Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Geltung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für Kredit- und Finanzinstitute

 

§ 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

           1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

           2. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

           3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

 

(2) Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Geschäftsleiter:

           1. Geschäftsleiter:

                a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

                a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

               b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

               b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

                c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

                c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;

 

         1a. Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Instituts, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festlegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrollieren und überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen.

 

         1b. Höheres Management: diejenigen Personen, die in einem Institut leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;

           2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

 

           3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b  und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;

 

           4. – 5. …

           4. – 5. …

         5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;

 

         5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;

 

           6. Herkunftmitgliedstaat:

 

                a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

 

               b) für Wertpapierfirmen:

 

                     aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

 

                    bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

 

                c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

 

           7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

 

                a) ein Kreditinstitut oder

 

               b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

 

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

 

           8. …

           8. …

           9. Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;

 

         9a. Zentralbank:

 

                a) die Oesterreichische Nationalbank;

 

               b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;

 

                c) die Europäische Zentralbank;

 

               d) jede Zentralbank in einem Drittland;

 

         9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;

 

         9c. konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Z 11b) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Z 25b) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;

 

         10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z.1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

 

         11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

 

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

 

                c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.

 

       11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des § 30 Abs. 1 einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

 

       11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

 

         12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

 

               b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

 

                c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;

 

         13. – 14. …

         13. – 14. …

         15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;

 

         16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;

 

         17. …

         17. …

         22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.

         22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist.

         23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:

 

                a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;

 

               b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

 

                c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;

 

               d) in § 22b Abs. 9 Z 4;

 

                e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

 

                f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

 

               g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;

 

               h) in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f, g und k und Z 4, Abs. 17 Z 2 und 3 und Abs. 22;

 

                 i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;

 

                 j) in den §§ 51 bis 54;

 

                k) in § 59;

 

                 l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

 

               m) in § 93 Abs. 5;

 

               n) in Anlage 2 zu § 43;

 

       23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; § 30 bleibt von dieser Definition unberührt;

 

         24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

 

                a) in Z 25;

 

               b) in § 22b Abs. 9 Z 4;

 

                c) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;

 

               d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;

 

                e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;

 

                f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;

 

               g) in § 93 Abs. 5 Z 1;

 

         25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

 

                a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

 

               b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,

 

                c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

 

               d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und

 

                e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;

 

       25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

 

       25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

 

         26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;

         26. Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 138 Abs. 1, 216, 220, 301 Abs. 2, 277, 352 und 254 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;

         27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,

         27. Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;

                a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

 

               b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

 

         28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

         28. Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Modellen oder Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Modelle oder Ansätze zurückgehen;

                a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

 

               b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

 

                c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

 

         29. …

         29. …

         30. Wertpapierfirma:

 

                a) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2007;

 

               b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

 

                c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 betreibt;

 

         31. anerkannte Wertpapierfirma:

 

                a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

 

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

 

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt,

 

                    bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

 

                     cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

 

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und übermittelt, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

 

         32. anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

 

         33. …

         33. …

         34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere

 

                a) Geldmarktinstrumente;

 

               b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

 

                c) Wertpapiere;

 

               d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

 

         35. …

         35. …

         36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

 

         37. geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG;

 

         40. …

         40. …

         41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;

         41. systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;

         42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

         42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, bei dem die FMA für die Zwecke des Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 davon ausgeht, dass die Bestandsgefährdung (§ 24 Abs. 1) dieses Unternehmens zu einer Systemgefährdung (§ 24 Abs. 2) führen kann;

         43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

         43. Quote für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die gemäß § 23c Abs. 5 bestimmt wird;

         44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.

         44. Quote für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Quote, die gemäß § 23b Abs. 6 bestimmt wird;

         45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.

         45. kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe, die aus der Summe des Kernkapitals für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und des antizyklischen Kapitalpuffers und der Summe des Kernkapitals für die Einhaltung des Systemrisikopuffers und des Puffers für Systemrelevante oder Globale Systemrelevante Institute, je nachdem, welcher Puffer höher ist, gebildet wird;“

         48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

 

         49. …

         49. …

         53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

 

         54. – 55. …

         54. – 55. …

         56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;

 

         57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt;

 

       57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;

 

       57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;

 

       57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

 

       57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;

 

       57e. Marktrisiko:

 

                a) das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

 

               b) das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

 

                c) das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

 

               d) das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

 

                e) die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

 

                f) das Warenpositionsrisiko und

 

               g) das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;

 

         59. – 59a. …

         59. – 59a. …

         60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;

 

         61. Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;

 

       61a. Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;

 

         62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

 

         63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;

 

         64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;

 

         65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

 

       65a. Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

 

         66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;

 

         67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;

 

         68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;

 

         69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;

 

         70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;

 

         71. – 75. …

 

         76. Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.

 

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 finden keine Anwendung auf

           1. – 3. …

           1. – 3. …

           4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;

           4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;

           5. …

           5. …

           6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

           6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine CRR-Kredit- oder Finanzinstitute sind und die zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes und des Garantiegeschäftes;

           7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 bis 22q und 25 bis 27;

           7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und § 39 Abs. 3 und 4;

           8. …

           8. …

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;

         10. Kreditinstitute im Sinne des § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 22i, 26, 26a, 39a und 74.

         10. Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich § 39a und 74 und Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 14 und § 74 Abs. 3 Z 3 finden keine Anwendung auf

(2) Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a finden keine Anwendung auf

           1. – 9. …

           1. – 9. …

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4,§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

           2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

           3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

           3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

           4. Sozialversicherungsträger;

           4. Sozialversicherungsträger;

           5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

           5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

           6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;

           6. anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 1989, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken.

(4) …

(4) …

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

„(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;

           1. die §§ 39a sowie 57 Abs. 5 und die Teile 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht anwendbar sind;

           2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

           2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

 

(5) Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 4 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 4 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.

(7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

           a) ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,

           a) § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;

          b) ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist,

          b) § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;

           c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

           c) § 1 Abs. 3, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a und Teil 3 und 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;

 

           e) § 39c, § 39d, § 42 Abs. 6 und § 63a Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.

(8) – (9) …

(8) – (9) …

§ 4. (1) – (2) …

§ 4. (1) – (2) …

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. – 5. …

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. – 5. …

 

         5a. sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           6. – 7. …

(4) …

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaat über den Antrag zu informieren, wenn

           6. – 7. …

(4) …

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaat über den Antrag zu informieren, wenn

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

(6) – (8) …

(6) – (8) …

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. – 6. …

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. – 6. …

           7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 68a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           8. …

           8. …

           9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

           9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen; Strafregisterauskünfte für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, kann die FMA auch gemäß den Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 einholen;

 

         9a. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates

 

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Absatz 1 FKG unterliegen;

 

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder

 

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 hält

 

jeweils als nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, welche die Voraussetzungen gemäß § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I 2005/120, nicht erfüllen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.;

         10. – 14. …

(2) – (3) …

         10. – 14. …

(2) – (3) …

(4) Eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach § 1 Abs. 1 verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 erhält.

 

§ 8. Die FMA hat mitzuteilen:

§ 8. Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) mitzuteilen:

           1. der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010)

           1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

                a) die Konzessionsvoraussetzungen und

 

               b) jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe

 

           2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 und

           2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 und

           3. der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) die Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden.

           3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

 

Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/xx/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/xx/EU ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

 

(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 10. (1) – (3) …

§ 10. (1) – (3) …

(4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:

(4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und

         „1. Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes und“

           2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtungen, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll.

           2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtungen, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;

 

           3. sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;

 

           4. alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung und interne Revision zu erleichtern;

 

           5. unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/xx/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie

 

           6. unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans.

 

Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 51 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/xx/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der  bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Kommen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu dem Schluss, dass die FMA noch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, so können diese nach Benachrichtigung der FMA und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Lehnt die FMA  die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu ergreifenden Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/xx/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) – (8) …

(7) – (8) …

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/xx/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

           1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

           2. – 4. …

           2. – 4. …

           5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 24 Abs. 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

           5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/xx/EU und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

           1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

           1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

           2. …

(3) …

           2. …

(3) …

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/xx/EU ausgeübt werden sollen.

(5) …

(5) …

(6) …

           1. – 2. …

(6) …

           1. – 2. …

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/xx/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. – 2. …

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. – 2. …

           3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

           3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

           4. …

           4. …

           5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

           5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/xx/EU und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) …

(4) …

           1. – 3. …

(3) …

(4) …

           1. – 3. …

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) …

           1. – 2. …

(5) …

           1. – 2. …

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 15. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

§ 15. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, der §§ 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

 

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

(2) …

(2) …

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem Risiko, Bestands- oder Systemgefährdung oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen

 

           1. dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;

 

           2. müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;

 

           3. dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;

 

           4. verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

 

Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit. Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Einwände gegen die von der FMA ergriffenen Maßnahmen, so können sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(4) …

(4) …

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 43 der Richtlinie 2006/48/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 53 der Richtlinie 2013/xx/EU und Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

 

(6) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

 

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung und interne Revision zu erleichtern, zu übermitteln.

 

(8) Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu auch ergänzende Erläuterungen zu übermitteln. Kommt die FMA zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten. Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die von der FMA zu ergreifenden Maßnahmen ab, können sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

§ 16. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 16. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) …

(2) …

§ 17. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 34 bis 41,44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

§ 17. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, §§ 34 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates haben unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

 

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

 

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 53 der Richtlinie 2013/xx/EU sowie Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

 

(5) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

§ 18. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

§ 18. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle gemäß Art. 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 insbesondere zu berücksichtigen:

           1. ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,

           1. ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt;

           2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inland auswirken würde und

           2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Österreich auswirken könnte;

           3. …

(2) – (4) …

           3. …

(2) – (4) …

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2006/48/EG zu übermitteln.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 107 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 112 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2013/xx/EU zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/xx/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 20. (1) – (3) …

§ 20. (1) – (3) …

(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2, während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

           1. – 2. …

(5) – (6) …

           1. – 2. …

(5) – (6) …

 

(7) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

§ 20a. (1) …

§ 20a. (1) …

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.“

(3) …

(3) …

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. …

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. …

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 2002/83/EG, 92/49/EWG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/xx/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(6) …

(6) …

 

 

§ 20b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

§ 20b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

           1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9;

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

3. – 4. …

(2) …

3. – 4. …

(2) …

(3) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(3) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 22 Abs. 9 der Richtlinie 2013/xx/EU erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU  mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) …

(4) …

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

           1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

           1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland, sofern ein anderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           3. – 9. …

(1a) – (7) …

           3. – 9. …

(1a) – (7) …

Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

 

Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

§ 21a. (1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

§ 21a. (1) Die FMA hat unter Berücksichtigung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und den gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Z 1 und 2 über die Durchführung von Modellbewilligungsverfahren und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze und Modelle, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:

           1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;

           1. bei internen Ansätzen und Modellen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;

           2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;

           2. zu den in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.

           3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;

 

           4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;

 

           5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;

 

           6. die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;

 

           7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;

 

           8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllt sind und

 

           9. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

 

 

Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Art. 98 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen haben dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

(2) Die FMA hat in sämtlichen Modellbewilligungsverfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuholen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

(3) Die FMA hat die Anwendung der internen Ansätze oder Modelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 laufend zu überwachen und hierbei solide ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Praktiken anzuwenden. Die FMA hat bei dieser Prüfung insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes und die Anwendung interner Ansätze oder Modelle auf neue Produkte zu berücksichtigen. Stellt die FMA bei der ordnungsgemäßen Risikoerfassung von Modellen oder Ansätzen oder bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen gemäß Art. 355 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit der Folge fest, dass dieses nicht oder nicht mehr präzise genug ist hat sie bei Vorliegen von Mängeln wirksame und angemessene Maßnahmen zu ergreifen um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei erheblichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorzuschreiben oder die Bewilligung eines internen Modells oder Ansatzes widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

           1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

 

           2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie

 

           3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

 

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

 

           1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden oder

 

           2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a übergehen.

 

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

 

           1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,

 

           2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,

 

           3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien

 

                a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,

 

               b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

 

                c) sonstige Retail-Forderungen,

 

           4. von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,

 

           5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3

 

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

 

(8) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

 

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

§ 21b. (1) Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 5 Abs. 4, Art. 16 Abs. 3, 5 und 6, Art. 24, Art. 25 lit. aa, Art. 72, Art. 73, Art. 84 Abs. 3, Art. 119 Abs. 2, Art. 120 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1 lit. c, Art. 160 Abs. 5, Art. 174 Abs. 1a, Art. 276 Abs. 6, Art. 299 Abs. 4, Art. 316 Abs. 2, Art. 318 Abs. 1, Art. 325 Abs. 4 lit. c, Art. 370, Art. 384 Abs. 1, Art. 461 Abs. 1a, Art. 472 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 95, 96, 383, 403 und 417 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards  eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

           1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;

 

           2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;

 

           3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;

 

           4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;

 

           5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere

 

                a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,

 

               b) die finanziellen Ressourcen,

 

                c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,

 

               d) die Unternehmenskultur,

 

                e) die internen Kontrollmechanismen;

 

           6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;

 

           7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

                a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,

 

               b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,

 

                c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und

 

               d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

 

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einholen.

(2) Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Art. 448 Abs. 2, Art. 449 Abs. 3, Art. 450 Abs. 2 lit. e, Art. 450 Abs. 4, Art. 458 Abs. 2, Art. 459 Abs. 4, Art. 460 Abs. 3, Art. 461 Abs. 3 und Art. 464 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

(3) Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 stehen.“

           1. im Verfahren über die Anerkennung gemäß Abs. 1 der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;

 

           2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;

 

           3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;

 

           4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

 

           5. für die Zwecke der Bestimmung der Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente eine Erklärung, wie die Entwicklung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

 

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

 

(4a) Ist eine Rating-Agentur bereits als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen, gelten im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 als erfüllt.

 

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.

 

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

 

           1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

 

           2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

 

           3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

 

           4. die Bedeutung eines jeden Ratings;

 

           5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

 

           6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

 

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

 

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

 

§ 21c. (1) Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,

 

           2. die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,

 

           3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen,

 

           4. die Anforderungen gemäß § 22g Abs. 9 Z 2 und

 

           5. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. b sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

 

Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 einzuholen.

 

(2) Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Z 1 bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

 

           2. das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und

 

           3. die Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 durchgängig eingehalten werden.

 

Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß § 21e, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Abs. 1 und 2

 

           1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

 

           2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Abs. 1 oder 2 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und

 

           3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Abs. 1 oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Abs. 1 und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 3 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik zu gewährleisten.

 

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

 

§ 21d. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. die qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 und

 

           2. die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowie

 

           3. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

 

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

 

(2) Die qualitativen Anforderungen umfassen:

 

           1. ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

           2. eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;

 

           3. eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;

 

           4. ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;

 

           5. eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.

 

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

           1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

 

           2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

 

           3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.

 

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(5) Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

 

(6) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:

 

           1. die statistische Angemessenheit,

 

           2. die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,

 

           3. die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,

 

           4. den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

 

           5. die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,

 

           6. den Einsatz von Szenario-Analysen,

 

           7. die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.

 

(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:

 

           1. eine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;

 

           2. die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

 

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

 

§ 21e. (1) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß § 22p durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

           2. die Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind;

 

           3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;

 

           4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;

 

           5. das interne Modell durchgängig verwendet wird;

 

           6. die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und

 

           7. das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22p Abs. 5 Z 2 und 3 befindet.

 

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 einzuholen.

 

(3) Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß § 24a interne Modelle gemäß § 22p, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu beantragen.

 

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

           1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;

 

           2. den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 3 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und

 

           3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(5) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(6) Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Abs. 1 zu widerrufen, falls

 

           1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,

 

           2. die eigenen Ermittlungen oder

 

           3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

 

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten. Die FMA kann eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

 

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

 

§ 21f. (1) Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:

 

           1. die in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,

 

           2. Pensionsgeschäfte,

 

           3. Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

 

           4. Lombardgeschäfte und

 

           5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

 

(2) Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:

 

           1. ausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;

 

           2. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

 

           3. für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

 

Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.

 

(3) Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;

 

           2. das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;

 

           3. das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;

 

           4. die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;

 

           5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;

 

           6. das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;

 

           7. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;

 

           8. das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und

 

           9. die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.

 

(4) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:

 

           1. Qualitative Standards, insbesondere:

 

                a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,

 

               b) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,

 

                c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,

 

               d) die Revision des Modells,

 

                e) die Durchführung von Krisentests,

 

                f) die Dokumentation des Modells;

 

           2. quantitative Standards, insbesondere:

 

                a) die Bestimmung des Forderungswertes,

 

               b) den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,

 

                c) die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,

 

               d) die Stabilität und die Validierung des Modells.

 

Soweit in Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(5) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 3 bestellten Sachverständigen einzuholen.

 

(6) Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß § 22 Abs. 5 verwenden.

 

(7) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

 

           1. den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

 

           2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und

 

           3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

 

(8) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

 

(9) Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn

 

           1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,

 

           2. eigene Ermittlungen oder

 

           3. die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

 

ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 7 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.

 

(10) Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

 

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

 

§ 21g. (1) Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (konsolidierende Aufsichtsbehörde) zu stellen.

 

(2) Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.

 

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Abs. 2 geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.

 

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

 

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

 

Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

 

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.

 

V. Ordnungsnormen

V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

 

Mindesteigenmittelerfordernis

Bestands- und Systemgefährdung

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis 6 zu verfügen:

§ 22. (1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung ist anzunehmen, wenn

           1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

           1. das verfügbare harte Kernkapital gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 das Erfordernis für das harte Kernkapital zu weniger als 90 vH erfüllt;

           2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;

           2. die verfügbaren Eigenmittel gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 das Erfordernis für die Eigenmittel zu weniger als 90 vH erfüllen;

           3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

           3. die flüssigen Mittel, die dem Kreditinstitut gemäß § 25 Abs. 1 zur Verfügung stehen, die in demselben Band abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vH decken;

           4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

           4. die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art. 401 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht mehr erfüllt wird oder vom bevorstehenden Eintritt einer Nichterfüllung auszugehen ist;

           5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;

           5. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung gemäß Z 1 bis 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Ertragslage des Kreditinstituts mit einem Verlust zu rechnen ist und dies dazu führen könnte, dass die Tatbestände gemäß Z 1 bis 3 eintreten.

           6. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 16a hinausgehende Großrisiken.

 

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

Bei der Prüfung einer Bestandgefährdung sind mögliche zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernisse oder zusätzliche Liquiditätsanforderungen zu berücksichtigen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negative Auswirkungen auf andere Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), die Finanzmarktstabilität oder das allgemeine Vertrauen der Einleger oder anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

           1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen der Finanzbranche (Art. 4 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

           2. der Umfang der von einem Kreditinstitut entgegengenommenen Einlagen;

 

           3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von einem Kreditinstitut eingegangenen Risiken sowie die Rahmenbedingungen auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden;

 

           4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern;

 

           5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Kreditinstituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und von Marktteilnehmern in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft;

 

           6. die Ersetzbarkeit der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme;

 

           7. die Komplexität der vom Kreditinstitut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte;

 

           8. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 2 und 4 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen einer Bestands- oder Systemgefährdung bei einem Kreditinstitut einzuholen, die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren und der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln.

(4) Die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstituts der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

 

           1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;

 

           2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;

 

           3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;

 

           4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

 

wobei Abs. 6 anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

 

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

 

           1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;

 

           2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;

 

           3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig

 

                a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;

 

               b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

 

unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

 

           4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;

 

           5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und

 

           6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

 

(7) Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

 

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

 

Kreditrisiko-Standardansatz

Maßnahmen zur Begrenzung des Systemrisikos

§ 22a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Abs. 4 zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.

§ 22a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des Systemrisikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf die mit nationalen Maßnahmen gemäß Art. 443a Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X reagiert werden soll, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:

(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA nach Konsultation der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des Systemrisikos zu vermindern:

           1. Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;

           1. Den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X;

           2. der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:

           2. den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 381, 384 bis 392 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X;

                a) hohem Kreditrisiko: 100 vH;

 

               b) mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

 

                c) unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

 

               d) niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;

 

           3. der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu § 22 ist gemäß § 22 Abs. 5 zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 7 Rechnung zu tragen ist;

           3. den Offenlegungspflichten gemäß Art. 418 bis 440 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X;

           4. der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß § 22 Abs. 5 oder gemäß § 22g Abs. 8 bestimmt werden.

           4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;

 

           5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X;

 

           6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;

 

           7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.

 

Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(3) Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.

(3) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 setzt Folgendes voraus:

 

           1. Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 443a Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;

 

           2. den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

(4) Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Z 13 durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 7 bestimmt. Die Forderungsklassen sind:

(4) Die FMA überprüft die nach Abs. 2 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 443a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 2 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 443a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

           1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;

 

           2. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;

 

           3. Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Gebietskörperschaften;

 

           4. Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

 

           5. Forderungen an internationale Organisationen;

 

           6. Forderungen an Institute;

 

           7. Forderungen an Unternehmen;

 

           8. Retail-Forderungen;

 

           9. durch Immobilien besicherte Forderungen;

 

         10. überfällige Forderungen;

 

         11. Forderungen mit hohem Risiko;

 

         12. Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;

 

         13. Verbriefungspositionen;

 

         14. kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;

 

         15. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;

 

         16. sonstige Posten.

 

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 und der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnung der FMA sind:

(5) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 443a Abs. 2 der Verordnung (EU) 201X vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 2 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 2 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

           1. internationale Organisationen:

 

                a) die Europäischen Gemeinschaften;

 

               b) der Internationale Währungsfonds;

 

                c) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

 

           2. Retail-Forderungen:

 

Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

                a) Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

 

               b) die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;

 

                c) der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

 

der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

 

           3. überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;

 

           4. Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;

 

           5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 74 Abs. 4 InvFG 2011 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

 

(6) Für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4 Z 13 sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 zu ermitteln.

(6) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(7) Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen:

(7) Die FMA kann die gemäß Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 443a Abs. 2a bis 2c der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten, Finanzinstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß §§ 9 und 11 gemäß Art. 443a der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 443a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der OeNB einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

           1. die Gewichte, die den in Abs. 4 genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Z 13 zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;

 

           2. die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;

 

           3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;

 

           4. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.

 

Die Verordnung hat hinsichtlich der Z 1 bis 3 dem Anhang VI, Teil 1 sowie dem Art. 153 der Richtlinie 2006/48/EG und hinsichtlich der Z 4 dem Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in Anhang VI, Teil 1 und 3 und in Art. 153 für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(8) Forderungen eines Kreditinstituts können gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 und 2 unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:

(8) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 443a Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:

           1. es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1;

           1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 384 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X um bis zu 15 Prozentpunkte absenken und

           2. der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist

           2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozentpunkte erhöhen,

                a) ein Kreditinstitut,

wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der OeNB und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

               b) eine Finanz-Holdinggesellschaft,

 

                c) ein Finanzinstitut,

 

               d) ein Anbieter von Nebendienstleistungen oder

 

                e) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 WAG 2007;

 

           3. der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1 einbezogen;

 

           4. bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;

 

           5. der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;

 

           6. ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

 

(9) Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

           1. die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in § 23 Abs. 1 genannten Positionen;

 

           2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 Z 2, 5 und 6 sind erfüllt;

 

           3. das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);

 

           4. die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Z 3 im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;

 

           5. das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Abs. 5 Z 3) sicherzustellen;

 

           6. das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

 

           7. das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich

 

                a) einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder

 

               b) einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;

 

           8. die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;

 

           9. eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Systems ist zu unterlassen;

 

         10. das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einem im Wesentlichen homogenen Geschäftsprofil verpflichtet haben;

 

         11. die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Z 5 zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.

 

(10) Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Abs. 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.

 

(11) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 7 für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:

 

           1. Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß § 21b Abs. 1, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Abs. 13; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder

 

           2. Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Abs. 4 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 12.

 

(12) Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder

 

           2. die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

 

(13) Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

 

(14) Forderungen gemäß Abs. 4 Z 6 erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

 

Auf internen Ratings basierender Ansatz

 

§ 22b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

 

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

 

           1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an

 

                a) regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

 

               b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

 

                c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;

 

           2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an

 

                a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;

 

               b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Institute behandelt würden;

 

                c) multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;

 

           3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:

 

                a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;

 

               b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;

 

                c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;

 

           4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

                a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

 

               b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

 

                c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;

 

               d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

 

der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

 

           5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von § 2 Z 2 alle

 

                a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

 

               b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;

 

           6. Verbriefungspositionen gemäß § 2 Z 65;

 

           7. sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.

 

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

 

           1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;

 

           2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den §§ 22c bis 22f gewichtet.

 

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

 

           1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;

 

           2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

 

           3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;

 

           4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;

 

           5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

 

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

 

           1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;

 

           2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der

 

                a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder

 

               b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

 

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:

 

           1. die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 ermittelt, wobei

 

                a) für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind und

 

               b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;

 

           2. die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;

 

           3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

 

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

 

           1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;

 

           2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;

 

           3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

 

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

 

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

 

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

 

           1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

 

           2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;

 

           3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird, sowie Forderungen der Forderungsklassen an die Mitgliedstaaten und deren Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird und diese nicht auf Grund spezieller öffentlicher Regelungen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;

 

           4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 9 erfüllt;

 

           5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;

 

           6. Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;

 

           7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;

 

           8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;

 

           9. Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.

 

Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.

 

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

 

           1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;

 

           2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;

 

           3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;

 

           4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 6 für Forderungen, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

 

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

 

           1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und

 

           2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

 

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

 

§ 22c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.

 

(2) Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.

 

(3) Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.

 

(4) Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

 

(5) Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

 

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

 

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

 

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.

 

(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.

 

(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

 

(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

 

           1. die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;

 

           2. die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;

 

           3. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;

 

           4. die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;

 

           5. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

 

Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

 

(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die

 

           1. die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder

 

           2. die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.

 

(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.

 

(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

 

(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben

 

           1. bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß § 39 Abs. 2 anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;

 

           2. dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

 

Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß § 22d Abs. 1 und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.

 

(11) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu

 

           1. allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und

 

           2. Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

 

Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

 

Verbriefung revolvierender Forderungen

 

§ 22e. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wenn

 

           1. der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und

 

           2. die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

 

           1. das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die

 

                a) nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und

 

               b) aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,

 

unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder

 

           2. die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.

 

(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.

 

(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus

 

           1. dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,

 

           2. dem angemessenen Umrechnungsfaktor und

 

           3. dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.

 

(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob

 

           1. die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und

 

           2. es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.

 

(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

 

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

 

§ 22f. (1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

 

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

 

           1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

 

           2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

 

           3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

 

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

 

           1. Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche oder

 

           2. bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

 

           3. das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt oder

 

           4. das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

 

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet kontinuierlich, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

 

(4) Ein EWR-Mutterkreditinstitut oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kann den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

 

           1. Das EWR-Mutterkreditinstitut, die EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen verbrieft als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen, in die Beaufsichtigung auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage einbezogenen Instituten,

 

           2. die Institute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, erfüllen die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10,

 

           3. die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 werden dem Originator oder Sponsor und dem EWR-Mutterkreditinstitut oder der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft rechtzeitig übermittelt.

 

Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren EWR-Mutterkreditinstitut oder deren EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft die Anforderungen gemäß Abs. 3 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen.

 

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

 

           1. Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:

 

                a) Zentralstaaten und Zentralbanken,

 

               b) Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,

 

                c) Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,

 

               d) multilaterale Entwicklungsbanken;

 

           2. Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

 

           3. Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

 

(6) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

 

           1. Gemäß § 22d Abs. 11 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;

 

           2. Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

 

           3. Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

 

           4. Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

 

           5. Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;

 

           6. gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

 

           7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

 

(7) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert  und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

 

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

 

           1. Die Art der Forderung,

 

           2. den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,

 

           3. die Ausfallsquoten,

 

           4. die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,

 

           5. die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,

 

           6. die Art der Sicherheit und Belegung,

 

           7. die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,

 

           8. die sektorale und geografische Diversifizierung,

 

           9. die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

 

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

 

(9) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

 

           1. vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),

 

           2. Bonitäts- und Liquiditätsverbesserungen,

 

           3. Marktwert-Trigger,

 

           4. die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

 

Kreditrisikomindernde Techniken

 

§ 22g. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.

 

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

 

           1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;

 

           2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;

 

           3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

 

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

 

           1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;

 

           2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können

 

                a) von der FMA vorgegeben sein oder

 

               b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.

 

Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.

 

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a werden zeitgerecht erfüllt,

 

           2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,

 

           3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

 

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

 

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

 

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

 

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

 

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

 

           1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;

 

           2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:

 

                a) Qualitative Standards, wie insbesondere

 

                     aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und

 

                    bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;

 

               b) Quantitative Standards, wie insbesondere

 

                     aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

                    bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

 

                     cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,

 

                    dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und

 

                     ee) die Aktualisierung der Datenreihen;

 

           3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:

 

                a) Qualitative Standards, wie insbesondere

 

                     aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

 

                    bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,

 

                     cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und

 

                    dd) die Revision des internen Modells;

 

               b) Quantitative Standards, wie insbesondere

 

                     aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

                    bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

 

                     cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,

 

                    dd) die Aktualisierung der Datenreihen und

 

                     ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;

 

           4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;

 

           5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

 

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Anerkannte Sicherheiten

 

§ 22h. (1) Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:

 

           1. Netting von Bilanzpositionen,

 

           2. Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,

 

           3. finanzielle Sicherheiten,

 

           4. Immobiliensicherheiten,

 

           5. Besicherung durch Forderungen,

 

           6. sonstige Sachsicherheiten,

 

           7. Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,

 

           8. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,

 

           9. von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,

 

         10. persönliche Sicherheiten.

 

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.

 

(3) Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.

 

(4) Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.

 

(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

 

           1. die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;

 

           2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;

 

           3. bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;

 

           4. der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.

 

(6) Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:

 

           1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;

 

           2. das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.

 

(7) Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:

 

           1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;

 

           2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.

 

Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

 

Absicherung des operationellen Risikos

 

§ 22i. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j, dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l zu berechnen.

 

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß § 22k anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in § 22j und § 22k beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.

 

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

 

Basisindikatoransatz

 

§ 22j. (1) Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22i Abs. 1 einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Abs. 2 zu betragen.

 

(2) Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

 

Standardansatz

 

§ 22k. (1) Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Abs. 3 zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 2 für die einzelnen Geschäftsfelder.

 

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 4 bestimmt.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:

 

           1. Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,

 

           2. Handel,

 

           3. Wertpapierprovisionsgeschäft,

 

           4. Firmenkundengeschäft,

 

           5. Privatkundengeschäft,

 

           6. Zahlungsverkehr und Abwicklung,

 

           7. Depot- und Treuhandgeschäfte,

 

           8. Vermögensverwaltung.

 

(4) Die FMA hat für die Zwecke der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Art. 155 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

(5) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Abs. 1 anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.

 

(6) Das System gemäß Abs. 5 ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.

 

(7) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

 

(8) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 1 verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

           1. die Anforderungen gemäß Abs. 5 bis 7 eingehalten werden;

 

           2. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen und

 

           3. ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

 

(9) Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Abs. 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges X, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

 

Fortgeschrittener Messansatz

 

§ 22l. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21d das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i Abs. 1 anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Abs. 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.

 

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Abs. 1 verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß § 2 Z 2 FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß § 21b Abs. 6 zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.

 

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

 

(4) Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:

 

           1. die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;

 

           2. die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;

 

           3. die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;

 

           4. die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und

 

           5. die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.

 

Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

 

Kombinierte Ansätze

 

§ 22m. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn

 

           1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;

 

           2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;

 

           3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und

 

           4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.

 

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.

 

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

 

Positionen des Handelsbuchs

 

§ 22n. (1) Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß § 56 Abs. 1 BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.

 

(2) Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.

 

(3) Die Einbeziehung von Positionen gemäß Abs. 1 in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

 

(4) Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Abs. 1 für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

 

           1. aktuelle Börsekurse oder

 

           2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 haben Anhang VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:

 

           1. Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;

 

           2. die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;

 

           3. die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und

 

           4. die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Abs. 4.

 

Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Risikoarten des Handelsbuchs

 

§ 22o. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.

 

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für

 

           1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

 

           2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

 

           3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,

 

           4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

 

           5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

 

           6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

 

           7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

 

           8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,

 

           9. das Abwicklungsrisiko,

 

         10. das Kontrahentenausfallsrisiko,

 

         11. das Warenpositionsrisiko und

 

         12. das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.

 

(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.

 

(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3  zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Internes Modell für das Handelsbuch

 

§ 22p. (1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.

 

(2) Das tägliche Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht der Summe der nach Z 1 und 2 berechneten Werte. Institute, die ein internes Modell zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko verwenden, haben zusätzlich ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen, das der Summe der nach Z 3 und 4 berechneten Werte entspricht:

 

           1. Entweder der Risikobetrag des Vortages oder das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

 

           2. entweder der letzte verfügbare Risikobetrag unter Stressbedingungen oder das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

 

           3. das gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/49/EG für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und nth-Asset-to-default-Kreditderivaten im Handelsbuch berechnete Mindesteigenmittelerfordernis; hiervon  ausgenommen sind jene Positionsrisiken, die gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 in die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses miteinbezogen werden;

 

           4. entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, und, soweit anwendbar, entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel aller gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 zu berücksichtigenden Preisrisiken, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

 

(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 einbezogen werden.

 

(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.

 

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:

 

           1. Qualitative Standards, wie insbesondere

 

                a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

 

               b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

 

                c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,

 

               d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

 

                e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

 

                f) die Dokumentation des Modells,

 

               g) die Revision des Modells;

 

           2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;

 

           3. quantitative Standards, wie insbesondere

 

                a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

 

               b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

 

                c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

 

               d) die Aktualisierung der Datenreihen,

 

                e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

 

                f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

 

           4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

 

           5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

 

           6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;

 

           7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos;

 

           8. die Kriterien für die Zulassung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.

 

Soweit in Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

 

§ 22q. (1) Kreditinstitute können abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,

 

           2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,

 

           3. der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und

 

           4. die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.

 

(2) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in § 22 Abs. 2 genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

 

(3) Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

 

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

 

Eigenmittel

Kapitalerhaltungspuffer

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

§ 23. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergibt.

           1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

 

           2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; ein Zwischengewinn oder ein vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelter Jahresgewinn ist den offenen Rücklagen nur dann zuzurechnen, wenn

 

                a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

 

               b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

 

                c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

 

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

 

           3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

 

         3a. hybrides Kapital gemäß Abs. 4a;

 

           4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

 

           5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

 

           6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

 

           7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

 

           8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

 

           9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;

 

         10. der Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.

 

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs.1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 123 Abs. 1a der Richtlinie 2013/xx/EU.

(3) Eingezahltes Kapital ist:

 

           1. [Bei Personengesellschaften des Handelsrechts das der Gesellschaft gewidmete Kapital zuzüglich der Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb abzüglich Verluste, Entnahmen und Verbindlichkeiten der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft – entfällt ab 01.01.07];

 

           2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;

 

           3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

 

           4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

 

           5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

 

           6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

 

           7. entfällt

 

           8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

 

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

 

           1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

 

           2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,

 

           3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

 

           4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

 

           5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

 

(4a) Hybrides Kapital umfasst, vertraglich geregelt, jene eingezahlten Eigenmittelbestandteile,

 

           1. die gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten  nachrangig sind;

 

           2. deren Kapitalbeträge, die nicht ausgeschütteten Zinsen und Dividenden bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und die Rekapitalisierung des Kreditinstitutes nicht behindern;

 

           3. die dem Kreditinstitut unbefristet oder auf mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt werden und seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; nach alleinigem Ermessen des Kreditinstitutes kann hybrides Kapital eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, wobei die Kündigung frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin erfolgen darf;

 

           4. die bei unbefristeten Instrumenten nur einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vorsehen, der frühestens zehn Jahre nach Emission des Instrumentes wirksam wird; die Bedingungen bei befristeten Instrumenten dürfen keinen Rückzahlungsanreiz vor dem Fälligkeitstermin vorsehen; das Kreditinstitut kann bei befristeten oder unbefristeten Instrumenten eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, sofern dies wegen wesentlicher, zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Änderungen in der steuerlichen Behandlung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert; die eine Aussetzung von Tilgungszahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation vorsehen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut Tilgungszahlungen entfallen zu lassen;

 

           5. die die Leistung von Zins- und Dividendenzahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation ausschließen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut diese Zahlungen entfallen zu lassen;

 

           6. die so ausgestaltet sein können, dass sie ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 17 Z 5 jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in eingezahltes Kapital (Abs. 3) in zumindest gleicher Höhe umgewandelt werden müssen.

 

(4b) Die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals bedarf der Bewilligung der FMA. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

 

           1. Die Erfüllung der in Abs. 4a Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen,

 

           2. die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 17 Z 2 und 3, und

 

           3. eine auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Bei Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügen.

 

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in §174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §174 Abs. 4 AktG ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des § 112 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken[, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts – entfällt ab 01.01.07] und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

 

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

 

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

 

           1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z.5 zulässig;

 

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;

 

           3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

 

           4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind,

 

           5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.

 

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

 

           1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

 

           2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

 

           3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864 a ABGB);

 

           4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

 

           5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

 

(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

 

           1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;

 

           2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

 

           3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.

 

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge:

 

           1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

 

           2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einer anderen anerkannten Börse zugelassen sind; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

 

           3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Investmentfonds, die

 

                a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

 

               b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

 

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

 

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

 

(10a) Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß den §§ 22 bis 29 auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

 

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

 

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

 

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

 

           1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;

 

           2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

 

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten (§ 3 Z 4 ZaDiG) oder E-Geld-Instituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

 

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

 

         4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;

 

         4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;

 

         4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß § 22b Abs. 10 Z 4 für Beteiligungen ermittelt werden;

 

         4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen nicht Teil des Handelsbuches desselben Kreditinstitutes wären;

 

         4e. bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktwert  ergeben, vom Kernkapital (Abs. 14 Z 1) abzuziehen;

 

           5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

 

           6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

 

                a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,

 

               b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen

 

                c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

 

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

 

           1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben zuzüglich des hybriden Kapitals gemäß Abs. 1 Z 3a abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

 

           2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

 

           3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

 

         3a. Hybrides Kapital kann bis zu 50 vH des Kernkapitals ausmachen, wobei innerhalb dieser Obergrenze

 

                a) unbefristete Instrumente, die wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 100 vH;

 

               b) unbefristete Instrumente, die nicht wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 70 vH;

 

                c) unbefristete Instrumente mit einem maßvollen Rückzahlungsanreiz und befristete Instrumente, in Summe bis zu 30 vH;

 

des hybriden Kapitals ausmachen dürfen.

 

           4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen;

 

           5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

 

           6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

 

           7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

 

           8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 3 Z 2 oder § 22p einbezogen wurde.

 

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

 

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

 

(17) Die FMA kann mit Verordnung zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität durch eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bei hybridem Kapital in Entsprechung von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG und unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten näher bestimmen:

 

           1. Umfang der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;

 

           2. Kündigung;

 

           3. vorzeitige Rückzahlung und Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize;

 

           4. Ausfall oder Ersatz von Zins- und Dividendenzahlungen;

 

           5. Wandlung gemäß Abs. 4a Z 6.

 

 

Antizyklischer Kapitalpuffer

 

§ 23a. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 Abs. 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer (§ 2 Z 45) zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer (§ 2 Z 43), zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 126 der Richtlinie 2013/xx/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 3 vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 124 Abs. 1a und 126 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU.

 

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), nach Anhörung der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festzulegen:

 

           1. Die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Abs. 1 nach Maßgabe von Art. 130 der Richtlinie 2013/xx/EU;

 

           2. vierteljährlich die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Art. 126 der Richtlinie 2013/xx/EU;

 

           3. ob Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Art. 126 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Art. 127 der Richtlinie 2013/xx/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;

 

           4. die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 128 und 129 der Richtlinie 2013/xx/EU.

 

(4) Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer (Abs. 3 Z 2) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

 

           1. Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer;

 

           2. das entscheidungsmaßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen der in Österreich vergebenen Kredite und dem Bruttoinlandsprodukt;

 

           3. den gemäß Art. 126 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU berechneten Puffer-Richtwert;

 

           4. die Begründung für die festgelegte Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer;

 

           5. im Falle einer Anhebung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;

 

           6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

 

           7. im Falle einer Herabsetzung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;

 

           8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

 

Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Art. 126 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xx/EU benannten Behörden angemessen sind.

 

(5) Wird eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 Z 3 anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

 

           1. Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer;

 

           2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Quote gilt;

 

           3. im Falle einer Anhebung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

 

           4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

 

Globale Systemrelevante Institute

 

§ 23b. (1)      Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) zu bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 124a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU.

 

(3) Die Einstufung einer Kreditinstitutsgruppe als Globales Systemrelevantes Institut ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

 

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

 

(5)  Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

 

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung nach Anhörung der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Quoten, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

 

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

 

           1. einer Pufferanforderung als Globales Systemrelevantes Institut und als Systemrelevantes Institut, hat sie die jeweils höhere Quote zu erfüllen;

 

           2. einer Pufferanforderung als Globales Systemrelevantes Institut und als Systemrelevantes Institut und hat sie einen Systemrisikopuffer (§ 23d) einzuhalten, hat sie die jeweils höchste Quote zu erfüllen;

 

           3. einer Pufferanforderung als Systemrelevantes Institut und hat sie einen Systemrisikopuffer (§ 23d) einzuhalten, hat sie die jeweils höhere Quote zu erfüllen.

 

(8) Ein Systemischer Risikopuffer, der auf alle Forderungen im Inland angewandt wird, ist zusätzlich zu Kapitalpuffern für Systemrelevante Institute (§ 23c) oder für Globale Systemrelevante Institute (§ 23b) einzuhalten. Wird der Systemrisikopuffer auch auf Forderungen eines Institutes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern angewandt, ist ein Systemrisikopuffer nicht zusätzlich zu den Puffern für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute einzuhalten.

 

(9) Ist ein Institut Teil eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder einer Kreditinstitutsgruppe, die ein Systemrelevantes Institut ist,

 

1.    hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Puffer für Systemrelevante Institute und Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

 

2.    und hat dieses Institut einen Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.

 

(10) Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.

 

Systemrelevante Institute

 

§ 23c. (1)      Die FMA hat eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) zu bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU.

 

(3) Die Einstufung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe als Systemrelevantes Institut ist von der FMA unter Berücksichtigung der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitenden Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

 

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

 

(5)  Die FMA kann einem Systemrelevanten Institut unter Berücksichtigung des systemischen Risikos, das von diesem Systemrelevanten Institut ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.

 

(6) Die FMA hat nach Anhörung der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

(7)  Die FMA hat nach Anhörung der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einen Monat vor der Veröffentlichung (§ 69b Z 8) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Abs. 3 betroffenen Mitgliedstaaten folgendes mitzuteilen:

 

           1. Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (§ 2 Z 41) betrachtet wird;

 

           2. eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 auf den Binnenmarkt;

 

           3. die mögliche Pufferanforderung für ein Systemrelevantes Institut, die in anderen betroffenen Mitgliedstaaten festgesetzt werden sollten, damit das systemische Risiko angemessen adressiert werden kann.

 

(8)  Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Quote auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Quote beschränkt, je nachdem, welche Quote höher ist.

 

Systemrisikopuffer

 

§ 23d. (1) Die FMA kann festlegen, dass alle Kreditinstitute oder nur bestimmte Arten von Kreditinstituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer zu halten haben. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische Systemrisiken (§ 2 Z 41), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, ausgenommen nach den Art. 443a und 443b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA nach Anhörung der OeNB und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

 

           1. Die Quote für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Art. 124d der Richtlinie 2013/xx/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;

 

           2. die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

 

           3. nach Maßgabe des Art. 124d der Richtlinie 2013/xx/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;

 

           4. ob Quoten für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Art. 124e der Richtlinie 2013/xx/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Quote für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.

 

(3) Hat die FMA eine Quote für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

 

           1. Die Höhe der Quote des Systemrisikopuffers;

 

           2. die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

 

           3. eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;

 

           4. den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

 

           5. die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

 

Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 zu unterbleiben.

 

(4) Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Abs. 1 nicht vollständig, so sind die in Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d ergreifen.

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

 

Konsolidierte Eigenmittel

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.

§ 24. (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (§ 2 Z 45), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

(2) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA zu melden. In diesen Fällen haben Kreditinstitute bis zur Meldung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:

           1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB, die Anteile anderer Gesellschafter begründen;

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4;

           2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 UGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

           3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

           3. Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

           4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 UGB.

 

 

Die FMA hat die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 131 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU durch Verordnung festzulegen. Solange ein Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, darf es Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages vornehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

(3) Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

           1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

           1. Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach

 

                a) hartem Kernkapital,

 

               b) zusätzlichem Kernkapital,

 

                c) Ergänzungskapital;

           2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

           2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

           3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

           3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;

           4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

           4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

 

                a) Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,

 

               b) Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;

 

                c) Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,

 

               d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

 

Die Kreditinstitute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn

 

           1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder

 

           2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

         „8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 3 Z 2 oder § 22p einbezogen wurde.“

 

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.

 

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutssgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:

 

           1. Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;

 

           2. die preisermäßigte oder gänzlich unentgeltliche Ausgabe von Bonusaktien oder anderen in Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

 

           3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;

 

           4. die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;

 

           5. die Ausschüttung von in Art. 24 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 angeführten Positionen.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Konsolidierung des Handelsbuchs

Kapitalerhaltungsplan

§ 24a. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

§ 24a. (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22o anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:

 

           1. Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

 

           2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts;

 

           3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;

 

           4. weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

(4) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Abs. 3, so hat sie

           1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist,

           1. das Kreditinstitut dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder

           2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

           2. ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.

           3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

 

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

Die FMA kann Maßnahmen nach Z 1 und 2 auch kumulativ anwenden.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

 

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

 

§ 24b. Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

 

           1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

 

           2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

 

           3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

 

           4. unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

 

           5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

 

           6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

 

7. Unterabschnitt: Liquidität

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

Liquidität

1. Unterabschnitt: Liquidität

§ 25. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben

§ 25. (1) Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 3 und gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 39 Abs. 4 Z 7 haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 2 bis 11 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

           1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

 

           2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

 

           3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

 

           4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

 

           5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

 

(2) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Abs. 1 genannten Anforderungen festzulegen. Diese Mindestanforderungen haben Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(2) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

 

           1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 5 dienen;

 

           2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

 

           3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

 

           4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

 

           5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(3) Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(3) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

 

           1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

 

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

 

           3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

 

           4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

 

           5. Bauspareinlagen;

 

           6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(4) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

(4) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

           1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

           1. Kassenbestände;

           2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

           2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

           3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

           3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

           4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

           4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

           5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

         4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;

 

           5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

 

           6. täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.

 

           7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.

(5) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:

(5) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

           1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;

           3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

           3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

           4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

 

           5. Bauspareinlagen;

 

           6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

 

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

(6) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

           1. Kassenbestände;

           1. Verpflichtungen gemäß Abs. 2;

           2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

           2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;

           3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

           3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

           4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

         4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;

           5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

           6. täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.

 

           7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.

 

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7.,15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

(7) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 6 sind ausgenommen:

           1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; der die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

           1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

           2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 4; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

           3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

 

           4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

 

           5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

 

           6. Bauspareinlagen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

(8) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:

           1. Verpflichtungen gemäß Abs. 4;

           1. Schecks;

           2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

           2. fällige Schuldverschreibungen;

           3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

           3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

           4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

           4. festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

           5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

           5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß § 27a zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß;

 

           6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;

 

           7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 5 erforderliche übersteigt;

 

           8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 2 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

 

           9. Miteigentumsanteile gemäß Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

 

                a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 4 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

 

               b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

 

                c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

 

               d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

 

                e) das beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(9) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:

(9) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 8 werden nicht einbezogen:

           1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

           1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

           2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

           2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

           3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

           3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;

           4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

           4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;

           5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

           5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

           6. Bauspareinlagen.

           6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;

 

           7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 2 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 5 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

           1. Schecks;

 

           2. fällige Schuldverschreibungen;

 

           3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

 

           4. festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

 

           5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Abs. 13 zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

 

           6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;

 

           7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7 erforderliche übersteigt;

 

           8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 4 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

 

           9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

 

                a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

 

               b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

 

                c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahme-verpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffent-licht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

 

               d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

 

                e) das beabsichtigte Abgehen von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

 

(11) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 10 werden nicht einbezogen:

(11) Die FMA kann die in den Abs. 4 und 8 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

           1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

 

           2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

 

           3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank  - zur Sicherung hingegeben sind;

 

           4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;

 

           5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

 

           6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;

 

           7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind.

 

(12) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 10 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 4 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(12) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Abs. 2, 6 und 8 Z 5 erster Halbsatz alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute, einschließlich deren Zweigstellen.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

 

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

 

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

 

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

 

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.

 

(14) Die FMA kann die in den Abs. 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

 

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

Offenlegungspflichten

Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

§ 26. (1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

§ 26. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in Aktien bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in Geschäftsanteile bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibung). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

 

           1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,

 

           2. der Art der Tätigkeiten,

 

           3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,

 

           4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,

 

           5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder

 

           6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

 

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

 

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Abs. 7 festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Abs. 7 zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Abs. 5 Z 2 sind.

 

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

 

           1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder

 

           2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere

 

                a) Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;

 

               b) Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.

 

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.

 

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

 

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

 

           1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und

 

           2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden

 

                a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b,

 

               b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß § 22g,

 

                c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l

 

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 lit. b zu beachten.

 

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

 

           1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;

 

           2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;

 

           3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;

 

           4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

 

(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und der EBA zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

 

 

Instrumente ohne Stimmrecht

§ 26a. (1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.

§ 26a. (1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Berechtigten aus diesen Instrumenten kommt je nach Rechtsform des Kreditinstituts mit Ausnahme des Stimmrechts die Rechtsstellung des Aktionärs oder Genossenschaftsmitglieds zu. Berechtigte aus Instrumenten, die von Sparkassen ausgegeben werden, haben einen Anspruch auf den auf sie entfallenden Anteil am Liquidationserlös.

(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.

(2) Auf Instrumenten gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.

(3) Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.

(3) Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.

(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.

(4) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit den sonstigen Eigenmittelinstrumenten (Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.

(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.

(5) Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

 

(6) Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.

 

(7) Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

 

Einziehung von Eigenmitteln

 

§ 26b. (1) Kapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

 

(2) Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständige Organe mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.

 

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.

 

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

 

(5) Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.

 

(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

 

(7) Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

 

(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Kapital gemäß Abs. 1 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Kapital gemäß Abs. 1 je nach Rechtsform des Kreditinstitutes in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

 

Großveranlagungen

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

§ 27. Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 weiterhin gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß  Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

 

           1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

 

           2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

 

                a) Der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

 

               b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

 

                c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA mit Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

 

(3) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

 

           1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

 

           2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

 

           3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

 

           4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

 

           5. Verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen

 

                a) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäftes, oder;

 

               b) der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung sowie

 

           6. Intratageskredite im Fall der Durchführung der Dienste gemäß Z 5 lit. a an Institute, die diese Dienste erbringen.“

 

(4) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 11) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 3 berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

 

(5) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der Begrenzung gemäß Abs. 15 und 16 außer Betracht.

 

(6) Für die Anwendung des Abs. 15 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

 

           1. Gewicht Null:

 

                a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

 

               b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

 

                c) Veranlagungen bei Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer anerkannten Rating-Agentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden;

 

               d) Veranlagungen, einschließlich Beteiligungen und sonstige Anteile, beim EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten  in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

 

                e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

 

                f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, hinreichend besichert sind;

 

               g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

 

               h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 lit. a der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen der Abs. 15 und 16 erfolgt;

 

                 i) Veranlagungen gegenüber den in § 22a Abs. 8 und 9 genannten Kontrahenten, wenn für diese ein Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

 

                 j) Veranlagungen bei Instituten, die keine Eigenmittel darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

 

                k) Veranlagungen bei Kreditinstituten, wenn das kreditgewährende Kreditinstitut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;

 

                 l) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

 

               m) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die anerkannten Kreditderivate gemäß § 22h, sofern es sich dabei nicht um Credit Linked Notes (CLN) handelt;

 

               n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

 

               o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

 

               p) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

 

               q) mit Bewilligung der FMA Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a und 4d von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden.

 

           2. Gewicht 20 vH:

 

                a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

 

               b) Veranlagungen bei Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

 

                c) Mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.

 

           3. Gewicht 50 vH:

 

                a) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 lit. a erster Fall und lit. c der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;

 

               b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind.

 

(7) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus. Forderungen gemäß § 22h Abs. 4 und die von der FMA mit Verordnung gemäß § 22h Abs. 7 geregelten Sicherheiten, die dem Anhang VIII, Teil 1, Nummern 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen, dürfen dabei nur im Zusammenhang mit Abs. 10 Z 1 oder 2 berücksichtigt werden.

 

(8) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 19 und 20,  bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, der kreditrisikomindernde Techniken, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeiteninkongruenzen (E*) berücksichtigt, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

 

(9) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 6 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen

 

           1. die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

 

                a) Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet und

 

               b) das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstitutes auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch, oder

 

           2. die Methode gemäß Abs. 13 Z 2 anwenden.

 

(10) Zur Minderung der Kreditrisiken kann der Wert folgender Veranlagungen im Ausmaß von bis zu 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie vermindert werden:

 

           1. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohnimmobilien hinreichend besichert sind; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; als Wohnimmobilien gelten die vom Eigentümer genutzten oder vermieteten Immobilien;

 

           2. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, falls diese Veranlagungen in dem Mitgliedstaat, in dem die gewerbliche Immobilie gelegen ist, im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die gewerbliche Immobilien betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet; die gewerblichen Immobilien haben baulich fertig gestellt und vermietet zu sein und angemessene Mieteinnahmen zu erbringen.

 

Auf Wohnimmobilien nach Z 1 sind die gemäß § 22h Abs. 7 Z 2 festgelegten Anforderungen zur Anerkennung und Bewertung von Immobiliensicherheiten anzuwenden.

 

(11) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

 

           1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

 

                a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

 

               b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

 

                c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

 

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

 

           2. zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, die aber im Hinblick auf die Veranlagung als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, eine oder mehrere der übrigen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

 

           3. Eingetragene Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

 

           4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

 

           5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

 

Bei Forderungen im Sinne des § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 sind, soweit sie aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides zu bewerten. Zu diesem Zweck sind die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäftes zu bewerten.

 

(12) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 11 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 11 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 11 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 11 keine Anwendung.

 

(13) Eine Veranlagung kann unbeschadet der Abs. 8, 9 Z 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

 

           1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

                a) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;

 

               b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird, nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, ermittelt;

 

                c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

 

               d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

 

           2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten begebene anerkannte Sicherheiten besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

                a) die anerkannten Sicherheiten werden zum Marktpreis bewertet;

 

               b) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;

 

                c) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.

 

Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Z 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 1 für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko (§ 22 Abs. 1 Z 1) angewendet werden darf. Für die Zwecke von Abs. 6 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

 

(14) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

(15) Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Institute, darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht übersteigt. Für die Zwecke des zweiten Satzes sind Veranlagungen bei einer anerkannten Clearingstelle und bei einem Träger einer anerkannten Börse wie Veranlagungen bei Instituten zu behandeln.

 

(16) Ist in Abs. 15 der Betrag von 150 Millionen Euro höher als 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und die anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben diese Obergrenze im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos gemäß § 39 Abs. 2 festzulegen, die 100 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe zu keiner Zeit überschreiten darf.

 

(16a) Kreditinstitute können die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. Die Überschreitung ergibt sich ausschließlich aus dem Handelsbuch;

 

           2. das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 ist erfüllt;

 

           3. dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so dürfen die Risiken des Handelsbuches gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

 

           4. alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes nicht überschreiten und

 

           5. das Kreditinstitut zeigt der FMA quartalsweise alle Fälle, in denen entsprechend diesem Absatz die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze in den vergangenen drei Monaten überschritten worden ist, an. Hierzu ist die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden anzugeben.

 

(17) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

 

           1. Veranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a,

 

           2. Guthaben bei Kreditinstituten,

 

           3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt,

 

           4. Aktivposten gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

 

(18) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

 

(19) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

 

           1. Die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

 

           2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;

 

           3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 8 oder 9 angerechnet wurde;

 

           4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstitutes zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 9, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

 

(20) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 8 oder 9 angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

 

(21) Kreditinstitute haben ihre Forderungen an Emittenten von finanziellen Sicherheiten und Sicherungsgeber von persönlichen Sicherheiten sowie die bei Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 zugrunde liegenden Vermögenswerte weitestmöglich auf etwaige Konzentrationen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Feststellungen aus dieser Prüfung sind der FMA schriftlich anzuzeigen.

 

(22) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 14 und 15 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

 

           2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und

 

           3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

 

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden.

 

 

Liquiditätsverbünde

 

§ 27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

 

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

 

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

 

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

 

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.

 

 

 

3. Unterabschnitt: Organe“

§ 28a. (1) – (2) …

§ 28a. (1) – (2) …

 

(2a) Die Geschäftsleiter haben für die Festlegung und Überwachung der internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sorgen, die die erforderliche Sorgfalt bei der Leitung des Instituts gewährleisten, und insbesondere die Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenskonflikten vorsehen. Die Geschäftsleiter haben die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.

 

(2b) Die Geschäftsleiter haben das Wirken des höheren Managements des Kreditinstitutes wirksam zu überwachen.

 

(2c) Die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans haben mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsführung zu überwachen.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. …

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. …

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 68a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;

           3. …

           3. …

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen. Strafregisterauskünfte für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, kann die FMA auch gemäß den Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einholen.

(4) …

(4) …

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 750 Millionen Euro übersteigt.

„(5) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Abs. 3 haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:

 

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen keines der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem der Mitgliedern des Aufsichtsrates  maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde ein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

 

           2. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 68a Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

 

           3. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Kreditinstitutes einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;

 

           4. gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht österreichische Staatsbürger sind, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, keine Ausschließungsgründe als Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 und 2 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen; Strafregisterauskünfte für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, kann die FMA auch gemäß den Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einholen;

 

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten als Geschäftsleiter oder Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; soweit sie nicht als Vertreter der Republik Österreich in den Aufsichtsrat entsandt wurden, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates

 

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

 

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 108 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder

 

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 hält

 

jeweils als nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, welche die Voraussetzungen des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I 2005/120, nicht erfüllen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.“

 

„(6) Das Kreditinstitut hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

 

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

 

§ 28b. (1) Jeder gemäß Art. 379 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermittelte Großkredit bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

(2) Beträgt ein Kredit mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

 

           1. Forderungen an Gebietskörperschaften, Zentralbanken, internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken,

 

           2. Guthaben bei Kreditinstituten,

 

           3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und

 

           4. Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

Beteiligungen

„Nominierungsausschuss

§ 29. (1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder

           1. eines oder mehrere der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch

           2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,

           3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

§ 29. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat:

 

           1. Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung zu ermitteln und dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

 

           2. falls für die jeweilige Rechtsform des Kreditinstitutes gesetzlich vorgesehen, den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Aufsichtsrat zu unterstützen;

 

           3. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;

 

           4. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Art. 422 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu veröffentlichen;

 

           5. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;

 

           6. regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

 

           7. regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der Geschäftsleiter als auch der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit durchzuführen und diese dem Aufsichtsrat mitzuteilen;

 

           8. den Kurs der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Auswahl des höheren Managements zu überprüfen und den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Empfehlungen an die Geschäftsleitung zu unterstützen.

 

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält.“

Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

 

§ 29a. (1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach § 245a HGB einen solchen Abschluss erstellen.

 

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Abs. 1 kann nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

 

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

 

(4) Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

 

           1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

 

           2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.

 

           3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.

 

           4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

 

           5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

 

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

 

(6) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 4 festzulegen, soweit diese

 

           1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und

 

           2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.

 

VI. Kreditinstitutsgruppe und Kreditinstitute-Verbund

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

 

Kreditinstitutsgruppe

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

§ 30. (1) …Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

           1. – 7. …

           1. – 7. …

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2006/48/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/XXX/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           1. dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Kreditinstitut hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

 

Ist die Einstufung als Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 106 Abs. 5 der Richtlinie 2013/xxx/EU getroffenen Entscheidung.

(2a) …

(2a) …

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hierbei ist § 244 Abs. 4 und 5 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. …

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. …

           2. die Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines CRR-Kreditinstitutes.

           3. …

(5) – (7) …

           3. …

(5) – (7) …

(7a) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 gegeben sein.

(7a) Die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.

(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder Finanzinstituten als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013, so

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 entspricht;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

           4. berücksichtigt die FMA gemäß Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.

           4. berücksichtigt die FMA gemäß Art. 121 Abs. 2 der Richtlinie 2013/XX/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

           1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

           1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

           2. außerbilanzmäßige Geschäfte,

           2. außerbilanzielle Geschäfte (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

           3. Derivate,

           3. Derivate (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

           4. Eigenmittel,

           4. Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

           5. Großveranlagungen und Großkredite,

           5. Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

           6. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,

           6. qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

           7. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,

           7. Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,

           8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

           8. Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

           9. Devisenpositionen,

           9. Devisenpositionen,

         10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,

         10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,

         11. Unternehmenssteuerung (§ 39),

         11. Unternehmenssteuerung (§ 39),

         12. kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung und

         12. kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a),

         13. Offenlegungspflichten.

         13. Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013),

 

         14. Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013) und

 

         15. Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013).

 

„Kreditinstitute-Verbund

§ 30a. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

§ 30. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

           1. die Zentralorganisation Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist,

           1. die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist und

           2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Zentralorganisation in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der zugeordneten Kreditinstitute haftet und

           2. die Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllt werden.

           3. die Zentralorganisation befugt ist, den zugeordneten Kreditinstituten Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Zentralorganisation gemäß diesem Paragraphen erforderlich ist.

 

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(5) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(5) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29, 39 Abs. 2, 39a und § 70 Abs. 4a keine Anwendung. Für Zwecke des § 22f Abs. 4 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 25, 39 Abs. 2, 39a und § 70 Abs. 4a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 keine Anwendung. Für die Zwecke des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen der §§ 22 bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29 und 39a auf Grundlage der konsolidierten Abschlüsse zu erfüllen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42 und 93a sowie § 2 Abs. 3 EKEG und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 6 bis 8 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59) aufzustellen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a sowie § 2 Abs. 3 EKEG und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) Die Zentralorganisation hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Zentralorganisation, der zugeordneten Kreditinstitute und von jenen Instituten, die der Zentralorganisation oder zugeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 1 nachgeordnet sind, nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Für die Zwecke dieser Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile gemäß § 259 Abs. 1 UGB auszuweisen noch als Anteile anderer Gesellschafter im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben.

(8) Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile gemäß § 259 Abs. 1 UGB auszuweisen noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Abs. 1 Z 3 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation weder als abhängige Unternehmen für Zwecke des § 23 Abs. 16 noch als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation  nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen der §§ 29a, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und 10 und 70 Abs. 1, 4a und 4b sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt.

(12) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1Z 9a, 28a, 28c, 29a, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und 10 und 70 Abs. 1, 4a und 4b sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt.”

 

(13) Für Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde, die von § 30a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.

 

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

 

§ 30b. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.

 

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 belegen.

 

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuholen.

 

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

 

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

 

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

 

§ 30c. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) angehören, gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.

 

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 belegen.

 

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 einzuholen.

 

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

 

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

 

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

 

§ 30d. (1) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.

 

(2) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die maßgebliche Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 569/1978, oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

 

(3) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010) allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

 

(4) Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.

§ 39. (1) – (2a) …

§ 39. (1) – (2a) …

(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Kreditrisiko (§ 2 Z 57),

           1. das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko,

           2. das Konzentrationsrisiko (§ 2 Z 57b),

           2. das Konzentrationsrisiko,

           3. die Risikoarten des Handelsbuchs (§ 22o Abs. 2),

           3. das Marktrisiko,

           4. das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, so weit nicht in Z 3 erfasst,

           4. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung,

           5. das operationelle Risiko (§ 2 Z 57d),

           5. das operationelle Risiko,

           6. das Verbriefungsrisiko (§ 2 Z 57c),

           6. das Verbriefungsrisiko,

           7. das Liquiditätsrisiko (§ 25),

           7. das Liquiditätsrisiko,

           8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

           8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

           9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (§ 2 Z 57a),

           9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken,

         10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen und

         10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen,

         11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

         11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

 

         12. das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien,

 

         13. die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Modelle verwenden, und

 

         14. die Systemgefährdung (§ 22 Abs. 2), die von einem Institut ausgeht.

(2c) …

(2c) …

 

(3) Kreditinstitute haben

 

           1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

 

           2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

 

           3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

 

           4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

 

           5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

(4) Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben sicherzustellen, dass

(4) Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:

           1. die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

           1. des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Art. 77 Richtlinie 2013/xxx/EU,

           2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und

           2. des Konzentrationsrisikos Art. 79 der Richtlinie 2013/xxx/EU,

           3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.

           3. des Marktrisikos Art. 81 der Richtlinie 2013/xxx/EU,

 

           4. des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Art. 85 der Richtlinie 2013/xxx/EU,

 

           5. des operationellen Risikos Art. 83 der Richtlinie 2013/xxx/EU,

 

           6. des Verbriefungsrisikos Art. 80 der Richtlinie 2013/xxx/EU),

 

           7. des Liquiditätsrisikos Art. 84 der Richtlinie 2013/xxx/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des § 39 Abs. 3,

 

           8. des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden Art. 82 der Richtlinie 2013/xxx/EU und hinsichtlich

 

           9. des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Art. 78 der Richtlinie 2013/xxx/EU

 

zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

§ 39c. (1) …

§ 39c. (1) …

(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind.

(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Vorheriges SuchergebnisInteresse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.

(3) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

(3) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. I Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

(4) …

(4) …

 

Risikoausschuss

 

§ 39d. (1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.

 

(2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes sowie die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 11, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität.

 

(3) Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

 

(4) Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(5) Bei Kreditinstituten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können die Aufgaben des Risikoausschusses entweder durch einen Risikoausschuss wahrgenommen werden oder durch den Prüfungsausschuss miterledigt werden. Übernimmt der Prüfungsausschuss die Aufgaben des Risikoausschusses, so haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Anforderungen des Abs. 3 zu erfüllen.

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

„(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2a) – (8) …

(2a) – (8) …

§ 42. (1) – (3) …

§ 42. (1) – (3) …

(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

           1. …

(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

           1. …

           2. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

 

           3. – 5. …

           3. – 5. …

           6. mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.

 

(5) …

(6) …

           1. – 3. …

(5) …

(6) …

           1. – 3. …

 

           4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und OeNB hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) …

(7) …

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

(2) …

(2) …

 

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.

§ 57. (1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 HGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 1 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

§ 57. (1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 2 Z 4 UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

 

(5) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Kreditinstitute, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs (Art. 4 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

§ 59. (1) – (2) …

§ 59. (1) – (2) …

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.

(4) – (7) …

(4) – (7) …

§ 59a. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

§ 59a. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

§ 60. (1) – (2) …

§ 60. (1) – (2) …

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

§ 61. (1) …

§ 61. (1) …

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

§ 62.

           1. – 6. …

§ 62.

           1. – 6. …

         6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;

         6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 UGB anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;

           7. – 17. …

           7. – 17. …

§ 62a. ...

           1. – 7. …

§ 62a. ...

           1. – 7. …

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

§ 63. (1) – (1c) …

§ 63. (1) – (1c) …

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

           1. – 3. …

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

           1. – 3. …

           4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

           4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

           5. …

           5. …

erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.

erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. …

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. …

           2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

           2. die Beachtung der §§ 21, 25, 30, 30a, 73 Abs. 1 und 75 dieses Bundesgesetzes und Teil 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

         2a. – 2b. …

         2a. – 2b. …

           3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           4. – 5. …

           4. – 5. …

           6. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           6. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anwenden,

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 100 Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 367 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           7. die Beachtung der §§ 26 und 26a;

 

           8. – 9. …

           8. – 9. …

 

         10. bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anwenden:

 

                a) die konsolidierte Bilanz gemäß Art. 46 Abs. 3 lit b sublit. v der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013,

 

               b) die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. b sublit. vi der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

         11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 290 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

         12. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ermitteln: Die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 309 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

 

(4a) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

(5) – (7) …

(5) – (7) …

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

           1. – 15. …

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

           1. – 15. …

 

         16. eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;

 

         17. eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;

 

         18. eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten:

 

                a) Name der Niederlassung, deren Tätigkeitsbereiche und geografische Belegenheit

 

               b) Umsatzerlöse

 

                c) Anzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis

 

               d) Ergebnis vor Steuern

 

                e) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

 

                f) öffentliche Beihilfezahlungen;

 

         19. die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Ergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme darzustellen ist.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 HGB zu machen.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 UGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Anhang kann unterbleiben.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 UGB im Anhang kann unterbleiben.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 HGB;

           1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 UGB;

2. – 3. …

(2a) …

2. – 3. …

(2a) …

           1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

           1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;

           2. …

(3) – (4) …

           2. …

(3) – (4) …

 

Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung

 

§ 65a. Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9, 28a Abs. 5 Z 1 bis 4, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und der Anlage zu § 39b einhalten.

 

Zuständigkeit der FMA

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

 

§ 69. (1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 5 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute gemäß Art. 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17, und

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73, und gegebenenfalls

 

           6. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Nummer 63 oder

 

           7. gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(2) Die FMA hat zu beaufsichtigen:

 

           1. Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken;

 

           2. die mögliche Systemgefährdung (§ 22 Abs. 2), die von einem Kreditinstitut für die Stabilität des Finanzsystems unter Berücksichtigung des systemischen Risikos oder gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) ausgeht;

 

           3. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.“

(3) …

(3) …

 

(3a) Stellt die FMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 fest, dass Kreditinstitute mit ähnlichen Risikoprofilen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, kann sie für diese Kreditinstitute ihre Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Die FMA kann gegenüber derartigen Kreditinstituten auch ähnliche oder gleiche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d und Art. 101 der Richtlinie 2013/xx/EU ergreifen. Die FMA hat die EBA zu informieren, wenn sie von den Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht.

(4) …

(4) …

 

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.

(6) Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.

 

 

Zuordnung der Kosten

§ 69a. (1) – (3) …

§ 69a. (1) – (3) …

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 1 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) – (8) …

(5) – (8) …

 

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

§ 69b. (1) Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

           3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;

           3. die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder in der Richtlinie 2013/xxx/EU eröffneten Wahlrechte;

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/xxx/EU und von Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 bis 4c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;

           6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 394 bis 398 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;

           7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 394 bis 398 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;

           8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;

           8. eine Liste der Globalen Systemrelevanten Institute und sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie.

           9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.

 

 

(2) Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

 

           1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

 

           2. die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;

 

           3. die aggregierten Daten:

 

                a) des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;

 

               b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmitteln an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.

 

(3) Die FMA hat die gemäß Art. 435 Abs. 1 lit. f, g und h der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen zur Vergütungspolitik zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.“

 

Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

           1. von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           1. von Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           2. – 4. …

(1a) …

           2. – 4. …

(1a) …

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel,

 

die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Auf Basis des § 69 Abs. 2 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-prüfungen, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 6 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 6 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.“

(1c) – (1d) …

(1c) – (1d) …

 

(1e) Stellt die FMA bei einer Prüfung fest, dass von einem Institut eine Systemgefährdung (§ 22 Abs. 2) ausgeht, teilt sie dies der europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) unverzüglich mit.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1. – 4. …

(2a) – (3) …

1. – 4. …

(2a) – (3) …

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

„(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides, so hat die FMA

           1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

           3. die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

 

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitute-Verbund oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut, Kreditinstitute-Verbund oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut, den Kreditinstitute-Verbund oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der §§ 21a Abs. 3 und 69 Abs. 2 und 3, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erforderlich ist,

 

           1. Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der vom Institut ausgehenden Systemgefährdung (§ 22 Abs. 2) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch § 39 Abs. 2b erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 hinausgehen;

 

           2. eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien vorschreiben;

 

           3. von Kreditinstituten die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

 

           4. Kreditinstituten als Eigenmittelanforderung bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder eine besondere Behandlung ihrer Aktiva vorschreiben;

 

           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

 

           6. Kreditinstitute verpflichten, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko zu verringern;

 

           7. Kreditinstitute verpflichten, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

 

           8. Kreditinstitute verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

 

           9. Kapital- und Gewinnausschüttungen des Kreditinstitutes einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellen würde;

 

         10. zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage, vorschreiben;

 

         11. besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva; und

 

         12. ergänzende Offenlegung verlangen.

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut in einem wesentlichen Punkt eine Bestimmung gemäß § 22d Abs. 11 und § 22f Abs. 6 bis 8 und 9, so hat die FMA unbeschadet Abs. 4 und 4a dem Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 vH des Risikogewichts vorzuschreiben, das auf die betreffenden Verbriefungspositionen nach § 22f anzuwenden ist, und, sofern dies nicht nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, unbeschadet der Abs. 4 und 4a, den Kreditinstituten ein zusätzliches Risikogewicht vorzuschreiben, wobei das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergebende Risikogewicht der Verbriefungsposition in Summe höchstens 1.250 vH betragen darf. Dabei hat die FMA bei der Festlegung des Risikogewichts, das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergibt, für Verbriefungen gemäß § 22f Abs. 5 das Risikogewicht in Abzug zu bringen, das auf diese Verbriefungen Anwendung finden würde Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar ein zusätzliches Risikogewicht nach diesem Absatz vorschreiben. Im Fortsetzungsfall hat die FMA unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Risikogewichts im ersten Satz dem Kreditinstitut eine Erhöhung des bereits vorgeschriebenen zusätzlichen Risikogewichts in einem angemessenen Ausmaß vorzuschreiben; der dritte und vierte Satz gelten dabei entsprechend.

(4b) Soweit angemessen hat die FMA ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4a Z 1 zumindest in den folgenden Fällen vorzuschreiben:

 

           1. das Kreditinstitut erfüllt die Anforderungen gemäß §§ 39 und 39a sowie gemäß Art. 382 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht;

 

           2. die Risiken und Risikokomponenten werden durch Kapitalpuffer oder das gemäß §§ 23 bis 23c oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegte Eigenmittelerfordernis nicht abgedeckt;

 

           3. andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz lassen im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen;

 

           4. die Überprüfung nach § 69 Abs. 2 und 3 ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes nicht eingehalten werden und die Eigenmittelanforderungen insofern wahrscheinlich unzureichend sind;

 

           5. es ist wahrscheinlich, dass die Risiken trotz Erfüllung der geltenden Vorgaben nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unterschätzt werden;

 

           6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 367 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 367 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 hinausgehen.

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes bei hybridem Kapital anzuordnen:

(4c) Bei der Vorschreibung eines zusätzliches Eigenmittelerfordernisses nach Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b hat die FMA insbesondere

           1. bei hybridem Kapital:

           1. die quantitativen und qualitativen Aspekte der Pläne und Verfahren der Kreditinstitute nach § 39a;

                a) die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente;

 

               b) den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden. Das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;

 

                c) dessen Wandlung in eingezahltes Kapital gemäß § 23 Abs. 4a Z 6;

 

           2. die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Bilanzgewinns;

           2. die Strategien und Verfahren nach § 39;

           3. die Verwendung von Nettogewinnen zur Stärkung der Kapitalbasis.

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 sowie

 

           4. die Bewertung der Systemgefährdung, die von einem Institut ausgeht

 

zu berücksichtigen. Für die Einhaltung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b darf kein hartes Kernkapital verwendet werden, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 87 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder der Kapitalpuffer gemäß §§ 23 bis 23c dient.

 

(4d) Die FMA kann Kreditinstituten besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

 

           1. die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut betriebenen Bankgeschäfte;

 

           2. die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 25, 39 und 39a oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 BWG erlassenen Verordnung;

 

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3;

 

           4. die Systemgefährdung die von einem Institut für den Finanzplatz Österreich

 

zu berücksichtigen.

(5) – (10) …

(5) – (10) …

(11) Die FMA ist ermächtigt, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Verordnung die befristete Aussetzung der Anforderungen gemäß § 22f Abs. 3 und 4 anzuordnen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt notwendig und angemessen erscheint. Die Befristung ist auf längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu beschränken; sofern die Gefahr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nach Ablauf der Frist weiterhin andauert, kann die FMA die in diesem Absatz genannte Maßnahme für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.

 

 

Übergeordnete gemischte Unternehmen

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 2013/xx/EU zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.“

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.

(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

 

Vor-Ort-Prüfungen

§ 71. (1) – (8) …

§ 71. (1) – (8) …

 

Zusammenarbeit der Behörden

§ 72. (1) – (3) …

§ 72. (1) – (3) …

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. …

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. …

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10, 13 und von § 30 Abs. 7a bei bestehenden Geschäftsleitern;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und von § 30 Abs. 7a und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           4. – 7. …

           4. – 7. …

           8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 23 Abs. 3) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (§ 23 Abs. 4 und 5);

           8. jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

           9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

           9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;

         10. – 11. …

         10. – 11. …

         12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1;

         12. die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Grenzen;

         13. – 15. …

         13. – 15. …

         16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß § 22 Abs. 5 Z 3;

         16. die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Art. 271 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

         17. die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß § 22m Abs. 2 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;

         17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen unter Beifügung einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X an die jeweiligen Kernkapitalinstrumente erfüllt sind.“

       17a. die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß § 22k;

 

         18. die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß § 22m Abs. 1 samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 für alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;

 

         19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.

 

(2) …

(2) …

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser übergeordneten Gesellschaften zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

           1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

           1. Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;

           2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 4; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

           2. das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

           1. – 2. …

(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

           1. – 2. …

           3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;

           3. das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

(5) …

(5) …

 

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 3, § 21b Abs. 3 Z 4, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 4, § 21f Abs. 7, § 22o Abs. 4, § 22q Abs. 3, § 25 Abs. 10 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 17, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 93a Abs. 8 und § 103e Z 8 iVm Z 15 sowie gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 74. (1) Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 95, 95a, 96, 383, 403 und 417 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 6 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

           1. der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von § 59 oder § 59a zu erstellen;

 

           2. der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.

 

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

 

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

           1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß § 27

 

                a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß § 27 Abs. 2 berechnet,

 

               b) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,

 

                c) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß § 27 Abs. 6, 10 und 13,

 

               d) den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,

 

                e) sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des § 27 Abs. 15 und 16 ausgenommen sind,

 

                f) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 13 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.

 

           2. die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 12 in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 22o Abs. 5 festgelegten Gliederung dieser Positionen;

 

           3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;

 

           4. Informationen zum Handelsbuch gemäß § 22n.

 

Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Z 1, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

 

(4) Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß § 22k oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 84, 87 und 383 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(6) Die FMA

 

           1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

 

                a) die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. XXX/2013) und deren Anwendungsbereich,

 

               b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

 

                c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

 

               d) die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

 

           2. kann dabei vorsehen:

 

                a) ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

 

               b) die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

 

           3. kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

 

                a) den Ausweis der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (§ 25) auf Grund von Restlaufzeiten;

 

               b) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

 

                c) Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39 und 39a ermöglichen.

(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen der Abs. 1, 2 und 5 in einem längeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

 

(8) Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

 

 

Meldeplattform

 

§ 74a. (1) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 an die FMA zu melden:

 

           1. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde;

 

           2. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;

 

           3. Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

 

(2) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Abs. 1 Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Abs. 1 kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.

 

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.

 

(4) Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

 

Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten

 

§ 74b. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.

 

(2) Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 21a Abs. 2 iVm Art. 448a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 anzuwenden.“

Großkreditmeldung

Kreditregister

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Z 1 gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Z 1 gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

           1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12, § 1 Abs. 2 Z 1 und § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22;

         „1. die Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanziellen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12, § 1 Abs. 2 Z 1 und § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;“

           2. …

           2. …

           3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22;

           3. die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

           4. …

           4. …

           5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 11 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 11 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

           5. die Gruppe verbundener Kunden (Art. 4 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), der der Schuldner angehört; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke des Kreditregisters gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (§ 2 Z 61) und Kreditderivate (Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5 vH ist.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) und Kreditderivate (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013), deren Referenzwert eine Verbriefung ist, quartalsweise auf konsolidierter Basis zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5 vH ist.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 1 hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22, Z 3 und Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(2) Auf Finanzinstitute ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Z 1 hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, Z 3 und Z 5 entfällt und die Meldung gemäß Z 4 nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.

(3) – (4) …

(5) …

           1. – 6. …

(3) – (4) …

(5) …

           1. – 6. …

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) …

(6) …

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. – 3. …

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. – 3. …

           4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen.

           4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2013/xxx/EU unterliegen.

(8) – (9) …

(8) – (9) …

 

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77. (1) – (3) …

§ 77. (1) – (3) …

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

           1. – 18. …

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

           1. – 18. …

         19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;

         19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/xx/EU ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;

         20. …

         20. …

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);

           1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/xx/EU ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           3. für die Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.

           6. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG;

 

           7. den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 bezieht;

 

           8. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere der Finanzstabilitätsrat (FSB);

 

           9. den Internationalen Währungsfonds (IWF), soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben erforderlich ist.;

 

         10. Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Art. 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 54 Abs. 2, Art. 107, 108, 113 und Art. 118 bis 120 der Richtlinie 2013/xx/EU oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 109 der Richtlinie 2013/xx/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 56 der Richtlinie 2013/xx/EU unter der Bedingung eines mit Art. 54 der Richtlinie 2013/xx/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 54 und 55 der Richtlinie 2013/xx/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. …

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. …

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

         „2. eine Finanzholdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           5. ein Anbieter von Nebendienstleistungen,

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           6. eine gemischte Holdinggesellschaft,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen oder

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

           8. eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

 

(6a) …

(7) …

           1. – 2. …

(6a) …

(7) …

           1. – 2. …

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) …

(8) …

 

Internationale Abkommen“

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 56 der Richtlinie 2013/xx/EU, unter der Bedingung eines Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.

(3) …

(3) …

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/xx/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 107, 108 und 109 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 56 der Richtlinie 2006/xx/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 110 der Richtlinie 2013/xx/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 51, 54 Abs. 2, 111, 113 und 118 bis 120 der Richtlinie 2013/xx/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 56 der Richtlinie 2013/xx/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

           1. – 3. …

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 52 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

           1. – 3. …

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

           1. – 3. …

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

           1. – 3. …

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU oder gegebenenfalls Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           5. …

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

           1. – 2. …

           5. …

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

           1. – 2. …

           3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

           3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 94 der Richtlinie 2013/xx/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 92 Richtlinie 2013/xx/EU;

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 109 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xx/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

           5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

           5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/xx/EU und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

           6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

           6. Anwendung des Art. 107 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/xx/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a zu entscheiden.

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a und 4b zu entscheiden.

 

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2b Z 7 und Abs. 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70 Abs. 4d, zu entscheiden

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 72 und Art. 92 der Richtlinie 2013/xxx/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von einem Monat mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.

 

(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a, 4b und 4d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 108 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/xxx/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a, 4b oder 4d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 108 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/xxx/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 108 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/xx/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 100 und 100a der Richtlinie 2013/xxx/EU ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(9) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

(9) Kommt innerhalb der Zeiträume nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

§ 79. (1) …

§ 79. (1) …

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. …

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. …

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;

           3. – 4. …

(4) – (5) …

           3. – 4. …

(4) – (5) …

 

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

§ 81. (1) –(2) …

§ 81. (1) –(2) …

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 4 ff der Richtlinie  2000/12/EG oder den Art. 6 ff der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im EWR außerhalb Österreichs.

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 9ff der Richtlinie 2013/xx/EU zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im EWR außerhalb Österreichs.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 93. (1) – (4a) …

§ 93. (1) – (4a) …

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

           1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

         1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,

         1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,

           2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

           2. Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 ohne Rücksicht auf deren Anrechenbarkeit,

           3. – 7. …

           3. – 7. …

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           9. – 11. …

           9. – 11. …

         12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.

         12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.

(6) – (11) …

(6) – (11) …

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

§ 98. (1) (Verfassungsbestimmung) Wer Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

(1a) Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation

           1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;

           1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;

           2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;

           2. die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/xx/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;

           3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterläßt;

 

           4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterläßt;

 

         4a. …

         4a. …

         4b. die Erstattung der Meldung bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 27 Abs. 23 unterlässt;

 

           5. …

 

           7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 19 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

           7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 oder in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

         7a. …

         7a. …

           8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

           8. die in §§ 74 bis 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

           9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,

 

         10. …

         10. …

         11. die in den §§ 21a Abs. 3 Z 1 und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4, 22q Abs. 3, und 73 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

         11. die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

 

           1. zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 401 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verfügt;

 

           2. Forderungen eingeht, die über die in Art. 384 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;

 

           3. entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 26, 48 oder 49 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

 

           4. die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;

 

           5. die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

 

           1. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

 

           2. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;

 

           3. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

 

           4. die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 87 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 an die FMA gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

 

           5. die gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

 

           6. die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 383 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

 

           7. die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 403 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

 

           8. die gemäß Art. 417 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldensquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

 

           9. im Falle, dass das Kreditinstitut einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

 

         10. die gemäß Art. 418 Abs. 1 bis 3 oder Art. 436 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

§ 99. (1) Wer

           1. – 2. …

§ 99. (1) Wer

           1. – 2. …

           3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

           3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;

           4. beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

           4. einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;

           5. beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

 

           6. …

           6. …

          6a als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

         6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

           7. – 19. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(2) …

           7. – 19. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(2) …

 

§ 99c. (1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

 

(2) Rechtskräftig verhängte Sanktionen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheide sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die sanktionierte Person über die Rechtskraft der Entscheidung informiert wurde.

 

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

 

           1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre; oder

 

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde; oder

 

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde; oder

 

           4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Kreditinstitutes gefährden würde.

 

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

 

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

 

(5) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten.

 

§ 99d. (1) Die FMA kann auch Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen oder die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 verstoßen haben.

 

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten oder die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

 

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

 

§ 99e. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

 

           2. der Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

 

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

 

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

 

           5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

 

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

 

           8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

 

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 99f. Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheide an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

 

§ 99g. (1) Die Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

 

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

 

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

 

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

 

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

 

           3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

 

           4. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, garantieren, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens zwingend zu erfolgen hat.

 

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

XXIII. Einziehung von Partizipationskapital

 

§ 102. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146,149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:

 

           1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil  nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;

 

           2. allfällige Zuzahlungen;

 

           3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;

 

           4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;

 

           5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;

 

           6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.

 

(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.

 

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§164 und 168 AktG sind anzuwenden.

 

(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.

 

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.

 

(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.

 

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

 

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.

 

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

 

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

 

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

 

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

 

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

 

§ 103. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. – 8. …

§ 103. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. – 8. …

           9. (zu § 22 Abs. 1)

                a) …

           9. (zu § 22 Abs. 1)

                a) …

               b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.

 

                c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.

 

               d) …

         9a. – 15. …

               d) …

         9a. – 15. …

         16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)

Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12 a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.

         16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)

Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 UGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12 a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.

         17. – 33. …

         17. – 33. …

 

§ 103xz. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

           1. Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.

 

           2. Verfahren für die Verwendung und Änderung von bereits genehmigten internen Modellen oder Ansätzen und zum Widerruf der Bewilligung von internen Modellen und Ansätzen gemäß §§ 21a bis 21h in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201X sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 21a bis 21h in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201X erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der jeweiligen konkreten Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013. Änderungen von bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat diesfalls die Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen.

 

           3. Bei Bewilligungsverfahren gemäß Art 17 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und 3 oder 108 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x kann ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitute-Verbund oder eine Kreditinstitutsgruppe mit vorläufiger Zustimmung der FMA die durch die Bewilligung eingeräumten Rechte für die Dauer des Bewilligungsverfahrens ausüben. Die FMA hat die vorläufige Zustimmung durch Verfahrensanordnung zu erteilen, wenn dem Antrag eine begründete, nachvollziehbar dokumentierte Selbsteinschätzung über die Erfüllung des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x beigelegt ist. In dieser Selbsteinschätzung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation, für die Kreditinstitutsgruppe das übergeordnete Kreditinstitut die Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x zu bestätigen. Vor Erteilung einer vorläufigen Zustimmung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf eine endgültige Genehmigung kann aus der vorläufigen Zustimmung durch die FMA nicht abgeleitet werden. Die vorläufige Zustimmung erlischt mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x. Eine Zurückziehung des Antrags hat das Erlöschen der vorläufigen Zustimmung zur Folge.

 

           4. (zu § 1a): Bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Gesetzgebungsvorschlags gemäß Art. 479 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, spätestens aber bis 31. Dezember 2028 werden folgende Forderungen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgenommen:

 

                a) Indem sie mit einem Gewicht von Null versehen werden:

 

                     aa) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 124 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013;

 

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;

 

                     cc) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber einem Zentralinstitut, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

 

                    dd) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Kreditinstituten, wenn das Institut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);

 

                     ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 darstellen und höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

 

                      ff) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur (ECAI) gemäß Artikel 4 Nummer 94 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 mit „Investment Grade“ bewertet wurden;

 

                    gg) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN); und

 

                    hh) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen.

 

               b) Indem sie mit einem Gewicht von 20 vH versehen werden:

 

                     aa) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;

 

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und soweit diese nicht gemäß Artikel 389 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 von der Anwendung des Artikel 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ausgenommen sind; und

 

                     cc) Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN).

 

                c) Folgende Forderungen werden von der Anwendung des Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 teilweise ausgenommen, indem sie mit einem Gewicht von 50 vH versehen werden:

 

                     aa) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und

 

                    bb) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die in Anhang I Z 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 genannt sind.

 

           5. (zu § 3 Abs. 1 Z 7): Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 7 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

 

           6. (zu § 3 Abs. 1 Z 9): Der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) ist zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

 

           7. (zu § 3 Abs. 2): Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 sind bis 31. Dezember 2014 zusätzlich von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

 

           8.  (zu § 22 Abs. 4): Das Verfahren zur Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen, das auf Basis von § 26a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201X [letzte Fassung vor Inkrafttreten dieses BGBLs] abgewickelt wurde, ist nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage von § 26a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201X [letzte Fassung vor Inkrafttreten dieses BGBLs] erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 [Fassung der Basel III-Umsetzung] Bei einer neuerlichen Absprache über diesen Bescheid sind die Kriterien des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 8 heranzuziehen.

 

           9. (zu §§ 23 und 23a): Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2016 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalerhaltungspufferquote von 0,625 vH sowie eine Quote von höchstens 0,625 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 1,25 vH des gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalerhaltungspufferquote von 1,25 vH sowie eine Quote von höchstens 1,25 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 2,5 vH des gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2018 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalerhaltungspufferquote von 1,875 vH sowie eine Quote von höchstens 1,875 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 3,75 vH des gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt.

 

         10. (zu § 23b): Globale systemrelevante Institute haben abweichend von § 23b folgende Prozentsätze ihrer Quote für Systemrelevante Institute (§ 2 Z XX) anzuwenden:

 

                a) vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mindestens 25vH,

 

               b) vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mindestens 50vH,

 

                c) vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mindestens 75vH, und

 

               d) ab 1. Jänner 2019 ab 100vH.

 

         11. (zu §§ 24 und 24a): Vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2018 gelten für die Zwecke der §§ 24 und 24a die gemäß Z 9 festgelegten Quoten als Berechnungsgrundlage.

 

         12. (zu § 26b). § 26b findet auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/201X) anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurde, während des Zeitraums von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2021 Anwendung.

 

         13. (zu §§ 30a bis 30c): Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 30a, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt können diesbezüglich die Verfahren gemäß §§ 30a bis 30c angewendet werden.

 

         14. (zu § 64 Abs. 1 Z 18): Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. a bis c sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Juli 2014 veröffentlicht werden. Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit d bis f sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Jänner 2015 veröffentlicht werden. Globale Systemrelevante Institute haben Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. d bis f bis spätestens 31. Juni 2014 an die Europäische Kommission zu melden.

 

         15. (zu § 74): Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe von der FMA per Bescheid gemäß § 74b Abs. 2 zur Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) verpflichtet und kommt Art. 448a der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 nicht zur Anwendung, hat die FMA eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren.

 

         16. (zu Z 8a und b der Anlage zu § 39b): Z 8a und b der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, welche für Leistungen gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2013 erbracht werden.“

§ 105. (1) – (4) …

§ 105. (1) – (4) …

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/xx/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) und

           1. Richtlinie 2013/xx/EU über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.201X, S. 1) zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar.2003, S. 1).

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

           2. Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.201X, S.1).

(6) – (8) …

(6) – (8) …

§ 107. (1) – (79) …

§ 107. (1) – (79) …

 

(80) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des V., VI., VIV. und XXIII. Abschnitts samt Überschriften,  und der §§ 1a, 21a, 21b,  und 103 bis 103xz samt Überschriften, sowie § 1a, § 2 Z 1, 1a, 1b, 3, 11 lit. b und Z 12 lit. b, 16, 22 und Z 77 bis 81, § 3 Abs. 1 Z 7 und 9, § 4 Abs. 3 Z 5, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 7, 14 und 15, § 5 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1, 2, 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 4 Z 1 bis 6, § 10 Abs. 4 Schlussteil und Abs. 6, § 11 Abs. 1 Z 1 und 5, § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und 6 Schlussteil, § 13 Abs. 1 und 2 Z 3 und 5, Abs. 4 Schlussteil und 5 Schlussteil, § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 16 Abs. 1a, § 17 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 4, § 20a Abs. 2 und 4 Z 2 und Abs. 5 Z 1 bis 3, § 20b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 21a und 21b samt Überschriften,§§ 22 und 22a, 23d samt Überschriften, §§ 24 und 24a samt Überschriften, § 25, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des V. Abschnitts, §§ 26, 26a, 26b, 27 und § 27a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 28a Abs. 2a bis 2c und Abs. 3 Z 2 und 4 und Abs. 5 Z 1 bis 4 und Abs. 6, § 28b und § 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 30 Abs. 1 bis 4, 7a bis 10, § 30a Abs. 1, 2, 6 bis 8, 10, 12 und 13, § 30b, § 30c, § 30d, § 39 Abs. 2b, 3 und 4, § 39c Abs. 2 und 3, § 39d samt Überschrift, § 42 Abs. 6 Z 4, § 43 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59 Abs. 3, § 59a, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 1a, 6a und 17, § 63 Abs. 2, 3 und 3a, § 63 Abs. 4 Z 2, 3, 6und 9 bis 12, § 64 Abs. 1 Z 15 bis 19, und Abs. 6, § 65 Abs. 2 und 2a, § 65a, § 69 Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6, § 69a Abs. 4, § 69b Abs. 1, 2 und 3, § 70 Abs. 1, 1b, 2, 4, 4a bis 4e, 5,7 und 11, § 70a, § 73 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 16 und 17, Abs. 3, 4 und 4a Z 3, § 73a, § 74, § 74b, § 75 Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 75 Abs. 1a, 2 und 5, § 75 Abs. 7 Z 4, die Überschrift des § 77, § 77 Abs. 4 Z 19 und Abs. 5 Z 2 und Abs. 5,  5a und Abs. 6 Z 2 bis 8und Abs. 7, die Überschrift des § 77a, § 77a Abs. 1 und 4, § 77b Abs. 1, 2 und 3 Z 4, Abs. 4 Z 3 bis 6, § 77c Abs. 1, 1a, 2, 2a, 5, 6, 7, 8 und 9, § 79 Abs. 2 und 6, § 81 Abs. 3, § 93 Abs. 5, (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1, 2 Z 1, 2, 7, 8, 9 und 11, (Verfassungsbestimmung) Abs. 5 und 5a, § 99 Abs. 1, §§ 99a bis 99c, § 99d Abs. 1, 2 und (Verfassungsbestimmung) Abs. 3, §§ 99e und 99f, § 103 Z 9 lit. b und c und Z 16, § 103xy, § 105 Abs. 5, die Z 3, 6a, 7 lit. c, 7 lit. d sublit. cc, 8a, 8b, 9a, 11 lit. b, 12 lit. a, 12 lit. d der Anlage zu § 39b, die Z 6a, 7 bis 8b und 12 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva und die Z 4, 5 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 74a Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. § 74a Abs. 1 Z 1 tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft. Die §§ 23 bis 23c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnittstritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 5., 6., 8. und 9. Unterabschnitts des V. Abschnitts samt Überschriften und der §§ 27 und 29, sowie § 2 Z 2, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 23 bis 26, 30 bis 32, 34 bis 37, 41 bis 45, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76, § 21g, §§ 22 bis 22q samt Überschriften, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 23, die Überschrift des 6. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, die Überschriften des 8. und 9. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 4 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 2 und 6 und Abs. 6 Z 4, § 63 Abs. 4 Z 7, § 73 Abs. 1 Z 17a bis 19, § 99 Abs. 1 Z 5, § 103 Z 9 lit. b und c, die Anlagen 1 und 2 zu § 22 und die Z 7 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts samt Überschrift, § 25 samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.