 4 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2011/61/EU, die hebelfinanziert sind sowie spekulative Immobilienfinanzierung zur Kategorie der Forderungen mit hohen Risiko gezählt. Als Hilfestellung für die Beurteilung, welche Arten von Forderungen unter welchen Umständen mit besonders hohen Risiken verbunden sind, hat EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu entwickeln.

Der bisherige Abs. 5 Z 5 wird nunmehr in Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Damit entfällt die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA. Eine weitere Determinierung durch FMA-Verordnung hat grundsätzlich nicht zu erfolgen.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 125 iVm Kapitel 5, Art. 237 bis 265 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Kapitel 2, Art. 106 bis 129 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Damit entfällt die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA. Eine weitere Determinierung durch FMA-Verordnung hat grundsätzlich nicht zu erfolgen.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 108 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Möglichkeit der Gewichtung mit 0 vH von Forderungen gegenüber Kontrahenten innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe ist weiterhin und unter unveränderten Bedingungen vorgesehen. Sie stellt nunmehr jedoch einen Bewilligungstatbestand dar.

Der bisherige Abs. 9 wird nunmehr in Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Möglichkeit der Gewichtung mit 0 vH von Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut angeschlossen und Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystemen wie das kreditvergebende Institut sind, ist weiterhin und unter unveränderten Bedingungen vorgesehen. Sie stellt nunmehr jedoch einen Bewilligungstatbestand dar.

Der bisherige Abs. 10 wird nunmehr in Art. 108 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 11 wird nunmehr in Art. 106 Abs. 1 dritter Satz iVm Art. 133 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Externe Ratingagenturen (ECAIs) werden in Art. 4 Z 94 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Ihre Zulassung oder Zertifizierung erfolgt auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, d.h. ein explizites Anerkennungsverfahren der einzelnen Aufsichtsbehörden ist nicht mehr vorgesehen. Gemäß Art. 130 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 hat EBA im Einklang mit Art. 2 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website eine Liste der ECAIs zu veröffentlichen. Die Bestimmungen zur Behandlung von Ratings von Exportversicherungsagenturen finden sich in Art. 132 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Im Weiteren haben Institute gemäß Art. 133 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 grundsätzlich in Auftrag gegebene Ratings zu verwenden. Abweichend von der bisherigen Rechtslage in Österreich können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen den ohne Auftrag erstellten Ratings einer anerkannten ECAI und den in Auftrag gegebenen Ratings dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen.

Der bisherige Abs. 12 wird nunmehr in Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Verwendung der Ratings von Exportversicherungsagenturen ist nun nicht mehr von der Anerkennung durch die FMA abhängig. Das Institut kann eine Exportversicherungsagentur benennen, wenn die entsprechenden (und unveränderten) Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner ist nunmehr in Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 explizit geregelt, dass das Institut die Benennung der Exportversicherungsagentur widerrufen kann. Dieser Widerruf ist zu begründen, wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.

Der bisherige Abs. 13 wird nunmehr in Art. 133 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 14 wird nunmehr in Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Bei der Risikogewichtung von Forderungen an Institute kam es zu einer Änderung. Die bisher als nationales Wahlrecht vorgesehenen alternativen Optionen – Gewichtung gemäß Rating bzw. Gewichtung gemäß Bonität des Sitzstaates – werden nunmehr neben einander vorgesehen. D.h. für Forderungen an Institute, für die ein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, ist das entsprechende Risikogewicht gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 heranzuziehen; für Forderungen an Institute, für die kein Rating einer anerkannten ECAI vorliegt, ist gemäß Art. 116 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Institutes zu verwenden.

Zum nunmehrigen § 22a:

Die im nunmehrigen § 22a geregelten Verfahren und näheren Regelungen stellen die nationale Anwendbarkeit von Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sicher.

Im nunmehrigen Abs. 1 wird klargestellt, dass Auslöser für das Ergreifen von nationalen Maßnahmen im Sinne von Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 Veränderungen in der Intensität des Systemrisikos sind, die zu Störungen mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf den nationalen Finanzmarkt oder die Realwirtschaft im Inland führen. Diese generelle Zielbestimmung steht in Einklang mit Art. 443a Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Zudem wird klargestellt, dass das Erlassen einer Verordnung gemäß Abs. 2 eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums voraussetzt.

Der nunmehrige Abs. 2 umfasst die Ermächtigung für das Erlassen einer Verordnung der FMA, die ein Abweichen von den harmonisierten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X in Einklang mit Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und die zeitliche Begrenzung solcher Maßnahmen auf zwei Jahre vorsieht. In den Z 1 bis 7 werden in Einklang mit Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 jene Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 aufgelistet, von denen in der Verordnung der FMA abgewichen werden kann. Hinsichtlich Z 6 ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere „Blasen“ an Immobilienmärkten durch entsprechende nationale Maßnahmen zu adressieren sind.

Im nunmehrigen Abs. 3 wurde ein Hinweis auf das Verfahren auf EU-Ebene aufgenommen, um den grundsätzlichen Ablauf und die Bindung an bestimmte Verfahrensschritte klarzustellen. Abs. 3 bezieht sich auf das Konsultationsverfahren auf EU-Ebene (Art. 443a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), nach dem die vorgesehene nationale Abweichung in einer Konsultation mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu erörtern ist. Die FMA muss die geplanten Maßnahmen diesen Institutionen vorlegen und mit qualitativen und quantitativen Nachweisen belegen, dass eine Veränderung in der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos eingetreten ist und dies eine Gefährdung für die Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene darstellen kann. Die FMA muss zudem begründen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehenen Instrumente und Verfahren nicht ausreichen, um diese Gefahr abzuwenden oder wirksam zu begrenzen. Erst wenn sämtliche Prüfungen zu einer negativen Feststellung führen oder sich der Europäische Rat verschweigt, darf die FMA die in Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zugelassenen, die Verordnung verschärfenden Regelungen gem. Abs. 2 erlassen. Alle weiteren inhaltlichen Anforderungen und Verfahrensfragen sind Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen.

Im nunmehrigen Abs. 4 wird klargestellt, dass die Maßnahmen gem. Abs. 2 grundsätzlich nur für die Dauer von zwei Jahren ergriffen werden dürfen. Dauert die Gefährdung gem. Abs. 1 an, dürfen die Maßnahmen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung der Maßnahmen setzt die Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium gem. Abs. 1 und die rechtzeitige Konsultation von ESRB und EBA voraus.

Im nunmehrigen Abs. 5 wird klargestellt, dass die Verordnung gem. Abs. 2 außer Kraft zu treten oder anzupassen ist, wenn der Rat dies in einem Beschluss im Sinne von Art. 443a Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fasst.

Im nunmehrigen Abs. 6 wird klargestellt, dass die FMA die gutachtliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen hat.

Der nunmehrige Abs. 7 klärt, dass die FMA unter Berücksichtigung der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) von anderen EWR-Mitgliedstaaten erlassene Maßnahmen im Sinne von Art. 443a Abs. 2a bis 2c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vollständig oder teilweise mit Wirkung auf die Zweigstellen von Instituten, Finanzinstituten oder Unternehmen mit Sitz im Ausland anerkennen kann.

Der nunmehrige Abs. 8 klärt, dass die FMA, unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 6 die in Z 1 genannte Großkreditobergrenze und die in Z 2 genannten Risikogewichte unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren per Verordnung anheben kann. Die Absenkung der Großkreditobergrenze steht in Einklang mit Art. 384 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Anhebung der Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien steht in Einklang mit Art. 119 Abs. 2 und Art. 160 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Anhebung der Großkreditobergrenze steht in Einklang mit Art. 384 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der OeNB und die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.

Zu § 22b:

Der bisherige § 22b entfällt. Die Bestimmungen zum auf internen Ratings basierenden Ansatz finden sich nunmehr in Teil 3, Titel II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und hier speziell in Kapitel 3.

Die Begünstigungen für „Retail-Forderungen“ iSd bisherigen § 22b Abs. 2 Z 4, meist Kredite an klein- und mittelgroße Unternehmen, werden in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 durch eine weitere Erleichterung, den sog. „balancing factor“ (Art. 476a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) ergänzt. Die Europäische Kommission erstellt gemäß Art. 476a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen auf die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen und natürliche Personen und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 142 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Art. 142 regelt in einem neuen Abs. 10 die Behandlung von Forderungen, die sich aus der Sicherstellung unter einem Kreditderivat, bei welchem der n-te Ausfall unter den Referenzeinheiten die Zahlung auslöst (nth-to-default basket credit derivative), ergeben.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 1: Die Forderungsklasse „Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 2: Die Forderungsklasse „Forderungen an Institute“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Eine Zuordnung zu dieser Forderungsklasse ist nunmehr neu auch für Finanzinstitute vorgesehen, die gemäß Art. 114 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, d.h. bei gleichwertiger Aufsicht, als Institute behandelt werden können.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 3: Die Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. c und Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 4: Die Forderungsklasse „Retail-Forderungen“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 5: Die Forderungsklasse „Beteiligungen“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. e und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Kategorie „rückzahlbare Forderungen“ wird um „andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente“ erweitert, deren wirtschaftliche Substanz ähnlich den unter lit. a genannten Forderungen ist.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 6: Die Forderungsklasse „Verbriefungspositionen“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Eine Definition des Begriffs „Verbriefungsposition“ findet sich in Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 7: Die Forderungsklasse „sonstige Aktiva“ wird nunmehr in Art. 142 Abs. 2 lit. g und Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 146 Abs. 1 und 10 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 146 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die entsprechenden Definitionen finden sich in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013: für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) sh Nummer 27, für die Verlustquote bei Ausfall (LGD) sh Nummer 29, für den Umrechnungsfaktor (CF) sh. Nummer 30 und für die erwarteten Verlustbeträge (EL) sh. Nummer 31. Die Definition des Umrechnungsfaktors wurde insofern konkretisiert als auf den Betrag Bezug genommen wird, der ohne weitere Kreditentscheidung des Institutes gezogen werden kann.

Zum bisherigen Abs. 5 Z 1: Der Begriff „Verwässerungsrisiko“ wird nunmehr in Art.  4 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert.

Zum bisherigen Abs. 5 Z 2: Die Ausfalldefinition findet sich nunmehr in Art. 174 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Wesentlichkeitsschwelle ist von der FMA zu bestimmen.

Zum bisherigen Abs. 6: Die Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen wird nunmehr in Art. 154 und 155 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 146 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 146 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 1 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 2 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 3 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 4 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. e und f der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erweitert die Möglichkeit des permanenten Partial Use innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe um Unternehmen in der Form von Wertpapierfirmen sowie gemischte Finanz-Holdinggesellschaften.

Der bisherige Abs. 9 Z 5 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 6 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 7 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 Z 8 entfällt.

Der bisherige Abs. 9 Z 9 wird nunmehr in Art. 145 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 letzter Satz entfällt.

Zum bisherigen Abs. 10: Aufgrund der direkten Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entfällt die bisherige Ermächtigung der FMA, die technischen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG durch Verordnung zu bestimmen. Anhang VII, Teil 1 bis 3 der Richtlinie 2006/48/EG wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 11: Aufgrund der direkten Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entfällt die bisherige Ermächtigung der FMA, die technischen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG durch Verordnung zu bestimmen. Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Art. 174 Abs. 1a lit. d der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Wesentlichkeitsschwelle einer überfälligen Verbindlichkeit bestimmt.

Zum Entfall des § 22c:

Der bisherige § 22c entfällt. Die Bestimmungen zur Behandlung von Verbriefungspositionen finden sich nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen ist dort in Abschnitt 3 geregelt.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 104 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5, Abschnitt 4, d.h. den Art. 262 bis 265 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 242 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22d:

Der bisherige § 22d entfällt. Die Bestimmungen zur Behandlung von Verbriefungspositionen finden sich nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die entsprechende Regelung findet sich in den Art. 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 5: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt.

Der bisherige Abs. 5 Z 1 wird nunmehr in Art. 238 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 2 wird nunmehr in Art. 239 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 3 wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5, Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 4 wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5, Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 5 wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 5, Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, geregelt.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 243 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Hält sich ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung nicht an das Verbot der impliziten Kreditunterstützung, so hat er gemäß Art. 243 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für alle verbrieften Forderungen mindestens so viele Eigenmittel vorzuhalten, wie er ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich nunmehr unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und setzt keinen FMA Bescheid voraus.

Abs. 9 entfällt.

Der bisherige Abs. 10 wird nunmehr für traditionelle Verbriefungen in Art. 238 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, für synthetische Verbriefungen in Art. 239 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Abs. 2 und 3 dieser Bestimmungen regeln jene Fälle, in denen erhebliches Kreditrisiko als übertragen betrachtet werden kann. Abs. 4 der beiden Bestimmungen stellt eine Alternative zu dieser Vorgehensweise dar und setzt nunmehr eine Bewilligung der FMA voraus.

Der bisherige Abs. 11 wird nunmehr in Art. 398 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22e:

Der bisherige § 22e entfällt. Die Bestimmungen zu den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Forderungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung finden sich nunmehr in Art. 251 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 251 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 251 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 251 Abs. 2 UA 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 251 Abs. 2 UA 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 5: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge sowie deren obere Begrenzung werden nunmehr in Art. 251 Abs. 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 6: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Gemäß Art. 251 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 können Institute bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung von Retailforderungen, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, eine ähnliche Vorgehensweise festlegen, wie in Art. 251 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 dargelegt wird. Diese alternative Vorgehensweise ist jedoch bewilligungspflichtig. Nachdem es sich nunmehr um einen Bewilligungstatbestand und kein allgemeines, per FMA-Verordnung festgelegtes, Verfahren handelt, entfallen auch der Austausch mit allfällig beteiligten zuständigen Behörden sowie die Veröffentlichungspflicht der FMA.

Zum Entfall des § 22f:

Der bisherige § 22f entfällt. Die Bestimmungen zur Behandlung von Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken finden sich nunmehr in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 240 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen wird nunmehr in Abschnitt 3, die Verwendung externer Ratings in Abschnitt 4 des Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Fälle, bei denen vom Halten eines materiellen Nettoanteils ausgegangen wird, wurde um einen weiteren ergänzt; so fällt nun auch das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 vH einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung darunter.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Bei der Anwendung auf konsolidierter Ebene kommt es zu einer grundlegenden Änderung. Während Art. 122a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG die Möglichkeit der konsolidierten Anwendung vorsieht, verpflichtet Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 Mutter- und unter die Verordnung fallende Tochtergesellschaften, den in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nachzukommen, um sicherzustellen, dass ihre „Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können“. Des Weiteren enthält Art. 13 zusätzliche Bestimmungen für den Fall von Drittlandtochterunternehmen, die den Regelungen zur Einbehaltung eines materiellen Nettoanteils nicht nachkommen.

Der bisherige Abs. 5 Z 1 wird nunmehr in Art. 394 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 2 wird nunmehr in Art. 394 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 Z 3 entfällt.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 395 Abs. 1 letzter UA der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 395 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 wird nunmehr in Art. 395 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22g:

Der bisherige § 22g entfällt. Die Bestimmungen zur Verwendung Kreditrisiko mindernder Techniken werden nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 1: Dingliche Sicherheiten werden nunmehr in den Art. 191 bis 196, 200 bis 207 sowie 213 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt, persönliche Sicherheiten in den Art. 197 bis 199, 208 bis 212 sowie 228 bis 231 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Berücksichtigung Kreditrisiko mindernder Techniken bei der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall ist nunmehr in Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 1: Der Begriff „kreditgebendes Institut“ wird nunmehr in Art. 188 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 2: Der Begriff „besicherte Kreditvergabe“ wird nunmehr in Art. 188 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Anstatt auf „häufige“ Nachschusszahlungen abzustellen, wird nunmehr auf „mindestens tägliche“ verwiesen.

Zum bisherigen Abs. 2 Z 3: Der Begriff „Kapitalmarkttransaktion“ wird nunmehr in Art. 188 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Auch hier wird auf „tägliche Nachschusszahlungen“ abgestellt.

Zum bisherigen Abs. 3 Z 1: Die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten wird nunmehr in Art. 217 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 3 Z 2: Die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten wird nunmehr in den Art. 218 bis 223 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 Z 1 wird nunmehr in Art. 438 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 Z 2 wird nunmehr in Art. 189 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 Z 3 wird nunmehr in Art. 190 Abs. 9 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 wird nunmehr in Art. 189 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 190 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 190 Abs. 9 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in den Art. 192 und 216 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 9: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat wird nunmehr in den Art. 213 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bestimmt.

Zum Entfall des § 22h:

Der bisherige § 22h entfällt. Die zulässigen Formen der Kreditrisikominderung werden nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 4, Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 1 entfällt. Eine Aufzählung der Arten von Sicherheiten findet sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Ihre Anerkennungsfähigkeit wird in den Art. 191 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 behandelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 217 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 192 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 4: Die beiden hier referenzierten Verordnungsermächtigungen der FMA entfallen. Die Behandlung von Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Institut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, wird nunmehr in Art. 195 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 5: Sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung dinglicher Sicherheiten werden nunmehr in den Art. 190 und 200 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Unterabschnitt 1, Besicherung mit Sicherheitsleistung) geregelt.

Zum bisherigen Abs. 6: Sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung persönlicher Sicherheiten werden nunmehr in den Art. 190 und 208 bis 212 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Unterabschnitt 2, Besicherung ohne Sicherheitsleistung und Credit Linked Notes) geregelt.

Zum bisherigen Abs. 7: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 4, Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22i:

Der bisherige § 22i entfällt. Die Bestimmungen zum Eigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko finden sich nunmehr in Teil 3, Titel III der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Kapitel 2 bis 4 des Teil 3, Titel III der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 302 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 302 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 4: Die Voraussetzung für die Bewilligung der Rückkehr zum Standardansatz bzw. Basisindikatoransatz wird nunmehr in Art. 302 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22j:

Der bisherige § 22j entfällt. Die Bestimmungen zum Basisindikatoransatz finden sich nunmehr in Teil 3, Titel III, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 304 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Der Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators werden nunmehr in Art. 304 und 305 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22k:

Der bisherige § 22k entfällt. Die Bestimmungen zum Standardansatz für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko finden sich nunmehr in Teil 3, Titel II, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen des BWG. Neu ist ein Anzeigeerfordernis an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 301 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bevor der Standardansatz verwendet werden kann.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 306 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für jedes einzelne Geschäftsfeld wird nunmehr in Art. 306 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 3: Die Einteilung der Geschäftsfelder wird nunmehr in Tabelle 2 des Art. 306 Abs. 4 geregelt. Im Vergleich zur bisherigen Tabelle 2 des Anhang X, Teil 2 der Richtlinie 2006/48/EG kam es zu geringfügigen Korrekturen und Bezeichnungsänderungen.

Zum bisherigen Abs. 4: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt.

Der bisherige Abs. 5 wird nunmehr in Art. 309 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 309 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 309 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 301 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 9: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Der alternative Indikator für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft wird nunmehr in Art. 308 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22l:

Der bisherige § 22l entfällt. Die Bestimmungen zum Fortgeschrittenen Messansatz für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko finden sich nunmehr in Teil 3, Titel III, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen des BWG.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 301 Abs. 2 und Art. 312 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 312 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 312 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 4: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungen werden nunmehr in Art. 312 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22m:

Der bisherige § 22m entfällt. Die Bestimmungen zur kombinierten Verwendung unterschiedlicher Ansätze für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko werden nunmehr in Art. 303 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und setzt eine Bewilligung durch die zuständige Aufsichtsbehörde voraus.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 303 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 303 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22n:

Der bisherige § 22n entfällt. Die Bestimmungen zum Handelsbuch finden sich nunmehr in Teil 3, Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 2: Die Definition von „Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“ findet sich nunmehr in Art. 4 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Definition von „Bewertung zu Marktpreisen“ findet sich nunmehr in Art. 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, jene von „Bewertung zu Modellpreisen“ in Nummer 14 leg. cit.

Zum bisherigen Abs. 5: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG wurde in die Art. 97 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übergeführt.

Zum Entfall des § 22o:

Der bisherige § 22o entfällt. Die Bestimmungen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die Risikoarten des Handelsbuches finden sich nunmehr in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, hier im Speziellen Titel I, Kapitel 3 und Titel IV.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 100 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 entfällt. Die Anzeigeverpflichtung des § 73 Abs. 4 Z 2 wurde entsprechend adaptiert.

Zum bisherigen Abs. 5: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Die Eigenmittelberechnung für Marktrisiken wird nunmehr in Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22p:

Der bisherige § 22p entfällt. Die Bestimmungen zur Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Risikoarten des Handelsbuches finden sich nunmehr in Teil 3, Titel IV, Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der Bewilligungstatbestand im bisherigen Abs. 1 wird nunmehr in Art. 352 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 353 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 entfällt. Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unterscheidet nicht zwischen Positionen, die im Handelsbuch gehalten werden und solchen, die außerhalb davon gehalten werden. Damit hat auch das interne Modell nunmehr sämtliche Positionen zu umfassen.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 352 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Die Verordnungsermächtigung der FMA im bisherigen Abs. 5 entfällt. Die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Risikoarten des Handelsbuches wird nunmehr in Teil 3, Titel IV, Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum Entfall des § 22q:

Der bisherige § 22q entfällt. Die Ausnahmebestimmungen für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang finden sich nunmehr in Art. 89 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Vorgehensweise bei Überschreitung der Grenzen für die vereinfachte Berechnungsmethode wurde insofern geändert, als (allein) die Verletzung der absoluten Obergrenzen (sh. Art. 89 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zu einer unverzüglichen Anzeigeverpflichtung führt. Wenn die FMA als zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen nach Art. 89 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht erfüllt sind, hat das Institut ab dem Datum des nächsten Meldestichtages das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu berechnen, was durch § 73 Abs. 1 Z 9 BWG gedeckt ist.

Zu § 23:

Zum Entfall des bisherigen § 23:

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird die Qualität und Quantität der Eigenmittel deutlich angehoben und die Vorschläge des Basler Komitees für Bankenaufsicht zur Erhöhung der Qualität und Quantität der Eigenmittel („Basel III“) werden umgesetzt. Da die Inhalte dieses Abschnittes der Ordnungsnormen von einer Richtlinie in eine Verordnung verschoben werden, entfallen die nunmehr in dieser Verordnung geregelten Inhalte des § 23 im BWG. Teile des § 23, die nicht durch Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden, werden aus systematischen Gründen verschoben.

Zudem kommt es zu einer Harmonisierung, da die nationalen Spielräume deutlich eingeengt werden. Hier kommt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) eine große Bedeutung zu, da sie Vorschläge für Regulierungsstandards ausarbeitet, die in der Rechtsform einer EK-Verordnung erlassen werden und daher direkt wirksam sind. Die FMA und OeNB sind an der Ausarbeitung dieser Regulierungsstandards beteiligt und in die wesentlichen Entscheidungen (z.B. im Rahmen des Board of Supervisors) bei der EBA eingebunden.

Manche der bisher anrechenbaren Eigenmittelbestandteile (z.B. Haftsummenzuschlag, Neubewertungsreserve) erfüllen die höheren Anforderungen nicht und können daher den Eigenmitteln nicht mehr zugerechnet werden. Andere Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 führen dazu, dass weiterhin anrechenbare Eigenmittelbestandteile nunmehr höhere Anforderungen als bisher erfüllen müssen.

Zu beachten sind zudem Art. 25 und 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, mit denen die nunmehr höheren qualitativen Anforderungen des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 auch an die organisatorischen Besonderheiten und Systematiken von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen angepasst werden.

Hinsichtlich der Qualität von Eigenmitteln sind zudem die Übergangsbestimmungen von Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2, Art. 472 bis 474 und 476 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten. Insbesondere ist dabei auf die Einschleifregelungen bei der Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen (Art. 459 und 460 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und den dort festgelegten Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2017, den Bestandschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe und das im Rahmen dieser Maßnahmen begebene Kapital und den dort festgelegten Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2017 (Art. 462 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), den Bestandschutz für das Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung, für Vorzugsaktien iSd § 12a Abs. 1 AktG und des sich darauf beziehende Agio (Art. 463 bis 465 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und den dort festgelegten Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2021 zu verweisen. Unter die Übergangsbestimmung gemäß Art. 462 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fällt auch das gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FinStaG begebene Kapital.

Die höheren qualitativen Anforderungen werden durch höhere quantitative Anforderungen ergänzt. Dabei kommt es zwar nicht zu einer Erhöhung der Gesamtanforderung (8 vH), aber zu einer deutlichen Erhöhung des Bedarfs an hochwertigen, voll verlusttragfähigen Eigenmittelbestandteilen. Auf die Übergangsbestimmung in Art. 448 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist zu verweisen. Diese sieht vor, dass die quantitativen Anforderungen jährlich bis zum Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2014) ansteigen sollen.

Durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 werden die Abzugspositionen abschließend definiert. Auch wird vorgegeben, in welcher Reihenfolge und von welchen Eigenmittelkategorien die Abzüge vorzunehmen sind. Weitere Präzisierungen erfolgen durch die von der EBA in diesem Zusammenhang zu erarbeitenden verbindlichen Regulierungsstandards.

Durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird das Eigenmittelsystem transparenter, da nunmehr Offenlegungsanforderungen vorgesehen werden, die eine detaillierte Offenlegung der jeweiligen Eigenmittelbestandteile vorgeben und dadurch eine erhöhte Vergleichbarkeit der von einem Institut begebenen Eigenmittelinstrumente gewährleistet wird.

Zum bisherigen Abs. 1: Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind nunmehr die Anforderungen an jene Kapitalinstrumente zu entnehmen, die den jeweiligen Eigenmittelkategorien zuordenbar sind. Es wird ausdrücklich und abschließend angeordnet, welche Anforderungen in den jeweiligen Eigenmittelkategorien zu erfüllen sind. Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 klärt beispielsweise, dass nur jene Kapitalinstrumente dem harten Kernkapital zurechenbar sind, die die Anforderungen des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen. Hinsichtlich der zulässigen Besonderheiten bei Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen sind Art. 25 und 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten. Die EBA wird gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eine Liste jener Instrumente führen, die nach Art. 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten. Eine Aufzählung von anrechenbaren Instrumenten im nationalen Recht könnte der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entgegenstehen. Alle diesbezüglichen Vorschriften im BWG entfallen daher. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert außerdem, unter welchen Bedingungen ein Zwischengewinn bzw. Jahresgewinn schon vor der endgültigen Beschlussfassung im harten Kernkapital (CET1 – Core Equity Tier 1) angerechnet werden kann. Dazu ist künftig eine ausdrückliche Bewilligung der FMA notwendig. Abs. 1 entfällt daher.

Zum bisherigen Abs. 2: Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ordnet in den Art. 33ff an, welche Abzüge von welchen Eigenmittelkategorien in welcher Reihenfolge vorzunehmen sind. Abs. 2 entfällt daher.

Zum bisherigen Abs. 3: Aufgrund der nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 prinzipienbasiert enthaltenen Definition der anrechenbaren Kapitalelemente entfällt Abs. 3. Die EBA wird gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eine Liste jener Instrumente führen, die als Instrumente des harten Kernkapitals gelten.

Zum bisherigen Abs. 6: Die Haftrücklage wird weiterhin als „other reserves“ iSd Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anrechenbar bleiben. Aus systematischen Gründen wird der bisherige Abs. 6 allerdings in § 57 Abs. 5 verschoben.

Zum bisherigen Abs. 7: Da die Anforderungen an das Ergänzungskapital nunmehr Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, entfällt Abs. 7.

Zum bisherigen Abs. 8: Da die Anforderungen an das Ergänzungskapital nunmehr Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, entfällt Abs. 8.

Zum bisherigen Abs. 8a: Da die Anforderungen an das Ergänzungskapital nunmehr Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, entfällt Abs. 8a.

Der bisherige Abs. 9 entfällt.

Der bisherige Abs. 10 entfällt. Der Haftsummenzuschlag kann nunmehr den Eigenmitteln nicht mehr zugerechnet werden.

Der bisherige Abs. 10a wird aus systematischen Gründen in § 27 verschoben.

Der bisherige Abs. 11 entfällt. Für den Anwendungsbereich des Art. 21a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist die Währungsumrechnung in IAS 21 geregelt, sodass es für IFRS-Banken keiner weiteren aufsichtsrechtlichen Konsolidierung bedarf.

Zum bisherigen Abs. 12: Da die Grundsätze für die Anerkennung von Eigenmitteln in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert sind, entfällt Abs. 12.

Zum bisherigen Abs. 13: Die Abzugspositionen werden zur Gänze in den Art. 33ff der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert – sowohl hinsichtlich der Positionen, die zum Abzug zu bringen sind als auch hinsichtlich der Reihenfolge und Methodik der Abzüge. Weitere Spezifikationen erfolgen durch die einschlägigen Regulierungsstandards der EBA. Die in Abs. 13 Z 4b vorgesehene Zustimmung der FMA zur Anwendung der Methoden des Finanzkonglomerategesetzes (FKG) wurde in Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verankert. Die Ausnahme vom Abzug der Beteiligungen (Abs. 13 Z 6) am jeweiligen Zentralinstitut („Sektorkonsolidierung“) wurde in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verankert.

Zum bisherigen Abs. 14: Die Kapitalquoten für die einzelnen Eigenmittelkategorien werden ebenso wie die Gesamtkapitalquote in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgegeben. In Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird zudem definiert, welche Abzugspositionen in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen sind. Hier gilt grundsätzlich, dass Abzüge auf Ebene des harten Kernkapitals wirksam werden; lediglich im Bereich der Finanzbeteiligungen gilt der sog. „corresponding deduction approach“. Wegen der abschließenden Regelung in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 kann Abs. 14 entfallen.

Der bisherige Abs. 15 wird aus systematischen Gründen in § 74b Abs. 3 und § 64 Abs. 1 Z 16 verschoben.

Der bisherige Abs. 16 entfällt. Die Bestimmungen über das Partizipationskapital erübrigen sich mit Ausnahme der Übergangsbestimmung zum Einzug dieses Kapitals in § 103xz Z 12 durch die künftig nicht mehr mögliche Anrechnung dieser Instrumente zum harten Kernkapital. Die Begrenzung der Anteile aus eigener Emission wird durch die Abzugs- bzw. Gewichtungsregelungen der Art. 33ff der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt.

Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 17 entfällt. Die entsprechenden Befugnisse der FMA ergeben sich künftig direkt aus der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Zudem sind diese Befugnisse der FMA nicht mehr auf hybrides Kapital beschränkt.

Jene Bestimmungen, die nicht die Kapitalqualität, sondern die vertraglichen Beziehungen im Hinblick auf in Umlauf befindliche Kapitalinstrumente regeln, bleiben aus Gründen der Rechtssicherheit aufrecht, da die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nur die Eigenmittelqualität und die Anrechnung festlegt.

Zum nunmehrigen § 23:

Mit dem nunmehrigen § 23 Abs. 1 und 2 wird Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1, 1a bis 1c und 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Kreditinstitute haben demgemäß jederzeit über einen sogenannten Kapitalerhaltungspuffer auf Einzelinstitutsebene oder auf konsolidierter Ebene (nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), zu verfügen.

Zu § 23a:

§ 23a Abs. 1setzt Art. 122 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Kreditinstitute haben demgemäß gegebenenfalls über einen antizyklischen Kapitalpuffer auf Einzelinstitutsebene oder auf konsolidierter Ebene (nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), zu verfügen.

§ 23a Abs. 2 setzt Art. 124 Abs. 1a bis 1c der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Mit § 23a Abs. 3 erhält die FMA eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bereich der antizyklischen Kapitalpuffer.

Abs. 3 Z 1 setzt Art. 130 der Richtlinie 2013/xx/EU um; die FMA wird somit in die Lage versetzt, nach Maßgabe des Art. 130 der Richtlinie 2013/xx/EU durch Verordnung festzulegen, wie Kreditinstitute ihre Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen haben.

Abs. 3 Z 2 setzt Art. 126 der Richtlinie 2013/xx/EU um; die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer anhand der diesbezüglichen Vorgaben in der Richtlinie 2013/xx/EU für Österreich festzulegen.

Abs. 3 Z 3 setzt Art. 127 der Richtlinie 2013/xx/EU um; die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung Quoten für antizyklische Kapitalpuffer über 2,5 vH von benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten oder zuständigen Drittlandsbehörden anzuerkennen.

Abs. 3 Z 4 setzt Art. 128 und 129 der Richtlinie 2013/xx/EU um; die FMA wird ermächtigt, in den in der Richtlinie 2013/xx/EU vorgegebenen Fällen selbstständig eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Drittländern festzulegen.

§ 23a Abs. 4 setzt Art. 126 Abs. 8 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Zudem wird festgelegt, dass die FMA bei Abweichung von Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums die Gründe für die Abweichung zu veröffentlichen hat.

§ 23a Abs. 5 setzt Art. 127 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 23b:

Abs. 1 klärt, dass die FMA unter Berücksichtigung der Kriterien gem. Abs. 3 Globale Systemrelevante Institute (G-SRI) zu bestimmen hat, und setzt Art. 4 Abs. 2 lit. ca und Art. 124a Abs. 1 und 2a der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 2 bestimmt die zuständige Behörde für die Zwecke des § 23b.

Abs. 3 bestimmt die relevanten Kriterien bei der Einstufung einer Kreditinstitutsgruppe als G-SRI und setzt Art. 124a Abs. 1a der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Bei der Einstufung als G-SRI sind maßgebliche internationale und europäische Entwicklungen zu berücksichtigen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Besondere Relevanz kommt hierbei dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, dem Finanzstabilitätsrat (FSB) und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu. Der FSB veröffentlicht jährlich aktualisiert eine erstmalig im November 2011 veröffentlichte Liste der Systemrelevanten Institute mit den entsprechenden Kapitalaufschlägen. In dieser Liste findet sich keine österreichische Kreditinstitutsgruppe, allerdings ist die Unicredit (Mutterunternehmen der Bank Austria) ein Globales Systemrelevantes Institut und hat daher eine zusätzliche Quote von 1vH an hartem Kernkapital einzuhalten. Für die Gewichtung der Kriterien sind quantifizierbare Indikatoren heranzuziehen.

Abs. 4 klärt, dass die FMA im Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Äußerung der OeNB einzuholen hat.

Abs. 5 legt fest, dass Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute (G-SRI) bestimmt werden, höhere Anforderungen an hartem Kernkapital auf konsolidierter Ebene zu halten haben, um das höhere Risiko, das solche Institute für das globale Finanzsystem darstellen und die möglichen Auswirkungen, die eine Bestandsgefährdung eines G-SRIs auf Steuerzahlerinnen und Steuerzahler hat, zu kompensieren. Abs. 1 setzt zudem Art. 122 Abs. 7, Art. 124a Abs. 2, 2b und 2c der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 6 umfasst eine Verordnungsermächtigung und setzt Art. 124a Abs. 2a der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 7 setzt Art. 124a Abs. 6 der Richtlinie 2013/xxx/EU um und klärt, dass Kreditinstitutsgruppen, die mehreren Pufferanforderungen unterliegen, nur die jeweils höchste Quote einzuhalten haben. Wird von einer Behörde sowohl eine Quote für den Systemrisikopuffer als auch eine Quote für Globale Systemrelevante Institute vorgeschrieben und die beiden Puffer adressieren nicht unterschiedliche Risiken, hat ein G-SRI Eigenmittel für die Erfüllung beider Pufferanforderungen zu halten.

Abs. 8 setzt Art. 124a Abs. 6a und Art. 124d Abs. 4b der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 9 setzt Art. 124a Abs. 7 und Art. 124d Abs. 4b der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 10 setzt Art. 124a Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Zu § 23c:

Abs. 1 klärt, dass die FMA unter Berücksichtigung der Kriterien gem. Abs. 3 Systemrelevante Institut (SRI) zu bestimmen hat und setzt Art. 4 Abs. 2 lit. ca und Art. 124a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 2 bestimmt die zuständige Behörde für die Zwecke des § 23c.

Abs. 3 bestimmt die relevanten Kriterien bei der Einstufung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe als SRI und setzt Art. 124a Abs. 1b der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Bei der Einstufung als SRI sind maßgebliche internationale und europäische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Abs. 4 klärt, dass die FMA im Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Äußerung der OeNB einzuholen hat.

In Abs. 5 wird festgelegt, dass die FMA Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Systemrelevante Institute (SRI) bestimmt werden, höhere Anforderungen an hartem Kernkapital vorschreiben kann, um das höhere Risiko, das solche Institute für das Finanzsystem darstellen und die möglichen Auswirkungen, die eine Bestandsgefährdung eines solchen Institutes auf Steuerzahlerinnen und Steuerzahler hat, zu kompensieren. Abs. 5 setzt zudem Art. 122 Abs. 7 und Art. 124a Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Abs. 6 bis 8 setzten Art. 124a Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Zu § 23d:

Abs. 1 setzt Art. 122 Abs. 2a und 6 und Art. 124d Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Institute haben demgemäß gegebenenfalls über einen Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene oder auf konsolidierter Ebene (nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zu verfügen.

Durch Abs. 2 Z 1 bis 3 wird Art. 124d Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt dabei im Wege einer Verordnungsermächtigung für die FMA; in dieser Verordnung sollen, unter Befolgung sowohl der materiellen als auch verfahrenstechnischen Vorgaben des Art. 124d der Richtlinie 2013/xx/EU, die Quote für einen allfälligen Systemrisikopuffer, der Kreis der durch den Systemrisikopuffer betroffenen Institute, sowie die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist, festgelegt werden.

Durch Abs. 2 Z 4 wird Art. 124e der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die FMA wird hiermit ermächtigt, unter Befolgung sowohl der materiellen als auch verfahrenstechnischen Vorgaben des Art. 124e der Richtlinie 2013/xx/EU Quoten für Systemrisikopuffer anzuerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Diese Quoten können sodann auf jene Forderungen von in Österreich zugelassenen Instituten angewendet werden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Quote für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.

Abs. 3 setzt Art. 124d Abs. 13 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 124d Abs. 14 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 24:

Zum Entfall des bisherigen § 24:

§ 24 entfällt. Es ist auf die von der EBA gemäß Art. 16 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu verweisen.

Der bisherige Abs. 1 ist nunmehr in Art. 16 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen, da die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bzw. die auf ihrer Grundlage erstellten Regulierungsstandards der EBA die Behandlung von Minderheiten sowie von Goodwill aus der at equity Bewertung abschließend regeln. Der bisherige Abs. 3 Z 3 ist nunmehr in Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3a wird nunmehr in Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 ist nunmehr in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 wurde in § 64 Abs. 1 als neue Z 17 eingefügt. Für IFRS-Bilanzierer ist zudem § 74b Abs. 3 zu beachten.

Zum nunmehrigen § 24:

Abs. 1 setzt Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 2 setzt  Art. 123 Abs. 3, 124 Abs. 3 sowie Art. 131 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die Umsetzung des Art. 131 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU erfolgt dabei im Wege einer Verordnungsermächtigung für die FMA; in dieser Verordnung sollen die Details zur Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe der Vorgaben des Art. 131 Abs. 4 festgelegt werden. Die Definition der „freiwilligen Altersversorgungsleistung“ findet sich in Art. 4 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und entspricht der bisherigen Definition in § 2 Z 76.

Abs. 3 setzt Art. 131 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 131 Abs. 8 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Unter „Bonusaktien“ sind Aktien zu verstehen, die beispielweise im Zuge eines Vergütungsprogramms für den Vorstand oder als „Treueaktien“ für das Einhalten gewisser Haltefristen vergünstigt oder überhaupt kostenlos aus dem Bestand an eigenen Aktien einer Aktiengesellschaft an bestimmte Personen ausgegeben werden. Dies gilt für die anderen in dieser Bestimmung angeführten Eigenkapitalinstrumente sinngemäß.

Abs. 5 setzt Art. 131 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 24a:

Zum Entfall des bisherigen § 24a:

§ 24a entfällt. Der bisherige Inhalt wird nunmehr in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und durch einen technischen Regulierungsstandard der EBA näher determiniert.

Zum nunmehrigen § 24a:

Abs. 1 setzt Art. 132 Abs. 1 und 1a der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 132 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Abs. 4 setzt Art. 132 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zum Entfall des bisherigen § 24b:

§ 24b entfällt. Der bisherige Inhalt wird nunmehr in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und durch einen technischen Regulierungsstandard der EBA näher determiniert.

Zu § 25:

Schon im Rahmen des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 72/2010 wurde ein einheitliches europäisches Liquiditätsrisikomanagementsystem eingeführt. Die Liquiditätsrisikomanagementverordnung (LRMV), BGBl II Nr. 338/2010 basiert auf dem bisherigen § 25 Abs. 2. Zudem liegen hier rechtlich unverbindliche CEBS-Standards vor.

Derzeit gibt es auf EU-Ebene kein harmonisiertes quantitatives Liquiditätssystem. Dies ändert sich ab 1. Jänner 2015 mit der Einführung der sog. „Liquidity Coverage Ratio“. Am 1. Jänner 2018 soll diese durch die sog. „Net Stable Funding Ratio“ ergänzt werden.

In Österreich gab es allerdings schon bisher ein quantitatives Liquiditätssystem. Dieses wird ab 1. Jänner 2015 von einem EU-weit harmonisierten Liquiditätssystem abgelöst, das auf den Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht basiert („Basel III“). Im Vergleich zu den geltenden Liquiditätsbestimmungen legen diese Kennzahlen ein verstärktes Augenmerk auf Liquiditätstitel, die auch in Zeiten von Stress an den Finanzmärkten als hochliquide anzusehen sind.

Das neue Liquiditätssystem führt einerseits zu strukturell bedingten Umschichtungen im regulatorischen Liquiditätssystem von Kreditinstituten, andererseits zu veränderten Meldeanforderungen, die ebenfalls in den internen Systemen abzubilden sein werden. Bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gibt es einen Beobachtungszeitraum, in dem EBA und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (in Österreich: FMA unter Einbindung der OeNB) die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen übermittelten Daten analysiert, um basierend auf diesen Erkenntnissen die Kalibrierung des neuen quantitativen Liquiditätssystems vorzunehmen. Die endgültigen Anforderungen werden nach dem Beobachtungszeitraum im Rahmen von EBA-Regulierungsstandards in der Rechtsform einer EK-Verordnung erlassen werden.

Zudem kommt es zu einer Harmonisierung, da die nationalen Spielräume deutlich eingeengt werden. Hier kommt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) eine große Bedeutung zu, da sie Vorschläge für Regulierungsstandards ausarbeitet, die in der Rechtsform einer EK-Verordnung erlassen werden und daher direkt wirksam sind. FMA und OeNB sind an der Ausarbeitung dieser Regulierungsstandards beteiligt und in die wesentlichen Entscheidungen z.B. im Rahmen des Board of Supervisors bei EBA eingebunden.

Zu beachten ist Art. 481 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, in dem angeordnet wird, dass EBA nach Konsultation des ESRB jährlich ab 30. September 2013 darüber Bericht erstatten muss, ob die geltenden Anforderungen an die Liquiditätsdeckung einzeln oder kumulativ möglicherweise eine wesentliche Beeinträchtigung des Geschäfts und Risikoprofils von Instituten, der Finanzmärkte, der Wirtschaft oder der Kreditvergabe von Banken nach sich ziehen würde. In diesem Bericht ist ein besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, zu richten.

Bis 31. Dezember 2014 wird zudem die Europäische Kommission einen Bericht darüber erstellen, ob und wie die Liquiditätsanforderungen Anwendung auf Wertpapierfirmen finden soll und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. (Art. 480 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013)

Die geltenden quantitativen Liquiditätsanforderungen (§ 25) sind auf Einzelinstitutsebene einzuhalten. Durch die Verschiebung von § 25 Abs. 1 nach § 39 Abs. 3 und von § 25 Abs. 2 nach § 39 Abs. 4 Z 7 mit 1. Jänner 2013 wird nunmehr klargestellt, dass das Liquiditätsrisikomanagement auch auf konsolidierter Ebene angemessen begrenzt und gesteuert werden kann.

Der bisherige  Abs. 13 wird aus systematischen Gründen in § 27a verschoben. Klarstellungen zu organisatorischen Anforderungen, die die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften sicherstellen, sind nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umfasst. Abs. 13 entfällt daher mit 31. Dezember 2012.

Die bisherigen Bestimmungen der Abs. 3 bis 12 und 14 werden in die Abs. 1 bis 11 verschoben und entfallen mit 31. Dezember 2014, da sie danach durch das unionsweit harmonisierte Liquiditätsregime ersetzt werden. Abs. 12 wird in Folge des Entfalls von § 2 Z 23 angefügt, auch Abs. 12 entfällt mit 31. Dezember 2014.

Zu § 26:

Der bisherige § 26 entfällt. Die Grundsätze der Offenlegung werden nunmehr in Art. 418 bis 421 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen, was einen weitgehenden Entfall der Bestimmungen im BWG nach sich zieht. Neu ist die Verpflichtung der Institute in Art. 418 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, Unternehmenskunden auf schriftliche Anfrage hin ihre Ratingentscheidung schriftlich darzulegen. Die Offenlegungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zudem um neue Anforderungen erweitert (Leverage Ratio) oder detaillierter gefasst (z.B. Eigenmittel).

Hinsichtlich der Offenlegung von Eigenmittelbestandteilen ist die Übergangsbestimmung in Art. 470, hinsichtlich der Offenlegung der Verschuldungsquote („Leverage Ratio“) die Übergangsbestimmung in Art. 475 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten.

Der bisherige Abs. 1 entspricht Art. 418 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung), Art. 420 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Frequenz) sowie Art. 421 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Medium). Gemäß Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind Institute angehalten, alle Informationen möglichst an einem Ort offen zu legen (keine Verpflichtung wie bisher gemäß BWG). Es besteht dabei jedoch die Pflicht, jeweils nachvollziehbare Verweise zu inkludieren. Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nunmehr explizit vor, dass die Offenlegung im zeitlichen Rahmen des Jahresabschlusses zu erfolgen hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtsansicht der FMA (sh. Rundschreiben zu Sonderfragen der Offenlegung).

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 421 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Art. 420 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 418 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden nunmehr in Art. 419 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Während es bereits bisher keine Befreiung von der Offenlegung aufgrund allfälliger Nichtwesentlichkeit der Informationen zu den internen Modellen (IRB, AMA, nunmehr ist auch das interne Marktrisikomodell, IMM, erfasst) und der Kreditrisikominderung (CRM) gibt, ist nunmehr neu in Art. 419 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehen, dass die Offenlegung gemäß Art. 424 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Zusammensetzung der Eigenmittel) jedenfalls vollumfänglich zu erfolgen hat, d.h. sowohl die Ausnahmetatbestände „Nichtwesentlichkeit“, „Geheimnis“ als auch „Vertraulichkeit“ hier nicht in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich der sonstigen, in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Informationen kommen diese Ausnahmetatbestände weiterhin zur Anwendung. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Insiderinformationen gemäß § 48a Abs. 1 Börsegesetz 1989, hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht zusätzlich § 48d Börsegesetz 1989 anzuwenden ist, da die Offenlegung von Insiderinformationen durch die Richtlinie 2003/124/EG geregelt wird. Das Bankgeheimnis (§ 38) ist weiterhin zu beachten. Ein Konflikt mit der Veröffentlichung gemäß Art. 424 ist aufgrund des Inhalts nicht anzunehmen.

Zum bisherigen Abs. 7: Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt. Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG wurde in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übernommen. Die offenzulegenden Informationen sind dort nunmehr in Titel II und III geregelt.

Der bisherige Abs. 8 entfällt. Vor dem Hintergrund der Maximalharmonisierung wurde die detaillierte Verordnungsermächtigung aus Art. 149 der Richtlinie 2006/48/EG nicht in den Verordnungstext übernommen. Gemäß Art. 443a Abs. 1 lit. c (ii) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 besteht jedoch die Möglichkeit, nationale Maßnahmen im Bereich der Offenlegungsbestimmungen zu setzen.

Zum bisherigen Abs. 9: Der Inhalt dieser in Umsetzung von Art. 74 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/xx/EU angepassten Bestimmung wird in einen neuen § 69b Abs. 3 übernommen.

Zum nunmehrigen § 26:

Zum neu gefassten § 26 ist festzuhalten, dass die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorsieht, dass Kreditinstitute einen Teil ihrer Eigenmittel über Schuldverschreibungen decken können, die bei Unterschreiten eines bestimmten Grenzwerts (Auslöseereignis) in Eigenkapital gewandelt werden.

Diese Finanzinstrumente werden auf internationaler Ebene auch „Contingent Convertible-Bonds“ oder „CoCo-Bonds“ genannt. Durch deren Ausgabe soll die Eigenkapitalsituation des Kreditinstitutes im Krisenfall verbessert werden. Aufgrund der besonderen Eigenschaften dieses Finanzinstruments wird es gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. n der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 als zusätzliches Kernkapital angerechnet, wobei zu beachten ist, dass für eine Anrechnung sämtliche in Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Bedingungen erfüllt sein müssen Diese Form von Schuldverschreibungen, für die sich die Bezeichnung „bedingte Pflichtwandelschuldverschreibung“ anbietet, ist im österreichischen Recht bislang nicht vorgesehen, weil die Wandlung der Pflichtwandelschuldverschreibung in Aktien von bestimmten Umständen abhängt, und nicht vom Willen des Gläubigers, wie dies bei Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 AktG der Fall ist.

Um auch österreichischen Kreditinstituten in der Rechtsform der AG die Möglichkeit zu eröffnen, die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente zu nutzen, soll deren Zulässigkeit in § 26 BWG ausdrücklich festgeschrieben werden.

Durch den zweiten Satz der neuen Bestimmung wird festgelegt, dass für bedingte Pflichtwandelschuldverschreibung die Bestimmungen für Wandelschuldverschreibungen im Sinn der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden sind. Das bedeutet insbesondere, dass auch das zur Bedienung von bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen notwendige Grundkapital über eine bedingte Kapitalerhöhung aufgebracht werden kann (vgl. § 159 Abs. 2 Z 1 AktG), und dass für bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen dieselben Beschränkungen gelten wie für Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 174 AktG: Beschluss durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit, Ermächtigung des Vorstands für maximal fünf Jahre, Bezugsrecht der Aktionäre, das allerdings ausgeschlossen werden kann; ebenso: die 50 vH Grenze für bedingte Kapitalerhöhungen gem. § 159 Abs. 2 Z 1 AktG).

In der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist in Art. 51 Abs. 1 lit. b vorgesehenen, dass die Anleihebedingungen für das Wandlungsverhältnis Obergrenzen enthalten müssen, um eine Anrechnung zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde auch in die Bestimmung über bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen die Voraussetzung aufgenommen, dass das Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar sein muss. Dies wird dem Kreditinstitut erlauben, den potenziellen Bedarf von Anteilen für den Wandlungsfall abschätzen zu können, und entsprechend zu handeln.

Der nunmehrige Abs. 2 stellt die Möglichkeit der Ausgabe von bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen auch für Kreditinstitute in der Rechtsform von Genossenschaften dar.

Klarstellungsbedarf besteht hier insoweit, als Beitrittserklärungen im Genossenschaftsrecht normalerweise unbedingt sein müssen, während sie hier nur für den Wandlungsfall ausgesprochen werden, und weil die Beitrittserklärung im Genossenschaftsrecht normalerweise innerhalb angemessener Zeit anzunehmen ist und bis zur Annahme widerrufen werden kann, zumal ja selbst die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundsätzlich kündbar ist.

Eine Beitrittserklärung des Zeichners im Sinn des zweiten Satzes muss die Kreditgenossenschaft auch dann einholen, wenn dieser bereits Mitglied der Genossenschaft ist, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass er nach dem Zeitpunkt der Zeichnung aus der Genossenschaft ausscheidet. Kommt es dann in weiterer Folge zur Wandlung, muss eine Zustimmungserklärung betreffend den (neuerlichen) Beitritt des Zeichners vorliegen.

Im Übrigen kann es der Kreditgenossenschaft überlassen bleiben, die Voraussetzungen für die Marktgängigkeit der Pflichtwandelanleihe durch Ausschluss der Nachschusspflicht zu verbessern und im Fall der Ausgabe der Pflichtwandelanleihe auch an Nichtmitglieder die Aufnahme von investierenden Mitgliedern gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 GenG satzungsmäßig zuzulassen.

Für die Eigenmittelanrechnung sind die Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu berücksichtigen. Dies gilt im Besonderen für die Kündigungsbedingungen nach einer Wandlung. Der Anspruch auf Rückgewähr des anteiligen Geschäftsguthabens darf dem stabilisierenden Charakter der Wandlung in Instrumente des harten Kernkapitals nicht entgegenstehen.

Zu § 26a:

Zum bisherigen § 26a:

Der bisherige § 26a entfällt. Die Anwendungsebene der Offenlegung wird nunmehr in Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Anwendung auf individueller Basis) bzw. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Anwendung auf konsolidierter bzw. subkonsolidierter Basis) geregelt. Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind grundsätzlich inhaltsgleich zu den bisherigen Bestimmungen zu sehen, eine Änderung der Anwendungsebene der Säule 3 im Rahmen des Basel III-Pakets war nicht intendiert. Offenlegungspflichtig ist das EWR-Mutterinstitut auf Basis der konsolidierten Finanzlage. Nachgeordnete Institute sind grundsätzlich – mit Ausnahme von bedeutenden Tochterunternehmen – von der Erfüllung der Offenlegungsbestimmungen befreit. Die Verpflichtung, auf individueller Ebene offen zu legen, besteht allein für Institute, die als Solo-Institute behandelt werden, d.h. solche, die keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, bzw. solche, die auf Basis des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht in die Konsolidierung einbezogen werden. Mutterinstitute, nachgeordnete Institute sowie Institute, die in die Konsolidierung mit einbezogen sind, können nunmehr explizit auf freiwilliger Basis die Offenlegung auch auf individueller Ebene vornehmen. Weiters wird in Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 klargestellt, dass Institute, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einem Zentralinstitut nachgeordnet sind, für die Zwecke der Offenlegung als Tochterunternehmen behandelt werden können und damit von der Offenlegung befreit sind. Zudem wurde in Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ein bisheriges nationales Wahlrecht, das in Österreich nicht ausgeübt wurde, als allgemeine Regelung umgesetzt. EU-Mutterinstitute, die in eine vergleichbare Offenlegung eines Drittstaatenmutterunternehmens inkludiert sind, sind von der Offenlegung befreit.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Nachdem die Verordnung nunmehr auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Anwendung findet, entsteht damit für CRR-Wertpapierfirmen (Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) erstmals eine Offenlegungsverpflichtung aus der Säule 3.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Bestimmung wurde um gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften erweitert. Die bisherige Umsetzung im BWG hat insofern eine Klarstellung getroffen, als die Verpflichtung zur Offenlegung auf konsolidierter Ebene bei Institutsgruppen, an deren Spitze eine Finanzholdinggesellschaft steht, auf das „EWR-Mutterkreditinstitut“ eingeschränkt wurde. Artikel 72 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG hat bisher die Verpflichtung für „Kreditinstitute“ vorgesehen, wodurch gemäß Wortinterpretation sämtliche Kreditinstitute, die der Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet sind, offenlegungspflichtig wären (Artikel 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, welcher Artikel 72 Abs. 2 RL 2006/48/EG entspricht, spricht nunmehr folgerichtig von „Instituten“). Diese vielfache Offenlegungsverpflichtung wird aufsichtlich nicht für sinnvoll erachtet. Dasjenige EU-Mutterinstitut, das gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/xx/EU auf konsolidierter Ebene beaufsichtigt wird, hat die Offenlegung auf konsolidierter Basis vorzunehmen.

Der bisherige Abs. 3 wird nunmehr in Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Klarstellung in Abs. 3 war bisher in der RL 2006/48/EG nicht explizit enthalten, sondern hat sich aus der Zusammenschau von Solo- und konsolidierter Verpflichtung ergeben. Nunmehr schafft Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU explizit die Möglichkeit, dass Mutterinstitute, Tochterunternehmen und sämtliche Institute, die von der Konsolidierung gemäß Artikel 17 umfasst sind, auf individueller Ebene die Offenlegungsbestimmungen erfüllen können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie dazu nicht verpflichtet sind.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Artikel 12 Abs. 1 und 2 jeweils Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erweitert die Definition um bedeutende Tochterunternehmen von gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften. Weiters wurden die Inhalte, zu deren Offenlegung bedeutende Tochterunternehmen auf subkonsolidierter Ebene verpflichtet werden, deutlich ausgeweitet. Neben der Zusammensetzung der Eigenmittel (Artikel 424 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und dem Mindesteigenmittelerfordernis inkl. der Beschreibung der Säule 2 (Artikel 425 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) werden nunmehr auch die Informationen betreffend Kapitalpuffer (Artikel 427 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), Wertberichtigungen (Artikel 428 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), Vergütungspolitik (Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), Leverage (Artikel 436 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und Kreditrisikominderung (Artikel 438 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) explizit genannt.

Der bisherige Abs. 5 wird nunmehr in § 24 Abs. 4 umgesetzt. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 legt kein Verfahren zur Feststellung von bedeutenden Tochterunternehmen fest. In Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird jedoch für bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten festgelegt, dass ihre Bedeutung sowohl für die Institutsgruppe als auch für den lokalen Markt zu beurteilen ist.

Zum nunmehrigen § 26a:

Die neuen Anforderungen an die Qualität und Quantität der Eigenmittel führen zu einem erhöhten Eigenmittelbedarf bei Instituten. § 26a stellt sicher, dass dieser erhöhte Eigenmittelbedarf auch durch Instrumente gedeckt werden kann, die die hochwertigen Anforderungen von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllen, aber den Kreditinstituten zusätzliche Flexibilität gewähren, da durch Instrumente gemäß § 26a zusätzliche Investorengruppen erschlossen und nötige Prozesse zur Erhöhung der Kapitalbasis beschleunigt werden. Instrumente gemäß § 26a unterscheiden sich vom Basisinstrument dadurch, dass diese Instrumente ohne Stimmrecht ausgestattet sind, aber im Fall, dass es zu einer Ausschüttung von Dividenden kommt, eine höhere Dividende als Stammaktionäre erhalten.

Erfüllen die Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die jeweiligen Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, sind diese weiterhin den Eigenmitteln eines Kreditinstituts zurechenbar. Allerdings können sie nicht mehr dem harten Kernkapital (CET1) zugerechnet werden, da diese Aktien die Voraussetzung zur Anerkennung im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht erfüllen. Aktien gemäß § 12a AktG, die vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurden, fallen in die Übergangsbestimmung iSd Art. 463 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, das Agio aus diesen Aktien unter die Übergangsbestimmung gemäß Art. 463a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Bei Instrumenten von Genossenschaften und Sparkassen ist Art. 27 Abs. 4 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten, der normiert, dass diese Organisationsformen stimmrechtslose Instrumente im Rahmen ihres harten Kernkapitals anerkennen können, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt werden. So haben z.B. die Ansprüche der Inhaber solcher Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals zu stehen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die EBA gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eine Liste jener Instrumente führen, die nach Art. 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten und dass daher sicherzustellen ist, dass die von Instituten begebenen Instrumente Art. 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entsprechen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Regelungen, die Gesellschafter von den ihnen grundsätzlich zustehenden Mitwirkungsrechten an der Willensbildung (Stimmrecht) ausschließen, nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass

1) die Gesellschafter einen (finanziellen) Ausgleich für das ihnen nicht zustehende Stimmrecht erhalten, und

2) diejenigen, die die Mehrheit des Gesellschaftskapitals halten, in die Willensbildung einbezogen werden. Diese Grundsätze sind daher zu beachten.

Im nunmehrigen Abs. 1 wird normiert, dass Kreditinstitute Instrumente ohne Stimmrecht begeben können. Zur Kompensation des fehlenden Stimmrechts kann vorgesehen werden, dass die Berechtigten dieser Instrumente im Fall einer Ausschüttung von Gewinnen an alle von einem Institut begebenen Aktien oder Geschäftsanteile ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende (Gewinnanteil) einer Aktie bzw. eines Genossenschaftsanteils mit einfachem Stimmrecht erhalten. Werden bei diesen Instrumenten iSd Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 die strikten Bedingungen des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllt, können diese (EG 53 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) dem harten Kernkapital zugerechnet werden. Der nunmehrige Abs. 2 bestimmt, dass die Kompensation für den Entfall oder die Reduzierung eines Stimmrechts in einem Vielfachen einer möglichen Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie zu bestehen hat und ein nachzuzahlender Betrag nicht zulässig ist. Ohne diese Einschränkungen bei Instrumenten ohne Stimmrecht gegenüber den Anforderungen des § 12a AktG werden die Anforderungen des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht eingehalten und sind diese Instrumente nicht dem harten Kernkapital zurechenbar. Eine Besserstellung bei der Gewinnverteilung (falls ein Gewinn verteilt wird) ist jedenfalls vorzusehen, weil diese die nötige Kompensation für das nicht vorhandene Stimmrecht darstellt. Das „Vielfache“ einer Dividende sollte zumindest das 1,1-fache einer ausgeschütteten Dividende ausmachen.

Der nunmehrige Abs. 3 regelt, dass Kapital aus diesen Instrumenten nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 102a BWG eingezogen werden kann.

Der nunmehrige Abs. 4 legt fest, dass bei Änderung des Verhältnisses zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus solchen Instrumenten und den mit den sonstigen Eigenmittelbestandteilen verbundenen Vermögensrechten ein angemessener Ausgleich vorzunehmen ist, wobei jedenfalls der Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist, da dies eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstellen würde.

Der nunmehrige Abs. 5 normiert weitere Rechte von Berechtigten aus stimmrechtslosen Instrumenten, soweit sich diese nicht aus Abs. 1 ergeben.

Abs. 6 bestimmt eine Begrenzung der ausgegebenen Instrumente im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft auf 10vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1.

Gemäß Abs. 7 dürfen Kapitalinstrumente gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden, um sicherzustellen, dass die stimmberechtigten (Stamm-)Aktionäre mindestens zwei Drittel und damit stets die Mehrheit am Gesamtkapital halten. Ohne eine solche Regelung könnten die (grundsätzlich nicht stimmberechtigten) Berechtigten aus stimmrechtslosen Instrumenten gemäß Abs. 1 die Mehrheit am Gesellschaftskapital halten, was die verfassungsrechtlich bedenkliche Konsequenz hätte, dass in Belangen der Gesellschaft eine Minderheit über die Mehrheit entscheiden kann. Um dem Anliegen Rechnung zu tragen, dass die stimmberechtigten Aktionäre nicht in der Minderheit sein dürfen, muss es außerdem zu einer Zusammenrechnung mit allenfalls vorhandenen Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG kommen.

Zu § 26b:

Der bisherige § 102a bezog sich auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201x) und klärte das Verfahren bei einer Einziehung von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) gezeichnet wurde. Nunmehr ändert sich der Anwendungsbereich, da das Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung nicht mehr dem harten Kernkapital zugerechnet werden kann.

Für die mögliche Wandlung und Einziehung von Kapitalinstrumenten gemäß § 26a oder von zusätzlichem Kernkapital im Sinne von Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 müssen allerdings entsprechende Anordnungen getroffen werden. Der nunmehrige § 26b, der sich weitgehend auf den bisherigen § 102a stützt, bezieht sich daher nunmehr auf die Wandlung und Einziehung solcher Instrumente. Die Übergangsvorschrift für das Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung in § 103xz ist zu beachten.

Im Vergleich zum bisherigen § 102a ändert sich der Anwendungsbereich, teilweise sind allerdings auch sonstige Anpassungen vorzunehmen. Zudem ist auf die nunmehrige Voraussetzung einer Bewilligung der FMA hinzuweisen, welche die Zustimmung des Bundes ergänzt.

In Abs. 1 ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 1 der Anwendungsbereich, da sich dieser Absatz nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht. Gegenüber dem bisherigen Abs. 1 wird klargestellt, dass das Einziehen dieser Kapitalinstrumente neben der Zustimmung des Bundes auch an eine Bewilligung der FMA iSd Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gebunden ist. Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind:

·         Ersatzbeschaffung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;

·         Nachweis, dass das Institut über ausreichende Eigenmittel verfügt.

Hinsichtlich einer möglichen Kündigung von zusätzlichem Kernkapital ist auf Art. 49 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu verweisen. Lit. h klärt, dass eine Kündigungsoption nach alleinigem Ermessen des Emittenten ausgeübt werden kann. Weiters ist hinsichtlich einer möglichen Kündigung, Rückzahlung oder Rückkaufs auf Art. 49 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu verweisen.

Art. 49 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist die Bedingung zu entnehmen, dass das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt. Gemäß Art. 73 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist die Rückzahlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals mit Zustimmung der FMA unter den dort genannten Bedingungen (Änderung der aufsichtsrechtlichen Einstufung oder steuerlichen Behandlung dieser Instrumente) möglich.

In Abs. 2 wird die Zuständigkeit für die Fassung des Beschlusses über die Einziehung geregelt. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 2 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht.

In Abs. 3 wird die Bekanntmachungsfrist geregelt. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 3 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a bezieht.

In Abs. 4 wird die Pflicht zur Barabfindung geregelt. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 4 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht.

In Abs. 5 wird geklärt, dass eine Einziehung von Eigenmitteln in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquiditätssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals kommt, nicht zulässig ist.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen § 102a Abs. 5 und klärt Rahmenbedingungen für die Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 5 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und auf zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht.

Abs. 7 entspricht weitgehend dem bisherigen § 102a Abs. 6 und klärt die mögliche Überantwortung an einen Treuhänder. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 6 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und auf zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht.

Abs. 8 entspricht weitgehend dem bisherigen § 102a Abs. 7 und regelt eine mögliche ersatzweise Beschaffung und die Verbuchung des eingezogenen Kapitals. Es ändert sich im Vergleich zum bisherigen § 102a Abs. 7 der Anwendungsbereich, da dieser Absatz sich nunmehr auf Kapital gemäß § 26a und auf zusätzliches Kernkapital (Teil 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) bezieht.

Zu § 27:

Zum bisherigen § 27:

Der bisherige § 27 entfällt. Die europäisch harmonisierten Bestimmungen zur Überwachung und Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken von Großveranlagungen werden nunmehr in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Verordnung verwendet den Begriff „Großkredit“, eine inhaltliche Abweichung ergibt sich hierdurch nicht.

Während bisher die Ausnahmen zur quantitativen Begrenzung von Großveranlagungen als Wahlrecht für die Mitgliedstaaten vorgesehen wurden, gibt die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nunmehr den nationalen Aufsichtsbehörden oder den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit. Art. 471 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Ausnahmen zur quantitativen Begrenzung von Großveranlagungen national umzusetzen. Diesbezüglich ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.Weiters ist die Übergangsvorschrift von Art. 471a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu beachten.

Der bisherige Abs. 1 wird nunmehr in Art. 376 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Der zweite Satz entfällt.

Der bisherige Abs. 2 wird nunmehr in Art. 381 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Ein Mindestbetrag iHv 500 000 EUR ist in der Verordnung nicht vorgesehen und daher unzulässig. Der maßgebliche Kapitalbegriff ist nunmehr in Art. 4 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen, wobei Art. 471a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einen dreijährigen Übergangszeitraum zur Höhe des anrechenbaren Ergänzungskapitals normiert.

Der bisherige Abs. 2 Z 1 wird nunmehr in Art. 378 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 2 Z 2 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 3: Hier stellt Art. 379 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 klar, dass jene Positionen, die gemäß den Eigenmittelbestimmungen (siehe Art. 33, 53 und 63 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) von den Eigenmitteln abzuziehen sind, nicht bei der Ermittlung von Großveranlagungen zu berücksichtigen sind.

Abs. 3 Z 1: Diese Klarstellung entfällt, wird jedoch durch den Bezug in Art. 378 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 auf Teil 3, Titel II, Kapitel 2 aufgefangen.

Zum bisherigen Abs. 3 Z 2: Diese Klarstellung, die durch die Struktur des Abs. 2 bedingt war, entfällt (ohne inhaltliche Auswirkungen).

Der bisherige Abs. 3 Z 3 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 Z 4 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 6 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 Z 5 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 3 Z 6 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 4 wird nunmehr in Art. 379 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 5 entfällt. Art. 66 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG wurde nicht in die Verordnung übernommen. Während der Wegfall hinsichtlich der Positionen aus dem bisherigen § 23 Abs. 1 Z 10 sowie § 23 Abs. 13 Z 4c keinerlei Folgen hat (der IRB-Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge, und umgekehrt stellt keinen Forderungswert iSd Art. 106 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 dar), führt der Wegfall hinsichtlich der Positionen aus dem bisherigen § 23 Abs. 13 Z 4d zu einer Differenzierung bei Verbriefungspositionen, die mit 1 250 vH risikogewichtet werden. Eine Nichtberücksichtigung ergibt sich (weiterhin) bei Abzug von den Eigenmitteln aus Art. 379 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Wird die Forderung jedoch nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sondern mit 1 250vH gewichtet, ist sie für die Zwecke des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 beachtlich.

Der bisherige Abs. 6 wird nunmehr in Art. 389 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Während Abs. 1 leg.cit. für einzelne Positionen europaweit einheitliche Ausnahmen von der quantitativen Begrenzung gemäß Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorsieht, wird in Abs. 2 leg.cit. nunmehr den nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben, bestimmte Positionen ganz oder teilweise von der quantitativen Begrenzung auszunehmen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass zwei neue Ausnahmen geschaffen wurden (siehe Art. 389 Abs. 1 lit. j und k der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013): sowohl Handelsforderungen an zentrale Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei als auch bestimmte Positionen in Einlagensicherungssystemen gemäß Richtlinie 94/19/EG sind von der Begrenzung gemäß Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgenommen. Weiters können gemäß Art. 389 Abs. 2 lit. k der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Börsen darstellen, ganz oder teilweise von der Begrenzung ausgenommen werden.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. a wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. a, b und e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. b wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. c entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. h iVm Art. 471 Abs. 3 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gibt der FMA die Möglichkeit, derartige Veranlagungen ganz oder teilweise von der quantitativen Begrenzung auszunehmen.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. d entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. c iVm Art. 471 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten. Derartige Veranlagungen können nunmehr ohne Einschränkung auf den EWR-Raum, d.h. inklusive derartiger Veranlagungen, die gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegen, ganz oder teilweise von der quantitativen Begrenzung ausgenommen werden.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. e entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. d iVm Art. 471 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. f wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. g wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. h wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. i wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Möglichkeit, für Forderungen gegenüber derartigen Kontrahenten ein Risikogewicht von 0 vH bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses anzusetzen, wird nunmehr in Art. 108 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt, wenn nicht Art. 471 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zur Anwendung kommt.  § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. j entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. f iVm Art. 471 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten. Die bisherige Voraussetzung, dass derartige Veranlagungen auf eine wichtige Handelswährung lauten, wurde in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht übernommen.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. k entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. e iVm Art. 471 Abs. 3 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. l entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. a iVm Art. 471 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. m entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. j iVm Art. 471 Abs. 3 lit. j der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. n und o wird nunmehr in Art. 389 Abs. 1 letzter UA der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. p entfällt. Die Nullgewichtung von Treuhandkrediten und durchlaufenden Krediten ist nicht als eigener Tatbestand in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehen, wird jedoch durch Art. 389 Abs. 1 lit. g bzw. Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 aufgegangen.

Der bisherige Abs. 6 Z 1 lit. q wird nunmehr in Art. 380 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und setzt keine Bewilligung der FMA mehr voraus.

Der bisherige Abs. 6 Z 2 lit. a entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 iVm Art. 471 Abs. 3 lit. b ist § 103xz Z 4 ist zu beachten..

Der bisherige Abs. 6 Z 2 lit. b entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. g iVm Art. 471 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten. Die Klarstellung hinsichtlich des Risikogewichtes findet sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Veranlagungen bei Zentralbanken, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden, unterliegen der Ausnahmebestimmung des Art. 389 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Der bisherige Abs. 6 Z 2 lit. c entfällt. Hinsichtlich Art.  389 Abs. 2 lit. i zweiter Halbsatz iVm Art. 471 Abs. 3 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 6 Z 3 lit. a und b entfällt. Hinsichtlich Art. 389 Abs. 2 lit. i erster Halbsatz iVm Art. 471 Abs. 3 lit. i der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist § 103xz Z 4 ist zu beachten.

Der bisherige Abs. 7 wird nunmehr in Art. 388 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken, die gemäß den Art. 389 bis 393 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für die Zwecke des Teil 4 herangezogen werden können, ist weiterhin von der Erfüllung der Voraussetzungen und Mindestanforderungen für kreditrisikomindernde Techniken gebunden.

Der bisherige Abs. 8 wird nunmehr in Art. 390 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 9 wird nunmehr in Art. 390 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Um anstelle der Ausnahmebestimmungen den Effekt der finanziellen Sicherheit gemäß IRB-Ansatz ansetzen zu können, hat die aufsichtliche Bewilligung zur Verwendung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes auch diese Vorgehensweise im Rahmen der Großveranlagungen zu umfassen.

Der bisherige Abs. 10 Z 1 wird nunmehr in Art. 391 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Anerkennungsmöglichkeit von Wohnimmobilien für die Zwecke der Großveranlagungen wird nunmehr davon abhängig gemacht, dass die nationale Aufsichtsbehörde das begünstigte Risikogewicht iHv 35 vH nicht gemäß Art. 119 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erhöht hat.

Der bisherige Abs. 10 Z 2 wird nunmehr in Art. 391 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die erfolgte bauliche Fertigstellung ist nunmehr die Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit von Gewerbeimmobilien, d.h. eine Vermietung sowie angemessene Mieteinnahmen sind nicht mehr explizit gefordert. Anstelle dessen ist nunmehr die Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 121 Abs. 2 lit. a, 203 und 224 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehen.

Der bisherige Abs. 10 letzter Satz wird nunmehr in Art. 391 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 11 Z 1 wird nunmehr in Art. 4 Nummer 46 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die so genannte „Teilkonzernausnahme“, die bisher im zweiten Satz des Abs. 11 Z 1 BWG vorgesehen war, entfällt ohne inhaltliche Auswirkungen auf die Begrenzung der Großveranlagung. Dies, da die Gruppierungspflicht erst auf Ebene des Kunden entsteht. Eine Gruppierungspflicht zweier Kunden, die durch das kreditgewährende Kreditinstitut als Konzernmutter verbunden sind, besteht nicht. Allein, wenn die Konzernverschränkung derart gestaltet ist, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden Kunden unterstellt werden kann, ist eine Gruppe verbundener Kunden zu bilden. Der Wegfall der Teilkonzernausnahme hat allenfalls innerhalb der Kreditinstitutsgruppe eine Auswirkung auf die Anzahl der Fälle, in denen die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates bzw. des zuständigen Aufsichtsorganes einzuholen ist.

Der bisherige Abs. 11 Z 2 wird nunmehr in Art. 4 Nummer 46 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 11 Z 3 bis 5: Diese explizite Gruppierungspflicht entfällt, lässt sich aber unter den Tatbestand des Art. 4 Nummer 46 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 subsummieren.

Der bisherige Abs. 11 letzter Satz wird nunmehr in Art. 389 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 12: Auch die mittelbare Verbundenheit aufgrund eines Kontrolltatbestandes bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit lässt sich aus Art. 4 Abs. 46 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ableiten. Gemäß Art. 4 Abs. 46 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 – abweichend von der bisherigen Regelung in Österreich – die Gruppierungspflicht auch Zentralregierungen und Gebietskörperschaften. Es können jedoch jeweils getrennte Gruppen verbundener Kunden gebildet werden, wobei die Forderungen an die Zentralregierungen bzw. die Gebietskörperschaften nunmehr jeweils in den einzelnen Gruppen enthalten sein müssen.

Zum bisherigen Abs. 13: Die Möglichkeit der Drittzurechnung wird nunmehr in Art.  392 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum bisherigen Abs. 13 letzter Satz: Die Voraussetzung, bei Verwendung von Kreditrisiko mindernden Techniken die entsprechenden Mindestanforderungen zu erfüllen, ist nunmehr in Art. 388 Abs. 2 geregelt (siehe zuvor Abs. 7). Der Begriff Haftung wird in Art. 388 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erläutert.

Der bisherige Abs. 14 wird aus systematischen Gründen in § 28b Abs. 1 verschoben.

Die bisherigen Abs. 15 und 16 werden nunmehr in Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 16a wird nunmehr in Art.  384 Abs. 4 iVm Art.  386 und 387 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 17 wird aus systematischen Gründen in § 28b Abs. 2 verschoben.

Der bisherige Abs. 18 wird nunmehr in Art. 382 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Art. 382 spricht von „angemessenen internen Kontrollmechanismen“ worunter eine jährliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung wohl zu verstehen ist.

Der bisherige Abs. 19 Z 1 bis 3 wird nunmehr in Art. 390 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 19 Z 4 entfällt. Die Bewilligung für die Verwendung eigener Schätzungen hat auch die Vorgehensweise im Rahmen der Großveranlagungsbestimmungen zu umfassen. Ein eigener Nachweis außerhalb des Bewilligungsverfahrens (bzw. eine derartige Anzeigeverpflichtung) ist in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht vorgesehen.

Der bisherige Abs. 20 wird nunmehr in Art. 390 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Die Verordnungsermächtigung der FMA entfällt.

Der bisherige Abs. 21 wird nunmehr in Art. 388 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 22 entfällt. Die Bestimmung wurde 2001 ins BWG aufgenommen (BGBl I Nr. 97/2001), um eine von einem Drittland als diskriminierend empfundene Regelung zu ändern. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sieht keine derartige Regelung vor, sondern verpflichtet allein Institute zur Einhaltung der Großkreditregelungen.

Der bisherige Abs. 23 wird nunmehr in Art. 385 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Zum nunmehrigen § 27:

Der neu gefasste § 27 umfasst geltende gesellschaftsrechtliche und systemische Besonderheiten von Kreditgenossenschaften und Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind. Diese Besonderheiten wurden bisher an anderen Stellen des BWG geregelt und werden nunmehr aus systematischen Gründen zusammengefasst.

Der bisherige § 23 Abs. 10a wurde aus systematischen Gründen in den nunmehrigen § 27  verschoben. Zudem werden Verweise angepasst. Es wird klargestellt, dass der/die zu bestellende Revisor/in auch die Einhaltung der Ordnungsnorm „Verschuldung“ zu bestätigen hat.

Zu § 27a:

Der bisherige § 25 Abs. 13 wurde aus systematischen Gründen in § 27a verschoben.

Der Entfall der letzten beiden Sätze des § 27a, die eine Interpretation der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 darstellen würden, tritt erst ab 1. Jänner 2015 in Kraft und bleibt einer gesonderten Novelle vorbehalten.

Zu § 28a Abs. 2a:

Hiermit wird Art. 86 Abs. 1 erster und letzter UA der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Durch diese Bestimmung sollen die Aufgaben der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Einhaltung der Governance-Anforderungen („Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung“), ergänzend zu den Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 39, noch einmal ausdrücklich betont werden. Art. 86 Abs. 1 lit. aa und ab der Richtlinie 2013/xx/EU sind bereits vollumfänglich durch die bestehenden §§ 39, 43 und 44 sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter gemäß § 98 Abs. 2 abgedeckt.

Zu § 28a Abs. 2b:

Hiermit wird Art. 86 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu § 28a Abs. 2c:

Hiermit wird Art. 86 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU im Hinblick auf den Aufsichtsrat umgesetzt. Die ebenfalls in Art. 86 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU angeführte Gesamtverantwortung für die Führung des Kreditinstituts liegt gemäß § 39 BWG selbstverständlich allein bei der Geschäftsleitung.

Zu § 28a Abs. 3 Z 2:

Die Änderung in Z 2 setzt Art. 87 Abs. 1 lit. c und Art. 68a Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Z 7.

Zu § 28a Abs. 3 Z 4:

Durch die Ergänzung in Z 4 und den bereits bestehenden Abs. 3 Z 1 wird Art. 68a Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Art. 86 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU ist bereits durch die bestehenden Regeln des § 28a Abs. 1 und 2 BWG und § 17 Abs. 10 SpG abgedeckt.

Zu § 28a Abs. 5:

Der bisherige Abs. 5 entfällt. Wie im Einleitungssatz verdeutlicht, gelten die Anforderungen des neuen Abs. 5 (unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen wie etwa § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – siehe dazu auch Art. 87 Abs. 5a der Richtlinie 2013/xx/EU) für Kreditinstitute jedweder Rechtsform und deren typenspezifische Aufsichtsorgane. Durch Z 1 wird Art. 87 Abs. 1 erster UA der Richtlinie 2013/xx/EU betreffend das Erfordernis eines guten Leumunds der Mitglieder des Aufsichtsrates umgesetzt. Durch Z 2 wird Art. 87 Abs. 1 lit. c und Art. 68a Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU hinsichtlich der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Aufsichtsrates umgesetzt (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Z 7). Die „Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsrat“ besteht dabei aus der Kontrolle und Überwachung (der Entscheidungen) der Geschäftsleitung.

Durch Z 3 wird Art. 87 Abs. 1 erster UA iVm Art. 87 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/xx/EU im Hinblick auf die Fähigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrates umgesetzt. Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes kollektiv über die notwendige Qualifikation verfügt, um seine Überwachungs- und Kontrollaufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Ausschlaggebend zur Erfüllung dieser Vorgaben ist daher nicht, dass alle Aufsichtsratsmitglieder über die gleiche „fachliche Eignung“ verfügen, wie dies etwa für Geschäftsleiter vorgeschrieben ist, da die Aufgabenstellung des Aufsichtsrates Überwachung und Kontrolle, und nicht Geschäftsführung ist; vielmehr wird finanztechnisches Fachwissen (nur) in jenem Ausmaß verlangt, das die Person zur Mitwirkung an einer Kollektiventscheidung des gesamten Aufsichtsrates in dem ihm übertragenen Wirkungsbereich, nämlich der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung beim Betrieb der institutsspezifischen Bankgeschäfte, befähigt. Das bedeutet, dass nicht alle Mitglieder über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen müssen. Es kommt daher im Aufsichtsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch auf die besonderen gesetzlichen Anforderungen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

Durch die Ergänzung in Z 4 sowie den bereits bestehenden Abs. 5 Z 1 wird Art. 68a Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Z 5 setzt Art. 87 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU im Hinblick auf die Mitglieder des Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes um. Die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Z 9a gelten sinngemäß.

Zu § 28a Abs. 6:

Hiermit wird Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die Anforderung „angemessener personeller und finanzieller Ressourcen“ kann durch ein Kreditinstitut eines dezentralen Sektors beispielweise auch dergestalt erfüllt werden, dass das Kreditinstitut Zugang zu gemeinsamen sektoreigenen Einrichtungen erlangen kann, welche die durch die Bestimmung geforderten Schulungsaufgaben übernehmen.

Zu § 28b:

Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 27 Abs. 14 in Abs. 1 verschoben und Verweise angepasst, die durch das Verschieben wesentlicher Teile des Bankwesengesetzes in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingt sind. Weiters wird der bisher national übliche Begriff „Großveranlagung“ durch den in der EU-Terminologie üblichen Begriff „Großkredit“ ersetzt um eine einheitliche Begrifflichkeit mit einem nunmehr in der Verordnung geregelten Abschnitt zu gewährleisten.

Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 27 Abs. 17 in Abs. 2 verschoben und Verweise angepasst, die durch das Verschieben wesentlicher Teile des Bankwesengesetzes in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingt sind. Weiters wird der bisher national übliche Begriff „Großveranlagung“ durch den in der EU-Terminologie üblichen Begriff „Großkredit“ ersetzt um eine einheitliche Begrifflichkeit mit einem nunmehr in der Verordnung geregelten Abschnitt zu gewährleisten. Aus selbigem Grund wird auch der Begriff „Aktivposten“ durch den Begriff „Forderung“ ersetzt.

Zu § 29:

Zum bisherigen § 29:

Die Begrenzung qualifizierter Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Finanzbranche ist nunmehr in Art. 84 bis 86 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die Anwendungsebene dieser Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Einzelinstitutsebene) bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (konsolidierte Ebene) geregelt und entspricht wie bisher jener der Säule 2. Allein die Verpflichtung zur subkonsolidierten Erfüllung (siehe Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG) wurde nicht in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übernommen. Neu ist auch die eigene Eigenmitteldefinition für die Zwecke der Art. 84 bis 86 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (siehe Art. 4 Z 23 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).

Abs. 1 wird nunmehr in Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Änderungen zur bisherigen Regelung ergeben sich insofern als sich die Bestimmung nunmehr an Institute richtet, wodurch erstmals auch Wertpapierfirmen von der Regelung erfasst sind. Die Ausnahme von der Beteiligungsbegrenzung bezieht sich nunmehr auf Unternehmen der Finanzbranche („financial sector entities“, siehe Definition in Art. 4 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013). Die Ausnahme von der Beteiligungsbegrenzung umfasst verglichen mit der bisherigen Rechtslage nunmehr auch Wertpapierfirmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften. Ein weiterer Unterschied besteht im verwendeten Eigenmittelbegriff. Für die Zwecke der Art. 84 bis 86 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 werden anrechenbare Eigenmittel in Art. 4 Z 23 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert (Kernkapital plus Ergänzungskapital in Höhe bis zu einem Drittel des Kernkapitals). Eine zeitliche Einschleifregelung vergleichbar zu jener für Großveranlagungszwecke (siehe Art. 471a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist nicht vorgesehen. Schließlich verpflichtet die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, Guidelines zu entwickeln, um die Begriffe „Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen“, „Tätigkeiten, die eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit darstellen“ sowie „vergleichbare Tätigkeiten“ zu detaillieren.

Abs. 2 wird nunmehr in Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Abs. 3 wird nunmehr in Art. 86 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Zur Definition einer finanziellen Stützungsaktion wird nunmehr jedoch auf Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 referenziert. Dieser normiert eine befristete Ausnahme vom Eigenmittelabzug, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (die Beteiligung erfolgt in Form eines Eigenmittel-Instruments, ist zeitlich befristet, die zuständige Aufsichtsbehörde teilt die Ansicht, dass der Beteiligungszweck eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Unternehmens darstellt und gewährt eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen). Die Befreiung von der Beteiligungsbegrenzung bei finanziellen Stützungsaktionen ist somit von der Befreiung von der Abzugsverpflichtung gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 abhängig und damit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt. Weiters wird der bisher verwendete, unbestimmte Begriff „normale Dauer einer Platzierungsverpflichtung“ nunmehr zeitlich determiniert („5 Arbeitstage oder weniger“).

Abs. 4 wird nunmehr in Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Dieser gibt der zuständigen Aufsichtsbehörde zwei Optionen, um Verletzungen der Beteiligungsgrenzen zu sanktionieren: 1) wie bisher kann das Institut angehalten werden, in Höhe der Überschreitung der Grenzen (bzw. der höheren Überschreitung, wenn beide Grenzen verletzt wurden) Eigenmittel zu halten (d.h. RW iHv 1.250 vH). Zusätzlich hat das Institut in diesem Fall nunmehr gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 die Möglichkeit, anstelle des RW iHv 1.250 vH den überschießenden Betrag von den Eigenmitteln abzuziehen. 2) Art. 84 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermöglicht es der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Überschreitung der Beteiligungsgrenzen zu untersagen.

Abs. 5 wird nunmehr in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Abs. 6 wird nunmehr in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Abs. 7 entfällt. Die Verpflichtung zur teilkonsolidierten Erfüllung des Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wurde nicht in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übernommen.

Abs. 8 entfällt. Art. 66 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG wurde nicht in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 übernommen.

Zum nunmehrigen § 29:

Hiermit wird in Umsetzung des Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 2. Satz und Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU die Einrichtung eines Nominierungsausschusses vorgesehen, dessen Aufgabengebiet sich insbesondere auf Personalfragen im Bereich der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates erstreckt.

Zum Entfall des § 29a:

Das institutsgruppenbezogene Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) auf konsolidierter Ebene des bisherigen § 29a entfällt und wird durch § 74b ersetzt. Abs. 1, 2 und 6 entfallen daher.

Abs. 3 und 4 werden durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bzw. auf Basis dieser Verordnung erlassene Regulierungsstandards der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) überlagert.

Zu § 30:

In Abs. 1, 2, 4, 8, 9, 9a und 10 werden Begriffe an Begriffe der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und Verweise angepasst, zudem werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus dem Wegfall von § 2 Z 23 und 24 ergeben.

Die Erweiterung im Einleitungsteil von Abs. 1 um gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften setzt die Erweiterung des Anwendungsbereiches von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Die Erweiterung im Schlussteil von Abs. 1 setzt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU um, wobei ein Verweis angepasst wird.

In Abs. 2 wird der 1. und 2. Unterabsatz an die Änderungen in Art. 106 Abs. 3 und 4 iVm Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU angepasst und der Anwendungsbereich um gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und Holdinggesellschaften erweitert. Der nunmehr eingefügte letzte Unterabsatz setzt Art. 106 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Die anzuwendenden Kriterien sind Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen.

In Abs. 3 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Abs. 4 Z 2 wird an den nunmehr erweiterten Anwendungsbereich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 106 der Richtlinie 2013/xxx/EU angepasst.

In Abs. 7a wird der Anwendungsbereich an Art. 115 der Richtlinie 2013/xxx/EU angepasst. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung bzw. der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates sind die spezifische Rolle und die spezifischen Aufgaben der jeweiligen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die üblicherweise deutlich von jenen von Kreditinstituten abweicht, besonders zu berücksichtigen. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 5 und § 28a sinngemäß.

Abs. 8 wird an den nunmehr erweiterten Anwendungsbereich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 106 der Richtlinie 2013/xxx/EU angepasst.

In Abs. 8a wird ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eingefügt, um den Anwendungsbereich dieser Bestimmung klarzustellen.

In Abs. 9 werden Begriffe angepasst und der Anwendungsbereich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 106 der Richtlinie 2013/xxx/EU erweitert.

In Abs. 9a wird in Einklang mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 121 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vorgenommen. Zudem werden Verweise angepasst.

In Abs. 10 wird, ergänzend zur Anpassung von Verweisen und Begriffen, klargestellt, dass die Unterlagen gem. Abs. 7 und 9 nunmehr auch die Inhalte „Liquidität“ und „Leverage“ zu umfassen haben. Zudem werden Art. 5 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/xxx/EU umgesetzt.

Zu § 30a:

Die Möglichkeit der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes wurde durch das BGBl. Nr. 20/2012 eingeführt. Da die Voraussetzungen für die Bildung solcher Verbünde nunmehr dem Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, werden die bisher in § 30a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt.

In Abs. 7 wird klargestellt, dass die konsolidierte Finanzlage auf Basis eines von der Zentralorganisation aufzustellenden Konzernabschlusses zu beurteilen ist.

In Abs. 8 entfällt der erste Satz, da der Inhalt dieses Satzes nunmehr in Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 10 Abs. 4 und 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird. Die Beibehaltung der Klarstellungen zum Bewilligungsverfahren bleiben legistisch zulässige Ergänzungen von Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, da Verfahren nicht vom Regelungsumfang der Verordnung umfasst werden.

Abs. 13 dient der Klarstellung, dass die Änderung des Verweises in Abs. 1 keine ausreichende Grundlage für die Neuabwicklung schon durchgeführter Bewilligungsverfahren ist. Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde haben sicherzustellen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllt werden.

Zu § 30b:

Das Wahlrecht in der Vorgängerbestimmung von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wurde bisher in Österreich nicht umgesetzt. Durch die Verschiebung in die Verordnung bedingt, können nunmehr Institute, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe sind eine Ausnahme von den Anforderungen gemäß Teil 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (Eigenmittel, Mindesteigenmittelerfordernis für Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Großveranlagungen, übertragene Kreditrisiken) auf Einzelinstitutsebene beantragen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf institutsspezifische Sicherungssysteme ist (im Gegensatz zur Freistellung von den Liquiditätsanforderungen) aus Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht ableitbar.

Die Bewilligung dieser Freistellung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus. Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vor, hat die FMA die Bewilligung zu entziehen.

Zu § 30c:

Die bis zum Inkrafttreten des EU-weit harmonisierten quantitativen Liquiditätsregime geltenden Anforderungen des § 25 BWG sehen keine Möglichkeit einer konsolidierten Betrachtung der Liquiditätsanforderungen vor. Mit Inkrafttreten des zukünftigen Regimes wird eine Beaufsichtigung von Liquiditätsuntergruppen und die gesamthafte oder teilweise Freistellung nachgeordneter Institute von den quantitativen Liquiditätsanforderungen auf Antrag eines Instituts, das Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, möglich. Die Bewilligung dieser Freistellung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus.

Sind Institute der Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 werden erfüllt, kann nach Anwendung des Verfahrens in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 durch eine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörden teilweise oder zur Gänze eine grenzüberschreitende Liquiditätsuntergruppe entstehen, die gesamthaft zu beaufsichtigen ist. Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vor, hat die FMA die Bewilligung zu entziehen.

Zu § 30d:

In Umsetzung der Art. 114 und 114a der Richtlinie 2013/xx/EU werden die Regelungen zur Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften iSd § 2 Z 15 FKG in einem neuen § 30d festgelegt. Siehe auch die Erläuterung der entsprechenden Bestimmungen in § 86a Abs. 4 bis 6 VAG.

Zu § 39:

In Abs. 2b werden Verweise auf das BWG durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt, um die Begriffe im BWG an die Richtlinie 2013/xxx/EU anzugleichen. Die bisherige Z 4 ist nunmehr von Z 3 erfasst, bei dem aus systematischen Gründen zudem eine Anpassung an die Begriffe der Richtlinie 2013/xxx/EU erfolgt. Zudem wird Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU umgesetzt.

Die Verschiebung der Anforderungen der Z 1 bis 5 des bisherigen § 25 Abs. 1 in § 39 Abs. 3 erfolgt aus systematischen Gründen und bewirkt eine Beibehaltung des bisherigen Systems des § 25 Abs. 1, mit dem Unterschied, dass die genannten Anforderungen nunmehr auch auf Gruppenebene und auf Ebene des Zentralinstituts einzuhalten sind.

Die bisherigen Anforderungen des Abs. 4 Z 1 für das Handelsbuch werden nunmehr in Art. 97ff der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt und entfallen daher. Die bisherigen Anforderungen des Abs. 4 Z 2 an die Verwendung interner Modelle im Bereich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Marktrisiko finden sich in den Art. 351ff. der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Die bisherige Formulierung des Abs. 4 Z 3 BWG findet keine Entsprechung mehr in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und hat daher zu entfallen. Dennoch folgt aus allgemeinen Prinzipien des Aufsichtsrechts, wie sie nicht zuletzt in § 71 BWG festgelegt sind, dass die Institute der FMA sowie den Bankprüfern, anderen Wirtschaftsprüfern und sonstigen Sachverständigen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen haben. Auch ohne ausdrückliche Anordnung ist daher künftig unstrittig, dass die Institute auch im Bereich des Handelsbuchs dem Bankprüfer bzw. den Prüfern gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen jederzeit ermöglichen müssen.

Die Verordnungsermächtigung zur näheren Festlegung der Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b ist Abs. 4 zu entnehmen. Die Verordnung hat hinsichtlich:zur Erfassung des Liquiditätsrisikos wird vom bisherigen § 25 Abs. 2 nach § 39 Abs. 4 Z 7 verschoben. Dadurch bedingt ändert sich der Anwendungsbereich dahingehend, dass nunmehr auch auf Gruppenebene und auf Ebene des Zentralinstituts die Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Liquiditätsrisikomanagements möglich wird. Zentralinstitute haben dabei auch sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs (§ 27a) ergeben könnten, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

Zu § 39c Abs. 2:

Hiermit wird in Umsetzung des Art. 91 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie 2013/xx/EU eine Anpassung des bisherigen § 39c Abs. 2 vorgenommen, indem klargestellt wird, dass der Vergütungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion nunmehr neben kreditinstitutsbezogenen Interessen auch öffentliche Interessen miteinzubeziehen hat.

Zu § 39c Abs. 3:

Durch den neu gestalteten § 39c Abs. 3 wird Art. 91 Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Für den Fall, dass dem Vergütungsausschuss zwingend ein Arbeitnehmervertreter anzugehören hat, kann die Satzung oder Gesellschaftsvertrag des jeweiligen Kreditinstitutes auch eine höhere Anzahl an Arbeitnehmervertretern vorsehen.

Zu § 39d:

In Umsetzung des Art. 75 Abs. 3 und 4 und Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU (Art. 75 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/xx/EU ist bereits durch die bereits bestehenden § 39 Abs. 1 und 2 abgedeckt) wird nunmehr die Einrichtung eines Risikoausschusses vorgesehen, dessen Mitgliedern die Überwachung der Umsetzung der Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes obliegt. Der Anknüpfungspunkt im nunmehrigen § 39d (Bilanzsumme übersteigt eine Milliarde Euro oder es werden übertragbare Wertpapiere begeben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind) erfüllt die in der Richtlinie genannten Kriterien. Kreditinstitute, die diese Kriterien nicht erfüllen, können entscheiden, ob sie die Aufgaben des Risikoausschusses einem eigenem Risikoausschuss überantworten oder diese Aufgaben dem Prüfungsausschuss zur Miterledigung übertragen (Art. 75 Abs. 3 4. Unterabsatz Richtlinie 2013/xx/EU).

In der Richtlinie 2013/xx/EU wird kein Intervall für die stattzufindenden Sitzungen konkretisiert. Dieser wird in § 39d mit einmal jährlich festgelegt. Der Risikoausschuss hat die Art und den Umfang der Informationen festzulegen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen sind.

Zu § 40 Abs. 2 BWG:

Klarstellung, dass die Kredit- und Finanzinstiute bei Treuhandverhältnissen auch den Treugeber zu identifizieren haben.

Durch den Ersatz der Wortfolge „Der Nachweis“ durch die Wortfolge „Die Feststellung und Überprüfung“ am Anfang des 6. Satzes wird verdeutlicht, dass bei der Identifizierung von Treugebern sowohl für den Kunden eigens ausgestaltete Mitwirkungspflichten als auch für das Kredit- bzw. Finanzinstitut die Pflicht zur Setzung von Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung bestehen. Diese Klarstellung dient sohin der Vermeidung komplizierter Auslegungsfragen bei der praktischen Anwendung sowie der aufsichtsrechtlichen Vollziehung dieser Bestimmung.

Zu § 42:

Der bisherige Abs. 4 Z 4 hat zu entfallen, da sich die Verpflichtung der internen Revision zur Überprüfung der Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch nunmehr aus Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergibt.

Ebenso entfällt der bisherige Abs. 4 Z 6, da die Verpflichtung der internen Revision zur jährlichen Überprüfung der Ratingsysteme des Kreditinstitutes in Art. 187 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 normiert wird.

Durch die neue Z 4 wird Abs. 6 um die europarechtliche Perspektive erweitert und die prinzipielle Zulässigkeit der Auslagerung der internen Revision an ein EU-Mutterkreditinstitut oder an ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat („vertikale Auslagerung“) ausdrücklich normiert.

Zu § 43:

In Abs. 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Abs. 3 wird in Folge des Entfalls von § 2 Z 23a eingefügt und dient der Klarstellung des Anwendungsbereichs im bilanziellen Zusammenhang.

Zu § 57:

In Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Die Haftrücklage wird weiterhin als „other reserves“ iSd Art. 24 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anrechenbar bleiben. Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 23 Abs. 6 allerdings nach § 57 Abs. 5 verschoben. Zudem werden Verweise angepasst.

Zu § 59 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 59a:

Neben rein redaktioneller Anpassungen wird hiermit teilweise Art. 86a und 86b der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu § 60 Abs. 3:

Der Begriff „HGB“ wird durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Zu § 61 Abs. 2:

Der Begriff „HGB“ wird durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Zu § 62:

In Z 6a wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

In Z 17 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu § 62a:

Der Begriff „HGB“ wird durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Zu § 63:

In Abs. 2 und 3a erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

In Abs. 3 erfolgen Anpassungen aufgrund Art. 63 der Richtlinie 2013/xx/EU.

In Abs. 4 werden Verweise aktualisiert. Die bisherige Z 7 wird aus systematischen Gründen in Z 2 integriert.

In Abs. 4 Z 10 werden aus systematischen Gründen Z 7 lit. b und Z 11 des bisherigen § 22a Abs. 9 integriert. Es wird vorgesehen, dass die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. b sublit. vi der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vom Bankprüfer zu bestätigen ist.

In Abs. 4 Z 11 wird aus systematischen Gründen ein Teil des bisherigen § 22 Abs. 8 verschoben. Der restliche Inhalt wurde in § 79 Abs. 6 aufgenommen.

Der bisherige § 22k Abs. 5 (jährliche Überprüfung der Systeme bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Standardansatz ermitteln, durch den Bankprüfer) wurde in Abs. 4 Z 12 verschoben. Die restlichen Anforderungen des bisherigen § 22k Abs. 5 finden sich nunmehr in Art. 309 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

In Abs. 4a erfolgt ein Transfer des bisherigen § 22 Abs. 8 angesichts des Entfalls der bisherigen Abs. 1 bis 7 des § 22.

Zu § 64 Abs. 1 bis 6:

In den Abs. 1 bis 6 wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Der bisherige § 23 Abs. 15 wurde aus systematischen Gründen in Abs. 1 Z 16 verschoben und die Terminologie an die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angepasst.

Die neu eingefügte Abs. 1 Z 17 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 5 und wurde aus systematischen Gründen in Z 17 verschoben.

Durch Z 18 wird Art. 86a der Richtlinie 2013/xx/EU, durch Z 19 wird Art. 86b der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu § 65 Abs. 2 und 2a:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 65a:

Hiermit wird Art. 91a der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Kreditinstitute haben demnach künftig grundlegende Mindestinformationen über die institutsspezifischen internen Maßnahmen zur Einhaltung der Corporate Governance-Bestimmungen sowie der Regelungen zu Vergütung und Country-by-Country Reporting auf ihrer Internet-Seite öffentlich einsehbar zu machen.

Zu § 69:

In Abs. 1 werden Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt und die FMA auch als zuständige Behörde iSd des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und Art. 5 der Richtlinie 2013/xxx/EU benannt.

In Abs. 2 werden Art. 92 Abs. 1, Art. 94 Abs. 2 bis 7, 95 (99a) und Art. 95 und 97 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

In Abs. 3a wird Art. 95 (99a) und (teilweise) Art. 100 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. „Ähnliche Risikoprofile“ können sich zum Beispiel aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder einer ähnlichen geografischen Belegenheit der Forderungen ergeben. Ebenso in diese Erwägungen miteinzubeziehen ist die Bewertung des Systemrisikos dieser Kreditinstitute.

In Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung durch die Aufnahme eines Verweises auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 in Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 2013/xx/EU. Die Vorgaben des Art. 7 Abs. a0 sowie Abs. ba sind durch § 77 Abs. 5 abgedeckt.

Abs. 6 entfällt, da diese Bestimmung durch Art. 387 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt wird.

Zu § 69a Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 69b:

Die Offenlegungspflichten der FMA werden nunmehr in Art. 133 bis 134 der Richtlinie 2013/xxx/EU geregelt.

In Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 7 werden Verweise aktualisiert.

Durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingt obliegt es nunmehr der FMA bei dort vorgesehenen Wahlrechten unter Heranziehung der in dieser Verordnung vorgegebenen Bedingungen, Vorgaben zu machen. In Abs. 1 Z 3 wird klargestellt, dass vor Änderung der Ausübung von Wahlrechten, den Instituten ein angemessener Vorlaufzeitraum gewährt wird. In Abs. 1 Z 4 wird Art. 102 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

In Abs. 1 Z 5 wird in Umsetzung des Art. 133 Abs. 1 lit. d klargestellt, dass sich die Veröffentlichungspflicht auf zentrale Aspekte der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften und nicht nur jener der Richtlinie 2012/xxx/EU und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bezieht. Dabei sind insbesondere statistische Daten zu den verhängten Aufsichtsmaßnahmen und Geldstrafen zu veröffentlichen.

In Abs. 1 entfällt die bisherige Z 6, da diese Veröffentlichungspflicht nunmehr iSd Art. 130 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 von EBA wahrgenommen wird.

In Abs. 1 entfällt die bisherige Z 7, da diese nunmehr von Z 3 umfasst wird.

In Abs. 1 werden die bisherigen Z 8 und 9 aus systematischen Gründen neu nummeriert.

Die neu eingefügte Z 8 setzt Art. 124a Abs. 3 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Im neu eingefügten Abs. 2 wird nunmehr Art. 134 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 umgesetzt. Diese Umsetzung ist durch die mögliche Bewilligung der FMA iSd Art. 6 Abs. 3 oder iSd Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingt, die bisher im BWG nicht vorgesehen war.

Die bisherige Bestimmung des § 26 Abs. 9 wird aus systematischen Gründen in § 69b Abs. 3 überführt und inhaltich angepasst. Im nunmehrigen § 69b Abs. 3 erster und zweiter Satz wird Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Demnach hat die FMA die von Kreditinstituten gemäß Art. 435 Abs. 1 lit. f, g und h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 offenzulegenden Informationen betreffend Vergütung zu sammeln und zur Feststellung von Vergütungstrends und Vergütungspraktiken zu verwenden. In § 69b Abs. 3 dritter Satz wird zudem Art. 74 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt, wonach die FMA bezüglich bestimmten Mitarbeitern von Kreditinstituten weitere Informationen zu erheben hat. Sowohl diese Informationen als auch die festgestellten Vergütungstrends und Vergütungspraktiken sind von der FMA regelmäßig an die EBA zu übermitteln, wobei hinsichtlich Form und Inhalt der zu übermittelnden Informationen die jeweils von der EBA zu erlassenden Leitlinien zu berücksichtigen sind.

Zu § 70:

In Abs. 1 Z 1 wird Art. 65 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Abs. 1b setzt Art. 96 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

In Abs. 1e wird Art. 92 Abs. 4a der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Abs. 2 setzt Art. 51 der Richtlinie 2013/xx/EU um und stellt klar, dass das übergeordnete Ziel auch in der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors liegen kann.

In Abs. 4 wird in Umsetzung von Art. 64 und 99 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU geklärt, dass die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 von der FMA auch bei Verletzung einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 2012/xx/EU oder eines auf dieser Grundlage erlassenen Bescheides ergriffen werden können. Durch den letzten Satz wird in Verbindung mit dem Einleitungssatz des § 70 Abs. 4a in Umsetzung des Art. 64, 99 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU klargestellt, dass die FMA nicht nur im Falle eines tatsächlich erfolgten Verstoßes, sondern auch aufgrund eines voraussichtlichen Gesetzesverstoßes eines Kreditinstitutes („likely breach“) die in § 70 Abs. 4a angeführten Maßnahmen anwenden darf. Von einem solchen „likely breach“ ist dann auszugehen, wenn anhand vorhandener Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fallkonstellationen aufgrund der konkreten Faktenlage im Einzelfall ein Verstoß gegen die angeführten Gesetze mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ebenso in Abs. 4 umgesetzt wird der Art. 120 der Richtlinie 2013/xx/EU, sodass die FMA Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 auch gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Holdinggesellschaften ergreifen kann. Schon bisher und auch künftig durch Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 abgedeckt ist weiters die Umsetzung des Art. 18 lit. c bis f der Richtlinie 2013/xx/EU. Darüber hinaus deckt Abs. 4 Z 1 auch die in Art. 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2013/xx/EU angeführten Anforderungen ab.

In Abs. 4a werden Art. 5 und 100 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Wie in der Richtlinie 2013/xx/EU vorgesehen, ist gegebenenfalls ein solches zusätzliches Eigenmittelerfordernis zusätzlich zu den allgemeinen Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie den in den §§ 23 bis 23c  vorgesehen Kapitalpuffern zu halten. Dies wird zusätzlich auch in den §§ 23 bis 23c ausdrücklich klargestellt.

In Abs. 4b werden Art. 64, 99 und 100 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Aufgezählt werden hier alternativ jene Anwendungsfälle, bei denen, soweit angemessen, die Verhängung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses durch die Aufsichtsbehörde indiziert ist.

In Abs. 4c werden Art. 64, 99 und 100 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

In Abs. 4d wird Art. 100a der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Abs. 11 entfällt. Die Auswirkungen von systemischen Krisen können nunmehr im Rahmen der §§ 22a, 23a bis 23d adressiert werden.

Zu § 70a:

Die Erweiterung in Abs. 1 setzt Art. 2 Abs. 1, Art. 114 Abs. 3 iVm Art. 116 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Die Erweiterung in Abs. 2 setzt Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 114 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Die Erweiterung in Abs. 4 setzt Art. 2 Abs. 1, Art. 113, Art. 114 Abs. 2 iVm Art. 116 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.

Die Erweiterung in Abs. 5 setzt Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 117 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU ist weiterhin durch die nicht novellierten Textstellen des Abs. 5 gedeckt.

Zu § 73 Abs. 1:

Der Entfall des bisherigen Abs. 1 Z 8 gründet auf dem Entfall des bisherigen § 23. Die neue Z 8 soll der FMA die Vollziehung der neuen Anforderungen an den Aufsichtsrat erleichtern.

Da die in den bisherigen §§ 22 bis 25 sowie 29 festgelegten Maßstäbe künftig allesamt in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt werden, ist Abs. 1 Z 9 entsprechend anzupassen.

Der Entfall des bisherigen Abs. 1 Z 12 gründet auf dem Entfall des bisherigen § 22. In der neuen Z 12 wird die bisher in § 29 Abs. 4 geregelte Anzeigeverpflichtungen übergeführt.

Die Änderung in Abs. 1 Z 16 basiert auf dem Entfall des bisherigen § 22. Die Standardmethode wird künftig in Art. 271 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Der bisherige Abs. 1 Z 17 hat zu entfallen, da eine Kombination von Basisindikatoransatz mit dem Standardsatz künftig eine Genehmigung gemäß Art. 303 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. xxx/201X erfordert (siehe dazu ergänzend auch die Ausführungen zum Entfall des § 22m). Für die Zwecke  von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X ist eine systematische Erfassung von Kernkapitalinstrumenten, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X emittiert werden, notwendig. Die Emission von Kernkapitalinstrumenten durch Institute setzt eine Bestätigung der FMA im Sinne von Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus. Daher wird im nunmehrigen Abs. 1 Z 17 eine Anzeigeverpflichtung bei beabsichtigter Emission von Kernkapitalinstrumenten ergänzt.

Abs. 1 Z 17a hat zu entfallen, da der bisherige § 22k entfällt und die Unterrichtung über die Verwendung des Standardansatzes künftig gemäß Art. 301 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu erfolgen hat.

Abs. 1 Z 18 hat zu entfallen, da eine Kombination von fortgeschrittenem Messansatz mit anderen Ansätzen künftig eine Genehmigung gemäß Art. 301 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfordert (siehe dazu ergänzend auch die Ausführungen zum Entfall des § 22m).

Abs. 1 Z 19 entfällt. Eine diesbezügliche Anzeigeverpflichtung außerhalb des Bewilligungsverfahrens zur Anwendung des IRB-Ansatzes ist auch in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht mehr vorgesehen.

Die Erweiterung der Anzeigeverpflichtung in Abs. 3 erfolgt aus systematischen Gründen.

In Abs. 4 und 4a werden Verweisanpassungen im Hinblick auf die neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und den Entfall des § 22o vorgenommen.

Zu § 73a:

Verweisanpassung aufgrund der neuen Nummerierung in § 73 Abs. 1.

Zu § 74:

In der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und in technischen Durchführungsstandards, die auf Vorschlag der EBA von der Europäischen Kommission erlassen werden, werden EU-weit harmonisierte Meldeinhalte definiert, um den Aufsichtsbehörden die Beurteilung von Finanzinformationen und der Einhaltung der Ordnungsnormen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ermöglichen. Den Aufsichtsbehörden sollen ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ein umfassendes Bild der Risikosituation und des systemischen Risikos zu ermöglichen. Die technischen Durchführungsstandards regeln neben den Formaten auch das Intervall und die Stichtage von Meldungen. Für Institute, die nicht die Meldebestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einhalten müssen bzw. für die Erhebung von Meldedaten für nicht von der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unmittelbar erfassten aufsichtlichen Zwecke ist § 74 maßgeblich. Aufsichtlich nötige Daten, die nicht in den Regelungsbereich des Ordnungsnormenregimes der  Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen (z.B. Daten, die für die Einhaltung der Säule 2-Anforderungen von Relevanz sind, Daten zum nationalen Liquiditätsregime bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Liquiditätsanforderungen), sind daher weiterhin zu melden und können von der FMA gem. Abs. 6 näher bestimmt werden. In diesem Zusammenhang klärt Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, dass im Rahmen der Säule 2 durch die zuständige Behörde spezifische Anforderungen festgelegt werden können. Bezeichnungen wie „Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis“ wurden entfernt, um Novellierungen von § 74 aufgrund möglicher Bezeichnungsänderungen zu vermeiden. Die Inhalte des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises können in einer Verordnung der FMA auf Basis von Abs. 6 und unter Berücksichtigung der technischen Durchführungsstandards über die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Ebene weiterhin näher spezifiziert werden.

Schon das Komitee der Europäischen Bankaufseher (CEBS) veröffentlichte Leitlinien zum Meldewesen von Ordnungsnormen, um ein einheitliches europäisches Meldewesen auf Basis einheitlicher Formate sicherzustellen. Diese Leitlinien umfassen Vorgaben zur konsolidierten, subkonsolidierten und einzelinstitutsbezogenen Meldung und basieren noch auf den angepassten Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Die COREP-Leitlinien wurden erstmalig im Jänner 2006 veröffentlicht, später überarbeitet (COREP rev2) um Anpassungen an die sog. „CRD II“ (Richtlinie 2009/27/EG, 2009/83/EG und 2009/111/EG) vorzunehmen. Die COREP-Leitlinien COREO rev3 wurden in Hinblick auf die „CRD III“ (Richtlinie 2010/76/EU) angepasst. Ab 1. Jänner 2014 soll COREP in die technischen Regulierungsstandards, die auf Vorschlag der EBA von der Europ. Kommission erlassen werden, integriert werden, wobei die Änderungen und Ergänzungen durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu weiteren Veränderungen führen.

Im Zusammenhang mit der Meldung von Finanzinformationen („FINREP“) veröffentlichte CEBS im Dezember 2005 Leitlinien zur konsolidierten und subkonsolidierten  Meldung von Finanzinformationen, die auf den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS basieren. Änderungen der IFRS führten zu einer Überarbeitung der CEBS-Leitlinien vom Dezember 2009. Änderungen und Ergänzungen durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 werden zu weiteren Veränderungen führen.

Durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 entstehen zudem neue Meldeverpflichtungen, z.B. für die Verschuldensquote („Leverage Ratio“) im Sinne von Art. 417 und 475 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Das Konsultationspapier von EBA „Supervisory reporting requirements for leverage ratio“ (EBA/CP/2012/06) wurde am 7. Juni 2012 veröffentlicht.

Zum bisherigen § 74:

Der bisherige Abs. 1 entfällt mit Ausnahme des letzten Satzes. Bis zum Inkrafttreten von FINREP und außerhalb des Anwendungsbereichs des einheitlichen europäischen Meldewesens können die Meldeinhalte des bisherigen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweises (VERA) auf Basis von Abs. 6 Z 3 lit. b bestimmt werden.

Der bisherige Abs. 2 wird durch den nunmehrigen Abs. 3 ersetzt.

Der bisherige Abs. 3 Z 1 entfällt, da die Folgebestimmung nunmehr Art. 383 Abs. 1 der Verordnung (EU) zu entnehmen ist. Das Konsultationspapier von EBA „Supervisory reporting requirements for large exposures“ (CP/51) wurde am 13. Februar 2012 veröffentlicht.

Die Z 2 und 4 des bisherigen Abs. 3 entfallen, da Folgebestimmungen nunmehr Art. 326 Abs. 5 und Art. 367 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind.

Der bisherige Abs. 3 Z 3 wird ab der EU-weiten Harmonisierung des Liquiditätsregimes durch die Nachfolgebestimmung in Art. 403 und 414 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt. Das Konsultationspapier von EBA „Supervisory reporting requirements for liquidity coverage and stable funding“ (EBA/CP/2012/05) wurde am 7. Juni 2012 veröffentlicht. Im Übergangszeitraum kann die FMA vorsehen, dass diese Meldung gem. Abs. 6 Z 3 lit. a zu erfolgen hat.

Der letzte Satz des bisherigen Abs. 3 entfällt.

Der bisherige Abs. 4 entfällt. Die Meldung von Verlustdaten ist nunmehr im COREP Template der EBA vom 31. Dezember 2011 geregelt. Qualitative Anforderungen bei Verwendung des Standardansatzes und von Fortgeschrittenen Messansätzen zur Ermittlung des operationellen Risiko (AMA) sind Art. 309 und 310 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen.

Dem bisherigen Abs. 5 entspricht der nunmehrige Abs. 2.

Der bisherige Abs. 6 wird durch den nunmehrigen Abs. 4 ersetzt.

Der bisherige Abs. 7 wird durch den nunmehrigen Abs. 6 ersetzt.

Dem bisherigen Abs. 8 entspricht der nunmehrige Abs. 5.

Zum nunmehrigen § 74:

Im nunmehrigen Abs. 1 wird der Anwendungsbereich des § 74 klargestellt. Die EU-weit harmonisierten Meldungen über Finanzinformationen (FINREP) und die Einhaltung der Ordnungsnormen (COREP) gemäß Art. 95, 96, 383 und 403 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie jene zur Leverage Ratio gemäß Art. 417 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bleiben hiervon unberührt. Der letzte Satz entspricht dem letzten Satz des bisherigen Abs. 1.

Der nunmehrige Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 74 Abs. 5.

Im nunmehrigen Abs. 3 wird klargestellt, dass sowohl Meldungen gem. Abs. 1 und 2 als auch jene auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gesamthaft zu übermitteln sind.

Im nunmehrigen Abs. 4 wird klargestellt, dass die Oesterreichische Nationalbank gutachtliche Äußerungen im Rahmen des COREP und der Meldungen gemäß Abs. 1 zu erstatten hat.

Der nunmehrige Abs. 5 entspricht dem bisherigen Abs. 8.

Zum nunmehrigen Abs. 6: Die Festlegung der Meldestichtage, der Gliederung und Inhalte der Meldungen sowie die Meldeintervalle für Kreditinstitute, die nicht von den Meldebestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfasst sind, soll weiterhin durch die FMA erfolgen. Um dem übergeordneten Ziel eines harmonisierten Meldewesens zu entsprechen, wird die FMA angehalten, bei der Festlegung nationaler Meldeinhalte, die nicht den maximal harmonisierten Bereich berühren, den europaweit harmonisierten Melderahmen zu beachten.

Zu § 74a:

Ein Großteil der von Kreditinstituten zu übermittelnden aufsichtlichen Daten setzt sich aus Daten über Kredite und Wertpapiere zusammen. Derzeit werden Daten zu Krediten und Wertpapieren in mehreren, sich teilweise überschneidenden Meldungen erhoben. Zur Vermeidung von Redundanzen sollen diese Daten in Hinkunft gesamthaft erhoben werden und können damit in der Folge für die Erfüllung diverser gesetzlicher Meldepflichten herangezogen werden. Dadurch soll eine maßgebliche Erleichterung bei den Meldepflichten der Kreditinstitute erreicht werden, da eine mehrfache Übermittlung von gleichen Meldeinhalten im Verordnungsweg ausgeschlossen werden kann.

Durch die Verordnungsermächtigung der FMA in Absatz 2 wird der rechtliche Rahmen für die Umsetzung eines multidimensionalen Datenmodells gesetzt, welches die Vorteile eines Abgehens vom belegorientierten, inflexiblen Meldesystem mit einer aussagekräftigeren Gliederungsmöglichkeit bereits vorhandener Daten vereint. Um der Zielsetzung der Verbesserung der aufsichtlichen Analysemöglichkeit zu entsprechen, umfassen die Meldungen neben Informationen zu Volumen und Risiko auch weitere Klassifikationsmerkmale.

Durch die dadurch entstehende Multidimensionalität der Datenaufbereitung ergibt sich eine Verbesserung der Datenqualität, verbunden mit einer deutlichen Reduktion des Kontrollaufwandes. Die Mehrdimensionalität ergibt sich durch Kategorisierungen anhand von Kriterien wie beispielsweise Land, volkswirtschaftliche Sektoren, Währung, Laufzeit und dergleichen. Außerdem soll durch die Zusammenfassung von Einzelpositionen unter der Großkreditmeldeschwelle von 350 000 Euro sichergestellt werden, dass es zu keinem wesentlichen  zusätzlichen Meldeaufwand kommt.

Zu § 74b:

Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 normiert die gleichwertige Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS) und nationaler Rechnungslegungsvorschriften, die in Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG sind (dies trifft auf die UGB zu) für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).

Haben Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sowohl nationale als auch internationale Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden, kann nunmehr die FMA anordnen, dass ausschließlich internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu verwenden sind bzw. kann ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2 ein Verfahren einleiten, um auch für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) IFRS verwenden zu dürfen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Kreditinstitutsgruppen ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59a) aufstellen, um damit dem Ziel der strukturierten und international vergleichbaren Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage isd § 59a zu entsprechen, gleichzeitig aber § 74 Abs. 1 anzuwenden haben. Aus der Verpflichtung gemäß § 59a kann keine Verpflichtung zur Verwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards für Meldezwecke und die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) abgeleitet werden.

Abs. 1 führt den bisherigen § 22 Abs. 3 fort. Art. 4 Abs. 53 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 klären, dass Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags weiterhin den national geltenden Rechnungslegungsrahmen (UGB) zu verwenden haben. Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, können allerdings nunmehr bei der FMA ein Verfahren einleiten (Abs. 2), um für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu verwenden. Die Vorlaufzeit von 24 Monaten gemäß § 103 Z 14 und Art. 448a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ist zu beachten.

Art. 21a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermöglicht es der FMA, zu verlangen, dass Kreditinstitute Aktiva und außerbilanzielle Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu bewerten haben. Abs. 2 klärt, dass die FMA hierfür per Bescheid bei Instituten (darunter auch übergeordnete oder nachgeordnete Institute), die UGB und IFRS verwenden, die Verwendung der IFRS für Meldezwecke und für den Zweck der Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags vorschreiben kann. Abs. 1 und die Vorlaufzeit gemäß § 103 Z 14 bzw. Art. 448a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sind zu beachten. Bei der Anordnung eines Wechsels von UGB auf IFRS hat die FMA insbesondere zu berücksichtigen, dass eine angemessene Aussagefähigkeit der Daten gewährleistet wird. Dies kann bei Instituten, die ausschließlich eine Bilanz nach den UGB legen, nicht vorausgesetzt werden.

Abs. 3 klärt, dass Institute, die IFRS für Meldezwecke und die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags anzuwenden haben, die Angaben des § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 (Aufgliederung der Eigenmittelbestandteile und eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel) im Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen haben. Für UGB-Anwender ist diese Anordnung § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 zu entnehmen.

Zu § 75:

In Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a, 2, 5 und in Abs. 7 Z 4 werden Verweise angepasst, die sich aus der Verschiebung von Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben.

Die Streichung der Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ (bisheriger § 27 Abs. 11) und die Anpassung der Definition in Art. 4 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zieht eine Anpassung des § 75 Abs. 1 Z 5 nach sich.

Grundsätzlich soll die bisherige Meldung der Gruppe verbundener Kunden für die Zwecke des Kreditregisters (bisher Großkreditmeldung) unverändert bleiben. Durch den Entfall des § 27 Abs. 11 Z 3 sind die dort angeführten Gruppierungstatbestände zukünftig unter die wirtschaftliche Abhängigkeit zu subsummieren. Eine alleinige Verweisanpassung in § 75 Abs. 1 Z 5 (iSv „können … Tatbestände im Sinne von Art. 4 Nummer 46 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 außer Betracht bleiben“) würde dazu führen, dass die Meldung von Gruppen verbundener Kunden auf Basis der Tatbestände des bisherigen § 27 Abs. 11 Z 3 bis 5 entfallen würde. Da dies nicht intendiert ist und um den Text des § 75 Abs. 1 Z 5 nicht zu überfrachten, hat die FMA den Umfang der Gruppe für die Zwecke des Großregisters in Fortsetzung der bisherigen Rechtslage per Verordnung zu definieren.

Zu § 77:

Die Überschrift zu § 77 wird angepasst, da in § 77 neben dem grenzüberschreitenden Austausch von Informationen auch der innerstaatliche Austausch von Informationen geregelt wird.

Durch die vorgenommenen Ergänzungen wird insbesondere Art. 57 lit a der Richtlinie 2013/xx/EU hinsichtlich des sektorübergreifenden Informationsaustausches mit den für die Aufsicht über den Finanzmarkt betrauten Stellen implementiert. Der FMA wird hiermit ausdrücklich die Kompetenz übertragen, unter den in Abs. 5 genannten strengen Voraussetzungen auch originär ermittelte Daten an Behörden aus Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zu übermitteln. Der sekundärrechtlich definierte Begriff der „zuständigen Behörde“ (im Sinne des Art. 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) wird für die Belange des Abs. 5 Z 3 daher durch den Begriff „für die Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden“ (vgl. Art. 57 lit a der Richtlinie 2013/xx/EU) ersetzt. Unberührt durch die vorgenommenen Änderungen bleibt das Erfordernis des Vorliegens eines gleichwertigen Berufsgeheimnisses im jeweiligen Drittland. Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit des Berufsgeheimnisses kann sich die FMA auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch die ausländische Behörde übermittelten Informationen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit stützen, es sei denn, die FMA hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, oder die FMA kommt aufgrund eigener Analysen zu einem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für Gleichwertigkeitsbeurteilungen, die im Rahmen der europäischen Aufsichtsbehörden erarbeitet wurden. Die redaktionelle Änderung in Z 1 dient der Klarstellung und Kohärenz mit § 21a FMABG. Durch die Anpassung konnte Z 6 entfallen, da der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ein Mitglied des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) ist. Ergänzt wird UA 2 vierter Satz um die Klarstellung, dass die dort genannten Voraussetzungen ausschließlich die Institutionen des ESFS treffen, die nicht als nationale Aufsichtsbehörden zu qualifizieren sind. Die Voraussetzungen für den Informationsaustausch mit den nationalen Aufsichtsbehörden werden in UA 2 erster Satz normiert.

Die Erweiterung des Kreises der Institutionen um parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundes, den Rechnungshof des Bundes, der BIZ und des IWF in den neuen Z 7 bis 10, an die befugtermaßen Tatsachen weitergeben werden dürfen, beruht auf der Umsetzung von Art. 60 Abs. 2 Richtlinie 2013/xx/EU.

Aufgrund der Übernahme der bisherigen Art. 49, 50, 130 bis 131a der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 59, 60 und 109 bis 111 der Richtlinie 2013/xx/EU sind in den Abs. 4 und 5 zudem die Richtlinienverweise zu aktualisieren.

In Z 2, 5, 6 und 8 von Abs. 6 werden Begriffe an die Begriffe der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angepasst. Abs. 6 ist zudem weiterhin Teil der Umsetzung von Art. 116 der Richtlinie 2013/xxx/EU.

In Abs. 7 wird eine Verweisanpassung entsprechend der neuen Artikelnummerierung der Richtlinie 2013/xx/EU vorgenommen.

Zu § 77a:

Die Überschrift zu § 77a wird aus systematischen Gründen eingeführt.

Aufgrund der Übernahme des bisherigen Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 110 der Richtlinie 2013/xx/EU sind in Abs. 1 Verweise anzupassen.

Aufgrund der Übernahme des bisherigen Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 110 der Richtlinie 2013/xx/EU sind in Abs. 4 die Verweise anzupassen.

Verweisanpassungen in Umsetzung der Art. 110, 111 und 112 der Richtlinie 2013/xx/EU in Abs. 1 und 2, die inhaltlich die Bestimmungen der Art. 131, 131a und 132 der Richtlinie 2006/48/EG übernehmen.

Redaktionelle Anpassung in Abs. 3 Z 4 in Umsetzung des Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Redaktionelle Anpassung in Abs. 4 Z 3 bis 6 in Umsetzung des Art. 111 der Richtlinie 2013/xx/EU, die inhaltlich die Bestimmung des Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG übernimmt.

Zu § 77b Abs. 1 bis 4:

Verweisanpassungen in Umsetzung der Art. 110, 111 und 112 der Richtlinie 2012/xx/EU, die inhaltlich die Bestimmungen der Art. 131, 131a und 132 der Richtlinie 2006/48/EG übernehmen.

Redaktionelle Anpassung in Umsetzung des Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2012/xx/EU in Abs. 3 Z 4.

Redaktionelle Anpassung in Umsetzung des Art. 111 der Richtlinie 2012/xx/EU in Abs. 4 Z 3 bis 6, die inhaltlich die Bestimmung des Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG übernimmt.

Zu § 77c:

In Abs. 1 und 1a wird Art. 108 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

In Abs. 2 wird Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Der Rechtsbestand des vormaligen § 77c Abs. 2 letzter und vorletzter Satz wird hiermit in Umsetzung des Art. 108 Abs. 2 letzter Unterabsatz erster Satz der Richtlinie 2013/xx/EU in Abs. 2a übergeleitet. Art. 108 Abs. 2 letzter Unterabsatz letzter Satz der Richtlinie 2013/xx/EU ist bereits durch § 77c Abs. 4 Z 1 geltender Rechtsbestand.

Ergänzungen in Abs. 5 erfolgen in Umsetzung des Art. 108 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Anpassungen in Abs. 6 erfolgen in Umsetzung des Art. 108 Abs. 3 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/xx/EU.

Verweisanpassungen in Abs. 7 erfolgen aufgrund der Überführung der Bestimmung des Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 108 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/c/EU.

In Abs. 8 werden die Verweise in Umsetzung des Art. 108 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/xx/EU angepasst.

Da nun in § 77 Abs. 2 zwei Entscheidungszeiträume vorgesehen sind, ist die Formulierung in Abs. 9 anzupassen.

Zu § 79:

Der Anwendungsbereich in Abs. 2 wird, bedingt durch die Einfügung von § 74a um Meldungen gemäß § 74a erweitert.

In Abs. 3 Z 2 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Ein Teil des Inhalts des bisherigen § 22 Abs. 8 wurde aus systematischen Gründen in einen neuen Abs. 6 aufgenommen. Der restliche Inhalt wird nunmehr in § 63 Abs. 4 Z 11 geregelt.

Zu § 81 Abs. 3:

Anpassung eines Verweises.

Zu § 93 Abs. 5:

Die Änderungen in Z 1 bis 2 ergeben sich aus dem Entfall von § 2 Z 23a und 24. In Z 1 und 2 wird klargestellt, dass in den Anwendungsbereich auch CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute fallen. CRR-Wertpapierfirmen sind durch den allgemeinen Verweis auf Wertpapierfirmen mit Sitz im In- und Ausland abgedeckt. In Z 3 wird ein Verweis angepasst. In Z 8 und 12 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 98:

Durch den neu gestalteten Abs. 1 wird der alte § 98 Abs. 1 im Hinblick auf die Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 in den neuen Rechtsbestand übernommen und somit Art. 66 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 66 Abs. 2 lit. d und e der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Die Vorgaben von Art. 66 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 66 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2013/xx/EU sind durch § 70 Abs. 4 BWG sowie im Hinblick auf Normadressaten, die keine Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Holdinggesellschaften sind, künftig durch § 22d Abs. 1 FMABG abgedeckt.

Aufgrund der in den lit. a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 Millionen Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern.

Es ist evident, dass die neuen unionsrechtlichen vorgesehenen Höchststrafen nicht in angemessener Relation zu sonstigen Strafen gemäß den §§ 98 und 99 stehen. Eine verhältnismäßige Anpassung des gesamten Strafkatalogs hätte jedoch zur Folge, dass nahezu alle Verwaltungsstrafbestände in Verfassungsrang gehoben werden müssten und somit dem einfachen Gesetzgeber dauerhaft entzogen wären.

Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist.

Durch den neu eigefügten Abs. 1a wird der alte § 98 Abs. 1 im Hinblick auf Bankgeschäfte, die keine Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 darstellen, in den neuen Rechtsbestand übernommen.

Die Anpassung in Abs. 2 Z 1 basiert auf den Änderungen in § 10 Abs. 4. In Abs. 2 Z 2 erfolgt eine Verweisanpassung an die Richtlinie 2013/xx/EU.

Die Z 3 und 4 entfallen in Abs. 2, da diese Tatbestände nun in § 98 Abs. 5a Z 1 und 2 geregelt werden. Abs. 2 Z 4b entfällt, da sich diese Anzeigeverpflichtung nunmehr direkt aus der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergibt und daher von der Erweiterung in Abs. 2 Z 7 umfasst ist.

In Abs. 2 Z 7 wird klargestellt, dass eine strafbare Handlung begangen wird, wenn den Anzeigeverpflichtungen des § 73 Abs. 1 oder den Anzeigeverpflichtungen, die sich direkt aus der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben, nicht nachgekommen wird.

Abs. 2 Z 8 dient der Vollziehung des bestehenden nationalen Meldewesen gemäß §§ 74 und 75, welches unabhängig vom Meldewesen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 weiterhin existieren wird. Die bisherige Z 9 von Abs. 2 wird in Z 8 integriert.

Abs. 2 Z 9 kann entfallen, da diese Strafbestimmung sich nun in § 98 Abs. 5 Z 6 findet.

Die Referenz auf die §§ 21a Abs. 3 Z 1 und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4 und 22q Abs. 3 in Abs. 2 Z 11 wurde gestrichen, weil diese Bestimmungen in ihrer bisherigen Fassung gestrichen werden und künftige Anzeigeverpflichtungen in diesem Zusammenhang direkt durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgegeben und daher von der Erweiterung der Z 7 umfasst werden. Für den Fall, dass die FMA in einer Verordnung nach § 21a auch zusätzliche, nicht in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelte Anzeigeverpflichtungen vorsieht, kann auch ein Verstoß gegen derartige Anzeigepflichten sanktioniert werden.

Abs. 5 Z 1 bis 5 setzt Art. 67 Abs. 1 lit. a, d, j, k und ma iVm Abs. 2 lit. e bis g der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die gemäß Art. 67 Abs. 2 lit. b bis d der Richtlinie 2013/xx/EU bei Verstößen vorgesehenen Maßnahmen können gemäß § 70 Abs. 4 durchgeführt werden, ein Entzug der Konzession (Art. 67 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU) ist weiters gemäß § 6 Abs. 2 durchführbar.

Aufgrund der in den lit. a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 000 000 Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangenen Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern.

Abs. 5a Z 1 bis 10 setzt Art. 67 Abs. 1 lit. b, c, e bis i, l, m und mb iVm Abs. 2 lit. e bis g der Richtlinie 2013/xx/EU um. Eine Veröffentlichung nach Art. 67 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU kann gemäß § 99c Abs. 1 durchgeführt werden.

Zu § 99 Abs. 1:

Die neu gefassten Z 3 und 4, die inhaltlich den bisherigen Z 3 bis 5 ähnlich sind, setzen Art. 66 Abs. 1 lit. c und d iVm Abs. 2 lit. c bis e der Richtlinie 2013/xx/EU um. Art. 66 Abs. 1 lit. c und d iVm Art. 66 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2013/xx/EU wird durch den bestehenden § 20 Abs. 4 und 5 abgedeckt.

Der Anwendungsbereich in Z 6a wird an den erweiterten Anwendungsbereich in § 70a Abs. 1 angepasst, weiters wird hierdurch auch Art. 120 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Die Z 5 von Abs. 1 kann entfallen, da dieser Tatbestand nun durch den neu gefassten § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 abgedeckt wird.

Zu § 99c:

Abs. 1 setzt Art. 66 Abs. 2 lit. a und Art. 67 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU um. Bei einer Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft scheiden Veröffentlichungen von Verstößen gemäß § 98 Abs. 5 oder 5a aus, da diese systembedingt nur von Kreditinstituten begangen werden können.

Abs. 2 und 3 setzen Art. 68 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung bezieht sich nur auf Geldstrafen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch die Richtlinie 2013/xx/EU zwischen Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet. Aufsichtsmaßnahmen sind daher durch diese Pflicht nicht mitumfasst und können diese nach wie vor gemäß § 70 Abs. 7 veröffentlicht werden. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 3 Z 1 sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der durch die Veröffentlichung zu erwartende Schaden für die sanktionierte Person, die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der durch den Verstoß allfällig verursachte Schaden zu berücksichtigen.

Abs. 4 ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in den Abs. 1 bis 2 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Abs. 5 setzt Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Zu § 99d:

Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte „Schlüsselfunktionen“ bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des § 98 Abs. 1), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. § 40 Abs. 1). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. In Abs. 1 und 2 wird weiters Art. 67 Abs. 1 lit. n in Verbindung mit Abs. 2 lit. e und g der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Aufgrund der in Abs. 3 festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangenen Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern.

Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist.

In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen.

Zu § 99e:

Hiermit wird Art. 69 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die Umstände, die, soweit angemessen, bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme beziehungsweise Bemessung der Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen sind, werden in den Z 1 bis 8 normiert. Die Bestimmungen des VStG, insbesondere im Hinblick auf die §§ 19 bis 21 VStG, bleiben hierdurch unberührt.

Zu § 99f:

Hiermit wird Art. 68a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu § 99g:

Hiermit wird Art. 70 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die geeignete Stelle im Sinne des Abs. 1 ist durch die Geschäftsleitung festzulegen und sollte außerhalb der standardisierten Berichtslinien eingerichtet sein, es käme hierfür insbesondere die interne Revision in Betracht. (s. dazu auch EBA Guidelines on Internal Governance (GL 44), III, Titel II, Nummer 17 vom 27.09.2011). Die geeignete Stelle muss dabei jedoch nicht zwingend institutsintern eingerichtet werden, sondern kann beispielweise auch in einem übergeordneten Kreditinstitut oder bei dezentralen Sektoren in einer Zentralstelle des Sektors angesiedelt werden.

Zu § 101a:

Abweichend von § 15 VStG sollen von der FMA eingenommenen Geldstrafen wegen der hier aufgezählten Verstöße künftig dem Bund zufließen.

Zum Entfall des § 102:

Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung kann im Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 463 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 behandelt werden. Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 endet wird, es im Übergangszeitraum aber nötig sein wird, diese Kapitalform einzuziehen, entfällt § 102 per 31. Dezember 2021.

Zum Entfall des § 102a:

§ 102a wird aus systematischen Gründen zu § 26b und überarbeitet.

Zu § 103:

Z 9 lit. b und c entfallen und werden nunmehr in Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt.

Redaktionelle Anpassung in Z 16 des Verweises HGB auf UGB.

Zu § 103xz:

Z 1 bis 3 ermöglicht eine verfahrenstechnisch und verwaltungsökonomisch nötige Zeitspanne für die durch die neuen Regelungen aber auch durch die Verschiebung von Anknüpfungspunkten für Bewilligungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bedingte Durchführung von Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen, bei Änderungen aber auch bei der Rücknahmen von Bewilligungen. Anzumerken ist, dass die Verschiebung von Regelungen in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu geänderten Interpretationen in der Verwaltungspraxis führen kann. Interpretationen der FMA oder der Institute, die auf Basis der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 getroffen werden, überlagernd daher möglicherweise Interpretationen, die auf Basis der bisher geltenden Rechtslage getroffen wurden.

Z 1 klärt, dass ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen dieser Verordnung gestellt und Bewilligungen erteilt werden können.

Z 2 klärt, dass Verfahren zur erstmaligen Bewilligung von internen Ansätzen und Modellen bzw. von Änderungen dieser Modelle, die auf Basis von BWG-Bestimmungen durchgeführt wurden und die nunmehr in die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verschoben wurden, nicht zu wiederholen sind. Eine Verpflichtung zum Nachholen entsprechender Bewilligungen wäre eine unverhältnismäßige und somit unvertretbare Belastung sowohl für die Kreditwirtschaft als auch für die Aufsicht. Entsprechende Kosten sind zu vermeiden. Es kann jedoch ein rechtliches Interesse der Institute daran bestehen, dass die Einhaltung der Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgestellt wird. Für die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide soll jedoch der FMA ausreichend Zeit gegeben werden. Das zugehörige Ermittlungsverfahren hat sich auf das Vorliegen eines Gesetzesverletzungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder eines Mangels, welcher in einem derartigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 noch nicht behoben wurde, zu beschränken. Änderungen bei bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund einer geänderten Rechtslage in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Diesfalls hat die FMA diese Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen. Auf die Berücksichtigung im Verfahren von Art. 98 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU bzw. jener verfahrenstechnischer Aspekte, die im Rahmen einer Verordnung gemäß § 21a Abs. 1 umgesetzt werden, ist zu verweisen.

Hinsichtlich Z 3 ist anzumerken, dass mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht nur eine Vielzahl an neuen Bewilligungstatbeständen geschaffen werden, sondern auch bisher auf gesetzlicher Ebene geregelte Begünstigungen (z.B. 0 %-Gewichtung für Forderungen innerhalb der KI-Gruppe) in Bewilligungstatbestände umgewandelt. Die Menge an Bewilligungstatbeständen und die Tatsache, dass auch bereits bestehende Begünstigungen nun bewilligt werden müssen, wird zu einer nicht zu unterschätzenden Zahl an Bewilligungsverfahren und zeitlichem Druck sowohl für die FMA als auch die Wirtschaft führen. Z 3 sieht nunmehr eine befristete vorläufige Genehmigung für Bewilligungstatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vor.

Z 4 regelt jene Ausnahmen zur Großkreditbegrenzung, welche in Art. 471 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x als Mitgliedstaaten- bzw. Aufsichtswahlrecht formuliert sind. Die Ausnahmen sind in Zusammenschau mit Art. 389 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x zu lesen, welcher die europaweit harmonisierten Ausnahmen regelt und ist auf maximal fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x begrenzt.

Der Begriff „Forderungen“ wird für die Zwecke des Großkreditregimes in Art. 378 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x definiert. Gemäß Art. 388 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x umfasst für die Zwecke des Art. 389 bis 392 der Begriff "Garantie" die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes. Diese Klarstellung wurde in den vorliegenden Verordnungstext an entsprechender Stelle aufgenommen.

Lit. a sublit. aa setzt Art. 471 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. l BWG.

Lit. a sublit. bb setzt Art. 471 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. d BWG. Durch den Bezug auf die Definition von Mutterunternehmen des Art. 4 Nr. 60 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x wurde das bisher auf EWR-Mutterkreditinstitute eingeschränkte nationale Wahlrecht auch auf Institute und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ausgeweitet. Die bisherige geographische Einschränkung des Mutterinstitutes wurde beibehalten.

Lit. a sublit. cc setzt Art. 471Abs. 3 lit. d der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e BWG.

Lit. a sublit. dd setzt Art. 471 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um. Die in der Europäischen Rechtsgrundlage vorgenommenen Erweiterungen des Wahlrechtes wurden nicht ausgeübt. Abs. 1 Z 4 entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. k BWG.

Lit. a sublit. ee setzt Art. 471 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. j BWG. Die bisherige Einschränkung auf wesentliche Handelswährungen ist in der Europäischen Rechtsgrundlage entfallen.

Lit. a sublit. ff setzt Art. 471 Abs. 3 lit. h der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. c BWG.

Lit. a sublit. gg setzt Art. 471 Abs. 3 lit. j der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 1 lit. m BWG.

Lit. a sublit. hh setzt Art. 471 Abs. 3 lit. k der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um. Es handelt sich hierbei um eine neue Bestimmung.

Von einer Aufnahme des bisherigen Abs. 6 Z 1 lit. p wird abgesehen. Die Nullgewichtung von Treuhandkrediten und durchlaufenden Krediten ist nicht als eigener Tatbestand in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehen, wird jedoch durch Art. 389 Abs. 1 lit. g bzw. Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 aufgegangen.

Lit. b sublit. aa setzt Art. 471 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 2 lit. a BWG.

Lit. b sublit. bb setzt Art. 471 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 2 lit. b BWG.

Lit. b sublit. cc setzt Art. 471 Abs. 3 lit. i zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 2 lit. c BWG.

Lit. c setzt Art. 471 Abs. 3 lit. i erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x um und entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG. Lit. b leg.cit. wurde nicht übernommen, da hier die europarechtliche Grundlage fehlt. Die in Z 4 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x (entspricht der Z 4 der bisherigen Anlage 1 zu § 22 BWG) genannten Positionen sind gemäß Art. 389 Abs. 1 lit. i von der Größenbegrenzung ausgenommen, wenn vereinbart wurde, dass die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die für Großkredite geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird. Die Verordnung sieht keine Regelung vor, die besagt, dass Positionen, für die diese Vorgabe nicht erfüllt ist, national ganz oder teilweise ausgenommen werden können

Z 5 stellt klar, dass die bereits bisher bestehende Ausnahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 bis zum Außerkrafttreten des § 25 weiter besteht.

Z 6 legt fest, dass der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Ausnahmen, auch im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2014 von der Anwendung der Liquiditätsbestimmungen des § 25 ausgenommen ist.

Z 7 stellt klar, dass Kreditinstitute, welche schon bisher gemäß § 3 Abs. 2 von den quantitativen Liquiditätsstandards des bisherigen § 25 Abs. 3 bis 12 und 14 ausgenommen waren, bis zur Einführung des unionsweit harmonisierten Liquiditätsregimes weiterhin von den nunmehr in § 25 Abs. 1 bis 11 enthaltenen quantitativen Liquiditätsstandards ausgenommen sind.

In Z 8 wird festgelegt, dass Verfahren, die auf Basis von § 26a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I xxx/2013 geführt wurden, nicht wiederholt werden müssen und Bescheide, die die auf Basis dieser Rechtsgrundlage erlassen wurden, als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 gelten. Bei einer nachträglichen Anfechtung solcher Bescheide sind allerdings die Kriterien gemäß § 22 Abs. 2 heranzuziehen.

Mit den Z 9 und 10 werden die Übergangsbestimmungen des Art. 149 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/xx/EU betreffend die Quoten für Kapitalpuffer umgesetzt.

Z 11 setzt Art. 151 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/xx/EU um.

Z 12 klärt, dass im Übergangszeitraum das vor dem 31. Dezember 2011 begebene Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung eingezogen werden kann.

In Z 13 wird klargestellt, dass ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 30a, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden können; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angewendet werden.

Z 14 klärt, dass auch Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die einen Antrag an die FMA auf Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags und für Meldezwecke nach dem internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) stellen, eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren ist. Bei jenen Kreditinstituten, die gemäß Art. 21b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 von der FMA dazu verpflichtet werden, hinkünftig IFRS zu verwenden, ist die Vorlaufzeit von 24 Monaten Art. 448a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen.

Z 15 setzt Art. 151 Abs. 2a der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass die verbindlichen Obergrenzen für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütungskomponente erst auf Vergütungen anzuwenden sind, welche für Leistungen gewährt werden, die ab dem Jahr 2014 erbracht werden. Damit werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits fällige aber noch nicht ausbezahlte Fixgehälter und Boni aufgrund bestehender Verträge vom Anwendungsbereich der Z 8a und b der Anlage zu § 39b ausgenommen. Dies trägt zu einer wesentlichen Erleichterung für Kreditinstitute bei der Umstellung auf die neue Rechtslage bei. Ferner haben Kreditinstituten dadurch die Möglichkeit, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Verträge rechtzeitig anzupassen, um den Anforderungen der Z 8a und b der Anlage zu § 39b zu entsprechen.

Zu § 105 Abs. 5:

Anpassung an die aktuelle Richtlinienfassung.

Zu § 107 Abs. 80:

Bestimmung für das Inkrafttreten infolge der Umsetzung des Art. 151 der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zum Entfall der Anlagen 1 und 2 zu § 22:

Durch die Neugestaltung des § 22 haben die bisherigen Anlagen zu dieser Bestimmung zu entfallen. Der Inhalt der Anlage 2 findet sich fortan in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Zu Z 3 der Anlage zu § 39b:

Redaktionelle Anpassung infolge der Umsetzung des Art. 88 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu Z 6a der Anlage zu § 39b:

Durch Einfügung von Z 6a wird Art. 88 Abs. 2 lit. fa der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.

Zu Z 7 lit. c der Anlage zu § 39b:

Durch Neufassung der Z 7 lit. c werden Art. 90 Abs. 1 lit. ca und d der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Abweichend von der bisherigen Rechtslage wird demnach die Gewährung einer garantierten variablen Vergütung bei der Einstellung neuer Mitarbeiter nunmehr ausdrücklich an das Erfordernis einer soliden und ausreichenden Eigenmittelausstattung geknüpft. Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine garantierte variable Vergütung abgesehen vom genannten Ausnahmefall nicht zulässig ist.

Zu Z 7 lit. d sublit. cc der Anlage zu § 39b:

Redaktionelle Anpassung infolge der Umsetzung des Art. 89 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zu Z 8a und b der Anlage zu § 39b:

Durch Einfügung der Z 8a und b wird Art. 90 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Dadurch bestehen künftig feste Obergrenzen für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütungskomponente. Der Betrag des variablen Vergütungsbestandteils ist demnach grundsätzlich mit der Höhe des fixen Vergütungsbestandteils begrenzt und kann nur durch einen Beschluss der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter des jeweiligen Kreditinstitutes bis auf das Doppelte der fixen Vergütungskomponente erhöht werden. Dieser Beschluss unterliegt zahlreichen Voraussetzungen. Hervorzuheben ist die Entscheidungskompetenz der Anteilseigner des jeweiligen Institutes. Durch die eingefügte Neuregelung wird die bereits bisher bestehende allgemeine Pflicht zur Festlegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen fixer und variabler Vergütung nunmehr durch konkrete Maximalverhältnisse ergänzt. Insgesamt soll durch die verhältnismäßige Begrenzung variabler Vergütungskomponenten das Eingehen exzessiver Risiken, welche in der Vergangenheit mitverantwortlich für finanzielle Schwierigkeiten zahlreicher Kreditinstitute waren, wirksam verhindert werden. Die FMA hat zudem die ihr übermittelten Informationen über Beschlüsse zu Erhöhung der variablen Vergütungskomponente systematisch zu sammeln und im Lichte nationaler Vergütungstendenzen zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sind in gesammelter Form jährlich an die EBA zu übermitteln. Dabei hat die FMA betreffend Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten die von EBA zu erlassenden Leitlinien zu beachten.

Zu Z 9a der Anlage zu § 39b:

Z 9a setzt Art. 90 Abs. 1 lit. ga der Richtlinie 2013/xx/EU um. Durch diese Umsetzung wird klargestellt, dass auch Sonderzahlungen, welche dem Mitarbeiter eines Kreditinstitutes im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung seines vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, den Grundsätzen der Vergütungspolitik des jeweiligen Kreditinstitutes entsprechen müssen. Diese Regelung erfasst damit vor allem Zahlungen, die dem vormaligen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens für den vorzeitigen Wechsel seines Beschäftigungsverhältnisses vom jeweiligen Kreditinstitut mit dem die Person nunmehr in einem Beschäftigungsverhältnis steht, gewährt werden.

Zu Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b:

Hiermit wird Art. 90 Abs. 1 lit. j sublit. ii der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt und die bisherige Z 11 lit. b aufgrund des Entfalls von § 23 Abs. 4a Z 6 ersetzt.

Zu Z 12 lit a der Anlage zu § 39b:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 90 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen sind künftig zumindest über einen Teil der variablen Vergütungskomponente abzuschließen und haben spezifische Anwendungskriterien zu beinhalten.

Zu Z 12 lit. d der Anlage zu § 39b:

Redaktionelle Anpassung infolge der Umsetzung des Art. 90 Abs. 1 lit. o der Richtlinie 2013/xx/EU.

Zur Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 3 (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 2 lit b:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 18 Abs. 1g:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zur Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 4 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 1 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 25 Abs. 9:

Redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010. Der Rechtsbestand wird hier somit an die aktuelle Rechtslage in anderen Finanzmarktmateriengesetzen (z.B. BWG, VAG) angeglichen.

Zu § 48 Abs. 3b Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 48a Abs. 1 Z 12:

Redaktionelle Anpassung.

Zu §48d Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 48f Abs. 1 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 57 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 66 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 68 Abs. 1 Z 9:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 81a Abs. 1 Z 11 und 13:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 83 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung, da § 23 BWG in seiner bisherigen Fassung entfällt.

Zu § 101a Abs. 4 bis 6:

Bestimmung betreffend die Richlinien- und Verordnungsverweise.

Zu § 102 Abs. 38:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Z 6 bis 7 der Anlage zu § 88 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 5 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 1 Abs. 2 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 2 Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 11 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 14 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 22 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung aufgrund einer Änderung des § 60 ZaDiG.

Zu § 37 Abs. 2 Z 2 und 7:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 41 Abs. 5:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 6 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu § 2:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Darüber hinaus werden redaktionelle Verweisanpassungen vorgenommen.

In Z 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Mit Z 3 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird.

Mit Z 3a wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 5a der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird. Durch die Aufnahme der Definition der Verwalter alternativer Investmentfonds soll zukünftig der Kreis der einzubeziehenden beaufsichtigten Unternehmen erweitert werden.

Mit Z 4 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird.

Mit Z 5 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Der Begriff der beaufsichtigten Unternehmen soll um Verwalter alternativer Investmentfonds erweitert werden. Die bisherige Unterscheidung in beaufsichtigte Unternehmen und EWR-Unternehmen soll entfallen, da durch die Definitionen der EWR-Raum nun mitumfasst ist.

Mit Z 7 UA 2 wird Art. 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 2 UA 3 und 4 der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird. Durch diese Bestimmung soll die Zurechnung von Verwaltern eines alternativen Investmentfonds entsprechend der Branchenzugehörigkeit erfolgen. Sollte dies nicht eindeutig sein, sollen diese der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugrechnet werden. Vermögensverwaltungsgesellschaften werden entsprechend der österreichischen Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG als Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zugrechnet.

In den Z 9 bis 11 werden die bisherigen Verweise auf das HGB durch solche auf die entsprechenden Bestimmungen des UGB ersetzt.

Mit Z 12 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Z 12 soll der Begriff der Gruppe durch den Tatbestand etwaiger Untergruppen ergänzt werden.

Mit Z 12a wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 12a der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird.

Mit Z 13 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Durch die Aufnahme des Begriffs der Kontrolle und des bereits in Z 11 definierten Beteiligung soll in Z 13 die Definition der engen Verbindung verkürzt werden.

Mit Z 14 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 14 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Z 14 soll der Begriff des „Finanzkonglomerats“ neu strukturiert werden. Bei der Definition soll insbesondere danach unterschieden werden, ob an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht oder nicht. Die Neuumschreibung dient der übersichtlicheren Handhabung einer Anknüpfung an das Finanzkonglomerat.

Mit Z 16 soll Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt werden, durch den Art. 2 Z 16 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Z 16 soll in Übereinstimmung mit dem übrigen Konzept der neuen Finanzkonglomerateaufsicht um Verwalter alternativer Investmentfonds erweitert werden.

Mit Z 17 lit. a wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 17 lit. a der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Z 17 lit. a wird klargestellt, dass insbesondere die zuständige Behörde, die das in einer Branche an der Spitze stehende Mutterunternehmen beaufsichtigt, zu den relevanten zuständigen Behörden zu zählen ist.

Mit Z 17 lit. c wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 17 lit. c der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Durch diese Änderung wird klargestellt, dass die bisherige Rechtslage nur bis zum Erlass von technischen Regulierungsstandards aufrecht bleiben soll.

Mit Z 19 wird Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Z 19 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Z 19 soll bei der Definition des Begriffs Risikokonzentration zukünftig auf das Verlustpotential abgestellt werden

Zu § 3:

Aufgrund der Neufassung der Z 14 sind Verweisanpassungen in Abs. 1 und Abs. 2 vorzunehmen.

Mit Abs. 3 wird Art. 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 3 und 3a der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Abs. 3 soll der Verweis auf § 2 Z 14 aktualisiert werden. Das Vorliegen eines Finanzkonglomerates ist davon abhängig, ob die branchenübergreifenden Tätigkeiten als erheblich anzusehen sind. Dies ist gemäß Abs. 2 dann der Fall, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt. Abweichend davon liegt eine erhebliche branchenübergreifende Tätigkeit auch vor, wenn gemäß Abs. 3 die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Die bisherige im Ermessen der relevanten zuständigen Behörden liegende Ausnahmeregelung bei Unterschreiten der 10 vH-Grenze aber Überschreiten der 6 Mrd. EUR-Grenze bevorzugte vor allem große Finanzkonglomerate. Damit zukünftig kleine Finanzkonglomerate mit einigen wenigen Konzessionen in jedem Sektor von der Finanzkonglomerateaufsicht ausgenommen werden können, soll eine Ermessensentscheidung auch bei Überschreiten der 10 vH-Grenze, aber Unterschreiten der 6 Mrd. EUR-Grenze geschaffen werden. In Abs. 3 soll festgehalten werden, dass Beschlüsse betreffend Finanzkonglomerateaufsicht von der FMA grundsätzlich zu veröffentlichen sind. Dies entspricht Art. 3 Abs. 3 UA 3 Richtlinie.

Mit Abs. 4 Z 1 wird Art. 2 Z 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Durch die Aufnahme dieser Anfügung soll geregelt werden, dass der missbräuchliche Wegzug in einen Drittstaat nicht zu einer Umgehung der Finanzkonglomerateaufsicht führt.

Mit Abs. 4 Z 3 wird Art. 2 Z 2 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2002/87/EG angefügt wird. Damit soll eine Ausnahmeregelung für den Fall geschaffen werden, dass eine oder mehrere Beteiligungen in der schwächer vertretenen Branche das einzige Kriterium für die Einstufung als Finanzkonglomerat ist bzw. sind, da das das Gesellschaftsrecht einem Minderheitsgesellschafter den Zugang zu Informationen untersagen kann, die den anderen Aktionären nicht zur Verfügung stehen.

Mit Abs. 5 wird Art. 2 Z 2 lit. c der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Abs. 5 soll die Liste der Kriterien um das des Gesamtwerts des verwalteten Vermögens erweitern werden.

Mit Abs. 9 wird Art. 2 Z 2 lit. d der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2002/87/EG angefügt wird. Mit dieser Bestimmung soll festgelegt werden, dass eine etwaige Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung jährlich von der FMA zu überprüfen ist.

Zu § 4:

Mit Abs. 2 wird Art. 2 Z 3 lit. a der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 4 Abs. 1 UA 2 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In § 4 Abs. 2 soll durch den Entfall des Worts „erforderlichenfalls“ verdeutlicht werden, dass die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden von grundlegender Bedeutung ist. Mit Abs. 3 soll die Pflicht zur Unterrichtung insofern erweitert werden, dass nun auch der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Einstufung als Finanzkonglomerat zu informieren ist.

Zu § 5:

Aufgrund der Neufassung des § 2 Z 14 ist auch der Verweise in Abs. 4 anzupassen. Zudem soll eine Vereinheitlichung der Terminologie erfolgen. In Abs. 8 wird Art. 2 Z 11 lit. b der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird.

Zu § 6 Abs. 2 Z 3:

Mit Abs. 2 Z 3 wird Art. 2 Z 5 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Durch die Streichung des Abs. 2 Z 3 soll die bisherige Buchwert/Anforderungsabzugsmethode aufgehoben werden. Die FMA kann weiterhin eine Kombination der Methoden gemäß Z 1 und Z 2 zulassen.

Zu § 8 Abs. 3:

Mit Abs. 3 wird Art. 2 Z 24 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. Die Streichung des Abs. 3 soll der Aufhebung der Buchwert/Anforderungsabzugsmethode insofern Rechnung tragen, als dass die konkreten Berechnungsvorgänge dieser Methoden entfallen.

Zu § 11 Abs. 5:

Mit Abs. 5 wird Art. 2 Z 8 lit. a der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 9 Abs. 4 3. UAbs. der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird. Einzubeziehen sind bei dieser Veröffentlichung sämtliche beaufsichtigte Unternehmen, aber auch nicht beaufsichtigte Tochtergesellschaften und bedeutende Zweigniederlassungen.

Zu § 11a:

Mit § 11a wird Art. 2 Z 9 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 9b der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird. Mit dieser Bestimmung soll die FMA bei Finanzkonglomeraten regelmäßig Stresstests durchführen. Im Hinblick auf unionsweite Stresstests soll der Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden durch die Erlassung von ergänzenden Parametern sicherstellen, dass derartige Stresstest in kohärenter Weise in allen Vertragsstaaten stattfinden.

Zu § 12 Abs. 3 Z 1:

Mit Abs. 3 wird Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/87/EG geändert wird. In Abs. 3 Z 1 soll den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erweitern werden, sodass sowohl die Rechtsstruktur als auch die Governance- und Organisationsstruktur einer Gruppe dargelegt werden sollen. Einzubeziehen sind dabei sämtliche beaufsichtigte Unternehmen, aber auch nicht beaufsichtigte Tochtergesellschaften und bedeutende Zweigniederlassungen. Gleiches gilt für die Offenlegung von Inhabern qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmen sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden.

Zu § 12 Abs. 8:

In Abs. 3 wird Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 12a Abs. 3 der Richtlinie 2002/87/EG angefügt wird. In Abs. 8 soll die Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, sowohl in dem Fall in dem die FMA zuständige Behörde bzw. mit der zusätzlichen Beaufsichtigung betraute Behörde ist.

Zu § 14 Abs. 2:

Mit Abs. 2 wird Art. 2 Z 8 lit. a der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 9 Abs. 4 2. UAbs. der Richtlinie 2002/87/EG eingefügt wird.

Zu § 18 Abs. xx:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 7 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 16 Abs. 2a:

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und damit die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Wirkungsorientierung bildet darin ein wesentliches Element der Haushaltsführung und auch der Steuerung, mit dem u.a. auch die Schaffung eines Systems der wirkungsorientierten Folgenabschätzung für Regelungsvorhaben und für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung verbunden ist. Gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 sind Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) jedenfalls auf finanzielle, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu prüfen. Gemäß § 18 Abs. 1 BHG 2013 sind unter Anderem Bundesgesetze und Verordnungen in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen und für die Erstellung von Regelungsvorhaben werden Daten und Informationen benötigt. Dies umfasst insbesondere in finanzieller Sicht Datenmaterial, das seitens der FMA im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhoben wird bzw. dieser in der mit der OeNB gemäß § 79 Abs. 3 BWG eingerichteten gemeinsamen Datenbank zur Verfügung steht, Auswertungen und Analysen dieser Daten sowie Einschätzungen der Auswirkungen von Maßnahmen auf die Aufsichtstätigkeit und die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Rechtsträger.

Die FMA soll dem BMF die Daten und Informationen so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass bei Regelungsvorhaben bereits vor Begutachtung die im BHG 2013 vorgesehenen Handlungen gesetzt werden können.

Zu § 18 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 22 Abs. 5:

Die bisherigen Erfahrungen der FMA im Bereich des Verwaltungsstrafrechts haben gezeigt, dass die allgemeinen Bestimmungen des § 9 VStG in der Praxis mitunter den effizienten Vollzug des Finanzmarktaufsichtsrechts behindern. Um zu unterbinden, dass sich die FMA im Verwaltungsverfahren an den falschen Beschuldigten wendet, wird die Wirksamkeit der Bestellung bzw. der Abberufung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der in § 2 FMABG angeführten Aufsichtsgesetze an die Mitteilung an die FMA geknüpft werden. Eine solche Bestimmung ist der österreichischen Rechtsordnung bereits bekannt (§ 28a Abs. 3 AuslBG).

Zu § 22b Abs. 1:

Ergänzung des § 98 Abs. 1a sowie redaktionelle Anpassung aufgrund eines Verweisfehlers betreffend das E-Geldgesetz 2010.

Zu § 22c Abs. 1:

Da die Veröffentlichung von Verstößen im Zusammenhang mit dem BWG nun direkt in § 99c BWG geregelt wird, hat die Bezugnahme in Abs. 1 zu entfallen. Weiters eine redaktionelle Anpassung aufgrund eines Verweisfehlers betreffend das E-Geldgesetz 2010.

Zu § 22d Abs. 1:

Ergänzung des § 98 Abs. 1a BWG sowie redaktionelle Anpassung aufgrund eines Verweisfehlers betreffend das E-Geldgesetz 2010.

Zu § 28 Abs. xx:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 8 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 3:

Da die Eigenmittelbestimmungen nunmehr der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, wurde hier der Verweis auf die Eigenmittelbestimmungen des BWG durch einen Verweis auf die Eigenmittelbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt.

Zu § 10:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 9 (Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 2 Abs. 1 Z 3 lit a und c:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 3 Abs. 1 Z 15:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 12 Abs. 3:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu § 14 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung der Richtlinien- und Verordnungsverweise.

Zu Art. 10 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 33 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 35 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 44 Abs. 13:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 11 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 3 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 6 Abs. 2 Z 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 10 Abs. 6 und 7:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 74 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 145 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 148 Abs. 5 erster Satz:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 150 Abs. 1 vierter Satz:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 151 Z 11 und 11a:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 191:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der teilweisen Neustrukturierung der Strafbestimmungen im BWG.

Zu § 196 Abs. 2 Z 2:

Redaktionelle Anpassung, da die Richtlinie 2006/48/EG durch die Richtlinie 2013/xx/EU ersetzt wurde.

Zu § 196 Abs. 2 Z 16 und 17:

Redaktionelle Anpassung, da sich im Gesetzestext künftig auch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 finden.

Zu § 200 Abs. 9:

Bestimmung für das In- und Außerkrafttreten.

Zu Art. 12 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 8:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 8 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 14 Z 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 14 Z 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 19 Abs. 18:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 13 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 1 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 1 Abs. 2:

Da die Eigenmittelbestimmungen nunmehr prinzipienbasiert in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt werden, werden hier Verweise an die neue Systematik angepasst. Zu beachten sind insbesondere Art. 25 und 27 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, mit denen die nunmehr höheren qualitativen Anforderungen auch an die organisatorischen Besonderheiten und Systematik von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen angepasst werden.

Zu § 17 Abs. 3:

In Abs. 3 werden Verweisanpassungen vorgenommen.

Zu § 19 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 22 Abs. 1 und 2:

In Abs. 1 und 2 werden Verweisanpassungen vorgenommen.

Zu § 27a Abs. 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 42 Abs. 11:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu § 9 Abs. 1, 2 und 3 der Anlage zu § 24:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 14 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes)

Zu § 2:

In Abs. 2 werden Verweise angepasst.

Da die Liquiditätsbestimmungen ab 1. Jänner 2015 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, wird ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen der Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen des BWG in Abs. 2 Z 3 durch einen Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt (Abs. 2 Z 3a).

Die Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) übermittelt wird meint die Inhalte der sog. „templates“, die von Instituten im Rahmen des Gemeinsamen Meldewesens (Common Reporting Framework – COREP“) gemeldet werden.

Zu § 4 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung, da die Bestimmungen des BWG, auf die bisher verwiesen wurde, gelöscht werden. Die Bezug habenden Vorschriften finden sich künftig in den zitierten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Zu § 9 Abs. 2:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 15 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 1 Z 1a:

In dieser Bestimmung wird die CRR-Wertpapierfirma iSd Art. 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Im Rahmen des WAG gelten Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 4 erbringen, somit auch als CRR-Wertpapierfirmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Definition der Wertpapierfirma in Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, auf die in Z 1a verwiesen wird, sowohl derartige Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland (diese können, je nach Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, nach nationaler Systematik uU auch Kreditinstitute gemäß § 1 BWG sein), mit Sitz innerhalb der EU als auch derartige Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, einschließlich deren Zweigstellen, umfassen kann und sich mögliche Einschränkungen im Anwendungsbereich aus der jeweiligen Norm ergeben können.

Zu § 1 Z 16:

Der „Herkunftsmitgliedstaat“ von Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen und für Märkte, werden die ehemals in § 2 Z 6 lit. b und c BWG befindlichen Definitionen von „Herkunftsmitgliedstaat“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 20 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 1 Z 21:

Die „Zweigstelle“ von Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen, wird die ehemals in § 2 Z 16 BWG befindliche Definition von „Zweigstelle“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 26 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 1 Z 22:

Die Definition einer „qualifizierten Beteiligung“ im Zusammenhang mit Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen, wird die ehemals in § 2 Z 3 BWG befindliche Definition von „Qualifizierte Beteiligung“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 1 Z 23:

Die Definition von „Mutterunternehmen“ im Zusammenhang mit Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 60 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen, wird die ehemals in § 2 Z 11 BWG befindliche Definition des „Mutterunternehmens“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 28 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 1 Z 24:

Die Definition von „Tochterunternehmen“ im Zusammenhang mit Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen, wird die ehemals in § 2 Z 12 BWG befindliche Definition des „Tochterunternehmens“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 29 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 1 Z 25:

Die Definition von „engen Verbindungen“ im Zusammenhang mit Instituten im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wird künftig in Art. 4 Nr. 72 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 definiert. Für Wertpapierfirmen, die nicht unter Art. 4 Nr. 8 (und somit auch nicht unter Art. 4 Nr. 4) der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 fallen, wird die ehemals in § 2 Z 28 lit. a und b BWG befindlichen Definitionen einer „engen Verbindung“ in das WAG überführt. Siehe dazu auch Art. 4 Nr. 31 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 3 Abs. 5 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 3 Abs. 5 Z 6:

Der Verweis in Z 6 wird durch einen Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 4a BWG erweitert. Sohin gilt als Konzessionsvoraussetzung auch, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit der Wertpapierfirma in enger Verbindung stehende Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern.

Zu § 3 Abs. 6:

Die Änderung des Einleitungssatzes setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die Anforderungen an das Anfangskapital für Wertpapierfirmen bleiben betragsmäßig ident, da die diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 5 bis 9) der Richtlinie 2006/49/EG in den nun umzusetzenden Art. 28 bis 31 der Richtlinie 2012/xx/EG deckungsgleich übernommen wurden.

Zu § 4:

Die Änderung im ersten Satz erfolgt in Anlehnung an die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr.  L 124 vom 20.5.2003 S. 36, enthaltenen Definition für „Kleinstunternehmen“. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gilt ein Unternehmen als „Kleinstunternehmen“, wenn es weniger als 10 Personen beschäftigt und der Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanz zwei Mio. Euro nicht überschreitet. Durch den bestehenden Rechtsbestand in § 4 ist weiters bereits Art. 31 der Richtlinie 2013/xx/EU betreffend Wertpapierdienstleistungsunternehmen umgesetzt.

Zu § 4a:

In § 4a wird nunmehr die „Wertpapierfirmengruppe“ definiert.

Zu § 6 Abs. 2:

Hiermit werden jene Anforderungen der Richtlinie 2013/xxx/EU umgesetzt, die nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für CRR-Wertpapierfirmen gelten (Art. 51, 53, 64, 67, 68, 68a, 69, 70. 72, 73, 74, 75 Abs. 3 und 4, 77-91, 91a, 92, 94, 95(99a), 96, 97, 99, 100, 100a der Richtlinie 2013/xxx/EU). Die Umsetzung im WAG für österreichische CRR-Wertpapierfirmen erfolgt durch Verweise auf jene Bestimmungen im BWG, in denen die jeweiligen Bestimmungen der Richtlinie 2013/xxx/EU umgesetzt werden. Art. 52 der Richtlinie 2013/xxx/EU ist bereits in § 12 Abs. 7, Art.  63 der Richtlinie 2013/xxx/EU ist bereits in § 93 Abs. 2 umgesetzt, wobei die Anwendung in diesen Bestimmungen nicht nur auf CRR-Wertpapierfirmen beschränkt ist. Art. 73, Art. 75 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU ist durch den Verweis auf § 39 BWG in § 6 Abs. 1 umgesetzt. [Anm.: Bei der Auflistung der anzuwendenden BWG-Bestimmungen kann es während der Begutachtungsphase noch zu Adaptionen/Vervollständigungen kommen]

Zu § 9:

Hiermit werden die Eigenmittelerfordernisse für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgelegt, die weder CRR-Wertpapierfirmen [Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013], noch Firmen gemäß Art. 4 Nr. 8 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG anbieten, sind. Für diese Kategorien von Wertpapierfirmen fehlt eine direkt anwendbare EU-rechtliche Basis zur Berechnung ihres Eigenmittelerfordernisses. Nach der Systematik des österreichischen WAG sind neben Wertpapierdienstleistungsunternehmen jene Wertpapierfirmen durch die nationale Regelung betroffen, die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bzw. 3 erbringen. Die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bzw. 4 erbringen, sind hingegen im Rahmen der auf diese direkt anwendbaren Art. 90 bis 93 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt. Um dennoch weitestgehend konsistente Eigenmittelerfordernisse für alle österreichischen Wertpapierfirmen festzulegen, ist die nationale Regelung systematisch den Vorgaben des Art. 90 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nachgebildet.

Zu § 9a:

Das Wahlrecht in Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 wurde bisher in Österreich nicht umgesetzt. Durch die Verschiebung in die Verordnung bedingt, können nunmehr Institute, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe sind, eine Ausnahme von der Anwendung des Teils 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und des Kapitels 4 der Richtlinie 2013/xx/EU auf Einzelinstitutsebene beantragen. Die Bewilligung dieser Freistellung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 voraus.

Zu § 11a Abs. 4 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 11b Abs. 1 Z 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 12 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung der Richtlinie 2006/49/EG. Die bisherigen Regelungsinhalte des Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG finden sich nun in den Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

Zu § 24 Abs. 3 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 49 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 58 Abs. 2 Z 3 und 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 91 Abs. 1:

Durch die Ergänzung im Einleitungssatz, durch welche auch die Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU erfolgt, wird klargestellt, dass die FMA im Hinblick auf CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Z 1a sowie in jenen Bereichen, in denen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 (entweder durch gesetzliche oder direkt anwendbare EU-rechtliche Anordnungen) auch auf in Österreich zugelassene Wertpapierfirmen ausgedehnt werden, die keine CRR-Wertpapierfirmen sind, die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu überwachen hat.

Zu § 91 Abs. 2 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 93 Abs. 2 Z 1:

In Umsetzung des Art. 63 der Richtlinie 2013/xx/EU wird die Berichtspflicht des Abschlussprüfers auch auf erhebliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder auf deren Basis erlassenen Verordnungen oder Bescheide ausgedehnt; dies gilt natürlich nur für jene Bereiche, in denen österreichische Wertpapierfirmen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuhalten haben.

Zu § 98 Abs. 4 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 104 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 108 Abs. 15:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 16 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 1 Abs. 3 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 2 Abs. 2 Z 1 und 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 7 Abs. 1 Z 5 und 7:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 7 Abs. 2 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 11 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 19 Abs. 3 Z 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 25 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 76 Abs. 2 Z 2 und 8:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 79 Abs. 11:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 17 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zu § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b PKG:

Es soll klargestellt werden, dass ein Wechsel in die Sicherheits-VRG nicht zulässig ist, wenn eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht, auch wenn diese nur beschränkt ist.

Zu § 12a Abs. 7 PKG:

Damit soll klargestellt werden, dass für den individuellen Wechsel in die Sicherheits-VRG, auf den der Anwartschaftsberechtigte einen Rechtsanspruch hat, der Ausschluss der Mindestertragsgarantie im Pensionskassenvertrag nicht Voraussetzung ist. Falls bei Inanspruchnahme einer Pensionsleistung die Pensionskasse zu einer Mindestertragsleistung verpflichtet ist, erhöht sich damit zwar die Monatspension im ersten Jahr, es soll aber der aus der Mindestertragsgarantie resultierende Betragsteil bei Berechnung der für die in der Sicherheits-VRG geltende Garantie der ersten Monatspension nicht berücksichtigt werden. Bei einer „Rückkehr“ in die alte VRG gemäß Abs. 3 soll der Anspruch auf Mindestertrag wieder aufleben, wobei für die Berechnung der Mindestertragsgarantie die vor Wechsel in die Sicherheits-VRG verbrachten Monate nicht berücksichtigt werden sollen, da eine durchgängige Berechnung (einschließlich der in der Sicherheits-VRG verbrachten Monate) zu einem unrichtigen Ergebnis führen könnte und andererseits Unterbrechungen bei der Berechnung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären.

Zu § 19b Abs. 2 Z 4 lit. d PKG:

Der Anwartschaftsberechtigte soll – falls dies zutrifft – vor einer individuellen Entscheidung auch über die Auswirkungen informiert werden, die mit einem Wechsel aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie oder Nachschusspflicht des Arbeitgebers in die Sicherheits-VRG verbunden sind.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a PKG

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 27 Abs. 5 Z 2b PKG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 33 Abs. 8 bis 8b PKG:

Es soll in gleicher Weise wie in § 4 Abs. 7 und § 70 Abs. 7 BWG, § 4 Abs. 11 VAG, § 92 Abs. 6 und 11 und § 94 Abs. 4 WAG 2007 sowie § 64 Abs. 10 ZaDiG eine Beschwerdemöglichkeit für Betroffene von Beauskunftungen und öffentlichen Bekanntgaben durch die FMA vorgesehen werden. Durch diese Neuregelung wird dem Erkenntnis des VfGH vom 12. März 2009, G 164/08, entsprochen.

Zu § 51 Abs. 37 PKG:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 18 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes):

Zu § 20 Abs. 1 BMSVG:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 30 Abs. 2 Z 2 BMSVG:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 73 Abs. 21 BMSVG:

Bestimmung für das Inkrafttreten.

Zu Art. 19 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 73b und § 86a:

Durch die Aufnahme des Begriffs der „gemischten Finanzholdinggesellschaft“ in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis bzw. Gruppenbasis des BWG bzw. VAG sollen gewährleistet werden, dass die branchenspezifischen Bestimmungen auch auf diese Unternehmen anwendbar sind.

Mit Abs. 1 Z 2 wird Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG geändert wird. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass auch gemischte Finanz-Holdinggesellschaften als übergeordnete Unternehmen einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Mit Abs. 2 Z 6 bis 8 wird Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den die Definition in Art. 1 lit. j der Richtlinie 98/78/EG anpasst und in lit. m eine  eigenständige Definition für gemischte Finanz-Holdinggesellschaften einfügt wird.

Mit Abs. 4 bis 6 wird Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 2a der Richtlinie 98/78/EG neu eingefügt wird. Aufgrund der Änderungen durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU sind gemischten Finanz-Holdinggesellschaften nunmehr zusätzlich zu der Beaufsichtigung gemäß dem FKG auch zwingend gemäß diesem Bundesgesetz und dem BWG zu beaufsichtigen. Hierbei kommt es zu Überschneidungen, die unter Gewährleistung der Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf oberster Ebene insoweit vermieden werden sollen, als die vorgenannten Gesetze gleichwertige Vorschriften enthalten. Siehe hierzu auch den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2002/87/EG.

Abs. 4 regelt das Verhältnis zwischen diesem Bundesgesetz und dem FKG und soll sicherstellen, dass bei Gleichwertigkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem FKG nur die entsprechenden Bestimmungen des FKG zur Anwendung kommen sollen.

Abs. 5 regelt das Verhältnis zwischen diesem Bundesgesetz und dem BWG und soll sicherstellen, dass bei Gleichwertigkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem BWG nur die Bestimmungen jenes Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, das für die stärker vertretene Finanzbranche anwendbar ist.

Gemäß Abs. 4 und 5 soll die FMA eine Einzelfallentscheidung treffen, die sich auf konkrete Vorschriften, nicht aber auf die Anwendbarkeit des FKG, BWG oder dieses Bundesgesetzes als Ganzes bezieht und den tatsächlichen Gegebenheiten einer konkreten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft Rechnung tragen soll. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind.

Gemäß Abs. 6 soll die FMA verpflichtet werden, über allfällige Entscheidungen EBA und EIOPA zu informieren. Im Rahmen des gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sollen Leitlinien und Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeitet werden, die eine Angleichung der Aufsichtspraktiken zum Ziel haben sollen.

Zu § 86f und § 86j:

Mit den Änderungen in § 86f und § 86j wird Art. 1 Z 6 und 7 der Richtlinie 2011/89/EU umgesetzt, durch den Art. 10 und die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG geändert werden. Hierdurch sollen gemischte Finanz-Holdinggesellschaften auch bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung berücksichtigt werden.

Zu § 119i Abs. 34:

Bestimmung für das Inkrafttreten.